Consumer Electronics Sale Agreement Switzerland (Smartphone, Notebook, TV)
KAUFVERTRAG KONSUMELEKTRONIK
gemäss OR Art. 184-221, DSG (SR 235.1), VREG (SR 814.620)
1. VERTRAGSPARTEIEN
VERKAEUFER: [Verkäufer Name] Adresse: [Verkäufer Adresse] Telefon: [Verkäufer Telefon]
KAEUFER: [Käufer Name] Adresse: [Käufer Adresse] Telefon: [Käufer Telefon]
2. KAUFGEGENSTAND (GERAETEBESCHREIBUNG)
Gerätekategorie: [Gerätekategorie]
Marke: [Marke]
Modell und Speicherkapazität: [Modell]
Modelljahr / Kaufjahr: [Baujahr]
Farbe: [Farbe]
Seriennummer / IMEI: [Seriennummer/IMEI]
Betriebssystem / Firmware: [Betriebssystem]
Akku-Restkapazitaet / Ladezyklen: [Akku-Zustand]
Geraetezustand und bekannte Mängel: [Zustand]
3. ACCOUNT-LOESUNG UND DATENLOESCHUNG (DSG SR 235.1)
Account-Lösung: [Account-Lösung]
Datenlöschung: [Datenlöschung]
Der Verkäufer bestätigt, dass er vor der Übergabe alle persönlichen Daten gemäss Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) gelöscht und alle Cloud-Accounts (iCloud, Google-Account, Microsoft-Account) vom Gerät entfernt hat. Bei iPhones, iPads und MacBooks ist Find-My-iPhone deaktiviert und Activation Lock geloest, sodass der Käufer das Gerät ohne Behinderung mit eigenem Apple-ID aktivieren kann.
4. KAUFPREIS UND ZAHLUNG
Vereinbarter Kaufpreis: [Kaufpreis CHF]
Zahlungsart: [Zahlungsart]
Beim Privatverkauf zwischen Privatpersonen fällt keine Mehrwertsteuer (MWST) an. Beim Gewerbeverkauf ist die MWST im Kaufpreis enthalten und gemäss MWSTG (SR 641.20) auf der Quittung auszuweisen.
5. UEBERGABE UND ZUBEHOER
Übergabedatum / Versanddatum: [Übergabedatum]
Übergabeort / Versandadresse: [Übergabeort]
Garantie-Restlaufzeit: [Garantie-Restlaufzeit]
Im Kaufpreis enthaltenes Zubehör: [Enthaltenes Zubehör]
Der Verkäufer übergibt dem Käufer das Gerät am vereinbarten Datum gemeinsam mit dem aufgelisteten Zubehör. Mit der körperlichen Übergabe geht die Preisgefahr gemäss OR Art. 185 auf den Käufer über. Bei Versand mit der Schweizer Post oder DHL wird ein Versand mit Sendungsverfolgung und Verpackungsversicherung empfohlen. Der Käufer kann das Gerät nach Lebensende kostenlos bei SENS eRecycling (Haushaltsgeräte) oder SWICO Recycling (Büro- und Konsumelektronik) gemäss VREG (SR 814.620) entsorgen.
6. GEWAEHRLEISTUNG (OR ART. 197-210)
Gewährleistungsregelung: [Gewährleistung]
Trotz allfälligem Gewährleistungsausschluss haftet der Verkäufer für arglistig verschwiegene Mängel gemäss OR Art. 199. Der Käufer hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung gemäss OR Art. 201 zu rügen. Beim Händlerverkauf an eine Privatperson gilt die zweijährige gesetzliche Sachgewährleistung gemäss OR Art. 210 zwingend und kann höchstens auf zwei Jahre reduziert, aber nicht völlig ausgeschlossen werden.
Verkäufer/in
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Signature
Käufer/in
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Signature
What Is a Consumer Electronics Sale Agreement Switzerland (Smartphone, Notebook, TV)?
Der Kaufvertrag Konsumelektronik (Smartphone, Notebook, TV) ist ein in der Schweiz nach OR Art. 184-221, OR Art. 197-210, KKG (SR 221.214.1), DSG (SR 235.1), VREG (SR 814.620) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
OR Art. 184 definiert den Kaufvertrag als denjenigen Vertrag, durch den der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen, während der Käufer verpflichtet ist, den Kaufpreis zu entrichten. Beim Verkauf von Konsumelektronik in der Schweiz geht gemäss OR Art. 185 die Preisgefahr (Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung) mit der körperlichen Übergabe des Geräts auf den Käufer über. Die Sachgewährleistung gemäss OR Art. 197 bis 210 verpflichtet den Verkäufer, ein Gerät zu übergeben, das frei von wesentlichen Mängeln ist und die zugesicherten Eigenschaften aufweist.
Sachgewährleistung beim Privatverkauf: Beim Privatverkauf zwischen Privatpersonen (zum Beispiel über tutti.ch, ricardo.ch, anibis.ch oder Facebook Marketplace) ist der Gewährleistungsausschluss gemäss OR Art. 199 Standard und zulässig. Dieser Ausschluss greift jedoch nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Wer einen Wasserschaden am Smartphone, einen Sturzschaden am Notebook, einen defekten Akku oder einen Pixelfehler am Display bewusst verschweigt, kann sich gemäss OR Art. 203 nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.
Gewerbeverkauf an Konsumenten: Beim Verkauf von Konsumelektronik durch einen Händler (zum Beispiel Digitec, Brack, Microspot, Galaxus, Interdiscount, MediaMarkt, Manor) an eine Privatperson gilt die zweijährige gesetzliche Sachgewährleistung gemäss OR Art. 210 zwingend. Diese kann vertraglich nicht ausgeschlossen, sondern höchstens auf zwei Jahre reduziert werden. Daneben gewähren die meisten Hersteller eine separate Garantie (Apple ein Jahr, Samsung zwei Jahre, Sony ein Jahr, Lenovo zwei Jahre), die zusätzlich zur gesetzlichen Sachgewährleistung gilt. Der Käufer kann sich im Mängelfall an den Verkäufer (gesetzliche Sachgewährleistung) oder an den Hersteller (Garantie) wenden.
Konsumkreditgesetz (KKG): Wird hochpreisige Konsumelektronik (zum Beispiel ein Notebook für CHF 3'500 oder ein Smart-TV für CHF 4'000) auf Ratenzahlung verkauft, gelten die Bestimmungen des Konsumkreditgesetzes (KKG, SR 221.214.1). Der Verkäufer als Ratenkreditgeber muss eine Bonitätsprüfung vornehmen, der Käufer hat eine siebentägige Kühlperiode mit Widerrufsrecht.
Rücknahmepflicht und Recycling (VREG): In der Schweiz gilt gemäss Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG, SR 814.620) die Rücknahmepflicht für Konsumelektronik. Verkaufsstellen müssen Altgeraete gleicher Art kostenlos zuruecknehmen. Beim Privatverkauf gilt diese Pflicht nicht direkt, aber der Verkäufer sollte den Käufer auf die kostenlosen Sammelstellen von SENS eRecycling (für Haushaltsgeräte) und SWICO Recycling (für Büro- und Konsumelektronik) hinweisen.
RoHS und Stoffverbote: Konsumelektronik in der Schweiz unterliegt der ChemRRV (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, SR 814.81), die analog zur EU-Richtlinie zur Beschränkung gefährlicher Stoffe (RoHS-Richtlinie) bestimmte Schadstoffe wie Blei, Quecksilber, Cadmium und bromierte Flammschutzmittel in Elektrogeräten verbietet. Beim Privatverkauf von Geräten, die vor diesen Bestimmungen produziert wurden (vor 2006), sollten Käufer und Verkäufer auf mögliche Schadstoffbelastung hingewiesen werden.
Mehrwertsteuer und Importrecht: Beim Privatverkauf zwischen Privatpersonen fällt keine Mehrwertsteuer an. Beim Import von Konsumelektronik aus dem Ausland gilt ab CHF 65 Warenwert (Stand 2026, vorher CHF 200) die Mehrwertsteuerpflicht gemäss MWSTG (SR 641.20) sowie die Pflicht zur Anmeldung beim Schweizer Zoll.
Datenlöschung und Datenschutz: Vor dem Verkauf von gebrauchter Konsumelektronik (besonders Smartphones, Tablets, Notebooks) muss der Verkäufer alle persönlichen Daten löschen — vorzugsweise durch Werkseinstellungen-Rücksetzung mit anschliessender Vollverschlüsselung und erneutem Reset. Gemäss Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ist der Verkäufer für den Datenschutz verantwortlich, solange das Gerät personenbezogene Daten enthält.
When Do You Need a Consumer Electronics Sale Agreement Switzerland (Smartphone, Notebook, TV)?
Der Kaufvertrag Konsumelektronik in der Schweiz ist bei jedem Verkauf eines elektronischen Konsumgeraets zwischen Privatpersonen oder zwischen Händler und Privatperson empfohlen. Auch wenn das OR keine zwingende Schriftformpflicht vorsieht, bietet der schriftliche Kaufvertrag wesentliche Vorteile.
Hochpreisige Geräte und Beweissicherung: Beim Kauf hochpreisiger Konsumelektronik wie eines Notebooks (CHF 1'500 bis 5'000), eines Smart-TVs (CHF 1'200 bis 4'500), einer Spielkonsole mit Zubehör (CHF 600 bis 1'500), eines Profi-Audio-Systems (CHF 2'000 bis 8'000) oder einer hochwertigen Spiegelreflexkamera mit Objektiven (CHF 3'000 bis 12'000) muss der Zustand exakt dokumentiert werden. Bei einem späteren Streit über Mängel ist der schriftliche Kaufvertrag der entscheidende Beweis für den vereinbarten Lieferumfang und Zustand.
Garantie-Restlaufzeit beim Händlerkauf: Wird Konsumelektronik vom Erstkäufer mit noch laufender Händlergarantie weiterverkauft (zum Beispiel ein iPhone mit Apple Care+ Restlaufzeit oder ein MacBook mit verbleibenden 14 Monaten Apple-Garantie), ist die Garantie häufig auf den Zweitkäufer übertragbar. Voraussetzung ist der Original-Kaufbeleg des Erst-Händlers (Quittung von Digitec, Brack, Galaxus oder Apple Store) und der schriftliche Kaufvertrag zwischen Erst- und Zweitkäufer. Ohne diese Unterlagen verfällt die Restgarantie häufig.
iCloud-/Google-Account-Sperre: Smartphones (iPhone, Android), Tablets (iPad, Galaxy Tab) und Notebooks (MacBook mit Apple-ID) sind heute durch Cloud-Accounts (iCloud, Google-Account, Microsoft-Account) gegen Diebstahl gesperrt. Wird ein gebrauchtes Gerät ohne Abmeldung des Vorbesitzer-Accounts verkauft, ist es für den Käufer praktisch unbrauchbar. Der Kaufvertrag dokumentiert die Verpflichtung des Verkäufers zur vollständigen Abmeldung und Account-Lösung vor der Übergabe.
Datenlöschung und Datenschutz: Vor dem Verkauf gebrauchter Konsumelektronik muss der Verkäufer alle persönlichen Daten löschen. Bei Smartphones und Tablets erfolgt dies durch Werkseinstellungen-Rücksetzung; bei Notebooks zusätzlich durch Festplatten-Verschlüsselung und mehrfaches Überschreiben des Speichers. Der Kaufvertrag dokumentiert diese Verpflichtung — auch im Hinblick auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1).
Akku-Zustand bei Smartphones, Tablets und Notebooks: Lithium-Ionen-Akkus altern und verlieren über die Jahre Kapazität. Bei Apple-Geräten ist der Akku-Zustand in den Einstellungen ablesbar (Battery Health auf iPhones, Battery Cycle Count auf MacBooks). Der Kaufvertrag dokumentiert die Anzahl Ladezyklen und die Restkapazitaet — wichtig für die Wertbestimmung. Ein iPhone mit 80 Prozent Akku-Restkapazitaet ist deutlich weniger wert als eines mit 95 Prozent.
Pixelfehler und Display-Schäden: Smartphones, Tablets, Notebooks und Smart-TVs können Pixelfehler, Brandflecken (Burn-In, besonders bei OLED-Displays), Mikrokratzer oder Touch-Defekte aufweisen. Der Kaufvertrag dokumentiert solche bekannten Mängel. Nicht offenbarte bekannte Display-Schäden können Haftung wegen Arglist nach OR Art. 199 begründen.
Originalverpackung und Original-Zubehör: Konsumelektronik mit Originalverpackung, Original-Bedienungsanleitung, Original-Ladegerät, Original-Kabel und allen mitgelieferten Beilagen erzielt einen deutlich höheren Wiederverkaufspreis. Der Kaufvertrag legt verbindlich fest, was im Kaufpreis enthalten ist (Originalverpackung, Original-Ladegerät, Original-Kabel, Adapter, Etui, Schutzfolie, Garantiekarte, Bedienungsanleitung).
Privatverkauf über Internetplattformen: Wer Konsumelektronik über tutti.ch, ricardo.ch, anibis.ch, ebay.ch, Facebook Marketplace oder spezialisierte Plattformen wie reBuy oder Refurbished.ch verkauft oder kauft, sollte zwingend einen schriftlichen Kaufvertrag aufsetzen — gerade bei Online-Verkauf mit Versand. Der schriftliche Vertrag dient als Beweis bei Streitigkeiten über Versandschäden, fehlendes Zubehör oder verschwiegene Mängel.
Recycling und Rücknahmepflicht: Beim Verkauf alter Geräte sollte der Käufer auf die kostenlosen Sammelstellen von SENS eRecycling und SWICO Recycling hingewiesen werden, falls er das Gerät nach kurzer Nutzung entsorgen möchte.
What to Include in Your Consumer Electronics Sale Agreement Switzerland (Smartphone, Notebook, TV)
Ein rechtswirksamer Kaufvertrag für Konsumelektronik in der Schweiz muss gemäss OR Art. 184 bis 221 und den geltenden Schweizer Konsumentenschutzbestimmungen folgende Elemente enthalten.
Parteienangaben (zwingend): Vollständige Vor- und Nachnamen beider Parteien, Wohnadressen mit Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortschaft, Telefonnummern und E-Mail-Adressen. Bei Elektronikhändlern als Verkäufer zusätzlich: Firmenname, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX) und MWST-Registrierungsnummer. Eine eindeutige Bezeichnung der Parteien als Verkäufer und Käufer erleichtert die spätere Auslegung des Vertrags gemäss OR Art. 18.
Gerätebeschreibung mit Seriennummer (zwingend): Gerätekategorie (Smartphone, Tablet, Notebook, Spielkonsole, Smart-TV, Audio-System, Kamera, Smartwatch, Drohne, Wearable, Headset, Smart-Speaker), Marke (zum Beispiel Apple, Samsung, Sony, LG, Bose, Microsoft, Nintendo, Lenovo, HP, Dell, Asus, Huawei, Xiaomi, Bang & Olufsen, Bowers & Wilkins, Sennheiser), Modell (zum Beispiel iPhone 15 Pro Max 256 GB, MacBook Pro 14 M3 Pro 16 GB, Galaxy S24 Ultra, PlayStation 5, Sony Bravia 65 OLED), Modelljahr und Baujahr (Modelljahr und Baujahr können abweichen — auf der Verpackung oder am Gerät ablesbar), Speicherkapazität (256 GB, 512 GB, 1 TB), Farbe (Space Black, Silber, Titanium, Phantom Black), Seriennummer (Serial Number, IMEI bei Smartphones — IMEI ist 15-stellig, abrufbar mit Stern-Sechs-Hash-Stern), Software-Version oder Betriebssystem-Stand (iOS 18, macOS Sequoia, Windows 11, Android 14).
Bei Smartphones und Tablets zusätzlich: IMEI-Nummer (eindeutige Geräte-Identifikation, 15 Ziffern, abrufbar über Tastenkombination *#06# oder in den Einstellungen), Akku-Restkapazitaet in Prozent (in den Einstellungen unter Battery Health auf iPhones, in den Akku-Einstellungen auf Android-Geräten ablesbar), Anzahl Ladezyklen (auf MacBooks unter "Über diesen Mac" / Systembericht / Strom). Bei Notebooks zusätzlich: Prozessor-Generation, Arbeitsspeicher (RAM in GB), Festplatten-Typ und -Kapazität (SSD 512 GB, NVMe 1 TB), Display-Auflösung, Tastatur-Layout (Schweizer Layout, US-International, Deutsch).
Geraetezustand und bekannte Mängel (zwingend): Vollständige und ausdrückliche Auflistung aller bekannten Mängel: Pixelfehler am Display, Brandflecken (Burn-In bei OLED-Displays), Mikrokratzer am Display oder Gehäuse, Akku-Kapazitätsverlust, defekte Tasten, defekte Anschlüsse (USB-C, Lightning, Kopfhoererbuchse), Wassereintritte, Sturzschaeden, defekte Lautsprecher, defekte Kameras (Front und Rück), defekte Sensoren (Fingerabdruck, Face ID, Näherungssensor). Nicht offenbarte bekannte Mängel begründen Haftung wegen Arglist trotz Gewährleistungsausschluss (OR Art. 199 in Verbindung mit Art. 203).
Originalverpackung und Original-Zubehör: Verbindliche Auflistung aller im Kaufpreis enthaltenen Items: Originalverpackung, Original-Bedienungsanleitung, Original-Ladegerät, Original-Kabel (USB-C, Lightning, Stromkabel), Original-Kopfhoerer, Adapter, Schutzfolie, Etui, Garantiekarte, Original-Quittung des Erst-Händlers (wichtig für Restgarantie). Was nicht im Vertrag aufgelistet ist, gehört nach der Übergabe nicht zum Kauf.
Account-Lösung und Datenlöschung (zwingend): Verpflichtung des Verkäufers, alle Cloud-Accounts vor der Übergabe vollständig zu lösen — iCloud-Account vom iPhone abmelden, Google-Account vom Android-Gerät entfernen, Microsoft-Account vom Windows-Notebook abmelden, Find-My-iPhone deaktivieren, Activation Lock lösen. Sämtliche persönliche Daten müssen gelöscht sein (Werkseinstellungen-Rücksetzung). Bei Notebooks und Tablets zusätzlich: Festplatten-Verschlüsselung aktivieren und mehrfach überschreiben.
Kaufpreis in CHF: Vereinbarter Kaufpreis in CHF mit Apostroph als Tausendertrennzeichen (zum Beispiel CHF 850 für ein gebrauchtes iPhone 14 Pro 256 GB, CHF 1'650 für ein gebrauchtes MacBook Pro M2 16 GB oder CHF 2'400 für ein gebrauchtes 65-Zoll-OLED-TV). Hinweis: Beim Privatverkauf wird keine Mehrwertsteuer erhoben. Beim Gewerbeverkauf an eine Privatperson ist die MWST im Kaufpreis enthalten und gemäss Belegpflicht auf der Quittung auszuweisen.
Zahlungsmodalitäten: Zahlungsart (Banküberweisung, TWINT, Bargeld), genaues Fälligkeitsdatum, IBAN und Kontoinhaber des Verkäufers. Empfehlung: vollständige Zahlung vor oder spätestens bei der körperlichen Übergabe.
Übergabe und übergebene Dokumente: Exaktes Übergabedatum (TT.MM.JJJJ) und Übergabeort. Bei Versand: Versandadresse, Spediteur (Schweizer Post, DHL, UPS), Sendungsverfolgungs-Nummer, Versanddatum, Verpackungsversicherungsdetails.
Gewährleistung gemäss OR Art. 197 bis 210: Beim Privatverkauf ist der Gewährleistungsausschluss nach OR Art. 199 Standard. Beim Händlerverkauf gilt die zweijährige gesetzliche Sachgewährleistung gemäss OR Art. 210 zwingend.
Recycling-Hinweis: Hinweis an den Käufer auf die kostenlosen Recycling-Sammelstellen von SENS eRecycling (Haushaltsgeräte) und SWICO Recycling (Büro- und Konsumelektronik) gemäss Verordnung VREG.
forms-legal.com stellt diese Konsumelektronik-Kaufvertragsvorlage als praxisnahen und rechtlich geprüften Ausgangspunkt für den Schweizer Privat- und Gewerbeverkauf zur Verfügung. Bei hochpreisigen Geräten über CHF 3'000 oder bei Streit über Mängel empfiehlt sich die Beratung durch eine Anwaeltin oder einen Anwalt mit Spezialisierung auf Schweizer Konsumenten- und Vertragsrecht.
Unterschriften und Anzahl Originalexemplare: Beide Parteien unterzeichnen den Kaufvertrag eigenhändig am Übergabeort und -datum. Jede Partei erhält mindestens ein Exemplar mit beiden Originalunterschriften.
How to Fill Out Your Consumer Electronics Sale Agreement Switzerland (Smartphone, Notebook, TV)
Beim Ausfullen des Kaufvertrags Konsumelektronik Schweiz gehen Sie schrittweise wie folgt vor.
Schritt 1 — Parteienangaben: Tragen Sie vollständige Vor- und Nachnamen, Wohnadressen mit Postleitzahl und Ortschaft, Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Verkäufer und Käufer ein. Prüfen Sie die Identität anhand der Schweizer ID-Karte oder des Ausländerausweises (B, C, L). Bei Versand-Verkauf zusätzlich die genaue Versandadresse des Käufers.
Schritt 2 — Gerätebeschreibung: Notieren Sie Gerätekategorie, Marke, Modell, Modelljahr, Speicherkapazität, Farbe und Betriebssystem-Stand. Suchen Sie die Seriennummer am Gerät oder in den Einstellungen: Bei iPhones unter Einstellungen, Allgemein, Info; bei Android-Geräten unter Einstellungen, Über das Telefon; bei MacBooks unter Apfel-Menü, Über diesen Mac; bei Notebooks am Geraeteboden oder im BIOS.
Schritt 3 — IMEI bei Smartphones erfassen: Bei Smartphones tragen Sie zusätzlich die IMEI-Nummer ein. Die IMEI ist 15-stellig und eindeutig pro Gerät. Sie können sie über Tastenkombination Stern-Hash-Null-Sechs-Hash-Stern abrufen oder in den Einstellungen unter "Info" anzeigen lassen. Übertragen Sie die IMEI Zeichen für Zeichen.
Schritt 4 — Akku-Zustand bei Smartphones, Tablets und Notebooks dokumentieren: Bei iPhones unter Einstellungen, Akku, Akkuzustand und Ladezyklen die Akku-Restkapazitaet in Prozent ablesen. Bei MacBooks unter "Über diesen Mac" / Systembericht / Strom die Anzahl Ladezyklen. Bei Android-Geräten in den Akku-Einstellungen oder mit Apps wie AccuBattery. Tragen Sie die Werte in den Vertrag ein.
Schritt 5 — Mängelliste vollständig erfassen: Prüfen Sie das Gerät gemeinsam vor der Übergabe und dokumentieren Sie alle bekannten Mängel ausdrücklich: Pixelfehler am Display (Test mit weissem und schwarzem Vollbild), Brandflecken (Burn-In, besonders bei OLED-Bildschirmen), Mikrokratzer, Akku-Kapazitätsverlust, defekte Tasten, defekte Anschlüsse, Wassereintritte (sichtbarer Wasserindikator im SIM-Karten-Schacht), Sturzschaeden. Auch Kleinigkeiten wie ein leichter Kratzer am Display gehören in die Mängelliste.
Schritt 6 — Cloud-Account lösen und Daten löschen: Vor der Übergabe muss der Verkäufer alle Cloud-Accounts vollständig lösen — iCloud-Account vom iPhone abmelden (Find-My-iPhone deaktivieren, Activation Lock lösen), Google-Account vom Android-Gerät entfernen, Microsoft-Account vom Notebook abmelden. Anschliessend Werkseinstellungen-Rücksetzung durchführen. Bei Notebooks zusätzlich: Festplatten-Verschlüsselung aktivieren und Festplatte mehrfach überschreiben (mit Tools wie BleachBit oder Apple Festplatten-Dienstprogramm).
Schritt 7 — Originalverpackung und Zubehör auflisten: Listen Sie ausdrücklich auf, was im Kaufpreis enthalten ist (Originalverpackung, Original-Bedienungsanleitung, Original-Ladegerät, Original-Kabel, Original-Kopfhoerer, Adapter, Schutzfolie, Etui, Garantiekarte, Original-Quittung des Erst-Händlers für Garantie-Restlaufzeit) und was nicht. Die Originalverpackung und Original-Zubehör erhöhen den Wiederverkaufswert deutlich.
Schritt 8 — Garantie-Restlaufzeit dokumentieren: Beim Verkauf eines Geräts mit noch laufender Hersteller-Garantie tragen Sie das Garantie-Ablaufdatum ein und legen die Original-Quittung des Erst-Händlers bei. Apple-Geräte können unter checkcoverage.apple.com auf Garantie-Status geprüft werden — die IMEI oder Seriennummer eingeben.
Schritt 9 — Kaufpreis und Zahlungsart: Legen Sie den Kaufpreis in CHF mit Apostroph als Tausendertrennzeichen fest. Wahlen Sie die Zahlungsart (Banküberweisung, TWINT, Bargeld). Empfehlung: Übergabe erst nach vollständigem Zahlungseingang. Bei Versand-Verkauf: Versand erst nach Zahlungsbestätigung, Versand mit Sendungsverfolgung und Verpackungsversicherung.
Schritt 10 — Übergabe-Details und Unterschriften: Tragen Sie das Übergabedatum (TT.MM.JJJJ) und den Übergabeort ein. Beide Parteien unterzeichnen den Kaufvertrag eigenhändig. Jede Partei erhält eine vollständige Kopie mit beiden Originalunterschriften. Bei Versand-Verkauf: Versanddatum, Spediteur, Sendungsverfolgungs-Nummer im Vertrag dokumentieren.
Schritt 11 — Gewährleistung wählen: Beim Privatverkauf wählen Sie den Gewährleistungsausschluss gemäss OR Art. 199 (Standard). Beim Verkauf durch einen Händler an eine Privatperson gilt zwingend die zweijährige Sachgewährleistung gemäss OR Art. 197 bis 210, die höchstens auf zwei Jahre reduziert, aber nicht völlig ausgeschlossen werden darf.
Schritt 12 — Recycling und Datenschutz dokumentieren: Erwaehnen Sie im Vertrag, dass der Verkäufer alle persönlichen Daten gemäss DSG gelöscht hat und der Käufer das Gerät nach Lebensende kostenlos bei SENS eRecycling oder SWICO Recycling gemäss VREG entsorgen kann.
Legal Requirements for Consumer Electronics Sale Agreement Switzerland (Smartphone, Notebook, TV)
Beim Kaufvertrag Konsumelektronik in der Schweiz sind folgende Rechtsvorschriften und gesetzlichen Anforderungen zu beachten.
Kaufrecht (OR Art. 184 bis 221): OR Art. 184 regelt die Grundpflichten von Verkäufer (Eigentumsübergang und Übergabe des Geräts) und Käufer (Kaufpreiszahlung). OR Art. 185 bestimmt den Gefahrübergang; beim Versand-Verkauf empfiehlt sich eine ausdrückliche Regelung, dass die Gefahr erst mit der körperlichen Übergabe an den Käufer (nicht beim Versandauftrag) auf den Käufer übergeht. Die Schriftform ist zwar nicht zwingend, faktisch aber notwendig für Beweissicherung und Garantie-Restlaufzeit.
Sachgewährleistung (OR Art. 197 bis 210): OR Art. 197 verpflichtet den Verkäufer, Konsumelektronik zu übergeben, die frei von wesentlichen Mängeln ist. Gemäss OR Art. 199 kann die Gewährleistung beim Privatverkauf vertraglich ausgeschlossen werden — dieser Ausschluss gilt jedoch nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln. OR Art. 201 verpflichtet den Käufer zur unverzüglichen Mängelrüge nach Entdeckung. OR Art. 203 sichert dem Käufer trotz Gewährleistungsausschluss Wandlung und Minderung bei Arglist. OR Art. 210 begrenzt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf zwei Jahre seit der Übergabe.
Konsumentenschutz beim Händlerverkauf: Beim Verkauf durch einen Händler (zum Beispiel Digitec, Brack, Galaxus, Microspot, Interdiscount, MediaMarkt, Manor, Apple Store) an eine Privatperson gilt die zweijährige gesetzliche Sachgewährleistung gemäss OR Art. 197 in Verbindung mit Art. 210 zwingend. Sie kann vertraglich nicht ausgeschlossen, aber höchstens auf zwei Jahre reduziert werden. Daneben gewähren Hersteller separate Garantien (Apple Care, Samsung Care+).
Konsumkreditgesetz (KKG, SR 221.214.1): Wird hochpreisige Konsumelektronik auf Ratenzahlung verkauft (zum Beispiel ein iPhone für CHF 1'600 in 12 Monatsraten), ist die Pflicht zur Bonitätsprüfung und die zwingende siebentägige Kühlperiode mit Widerrufsrecht zu beachten. Wird die Bonitätsprüfung versäumt, kann der Konsumentenkreditvertrag nichtig werden.
Datenschutz (DSG, SR 235.1): Vor dem Verkauf gebrauchter Konsumelektronik muss der Verkäufer alle persönlichen Daten löschen — Werkseinstellungen-Rücksetzung, Cloud-Account-Lösung, Festplatten-Verschlüsselung. Solange das Gerät personenbezogene Daten enthält, ist der Verkäufer für den Datenschutz verantwortlich. Beim Verkauf eines Geräts mit nicht geloeschten persönlichen Daten haftet der Verkäufer für Datenschutzverletzungen.
Recycling (VREG, SR 814.620): Die Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte verpflichtet Verkaufsstellen zur kostenlosen Rücknahme von Altgeräten gleicher Art. Beim Privatverkauf gilt diese Pflicht nicht direkt. Der Käufer kann das Gerät nach Lebensende kostenlos bei SENS eRecycling (Haushaltsgeräte) oder SWICO Recycling (Büro- und Konsumelektronik) abgeben.
ChemRRV (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, SR 814.81): Konsumelektronik in der Schweiz unterliegt der ChemRRV, die analog zur EU-RoHS-Richtlinie bestimmte Schadstoffe (Blei, Quecksilber, Cadmium, bromierte Flammschutzmittel) in Elektrogeräten verbietet. Geräte vor 2006 können Schadstoffbelastungen aufweisen.
Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11): Das Bundesgesetz über die Produktesicherheit verpflichtet Inverkehrbringer, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen. Bei sicherheitsrelevanten Mängeln (zum Beispiel ein Smartphone-Akku mit Brandgefahr, ein Notebook mit defektem Netzteil, ein Smart-TV mit elektrischem Defekt) muss der Verkäufer den Käufer ausdrücklich warnen.
MWST (MWSTG, SR 641.20): Beim Privatverkauf zwischen Privatpersonen fällt keine Mehrwertsteuer an. Beim Gewerbeverkauf an eine Privatperson ist die MWST im Kaufpreis enthalten und auf der Quittung auszuweisen. Beim Import von Konsumelektronik aus dem Ausland gilt ab CHF 65 Warenwert (Stand 2026) die MWST-Pflicht.
Stiftung für Konsumentenschutz SKS: Bei Streitigkeiten über Konsumelektronik-Käufe bietet die SKS Schlichtungshilfe und Beratung.
Common Mistakes to Avoid in Your Consumer Electronics Sale Agreement Switzerland (Smartphone, Notebook, TV)
Beim Kaufvertrag Konsumelektronik Schweiz passieren folgende Fehler besonders häufig — und können teuer werden.
Seriennummer oder IMEI nicht erfasst: Die Seriennummer (oder IMEI bei Smartphones) ist die eindeutige Geräte-Identifikation. Ohne korrekt erfasste Nummer ist der Beweis bei Diebstahl, bei Garantie-Restlaufzeit-Anfragen oder bei Streit über das verkaufte Gerät schwierig. Übertragen Sie die Nummer Zeichen für Zeichen aus dem Gerät oder den Einstellungen.
Cloud-Account nicht geloest: Smartphones (iPhone, Android), Tablets (iPad, Galaxy Tab), Notebooks (MacBook mit Apple-ID, Windows-Notebook mit Microsoft-Account) und Smartwatches sind heute durch Cloud-Accounts (iCloud, Google-Account, Microsoft-Account) gegen Diebstahl gesperrt. Wird ein Gerät ohne Account-Lösung verkauft, ist es für den Käufer praktisch unbrauchbar — er kann es nicht aktivieren. Verkäufer muss vor der Übergabe alle Cloud-Accounts vollständig lösen.
Persönliche Daten nicht gelöscht: Wird ein Gerät mit persönlichen Daten verkauft (Fotos, Kontakte, Nachrichten, Browser-Verlauf, gespeicherte Passwörter, Bank-Apps), riskiert der Verkäufer einen Datenschutzverstoss gemäss DSG (Datenschutzgesetz, SR 235.1) und unter Umständen Bussen gemäss Art. 60 DSG. Werkseinstellungen-Rücksetzung allein reicht bei manchen Geräten nicht — Festplatten-Verschlüsselung mit anschliessendem Reset oder mehrfaches Überschreiben sind sicherer.
Akku-Zustand übersehen: Bei Smartphones, Tablets und Notebooks mit fest verbautem Akku ist der Akku-Zustand wertentscheidend. Ein iPhone mit 80 Prozent Akku-Restkapazitaet ist deutlich weniger wert als eines mit 95 Prozent — Apple empfiehlt Austausch ab 80 Prozent. MacBook-Akkus mit über 1000 Ladezyklen sind tendenziell verschlissen. Notieren Sie Anzahl Ladezyklen und Restkapazitaet im Vertrag.
Pixelfehler und Burn-In nicht dokumentiert: OLED-Displays (iPhone seit X, Galaxy seit S6, OLED-TVs) können Burn-In-Effekte (Brandflecken durch dauerhafte statische Bilder) entwickeln. LCD-Displays können Pixelfehler aufweisen. Prüfen Sie das Display mit weissem und schwarzem Vollbild und dokumentieren Sie alle Auffälligkeiten im Vertrag. Nicht offenbarte Display-Schäden begründen Haftung wegen Arglist gemäss OR Art. 199.
Original-Quittung des Erst-Händlers fehlt: Ohne Original-Quittung des Erst-Händlers (Digitec, Brack, Galaxus, Apple Store, Samsung Store) verfällt die Hersteller-Garantie häufig. Verkäufer sollte die Original-Quittung mit dem Gerät übergeben und im Kaufvertrag erwähnen. Bei Apple können Sie unter checkcoverage.apple.com mit der Seriennummer den Garantie-Status prüfen.
Zubehör nicht schriftlich vereinbart: Originalverpackung, Original-Ladegerät, Original-Kabel, Original-Kopfhoerer, Adapter, Schutzfolie und Etui müssen ausdrücklich als im Kaufpreis enthalten aufgelistet werden. Was nicht im Vertrag aufgelistet ist, gehört nach der Übergabe nicht zum Kauf. Original-Zubehör erhöht den Wiederverkaufswert deutlich.
Versand ohne Versicherung und Sendungsverfolgung: Beim Versand-Verkauf über tutti.ch, ricardo.ch oder ebay.ch sollte der Versand mit Sendungsverfolgung und Versicherung erfolgen (Schweizer Post Priority mit Unterschrift, DHL Premium). Ohne Versicherung haftet bei Beschädigung oder Verlust der Verkäufer (vor Übergabe) oder Käufer (nach Übergabe) — die Haftungsfrage muss im Vertrag klar geregelt werden.
Zahlung nach Versand: Wird die Konsumelektronik versandt, bevor der Kaufpreis vollständig und bestätigt eingegangen ist, verliert der Verkäufer seinen stärksten Druckhebel. Empfehlung: Versand erst nach vollständigem Zahlungseingang. TWINT- oder Banktransaktion mit Datum und Referenz dokumentieren.
iCloud-Sperre nicht geloest: Activation Lock bei iPhones bleibt aktiv, solange der Vorbesitzer-iCloud-Account auf dem Gerät ist. Ohne Account-Lösung muss der Vorbesitzer dem Käufer das iCloud-Passwort übergeben — was häufig nicht akzeptabel ist. Lösen Sie den Account vor der Übergabe.
Konsumkredit ohne Bonitätsprüfung beim Ratenverkauf: Bei hochpreisigen Geräten auf Ratenzahlung ist gemäss KKG (SR 221.214.1) die Bonitätsprüfung zwingend. Wird sie versäumt, kann der Vertrag nichtig werden und der Verkäufer hat keinen Anspruch auf die offenen Raten.
Sources & Citations
Statutory citations link to official government sources.
- OR Art. 184CH official
- OR Art. 197CH official
- OR Art. 185CH official
- OR Art. 199CH official
- OR Art. 203CH official
- OR Art. 210CH official
- OR Art. 18CH official
- OR Art. 201CH official
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Forms Legal. (2026). Consumer Electronics Sale Agreement Switzerland (Smartphone, Notebook, TV) (Switzerland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/switzerland/personal/bills-of-sale/consumer-electronics-sale-agreement-switzerland
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}Frequently Asked Questions
Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) sieht beim Verkauf von Konsumelektronik wie Smartphones, Notebooks oder Tablets keine zwingende Schriftform vor — gemäss OR Art. 11 Abs. 1 ist der Vertrag grundsätzlich formfrei gültig. Der schriftliche Kaufvertrag wird dennoch dringend empfohlen, weil er bei mehreren Konstellationen wichtige Funktionen erfüllt. Erstens: Die Seriennummer beziehungsweise IMEI ist für den Eigentumsnachweis bei späterem Diebstahl entscheidend. Zweitens: Wenn ein Gerät mit noch laufender Hersteller-Garantie weiterverkauft wird (Apple Care+, Samsung Care+), ist der schriftliche Kaufvertrag zusammen mit der Original-Quittung des Erst-Händlers Voraussetzung für die Garantie-Übertragung. Drittens: Bei Streit über bekannte Mängel (Pixelfehler, Wasserschaden, defekter Akku, Display-Burn-In) ist der schriftliche Kaufvertrag der Beweis für den Zustand bei Übergabe. Viertens: Bei Versand-Verkauf über tutti.ch, ricardo.ch oder ebay.ch ist der schriftliche Vertrag essenziell für die Klärung von Versandschäden, Sendungsverfolgung und Versicherungsfragen. Reine SMS- oder Chat-Korrespondenz reicht im Streitfall häufig nicht aus.
Ja, beim Privatverkauf von Konsumelektronik zwischen Privatpersonen in der Schweiz ist der Gewährleistungsausschluss gemäss OR Art. 199 zulässig und gängige Praxis. Der Ausschluss bedeutet, dass der Verkäufer für Sach- und Rechtsmängel grundsätzlich nicht haftet. Wichtig zu beachten: Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (OR Art. 199 Satz 2). Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und diesen dem Käufer absichtlich verschweigt. Klassische Beispiele beim Konsumelektronik-Verkauf: Verschweigen eines Wasserschadens am Smartphone (sichtbar am Wasserindikator), Verheimlichen eines Sturzschadens am Notebook (Display-Risse, defekte Tastatur), Nichtoffenlegen eines Akku-Kapazitätsverlusts unter 80 Prozent, Verschweigen eines OLED-Burn-Ins am Smart-TV. In solchen Fällen kann der Käufer trotz Gewährleistungsausschluss die Wandlung (Rückgabe und Kaufpreisrückerstattung) oder Minderung gemäss OR Art. 203 verlangen. Beim Händlerverkauf an eine Privatperson ist hingegen die zweijährige gesetzliche Sachgewährleistung gemäss OR Art. 197 in Verbindung mit Art. 210 zwingend und kann höchstens auf zwei Jahre reduziert, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Beim Weiterverkauf eines Apple-Geräts (iPhone, iPad, MacBook, Apple Watch) mit noch laufender Apple-Garantie oder Apple Care+ kann die Garantie häufig auf den Zweitkäufer übertragen werden. Voraussetzung sind: Original-Quittung des Erst-Händlers (Apple Store, Digitec, Brack, Galaxus), schriftlicher Kaufvertrag zwischen Erst- und Zweitkäufer mit Seriennummer, und Aktivierung des Geräts unter dem neuen Apple-ID-Account. Bei Apple können Sie unter checkcoverage.apple.com mit der Seriennummer den aktuellen Garantie-Status prüfen. Bei Samsung-Geräten mit Samsung Care+ ist die Übertragung an den Erstkäufer-Account gebunden — eine direkte Übertragung ist meist nicht möglich. Bei Notebooks von Lenovo, HP oder Dell ist die Hersteller-Garantie geraete-, nicht personengebunden, und kann mit dem Gerät übertragen werden — Original-Quittung zwingend. Ohne Original-Quittung des Erst-Händlers verfällt die Restgarantie häufig. Verkäufer sollte die Original-Quittung mit dem Gerät übergeben und im Kaufvertrag ausdrücklich erwähnen, dass die Garantie-Übertragung Bestandteil des Kaufs ist.
Vor dem Verkauf gebrauchter Konsumelektronik müssen alle persönlichen Daten gelöscht und alle Cloud-Accounts geloest werden. Bei iPhones und iPads: Find-My-iPhone deaktivieren (Einstellungen, Apple-ID, iCloud, Wo ist), iCloud-Account abmelden, dann unter Einstellungen, Allgemein, iPhone übertragen oder zurücksetzen, alle Inhalte und Einstellungen löschen. Bei Android-Smartphones: Google-Account abmelden (Einstellungen, Konten), dann unter Einstellungen, System, Werkseinstellungen wiederherstellen. Bei MacBooks: Apple-ID abmelden, Festplatte über Festplatten-Dienstprogramm verschlüsseln und mehrfach überschreiben, anschliessend macOS neu installieren. Bei Windows-Notebooks: Microsoft-Account abmelden, Festplatte mit BitLocker verschlüsseln, dann unter Einstellungen, Update und Sicherheit, Wiederherstellung, Diesen PC zurücksetzen, alles entfernen. Diese Schritte sind gemäss Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) wichtig — solange das Gerät personenbezogene Daten enthält, ist der Verkäufer dafür verantwortlich. Werkseinstellungen-Rücksetzung allein reicht bei manchen Geräten nicht aus, um Daten unwiederbringlich zu löschen — für absolute Sicherheit ist Festplatten-Verschlüsselung mit anschliessendem Reset nötig.
Activation Lock ist eine seit 2013 von Apple eingebaute Diebstahlsicherung. Sobald Find-My-iPhone (auf iPad als Wo ist Mein iPad, auf MacBook als Wo ist Mein MacBook) auf einem Gerät aktiviert ist, ist Activation Lock automatisch aktiv. Wird das Gerät zurueckgesetzt, ohne dass der Vorbesitzer-iCloud-Account vorher abgemeldet wurde, verlangt das Gerät bei der Reaktivierung das iCloud-Passwort des Vorbesitzers — ohne dieses Passwort ist das Gerät praktisch unbrauchbar (kein neues iCloud-Account möglich, kein Zugriff auf das System). Beim Verkauf eines iPhones, iPads oder MacBooks muss daher der Verkäufer zwingend Find-My-iPhone deaktivieren und den iCloud-Account abmelden, bevor er die Werkseinstellungen wiederherstellt. Prüfen Sie nach dem Reset, dass beim Aktivierungsbildschirm kein iCloud-Account abgefragt wird. Wird ein iPhone mit aktivem Activation Lock von einem Privatkaeufer gekauft, kann er das Gerät nicht nutzen und hat Anspruch auf Wandlung gemäss OR Art. 203, weil ein wesentlicher Mangel verschwiegen wurde. Bei Apple können Sie unter checkcoverage.apple.com prüfen, ob ein Gerät als verloren gemeldet ist.
Lithium-Ionen-Akkus altern und verlieren über die Jahre Kapazität. Bei iPhones zeigt iOS unter Einstellungen, Akku, Akkuzustand und Ladezyklen die maximale Akku-Restkapazitaet in Prozent an. Apple empfiehlt einen Akku-Austausch ab 80 Prozent Restkapazitaet. Bei MacBooks können Sie unter Apple-Menü, Über diesen Mac, Systembericht, Strom die Anzahl Ladezyklen ablesen — typische MacBook-Akkus halten 1000 bis 1500 Ladezyklen, danach sind sie tendenziell verschlissen. Bei Android-Smartphones gibt es keine standardisierte Anzeige; Apps wie AccuBattery können die Akku-Gesundheit schätzen. Beim Verkauf ist die Akku-Restkapazitaet wertentscheidend: Ein iPhone 14 Pro mit 95 Prozent Akku-Restkapazitaet kann CHF 850 erzielen, dasselbe Gerät mit 78 Prozent Akku-Restkapazitaet vielleicht nur CHF 650. Notieren Sie Anzahl Ladezyklen und Restkapazitaet im Kaufvertrag. Ein Akku-Austausch beim Hersteller (Apple Service Provider, Samsung Service Center) kostet CHF 99 bis CHF 220, je nach Gerät. Bei verschwiegenem Akku-Verschleiss kann der Käufer wegen Arglist gemäss OR Art. 199 die Wandlung verlangen.
SENS eRecycling und SWICO Recycling sind die beiden grossen Schweizer Recycling-Organisationen für elektrische und elektronische Geräte. Sie betreiben gemeinsam ein flaechendeckendes Sammelsystem mit über 600 Sammelstellen in der Schweiz. SENS eRecycling ist zuständig für Haushaltsgeräte und Konsumelektronik (Smart-TVs, Audio-Anlagen, Kleinhaushaltsgeräte, Spielkonsolen). SWICO Recycling ist zuständig für Büro- und Konsumelektronik (Notebooks, Smartphones, Tablets, Drucker, Monitore). Gemäss Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG, SR 814.620) ist die Rücknahme von Altgeräten für Konsumenten kostenlos. Verkaufsstellen müssen Altgeraete gleicher Art kostenlos zuruecknehmen — beim Kauf eines neuen Smartphones bei Digitec oder MediaMarkt kann das alte Smartphone kostenlos zurückgegeben werden. Beim Privatverkauf gilt diese Pflicht nicht direkt, der Verkäufer sollte den Käufer aber im Kaufvertrag auf die kostenlosen Sammelstellen hinweisen. Die Recycling-Gebühr (vorgezogene Recycling-Gebühr, vRG) ist im Neukaufpreis aller in der Schweiz verkauften Konsumelektronik bereits enthalten und finanziert das Sammelsystem.
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