Kaufvertrag Velo / Fahrrad Schweiz (Privatverkauf)
KAUFVERTRAG VELO / FAHRRAD (PRIVATVERKAUF)
gemäss OR Art. 184-221, SVG (SR 741.01), VRV (SR 741.11)
1. VERTRAGSPARTEIEN
VERKAEUFER: [Verkäufer Name] Adresse: [Verkäufer Adresse] Telefon: [Verkäufer Telefon]
KAEUFER: [Käufer Name] Adresse: [Käufer Adresse] Telefon: [Käufer Telefon]
2. KAUFGEGENSTAND (VELOBESCHREIBUNG)
Velotyp: [Velotyp]
Marke: [Marke]
Modell: [Modell]
Modelljahr / Baujahr: [Baujahr]
Rahmengroesse: [Rahmengroesse]
Rahmenmaterial: [Rahmenmaterial]
Rahmenfarbe: [Rahmenfarbe]
Rahmennummer: [Rahmennummer]
Komponentenausstattung: [Komponenten]
Kilometerstand (bei Elektrovelos): [Kilometerstand]
Motor und Akku-Details: [Motor und Akku]
Zustand und bekannte Mängel: [Zustand]
Hinweis zur Rahmennummer: Die Rahmennummer ist der entscheidende Eigentumsnachweis bei Velo-Diebstahl. Beide Parteien werden ermutigt, die Rahmennummer in einer Velo-Datenbank wie velopass.ch oder bei der kantonalen Polizei zu registrieren.
3. S-PEDELEC ZULASSUNG (nur bei schnellen Elektrovelos bis 45 km/h)
Gelbes Kontrollschild: [Kontrollschild]
Bei einem schnellen Elektrovelo (S-Pedelec mit Tretunterstützung bis 45 km/h) gemäss Verkehrsregelnverordnung (VRV) verpflichtet sich der Käufer zur unverzüglichen Anmeldung des Halterwechsels beim zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt (StVA) gemäss SVG Art. 11. Vor der Inbetriebnahme im öffentlichen Strassenverkehr muss eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung gemäss SVG Art. 63 abgeschlossen sein. Es gilt ausserdem die Helmpflicht gemäss VRV. Lenker eines S-Pedelecs benötigen mindestens den Führerausweis Kategorie M.
4. KAUFPREIS UND ZAHLUNG
Vereinbarter Kaufpreis: [Kaufpreis CHF]
Zahlungsart: [Zahlungsart]
Beim Privatverkauf zwischen Privatpersonen fällt keine Mehrwertsteuer (MWST) an. Empfehlung: Vollständige Zahlung vor oder spätestens bei der körperlichen Übergabe.
5. UEBERGABE UND ZUBEHOER
Übergabedatum: [Übergabedatum]
Übergabeort: [Übergabeort]
Im Kaufpreis enthaltenes Zubehör: [Enthaltenes Zubehör]
Der Verkäufer übergibt dem Käufer das Velo am vereinbarten Datum und Ort gemeinsam mit allen aufgelisteten Zubehör. Mit der körperlichen Übergabe geht die Preisgefahr gemäss OR Art. 185 auf den Käufer über.
6. GEWAEHRLEISTUNG (OR ART. 197-210)
Gewährleistungsregelung: [Gewährleistung]
Trotz allfälligem Gewährleistungsausschluss haftet der Verkäufer für arglistig verschwiegene Mängel gemäss OR Art. 199. Der Käufer hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung gemäss OR Art. 201 zu rügen.
Verkäufer/in
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Signature
Käufer/in
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Signature
Was ist Kaufvertrag Velo / Fahrrad Schweiz (Privatverkauf)?
Der Kaufvertrag Velo / Fahrrad (Privatverkauf) ist ein in der Schweiz nach OR Art. 184-221, OR Art. 197-210, SVG Art. 11 + Art. 63, VRV (SR 741.11) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
OR Art. 184 definiert den Kaufvertrag als denjenigen Vertrag, durch den der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen, während der Käufer verpflichtet ist, dem Verkäufer den Kaufpreis zu entrichten. Beim Velokauf in der Schweiz geht gemäss OR Art. 185 die Preisgefahr (Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung) mit der körperlichen Übergabe des Velos auf den Käufer über. Die Sachgewährleistung gemäss OR Art. 197 bis 210 verpflichtet den Verkäufer, ein Velo zu übergeben, das frei von wesentlichen Mängeln ist und die zugesicherten Eigenschaften aufweist.
Bei der Fahrzeugkategorisierung unterscheidet das Schweizer Strassenverkehrsrecht zwischen drei Velotypen mit unterschiedlichen rechtlichen Folgen. Klassische Velos und Lastenvelos ohne elektrischen Antrieb bedürfen weder eines Kontrollschilds noch einer obligatorischen Versicherung; eine Privathaftpflichtversicherung deckt blosse Schäden in der Regel ab. Langsame Elektrovelos (Pedelecs) mit Tretunterstützung bis 25 km/h und einer Motorleistung von maximal 500 Watt gelten gemäss Verkehrsregelnverordnung (VRV) als Velo und benötigen kein Kontrollschild. Schnelle Elektrovelos (S-Pedelecs) mit Tretunterstützung bis 45 km/h hingegen gelten als Motorfahrräder und unterstehen der Bewilligungspflicht: Sie benötigen ein gelbes Kontrollschild des kantonalen Strassenverkehrsamts (StVA), eine obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung gemäss SVG Art. 63 und der Lenker benötigt mindestens den Führerausweis Kategorie M.
Die Sachgewährleistung gemäss OR Art. 197 verpflichtet den Verkäufer auch beim Velokauf, ein Fahrrad zu übergeben, das frei von wesentlichen Mängeln ist. Beim Velo-Privatverkauf zwischen Privatpersonen (zum Beispiel über tutti.ch oder ricardo.ch) ist der Gewährleistungsausschluss gemäss OR Art. 199 Standard und zulässig. Dieser Ausschluss greift jedoch nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln: Wer einen bekannten Defekt am Rahmen, einen Sturzschaden, einen Riss in der Carbongabel oder eine defekte elektrische Komponente bewusst verschweigt, kann sich gemäss OR Art. 203 nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.
Velo-Identifikation und Diebstahlprävention: In der Schweiz sind Velos im Gegensatz zu Motorfahrzeugen nicht zulassungspflichtig, sie tragen jedoch in der Regel eine eingravierte oder eingeschlagene Rahmennummer (Frame Number, Serial Number) am Tretlager, am Steuerrohr oder an der Kettenstrebe. Diese Rahmennummer ist beim Velo-Kaufvertrag in der Schweiz zwingend zu erfassen. Sie dient dem Eigentumsnachweis bei Diebstahl, der Polizeimeldung und der Versicherungsabwicklung. Die Stiftung Konsumentenschutz SKS und der Velosuisse-Verband empfehlen ausserdem die freiwillige Registrierung der Rahmennummer in einer Velo-Datenbank wie velopass.ch oder bei der kantonalen Polizei, um gestohlene Velos schneller identifizieren zu können.
Mehrwertsteuer und Gewerbeverkauf: Beim Privatverkauf zwischen Privatpersonen fällt keine Mehrwertsteuer an. Velohändler als mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen unterliegen dagegen der Margenbesteuerung gemäss Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20), wenn sie Gebrauchtvelos von Privatpersonen ankaufen und gewerblich weiterverkaufen. Beim Gewerbeverkauf an eine Privatperson ist die zweijährige gesetzliche Sachgewährleistung gemäss OR Art. 210 zwingend; vertraglich kann sie höchstens auf zwei Jahre reduziert, aber nicht völlig ausgeschlossen werden. Gemäss Konsumkreditgesetz (KKG, SR 221.214.1) ist beim Verkauf hochpreisiger Velos (etwa CHF 5'000 für ein Carbon-Rennvelo) auf Ratenzahlung die Pflicht zur Bonitätsprüfung und Kühlperiode zu beachten.
Praktische Bedeutung des schriftlichen Velo-Kaufvertrags: Auch wenn das OR keine gesetzliche Schriftformpflicht für den Velokauf vorsieht, bietet der schriftliche Kaufvertrag wesentliche Vorteile. Bei einem späteren Diebstahl ist der schriftliche Kaufvertrag mit dokumentierter Rahmennummer der wichtigste Eigentumsnachweis für die Polizeimeldung und die Versicherungsabwicklung mit der Hausratversicherung oder einer separaten Velo-Diebstahlversicherung. Bei einem schnellen Elektrovelo ist der schriftliche Kaufvertrag für den Halterwechsel beim kantonalen StVA zwingend erforderlich.
Wann brauchen Sie Kaufvertrag Velo / Fahrrad Schweiz (Privatverkauf)?
Der Kaufvertrag Velo Schweiz ist bei jedem Verkauf eines Velos, Mountainbikes, Rennvelos, Citybikes, Gravelbikes, Lastenvelos oder Elektrovelos zwischen Privatpersonen oder zwischen Händler und Privatperson empfohlen, in mehreren Konstellationen sogar de facto unverzichtbar.
Diebstahlrisiko und Eigentumsnachweis: Velos sind in der Schweiz das am häufigsten gestohlene Bewegungsobjekt; jährlich werden gemäss Statistik des Bundesamts für Statistik (BFS) und der Kantonspolizei rund 30'000 bis 40'000 Velo-Diebstähle polizeilich gemeldet. Wird ein Velo gestohlen oder findet die Polizei ein verdächtiges Velo bei einer Razzia, ist der schriftliche Kaufvertrag mit dokumentierter Rahmennummer der wichtigste Beleg für das Eigentum. Ohne Kaufvertrag und ohne dokumentierte Rahmennummer kann die Hausratversicherung oder die separate Velo-Diebstahlversicherung den Schaden ablehnen oder die Kostenübernahme verweigern.
Hochwertige Velos und Carbon-Komponenten: Beim Kauf eines hochwertigen Carbon-Rennvelos (CHF 4'000 bis 12'000), eines High-End-Mountainbikes mit Federung (CHF 5'000 bis 15'000) oder eines hochwertigen Lastenvelos mit Elektromotor (CHF 6'000 bis 10'000) muss der Käufer den Zustand exakt dokumentieren. Carbon-Rahmen und Carbon-Komponenten können bei einem Sturz unsichtbare Risse aufweisen, die später zu einem plötzlichen Bruch führen. Der Kaufvertrag dokumentiert den Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe und schützt vor späteren Ansprüche wegen versteckter Sturzschaeden.
Schnelle Elektrovelos und Halterwechsel: Wird ein schnelles Elektrovelo (S-Pedelec mit Tretunterstützung bis 45 km/h) gekauft, ist der schriftliche Kaufvertrag für den Halterwechsel beim kantonalen Strassenverkehrsamt zwingend erforderlich. Das StVA verlangt den Kaufvertrag als Nachweis der Eigentümersänderung, des Übergabedatums und des Kaufpreises. Ohne schriftlichen Kaufvertrag wird die Ummeldung des gelben Kontrollschilds verweigert oder verzögert. Klassische Velos und langsame Elektrovelos bis 25 km/h Tretunterstützung benötigen zwar kein Kontrollschild, der Kaufvertrag bleibt aber wichtig für Eigentumsnachweis und Diebstahlversicherung.
Saisonalität und Winterlagerung: Velos werden in der Schweiz häufig im Herbst verkauft, nachdem die Hauptsaison vorbei ist. Bei einem Kauf nach mehrmonatiger Winterlagerung kann es zu unsichtbaren Schäden kommen: tiefentladene Akkus bei Elektrovelos, eingerostete Schaltzuege, blockierte Bremsen, ausgehaerteten Reifen oder Korrosion an Aluminium-Komponenten. Der schriftliche Kaufvertrag dokumentiert den Zustand zum Übergabezeitpunkt und beugt Streitigkeiten vor.
Velo-Diebstahlversicherung und Hausratversicherung: Die meisten schweizerischen Hausratversicherungen (zum Beispiel Helvetia, Mobiliar, AXA, Zurich, Generali) decken Velo-Diebstahl nur mit Zusatzbaustein und üblicherweise mit einer Maximalentschädigung von CHF 1'000 bis CHF 3'000. Bei Velos über CHF 3'000 wird eine separate Velo-Diebstahlversicherung empfohlen, etwa bei Veloplus, Allianz Suisse oder einer anderen Spezialversicherung. Sämtliche Versicherungsgesellschaften verlangen im Schadensfall den schriftlichen Kaufvertrag mit Rahmennummer als Voraussetzung für die Schadensregulierung.
Vereinbarungen über Zubehör: Velos werden oft mit wertvollem Zubehör verkauft: Helm, hochwertige Velolicht-Sets (etwa Lupine, Knog), Veloschloss (Abus Granit X-Plus, Faltschloss), Velocomputer (Garmin Edge), Pedale (zum Beispiel Shimano XTR oder Crankbrothers Eggbeater), Sattel (Brooks, Selle Italia, Specialized), Velocomputer-Halter, Trinkflaschenhalter, Werkzeug-Set, Pannenflick-Set, Reservereifen oder Velotasche (Ortlieb). Der Kaufvertrag legt verbindlich fest, was im vereinbarten Kaufpreis enthalten ist und was nicht, und verhindert spätere Streitigkeiten über den Lieferumfang.
Privatverkauf über Internetplattformen: Wer ein Velo über tutti.ch, ricardo.ch, ebay.ch, anibis.ch oder über regionale Velobazars verkauft oder kauft, sollte zwingend einen schriftlichen Kaufvertrag aufsetzen. Bei Streit über Mängel oder beim späteren Diebstahl ist der schriftliche Kaufvertrag der entscheidende Beweis. Reine SMS- oder E-Mail-Korrespondenz reicht häufig nicht aus, um die Vertragsbedingungen zweifelsfrei nachzuweisen.
Garantieübertragung beim Händlerkauf: Wird ein Velo vom Erstkäufer mit noch laufender Händlergarantie weiterverkauft, kann die Garantie unter Umständen auf den Zweitkäufer übertragen werden. Die meisten Velomarken (zum Beispiel Cube, BMC, Specialized, Trek, Scott, Cannondale) verlangen den schriftlichen Kaufvertrag und den Original-Kaufbeleg des Händlers als Voraussetzung für die Garantieübertragung. Ohne schriftlichen Kaufvertrag verfällt die Restgarantie häufig.
Was gehört in Ihr Kaufvertrag Velo / Fahrrad Schweiz (Privatverkauf)?
Ein rechtswirksamer Kaufvertrag für ein Velo, Mountainbike oder Elektrovelo in der Schweiz muss gemäss OR Art. 184 bis 221 und den geltenden Schweizer Strassenverkehrsbestimmungen folgende Elemente enthalten.
Parteienangaben (zwingend): Vollständige Vor- und Nachnamen beider Parteien, Wohnadressen mit Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortschaft, Telefonnummern und E-Mail-Adressen. Bei Velohändlern als Verkäufer zusätzlich: Firmenname, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX) und allenfalls die MWST-Registrierungsnummer. Eine eindeutige Bezeichnung der Parteien als Verkäufer und Käufer erleichtert die spätere Auslegung des Vertrags gemäss OR Art. 18.
Velobeschreibung mit Rahmennummer: Marke (etwa Cube, Cannondale, Specialized, Trek, Scott, BMC, Pinarello, Bianchi, Canyon, Stevens, Tour de Suisse, Mondraker), Modell (etwa Stereo Hybrid 160, Topstone Carbon, Tarmac SL7, Madone SLR, Spark RC), Baujahr und Modelljahr (Modelljahr und Baujahr können abweichen), Velotyp (Mountainbike Hardtail oder Fully, Rennvelo, Citybike, Trekkingbike, Crossbike, Gravelbike, BMX, Lastenvelo, Faltvelo Brompton, Pedelec bis 25 km/h, S-Pedelec bis 45 km/h), Rahmengroesse in Zentimeter oder als Bezeichnung (S, M, L, XL), Rahmenmaterial (Aluminium, Carbon, Stahl, Titan), Rahmenfarbe, Rahmennummer (Frame Number, Serial Number, in der Regel an Tretlager, Steuerrohr oder Kettenstrebe eingraviert), Komponentenausstattung (Schaltung Shimano XT 12-fach oder SRAM GX Eagle, Bremsen Shimano SLX hydraulisch, Federgabel Fox 34 Performance Elite, Dämpfer Fox Float, Laufradsatz DT Swiss XM 1700) und Kilometerstand bei Elektrovelos (am Display ablesbar).
Bei Elektrovelos zusätzlich obligatorisch: Motormarke und Motormodell (Bosch Performance Line CX, Shimano EP8, Brose Drive S Mag, Yamaha PWX), Motorleistung in Watt (gemäss Verkehrsregelnverordnung VRV maximal 500 Watt für Pedelecs), Akku-Kapazität in Wattstunden (zum Beispiel Bosch PowerTube 625 Wh oder 750 Wh), Akku-Typ und Modellbezeichnung, Anzahl Ladezyklen (am Display oder per Diagnose-Tool ablesbar) sowie das Vorhandensein von Original-Ladegerät und Schlüssel.
Kaufpreis in CHF: Vereinbarter Kaufpreis in CHF mit Apostroph als Tausendertrennzeichen (zum Beispiel CHF 2'500 für ein gebrauchtes Trekkingbike, CHF 4'200 für ein gebrauchtes Carbon-Rennvelo oder CHF 6'800 für ein gebrauchtes E-Mountainbike). Ausdrückliche Auflistung, was im Kaufpreis inbegriffen ist: Pedale, Helm, Schloss, Velolichter, Velocomputer, Velotasche, Werkzeug, Pannenflick-Set, Reservereifen, Schutzbleche, Gepaecktraeger oder weiteres Zubehör. Hinweis: Beim Privatverkauf wird keine Mehrwertsteuer erhoben.
Zahlungsmodalitäten: Zahlungsart (Banküberweisung, Bargeld, TWINT), genaues Fälligkeitsdatum, IBAN und Kontoinhaber des Verkäufers bei Banküberweisung. Empfehlung: vollständige Zahlung vor oder spätestens bei der körperlichen Übergabe. Zahlung nach Übergabe birgt für den Verkäufer ein Ausfallrisiko, das durch keine Zwangsvollstreckung leicht heilbar ist.
Übergabe und übergebene Dokumente: Exaktes Übergabedatum (TT.MM.JJJJ) und Übergabeort. Verbindliche Auflistung aller übergebenen Unterlagen: Original-Kaufbeleg des Erst-Velohaendlers (wichtig für Restgarantie), Bedienungsanleitung, Servicehistorie (Werkstattrechnungen), bei Elektrovelos die Kaufrechnung mit Akku-Seriennummer, alle Schlüssel inkl. Reserveschlüssel (bei abschliessbaren Akkus), Original-Ladegerät bei Elektrovelos.
Gewährleistung gemäss OR Art. 197 bis 210: Beim Velo-Privatverkauf ist der Gewährleistungsausschluss nach OR Art. 199 Standard. Vollständige und ausdrückliche Auflistung aller bekannten Mängel ist zwingend: Sturzschaeden am Rahmen, Risse in der Carbongabel, ausgeschlagene Lager, defekte Schaltung, abgenutzte Bremsbeläge, beschädigter Sattel, defekte Federgabel oder Akku-Kapazitätsverlust bei Elektrovelos. Nicht offenbarte bekannte Mängel begründen Haftung wegen Arglist trotz Gewährleistungsausschluss (OR Art. 199 in Verbindung mit Art. 203).
Speziellklauseln für schnelle Elektrovelos: Bei einem S-Pedelec mit Tretunterstützung bis 45 km/h müssen zusätzlich angegeben werden: gelbes Kontrollschild des kantonalen StVA, Abmeldebestaetigung des Verkäufers, Hinweis auf die Pflicht des Käufers zur unverzüglichen Ummeldung beim StVA des Wohnsitzkantons gemäss SVG Art. 11, Hinweis auf die obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung gemäss SVG Art. 63, sowie Hinweis auf die Helmpflicht gemäss Verkehrsregelnverordnung. Lenker eines S-Pedelecs benötigen mindestens den Führerausweis Kategorie M.
Diebstahlschutz und Rahmennummer-Registrierung: Empfehlung an beide Parteien, die Rahmennummer in einer Velo-Datenbank wie velopass.ch oder bei der kantonalen Polizei zu registrieren. Die Stiftung Konsumentenschutz SKS empfiehlt diese Registrierung als wichtigste Diebstahlprävention.
Unterschriften und Anzahl Originalexemplare: Beide Parteien unterzeichnen den Kaufvertrag eigenhändig am vereinbarten Übergabeort und -datum. Jede Partei erhält mindestens ein Exemplar mit beiden Originalunterschriften.
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So füllen Sie Ihr Kaufvertrag Velo / Fahrrad Schweiz (Privatverkauf) aus
Beim Ausfullen des Kaufvertrags Velo Schweiz gehen Sie schrittweise wie folgt vor.
Schritt 1 — Parteienangaben: Tragen Sie vollständige Vor- und Nachnamen, Wohnadressen mit Postleitzahl und Ortschaft, Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Verkäufer und Käufer ein. Prüfen Sie die Identität anhand der Schweizer ID-Karte oder des Ausländerausweises (B, C, L). Bei einer Kaufpartei aus dem Ausland ist der Wohnsitz mit dem Aufenthaltsausweis nachzuweisen. Stimmen die Parteibezeichnungen nicht mit den amtlichen Ausweisen überein, kann der Vertrag im Streitfall schwer durchsetzbar sein.
Schritt 2 — Velobeschreibung mit Rahmennummer: Notieren Sie Marke, Modell, Modelljahr, Velotyp, Rahmengroesse, Rahmenmaterial und Rahmenfarbe. Suchen Sie die Rahmennummer am Velo: Die Rahmennummer ist gewoehnlich am Tretlager (von unten lesbar), am Steuerrohr unter dem Vorbau oder an der Kettenstrebe eingraviert oder eingeschlagen. Übertragen Sie die vollständige Rahmennummer Zeichen für Zeichen in den Kaufvertrag und fotografieren Sie sie zusätzlich. Bei Verwechslung von 0 (Null) und O (Buchstabe) oder I (Buchstabe) und 1 (Zahl) wird die spätere Identifikation bei einer Polizeimeldung erschwert.
Schritt 3 — Komponentenausstattung dokumentieren: Listen Sie die wichtigsten Komponenten auf — Schaltung (Hersteller, Modell, Anzahl Gaenge), Bremsen (Felgenbremse oder Scheibenbremse, hydraulisch oder mechanisch), Federgabel (Marke, Modell, Federweg), Dämpfer bei Fully-Mountainbikes, Laufradsatz (Marke, Modell), Reifen (Marke, Profil, Breite). Bei Elektrovelos zusätzlich: Motormarke, Motormodell, Motorleistung in Watt, Akku-Modell, Akku-Kapazität in Wattstunden und Anzahl Ladezyklen.
Schritt 4 — Mängelliste vollständig erfassen: Prüfen Sie das Velo gemeinsam vor der Übergabe und dokumentieren Sie alle bekannten Mängel ausdrücklich. Suchen Sie nach Sturzschaeden, Rissen im Rahmen oder in der Carbongabel, Lagerspiel im Tretlager oder Steuersatz, abgenutzten Bremsbelägen, defekten Schaltungskomponenten, beschädigten Speichen oder verbeulten Felgen. Bei Carbon-Komponenten nach unsichtbaren Rissen suchen, da diese zu plötzlichen Brüche führen können. Auch Kleinigkeiten wie Lackkratzer, beschädigte Griffe oder ein eingerissener Sattel gehören in die Mängelliste.
Schritt 5 — Kaufpreis und Zahlungsart: Legen Sie den Kaufpreis in CHF mit Apostroph als Tausendertrennzeichen fest (zum Beispiel CHF 2'500). Wahlen Sie die Zahlungsart (Banküberweisung, Bargeld, TWINT). Bei Banküberweisung tragen Sie die vollständige IBAN und den Kontoinhaber des Verkäufers ein. Empfehlung: Uebergeben Sie das Velo erst nach vollständigem Zahlungseingang.
Schritt 6 — Zubehörliste: Listen Sie ausdrücklich auf, was im Kaufpreis enthalten ist (Helm, Schloss, Velolichter, Pedale falls Wechselpedale, Velocomputer, Velotasche, Werkzeug, Pannenflick-Set) und was nicht (zum Beispiel persönlicher Helm wird behalten). Was nicht aufgelistet ist, gehört nach der Übergabe nicht zum Kauf.
Schritt 7 — Spezialfall S-Pedelec: Bei einem schnellen Elektrovelo bis 45 km/h Tretunterstützung tragen Sie das gelbe Kontrollschild ein und vermerken die Abmeldebestaetigung des Verkäufers beim kantonalen StVA. Hinweis an den Käufer auf die Pflicht zur unverzüglichen Ummeldung beim StVA des Wohnsitzkantons und auf die obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung gemäss SVG Art. 63.
Schritt 8 — Übergabe-Details: Tragen Sie das Übergabedatum (TT.MM.JJJJ) und den Übergabeort ein. Listen Sie alle übergebenen Dokumente: Original-Kaufbeleg des Erst-Velohaendlers (wichtig für Restgarantie), Bedienungsanleitung, Servicehistorie, alle Schlüssel, bei Elektrovelos das Original-Ladegerät.
Schritt 9 — Unterschriften und Kopien: Beide Parteien unterzeichnen den Kaufvertrag eigenhändig am Übergabeort und -datum. Jede Partei erhält eine vollständige Kopie mit beiden Originalunterschriften. Empfehlung: Drei Originale ausfertigen — eines für den Verkäufer, eines für den Käufer und eines als Reserve für Polizei oder Versicherung. Anschliessend Rahmennummer auf velopass.ch oder bei der kantonalen Polizei registrieren.
Rechtliche Anforderungen für Kaufvertrag Velo / Fahrrad Schweiz (Privatverkauf)
Beim Kaufvertrag Velo in der Schweiz sind folgende Rechtsvorschriften und gesetzlichen Anforderungen zu beachten.
Kaufrecht (OR Art. 184 bis 221): OR Art. 184 regelt die Grundpflichten von Verkäufer (Eigentumsübergang und Übergabe des Velos) und Käufer (Kaufpreiszahlung). OR Art. 185 bestimmt den Gefahrübergang; beim Velokauf empfiehlt sich eine ausdrückliche Regelung, dass die Gefahr erst mit der körperlichen Übergabe auf den Käufer übergeht. Die Schriftform ist beim Velokauf zwar nicht gesetzlich zwingend, faktisch aber notwendig für den Eigentumsnachweis bei Diebstahl und für den Halterwechsel beim StVA bei schnellen Elektrovelos.
Sachgewährleistung (OR Art. 197 bis 210): OR Art. 197 verpflichtet den Verkäufer, ein Velo zu übergeben, das frei von wesentlichen Mängeln ist und die zugesicherten Eigenschaften aufweist. Gemäss OR Art. 199 kann die Gewährleistung beim Privatverkauf vertraglich ausgeschlossen werden — dieser Ausschluss gilt jedoch nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln. OR Art. 201 verpflichtet den Käufer zur unverzüglichen Mängelrüge nach Entdeckung; verspätete Rüge führt zum Verlust der Gewährleistungsrechte. OR Art. 203 sichert dem Käufer trotz Gewährleistungsausschluss Wandlung und Minderung bei Arglist. OR Art. 210 begrenzt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf zwei Jahre seit der Übergabe.
Schnelle Elektrovelos (S-Pedelecs): Schnelle Elektrovelos mit Tretunterstützung bis 45 km/h gelten gemäss Verkehrsregelnverordnung (VRV) als Motorfahrräder und unterstehen der Bewilligungspflicht. Sie benötigen ein gelbes Kontrollschild des kantonalen Strassenverkehrsamts (StVA), eine obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung gemäss SVG Art. 63 und der Lenker benötigt mindestens den Führerausweis Kategorie M. Der Halterwechsel ist gemäss SVG Art. 11 unverzüglich nach der Übergabe beim StVA des Wohnsitzkantons des neuen Halters anzumelden.
Langsame Elektrovelos (Pedelecs): Langsame Elektrovelos mit Tretunterstützung bis 25 km/h und Motorleistung bis 500 Watt gelten gemäss VRV als Velo und benötigen weder Kontrollschild noch Motorfahrzeughaftpflichtversicherung. Eine private Haftpflichtversicherung deckt blosse Schäden gegenüber Dritten in der Regel ab.
Helmpflicht: Bei schnellen Elektrovelos (S-Pedelecs) gilt gemäss Verkehrsregelnverordnung Helmpflicht. Bei klassischen Velos und langsamen Elektrovelos besteht zwar keine gesetzliche Helmpflicht, der Helm wird jedoch von der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) nachdrücklich empfohlen.
Diebstahlversicherung und Hausratversicherung: Velo-Diebstahl ist in der Standard-Hausratversicherung häufig nur eingeschränkt versichert. Für hochwertige Velos über CHF 3'000 wird eine separate Velo-Diebstahlversicherung empfohlen. Sämtliche Versicherer verlangen im Schadensfall den Kaufvertrag mit dokumentierter Rahmennummer.
Stiftung Konsumentenschutz SKS und Velosuisse: Bei Velohändlerverkauf gelten die Standards der Branche, einschliesslich der Branchenstandards des Verbandes Velosuisse. Die Stiftung Konsumentenschutz SKS bietet Schlichtungshilfe bei Konflikten zwischen Konsumenten und Velohändlern.
Bonitätsprüfung beim Ratenverkauf: Verkaufen Velohändler hochpreisige Velos auf Ratenzahlung (zum Beispiel ein Carbon-Rennvelo für CHF 6'000 in 24 Monatsraten), ist gemäss Konsumkreditgesetz (KKG, SR 221.214.1) die Pflicht zur Bonitätsprüfung und die zwingende Kühlperiode von sieben Tagen zu beachten. Wird die Bonitätsprüfung versäumt, kann der Konsumentenkreditvertrag nichtig werden.
MWST und Margenbesteuerung: Beim Privatverkauf zwischen Privatpersonen fällt keine Mehrwertsteuer an. Velohändler als mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen unterliegen dagegen der Margenbesteuerung gemäss MWSTG (SR 641.20), wenn sie Gebrauchtvelos von Privatpersonen ankaufen und gewerblich weiterverkaufen. Beim Gewerbeverkauf an eine Privatperson ist die zweijährige gesetzliche Sachgewährleistung gemäss OR Art. 210 zwingend; vertraglich kann sie höchstens auf zwei Jahre reduziert, aber nicht völlig ausgeschlossen werden.
Halterhaftung beim Verkauf: Solange der Halterwechsel beim StVA für ein S-Pedelec noch nicht vollzogen ist, haftet formell weiterhin der bisherige Halter (Verkäufer) für Verkehrsverstösse und Schäden. Deshalb ist die unverzügliche Ummeldung im Interesse beider Parteien.
Häufige Fehler bei Ihrem Kaufvertrag Velo / Fahrrad Schweiz (Privatverkauf)
Beim Kaufvertrag Velo Schweiz passieren folgende Fehler besonders häufig — und können teuer werden.
Rahmennummer falsch oder gar nicht erfasst: Die Rahmennummer ist beim Velo der wichtigste Eigentumsnachweis. Ohne korrekt erfasste Rahmennummer kann die Hausratversicherung im Diebstahlfall die Schadenübernahme ablehnen. Auch die Polizei kann ein gestohlenes Velo nur dann eindeutig dem rechtmässigen Eigentümer zuordnen, wenn die Rahmennummer im Kaufvertrag dokumentiert ist. Verwechslungen von 0 (Null) und O (Buchstabe) oder I (Buchstabe) und 1 (Zahl) sind besonders häufig — fotografieren Sie die Rahmennummer zusätzlich.
Mängelliste unvollständig: Bekannte Mängel an Carbon-Rahmen, Carbon-Gabel, Federgabel, Dämpfer, Schaltung, Bremsen oder Akku bei Elektrovelos müssen vollständig und ausdrücklich aufgelistet werden. Nicht offenbarte bekannte Mängel begründen Haftung wegen Arglist nach OR Art. 199 — der Gewährleistungsausschluss schützt dann nicht. Carbon-Rahmen mit Sturzschaden können unsichtbare Risse aufweisen, die Wochen oder Monate später zum Bruch führen.
S-Pedelec ohne Halterwechsel: Wird ein schnelles Elektrovelo (S-Pedelec) ohne formellen Halterwechsel beim kantonalen StVA verkauft, haftet der bisherige Halter weiterhin für Bussen, Verkehrssteuer und Schäden. Der Verkäufer muss die Abmeldung beim StVA aktiv vornehmen und eine schriftliche Bestätigung einfordern, der Käufer muss unverzüglich anmelden.
Akku-Zustand bei Elektrovelos übersehen: Der Akku ist die teuerste Einzelkomponente eines Elektrovelos (CHF 600 bis 1'500 für einen Ersatzakku). Akkus altern und verlieren über die Jahre Kapazität. Anzahl Ladezyklen, Restkapazitaet (zum Beispiel 85 Prozent der Originalkapazität) und allfällige Garantie-Restlaufzeit müssen im Kaufvertrag dokumentiert werden. Ein Akku mit nur noch 50 Prozent Kapazität ist im Praxiseinsatz halb so brauchbar wie ein Neuakku.
Zubehör nicht schriftlich vereinbart: Helm, Schloss, Velolichter, hochwertige Pedale, Velocomputer, Velotasche oder Werkzeug-Set müssen ausdrücklich als im Kaufpreis enthalten aufgelistet werden, sonst entstehen Streitigkeiten. Was nach der Übergabe nicht im Vertrag aufgelistet ist, gehört häufig nicht mehr zum Kauf.
Zahlung nach Übergabe: Wird das Velo übergeben, bevor der Kaufpreis vollständig und bestätigt eingegangen ist, verliert der Verkäufer seinen stärksten Druckhebel. Empfehlung: Übergabe erst nach vollständigem Zahlungseingang. TWINT-Bestätigung oder Bankbeleg vor der Schlüsselübergabe prüfen.
Garantie-Restlaufzeit beim Händlerkauf nicht übertragen: Wird ein Velo vom Erstkäufer mit noch laufender Händlergarantie weiterverkauft, kann die Restgarantie unter Umständen übertragen werden. Ohne Original-Kaufbeleg des Erst-Velohaendlers verfällt die Restgarantie häufig. Der Verkäufer sollte den Kaufbeleg mit dem Velo übergeben und im Kaufvertrag erwähnen.
Helmpflicht bei S-Pedelec ignoriert: Bei schnellen Elektrovelos gilt gemäss Verkehrsregelnverordnung (VRV) eine gesetzliche Helmpflicht. Verstösse werden mit Bussen geahndet. Verkäufer sollten den Käufer eines S-Pedelecs ausdrücklich auf diese Pflicht hinweisen.
Versicherung bei S-Pedelec nicht abgeschlossen: Vor der Inbetriebnahme eines schnellen Elektrovelos muss eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung gemäss SVG Art. 63 abgeschlossen sein. Ohne gültige MFV-Police verweigert das StVA den Halterwechsel und das Fahrzeug darf nicht im öffentlichen Strassenverkehr geführt werden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 184CH official
- OR Art. 197CH official
- OR Art. 185CH official
- OR Art. 199CH official
- OR Art. 203CH official
- OR Art. 210CH official
- OR Art. 18CH official
- OR Art. 201CH official
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}Häufig gestellte Fragen
Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) sieht beim Velokauf keine zwingende Schriftform vor — gemäss OR Art. 11 Abs. 1 ist der Vertrag formfrei gültig. Der schriftliche Kaufvertrag wird dennoch dringend empfohlen, weil er bei mehreren Konstellationen faktisch unverzichtbar ist. Erstens: Bei einem Velo-Diebstahl ist der schriftliche Kaufvertrag mit dokumentierter Rahmennummer der entscheidende Eigentumsnachweis für die Polizeimeldung und die Schadenregulierung mit der Hausratversicherung oder einer separaten Velo-Diebstahlversicherung wie Veloplus, Allianz Suisse oder einer Spezialversicherung. Zweitens: Beim Verkauf eines schnellen Elektrovelos (S-Pedelec mit Tretunterstützung bis 45 km/h) verlangt das kantonale Strassenverkehrsamt (StVA) den schriftlichen Kaufvertrag für den Halterwechsel gemäss SVG Art. 11. Drittens: Bei Streit über Mängel an Carbon-Rahmen, Federgabel oder Akku ist der schriftliche Kaufvertrag der Beweis für den Zustand bei Übergabe. Reine SMS- oder E-Mail-Korrespondenz reicht im Streitfall häufig nicht aus.
Das Schweizer Strassenverkehrsrecht unterscheidet zwischen langsamen Elektrovelos (Pedelecs) und schnellen Elektrovelos (S-Pedelecs). Langsame Elektrovelos mit Tretunterstützung bis 25 km/h und Motorleistung bis 500 Watt gelten gemäss Verkehrsregelnverordnung (VRV) als Velo. Sie benötigen kein Kontrollschild, keine obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung und keinen Führerausweis. Eine private Haftpflichtversicherung deckt die meisten Drittschaden ab. Schnelle Elektrovelos (S-Pedelecs) mit Tretunterstützung bis 45 km/h hingegen gelten als Motorfahrräder und unterstehen der Bewilligungspflicht. Sie benötigen ein gelbes Kontrollschild des kantonalen Strassenverkehrsamts, eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung gemäss SVG Art. 63 und der Lenker benötigt mindestens den Führerausweis Kategorie M. Beim Verkauf eines S-Pedelecs muss der Halterwechsel gemäss SVG Art. 11 unverzüglich beim StVA des Wohnsitzkantons des Käufers angemeldet werden. Es gilt ausserdem Helmpflicht gemäss VRV und das Fahren auf Radwegen ist je nach Kanton eingeschränkt.
Ja, beim Velo-Privatverkauf zwischen Privatpersonen ist der Gewährleistungsausschluss gemäss OR Art. 199 zulässig und gängige Praxis. Der Ausschluss bedeutet, dass der Verkäufer für Sach- und Rechtsmängel grundsätzlich nicht haftet. Wichtig zu beachten: Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (OR Art. 199 Satz 2). Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und diesen dem Käufer absichtlich verschweigt. Klassische Beispiele beim Velokauf: Verschweigen eines Sturzschadens am Carbon-Rahmen oder an der Carbon-Gabel, Verheimlichen einer defekten Schaltung oder einer abgenutzten Bremse, Nichtoffenlegen eines Akku-Kapazitätsverlusts bei Elektrovelos. In solchen Fällen kann der Käufer trotz Gewährleistungsausschluss die Wandlung (Rückgabe und Kaufpreisrückerstattung) oder Minderung gemäss OR Art. 203 verlangen. Der Käufer muss Mängel gemäss OR Art. 201 unverzüglich nach Entdeckung schriftlich rügen. Beim Velohändlerverkauf an eine Privatperson ist die zweijährige gesetzliche Sachgewährleistung gemäss OR Art. 210 zwingend und kann höchstens auf zwei Jahre reduziert, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Die Rahmennummer ist beim Velo-Kaufvertrag das wichtigste Identifikationsmerkmal. Anders als Motorfahrzeuge tragen Velos in der Schweiz kein Kontrollschild und keine Stammnummer im Fahrzeugausweis (Ausnahme S-Pedelec). Die Rahmennummer ist meist am Tretlager, am Steuerrohr oder an der Kettenstrebe eingraviert oder eingeschlagen. Sie dient als eindeutige Velo-Identifikation, vergleichbar mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer (VIN) bei Motorfahrzeugen. Die Rahmennummer muss im Kaufvertrag exakt und vollständig dokumentiert werden. Verwechslungen von 0 (Null) und O (Buchstabe) oder I (Buchstabe) und 1 (Zahl) sind besonders häufig. Empfehlung: Rahmennummer im Vertrag eintragen und zusätzlich fotografieren. Im Diebstahlfall verlangt die Polizei und die Versicherung die Rahmennummer für die Identifikation eines aufgefundenen Velos. Die Stiftung Konsumentenschutz SKS und der Velosuisse-Verband empfehlen ausserdem die freiwillige Registrierung der Rahmennummer in einer Velo-Datenbank wie velopass.ch. Ohne dokumentierte Rahmennummer kann die Hausratversicherung die Schadenübernahme nach einem Diebstahl ablehnen.
Die meisten schweizerischen Hausratversicherungen (zum Beispiel Helvetia, Mobiliar, AXA, Zurich, Generali, Smile Direct, Visana) decken Velo-Diebstahl nur als Zusatzbaustein und üblicherweise mit einer Maximalentschädigung von CHF 1'000 bis CHF 3'000. Es lohnt sich, die Versicherungspolice zu prüfen. Bei hochwertigen Velos über CHF 3'000 (Carbon-Rennvelos, hochwertige Mountainbikes, Lastenvelos mit Elektromotor, S-Pedelecs) wird eine separate Velo-Diebstahlversicherung empfohlen, etwa bei Veloplus, Allianz Suisse oder einer anderen Spezialversicherung. Diese Spezialversicherungen decken den Velo-Wert oft ohne Selbstbehalt und ohne Maximalentschädigungsgrenze ab und zahlen den Wiederbeschaffungswert. Voraussetzung für eine Schadenregulierung ist in beiden Fällen der schriftliche Kaufvertrag mit dokumentierter Rahmennummer und ein abschliessbares Velo-Schloss (oft wird ein Schloss eines bestimmten Sicherheitsniveaus verlangt, etwa Faltschloss Abus oder Bügelschloss mit VdS-Zulassung). Bei einem Diebstahl muss die Polizeimeldung innerhalb der Versicherungsfristen erfolgen, üblicherweise 24 bis 48 Stunden.
Beim Kauf eines gebrauchten Elektrovelos ist der Akku die kritische Komponente. Lithium-Ionen-Akkus altern und verlieren über die Jahre Kapazität — typisch sind 20 bis 30 Prozent Kapazitätsverlust nach 500 bis 1000 Ladezyklen. Ein Ersatzakku kostet zwischen CHF 600 und CHF 1'500, je nach Marke (Bosch, Shimano, Brose, Yamaha) und Kapazität (in Wattstunden). Im Kaufvertrag müssen folgende Akku-Daten dokumentiert sein: Akku-Modell und Seriennummer, Kapazität in Wattstunden (zum Beispiel Bosch PowerTube 625 Wh), Anzahl Ladezyklen (am Display oder per Diagnose-Tool ablesbar), Restkapazitaet in Prozent, allfällige Garantie-Restlaufzeit beim Hersteller (Bosch garantiert auf neue Akkus typischerweise zwei Jahre oder 500 Ladezyklen), und Vorhandensein des Original-Ladegeräts. Lassen Sie das Elektrovelo vor dem Kauf bei einem zertifizierten Velohändler diagnostizieren — die meisten Bosch- und Shimano-Händler können die Akku-Restkapazitaet auslesen. Prüfen Sie ausserdem den Motor auf ungewohnliche Geräusche, die Anzahl der gefahrenen Kilometer (am Display ablesbar), und allfällige Wassereintritte am Motor- oder Akkugehäuse.
Der Halterwechsel eines schnellen Elektrovelos (S-Pedelec mit Tretunterstützung bis 45 km/h) muss gemäss SVG Art. 11 unverzüglich nach der Übergabe beim zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt (StVA) des neuen Halters vorgenommen werden. Vorzulegen sind: das gelbe Kontrollschild oder die Abmeldebestaetigung des Verkäufers, ein amtlicher Lichtbildausweis des neuen Halters, der Nachweis einer neuen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung (MFV-Police) sowie der Kaufvertrag. Ohne gültigen MFV-Nachweis lehnt das StVA den Halterwechsel ab. Die Gebühren für den Halterwechsel variieren je nach Kanton zwischen CHF 20 und CHF 60. Nach der Ummeldung wird ein neuer Fahrzeugausweis auf den Käufer ausgestellt. Solange der Halterwechsel nicht vollzogen ist, haftet formell weiterhin der bisherige Halter (Verkäufer) für Verkehrsverstösse, kantonale Verkehrssteuer und allfällige Schäden. Aus diesem Grund sollten Verkäufer den Halterwechsel als Bedingung in den Kaufvertrag aufnehmen und vom Käufer eine schriftliche Bestätigung der Ummeldung verlangen, sobald sie erfolgt ist.
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