Fahrzeug-Vollmacht Schweiz
FAHRZEUG-VOLLMACHT
(Motorfahrzeugvollmacht gemäss OR Art. 32 ff. und SVG Art. 31 ff., SR 741.01)
I. FAHRZEUGHALTER/IN (VOLLMACHTGEBER/IN)
Name: [Name Vollmachtgeber]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum Vollmachtgeber]
Adresse: [Adresse Vollmachtgeber]
Führerausweis-Nr.: [Führerausweis-Nr.]
erteilt hiermit die folgende Fahrzeug-Vollmacht:
II. BEVOLLMAECHTIGTE/R
Name: [Name Bevollmächtigter]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum Bevollmächtigter]
Adresse: [Adresse Bevollmächtigter]
Führerausweiskategorie: [Führerausweiskategorie Bevollmächtigter]
III. FAHRZEUG
Marke / Modell: [Marke und Modell]
Fahrgestellnummer (FIN): [Fahrgestellnummer]
Kontrollschild: [Kontrollschild]
Baujahr: [Baujahr]
IV. BEVOLLMAECHTIGTE HANDLUNGEN
Bevollmächtigte Transaktionen: [Bevollmächtigte Handlungen]
Genehmigter Kaufpreisrahmen: [Kaufpreisrahmen]
Zusätzliche Weisungen: [Zusätzliche Weisungen]
Der/die Bevollmächtigte ist ermächtigt, gegenüber dem Strassenverkehrsamt (SVA) des zuständigen Kantons, gegenüber Käuferinnen und Käufern sowie gegenüber Garagen und Reparaturbetrieben alle für das vorstehend bezeichnete Fahrzeug erforderlichen Handlungen vorzunehmen, die Halterübertragung beim SVA gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) abzuwickeln sowie alle erforderlichen Formulare und Erklärungen zu unterzeichnen.
V. GUELTIGKEIT
Gueltig ab: [Gueltig ab]
Gueltig bis: [Gueltig bis]
Die Vollmacht erlischt mit Abschluss des Fahrzeuggeschaefts und vollständiger Halterübertragung. Widerruf jederzeit möglich (OR Art. 34 Abs. 1).
VI. UNTERSCHRIFT
Ort: [Unterzeichnungsort]
Datum: [Unterzeichnungsdatum]
Fahrzeughalter/in (Vehicle Owner)
________________
Signature
Bevollmächtigte/r - Bestätigung
________________
Signature
Was ist Fahrzeug-Vollmacht Schweiz?
Die Fahrzeug-Vollmacht ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR) Art. 32-40 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und die Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) regeln in der Schweiz die Zulassung, den Besitz und die Halterpflichten von Motorfahrzeugen. Gemäss SVG Art. 10 muss der Fahrzeughalter — also die im Fahrzeugausweis eingetragene Person — gegenüber dem kantonalen Strassenverkehrsamt für alle Verkehrspflichten und Halterverpflichtungen aufkommen. Eine Halterübertragung (Ummeldung auf einen neuen Halter) kann beim kantonalen SVA auch durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des aktuellen Fahrzeughalters vorlegen kann.
Kantonale Strassenverkehrsamter wie das Strassenverkehrsamt Kanton Zürich (STVA ZH), das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Kanton Bern (STVA BE), das Strassenverkehrsamt Kanton Zug (STRA ZG), das Motorfahrzeugkontrolle Kanton Basel-Stadt (MFK BS) und andere kantonale SVA haben spezifische Anforderungen an Form und Inhalt von Fahrzeugvollmachten. Viele Kantone haben eigene Formulare für die Halterübertragung.
Bei grenzüberschreitenden Fahrzeuggeschäften (z.B. Import eines Fahrzeugs aus Deutschland oder Export in die EU) kommen das Strassenverkehrsgesetz sowie die Zollgesetzgebung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zur Anwendung. Die Fahrzeugvollmacht ermöglicht einem Bevollmächtigten, Zollanmeldungen und Zulassungsverfahren im Namen des Fahrzeugkaufers oder -verkaeufers abzuwickeln.
Beim Fahrzeugverkauf unter Privatpersonen in der Schweiz empfiehlt es sich, den Fahrzeugkaufvertrag schriftlich abzuschliessen und die Halterübertragung unverzüglich beim SVA vorzunehmen, um die Halterverantwortlichkeit nach SVG Art. 58 (Haftung des Fahrzeughalters) auf den neuen Halter zu übertragen.
Die Fahrzeug-Vollmacht in der Schweiz basiert auf dem allgemeinen Stellvertretungsrecht nach OR Art. 32-40 und den spezifischen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie der Strassenverkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51). Gemäss SVG Art. 10 müssen Motorfahrzeuge auf den Halter eingelöst sein; jede Änderung der Haltereigenschaft ist dem zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt (SVA) zu melden. In der Praxis erfolgt die Halteruebertraagung (Umschreibung) oder Abmeldung eines Fahrzeugs oft durch eine bevollmächtigte Person, wenn der eingetragene Halter verhindert ist.
Kantonale Strassenverkehrsaemter — Strassenverkehrsamt Kanton Zürich (STVA ZH), Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Kanton Bern (STRA BE), Motorfahrzeugkontrolle Kanton Aargau (MFK AG), Automobil- und Schifffahrtsamt Kanton Luzern (ASA LU) — regeln intern, welche Unterlagen sie für eine vollmachtsgestuetzte Transaktion verlangen. In der Regel ist eine schriftliche Vollmacht mit Original-Unterschrift des eingetragenen Halters, eine Kopie des Fahrzeugausweises (gemäss VZV Art. 8) und der Personalausweis des Bevollmächtigten erforderlich.
Wann brauchen Sie Fahrzeug-Vollmacht Schweiz?
Eine Fahrzeug-Vollmacht in der Schweiz wird benötigt, wenn der eingetragene Fahrzeughalter nicht persönlich beim Strassenverkehrsamt erscheinen oder einen Fahrzeugkauf bzw. -verkauf nicht selbst abwickeln kann.
Fahrzeugverkauf in Abwesenheit: Wer sein Fahrzeug verkaufen möchte, aber zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht in der Schweiz ist (Auslandsaufenthalt, Arbeitstag ohne Möglichkeit des SVA-Besuchs), erteilt dem Käufer oder einer Vertrauensperson eine Fahrzeugvollmacht, die SVA-Abmeldung und die Ummeldung auf den neuen Halter vorzunehmen. Das kantonale SVA (z.B. STVA Zürich, STRA Zug) akzeptiert Vollmachten für Halterübertragungen.
Fahrzeugkauf durch Beauftragten: Wer ein Fahrzeug kaufen möchte, kann einen Bevollmächtigten (z.B. den Garagisten oder einen Fahrzeugeinkaufer) ermächtigen, in seinem Namen das Fahrzeug zu kaufen, den Kaufvertrag zu unterzeichnen und die Halterübertragung beim SVA abzuwickeln.
Krankheit oder Mobilitätseinschränkung: Ein erkrankter oder in seiner Mobilität eingeschränkter Fahrzeughalter kann einen Familienangehörigen ermächtigen, die Motorfahrzeugkontrolle (MFK — periodische Fahrzeugprüfung) abzuwickeln, das Fahrzeug angemeldet zu halten oder es abzumelden.
Abmeldung bei Umzug ins Ausland: Wer die Schweiz verlässt und sein Fahrzeug in der Schweiz veräussern oder abmelden möchte, benötigt eine Fahrzeugvollmacht, wenn er das SVA nicht mehr persönlich aufsuchen kann.
Garagegeschaft und Händler: Fahrzeughaendler und Garagisten handeln regelmässig aufgrund von Fahrzeugvollmachten ihrer Kunden — z.B. wenn ein Kunde ein Fahrzeug zur Inzahlunahme gibt und der Garagen das Fahrzeug im Namen des Kunden auf dem Occasionsmarkt weiterverkaeuft. SVG Art. 31 und VZV Art. 6 ff. regeln die Halterpflichten und die Zulassungsanforderungen.
Kauf eines Fahrzeugs im Ausland: Schweizer Käufer, die ein Fahrzeug im Ausland (z.B. Deutschland, Österreich, Frankreich) kaufen und in die Schweiz importieren, bevollmächtigen gelegentlich einen lokalen Agenten oder Händler, die Abholung und Ausfuhrformalitäten zu erledigen. Flottenverwaltung für Unternehmen: Firmen mit Fahrzeugflotten (Lieferwagen, Personenwagen) bevollmächtigen Flottenmanager oder Mitarbeitende für Fahrzeuganmeldungen, Umschreibungen und Abmeldungen. Verkauf von Nachlass-Fahrzeugen: Erben, die ein Fahrzeug aus dem Nachlass eines Verstorbenen verkaufen möchten, benötigen neben dem Erbschein häufig eine interne Bevollmächtigung innerhalb der Erbengemeinschaft.
Was gehört in Ihr Fahrzeug-Vollmacht Schweiz?
Eine rechtsgültige Fahrzeug-Vollmacht für das schweizerische Strassenverkehrsamt (SVA) nach OR Art. 32-40 und SVG/VZV muss folgende wesentliche Elemente enthalten.
Persönliche Angaben des Fahrzeughalters (Vollmachtgebers): Vollständiger Legalname, Geburtsdatum, vollständige Wohnsitzadresse und allenfalls Führerausweis-Nummer (Führerausweis ausgestellt durch das kantonale SVA). Der Vollmachtgeber muss mit dem im kantonalen Fahrzeugausweis eingetragenen Halter identisch sein.
Persönliche Angaben des Bevollmächtigten: Vollständiger Legalname, Geburtsdatum, vollständige Wohnsitzadresse und Führerausweiskategorie (gültige Führerausweiskategorie nach SVG Art. 10, z.B. Kategorie B für Personenwagen). Kantonale SVA prüfen die Identität des Bevollmächtigten mit einem amtlichen Lichtbildausweis.
Präzise Fahrzeugidentifikation: Marke und Modell des Fahrzeugs, Fahrgestellnummer (FIN oder VIN — Vehicle Identification Number, 17 Zeichen, z.B. WVWZZZ1KZ3W386752), Schweizer Kontrollschild (Kennzeichen, z.B. ZH 123456, ZG 98765), Baujahr. Die Fahrgestellnummer ist auf dem Fahrzeugausweis (Zulassungsdokument), im Fahrzeug selbst (A-Säule oder Tuerrahmen) und am Motorblock aufgestempelt.
Konkrete Bevollmächtigung: Welche Handlungen darf der Bevollmächtigte vornehmen? Zum Beispiel: Abmeldung beim Strassenverkehrsamt; Ummeldung auf neuen Halter; Unterzeichnung des Fahrzeugkaufvertrags; Übergabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder an den Käufer; Beauftragung von Reparaturen bis zum Maximalbetrag. Bei Verkaufsvollmachten: Mindestpreis in CHF (Fr.) angeben.
Zusätzliche Weisungen: Weitere Anweisungen an den Bevollmächtigten, z.B. Einschränkungen bei der Preisgestaltung oder Anforderungen an die Identität des Käeufers.
Gueligkeitsdauer: Ablaufdatum der Vollmacht. Tpyischerweise 3-6 Monate für Fahrzeugverkaufsvollmachten. Die Vollmacht erlischt auch mit vollständiger Erledigung des Auftrags (z.B. abgeschlossener Halterübertragung beim SVA).
forms-legal.com stellt diese Fahrzeug-Vollmacht als Ausgangspunkt bereit. Für spezifische Anforderungen des zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamts sollte die Vollmacht vorab mit der entsprechenden Behörde abgestimmt werden.
Vollständige Fahrzeugidentifikation: Marke, Modell, Jahrgang, Farbe, Fahrgestellnummer (FIN / VIN, 17-stellig nach ISO 3779), amtliches Kontrollschild, Fahrzeugart (Personenwagen, Motorrad, Lieferwagen, Anhaenger) und Fahrzeugnummer gemäss Fahrzeugausweis. Diese Daten müssen mit dem Fahrzeugausweis (VZV Art. 8) exakt übereinstimmen. Bevollmächtigte Handlungen: Halteruebertraagung (Umschreibung auf neuen Halter), Anmeldung/Einlösung, Abmeldung, Schildertausch, Unterzeichnung des Kaufvertrags, Entgegennahme des Fahrzeugs, MFK-Anmeldung, Antrag auf Ausfuhrschild. Kaufpreisrahmen (falls Verkauf): Mindestverkaufspreis in CHF, Zahlungsart (Banküberweisung auf IBAN, Barzahlung bis CHF 100'000.- nach GwG-Barzahlungslimit). Halterhaftung beachten: Gemäss SVG Art. 58 haftet der eingetragene Fahrzeughalter für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen — bis zur Umschreibung auf den neuen Halter. forms-legal.com stellt diese Fahrzeug-Vollmacht-Vorlage bereit.
Formular für Haltererklärung (VZV): Viele kantonale SVA verlangen zusätzlich zur Vollmacht ein ausgefülltes amtliches Formular für die Haltererklärung nach VZV Art. 6. Der Bevollmächtigte füllt dieses Formular im Namen des Vollmachtgebers aus; er muss dabei den vollständigen Namen, die Adresse und die Führerausweiskategorie des neuen Halters angeben. Leasingfahrzeuge: Bei geleasten Fahrzeugen (Leasing nach OR Art. 275 ff.) ist eine Vollmacht allein nicht ausreichend — die Leasinggesellschaft (z.B. Amag Leasing AG, VOLKSWAGEN Financial Services, TCS Leasing) muss der Übertragung oder Abmeldung zustimmen. Firmenwagen: Bei Fahrzeugen, die auf eine juristische Person (AG, GmbH, Stiftung) eingelöst sind, muss die bevollmächtigte Person zusätzlich ihre Zeichnungsberechtigung für die juristische Person nachweisen (Handelsregisterauszug, ggf. mit beglaubigter Unterschrift).
So füllen Sie Ihr Fahrzeug-Vollmacht Schweiz aus
Das Ausfullen der Fahrzeug-Vollmacht erfordert präzise Fahrzeug- und Personenangaben, damit sie vom kantonalen Strassenverkehrsamt (SVA) und beim Fahrzeugverkauf akzeptiert wird.
Schritt 1 — Angaben zum Fahrzeughalter: Vollständigen Legalnamen, Geburtsdatum und vollständige Wohnsitzadresse eintragen. Diese Angaben müssen identisch mit den Angaben im Fahrzeugausweis sein. Führerausweis-Nummer (optional, aber häufig verlangt) eintragen.
Schritt 2 — Angaben zum Bevollmächtigten: Vollständige Personalien des Bevollmächtigten eintragen. Führerausweiskategorie angeben — der Bevollmächtigte muss eine gültige Fahrerlaubnis für die Fahrzeugkategorie besitzen. Bei Fahrzeugkauf gilt die Fahrerlaubnispflicht des künftigen Halters nach SVG Art. 10.
Schritt 3 — Fahrzeug genau bezeichnen: Marke und Modell aus dem Fahrzeugausweis eintragen. Fahrgestellnummer (FIN) vom Fahrzeugausweis oder aus dem Fahrzeug (A-Säule, Motorblock) ablesen. Schweizer Kontrollschild eintragen. Baujahr aus dem Fahrzeugausweis entnehmen.
Schritt 4 — Vollmachtsgegenstand auswählen: Alle relevanten Handlungen auswählen (Verkauf, Kauf, Abmeldung, Ummeldung, MFK). Bei Verkauf: Mindestpreis in Schweizer Franken (Fr.) angeben. Zusätzliche Weisungen formulieren.
Schritt 5 — Gueligkeitsdauer: Ablaufdatum setzen (empfohlen: 3-6 Monate). Angabe aufnehmen, dass die Vollmacht mit Erledigung des Auftrags erlischt.
Schritt 6 — Unterzeichnung: Vollmachtgeber mit Original-Unterschrift und Datum unterzeichnen. Für erhöhte Beweiskraft: Unterschrift beim Gemeindeamt oder Notariat beglaubigen lassen.
Schritt 7 — Unterlagen zusammenstellen: Zum SVA oder zur Transaktion gehören neben der Vollmacht: originaler Fahrzeugausweis, Kontrollschild, bei Halteruebertraagung: Kaufvertrag oder Abtretungserklärung, Personalausweis des Bevollmächtigten, ggf. beglaubigte Kopie der Vollmacht. Schritt 8 — SVA-Kontakt vor Termin: Kantonale SVA verlangen ggf. einen Termin (Terminbuchung online, z.B. STVA ZH: www.zh.ch/strassenverkehrsamt). Die Anforderungen an die Vollmacht vorab per Telefon oder E-Mail klären. Schritt 9 — Haftungsübergabe sicherstellen: Sobald das Fahrzeug verkauft und die Halteruebertraagung beim SVA vollzogen ist, erlischt die Halterhaftung des Vollmachtgebers (SVG Art. 58). Eine kurze Bestätigung der vollzogenen Umschreibung vom SVA aufbewahren.
Schritt 10 — Versicherungsübertragung initiieren: Gleichzeitig mit der SVA-Transaktion die zuständige Versicherungsgesellschaft (z.B. Zürich Versicherung, AXA, Mobiliar, Helvetia) über den Halterwechsel informieren. Falls die Versicherung auf den neuen Halter übertragen wird, die Policennummer und die zuständige Versicherungsagentur an den Käufer weitergeben. Schritt 11 — Motorfahrzeugsteuer-Ummeldung: Das kantonale SVA informiert in der Regel automatisch das Steueramt über den Halterwechsel. Dennoch empfiehlt es sich, nach 4-6 Wochen zu prüfen, ob die Motorfahrzeugsteuer korrekt auf den neuen Halter umgeschrieben wurde.
Rechtliche Anforderungen für Fahrzeug-Vollmacht Schweiz
Die Fahrzeug-Vollmacht in der Schweiz nach OR Art. 32-40, SVG und VZV unterliegt folgenden rechtlichen Anforderungen.
Schriftliche Form: Kantonale Strassenverkehrsamter verlangen grundsätzlich eine schriftliche Fahrzeugvollmacht mit Original-Unterschrift des Fahrzeughalters. Mündliche Vollmachten werden für Halterübertragungen nicht akzeptiert. Viele SVA (z.B. STVA Zürich, STRA Zug) haben eigene Formulare für Halterübertragungen und akzeptieren Vollmachten nur in Verbindung mit diesem Formular.
VZV-Anforderungen: Gemäss VZV Art. 6 ff. (Verkehrszulassungsverordnung) muss der neue Halter beim SVA gemeldet werden. Die Ummeldung erfordert: Fahrzeugausweis (Zulassungsdokument), Identitätskarte oder Reisepass des neuen Halters, Haftpflichtversicherungsnachweis (Gruene Karte oder Versicherungsbestätigung), Fahrzeugvollmacht des bisherigen Halters (falls dieser nicht persönlich erscheint) und allenfalls ein bestandenes MFK-Zertifikat (Motorfahrzeugkontrolle bei älteren Fahrzeugen).
Halterpflichten nach SVG Art. 58: Der im kantonalen Fahrzeugausweis eingetragene Halter haftet für Schaden, den das Fahrzeug im Verkehr verursacht. Wird die Halterübertragung verzogert oder nicht korrekt vorgenommen, bleibt der bisherige Halter weiterhin für Unfälle und Verkehrsverpflichtungen des Fahrzeugs haftbar. Eine zeitnahe Abmeldung oder Ummeldung beim kantonalen SVA ist deshalb wichtig.
Handlungsfähigkeit: Der Fahrzeughalter muss handlungsfähig nach ZGB Art. 12 sein. Führerausweispflicht des Bevollmächtigten nach SVG Art. 10, sofern er das Fahrzeug auch fahren soll.
Steuerpflichten: Beim Fahrzeugverkauf können kantonal unterschiedliche Strassenverkehrssteuern und Versicherungsprämien fällig werden oder erstattet werden. Die Abmeldung beim SVA löst in manchen Kantonen eine anteilige Rückerstattung der bezahlten Jahresgebühren aus.
MFK-Pflicht bei Fahrzeuguebertraagungen: Bei Halteruebertraagungen kann das SVA je nach Fahrzeugalter und -zustand eine Motorfahrzeugkontrolle (MFK) verlangen, bevor das Fahrzeug auf den neuen Halter eingelöst wird. VZV Art. 34 ff. regeln die Pflichten zur periodischen Fahrzeugprüfung. Versicherungswechsel: Mit dem Halterwechsel endet die Fahrzeugversicherung des alten Halters nicht automatisch — erst nach Mitteilung an die Versicherungsgesellschaft (z.B. Zürich Versicherung, AXA, Helvetia, Mobiliar). Steuerpflicht Motorfahrzeuge: Die kantonale Motorfahrzeugsteuer (Strassenverkehrssteuer) wird nach VZV Art. 10 ff. kantonal erhoben. Bei Halterwechsel wird die Steuerpflicht auf den neuen Halter übertragen. Der Bevollmächtigte ist nicht befugt, Steuerangelegenheiten zu regeln, sofern die Vollmacht dies nicht ausdrücklich vorsieht.
Häufige Fehler bei Ihrem Fahrzeug-Vollmacht Schweiz
Bei Fahrzeug-Vollmachten in der Schweiz entstehen regelmässig Fehler, die Halterübertragungen beim SVA verzögern oder ungueltieg machen.
Fehler 1 — Fehlende oder falsche Fahrgestellnummer: Die Fahrgestellnummer (FIN) ist das eindeutige Identifikationsmerkmal des Fahrzeugs. Eine falsche FIN (z.B. verwechselte Ziffern) führt zur Ablehnung der Vollmacht beim SVA.
Fehler 2 — Kein Mindestpreis bei Verkaufsvollmacht: Ohne Mindestpreis kann der Bevollmächtigte das Fahrzeug zu jedem Preis verkaufen. Der Vollmachtgeber hat zwar Schadenersatzansprüche nach OR Art. 398, aber der Verkauf kann bereits wirksam sein.
Fehler 3 — Falsches SVA-Formular: Kantonale SVA akzeptieren teilweise nur ihr eigenes Formular für Halterübertragungen. Es empfiehlt sich, vorab beim zuständigen SVA anzufragen, welche Formulare benötigt werden (z.B. STVA Zürich-Formular, STRA Zug-Formular).
Fehler 4 — Verzoegerte Ummeldung: Wird das Fahrzeug verkauft, ohne dass die Halterübertragung unverzüglich beim SVA vorgenommen wird, bleibt der bisherige Halter nach SVG Art. 58 für Unfälle des Käufers haftbar. Die Ummeldung sollte am Tag der Fahrzeugübergabe oder unmittelbar danach erfolgen.
Fehler 5 — Bevollmächtigter ohne gültigen Führerausweis: Soll der Bevollmächtigte das Fahrzeug auch fahren (z.B. zur Probefahrt oder zum SVA), benötigt er einen gültigen Führerausweis für die Fahrzeugkategorie nach SVG Art. 10. Fehlt der Ausweis, macht er sich strafbar.
Fehler 6 — Versicherung nicht rechtzeitig übertragen: Viele Fahrzeugverkaeufer vergessen, die Versicherung auf den neuen Halter zu übertragen oder zu kündigen. Bis zur offiziellen Umschreibung haftet der bisherige Halter nach SVG Art. 58 für Schäden. Vollmachtgeber sollten sicherstellen, dass der Bevollmächtigte unverzüglich nach der Übergabe die Halteruebertraagung beim SVA vollzieht. Fehler 7 — Barzahlungslimit überschritten: GwG Art. 3 und der Schweizer Barzahlungsgrenzwert von CHF 100'000.- (seit 01.01.2020) schränken Barzahlungen ein. Bei Fahrzeugkaeufen über CHF 100'000.- ist eine Banküberweisung zwingend.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 32CH official
- OR Art. 275CH official
- OR Art. 398CH official
- ZGB Art. 12CH official
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Forms Legal. (2026). Fahrzeug-Vollmacht Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/personal/bills-of-sale/fahrzeugvollmacht-schweiz
"Fahrzeug-Vollmacht Schweiz (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/personal/bills-of-sale/fahrzeugvollmacht-schweiz.
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Für eine Halterübertragung beim kantonalen Strassenverkehrsamt (SVA) in der Schweiz sind folgende Dokumente erforderlich: Fahrzeugausweis (kantonales Zulassungsdokument), amtlicher Lichtbildausweis (Identitätskarte oder Reisepass) des alten und neuen Halters, Haftpflichtversicherungsnachweis des neuen Halters (Versicherungsbestätigung nach VVG), Fahrgestellnummer-Bestätigung, Kontrollschilder (Kennzeichen — je nach Kanton können diese auf den neuen Halter übertragen werden oder der bisherige Halter behält sie), und bei Vertretung: Fahrzeug-Vollmacht des bisherigen Halters mit Original-Unterschrift. Bei älteren Fahrzeugen kann zusätzlich eine gültige Motorfahrzeugkontrolle (MFK) erforderlich sein. Die genauen Anforderungen variieren kantonal — vorab beim zuständigen SVA (z.B. STVA Zürich, STRA Zug) anfragen.
Nein, beim Fahrzeugverkauf muss der bisherige Fahrzeughalter nicht persönlich beim kantonalen Strassenverkehrsamt (SVA) erscheinen, wenn er dem Käufer oder einer Drittperson eine schriftliche Fahrzeug-Vollmacht erteilt. Die Vollmacht muss den Bevollmächtigten präzise identifizieren, das Fahrzeug eindeutig bezeichnen (Fahrgestellnummer FIN, Kontrollschild, Marke/Modell) und die bevollmächtigten Handlungen beschreiben (Abmeldung des Fahrzeugs, Ummeldung auf neuen Halter, Unterzeichnung der Haltererklarung). Viele Kantone haben eigene SVA-Formulare für Halterübertragungen, die neben der Vollmacht ausgefüllt werden müssen. In einigen Fällen akzeptieren SVA auch die Haltererklarung per Post oder per Online-Formular. Die genauen Verfahren sind kantonal unterschiedlich.
Die Fahrgestellnummer (FIN, Vehicle Identification Number VIN) ist eine weltweit eindeutige 17-stellige alphanumerische Seriennummer, die jedem Motorfahrzeug vom Hersteller zugeteilt wird. Sie dient als unverwechselbares Fahrzeugidentifikationsmerkmal bei allen Behörden, Versicherungen und Händlern. Bei einem Schweizer Motorfahrzeug findet sich die FIN an folgenden Stellen: auf dem kantonalen Fahrzeugausweis (Zulassungsdokument, vorne auf dem Dokument), im Fahrzeuginneren am unteren Rand der Windschutzscheibe (von aussen lesbar), an der A-Säule (linke Innenverkleidung neben der Fahrertuer, als aufgestempeltes Schild), im Motorraum am Motorblock (oft eingeschlagen) und im Zulassungsformular des Bundesamts für Strassen (ASTRA). Die FIN muss in jeder Fahrzeug-Vollmacht exakt angegeben werden — ein einziger falscher Buchstabe oder eine falsche Ziffer führt zur Ablehnung beim SVA.
Nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht haftet der im kantonalen Fahrzeugausweis eingetragene Halter gemäss SVG Art. 58 für Schaden, den das Fahrzeug im Verkehr verursacht. Wird das Fahrzeug verkauft, ohne dass die Halterübertragung unverzüglich beim kantonalen SVA vorgenommen wird, bleibt der bisherige Halter bis zur Ummeldung im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen — und damit als Haftungsschuldner für Unfälle und Verkehrsvergehen des Käeufers. Das bedeutet: Verursacht der Käufer nach der Fahrzeugübergabe, aber vor der Ummeldung beim SVA, einen Unfall, könnte der bisherige Halter von geschädigten Dritten in Anspruch genommen werden. Deshalb ist es wichtig, die Ummeldung am Tag der Fahrzeugübergabe oder unmittelbar danach vorzunehmen. Eine Fahrzeug-Vollmacht kann dem Käufer die sofortige Ummeldung ermölichen, ohne dass der Verkäufer persönlich zum SVA gehen muss.
Ja, eine Fahrzeug-Vollmacht kann auch den Bevollmächtigten ermächtigen, das Fahrzeug zur periodischen Motorfahrzeugkontrolle (MFK) beim kantonalen SVA oder einer zugelassenen Prüfstelle vorzuführen. Die MFK ist in der Schweiz gemäss SVG Art. 33 und VZV Art. 34 für ältere Fahrzeuge periodisch vorgeschrieben (tpyischerweise alle zwei Jahre für Personenwagen nach dem ersten regulären Prüfungsintervall). Der Bevollmächtigte, der das Fahrzeug zur MFK vorlegt, muss einen gültigen Führerausweis der entsprechenden Kategorie besitzen. Viele SVA akzeptieren für die MFK-Vorführung eine einfache schriftliche Vollmacht des eingetragenen Halters. Bei Fahrzeugen, die die MFK nicht bestehen, muss der Halter (oder Bevollmächtigte) Maeangel beheben lassen und das Fahrzeug zur Nachkontrolle vorführen.
Ja, ein im Ausland lebender oder vorübergehend abwesender Fahrzeughalter kann einen in der Schweiz wohnhaften Bevollmächtigten ermächtigen, sein Fahrzeug zu verkaufen, die Ummeldung beim SVA durchzuführen und den Kaufpreis entgegenzunehmen. Die Fahrzeug-Vollmacht muss schriftlich und mit Original-Unterschrift des Halters erteilt werden. Für die internationale Anerkennung der Vollmacht kann eine Apostille (Haager Apostille-Übereinkommen von 1961) oder eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift erforderlich sein — besonders wenn die Vollmacht in einem Nicht-EU-Land unterzeichnet wird. Der Bevollmächtigte muss beim Fahrzeugkauf oder -verkauf persönlich mit amtlichem Ausweis erscheinen und die Vollmacht im Original vorlegen. Es empfiehlt sich, den Kaufpreis auf ein Schweizer Bankkonto des Fahrzeughalters zu überweisen — der Bevollmächtigte sollte nicht unbeschränkt über den Kaufpreis verfügen können.
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