Transportvertrag Österreich
UGB §§407–452; CMR (BGBl Nr. 138/1961)
TRANSPORTVERTRAG
nach UGB §§407–452 und CMR (BGBl Nr. 138/1961)
1. VERTRAGSPARTEIEN
ABSENDER (Auftraggeber): [Absender Name] Adresse: [Absender Adresse]
FRACHTFÜHRER: [Frachtführer Name] Firmenbuchnummer: [Frachtführer FN] Adresse: [Frachtführer Adresse]
EMPFÄNGER: [Empfänger Name] Ablieferungsadresse: [Empfänger Adresse]
2. TRANSPORTGUT UND STRECKE
Warenbezeichnung: [Warenbezeichnung]
Bruttogewicht: [Bruttogewicht] kg
Ladeort (Absendeort): [Ladeort] — Vereinbartes Zeitfenster: [Ladedatum]
Bestimmungsort (Ablieferungsort): [Empfänger Adresse] — Vereinbarter Liefertermin: [Liefertermin]
Anzuwendende Transportrechtsnorm: [Transportart]
3. FRACHTPREIS UND ZAHLUNG
Frachtpreis: [Frachtpreis] netto zzgl. 20 % Umsatzsteuer. Zahlungsfrist: [Zahlungsfrist].
Verzugszinsen: Bei Zahlungsverzug werden Zinsen nach §456 UGB (Unternehmenszinsen — 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) ohne gesonderte Mahnung fällig.
4. HAFTUNG DES FRACHTFÜHRERS
Der Frachtführer haftet für Verlust, Beschädigung und Überschreitung der Lieferfrist nach Maßgabe der anwendbaren Transportrechtsnorm ([Haftungsregelung]).
Schadensanzeige: Offensichtliche Schäden sind bei Übernahme schriftlich anzuzeigen (§438 UGB; Art. 30 CMR). Nicht offensichtliche Schäden innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme (UGB) bzw. 7 Tagen (CMR). Fristversäumnis führt zum Verlust des Schadensanspruchs.
5. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Für innerösterreichische Streitigkeiten gilt österreichisches Recht (UGB, ABGB); Gerichtsstand: [Gerichtsstand]. Bei grenzüberschreitenden Transporten gilt CMR Art. 31 (Gerichtsstand am Abgabe- oder Bestimmungsort). Die Verjährungsfrist beträgt nach CMR Art. 32 ein Jahr (bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit: 3 Jahre).
Absender (Auftraggeber)
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Signature
Frachtführer
________________
Signature
Was ist Transportvertrag Österreich?
Der Transportvertrag ist ein nach UGB §§407–452; CMR (BGBl Nr. 138/1961); ABGB §§1002–1044; KFG §§57–60 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das UGB unterscheidet mehrere Transportrechtssubjekte: den Absender (§407 UGB — erteilt den Transportauftrag), den Frachtführer (§407 UGB — übernimmt die Beförderung gegen Entgelt, also die Fracht), den Empfänger (§407 UGB — dem das Gut zugestellt wird) und den Unterfrachtführer (§437 UGB — wird vom Hauptfrachtführer für Teilstrecken eingesetzt und haftet wie ein Hauptfrachtführer). Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in zahlreichen Entscheidungen — zuletzt OGH 7 Ob 201/21k — die Anwendungsbereiche des UGB-Transportrechts und der CMR präzisiert.
Vom einfachen Werkvertrag nach ABGB §§1151–1164 unterscheidet sich der Transportvertrag durch seinen spezifischen Gegenstand: die Ortsveränderung des Gutes unter Übernahme der Obhutspflicht für das Transportgut. Der Frachtführer schuldet nicht nur Tätigwerden, sondern auch den Erfolg der Beförderung zum vereinbarten Bestimmungsort innerhalb einer vereinbarten oder ortsüblichen Frist (§423 UGB). Kommt es zu Verlust, Beschädigung oder Lieferverzug, haftet der Frachtführer nach §§425–440 UGB für verschuldensunabhängige Obhutshaftung — eine besonders strenge Haftungsform des österreichischen Handelsrechts.
Die Haftungsgrenzen unterscheiden sich stark zwischen nationalem und internationalem Recht: Im innerösterreichischen Verkehr (UGB) haftet der Frachtführer bis zum nachgewiesenen Warenwert, begrenzt durch §431 Abs. 2 UGB auf das Dreifache der Fracht, sofern kein höherer Schaden nachgewiesen wird. Im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) ist die Haftung auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm Rohgewicht des Transportguts begrenzt (Art. 23 CMR). Der CMR-Frachtbrief (Internationaler Frachtbrief, CMR-Consignment Note) dient als Beweisurkunde für den Vertragsschluss.
Neben dem Straßengüterverkehr kennt das österreichische Transportrecht das Eisenbahnbeförderungsrecht (CIM — Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern, Anhang B zum COTIF-Übereinkommen) und das Luftfrachtrecht nach dem Warschauer Abkommen (WA 1929) bzw. dem Montrealer Übereinkommen (MÜ, BGBl III Nr. 131/2004). Kabotage (gewerbsmäßige innerösterreichische Transporte durch ausländische Frachtführer) ist durch die EU-Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und das Güterbeförderungsgesetz (GütbefG, BGBl Nr. 593/1995) geregelt.
Wann brauchen Sie Transportvertrag Österreich?
Einen Transportvertrag Österreich nach UGB §§407–452 und CMR brauchen Sie in folgenden Konstellationen:
Österreichische Industrie- und Handelsunternehmen, die Waren von Lieferanten zu Lagern oder Kunden transportieren lassen, schließen Transportverträge ab, um Haftung, Versicherungspflichten und Schadensabwicklung klar zu regeln. Ohne schriftlichen Transportvertrag gelten die dispositiven Regelungen des UGB, die oft weniger günstig für den Absender sind als individuell ausgehandelte Konditionen.
Spediteure und Logistikunternehmen in Österreich benötigen standardisierte Transportverträge als Grundlage für ihre Kundenbeziehungen. Die Österreichischen Spediteursbedingungen (ÖSB 2016) — veröffentlicht vom Wirtschaftskammer Österreich (WKO), Fachverband Spedition und Logistik — gelten bei ihrer Vereinbarung als AGB und modifizieren die gesetzlichen Regelungen des UGB.
Beim grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen Österreich und anderen CMR-Vertragsstaaten (alle wichtigen europäischen Handelspartner plus Marokko, Tunesien, Iran) ist der CMR-Frachtbrief (Art. 4 CMR) obligatorisch. Der CMR-Frachtbrief ist kein Wertpapier (Orderfrachtbrief), sondern Beweisurkunde für den Vertrag — er begleitet die Waren und wird am Bestimmungsort vom Empfänger abgezeichnet.
Österreichische Transportunternehmen (GmbH, e.U.) mit Güterbeförderungskonzession nach GütbefG benötigen den Transportvertrag als Teil ihrer Auftragsannahmedokumentation. Die Eintragung im Firmenbuch (Firmenbuchauszug, FN) und die Güterbeförderungskonzession sind Voraussetzungen für die gewerbsmäßige Güterbeförderung in Österreich.
Gefährliche Güter (ADR-Transporte nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl III Nr. 33/1998) erfordern besondere Vertragsklauseln über ADR-Klassen, Gefahrzettel, Begleitpapiere und Beförderungserklärungen. Der Auftraggeber haftet für unrichtige Gefahrgutkennzeichnung.
Beim Lastschriftverfahren und Nachnahmetransporten (§435 UGB — Frachtführer zieht Kaufpreis beim Empfänger ein) ist der Transportvertrag die Grundlage für Haftungs- und Rückzahlungsregelungen bei Einziehungsausfall.
Was gehört in Ihr Transportvertrag Österreich?
Ein rechtssicherer Transportvertrag Österreich nach UGB §§407–452 und CMR enthält folgende Kernelemente, die in der kostenlosen Vorlage auf forms-legal.com strukturiert bereitgestellt werden:
**1. Vollständige Parteibezeichnung:** Absender (Auftraggeber), Frachtführer (Spediteur/Transportunternehmer) und Empfänger mit vollständigen Firmennamen, Firmenbuchnummern (FN), UID-Nummern und Adressen. Beim grenzüberschreitenden Transport: zusätzlich Güterbeförderungskonzession des Frachtführers (Nummer, ausstellende Behörde), da gewerbsmäßige Güterbeförderung ohne Konzession nach GütbefG §3 strafbar ist.
**2. Beschreibung des Transportguts:** Genaue Warenbezeichnung, Verpackungsart, Anzahl der Packstücke, Bruttogewicht (kg) und Maße (cm oder m). Für die CMR-Haftungsberechnung nach Art. 23 CMR ist das Bruttogewicht entscheidend — 8,33 SZR/kg Rohgewicht als Haftungsobergrenze. Gefahrgut: ADR-Klasse, UN-Nummer, technische Bezeichnung.
**3. Lade- und Entladeort, Ablieferungstermin:** Genaue Adresse des Absendeorts (Ladeadresse) und Bestimmungsorts (Entladeadresse), Ladezeit (Zeitfenster) und vereinbarte Lieferzeit (§423 UGB — Lieferfrist). Verzögerungshaftung: §424 UGB sieht bei Überschreitung der Lieferfrist Schadensersatz bis zur Frachthöhe vor (dreifache Fracht bei Verschulden des Frachtführers nach §431 UGB).
**4. Frachtpreis und Zahlungsbedingungen:** Höhe der Fracht (EUR, netto zzgl. 20 % USt), Grundlage der Berechnung (pro km, pro Palette, pro 100 kg, Vollladung), Zahlungsfrist (üblicherweise 30 Tage netto ab Rechnungsstellung nach §458 UGB — Fälligkeit der Fracht). Frachtaufschläge (Diesel-Zuschlag, Mautaufschläge nach ASFINAG-Tarif, Zolllagergebühren).
**5. Haftung des Frachtführers (UGB und CMR):** - Nationaler Transport (UGB §§425–431): Obhutshaftung; Beweislastumkehr — Frachtführer muss höhere Gewalt (force majeure) beweisen; Haftungsgrenze: nachgewiesener Warenschaden, begrenzt auf 3× Fracht (§431 Abs. 2 UGB) - Internationaler Transport (CMR Art. 17–29): Haftung für Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung; Haftungsgrenze 8,33 SZR/kg; zwingende Haftungsbefreiungsgründe (Art. 17 Abs. 2 CMR): Fehler des Absenders, verpackungsbedingte Mängel, inhärente Eigenschaften des Guts, besondere Risiken nach Art. 17 Abs. 4 CMR
**6. Versicherungspflichten:** Empfehlung: Transportversicherung des Absenders (All-Risks-Deckung nach Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen/DTV-Güterversicherung oder AIRMIC-Klauseln) zusätzlich zur gesetzlichen Frachtführerhaftung. Pflichtversicherung des Frachtführers: §57 KFG (Kraftfahrgesetz) — Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge.
**7. Schadensanzeigepflichten:** - UGB (§438): Beschädigungen müssen unverzüglich (bei offensichtlichem Schaden) oder innerhalb von 8 Tagen (bei verborgenen Schäden) nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden — Versäumnis führt zur Verwirkung des Schadensanspruchs - CMR (Art. 30): Vorbehaltsanzeige bei offensichtlichem Schaden bis zur Übernahme; bei nicht erkennbarem Schaden binnen 7 Tagen nach Ablieferung (Sonntage und gesetzliche Feiertage in Österreich nicht eingerechnet)
**8. Gerichtsstand und CMR-Verjährung:** CMR (Art. 32): Verjährungsfrist 1 Jahr (bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Frachtführers: 3 Jahre) ab dem Tag der Ablieferung oder — bei Verlust — ab dem 30. Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist. Gerichtsstand nach CMR Art. 31: Wahl zwischen Gericht im Absendeort und im Bestimmungsort.
So füllen Sie Ihr Transportvertrag Österreich aus
Den Transportvertrag Österreich auf forms-legal.com befüllen Sie wie folgt:
**Schritt 1 — Parteienangaben prüfen:** Tragen Sie Frachtführer und Absender mit Firmenbuchnummer (FN, einsehbar auf firmenbuch.at), UID-Nummer und der für den Transport verantwortlichen Kontaktperson ein. Beim Frachtführer: Güterbeförderungskonzession prüfen (Behörde, Konzessionsnummer, Ablaufdatum). Konzessionslose gewerbsmäßige Güterbeförderung ist nach GütbefG §3 Abs. 1 eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis €7.260,00.
**Schritt 2 — Transportgut beschreiben:** Verwenden Sie die Zolltarifnummer (Harmonized System, HS-Code) für den grenzüberschreitenden Transport. Geben Sie Bruttogewicht (in Kilogramm), Anzahl der Packstücke (Paletten, Kolli, Fässer) und Maße (Länge × Breite × Höhe in Zentimetern) an. Bei Gefahrgut: ADR-Gefahrgutnummer, UN-Nummer (z.B. UN 1203 für Benzin), Verpackungsgruppe (I/II/III) und ADR-Klasse (z.B. Klasse 3 für entzündbare Flüssigkeiten) zwingend eintragen.
**Schritt 3 — Lade- und Lieferdaten:** Ladeadresse (inkl. Laderampe, Öffnungszeiten, Ansprechpartner vor Ort), Entladeadresse (Bestimmungsort), vereinbartes Zeitfenster für die Abholung (Ladezeitfenster) und die vereinbarte Lieferzeit (Datum und Uhrzeit). Beachten Sie: Die Einhaltung der AETR-Lenk- und Ruhezeiten (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals, BGBl Nr. 518/1975) durch den Fahrer muss in der Tourenplanung berücksichtigt werden.
**Schritt 4 — Frachtpreis festlegen:** Vereinbaren Sie den Frachtpreis als Festbetrag (EUR, netto zzgl. USt) oder als Tarifbetrag (pro Palette, pro 100 kg, pro km). Diesel-Zuschlag separat vereinbaren und Berechnungsformel (z.B. Diesel-Index der Wirtschaftskammer Österreich, WKO) referenzieren. Mautaufschlag nach dem ASFINAG-Tarif (asfinag.at) für Lkw-Fahrten auf österreichischen Autobahnen.
**Schritt 5 — Haftungsvariante wählen:** Für innerösterreichische Transporte: UGB-Regime mit gesetzlicher Haftungsgrenze (§431 Abs. 2 UGB). Für grenzüberschreitende Transporte: CMR-Regime mit 8,33 SZR/kg-Limit — aktuelle SZR-Rate täglich beim Internationalen Währungsfonds (IWF/IMF) oder der Österreichischen Nationalbank (OeNB) abrufbar. Zusatzversicherung (Vollwert) im Vertrag vereinbaren, wenn Warenwert die gesetzliche Haftungsgrenze übersteigt.
**Schritt 6 — Unterzeichnung:** Beide Parteien unterzeichnen den Vertrag in zwei Originalausfertigungen. Beim CMR-Transport: Ausfertigung des CMR-Frachtbriefs in mindestens drei Originalausfertigungen (§Art. 5 CMR): Frachtbrief 1 für den Absender, Frachtbrief 2 begleitet die Ware zum Empfänger, Frachtbrief 3 verbleibt beim Frachtführer. Der Empfänger unterzeichnet und datiert den Frachtbrief bei Übernahme — dieser Rückschein ist Beweis für ordnungsgemäße Ablieferung nach Art. 9 CMR.
Rechtliche Anforderungen für Transportvertrag Österreich
Für Transportverträge in Österreich gelten folgende zwingende rechtliche Anforderungen:
**Güterbeförderungskonzession (GütbefG §3):** Gewerbsmäßige Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen ab 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse auf öffentlichen Straßen erfordert eine Güterbeförderungskonzession der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirksgericht, Bezirkshauptmannschaft). Die Konzession setzt Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit (Mindestkapital gemäß EU-VO (EG) Nr. 1071/2009) und fachliche Eignung (Fachkundenachweis) voraus. Konzessionslose Gewerbetransporte sind nach GütbefG §23 Abs. 1 mit Geldstrafe bis €7.260,00 belegt.
**CMR-Pflichten (Art. 4–9 CMR):** Beim grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen CMR-Vertragsstaaten ist der Abschluss eines Beförderungsvertrags nach CMR zwingend; der CMR-Frachtbrief ist als Begleitdokument obligatorisch, kein Wertpapier. Fehlerhafter oder fehlender Frachtbrief ändert nichts an der Gültigkeit des Beförderungsvertrags (Art. 4 CMR), hat aber Beweisrechtliche Folgen.
**Lenk- und Ruhezeiten (EU-VO (EG) Nr. 561/2006; AETR):** Berufskraftfahrer österreichischer Transportunternehmen müssen die EU-Lenk- und Ruhezeiten einhalten: maximale Tageslenkzeit 9 Stunden (zweimal pro Woche 10 Stunden), maximale Wochenlenkzeit 56 Stunden, kumulierte maximale Wochenlenkzeit über zwei Wochen 90 Stunden. Verstöße: Verwaltungsstrafen nach §23 Arbeitszeitgesetz (AZG) und §6 GütbefG; Straßenaufsicht durch Bundespolizei und Arbeitsinspektorat.
**ADR-Pflichten (BGBl III Nr. 33/1998):** Transport gefährlicher Güter erfordert: ausgebildete Fahrer mit ADR-Bescheinigung (§6 ADR-Gefahrgutbeauftragten-Verordnung), Fahrzeugausrüstung (Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Ausrüstung, Warntafeln), ordnungsgemäße Kennzeichnung des Fahrzeugs (Gefahrgutnummer, Gefahrzettel). Beförderungsdokument (§5.4 ADR) muss mitgeführt werden.
**Mautpflicht (ASFINAG-Mautordnung):** Lkw ab 3,5 Tonnen auf österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen: kilometerabhängige Maut (Streckenmaut ASFINAG, asfinag.at). GO-Box Pflicht für Lkw ab 3,5 Tonnen. Mautbefreiungen für bestimmte Fahrzeuge nach §7 Bundesstraßenmautgesetz (BStMG, BGBl I Nr. 109/2002).
Häufige Fehler bei Ihrem Transportvertrag Österreich
Beim Abschluss österreichischer Transportverträge unterlaufen Absendern und Frachtführern folgende typische Fehler:
**Fehler 1 — Schadensanzeigefrist versäumt:** §438 UGB (nationaler Transport) fordert unverzügliche Anzeige bei erkennbaren Schäden; 8 Tage bei verborgenen Schäden nach Übernahme. Art. 30 CMR (internationaler Transport) setzt noch kürzere Fristen: 7 Tage (nicht offensichtlicher Schaden), bei Lieferverzögerung: 21 Tage nach Zustellung. Wird die Frist versäumt, erlischt der Schadensanspruch — eine der häufigsten Ursachen für erfolglose Haftungsklagen gegen Frachtführer.
**Fehler 2 — Güterbeförderungskonzession des Frachtführers nicht geprüft:** Viele Auftraggeber überprüfen die Konzession des Frachtführers nicht. Ein konzessionsloser Frachtführer verletzt GütbefG §3, und seine Verträge können als sittenwidrig eingestuft werden (ABGB §879). Überprüfen Sie die Konzession über das WKO-Gewerbeinformationssystem GISA (gisa.gv.at).
**Fehler 3 — Haftungslücke zwischen UGB und Versicherung:** UGB §431 Abs. 2 begrenzt die Frachtführerhaftung auf 3× Fracht; bei hochwertigen Gütern (Elektronik, Pharmazeutika) deckt das den tatsächlichen Warenwert nicht. Ohne separate Transportversicherung (All-Risks) trägt der Absender den Differenzschaden. Schließen Sie im Vertrag fest, wer die Transportversicherung abschließt und wer bei Schaden der Anspruchsberechtigte ist.
**Fehler 4 — CMR-Anwendungsbereich nicht erkannt:** UGB gilt nur für innerösterreichische Transporte; sobald eine Strecke die österreichische Grenze überschreitet und der andere Staat CMR-Vertragsstaat ist, gilt zwingend CMR — auch wenn der Vertrag österreichisches Recht vereinbart. OGH-Entscheidungen haben wiederholt bestätigt, dass CMR bei grenzüberschreitenden Transporten gegenüber nationalen AGB zwingend Vorrang hat.
**Fehler 5 — Unterfrachtführerhaftung übersehen:** Setzt der Frachtführer einen Unterfrachtführer ein (§437 UGB), haftet er dem Absender gegenüber wie ein Hauptfrachtführer für das Verhalten des Unterfrachtführers. Viele Speditionsaufträge werden intern an Sub-Carrier weitergegeben, ohne dass der Absender informiert wird. Regelung im Transportvertrag: Unterfrachtführerhaftung des Hauptfrachtführers bestätigen und Offenlegungspflicht vereinbaren.
Quellen und Zitate
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Die CMR (Genfer Übereinkommen, BGBl Nr. 138/1961) gilt zwingend für jeden Straßengüterverkehrsvertrag, bei dem Abgangsort und Bestimmungsort in verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer CMR-Vertragsstaat ist. Alle wichtigen europäischen Handelspartner Österreichs sind CMR-Vertragsstaaten. Das bedeutet: Sobald ein Transport über die österreichische Grenze geht, gilt CMR — unabhängig davon, was die Parteien im Vertrag vereinbart haben. Das UGB §§407–452 gilt dagegen für reine Inlandstransporte innerhalb Österreichs. Die wichtigsten Unterschiede: Haftungsgrenze (CMR: 8,33 SZR/kg; UGB: 3× Fracht), Schadensfristen (CMR: 7 Tage; UGB: 8 Tage), Verjährung (CMR: 1 Jahr; UGB: 1 Jahr nach ABGB). Bei Binnenwasserstraßen gilt CMNI (Budapest Convention 2000), bei der Bahn CIM (COTIF-Anhang B).
Im innerösterreichischen Transport nach UGB §§425–431 haftet der Frachtführer für Verlust und Beschädigung bis zum gemeinen Wert des Gutes zur Zeit und am Ort der Übernahme (§430 UGB). Die Haftung ist nach §431 Abs. 2 UGB auf das Dreifache der vereinbarten Fracht begrenzt, sofern nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde. Im internationalen CMR-Transport ist die Haftung auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm Rohgewicht begrenzt (Art. 23 Abs. 3 CMR). Zum aktuellen Kurs der Österreichischen Nationalbank (OeNB) entspricht das ca. €11,50 pro kg. Höhere Haftung ist durch Wertdeklaration (Art. 24 CMR) oder Lieferinteresse (Art. 26 CMR) gegen Aufschlag auf die Fracht vereinbar. Bei Totalverlust der Ware trägt der Absender ohne Zusatzversicherung den nicht von der gesetzlichen Haftung gedeckten Schaden selbst.
Der CMR-Frachtbrief (internationaler Frachtbrief nach Art. 6 CMR) muss folgende Pflichtangaben enthalten: Ort und Datum der Ausstellung; Name und Adresse des Absenders; Name und Adresse des Frachtführers; Ort und Datum der Übernahme des Gutes und vorgesehener Ablieferungsort; Name und Adresse des Empfängers; handelsübliche Bezeichnung des Gutes und Art der Verpackung; Anzahl der Packstücke sowie ihre besondere Kennzeichnung; Rohgewicht oder anders ausgedrückte Gütermenge; Kosten in Verbindung mit der Beförderung (Fracht, Nebenkosten, Zölle); Weisung für die Zollabfertigung; Angabe, dass die Beförderung der CMR unterliegt. Bei Gefahrgut: ADR-Klasse, UN-Nummer, Kennzeichnung nach §5.4.1 ADR zwingend. Der Frachtbrief ist in drei Originalausfertigungen auszustellen (Art. 5 CMR).
Bei innerösterreichischen Transporten (UGB): Offensichtliche Schäden müssen unverzüglich bei Übernahme schriftlich gegenüber dem Frachtführer angezeigt werden (§438 Abs. 1 UGB). Verborgene Schäden (die erst nach Übernahme erkennbar werden) müssen innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme schriftlich angezeigt werden (§438 Abs. 2 UGB). Bei CMR-Transporten (Art. 30 CMR): Offensichtliche Schäden — bei Ablieferung oder spätestens bis zur Unterzeichnung des Frachtbriefs durch den Empfänger. Nicht offensichtliche Schäden — schriftliche Anzeige binnen 7 Tagen (Sonntage und gesetzliche Feiertage in Österreich nicht mitgezählt, nach §33 Abs. 2 KFG). Bei Lieferverzögerung — schriftliche Anzeige binnen 21 Tagen nach Zustellung. Fristversäumnis: Keine Haftungsklage mehr möglich — der Anspruch erlischt. Praxistipp: Bei jeder Übernahme den Zustand der Ware fotografieren und mögliche Schäden sofort im Frachtbrief vermerken.
Ja — jedoch unter strengen Einschränkungen nach EU-VO (EG) Nr. 1072/2009 (Marktzugangsverordnung Straßengüterverkehr). Kabotage ist für ausländische EU/EWR-Frachtführer nach einem internationalen Transport in Österreich erlaubt: maximal 3 Kabotagefahrten innerhalb von 7 Tagen nach der Entladung des internationalen Transports. Nach dem Ablauf dieser 7 Tage muss das Fahrzeug das österreichische Bundesgebiet verlassen. Für Drittstaaten-Frachtführer (z.B. aus der Ukraine, Serbien) ist Kabotage nur auf Basis bilateraler Abkommen oder mit Sondererlaubnissen (Bewilligungen) des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zulässig. Bundespolizei und Arbeitsinspektorat kontrollieren Kabotage-Verstöße; Geldstrafe bis €7.260,00 nach GütbefG §23 für den Auftraggeber bei wissentlicher Beauftragung konzessionsloser Transportunternehmen.
Die Frachtberechnung im österreichischen Transportvertrag (UGB §458) richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien — das Gesetz schreibt keine Berechnungsmethode vor. Übliche Methoden: (1) Pauschalpreis pro Fahrt (Vollladung/FTL — Full Truck Load), (2) Tarif pro Palette, pro 100 kg oder pro m³ ladungsrelevantes Gewicht (Tonnagetarif), (3) Tarif pro Kilometer (für Sonderfahrten). Nebenkosten: Diesel-Zuschlag (Referenz: WKO Diesel-Flottenindex, wko.at), ASFINAG-Mautaufschlag (für Lkw ab 3,5 t), Wartezeiten (üblicherweise ab 2 Stunden nach vereinbartem Zeitfenster), Laderampengebühren. USt: 20 % auf alle Frachtleistungen im Inland; grenzüberschreitende Transportleistungen sind nach §3a Abs. 8 UStG 1994 am Unternehmerort des Empfängers steuerbar (B2B) oder in Österreich steuerpflichtig (B2C). Mehrwertsteuer-Befreiung für Ausfuhrlieferungen (§7 UStG) prüfen.
Pflichtversicherungen für österreichische Frachtführer: (1) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach §62 KFG (Kraftfahrgesetz, BGBl Nr. 267/1967) — Mindestdeckungssumme für Lkw: €6 Millionen für Personenschäden, €1,22 Millionen für Sachschäden; (2) Güterbeförderungshaftpflichtversicherung — nicht gesetzlich Pflicht, aber faktisch unerlässlich für Auftraggeber; (3) Güter-/Transportversicherung für das Transportgut — üblicherweise vom Absender abgeschlossen (All-Risks nach allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB Güterversicherung oder DTV-Güterversicherung). Freiwillig empfohlen: CMR-Zusatzversicherung für Beträge über der gesetzlichen CMR-Haftungsgrenze (8,33 SZR/kg). Die Österreichische Versicherungskommission (OeVK) überwacht die Einhaltung der Pflichtversicherungen; Fahrt ohne Kfz-Haftpflichtversicherung ist nach §94 KFG strafbar.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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