Gebrauchsleihe / Gefälligkeitsleihe Schweiz
GEBRAUCHSLEIHE-VERTRAG (GEFAELLIGKEITSLEIHE)
gemäss OR Art. 305-311 (SR 220)
1. VERTRAGSPARTEIEN
VERLEIHER: [Verleiher Name] Adresse: [Verleiher Adresse]
ENTLEIHER: [Entleiher Name] Adresse: [Entleiher Adresse]
2. GEGENSTAND DER LEIHE
Gegenstand: [Gegenstand]
Geschaetzter Wert: [Wert CHF]
Zustand bei Übergabe: [Zustand bei Übergabe]
3. LEIHBEDINGUNGEN
Leihbeginn: [Beginn]
Rückgabedatum: [Enddatum]
Vereinbarter Verwendungszweck: [Zweck]
Weiterverleihen an Dritte: [Weiterverleihen]
Die Gebrauchsleihe ist unentgeltlich (kostenlos). Kein Entgelt wird für die Überlassung des Gegenstands geschuldet. OR Art. 305 definiert die Gebrauchsleihe als unentgeltlichen Vertrag.
4. HAFTUNG UND RUECKGABE
Rückgabezustand: [Rückgabezustand]
Haftungsregelung: [Haftungsregelung]
Der Entleiher ist verpflichtet, den geliehenen Gegenstand nach Ablauf der Leihe oder auf Verlangen des Verleihers gemäss OR Art. 305 in dem Zustand zurückzugeben, in dem er ihn erhalten hat. Beschädigungen durch normale Abnutzung trägt der Verleiher.
5. ANWENDBARES RECHT
Auf diesen Vertrag ist Schweizer Recht anwendbar. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Verleihers gemäss ZPO (SR 272).
Verleiher
________________
Signature
Entleiher
________________
Signature
Was ist Gebrauchsleihe / Gefälligkeitsleihe Schweiz?
Die Gebrauchsleihe / Gefälligkeitsleihe ist ein in der Schweiz nach OR Art. 305-311 (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das wesentliche Merkmal der Gebrauchsleihe ist die Unentgeltlichkeit: Wird ein Entgelt für die Überlassung vereinbart, liegt ein Mietvertrag nach OR Art. 253 vor, kein Leihvertrag. Verlangt der Verleiher eine symbolische Entschädigung für Verschleiss oder Wartungskosten, ist je nach Ausgestaltung zu beurteilen, ob noch eine Gebrauchsleihe oder bereits eine entgeltliche Miete vorliegt. Das Bundesgericht hat in BGE 84 II 170 präzisiert, dass die Unentgeltlichkeit das fundamentale Unterscheidungsmerkmal zwischen Gebrauchsleihe und Mietvertrag ist.
Die Gebrauchsleihe unterscheidet sich grundlegend vom Darlehen (Sachdarlehen) nach OR Art. 312. Beim Darlehen geht Eigentum an den vertretbaren Sachen (Geld, Wein, Korn) auf den Darlehensnehmer über, der gleichartige Sachen zurückerstatten muss. Bei der Gebrauchsleihe verbleibt das Eigentum beim Verleiher, und der Entleiher muss die identische Sache — nicht eine gleichartige — zurückgeben. Werden nicht-vertretbare Einzelstuecke (individuell bestimmte Sachen, species) verliehen, liegt stets eine Gebrauchsleihe vor.
Tragung der Gefahr und Unterhaltskosten: Gemäss OR Art. 310 trägt der Verleiher die ordentlichen Unterhaltskosten, wenn der Entleiher die Sache ordnungsgemäss gebraucht. Ausserordentliche Aufwendungen — z.B. Reparaturen infolge Beschädigung durch Dritte oder höherer Gewalt — sind zwischen den Parteien nach den allgemeinen Bestimmungen der Schadenersatzpflicht (OR Art. 97 ff.) abzurechnen. Die Preisgefahr (Gefahr des zunächst unverschuldeten Untergangs der Sache) bleibt beim Verleiher als Eigentümer.
Gemäss OR Art. 307 darf der Entleiher die Sache nur zum vereinbarten oder dem gewidmeten Zweck gebrauchen. Jede andere Verwendung stellt eine Vertragsverletzung dar und begründet Haftung des Entleihers. Einem Dritten darf der Entleiher die Sache gemäss OR Art. 307 Abs. 2 nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Verleihers zum Gebrauch ueberlassen (Unterverleihungsverbot).
Kuentigung und Rückforderung: Haben die Parteien keine Dauer vereinbart, kann der Verleiher die Sache gemäss OR Art. 309 Abs. 1 jederzeit zurückverlangen, wenn die vereinbarte Leihzeit abgelaufen ist oder der vereinbarte Gebrauch gemacht worden ist. Ist weder eine Zeit noch ein Gebrauchszweck vereinbart, kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern, sofern er nicht arglistig auf die unbestimmte Benutzungsdauer vertraut hat (BGE 99 II 182). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die sofortige Zurückforderung nach OR Art. 309 kein Verschulden des Entleihers voraussetzt.
Die Gebrauchsleihe betrifft häufig Alltagsgegenstände (Fahrräder, Werkzeuge, Sportautruestung, Musikinstrumente, Bucher, Kuehengeraete) sowie Fahrzeuge (Personenwagen, Anhaenger) und Kunstwerke. Für wertvolle oder gefährliche Gegenstände empfiehlt sich stets ein schriftlicher Leihvertrag, der Zustand, Wert, Haftungsregelung und Rueckgabemodalitaeten dokumentiert.
Wann brauchen Sie Gebrauchsleihe / Gefälligkeitsleihe Schweiz?
Ein schriftlicher Gebrauchsleihe-Vertrag in der Schweiz gemäss OR Art. 305-311 wird immer dann empfohlen, wenn Gegenstände von einigem Wert oder besonderer Bedeutung unentgeltlich verliehen werden und bei Schaden oder Verlust keine Unklarheiten entstehen sollen.
Typische Einsatzgebiete sind das Verleihen von Fahrzeugen (Personenwagen, Motorräder, Anhaenger) zwischen Privatpersonen, von Sportgeraeten (Skiausrüstung, E-Bikes, Kajaks), von Musikinstrumenten (Gitarren, Klaviere), von Bau- und Gartengeraeten (Bohrmaschinen, Heckenschneider, Betonmischer) und von Kunstwerken für Ausstellungen. Je höher der Wert des verliehenen Gegenstands, desto dringlicher ist ein schriftlicher Vertrag.
Ein Leihvertrag ist besonders dann notwendig, wenn der Gegenstand nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf — z.B. ein Firmenfahrzeug, das nur für Arbeitsfahrten genutzt werden darf, oder ein Arbeitsgeraet, das nur für ein konkretes Bauprojekt verliehen wird. Nur mit schriftlichem Vertrag lässt sich der vereinbarte Verwendungszweck nach OR Art. 307 beweisen.
Für Fahrzeuge ohne MWST-Pflicht (Privatpersonen) können die Parteien eine Gebrauchsleihe vereinbaren statt eines Mietvertrags. Das kantonale Strassenverkehrsamt (z.B. StVA Zürich oder StVA Bern) erfordert für die Benutzung eines fremden Fahrzeugs auf Schweizer Strassen keinen gesonderten Fahrzeugleihevertrag, jedoch ist dieser für die Klärung von Haftungsfragen bei Unfällen unentbehrlich. Die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung nach SVG Art. 63 deckt Schaden an Dritten, aber interne Schadenverteilung zwischen Verleiher und Entleiher richtet sich nach dem Leihvertrag.
Nach einer Scheidung oder Trennung, wenn Haushaltsgegenstände oder Familienautos vorerst bei einer Person bleiben, aber der anderen zur Verfügung stehen sollen, bildet ein schriftlicher Gebrauchsleihe-Vertrag eine klare rechtliche Grundlage. Das Bezirksgericht (zuständig gemäss ZPO Art. 23 für Vertragsstreitigkeiten) verlangt bei Streitigkeiten einen schriftlichen Nachweis des Überlassungsvertragstyps.
Für Ausstellungen und Kunstleihen: Kunstgalerien, Museen und private Sammlungen, die Werke von anderen Eigentümern ausstellen, sind zwingend auf einen schriftlichen Gebrauchsleihe-Vertrag angewiesen. Ohne schriftlichen Vertrag fehlt die Grundlage für die Versicherungsdeckung durch die Ausstellungsversicherung (z.B. der Schweizerischen Kunstversicherung AG) und es entstehen Beweisschwierigkeiten, wenn ein Werk beschädigt wird oder abhandenkommt.
Für Betriebs- und Geräteverleih zwischen Unternehmen: Auch zwischen KMU (kleinen und mittelgrossen Unternehmen) ist die schriftliche Gebrauchsleihe häufig. Wenn ein Betrieb einer befreundeten Firma vorrübergehend eine Maschine oder ein Spezialwerkzeug überlässt, entstehen ohne Schriftlichkeit Unklarheiten über Haftung, Versicherung und Rückgabetermin — vor allem, wenn der Gegenstand bei der anderen Firma beschädigt wird.
Was gehört in Ihr Gebrauchsleihe / Gefälligkeitsleihe Schweiz?
Ein wirksamer Gebrauchsleihe-Vertrag in der Schweiz gemäss OR Art. 305-311 muss folgende Bestandteile enthalten, um Rechtssicherheit für beide Parteien zu gewährleisten.
Identifikation der Parteien: Vollständige Namen und Adressen von Verleiher (Eigentümer des Gegenstands) und Entleiher (Person, die den Gegenstand entleiht). Bei juristischen Personen: Firmenname, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX) und zeichnungsberechtigte Vertretung.
Beschreibung des Gegenstands: Genaue Bezeichnung des verliehenen Gegenstands (Marke, Modell, Seriennummer, Baujahr, Farbe) und dessen Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe (Fotos empfohlen). Bei Fahrzeugen: VIN/Stammnummer und kantonales Kontrollschild. Geschaetzter Wert in CHF für Haftungszwecke.
Unentgeltlichkeit: Ausdrücklicher Hinweis, dass die Leihe unentgeltlich (kostenlos) erfolgt gemäss OR Art. 305, da dies das konstitutive Merkmal der Gebrauchsleihe ist. Werden Entschädigungen für Treibstoff, Ersatzteile oder Wartung vereinbart, sind diese klar von einem Mietentgelt zu unterscheiden.
Verwendungszweck: Beschreibung des erlaubten Gebrauchszwecks nach OR Art. 307. Jede Nutzung ausserhalb des vereinbarten Zwecks stellt eine Vertragsverletzung dar. Das Unterverleihungsverbot gemäss OR Art. 307 Abs. 2 sollte ausdrücklich geregelt werden.
Leihbeginn und Leihende: Klare Angabe des Übergabedatums (DD.MM.JJJJ) und des Rückgabedatums. Fehlt ein Rückgabedatum, kann der Verleiher gemäss OR Art. 309 die Sache jederzeit zurückverlangen — was zu Streitigkeiten führen kann.
Haftung bei Beschädigung oder Verlust: Der Entleiher haftet gemäss OR Art. 306 für Beschädigung oder Verlust, wenn er die Sache nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Familienhaupters behandelt hat oder wenn er sie zweckwidrig verwendet hat. Die Haftungsregelung sollte den Ersatzwert festlegen (Wiederherstellungskosten oder Zeitwert). Haftung für normale Abnutzung trägt gemäss OR Art. 310 der Verleiher.
Rueckgabepflicht und Rückgabezustand: Der Entleiher muss die identische Sache zurückgeben — bei Verlust oder vollständiger Zerstoerung muss er den vereinbarten Ersatzwert leisten. Der Rückgabezustand (z.B. gleicher Zustand wie bei Übergabe, gereinigt, vollgetankt) ist detailliert festzulegen.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Auf den Vertrag ist Schweizer Recht (OR) anwendbar. Streitigkeiten werden vor dem Bezirksgericht am Wohnsitz des Verleihers ausgetragen gemäss ZPO.
Haftungsfreizeichnung bei Drittschäden: Bei der Leihe von Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die Drittschaden verursachen können (z.B. Bagger, Traktor, Motorboot), sollte der Vertrag ausdrücklich regeln, wer für allfällige Drittschäden haftet und wer die Kosten der Haftpflichtversicherung trägt. Gemäss SVG Art. 63 muss für verliehene Motorfahrzeuge eine gültiger Haftpflichtversicherung bestehen; der Verleiher bleibt verantwortlich, wenn die Police auf seinen Namen lautet.
Steuern und MWST: Gebrauchsleihe-Verträge zwischen Privatpersonen unterliegen grundsätzlich keiner Mehrwertsteuerpflicht. Verleiht ein MWST-pflichtiges Unternehmen Geräte gegen Kostenbeteiligung (auch wenn diese das Mietentgelt nicht erreicht), kann je nach Ausgestaltung die MWST anfallen — abzuklären gemäss MWSTG (SR 641.20) und den Weisungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV, Bern). Privatpersonen, die regelmässig Gegenstände gegen Kostenbeteiligung verleihen, können unter Umständen der MWST-Pflicht unterliegen, wenn der Jahresumsatz CHF 100'000 überschreitet.
forms-legal.com stellt diese Vorlage als praktische Grundlage für einen Gebrauchsleihe-Vertrag in der Schweiz zur Verfügung. Bei wertvollen Gegenständen (Wert über CHF 5'000), bei der Leihe von Fahrzeugen oder bei der Leihe von Gegenständen für gewerbliche Zwecke empfiehlt sich die Konsultation eines Rechtsanwalts mit Erfahrung im Schweizer Vertragsrecht.
So füllen Sie Ihr Gebrauchsleihe / Gefälligkeitsleihe Schweiz aus
Beim Ausfullen des Gebrauchsleihe-Vertrags Schweiz gemäss OR Art. 305-311 gehen Sie Schritt für Schritt wie folgt vor.
Schritt 1 — Parteienangaben: Tragen Sie die vollständigen Vor- und Nachnamen, Wohnadressen (Strasse, Hausnummer, PLZ, Ortschaft) und Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) von Verleiher und Entleiher ein. Sind juristische Personen beteiligt: Firmenname, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX) und Name der zeichnungsberechtigten Person.
Schritt 2 — Gegenstandsbeschreibung: Beschreiben Sie den verliehenen Gegenstand so genau wie möglich: Marke, Modell, Seriennummer, Baujahr, Farbe, Grösse und aktueller Zustand. Bei Fahrzeugen tragen Sie die VIN/Stammnummer und das Kontrollschild ein. Halten Sie den geschätzten Zeitwert in CHF fest — dieser dient als Haftungsmassstab bei Beschädigung oder Verlust.
Schritt 3 — Zustandsprotokoll: Dokumentieren Sie den Zustand des Gegenstands bei Übergabe mit Fotos (mit Datum). Vermerken Sie bestehende Kratzer, Beschädigungen oder Mängel im Vertrag als bekannte Vorschäden.
Schritt 4 — Verwendungszweck: Legen Sie den erlaubten Verwendungszweck gemäss OR Art. 307 präzise fest (z.B. "nur für private Freizeitnutzung", "nur für Bauprojekt an Adresse XY"). Schliessen Sie andere Verwendungen und das Weiterverleihen gemäss OR Art. 307 Abs. 2 ausdrücklich aus.
Schritt 5 — Leihzeitraum: Geben Sie das Übergabedatum und das Rückgabedatum (TT.MM.JJJJ) oder den Rückgabetermin ausdrücklich an. Fehlt ein Rückgabetermin, kann der Verleiher die Sache gemäss OR Art. 309 jederzeit zurückverlangen — was für den Entleiher zu überraschenden Rueckgabepflichten führen kann. Empfehlung: Immer einen konkreten Rückgabetermin mit Datum und Uhrzeit festlegen.
Schritt 6 — Haftung und Ersatzwert: Regeln Sie, wer bei Beschädigung, Verlust oder Zerstoerung für welchen Betrag haftet und legen Sie den Ersatzwert (CHF) vorab fest. Halten Sie fest, dass normale Abnutzung gemäss OR Art. 310 nicht auf den Entleiher entfällt, wohl aber Beschädigungen durch unsachgemaessen Gebrauch oder Zweckentfremdung. Empfehlung: Vereinbaren Sie ausserdem, ob der Entleiher den Gegenstand bei Rückgabe gereinigt, vollgetankt (bei Fahrzeugen) oder in einem bestimmten Zustand zurückgeben muss.
Schritt 7 — Rueckgabeprotokoll vorbereiten: Legen Sie bereits bei Vertragsabschluss fest, wie die Rückgabe dokumentiert wird. Empfehlung: Zustandsfotografierung auch bei der Rückgabe; Vergleich mit den Übergabe-Fotos. Allfällige Mängel werden schriftlich festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet.
Schritt 8 — Unterschriften: Beide Parteien unterzeichnen den Vertrag eigenhändig am Übergabeort und -datum. Jede Partei erhält eine vollständige Kopie. Bei sehr wertvollen Gegenständen (CHF 10'000+) empfiehlt sich eine Zeugenunterschrift oder notarielle Beglaubigung.
Rechtliche Anforderungen für Gebrauchsleihe / Gefälligkeitsleihe Schweiz
Der Gebrauchsleihe-Vertrag in der Schweiz unterliegt OR Art. 305-311 (SR 220). Folgende rechtliche Anforderungen sind zu beachten.
Unentgeltlichkeit (OR Art. 305): Die Unentgeltlichkeit ist das konstitutive Merkmal der Gebrauchsleihe. Wird ein Entgelt vereinbart, liegt kein Leihvertrag, sondern ein Mietvertrag nach OR Art. 253 vor — mit anderen gesetzlichen Rechten und Pflichten für Mieter und Vermieter (z.B. Mieterschutz nach OR Art. 266 ff.).
Schriftform: OR schreibt keine Schriftform vor; ein mündlicher Leihvertrag ist gültig. Aus Beweis- und Versicherungsgruenden ist die Schriftlichkeit jedoch dringend empfohlen, insbesondere für Gegenstände mit Wert über CHF 500.
Verwendungsschranken (OR Art. 307): Der Entleiher darf die Sache nur zum vereinbarten Zweck verwenden. Zweckwidrige Nutzung stellt eine Vertragsverletzung dar und begründet erweitertes Haftungsrisiko des Entleihers (BGE 105 II 217). Das Weiterverleihen ohne Erlaubnis ist gemäss OR Art. 307 Abs. 2 verboten.
Haftung des Entleihers (OR Art. 306): Der Entleiher muss die Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Familienhaupters behandeln. Bei Verlust oder Beschädigung durch Verschulden haftet er für den Schaden. Normale Abnutzung durch vereinbarungsgemässen Gebrauch trägt der Verleiher (OR Art. 310).
Rueckforderungsrecht (OR Art. 309): Nach vereinbarter Leihzeit oder nach gemachtem Gebrauch kann der Verleiher die Sache zurückverlangen. Bei unbestimmter Leihzeit ist die Zurückforderung jederzeit möglich, ohne Kündigungsfrist (ausser bei arglistigem Vertrauen gemäss BGE 99 II 182). Bei dringendem unvorhergesehenem Eigenbedarf kann der Verleiher auch vor Ablauf der Leihzeit zurückverlangen (OR Art. 309 Abs. 2), muss aber eine angemessene Frist gewahren.
Fahrzeuge (SVG, VZV): Werden Motorfahrzeuge verliehen, bleiben SVG (SR 741.01) und VZV (SR 741.51) vollumfänglich anwendbar. Die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung gemäss SVG Art. 63 muss auch bei Leihe gültiger sein; der Verleiher bleibt als Fahrzeughalter für die Versicherungsdeckung verantwortlich, sofern kein Halterwechsel stattfindet.
Versicherung: Bei wertvollen Gegenständen (Kunstwerke, Instrumente, Maschinen) empfiehlt sich eine separate Versicherungspolice, die auch Fremdgebrauch deckt. Die Hausratversicherung des Entleihers deckt geliehene Gegenstände oft nicht — im Voraus prüfen.
Häufige Fehler bei Ihrem Gebrauchsleihe / Gefälligkeitsleihe Schweiz
Beim Gebrauchsleihe-Vertrag in der Schweiz treten folgende Fehler besonders häufig auf.
Keine Gegenstandsbeschreibung mit Seriennummer: Ohne genaue Beschreibung (Marke, Modell, Seriennummer, Baujahr) ist es schwierig, den verliehenen Gegenstand im Streitfall eindeutig zu identifizieren. Kommt es zu Streitigkeiten über den Zustand des zurückgegebenen Gegenstands, ist ohne Zustandsprotokoll kaum zu beweisen, welche Beschädigungen bereits bei Übergabe vorhanden waren.
Kein Rückgabedatum vereinbart: Fehlt ein Rückgabetermin, gilt gemäss OR Art. 309 das flexible Rueckforderungsrecht des Verleihers — er kann die Sache jederzeit zurückverlangen. Für den Entleiher führt dies zu unvorhersehbaren Rueckgabepflichten; für den Verleiher entsteht Unsicherheit darüber, wann er wieder über die Sache verfügen kann.
Keine Haftungsregelung oder Ersatzwert: Fehlt eine klare Haftungsregelung mit festgelegtem Ersatzwert (CHF), kommt es bei Beschädigung oder Verlust stets zu Streitigkeiten über den Schadenersatz. Der Verleiher hat Anspruch auf den Zeitwert, nicht den Neupreis — der Zeitwert sollte vorab geschaetzt und im Vertrag festgehalten werden.
Zu vager Verwendungszweck: Formulierungen wie "für private Zwecke" reichen oft nicht aus. Ohne präzise Zweckbeschreibung kann der Entleiher die Sache breit nutzen und verstosst trotzdem nicht formell gegen den Vertrag. Geben Sie den Zweck so konkret wie möglich an (z.B. "für Bauprojekt an Adresse XY bis zum 31.12.JJJJ").
Kein Unterverleihungsverbot: Das gesetzliche Unterverleihungsverbot nach OR Art. 307 Abs. 2 ist zwar vorhanden, wird aber oft nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen. Fehlt die ausdrückliche Regelung, entsteht beim Entleiher manchmal das irrtumliche Gefühl, er dürfe die Sache weiter ueberlassen.
Versicherung übersehen: Wertvolle Leihgegenstände (Musikinstrumente, Kunstwerke, elektronische Geräte) sind oft nicht durch die Hausratversicherung des Entleihers gedeckt — dies sollte vor der Übergabe abgeklärt werden, um Versicherungslücken zu vermeiden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 305CH official
- OR Art. 253CH official
- OR Art. 312CH official
- OR Art. 310CH official
- OR Art. 97CH official
- OR Art. 307CH official
- OR Art. 309CH official
- OR Art. 306CH official
- OR Art. 266CH official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Gebrauchsleihe / Gefälligkeitsleihe Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/personal/bills-of-sale/gebrauchsleihe-gefaelligkeitsleihe-schweiz
"Gebrauchsleihe / Gefälligkeitsleihe Schweiz (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/personal/bills-of-sale/gebrauchsleihe-gefaelligkeitsleihe-schweiz.
@misc{formslegal-gebrauchsleihe-gefaelligkeitsleihe-schweiz,
author = {{Forms Legal}},
title = {Gebrauchsleihe / Gefälligkeitsleihe Schweiz (Schweiz)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/personal/bills-of-sale/gebrauchsleihe-gefaelligkeitsleihe-schweiz}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Die Gebrauchsleihe nach OR Art. 305-311 und das Darlehen nach OR Art. 312-318 unterscheiden sich fundamental. Bei der Gebrauchsleihe (Commodatum) verbleibt das Eigentum am verliehenen Gegenstand beim Verleiher — der Entleiher muss nach dem Gebrauch die identische Sache zurückgeben. Gegenstand der Gebrauchsleihe ist stets eine individuell bestimmte, nicht-vertretbare Sache (Species), z.B. ein bestimmtes Fahrrad, ein spezifisches Kunstwerk oder ein konkret bezeichnetes Werkzeug. Beim Darlehen (insbesondere Sachdarlehen nach OR Art. 312) überträgt der Darlehensgeber Eigentum an vertretbaren Sachen (Geld, Wein, Mehl) auf den Darlehensnehmer, der nicht dieselben Stücke, sondern gleichartige Sachen in gleicher Menge zurückerstatten muss. Die Gebrauchsleihe ist zwingend unentgeltlich; das Darlehen kann verzinst oder unverzinst sein. Praktisches Beispiel: Das Verleihen eines Fahrrads ist eine Gebrauchsleihe; das Verleihen von Geld ist ein Darlehen.
Ja, der Entleiher haftet gemäss OR Art. 305-311 und den allgemeinen Sorgfaltspflichten für Beschädigungen, die er durch unsorgfältigen Gebrauch, zweckwidrige Verwendung oder Unterverleihung verursacht hat. OR Art. 306 legt fest, dass der Entleiher die Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Familienhaupters zu behandeln hat. Beschädigungen durch normale Abnutzung — die bei vereinbarungsgemässem Gebrauch unvermeidlich entstehen — trägt dagegen der Verleiher als Eigentümer gemäss OR Art. 310. Wird die Sache zweckwidrig oder ohne Erlaubnis weiterverliehen, haftet der Entleiher auch für Schäden durch höhere Gewalt, die bei vertragskonformem Gebrauch nicht eingetreten wären (sog. erweiterter Risikoübergang gemäss BGE 105 II 217). Im Schadensfall kann der Verleiher den Ersatz des Zeitwerts der Sache verlangen; ist Reparatur möglich, sind die Reparaturkosten zu erstatten. Der Vertrag sollte den Ersatzwert (CHF) vorab festlegen, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Das Zurückforderungsrecht des Verleihers richtet sich nach OR Art. 309. Ist eine Leihzeit vereinbart, kann der Verleiher die Sache grundsätzlich erst nach Ablauf der Leihzeit zurückverlangen — ausser bei vorzeitigem Vertragsruecktritt wegen Vertragsverletzung des Entleihers. Ist keine Leihzeit, aber ein Gebrauchszweck vereinbart, kann der Verleiher die Sache nach Erreichung des Zwecks zurückverlangen. Ist weder eine Zeit noch ein Zweck vereinbart, kann der Verleiher gemäss OR Art. 309 Abs. 1 letzter Satz die Sache jederzeit zurückfordern. Ausnahme: Ist der Verleiher selbst in dringendem unvorhergesehenem Bedarf auf die Sache angewiesen (Notlage), kann er gemäss OR Art. 309 Abs. 2 die Sache auch vor Ablauf der Leihzeit zurückverlangen, muss dem Entleiher aber eine angemessene Frist einräumen. Das Bundesgericht hat in BGE 99 II 182 klargestellt, dass das sofortige Zurückforderungsrecht bei unbestimmter Leihzeit kein Verschulden des Entleihers voraussetzt.
Das Obligationenrecht (OR) schreibt für den Gebrauchsleihe-Vertrag nach Art. 305-311 keine Schriftform vor. Ein mündlicher Leihvertrag ist gültig. Aus Beweisgrundenaber — insbesondere bei wertvollen Gegenständen oder längeren Leihdauern — ist ein schriftlicher Vertrag dringend zu empfehlen. Bei Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht (zuständig gemäss ZPO für Vertragsstreitigkeiten) obliegt dem Gläubiger der Beweis seiner Behauptungen (OR Art. 8 ZGB). Ohne schriftlichen Vertrag ist es sehr schwierig zu beweisen, was zwischen Verleiher und Entleiher vereinbart wurde — insbesondere bezüglich Leihzweck, Rückgabetermin, Zustand bei Übergabe und Haftungsverteilung. Für Gegenstande mit einem Wert von mehr als CHF 500 empfiehlt sich stets ein schriftlicher Leihvertrag. Bei Fahrzeugen sollten zusätzlich Fotos des Fahrzeugzustands und der Kilometerstand vor Übergabe dokumentiert werden.
Nein, gemäss OR Art. 307 Abs. 2 darf der Entleiher die geliehene Sache ohne Erlaubnis des Verleihers weder Dritten ueberlassen noch zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck verwenden. Das Unterverleihungsverbot ist zwingende gesetzliche Regelung, die durch den Vertrag nur zugunsten des Entleihers (d.h. durch Erlaubniserteilung) abgeändert werden kann. Verleiht der Entleiher die Sache ohne Erlaubnis weiter, haftet er auch für Schäden durch höhere Gewalt gemäss BGE 105 II 217 — d.h. er haftet auch dann, wenn der Schaden bei vertragskonformem Gebrauch nicht eingetreten wäre (Risikoerhöhung durch unrechtmässige Gebrauchsüberlassung). Der Verleiher kann bei unbefugtem Weiterverleihen den Vertrag sofort auflosen und die sofortige Rückgabe verlangen. Zudem begründet unbefugtes Weiterverleihen Haftpflicht des Entleihers für alle Schäden, die der Dritte an der Sache verursacht.
Geht der geliehene Gegenstand durch Verschulden des Entleihers verloren — z.B. durch Diebstahl infolge mangelhafter Sicherung, Verlorengehenlassen oder zweckwidrige Verwendung — haftet der Entleiher gemäss OR Art. 97 ff. für den Schaden. Der Verleiher hat Anspruch auf Ersatz des Zeitwerts der Sache (nicht des Neupreises, sofern nicht anders vereinbart). Wurde der Ersatzwert im Vertrag festgelegt, gilt dieser Betrag als massgeblich. Bei Totalverlust durch höhere Gewalt — Naturereignisse, Diebstahl ohne Verschulden des Entleihers, Brand ohne Verschulden — trägt grundsätzlich der Verleiher als Eigentümer die Preisgefahr, es sei denn der Entleiher hat durch zweckwidrigen Gebrauch oder mangelnde Sorgfalt das Risiko erhoeh. Zum Schutz vor Verlust und Beschädigung sollten wertvolle Leihgut-Gegenstände durch eine separate Versicherung (z.B. Hausratversicherung des Entleihers oder eine spezifische Ausstellungsversicherung) abgedeckt werden. In der Versicherungspolice sollte der Leihcharakter des Gegenstands (Fremdbesitz) ausdrücklich erwähnt werden.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Darlehensvertrag Schweiz
Darlehensvertrag Schweiz — geregelt durch Art. 312-318 OR. Vorlage fuer private und geschaeftliche Darlehen, inkl. Zinssatz, Rueckzahlungsplan und Sicherheiten.
Kaufvertrag Waren Schweiz (OR Arts. 184-215)
Kaufvertrag für Waren in der Schweiz nach OR Arts. 184-215 — mit Lieferbedingungen (Incoterms), Gewährleistung nach OR Art. 197, Mängelrüge, Eigentumsvorbehalt. Kostenloses Muster zum Download.
Kaufvertrag Motorfahrzeug Schweiz (Privatverkauf)
Kaufvertrag fuer Motorfahrzeuge Schweiz (Privatverkauf) gemaess OR Art. 184-221. Regelt Kaufpreis CHF, Sachgewaehrleistung (OR Art. 197-210), Garantieausschluss, VIN/Stammnummer und Halterwechsel beim kantonalen Strassenverkehrsamt gemaess SVG und VZV.
Vorsorgeauftrag und Vollmacht Schweiz
Vorsorgeauftrag und Vollmacht fuer die Schweiz — geregelt durch OR Art. 32-40 und ZGB Art. 360-373, umfasst Generalvollmacht, Spezialvollmacht und Vorsorgeauftrag als Vorsorgemassnahme bei Urteilsunfaehigkeit, mit KESB-Validierungsverfahren.