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Ingenieurleistungsvertrag Österreich

Ingenieurleistungsvertrag Österreich

ABGB §§1151–1166; ZTG BGBl I Nr. 156/1994

INGENIEURLEISTUNGSVERTRAG ÖSTERREICH

gemäß ABGB §§1151–1166 und Ziviltechnikergesetz (ZTG, BGBl I Nr. 156/1994)

Leistungsart: [Leistungsart] | Vertragsgrundlage: [Vertragstyp]

1. VERTRAGSPARTEIEN

Dieser Ingenieurleistungsvertrag wird am [Vertragsdatum] abgeschlossen zwischen:

AUFTRAGGEBER: [Auftraggeber Name] Firmenbuchnummer: [Auftraggeber FN] UID-Nummer: [Auftraggeber UID] Anschrift: [Auftraggeber Adresse] Vertreten durch: [Auftraggeber Vertreter]

AUFTRAGNEHMER (ZIVILTECHNIKER / INGENIEUR): [Ingenieur Name] Befugnisgattung (ZTG): [Ingenieur Befugnis] Kammerlistennummer (BKTJ): [Kammerlistennummer] UID-Nummer: [Ingenieur UID] Büroanschrift: [Ingenieur Adresse]

2. LEISTUNGSGEGENSTAND

2.1

Der Auftragnehmer erbringt folgende Ingenieurleistungen als [Vertragstyp]: [Leistungsbeschreibung]

2.2

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer folgende Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung: [Unterlagen Beistellung]. Bei Verzögerung der Beistellung verlängern sich die Ingenieurfristen entsprechend.

2.3

Als abzuliefernde Dokumente und anzuwendende Normen gilt das Leistungsverzeichnis (Anlage 1) zu diesem Vertrag. Die Leistungen müssen den gültigen österreichischen ÖNORM-Standards und Eurocodes (ÖNORM EN-Serie) zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung entsprechen.

2.4

Abgabetermin: [Abgabetermin]. Bei Verzögerung durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten (§918 ABGB).

3. HONORAR UND ABRECHNUNG

3.1

Das Honorar wird nach folgendem Modell vereinbart: [Honorarmodell]. Honorarbetrag / Stundensatz (netto): [Honorar Netto].

3.2

Umsatzsteuer: Auf das Nettohonorar wird die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 20 % nach §1 UStG 1994 hinzugerechnet. Reisekosten: km-Geld 0,42 €/km (Pkw) nach §26 EStG 1988 oder öffentliches Verkehrsmittel 1. Klasse; jeweils zuzüglich USt.

3.3

Zahlungsfrist: [Zahlungsfrist] ab Rechnungserhalt. Verzugszinsen bei Überschreitung: 4 % p.a. nach §1000 ABGB. Monatsabrechnungen bei Zeithonorar sind bis zum 5. Werktag des Folgemonats zu legen; Stundenaufzeichnungen (Leistungsberichte) sind als Anlage beizufügen.

4. HAFTUNG UND BERUFSHAFTPFLICHT

4.1

Der Auftragnehmer haftet für Planungs- und Gutachtenmängel nach §§922 ff. ABGB (Gewährleistung, 3 Jahre) und §§1295 ff. ABGB (Schadenersatz). Gewährleistungsfrist: 3 Jahre ab Übergabe nach §933 ABGB. Schadenersatz: 3 Jahre ab Kenntnis, längstens 30 Jahre (§1489 ABGB).

4.2

Die Haftung des Auftragnehmers ist auf die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach ZTG §21 begrenzt: [Versicherungssumme] je Schadensfall. Nachweis: aktuelle Versicherungsbestätigung, spätestens 7 Tage vor Leistungsbeginn vorzulegen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§879 ABGB).

4.3

Schriftliche Mängelrüge innerhalb von 14 Tagen ab Entdeckung des Mangels; Nachbesserungsfrist 21 Tage. Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers bei schwerwiegenden Mängeln nach §1052 ABGB.

5. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

5.1

Auf diesen Vertrag findet österreichisches Recht Anwendung (ABGB, ZTG, ÖNORM B 2110 soweit vereinbart). Änderungen bedürfen der Schriftform.

5.2

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag: [Gerichtsstand] (nach §§49–52 JN je nach Streitwert). Vor Klageeinbringung: BKTJ-Schlichtungsverfahren empfohlen.

5.3

Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt der Restvertrag wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem wirtschaftlichen Zweck nahe stehende wirksame Regelung zu ersetzen.

5.4

Dieser Vertrag wird in zwei gleich lautenden Originalausfertigungen errichtet; jede Partei erhält eine Ausfertigung.

Auftraggeber

________________

Signature

Auftragnehmer (Ziviltechniker/Ingenieur)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Ingenieurleistungsvertrag Österreich?

Der Ingenieurleistungsvertrag ist ein nach ABGB §§1151–1164 (Dienstvertrag/Werkvertrag); Ziviltechnikergesetz (ZTG) BGBl I Nr. 156/1994 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Das österreichische Ziviltechnikergesetz (ZTG, BGBl I Nr. 156/1994) unterscheidet verschiedene Befugnisklassen: Ziviltechniker für Bauwesen (Hochbau, Tiefbau, konstruktiver Ingenieurbau), für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, für Maschinenbau und Elektrotechnik sowie für Vermessungswesen. Nur Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis dürfen Planunterlagen für behördliche Genehmigungsverfahren (Baugenehmigung, wasserrechtliche Bewilligung nach WRG, gewerbebehördliche Genehmigung nach GewO) zeichnen und mit Kammerstempel versehen.

Im Unterschied zum Architektenvertrag, der primär auf Gestaltung, Raumplanung und Einreichplanung ausgerichtet ist, betreffen Ingenieurleistungsverträge typischerweise Tragwerksplanung und Statik nach ÖNORM EN 1990–1999 (Eurocodes), technische Gebäudeausrüstung (TGA: Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro), Geotechnik und Baugrunduntersuchungen, Umwelttechnik und Abfallwirtschaft, Verkehrsplanung und Straßenbau sowie Anlagenbau und Maschinentechnik.

Der Ingenieurleistungsvertrag folgt dem allgemeinen Werkvertragsrecht (ABGB §§1165–1166) bei erfolgsorientierten Leistungen (z.B. Statikberechnung, Gutachten) oder dem Dienstvertragsrecht (ABGB §§1151–1164) bei zeitbasierter Beratung. In der Praxis kombinieren österreichische Ingenieurverträge beide Elemente: Für die Erstellung eines Statikgutachtens schuldet der Ingenieur einen Werkerfolg (mangelfreies Gutachten); für laufende Bauüberwachung schuldet er sorgfältige Dienstleistung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 3 Ob 247/14b festgestellt, dass ein fehlerhaftes Statikgutachten, das zu einem Baumangel führt, volle Schadenersatzpflicht nach §§1295 ff. ABGB auslöst, einschließlich Folgeschäden an Dritten nach §1315 ABGB.

Wann brauchen Sie Ingenieurleistungsvertrag Österreich?

Ein Ingenieurleistungsvertrag in Österreich nach ABGB §§1151–1164 wird in verschiedenen technischen Planungs- und Projektsituationen benötigt.

Bei Tragwerksplanung (Statik): Jeder Neubau in Österreich erfordert eine statische Berechnung nach den Eurocodes (ÖNORM EN 1990–1999, umgesetzt als ÖNORM B 1990-1 bis B 1999-3). Bei statisch nicht standardmäßigen Konstruktionen (Großspannweiten, Sonderwerkstoffe, Erdbebensicherheit nach ÖNORM B 1998-1 für Österreich) ist die Beauftragung eines Ziviltechnikers für Bauwesen (Tragwerksplanung) unerlässlich. Die Statikpläne müssen vom Ziviltechniker mit Kammerstempel gezeichnet werden und der Baubehörde vorgelegt werden.

Bei technischer Gebäudeausrüstung (TGA): Haustechnikplanung für Heizung, Lüftung, Klimatisierung (HVAC), Sanitär, Elektro und Photovoltaik (PV) erfordert spezialisierte Ingenieure. Für PV-Anlagen ab 25 kWp ist nach ElWOG 2010 (BGBl I Nr. 110/2010) die Einbindung eines eingetragenen Elektrotechnikers erforderlich. Der Ingenieurleistungsvertrag regelt Schnittstellen zwischen Haustechnikplanern, Architekt und Auftraggeber.

Bei wasserrechtlichen Verfahren: Vorhaben, die wasserrechtlich relevante Eingriffe (Einleitungen, Entnahmen, Hochwasserschutz) beinhalten, erfordern nach Wasserrechtsgesetz (WRG 1959, BGBl Nr. 215/1959 idgF) eine wasserrechtliche Bewilligung. Die Projektunterlagen müssen von einem Ziviltechniker für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft erstellt werden.

Bei Umwelttechnik und UVP-Verfahren: Großprojekte ab bestimmten Schwellenwerten unterliegen dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000, BGBl I Nr. 89/2000). Für das UVP-Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) werden technische Gutachten von beeideten Sachverständigen (nach §52 AVG) oder Ziviltechnikern mit einschlägiger Befugnis benötigt. Der Ingenieurleistungsvertrag bildet die Grundlage für diese Gutachtenbeauftragungen.

Bei öffentlichen Infrastrukturprojekten: Bund, Länder und Gemeinden beauftragen Ingenieure für Straßen-, Brücken-, Kanal- und Eisenbahnplanung. Diese Aufträge werden nach BVergG 2018 (BGBl I Nr. 65/2018) ausgeschrieben; für Dienstleistungen über dem EU-Schwellenwert (€443.000 netto) ist ein europaweites Vergabeverfahren vorgeschrieben. Der Ingenieurleistungsvertrag mit dem Zuschlagsempfänger dokumentiert den Leistungsumfang nach FIDIC-Bedingungen oder nach ÖNORM B 2110.

Was gehört in Ihr Ingenieurleistungsvertrag Österreich?

Ein vollständiger Ingenieurleistungsvertrag Österreich muss die folgenden Kernelemente enthalten, um Haftungsrisiken zu minimieren und die Honorarforderungen abzusichern.

**1. Parteienidentifikation und Befugnisprüfung:** Auftraggeber (Firma/Person, Adresse, Firmenbuchnummer, UID-Nummer) und Auftragnehmer (Ingenieur, Ziviltechnikerbüro, Kammerlistennummer der Länderkammer der Ziviltechniker, Befugnisklasse nach ZTG §4). Die Befugnis muss zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuell sein; Verlust der Kammermitgliedschaft durch Ausschluss oder Ruhen schließt die Einreichbefugnis aus (ZTG §16).

**2. Leistungsumfang (Beschreibung der Ingenieurleistungen):** Genaue Definition der beauftragten Leistungen: Statikberechnung für welches Gebäudeteil? Welche Eurocodes (ÖNORM EN 1990–1999) sind anzuwenden? Welcher Detaillierungsgrad (Vor-, Einreich-, Ausführungsplanung)? Gutachtentyp (Bodengutachten, Schallschutzgutachten nach ÖNORM B 8115, Brandschutzgutachten nach TRVB)? Forms-legal.com empfiehlt, einen Leistungsverzeichnis-Anhang (Anlage 1) mit Checkliste der abzuliefernden Dokumente beizulegen.

**3. Technische Normen und Regelwerke:** Der Vertrag legt fest, welche Normen gelten: ÖNORM B-Serie (Bauwesen), ÖNORM EN (Eurocodes für Österreich), TRVB (Technische Richtlinien vorbeugender Brandschutz), ÖVGW-Richtlinien (Gas/Wasser), OVE-Vorschriften (Elektrotechnik). Bei internationalen Projekten: FIDIC-Bedingungen (Yellow Book, Silver Book) als Ergänzungsregelwerk.

**4. Honorarregelung:** Honorargrundlagen sind Zeithonorar (Stundensatz nach Qualifikationsstufe: Senior Engineer €120–200/h; Junior Engineer €80–120/h), Pauschalhonorar (nach ÖNORM-Berechnungsgrundlagen) oder prozentuales Honorar nach HOZ (Honorarordnung der Ziviltechniker). Stundenabrechnungen müssen durch Stundenaufzeichnungen (Leistungsberichte) dokumentiert werden; monatliche Abrechnung nach §1170 ABGB. Reisekosten: Bahncard 1. Klasse oder km-Geld nach §26 EStG (0,42 €/km, Pkw).

**5. Koordinationspflichten und Schnittstellen:** Bei multidisziplinären Projekten legt der Vertrag fest, welche Unterlagen der Auftraggeber oder der Architekt dem Ingenieur beizustellen hat (Grundrisse, Bodengutachten, Bestandspläne) und bis wann (Lieferterminplan). Fehlen diese Unterlagen, verlängern sich die Ingenieurfristen entsprechend (Verzögerungsklausel nach ÖNORM B 2110 §8).

**6. Haftung und Versicherung:** Berufshaftpflichtversicherung des Ziviltechnikers nach ZTG §21 (Mindestverpflichtung: €400.000 je Schadensfall); Nachweis durch aktuelle Versicherungsbestätigung (nicht älter als 6 Monate). Haftungsbeschränkung auf die Versicherungssumme zulässig (§879 ABGB), sofern keine grobe Fahrlässigkeit. Gewährleistungsfrist: 3 Jahre nach §933 ABGB für Werkleistungen; Schadenersatz nach §1489 ABGB (3 Jahre ab Kenntnis, max. 30 Jahre).

**7. Abnahme und Mängelrüge:** Abnahmeverfahren nach §1166 ABGB: Auftraggeber hat Leistung zu prüfen und Mängel zu rügen (Rügepflicht nach §377 UGB gilt analog, OGH 1 Ob 218/16k). Schriftliche Mängelrüge mit angemessener Nachfrist (üblicherweise 14–21 Tage für Planungskorrekturen). Zurückbehaltungsrecht (§1052 ABGB) bei schwerwiegenden Mängeln.

**8. Gerichtsstand und Streitbeilegung:** Österreichisches Recht (ABGB, ZTG, ÖNORM). Gerichtsstand: LG oder BG nach §§49–52 JN je nach Streitwert. Schlichtung nach BKTJ-Schlichtungsordnung empfehlenswert vor Klageeinbringung.

So füllen Sie Ihr Ingenieurleistungsvertrag Österreich aus

Den Ingenieurleistungsvertrag Österreich befüllen Sie Schritt für Schritt. Halten Sie Firmenbuchauszug, Kammernachweise, Projektbeschreibung und Terminpläne bereit.

**Schritt 1 — Parteien und Befugnis:** Auftraggeber und Ingenieur mit vollständigen Angaben eintragen (Name/Firma, Adresse, Firmenbuchnummer, UID-Nummer aus FinanzOnline). Beim Ziviltechniker: Kammerlistennummer und Befugnisklasse (z.B. „Ziviltechniker für Bauwesen, Fachgebiet Tragwerksplanung“) aus dem BKTJ-Mitgliederverzeichnis (bktj.at → Mitglieder → Suche nach Name oder PLZ) eintragen.

**Schritt 2 — Leistungsbeschreibung:** Tragen Sie die beauftragten Leistungen präzise ein: z.B. „Statische Berechnung für den Rohbau eines dreigeschoßigen Wohngebäudes in Wien 1190, Grundstück KG Döbling EZ 1234, nach Eurocode 2 (ÖNORM EN 1992-1-1) und ÖNORM B 1992-1-1, einschließlich Fundamentierung nach ÖNORM EN 1997-1“. Fügen Sie als Anlage 1 ein Leistungsverzeichnis mit abzuliefernden Dokumenten (Statikordner, Ausführungszeichnungen M1:50, FEM-Berechnungsprotokoll) bei.

**Schritt 3 — Unterlagenbeistellung:** Tragen Sie ein, welche Unterlagen der Auftraggeber oder der Architekt dem Ingenieur bis zu welchem Datum beistellen muss (z.B. „Architekt liefert genehmigten Einreichplan bis 01.06.2026“). Bei Nichteinhaltung: Verlängerung der Ingenieurfristen um die Verzögerungstage (kein Verzugshonorar, aber Terminverschiebung).

**Schritt 4 — Honorar berechnen:** Wählen Sie Zeithonorar (Stundensätze nach Qualifikationsstufe eintragen, Schätzung der Gesamtstunden als Orientierung) oder Pauschalhonorar (Betrag in EUR netto). Monatliche Abrechnung mit Stundennachweis oder Leistungsnachweis festlegen. Zahlungsfrist 30 Tage nach Rechnungserhalt, Verzugszinsen 4 % p.a. nach §1000 ABGB.

**Schritt 5 — Fristen und Termine:** Projektbeginn (Datum der Unterlagenübergabe durch Auftraggeber), Zwischentermine je Planungsphase (z.B. Vorstatik-Abgabe innerhalb von 4 Wochen nach Unterlagenerhalt), Abgabetermin des fertiggestellten Statikordners. Pönale für Verzug: üblicherweise 0,1 % des Honorars je Werktag Verzug (nach §1295 ABGB; Alternative: keine Pönale, nur Schadenersatz).

**Schritt 6 — Versicherungsnachweis und Schlussbestimmungen:** Termin für Vorlage der Versicherungsbestätigung (z.B. „spätestens 7 Tage vor Leistungsbeginn“). Schriftlichkeitsklausel für Änderungen. Anzahl der Vertragsausfertigungen (zwei Originale). Ort und Datum DD.MM.JJJJ. Eigenhändige Unterschrift beider Parteien; bei GmbH/AG: Firmenstempel und Nachweis Einzelvertretungsbefugnis (Firmenbuchauszug).

Häufige Fehler bei Ihrem Ingenieurleistungsvertrag Österreich

Bei der Gestaltung von Ingenieurleistungsverträgen in Österreich treten typische Fehler auf, die zu Honorarverlusten, Haftungsrisiken und Projektverzögerungen führen.

**Fehler 1 — Unzureichende Leistungsbeschreibung:** Vage Formulierungen wie „Statikplanung für das Gebäude“ ohne Angabe des Planungsdetails (Vorentwurf, Einreichstatik, Ausführungsstatik) führen zu Streitigkeiten über Mehrleistungen. Jeder Detaillierungsgrad bedeutet unterschiedlichen Aufwand. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass bei unklarer Leistungsbeschreibung zugunsten des Auftragnehmers ausgelegt wird.

**Fehler 2 — Keine Regelung der Unterlagenbeistellung:** Ingenieure benötigen Eingangsunterlagen (Architektenpläne, Bodengutachten), um mit ihrer Arbeit beginnen zu können. Fehlt eine vertragliche Beistellungspflicht des Auftraggebers mit Fristen, können Ingenieure bei verzögerter Unterlagenlieferung trotzdem auf Termineinhaltung bestanden werden. Dies führt zu Verzugsvorwürfen, obwohl die Verzögerung nicht beim Ingenieur lag.

**Fehler 3 — Stundenhonorar ohne Aufzeichnungspflicht:** Bei Stundenhonoraren ohne vereinbarte Aufzeichnungspflicht kann der Auftraggeber die Rechnung bestreiten. ABGB §1170 gibt dem Auftragnehmer Anspruch auf das vereinbarte Honorar; ohne Nachweis des Stundenaufwands ist der Anspruch schwer durchsetzbar. Stundenaufzeichnungen (Leistungsberichte) sollten monatlich erstellt und vom Auftraggeber gegengezeichnet werden.

**Fehler 4 — Haftungsbeschränkung fehlt:** Ohne vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung haftet der Ingenieur nach ABGB §§1295 ff. unbeschränkt für Planungsschäden — auch für Folgeschäden (Produktionsausfälle, Mietausfälle), die weit über das Honorar hinausgehen. Eine Haftungsbegrenzung auf die Versicherungssumme ist nach §879 ABGB zulässig, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

**Fehler 5 — Vergessen der Normeneinhaltungspflicht:** Österreichische Ingenieure schulden normkonforme Planung nach den gültigen ÖNORM-Standards und Eurocodes. Werden neuere Normenversionen während der Projektlaufzeit in Kraft gesetzt, muss der Vertrag regeln, welche Normenversion gilt (Normenstand bei Vertragsabschluss oder aktuelle Normen).

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §26 EStGDE official
  2. §1315 ABGBAT official
  3. §1170 ABGBAT official
  4. §879 ABGBAT official
  5. §933 ABGBAT official
  6. §1489 ABGBAT official
  7. §1166 ABGBAT official
  8. §377 UGBAT official
  9. §1052 ABGBAT official
  10. §1000 ABGBAT official
  11. §1295 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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