Nachlassverteilung Protokoll Österreich
ABGB §§820–825 iVm AußStrG §§175–182
NACHLASSVERTEILUNG PROTOKOLL — ÖSTERREICH
Protokoll über die einvernehmliche Nachlassaufteilung gemäß ABGB §§820–825 und AußStrG §§175–182
I. ANGABEN ZUM ERBLASSER UND VERLASSENSCHAFTSVERFAHREN
Erblasser: [Name Erblasser] Gestorben am: [Sterbedatum] Einantwortung durch Bezirksgericht: [Einantwortungsdatum] Geschäftszahl (GZ): [Geschäftszahl]
II. MITERBEN UND ERBQUOTEN
Miterbe 1: [Miterbe 1] — Erbquote: [Erbquote 1] Miterbe 2: [Miterbe 2] — Erbquote: [Erbquote 2]
III. ZUTEILUNG DER NACHLASSGEGENSTÄNDE
Liegenschaft 1 ([Liegenschaft 1]) wird zugeteilt an: [Zuteilung Liegenschaft 1].
Bankguthaben ([Bankguthaben]) wird zugeteilt an: [Zuteilung Bankguthaben].
IV. AUSGLEICHSZAHLUNG UND SCHULDENÜBERNAHME
Ausgleichszahlung: [Ausgleichszahlung von] zahlt einen Ausgleich von [Ausgleichsbetrag], fällig bis [Fälligkeit Ausgleich].
Schuldenübernahme: [Schuldenübernahme]
V. NOTARIELLE UMSETZUNG UND SALVATORISCHE KLAUSEL
Die Miterben beauftragen den beurkundenden Notar mit der Erstellung des Erbteilungsvertrags (Notariatsakt nach NO §§52–90) und der Beantragung der Grundbuchumschreibung (GBG §26a) sowie der GrESt-Erklärung (GrEStG §1 ff).
Sollte eine Bestimmung dieses Protokolls unwirksam sein, berührt dies die übrigen Bestimmungen nicht (salvatorische Klausel, ABGB §914). Gerichtsstand: zuständiges Bezirksgericht (BG) gemäß AußStrG §143.
Miterbe 1
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Signature
Miterbe 2
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Signature
Was ist Nachlassverteilung Protokoll Österreich?
Das Nachlassverteilung Protokoll ist ein nach ABGB §§820–825 iVm AußStrG §§175–182 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das Protokoll über die Nachlassverteilung dokumentiert, wie die Miterben das Gesamtnachlass-Vermögen konkret unter sich aufteilen: Welcher Miterbe erhält welche Liegenschaft (Wohngebäude, Eigentumswohnung, landwirtschaftliche Nutzfläche), welche Bankguthaben, welche Unternehmensanteile (GmbH-Anteile nach GmbHG, eingetragen im Firmenbuch) und welche Fahrzeuge oder beweglichen Vermögensgegenstände. Gleichzeitig können Ausgleichszahlungen (Erbteilungsausgleich) festgehalten werden, wenn einzelne Miterben Vermögenswerte mit höherem Wert erhalten und die anderen dafür finanziell ausgleichen müssen.
Das Nachlassverteilung Protokoll ist kein Ersatz für den notariellen Erbteilungsvertrag (für Liegenschaften zwingend notariell nach GBG §26a), sondern eine vorbereitende Dokumentation der getroffenen Einigung, die dann in die formellen Rechtsdokumente übersetzt wird. Das Bezirksgericht, das Grundbuchgericht (Grundbuch, GBG) und das Firmenbuchgericht (FBG) benötigen formgerechte Urkunden für die Umschreibung — das vorliegende Protokoll schafft die inhaltliche Basis dafür. Auf forms-legal.com wird diese Vorlage als Arbeitsdokument und Beweissicherungsinstrument bereitgestellt, das alle wesentlichen Informationen für die Nachlassabwicklung nach österreichischem Recht (ABGB §§820–825, AußStrG §§175–182) enthält.
Wann brauchen Sie Nachlassverteilung Protokoll Österreich?
Ein Nachlassverteilung-Protokoll ist in Österreich in folgenden Situationen unverzichtbar oder dringend empfehlenswert:
**Miterbenschaft mit mehreren Liegenschaften:** Wenn der Nachlass mehrere Liegenschaften (Eigenheim, Ferienwohnung, Zinshäuser, Ackerflächen) umfasst und die Miterben diese unter sich aufteilen wollen, muss die Verteilung klar und rechtsverbindlich dokumentiert werden — als Grundlage für die notarielle Umsetzung (Grundbuchumschreibung nach GBG). Das Protokoll verhindert spätere Erinnerungslücken oder Missverständnisse über die Einigung.
**Gemischte Erbschaft (Liegenschaften plus Bankguthaben plus Unternehmen):** Bei komplexen Nachlässen mit verschiedenen Vermögensklassen ist eine detaillierte Protokollierung der Aufteilung notwendig, um sicherzustellen, dass jeder Miterbe exakt die vereinbarte Gegenleistung erhält und die Ausgleichszahlungen korrekt berechnet werden. Das Protokoll dient als Kontrollwerkzeug für alle Beteiligten.
**Vorbeugung von Erbstreitigkeiten:** Wenn unter den Erben das Risiko von Meinungsverschiedenheiten besteht — z. B. weil einzelne Erben nicht einig sind über die Bewertung bestimmter Nachlassgegenstände — schafft eine frühzeitige schriftliche Protokollierung der Einigung Rechtssicherheit und belegt die Freiwilligkeit der Entscheidung.
**Auslandserbschaft mit österreichischen Miterben:** Wenn Erben in verschiedenen Ländern leben und die Nachlassgegenstände in Österreich liegen (Liegenschaften im Grundbuch, Bankkonten bei österreichischen Kreditinstituten), erleichtert ein detailliertes Protokoll die Kommunikation zwischen den räumlich entfernten Miterben und deren Rechtsvertretern.
**Nachlassverteilung mit Abfindungen für Pflichtteilsberechtigte:** Wenn ein Miterbe bestimmte Vermögenswerte übernimmt und dafür andere Miterben oder Pflichtteilsberechtigte (ABGB §§762–796) mit Ausgleichszahlungen abfindet, dokumentiert das Protokoll alle finanziellen Ströme und Zahlungsverpflichtungen.
Was gehört in Ihr Nachlassverteilung Protokoll Österreich?
Ein vollständiges Nachlassverteilung-Protokoll für österreichische Erbschaften muss folgende Kernelemente enthalten:
**1. Identifikation des Nachlasses und des Erblassers:** Vollständiger Name, Geburtsdatum und Sterbedatum des Erblassers; Geschäftszahl (GZ) des Verlassenschaftsverfahrens beim zuständigen Bezirksgericht (BG); Einantwortungsdatum und Erbquoten der Miterben laut rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss (AußStrG §174).
**2. Vollständige Auflistung aller Nachlassgegenstände:** Liegenschaften: Bezeichnung nach GBG (Grundstücksnummer GNr, Einlagezahl EZ, Katastralgemeinde KG mit Nummer) plus Verkehrswert (Schätzung durch Sachverständigen oder Selbstschätzung der Erben). Bankguthaben: IBAN, Kreditinstitut, Kontostand zum Stichtag. GmbH-Anteile: Firmenbuchnummer, Stammkapital, Anteilshöhe des Erblassers (GmbHG §76). Lebensversicherungen: Police-Nummer, Versicherungssumme, Bezugsberechtigter (VersVG). Fahrzeuge: Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN), Wert.
**3. Konkrete Zuteilung jedes Gegenstands an bestimmten Miterben:** Jeder Nachlassgegenstand muss einem konkreten Miterben eindeutig zugeordnet werden. Unklare Formulierungen (z. B. „die Häfte der Liegenschaften an Kind A‟) führen zu Auslegungsstreitigkeiten und verzögern die Grundbuchumschreibung.
**4. Ausgleichszahlungen (Erbteilungsausgleich):** Wenn die Miterben Gegenstände mit ungleichem Wert erhalten, muss der Ausgleich in Geld berechnet und festgehalten werden. Beispiel: Miterbe A erhält die Liegenschaft (Wert €300.000) und zahlt Miterbe B einen Ausgleich von €100.000, weil beide je 50 % geerbt haben und der Gesamtnachlass €400.000 beträgt (€300.000 + €100.000 Bankguthaben an B).
**5. Regelung der Nachlassschulden:** Welcher Miterbe übernimmt bestehende Schulden (Hypotheken auf Liegenschaften nach ABGB §§447 ff, laufende Kreditverbindlichkeiten, Mietverbindlichkeiten, offene Steuern an Finanzamt Österreich)? Ohne ausdrückliche Schuldenverteilung haften alle Miterben als Gesamtschuldner (ABGB §820 iVm §896).
**6. Fristen und Zahlungsmodalitäten:** Bis wann müssen Ausgleichszahlungen geleistet werden? An welches Konto (IBAN)? Welche Zinsen laufen bei Zahlungsverzug? Gibt es Sicherheiten (z. B. Pfandrecht auf der übernommenen Liegenschaft nach ABGB §447 ff)?
**7. Notarielle Umsetzung:** Das Protokoll verweist auf die notwendige notarielle Formalisierung: Grundbuchumschreibung (GBG §26a — Notariatsakt erforderlich), Firmenbucheintragung (FBG) und Grunderwerbsteuer-Abwicklung (GrEStG §3). forms-legal.com stellt diese Vorlage als inhaltliche Grundlage bereit.
**8. Unterschriften aller Miterben:** Das Protokoll ist von allen Miterben zu unterzeichnen, um die Einvernehmlichkeit zu dokumentieren. Bei Bevollmächtigung gelten die Anforderungen der Nachlassvollmacht (ABGB §§1002–1044).
So füllen Sie Ihr Nachlassverteilung Protokoll Österreich aus
Das Nachlassverteilung-Protokoll für österreichische Erbschaften wird in folgenden Schritten korrekt ausgefüllt:
**Schritt 1 — Verlassenschaftsunterlagen sammeln:** Beschaffen Sie den rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss (AußStrG §174) vom Bezirksgericht, aktuelle Grundbuchauszüge aller Liegenschaften (justiz.gv.at), Firmenbuchauszüge (firmenbuch.at) für allfällige Unternehmensanteile, Kontoauszüge aller Bankkonten zum Stichtag des Erbfalls, Kfz-Zulassungsscheine, Versicherungspolizzen und Steuerbescheide (FinanzOnline).
**Schritt 2 — Nachlassinventar erstellen:** Listen Sie alle Nachlassgegenstände mit aktuellen Werten auf. Für Liegenschaften empfiehlt sich ein Sachverständigengutachten (gerichtlich beeideter Immobiliensachverständiger) oder die Bewertung durch einen Notar nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG). Bei streitigem Wert kann das Bezirksgericht (BG) auf Antrag einen Schätzer bestellen (AußStrG §169).
**Schritt 3 — Aufteilung verhandeln und beschließen:** Alle Miterben (ABGB §§820–842) treffen sich — persönlich oder über Bevollmächtigte (ABGB §§1002 ff) — und einigen sich auf die Zuteilung der Nachlassgegenstände. Für eine faire Aufteilung werden die Gesamtwerte der jedem Miterben zugeteilten Gegenstände mit dessen gesetzlicher oder testamentarischer Erbquote verglichen.
**Schritt 4 — Ausgleichszahlungen berechnen:** Berechnen Sie die notwendigen Ausgleichszahlungen für jeden Miterben, der Gegenstände mit einem Wert erhält, der über seiner Erbquote liegt. Legen Sie Betrag, Fälligkeitsdatum und Zahlungsmodalitäten (IBAN, Überweisung) fest.
**Schritt 5 — Protokoll ausfüllen und unterzeichnen:** Tragen Sie alle vereinbarten Punkte vollständig in das Formular ein: Erblasserdaten, Einantwortungsquoten, Zuordnung jedes Nachlassgegenstands mit Wertangabe, Ausgleichszahlungen, Schuldenübernahme und Fristen. Alle Miterben unterzeichnen das ausgefüllte Protokoll mit Datum.
**Schritt 6 — Notarielle Umsetzung:** Bringen Sie das unterzeichnete Protokoll zu einem österreichischen Notar: Dieser erstellt den Erbteilungsvertrag (als Notariatsakt für Liegenschaften nach GBG §26a), beantragt die Grundbuchumschreibung beim Grundbuchgericht und erstellt die Grunderwerbsteuererklärung (GrEStG §1 — bei entgeltlicher Übertragung: 3,5 %; bei nahen Angehörigen: 2 % des dreifachen Einheitswerts) für das Finanzamt Österreich.
Rechtliche Anforderungen für Nachlassverteilung Protokoll Österreich
Folgende gesetzliche Anforderungen gelten für die Nachlassverteilung in Österreich:
**Rechtliche Grundlage — AußStrG und ABGB:** Die Aufteilung des Nachlasses unter Miterben erfolgt nach Maßgabe des Einantwortungsbeschlusses (AußStrG §174), der die Erbquoten verbindlich feststellt, und der nachfolgenden Vereinbarungen der Miterben (Erbteilungsvertrag, ABGB §§820–825). Ohne Einigung können Miterben die Nachlassaufteilung durch das Bezirksgericht erzwingen (gerichtliche Nachlassaufteilung, AußStrG §§175–182).
**Form des Erbteilungsvertrags:** Für die Aufteilung von Liegenschaften ist ein Notariatsakt (NO §§52–90) oder ein gerichtlich genehmigter Vertrag zwingend erforderlich (GBG §26a), da das Grundbuch nur auf Basis beglaubigter oder notariell beurkundeter Urkunden Eintragungen vornimmt. Für die Aufteilung von Bankguthaben und beweglichen Sachen (Fahrzeuge, Möbel) genügt eine schriftliche Vereinbarung der Miterben.
**Grunderwerbsteuer bei Liegenschaftsaufteilung:** Eine Liegenschaftsübertragung zwischen Miterben im Rahmen der Erbteilung unterliegt der Grunderwerbsteuer nach GrEStG §1 (entgeltliche Übertragung: 3,5 % des Kaufpreises; zwischen nahen Angehörigen: 2 % des dreifachen Einheitswerts nach GrEStG §7). Zusätzlich fällt die Eintragungsgebühr von 1,1 % nach GGG §26 an.
**Haftung für Nachlassschulden (ABGB §820 iVm EO §§229 ff):** Alle Miterben haften für Nachlassschulden als Gesamtschuldner, bis eine ausdrückliche Schuldenteilung oder Schuldübernahme vereinbart und den Gläubigern mitgeteilt wurde. Eine privatrechtliche Einigung zwischen Miterben über die Schuldverteilung bindet Dritte (Gläubiger) nicht; diese müssen durch Schuldübernahme (ABGB §1405) oder Gläubigerbefriedigung entlastet werden.
**Fristen:** Das Verlassenschaftsverfahren endet mit dem Einantwortungsbeschluss; für die nachfolgende Nachlassaufteilung gibt es keine feste gesetzliche Frist. In der Praxis sollte die Aufteilung innerhalb von 6–12 Monaten nach der Einantwortung abgeschlossen sein, um Verwaltungskosten der Erbengemeinschaft (z. B. laufende Instandhaltungskosten für gemeinschaftliche Liegenschaften nach ABGB §833) zu minimieren.
Häufige Fehler bei Ihrem Nachlassverteilung Protokoll Österreich
Die häufigsten und kostspieligsten Fehler bei der Nachlassverteilung in Österreich — und wie man sie mit einem sorgfältigen Protokoll vermeidet:
**Fehler 1 — Keine schriftliche Dokumentation der Einigung:** Mündliche Absprachen unter Miterben über die Aufteilung des Nachlasses haben keinen Beweischarakter vor Gericht. Wenn ein Miterbe seine Zustimmung nachträglich bestreitet oder die Einigung anders erinnert, ist ein langwieriger Erbstreit (Außerstreitverfahren oder streitiges Verfahren vor dem Landesgericht) die Folge. Das Protokoll schafft unverzichtbare Rechtssicherheit.
**Fehler 2 — Unvollständige Bewertung der Nachlassgegenstände:** Werden Liegenschaften zum Einheitswert (der weit unter dem Verkehrswert liegt) oder ohne Sachverständigengutachten bewertet, können Miterben später anführen, dass die Aufteilung unfair war und ihren Anteil nicht korrekt widerspiegelt. Professionelle Liegenschaftsbewertungen nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) sind für eine rechtssichere Aufteilung unerlässlich.
**Fehler 3 — Vergessen von Nachlassschulden und Hypotheken:** Wird bei der Aufteilung nicht geregelt, wer bestehende Hypotheken (Pfandrechte auf Liegenschaften, ABGB §§447 ff) oder sonstige Verbindlichkeiten übernimmt, haften alle Miterben weiterhin als Gesamtschuldner (ABGB §820). Der Miterbe, der die Liegenschaft übernimmt, muss auch die darauf lastende Hypothek formell übernehmen (Schuldübernahme mit Zustimmung des Gläubigers, ABGB §1405) oder ablösen.
**Fehler 4 — Fehlende notarielle Umsetzung für Liegenschaften:** Das Nachlassverteilung-Protokoll allein genügt nicht für die Grundbuchumschreibung; das Grundbuchgericht verlangt einen Notariatsakt oder eine gerichtlich genehmigte Urkunde (GBG §26a). Wer die notarielle Umsetzung verzögert oder vergisst, bleibt im Grundbuch weiterhin als Miteigentümer eingetragen — mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten (Grundsteuer, Verwaltungskosten, Haftung).
**Fehler 5 — Keine Regelung für uneinige Miterben:** Wenn ein Miterbe die Aufteilung blockiert oder eigene Forderungen stellt, kann dies den gesamten Prozess monatelang lähmen. Das Protokoll sollte daher auch eine Streitbeilegungsklausel enthalten — etwa Mediation oder Einschaltung des Bezirksgerichts (AußStrG §175 ff) bei Nichteinigung. Alternativ kann das Gericht die Aufteilung auf Antrag eines Miterben nach ABGB §843 erzwingen.
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Eine Erbengemeinschaft (Miterbenschaft nach ABGB §§820–842) entsteht in Österreich, wenn mehrere Personen gemeinsam als Erben eingeantwortet werden. Jeder Miterbe hält einen ideellen Bruchteilsanteil am gesamten Nachlass — er ist Miteigentümer aller Nachlassgegenstände, nicht Alleineigentümer bestimmter Gegenstände. Die Erbengemeinschaft wird aufgelöst, indem die Miterben einen Erbteilungsvertrag (Teilungsvertrag nach ABGB §§820–825) schließen, in dem sie den Nachlass konkret unter sich aufteilen. Für Liegenschaften ist ein Notariatsakt (NO §§52–90) oder eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung (AußStrG §175 ff) und die darauffolgende Grundbuchumschreibung (GBG §26a) erforderlich. Einigen sich die Miterben nicht, kann jeder Miterbe beim Bezirksgericht die Auflösung der Gemeinschaft und die gerichtliche Teilung beantragen (ABGB §843 — jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen). Österreichisches Recht schließt die ewige Bindung in einer Erbengemeinschaft aus.
Die Bewertung des Nachlasses für die Aufteilung unter Miterben richtet sich in Österreich nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG, BGBl Nr. 150/1992) für Immobilien und dem allgemeinen Wertbegriff (Verkehrswert/Marktwert) für bewegliche Sachen und Unternehmensanteile. Für Liegenschaften gibt es drei anerkannte Bewertungsmethoden: Vergleichswertverfahren (Vergleich mit ähnlichen Liegenschaften im Grundbuch — für Wohnimmobilien), Ertragswertverfahren (auf Basis der nachhaltig erzielbaren Mieteinnahmen — für Zinsgebäude) und Sachwertverfahren (Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen — für Sonderobjekte). Bei streitigem Wert bestellt das Bezirksgericht (BG) auf Antrag eines Miterben einen gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen (§ ZTKG — Ziviltechnikerkammergesetz), dessen Gutachten als Bewertungsgrundlage dient. Für GmbH-Anteile ist eine Unternehmensbewertung nach IDW S 1 (Deutschen Grundsätzen), KFS BW1 (österreichischen Grundsätzen) oder IPEV Guidelines durch einen Wirtschaftstreuhänder (WTG) üblich.
Für die Aufteilung von beweglichen Nachlassgegenständen (Bankguthaben, Fahrzeuge, Möbel, Schmuck) ist ein Notar nicht zwingend erforderlich — eine schriftliche Vereinbarung der Miterben genügt, sofern alle einig sind und die vereinbarten Übergaben tatsächlich vollzogen werden. Für Liegenschaften hingegen ist eine notarielle Mitwirkung praktisch unvermeidlich: Das Grundbuchgericht akzeptiert nur notariell beurkundete oder gerichtlich genehmigte Urkunden als Grundlage für Eigentumsübertragungen (GBG §26a). Ohne Notariatsakt kann die Grundbuchumschreibung nicht durchgeführt werden, und der aufgeteilte Nachlassgegenstand bleibt weiterhin als Miteigentum aller Erben im Grundbuch eingetragen. Für GmbH-Anteile ist für die Firmenbucheintragung ebenfalls eine notariell beglaubigte Unterschrift (oder ein Notariatsakt) erforderlich (FBG §§10 ff iVm GmbHG §76). forms-legal.com empfiehlt daher für Nachlassverteilungen mit Liegenschaften und Unternehmensanteilen stets die Einbeziehung eines österreichischen Notars (Österreichischer Notariatsrat — ÖNK).
Ja, jeder Miterbe ist grundsätzlich frei, einer bestimmten Aufteilung nicht zuzustimmen — die Einigung muss einvernehmlich sein. Verweigert ein Miterbe die Zustimmung zu einer vorgeschlagenen Aufteilung, kann jeder andere Miterbe beim Bezirksgericht (BG) die Aufhebung der Gemeinschaft und die gerichtliche Teilung beantragen (ABGB §843: jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen). Das Gericht kann in diesem Fall entweder eine Realteilung (physische Aufteilung der Liegenschaften, wenn möglich) oder eine Versteigerung und Geldaufteilung anordnen. Bei Liegenschaften, die nicht real geteilt werden können (z. B. ein einziges Einfamilienhaus), wird das Gericht in der Regel die öffentliche Versteigerung (Exekutionsordnung, EO §§133 ff) und Aufteilung des Erlöses entsprechend der Erbquoten anordnen. Gerichtliche Teilungsverfahren sind zeitaufwendig (6–24 Monate) und kostspielig; eine einvernehmliche Lösung ist fast immer vorzuziehen.
Ausgleichszahlungen (auch: Erbteilungsausgleich oder Spitzenausgleich) entstehen, wenn die einem Miterben zugeteilten Nachlassgegenstände einen höheren Wert haben als seine Erbquote am Gesamtnachlass. Beispiel: Der Nachlass besteht aus einer Liegenschaft (Wert: €600.000) und einem Bankguthaben (€200.000), Gesamtnachlass: €800.000. Zwei Kinder erben je 50 % (= je €400.000). Kind A erhält die Liegenschaft (€600.000), Kind B das Bankguthaben (€200.000). Kind A muss an Kind B einen Ausgleich von €200.000 zahlen (€600.000 − €400.000 = €200.000 zu viel erhalten). Ausgleichszahlungen sind in der Auseinandersetzungsvereinbarung (Nachlassverteilung-Protokoll) genau zu fixieren: Betrag, Zahlungsmodalitäten (Einmalzahlung oder Ratenzahlung mit Verzinsung), Fälligkeitsdatum und IBAN des Empfängers. Bei hohen Beträgen (über €75.000) empfiehlt sich ein vollstreckbarer Notariatsakt (NO §89 iVm EO §1) als Sicherung.
Österreich kennt seit 2008 keine Erbschaftsteuer mehr (ErbStG aufgehoben). Bei der Nachlassverteilung unter Miterben können jedoch folgende Steuern und Abgaben anfallen: Grunderwerbsteuer (GrEStG §1 ff): Bei der Übertragung einer Liegenschaft von einem Miterben auf einen anderen im Rahmen der Erbteilung — also wenn ein Miterbe die Liegenschaft alleine übernimmt und den anderen seinen Anteil (Miteigentumsanteil) abkauft — fällt GrESt an. Für nahe Angehörige gilt der begünstigte Satz von 2 % des dreifachen Einheitswerts (GrEStG §7 Abs 1 Z 2). Die Übernahme entsprechend der Erbquote (= kein entgeltlicher Erwerb zwischen Miterben) kann unter die Erbfallbefreiung fallen (§3 Abs 1 Z 2 GrEStG). Eintragungsgebühr: 1,1 % nach GGG §26 für die Grundbucheintragung. Immobilienertragssteuer (ImmoESt): Wird eine Erbschaftsliegenschaft veräußert, fällt ImmoESt von 30 % auf den Gewinn an (EStG §30 ff); Hauptwohnsitzbefreiung (EStG §30 Abs 2) kann greifen, wenn der Erbe die Liegenschaft mindestens 2 Jahre als Hauptwohnsitz bewohnt hat. Kapitalertragsteuer (KESt): Bankguthaben und Wertpapiere werden im Erbfall ohne KESt übertragen; erst bei späterem Verkauf fällt KESt (27,5 % auf Dividenden und Kursgewinne) an.
Ja, eine Teilaufteilung des Nachlasses ist in Österreich möglich und in der Praxis häufig: Die Miterben können zunächst dringende Gegenstände (z. B. das Fahrzeug des Erblassers, das jemand täglich braucht, oder Bankguthaben für laufende Nachlasskosten) vorab aufteilen, ohne die gesamte Nachlassaufteilung abzuschließen. Für die Teilaufteilung genügt die einvernehmliche Einigung der Miterben; bei Liegenschaften ist auch die Teilaufteilung notariell zu beurkunden. Wichtig: Die Erbengemeinschaft (ABGB §§820 ff) bleibt für die noch nicht aufgeteilten Nachlassgegenstände bestehen. Für die nicht aufgeteilten Liegenschaften bleibt gemeinschaftliches Eigentum im Grundbuch eingetragen — mit allen daraus folgenden gemeinsamen Verwaltungspflichten (ABGB §§833 ff: einstimmige Beschlüsse für außerordentliche Maßnahmen, einfache Mehrheit für ordentliche Verwaltung). Eine vollständige Auflösung der Erbengemeinschaft ist erst erreicht, wenn alle Nachlassgegenstände formal übertragen und eingetragen sind (Grundbuch, Firmenbuch, Kfz-Zulassung).
Wenn ein Miterbe die vereinbarte Ausgleichszahlung nicht rechtzeitig leistet, bestehen folgende Rechtsbehelfe: Zunächst kann der benachteiligte Miterbe eine Mahnung senden und eine Nachfrist setzen. Leistet der Schuldner-Miterbe dennoch nicht, besteht die Möglichkeit, die Klage auf Zahlung beim zuständigen Bezirksgericht (BG, Ansprüche bis €15.000) oder Landesgericht (LG, Ansprüche über €15.000) einzubringen (Zivilprozessordnung, ZPO). War die Ausgleichszahlung in einem vollstreckbaren Notariatsakt (NO §89 iVm EO §1) vereinbart, kann unmittelbar ohne Klage mit der Exekution begonnen werden — z. B. durch Pfändung des Bankkontos oder Gehaltsexekution (EO §§29 ff). Dies ist der wichtigste Grund, warum bei Ausgleichszahlungen über €10.000 die Aufnahme in einem vollstreckbaren Notariatsakt dringend empfohlen wird. Ein einfaches schriftliches Protokoll ohne vollstreckbaren Charakter erfordert immer erst ein Gerichtsurteil, bevor exekutiert werden kann — was Monate dauern kann.
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