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Transportvertrag Österreich

Transportvertrag Österreich

UGB §§407–452; CMR (BGBl Nr. 138/1961)

TRANSPORTVERTRAG

nach UGB §§407–452 und CMR (BGBl Nr. 138/1961)

1. VERTRAGSPARTEIEN

ABSENDER (Auftraggeber): [Absender Name] Adresse: [Absender Adresse]

FRACHTFÜHRER: [Frachtführer Name] Firmenbuchnummer: [Frachtführer FN] Adresse: [Frachtführer Adresse]

EMPFÄNGER: [Empfänger Name] Ablieferungsadresse: [Empfänger Adresse]

2. TRANSPORTGUT UND STRECKE

2.1

Warenbezeichnung: [Warenbezeichnung]

2.2

Bruttogewicht: [Bruttogewicht] kg

2.3

Ladeort (Absendeort): [Ladeort] — Vereinbartes Zeitfenster: [Ladedatum]

2.4

Bestimmungsort (Ablieferungsort): [Empfänger Adresse] — Vereinbarter Liefertermin: [Liefertermin]

2.5

Anzuwendende Transportrechtsnorm: [Transportart]

3. FRACHTPREIS UND ZAHLUNG

3.1

Frachtpreis: [Frachtpreis] netto zzgl. 20 % Umsatzsteuer. Zahlungsfrist: [Zahlungsfrist].

3.2

Verzugszinsen: Bei Zahlungsverzug werden Zinsen nach §456 UGB (Unternehmenszinsen — 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) ohne gesonderte Mahnung fällig.

4. HAFTUNG DES FRACHTFÜHRERS

4.1

Der Frachtführer haftet für Verlust, Beschädigung und Überschreitung der Lieferfrist nach Maßgabe der anwendbaren Transportrechtsnorm ([Haftungsregelung]).

4.2

Schadensanzeige: Offensichtliche Schäden sind bei Übernahme schriftlich anzuzeigen (§438 UGB; Art. 30 CMR). Nicht offensichtliche Schäden innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme (UGB) bzw. 7 Tagen (CMR). Fristversäumnis führt zum Verlust des Schadensanspruchs.

5. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

Für innerösterreichische Streitigkeiten gilt österreichisches Recht (UGB, ABGB); Gerichtsstand: [Gerichtsstand]. Bei grenzüberschreitenden Transporten gilt CMR Art. 31 (Gerichtsstand am Abgabe- oder Bestimmungsort). Die Verjährungsfrist beträgt nach CMR Art. 32 ein Jahr (bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit: 3 Jahre).

Absender (Auftraggeber)

________________

Signature

Frachtführer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Transportvertrag Österreich?

Der Transportvertrag ist ein nach UGB §§407–452; CMR (BGBl Nr. 138/1961); ABGB §§1002–1044; KFG §§57–60 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Das UGB unterscheidet mehrere Transportrechtssubjekte: den Absender (§407 UGB — erteilt den Transportauftrag), den Frachtführer (§407 UGB — übernimmt die Beförderung gegen Entgelt, also die Fracht), den Empfänger (§407 UGB — dem das Gut zugestellt wird) und den Unterfrachtführer (§437 UGB — wird vom Hauptfrachtführer für Teilstrecken eingesetzt und haftet wie ein Hauptfrachtführer). Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in zahlreichen Entscheidungen — zuletzt OGH 7 Ob 201/21k — die Anwendungsbereiche des UGB-Transportrechts und der CMR präzisiert.

Vom einfachen Werkvertrag nach ABGB §§1151–1164 unterscheidet sich der Transportvertrag durch seinen spezifischen Gegenstand: die Ortsveränderung des Gutes unter Übernahme der Obhutspflicht für das Transportgut. Der Frachtführer schuldet nicht nur Tätigwerden, sondern auch den Erfolg der Beförderung zum vereinbarten Bestimmungsort innerhalb einer vereinbarten oder ortsüblichen Frist (§423 UGB). Kommt es zu Verlust, Beschädigung oder Lieferverzug, haftet der Frachtführer nach §§425–440 UGB für verschuldensunabhängige Obhutshaftung — eine besonders strenge Haftungsform des österreichischen Handelsrechts.

Die Haftungsgrenzen unterscheiden sich stark zwischen nationalem und internationalem Recht: Im innerösterreichischen Verkehr (UGB) haftet der Frachtführer bis zum nachgewiesenen Warenwert, begrenzt durch §431 Abs. 2 UGB auf das Dreifache der Fracht, sofern kein höherer Schaden nachgewiesen wird. Im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) ist die Haftung auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm Rohgewicht des Transportguts begrenzt (Art. 23 CMR). Der CMR-Frachtbrief (Internationaler Frachtbrief, CMR-Consignment Note) dient als Beweisurkunde für den Vertragsschluss.

Neben dem Straßengüterverkehr kennt das österreichische Transportrecht das Eisenbahnbeförderungsrecht (CIM — Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern, Anhang B zum COTIF-Übereinkommen) und das Luftfrachtrecht nach dem Warschauer Abkommen (WA 1929) bzw. dem Montrealer Übereinkommen (MÜ, BGBl III Nr. 131/2004). Kabotage (gewerbsmäßige innerösterreichische Transporte durch ausländische Frachtführer) ist durch die EU-Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und das Güterbeförderungsgesetz (GütbefG, BGBl Nr. 593/1995) geregelt.

Wann brauchen Sie Transportvertrag Österreich?

Einen Transportvertrag Österreich nach UGB §§407–452 und CMR brauchen Sie in folgenden Konstellationen:

Österreichische Industrie- und Handelsunternehmen, die Waren von Lieferanten zu Lagern oder Kunden transportieren lassen, schließen Transportverträge ab, um Haftung, Versicherungspflichten und Schadensabwicklung klar zu regeln. Ohne schriftlichen Transportvertrag gelten die dispositiven Regelungen des UGB, die oft weniger günstig für den Absender sind als individuell ausgehandelte Konditionen.

Spediteure und Logistikunternehmen in Österreich benötigen standardisierte Transportverträge als Grundlage für ihre Kundenbeziehungen. Die Österreichischen Spediteursbedingungen (ÖSB 2016) — veröffentlicht vom Wirtschaftskammer Österreich (WKO), Fachverband Spedition und Logistik — gelten bei ihrer Vereinbarung als AGB und modifizieren die gesetzlichen Regelungen des UGB.

Beim grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen Österreich und anderen CMR-Vertragsstaaten (alle wichtigen europäischen Handelspartner plus Marokko, Tunesien, Iran) ist der CMR-Frachtbrief (Art. 4 CMR) obligatorisch. Der CMR-Frachtbrief ist kein Wertpapier (Orderfrachtbrief), sondern Beweisurkunde für den Vertrag — er begleitet die Waren und wird am Bestimmungsort vom Empfänger abgezeichnet.

Österreichische Transportunternehmen (GmbH, e.U.) mit Güterbeförderungskonzession nach GütbefG benötigen den Transportvertrag als Teil ihrer Auftragsannahmedokumentation. Die Eintragung im Firmenbuch (Firmenbuchauszug, FN) und die Güterbeförderungskonzession sind Voraussetzungen für die gewerbsmäßige Güterbeförderung in Österreich.

Gefährliche Güter (ADR-Transporte nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl III Nr. 33/1998) erfordern besondere Vertragsklauseln über ADR-Klassen, Gefahrzettel, Begleitpapiere und Beförderungserklärungen. Der Auftraggeber haftet für unrichtige Gefahrgutkennzeichnung.

Beim Lastschriftverfahren und Nachnahmetransporten (§435 UGB — Frachtführer zieht Kaufpreis beim Empfänger ein) ist der Transportvertrag die Grundlage für Haftungs- und Rückzahlungsregelungen bei Einziehungsausfall.

Was gehört in Ihr Transportvertrag Österreich?

Ein rechtssicherer Transportvertrag Österreich nach UGB §§407–452 und CMR enthält folgende Kernelemente, die in der kostenlosen Vorlage auf forms-legal.com strukturiert bereitgestellt werden:

**1. Vollständige Parteibezeichnung:** Absender (Auftraggeber), Frachtführer (Spediteur/Transportunternehmer) und Empfänger mit vollständigen Firmennamen, Firmenbuchnummern (FN), UID-Nummern und Adressen. Beim grenzüberschreitenden Transport: zusätzlich Güterbeförderungskonzession des Frachtführers (Nummer, ausstellende Behörde), da gewerbsmäßige Güterbeförderung ohne Konzession nach GütbefG §3 strafbar ist.

**2. Beschreibung des Transportguts:** Genaue Warenbezeichnung, Verpackungsart, Anzahl der Packstücke, Bruttogewicht (kg) und Maße (cm oder m). Für die CMR-Haftungsberechnung nach Art. 23 CMR ist das Bruttogewicht entscheidend — 8,33 SZR/kg Rohgewicht als Haftungsobergrenze. Gefahrgut: ADR-Klasse, UN-Nummer, technische Bezeichnung.

**3. Lade- und Entladeort, Ablieferungstermin:** Genaue Adresse des Absendeorts (Ladeadresse) und Bestimmungsorts (Entladeadresse), Ladezeit (Zeitfenster) und vereinbarte Lieferzeit (§423 UGB — Lieferfrist). Verzögerungshaftung: §424 UGB sieht bei Überschreitung der Lieferfrist Schadensersatz bis zur Frachthöhe vor (dreifache Fracht bei Verschulden des Frachtführers nach §431 UGB).

**4. Frachtpreis und Zahlungsbedingungen:** Höhe der Fracht (EUR, netto zzgl. 20 % USt), Grundlage der Berechnung (pro km, pro Palette, pro 100 kg, Vollladung), Zahlungsfrist (üblicherweise 30 Tage netto ab Rechnungsstellung nach §458 UGB — Fälligkeit der Fracht). Frachtaufschläge (Diesel-Zuschlag, Mautaufschläge nach ASFINAG-Tarif, Zolllagergebühren).

**5. Haftung des Frachtführers (UGB und CMR):** - Nationaler Transport (UGB §§425–431): Obhutshaftung; Beweislastumkehr — Frachtführer muss höhere Gewalt (force majeure) beweisen; Haftungsgrenze: nachgewiesener Warenschaden, begrenzt auf 3× Fracht (§431 Abs. 2 UGB) - Internationaler Transport (CMR Art. 17–29): Haftung für Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung; Haftungsgrenze 8,33 SZR/kg; zwingende Haftungsbefreiungsgründe (Art. 17 Abs. 2 CMR): Fehler des Absenders, verpackungsbedingte Mängel, inhärente Eigenschaften des Guts, besondere Risiken nach Art. 17 Abs. 4 CMR

**6. Versicherungspflichten:** Empfehlung: Transportversicherung des Absenders (All-Risks-Deckung nach Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen/DTV-Güterversicherung oder AIRMIC-Klauseln) zusätzlich zur gesetzlichen Frachtführerhaftung. Pflichtversicherung des Frachtführers: §57 KFG (Kraftfahrgesetz) — Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge.

**7. Schadensanzeigepflichten:** - UGB (§438): Beschädigungen müssen unverzüglich (bei offensichtlichem Schaden) oder innerhalb von 8 Tagen (bei verborgenen Schäden) nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden — Versäumnis führt zur Verwirkung des Schadensanspruchs - CMR (Art. 30): Vorbehaltsanzeige bei offensichtlichem Schaden bis zur Übernahme; bei nicht erkennbarem Schaden binnen 7 Tagen nach Ablieferung (Sonntage und gesetzliche Feiertage in Österreich nicht eingerechnet)

**8. Gerichtsstand und CMR-Verjährung:** CMR (Art. 32): Verjährungsfrist 1 Jahr (bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Frachtführers: 3 Jahre) ab dem Tag der Ablieferung oder — bei Verlust — ab dem 30. Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist. Gerichtsstand nach CMR Art. 31: Wahl zwischen Gericht im Absendeort und im Bestimmungsort.

So füllen Sie Ihr Transportvertrag Österreich aus

Den Transportvertrag Österreich auf forms-legal.com befüllen Sie wie folgt:

**Schritt 1 — Parteienangaben prüfen:** Tragen Sie Frachtführer und Absender mit Firmenbuchnummer (FN, einsehbar auf firmenbuch.at), UID-Nummer und der für den Transport verantwortlichen Kontaktperson ein. Beim Frachtführer: Güterbeförderungskonzession prüfen (Behörde, Konzessionsnummer, Ablaufdatum). Konzessionslose gewerbsmäßige Güterbeförderung ist nach GütbefG §3 Abs. 1 eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis €7.260,00.

**Schritt 2 — Transportgut beschreiben:** Verwenden Sie die Zolltarifnummer (Harmonized System, HS-Code) für den grenzüberschreitenden Transport. Geben Sie Bruttogewicht (in Kilogramm), Anzahl der Packstücke (Paletten, Kolli, Fässer) und Maße (Länge × Breite × Höhe in Zentimetern) an. Bei Gefahrgut: ADR-Gefahrgutnummer, UN-Nummer (z.B. UN 1203 für Benzin), Verpackungsgruppe (I/II/III) und ADR-Klasse (z.B. Klasse 3 für entzündbare Flüssigkeiten) zwingend eintragen.

**Schritt 3 — Lade- und Lieferdaten:** Ladeadresse (inkl. Laderampe, Öffnungszeiten, Ansprechpartner vor Ort), Entladeadresse (Bestimmungsort), vereinbartes Zeitfenster für die Abholung (Ladezeitfenster) und die vereinbarte Lieferzeit (Datum und Uhrzeit). Beachten Sie: Die Einhaltung der AETR-Lenk- und Ruhezeiten (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals, BGBl Nr. 518/1975) durch den Fahrer muss in der Tourenplanung berücksichtigt werden.

**Schritt 4 — Frachtpreis festlegen:** Vereinbaren Sie den Frachtpreis als Festbetrag (EUR, netto zzgl. USt) oder als Tarifbetrag (pro Palette, pro 100 kg, pro km). Diesel-Zuschlag separat vereinbaren und Berechnungsformel (z.B. Diesel-Index der Wirtschaftskammer Österreich, WKO) referenzieren. Mautaufschlag nach dem ASFINAG-Tarif (asfinag.at) für Lkw-Fahrten auf österreichischen Autobahnen.

**Schritt 5 — Haftungsvariante wählen:** Für innerösterreichische Transporte: UGB-Regime mit gesetzlicher Haftungsgrenze (§431 Abs. 2 UGB). Für grenzüberschreitende Transporte: CMR-Regime mit 8,33 SZR/kg-Limit — aktuelle SZR-Rate täglich beim Internationalen Währungsfonds (IWF/IMF) oder der Österreichischen Nationalbank (OeNB) abrufbar. Zusatzversicherung (Vollwert) im Vertrag vereinbaren, wenn Warenwert die gesetzliche Haftungsgrenze übersteigt.

**Schritt 6 — Unterzeichnung:** Beide Parteien unterzeichnen den Vertrag in zwei Originalausfertigungen. Beim CMR-Transport: Ausfertigung des CMR-Frachtbriefs in mindestens drei Originalausfertigungen (§Art. 5 CMR): Frachtbrief 1 für den Absender, Frachtbrief 2 begleitet die Ware zum Empfänger, Frachtbrief 3 verbleibt beim Frachtführer. Der Empfänger unterzeichnet und datiert den Frachtbrief bei Übernahme — dieser Rückschein ist Beweis für ordnungsgemäße Ablieferung nach Art. 9 CMR.

Häufige Fehler bei Ihrem Transportvertrag Österreich

Beim Abschluss österreichischer Transportverträge unterlaufen Absendern und Frachtführern folgende typische Fehler:

**Fehler 1 — Schadensanzeigefrist versäumt:** §438 UGB (nationaler Transport) fordert unverzügliche Anzeige bei erkennbaren Schäden; 8 Tage bei verborgenen Schäden nach Übernahme. Art. 30 CMR (internationaler Transport) setzt noch kürzere Fristen: 7 Tage (nicht offensichtlicher Schaden), bei Lieferverzögerung: 21 Tage nach Zustellung. Wird die Frist versäumt, erlischt der Schadensanspruch — eine der häufigsten Ursachen für erfolglose Haftungsklagen gegen Frachtführer.

**Fehler 2 — Güterbeförderungskonzession des Frachtführers nicht geprüft:** Viele Auftraggeber überprüfen die Konzession des Frachtführers nicht. Ein konzessionsloser Frachtführer verletzt GütbefG §3, und seine Verträge können als sittenwidrig eingestuft werden (ABGB §879). Überprüfen Sie die Konzession über das WKO-Gewerbeinformationssystem GISA (gisa.gv.at).

**Fehler 3 — Haftungslücke zwischen UGB und Versicherung:** UGB §431 Abs. 2 begrenzt die Frachtführerhaftung auf 3× Fracht; bei hochwertigen Gütern (Elektronik, Pharmazeutika) deckt das den tatsächlichen Warenwert nicht. Ohne separate Transportversicherung (All-Risks) trägt der Absender den Differenzschaden. Schließen Sie im Vertrag fest, wer die Transportversicherung abschließt und wer bei Schaden der Anspruchsberechtigte ist.

**Fehler 4 — CMR-Anwendungsbereich nicht erkannt:** UGB gilt nur für innerösterreichische Transporte; sobald eine Strecke die österreichische Grenze überschreitet und der andere Staat CMR-Vertragsstaat ist, gilt zwingend CMR — auch wenn der Vertrag österreichisches Recht vereinbart. OGH-Entscheidungen haben wiederholt bestätigt, dass CMR bei grenzüberschreitenden Transporten gegenüber nationalen AGB zwingend Vorrang hat.

**Fehler 5 — Unterfrachtführerhaftung übersehen:** Setzt der Frachtführer einen Unterfrachtführer ein (§437 UGB), haftet er dem Absender gegenüber wie ein Hauptfrachtführer für das Verhalten des Unterfrachtführers. Viele Speditionsaufträge werden intern an Sub-Carrier weitergegeben, ohne dass der Absender informiert wird. Regelung im Transportvertrag: Unterfrachtführerhaftung des Hauptfrachtführers bestätigen und Offenlegungspflicht vereinbaren.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §407 UGBAT official
  2. §437 UGBAT official
  3. §423 UGBAT official
  4. §431 Abs. 2 UGBAT official
  5. §435 UGBAT official
  6. §424 UGBAT official
  7. §431 UGBAT official
  8. §458 UGBAT official
  9. §438 UGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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