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Stockwerkeigentums-Verwaltervertrag Schweiz

Stockwerkeigentums-Verwaltervertrag (OR Art. 394; ZGB Art. 712q)

Verwaltervertrag Stockwerkeigentum

VERWALTERVERTRAG STOCKWERKEIGENTUM

gemäss OR Art. 394 ff. und ZGB Art. 712q

1. Vertragsparteien

Auftraggeber: [Gemeinschaft Name] Liegenschaft: [Liegenschaftsadresse] Vertreten durch: [Vertreter Gemeinschaft] Anzahl Einheiten: [Anzahl Einheiten] (nachfolgend Gemeinschaft genannt)

Auftragnehmerin: [Verwaltung Name] [Verwaltung Adresse] UID: [Verwaltung U I D] Ansprechperson: [Verwalter Ansprechperson] (nachfolgend Verwaltung genannt)

2. Mandatsgegenstand und Leistungen

Die Gemeinschaft beauftragt die Verwaltung gemäss OR Art. 394 mit der Verwaltung der oben bezeichneten Stockwerkliegenschaft. Die Verwaltung ist gemäss ZGB Art. 712q zur Ausführung der laufenden Verwaltungshandlungen berechtigt und verpflichtet.

Leistungsumfang (Grundleistungen im Pauschalhonorar enthalten): [Leistungsbeschreibung]

Zusatzleistungen (zu Stundensatz abgerechnet): [Zusatzleistungen]

3. Verwaltungshonorar und Abrechnung

Das jährliche Verwaltungshonorar beträgt Fr. [Verwaltungshonorar].- exkl. MWST (gültige MwSt.-Rate gemäss MWSTG, SR 641.20). Der Betrag wird quartalsweise vorab in Rechnung gestellt und ist innert 30 Tagen fällig. Zuzüglich zur gesetzlichen MWST werden auslagen und Drittkosten zum Selbstkostenpreis weitergefakturiert.

4. Vertragsdauer und Kündigung

Vertragsbeginn: [Vertragsbeginn]. Erste feste Laufzeit: [Erste Laufzeit]. Nach Ablauf der Festlaufzeit erneuert sich der Vertrag stillschweigend um je ein Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von [Kuendigungsfrist] kündigt wird.

Die Kündigung ist schriftlich einzureichen. Bei grober Pflichtverletzung einer Partei kann der Vertrag nach OR Art. 404 ausserordentlich mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.

5. Pflichten der Verwaltung

Die Verwaltung führt die Buchhaltung der Gemeinschaft nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen, verwaltet den Erneuerungsfonds und die Betriebskostenreserven auf separaten Bankkonten, organisiert die jährliche Stockwerkeigentümer-Versammlung nach ZGB Art. 712m, führt Protokoll und vollzieht die Beschlüsse. Weitere Pflichten richten sich nach dem Reglement [Vertreter Gemeinschaft] und den Weisungen der Eigentümerversammlung.

6. Schlussbestimmungen

Gerichtsstand ist Zürich. Anwendbares Recht: Schweizerisches Recht, insbesondere OR Art. 394 ff. und ZGB Art. 712a ff. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Ort und Datum: [Liegenschaftsadresse], [Unterzeichnungsdatum]

Stockwerkeigentümergemeinschaft

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Signature

Verwaltungsgesellschaft

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Stockwerkeigentums-Verwaltervertrag Schweiz?

Der Stockwerkeigentums-Verwaltervertrag ist ein in der Schweiz nach OR Art. 394 ff. geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.

Gemäss ZGB Art. 712q kann die Eigentümerversammlung eine Verwalterin bestellen, die zur Ausführung der Beschlüsse und zur Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte ermächtigt ist. In der Praxis beauftragen fast alle Stockwerkeigentümergemeinschaften ab drei Einheiten eine professionelle Verwaltungsgesellschaft, da die kaufmännische Verwaltung, Buchführung, Handwerkerkoordination und Versammlungsorganisation einen erheblichen Fachaufwand erfordern.

Der Verwaltervertrag ist ein Auftragsvertrag nach OR Art. 394; er kann deshalb nach OR Art. 404 jederzeit widerrufen werden, auch wenn eine Festlaufzeit vereinbart wurde. Diese Kuendigungsmoeglichkeit ist ein zwingendes Recht und kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden — der Bundesrat hat die entsprechende Praxis in mehreren Entscheiden des Bundesgerichts bestätigt (u.a. BGE 109 II 462 zu OR Art. 404).

Die SVIT Schweiz (Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft, Zurich) hat Mustermandate und Qualitätsstandards für Stockwerkverwaltungen herausgegeben. Eine anerkannte Zertifizierung als dipl. Immobilienverwalterin SEV oder als SVIT-Mitglied ist Qualitätsmerkmal. In der Schweiz sind über 1'800 professionelle Liegenschaftsverwaltungen aktiv, die unter FINMA-Aufsicht stehen, wenn sie Treuhandgelder verwahren.

Der Verwaltervertrag muss die Leistungen genau definieren, damit spätere Honorarstreitigkeiten vermieden werden. Typische Leistungsbausteine sind kaufmännische Verwaltung (Buchhaltung, Jahresabrechnung), technische Verwaltung (Handwerkerkoordination, Schadensabwicklung) und administrative Verwaltung (Versammlungsorganisation, Korrespondenz).

In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.

Wann brauchen Sie Stockwerkeigentums-Verwaltervertrag Schweiz?

Ein Stockwerkeigentums-Verwaltervertrag in der Schweiz wird in folgenden Situationen benötigt:

Gründung der Gemeinschaft: Bei der Gründung einer neuen Stockwerkeigentümergemeinschaft — insbesondere wenn ein Bauträger das Projekt realisiert und die Einheiten verkauft — wird die erste Verwaltung oft bereits im Begründungsakt oder unmittelbar in der Gründungsversammlung bestimmt. Ein schriftlicher Verwaltervertrag ist unbedingt zu empfehlen.

Verwalterwechsel: Wenn die bisherige Verwaltung kündigt oder durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung abberufen wird, benötigt die Gemeinschaft einen neuen Verwaltervertrag mit der Nachfolgeverwaltung. Bei einem Verwalterwechsel ist auf Rückgabe sämtlicher Unterlagen (Buchhaltung, Protokolle, Reglemente, Schlüssel) zu achten.

Professionalisierung: Gemeinschaften, die bisher von einem Eigentümer selbst verwaltet wurden (Selbstverwaltung nach ZGB Art. 712r), und nun auf eine professionelle Verwaltung umstellen, benötigen den Verwaltervertrag.

Mandatserweiterung: Wenn eine bestehende Verwaltung neue Leistungen (z.B. Sanierungs projektbegleitung, Mietzinsinkasso für vermietete Einheiten) übernehmen soll, ist eine Vertragsanpassung oder ein neuer Verwaltervertrag erforderlich.

Kantonale Anforderungen: In einigen Kantonen (z.B. Kanton Zürich) verlangt das kantonale Recht oder FINMA-Regulierung einen schriftlichen Auftragsvertrag, wenn die Verwaltung Treuhandgelder (Erneuerungsfonds, Betriebskosten-Reserve) auf einem Treuhandkonto hält.

In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze.

Was gehört in Ihr Stockwerkeigentums-Verwaltervertrag Schweiz?

Ein vollständiger Stockwerkeigentums-Verwaltervertrag in der Schweiz nach OR Art. 394 und ZGB Art. 712q muss folgende Bestandteile enthalten:

Parteienbezeichnung: Genaue Bezeichnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (mit Liegenschaftsadresse und Grundbuchnummer) und der Verwaltungsgesellschaft (Firma, UID-Nummer CHE-XXX.XXX.XXX, Sitz). Vertreter der Gemeinschaft mit Nachweis der Vollmacht gemäss Versammlungsbeschluss.

Mandatsumfang (Leistungsbeschreibung): Präzise Auflistung der im Pauschalhonorar enthaltenen Grundleistungen. Typischerweise: kaufmännische Verwaltung (Buchführung, Jahresabrechnung, Budgetierung), technische Verwaltung (Handwerkerkoordination, Schadensabwicklung, Versicherungsmeldungen) und administrative Verwaltung (Eigentümerversammlung, Protokoll, Korrespondenz).

Zusatzleistungen: Abgrenzung der Leistungen, die zu einem vereinbarten Stundensatz abgerechnet werden, z.B. Begleitung von Sanierungsprojekten, Rechtsstreitigkeiten, ausserordentliche Versammlungen, Immobilientransaktionen.

Verwaltungshonorar: Jährliches Pauschalhonorar pro Einheit oder als Pauschalhonorar für die Gesamtliegenschaft, exkl. MwSt. Branchenueblich sind CHF 200 bis CHF 350 pro Einheit und Jahr für Wohnobjekte; Gewerbeobjekte höher. Zusätzlich: Stundensatz für Mehrleistungen (CHF 100-150/h für Sachbearbeitung, CHF 180-250/h für Juristen- oder Expertenleistungen).

Treuhandkonten: Die Verwaltung führt Betriebskostenreserve und Erneuerungsfonds auf separaten, gesperrten Treuhandkonten. Die Verwaltung ist Zeichnungsberechtigte; ein Eigentümer der Gemeinschaft kann als Mitzeichner eingesetzt werden.

Rechnungslegung: Jährliche Abrechnung gemäss anerkannten kaufmännischen Grundsätzen. Das Geschäftsjahr richtet sich in der Praxis häufig nach dem Kalenderjahr. Die Jahresabrechnung ist der Eigentümerversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Jährliche Eigentümerversammlung: Die Verwaltung ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine ordentliche Eigentümerversammlung gemäss ZGB Art. 712m einzuberufen. Einladungsfrist, Traktanden und Protokoll sind gemäss Reglement und ZGB-Vorschriften zu gestalten.

Vertragslaufzeit und Kündigung: Festlaufzeit (üblich: 1-3 Jahre) und danach jährliche Verlängerung. Kündigung mit Frist von 3-6 Monaten auf Jahresende. Ausserordentliche Kündigung nach OR Art. 404 jederzeit. Beim Verwalterwechsel sind alle Unterlagen, Schlüssel und Treuhandkonten innert 30 Tagen zu ubergeben.

Gerichtsstand und anwendbares Recht: Schweizerisches Recht, OR Art. 394 ff. Gerichtsstand am Sitz der Verwaltung oder am Ort der Liegenschaft. forms-legal.com stellt diese Vorlage als Ausgangspunkt zur Verfügung; rechtliche Beratung durch einen Schweizer Rechtsanwalt oder eine SVIT-Fachperson empfohlen.

Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).

So füllen Sie Ihr Stockwerkeigentums-Verwaltervertrag Schweiz aus

Zur Erstellung eines Stockwerkeigentums-Verwaltervertrags in der Schweiz gehen Sie wie folgt vor:

Schritt 1 — Verwalter auswählen: Holen Sie mindestens drei Offerten von professionellen Verwaltungsgesellschaften ein. Achten Sie auf SVIT-Mitgliedschaft, Zertifizierung (dipl. Immobilienverwalterin SEV), Referenzen bei vergleichbaren Liegenschaften und klare Leistungsbeschreibung in der Offerte. Kantonal wird empfohlen, bei den Kantonalverbanden von SVIT eine Referenzliste anzufragen.

Schritt 2 — Versammlung und Beschluss: Der Abschluss des Verwaltervertrags muss durch die Eigentümerversammlung beschlossen werden. Gemäss ZGB Art. 712m genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte. Der Beschluss ist im Protokoll festzuhalten und dem Verwaltervertrag beizulegen.

Schritt 3 — Leistungsbeschreibung präzisieren: Definieren Sie in Anhang A des Vertrags die exakten Grundleistungen und in Anhang B die Zusatzleistungen mit Stundensatz. Vermeiden Sie Pauschalformulierungen wie 'laufende Verwaltungsgeschäfte' ohne Prazisierung.

Schritt 4 — Treuhandkonto eröffnen: Vereinbaren Sie, dass Betriebskostenreserven und Erneuerungsfonds auf separaten Bankkonten (z.B. bei Raiffeisen, ZKB, UBS) mit Mitunterzeichnungsrecht eines Eigentümers geführt werden. Treuhandgelder sind vom Eigenvermogen der Verwaltung zu trennen.

Schritt 5 — Vertragsunterzeichnung: Beide Parteien unterzeichnen den Verwaltervertrag. Die Gemeinschaft wird durch den gemäss Versammlungsbeschluss bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet.

Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.

Häufige Fehler bei Ihrem Stockwerkeigentums-Verwaltervertrag Schweiz

Bei Stockwerkeigentums-Verwalterverträgen in der Schweiz treten regelmässig dieselben Fehler auf:

Unpräzise Leistungsbeschreibung: Der häufigste Streitgrund ist eine zu vage Leistungsbeschreibung, die nicht klar abgrenzt, was im Pauschalhonorar enthalten ist und was zusätzlich verrechnet wird. Folge: Endlose Diskussionen über Zuordnung von Aufwänden. Lösung: Detaillierte Leistungsliste als Vertragsanhang.

Kein separates Treuhandkonto: Verwaltungen, die Erneuerungsfonds und Betriebskosten-Reserve auf ihrem eigenen Konto führen, gefahrden die Gelder im Insolvenzfall. Bestehen Sie auf separate Treuhandkonten mit Mitunterzeichnungsrecht eines Eigentümers.

Festlaufzeit ohne Widerrufsvorbehalt: Verwaltungen versuchen manchmal, eine mehrjährige Festlaufzeit ohne ausserordentliches Widerrufsrecht zu vereinbaren. Gemäss OR Art. 404 ist das Widerrufsrecht zwingend und kann nicht ausgeschlossen werden.

Fehlende Versammlungsdokumentation: Verwaltungen, die keine vollständigen Protokolle der Eigentuememerversammlungen führen oder die Protokolle nicht rechtzeitig versenden, verstössen gegen ZGB Art. 712m. Bestehen Sie auf einer schriftlichen Protokollfrist im Vertrag.

Unklar geregelte Datenweitergabe: Verwaltungen, die Eigentümerdaten an Dritte weitergeben (z.B. für Inkasso), ohne vertragliche Grundlage, verstossen gegen DSG Art. 6. Regeln Sie im Vertrag explizit, an welche Drittparteien Daten weitergegeben werden dürfen.

Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind: Verwendung deutscher (nicht schweizerischer) Rechtsbegriffe — etwa BGB-Paragraphen statt OR-Artikel, falsche Schreibweise von 'ss' (in der Schweiz ohne Eszett 'ß'), Vergessen der MWST-Position bei vergütungspflichtigen Leistungen, fehlende Angabe der Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX), Verwechslung von Kündigungsterminen mit Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, sowie unklare Gerichtsstandsklauseln. Vermeiden Sie unbedingt das Kopieren ausländischer Musterverträge ohne Anpassung an Schweizer Recht. Bei elektronischer Signatur achten Sie darauf, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach ZertES (SR 943.03) der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist — fortgeschrittene oder einfache elektronische Signaturen genügen nicht für Geschäfte mit Schriftform-Erfordernis.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 394CH official
  2. OR Art. 404CH official
  3. OR Art. 11CH official
  4. OR Art. 400CH official
  5. Art. 18 ORCH official
  6. Art. 335c ORCH official
  7. ZGB Art. 712qCH official
  8. ZGB Art. 712rCH official
  9. ZGB Art. 712mCH official
  10. Art. 8 ZGBCH official
  11. Art. 657 ZGBCH official
  12. Art. 512 ZGBCH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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