Stockwerkeigentums-Begründungsakt Schweiz
Begründungsakt Stockwerkeigentum
BEGRUENDUNGSAKT STOCKWERKEIGENTUM
gemäss ZGB Art. 712d ff. — Öffentliche Beurkundung erforderlich
1. Eigentümer und Grundstück
Eigentümer: [Eigentuemer] [Eigentuemeradresse]
Grundbuchamt: [Grundbuchamt] Grundstueck: [Grundstuecknummer], Gemeinde [Gemeinde] Gesamtflaeche: [Grundstuecksflaeche] m2
2. Begründung des Stockwerkeigentums
Gemäss ZGB Art. 712d erklärt der Eigentümer [Eigentuemer], das auf dem oben bezeichneten Grundstück erstellte Gebäude in Stockwerkeigentum aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem beurkundeten Aufteilungsplan [Aufteilungsplan Referenz].
Anzahl Stockwerkeinheiten: [Anzahl Einheiten] Beschreibung der Einheiten: [Einheiten Beschreibung]
Wertquoten der einzelnen Einheiten (Miteigentumsanteile): [Wertquoten]
3. Reglement und Gemeinschaft
Mit diesem Begründungsakt wird gleichzeitig das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft beurkundet: [Reglement Referenz].
Erneuerungsfonds: [Erneuerungsfonds]
Verwaltung: [Verwaltung]. Die ordentliche Verwaltung nach ZGB Art. 712q wird in der Gründungsversammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft gewählt.
4. Grundbuchanmeldung und Eigentumsübergang
Der beurkundende Notar [Notar Name] wird beauftragt, die Grundbuchanmeldung beim Grundbuchamt [Grundbuchamt] einzureichen. Der Eigentumsübergang an den einzelnen Stockwerkeinheiten erfolgt mit der Eintragung im Grundbuch gemäss ZGB Art. 656.
5. Beurkundung
Dieser Begründungsakt wird am [Beurkundungsdatum] in [Beurkundungsort] vor [Notar Name] beurkundet. Der Notar hat den Inhalt vorgelesen und die Parteien haben den Akt anerkannt.
Eigentümer
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Signature
Beurkundender Notar
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Signature
Was ist Stockwerkeigentums-Begründungsakt Schweiz?
Der Stockwerkeigentums-Begründungsakt ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 712d ff. geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Stockwerkeigentum ist eine besondere Form des Miteigentums nach ZGB Art. 646 ff., bei der jeder Stockwerkeigentümer einen ideellen Miteigentumsanteil am gesamten Grundstück hält und gleichzeitig das ausschliessliche Sondernutzungsrecht an seiner Einheit (Wohnung, Gewerberaum, Garagenbox) ausübt. Der Miteigentumsanteil wird als Bruchzahl ausgedrückt, beispielsweise 127/1000, und bestimmt das Stimmgewicht in der Eigentümerversammlung gemäss ZGB Art. 712m sowie die Kostenbeteiligung an gemeinschaftlichen Aufwendungen nach ZGB Art. 712h. Das Bundesgericht präzisierte in BGE 125 III 431 grundlegende Fragen der Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum.
Der Begründungsakt ist von einem zugelassenen kantonalen Notar zu beurkunden. Gleichzeitig oder unmittelbar danach sind zu beurkunden oder beizulegen: der Aufteilungsplan (Grundrisspläne mit klarer Kennzeichnung von Sonder- und Gemeinschaftsflächen gemäss ZGB Art. 712d Abs. 2), die Wertquoten aller Einheiten, das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft gemäss ZGB Art. 712g und allfällige Nutzungs- und Verwaltungsordnungen. Das Grundbuchamt trägt das Stockwerkeigentum in separate Grundbuchblätter ein; jede Einheit erhält ein eigenes Blatt. Erst mit der Grundbucheintragung gemäss ZGB Art. 656 sind die Einheiten eigenständige Eigentumseinheiten, die separat veraessert, belastet und vererbt werden können.
In der Schweiz wohnen über 1.8 Millionen Personen in Stockwerkeigentum; die Rechtsform ist seit ihrer Einführung in das ZGB im Jahr 1965 etabliert und durch zahlreiche BGE-Entscheide gefestigt worden. Stockwerkeigentum wird in allen 26 Kantonen einheitlich nach ZGB Art. 712a ff. geregelt, wobei kantonal unterschiedliche Notariatsgesetze und Grundbuchgebührenordnungen bestehen. Praxisempfehlungen gibt der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT Schweiz, Zürich) heraus, dessen Musterreglemente von vielen Notaren als Ausgangspunkt verwendet werden.
Der Begründungsakt schafft zudem die Grundlage für die Bankfinanzierung einzelner Einheiten: Nur wenn Stockwerkeinheiten eigenständige Grundbuchblätter haben, kann eine Bank einen Schuldbrief gemäss ZGB Art. 842 ff. auf die einzelne Einheit errichten und als Kreditsicherheit halten. Die Finanzierungsregeln der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) unter FINMA-Aufsicht schreiben mindestens 20 % Eigenmittel vor, davon mindestens 10 % aus eigenen Ersparnissen ohne Pensionskassengelder (BVG-Vorbezug). Grosse Hypothekarbanken wie UBS, Zürcher Kantonalbank (ZKB), Raiffeisen und PostFinance sind die wichtigsten Finanzierungsquellen für Stockwerkeigentum. SARON-basierte Hypotheken sind seit Abschaffung der LIBOR-Hypothek im Jahr 2022 die gängige variable Finanzierungsform.
In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.
Wann brauchen Sie Stockwerkeigentums-Begründungsakt Schweiz?
Ein Stockwerkeigentums-Begründungsakt in der Schweiz wird in allen Fällen benötigt, in denen Alleineigentum oder Miteigentum an einer Liegenschaft in rechtlich eigenständige Stockwerkeinheiten aufgeteilt werden soll, damit diese separat veraessert, belastet oder vererbt werden können.
Neubau mit Direktverkauf: Bauträger und Immobilienentwickler, die ein Mehrfamilienhaus planen und Wohneinheiten bereits vor oder während des Baus als Stockwerkeigentum veräussern wollen, müssen den Begründungsakt vor der ersten Veräusserung beurkunden lassen. In der Praxis wird der Begründungsakt oft bereits auf der Grundlage der Baubewilligung und des Architektenplans vorbereitet und bei Baubeginn oder Rohbau fertiggestellt. Der Begründungsakt bildet die rechtliche Grundlage für alle nachfolgenden Kaufverträge; ohne ihn ist kein rechtsgültiger Verkauf einer einzelnen Einheit möglich.
Umwandlung von Mietgebäuden: Hausbesitzer, die ein bestehendes Mietgebäude in Stockwerkeigentum umwandeln wollen, benötigen den Begründungsakt. Dabei sind kantonale Mieterschutzvorschriften zu beachten: Im Kanton Zürich haben Mieter bei der Veräusserung ihrer Wohnung nach der Umwandlung ein gesetzliches Vorkaufsrecht gemäss ZGB Art. 218a. Kündigungen zu Gunsten der Eigennutzung nach Umwandlung sind nach OR Art. 271a besonders streng reguliert. Eine sorgfältige mietrechtliche und baurechtliche Prüfung ist unbedingt erforderlich. In Genf (Canton de Geneve) und anderen Kantonen mit angespanntem Wohnungsmarkt können kommunale oder kantonale Umwandlungsverbote oder Bewilligungserfordernisse bestehen.
Aufteilung unter Erben: Wenn mehrere Erben eine Liegenschaft geerbt haben und jeder Erbe eine separate Einheit eigentumsrechtlich übernehmen möchte, kann die erbrechtliche Auseinandersetzung durch Begründung von Stockwerkeigentum vereinfacht werden. Anstatt die Liegenschaft als Ganzes zu verkaufen, erhält jeder Erbe sein eigenes Grundbuchblatt. Dies setzt ein einvernehmliches Vorgehen der Erbengemeinschaft voraus; bei Streitigkeiten kann der Richter nach ZGB Art. 604 die Erbteilung erzwingen.
Konversion von Gewerbeliegenschaften: Bei Bürogebäuden oder gemischt genutzten Objekten, bei denen einzelne Geschosse an verschiedene Eigentümer verkauft werden sollen, ist der Begründungsakt Voraussetzung. ZGB Art. 712b erlaubt Stockwerkeigentum an allen Arten von Gebäudeteilen, auch an reinen Gewerbeeinheiten.
Abplan-Kauf (Kauf vom Reissbrett): Wenn Kaufinteressenten eine noch nicht fertiggestellte Wohnung kaufen wollen, muss der Begründungsakt zumindest als Vorabbegruendungsakt vorliegen. Der Kaufvertrag über eine zukünftige Stockwerkeinheit ist nur gültig, wenn der Begründungsakt bereits beurkundet oder rechtlich sichergestellt ist. Eine Bankgarantie nach SIA-Standard und ein detaillierter Baubeschrieb sind obligatorische Beilagen.
Kantonale Besonderheiten: In Kantonen ohne Handänderungssteuer (ZH, SZ, ZG, UR) entstehen beim Erwerb von Stockwerkeinheiten nur Notariats- und Grundbuchgebühren, was Transaktionskosten senkt. Im Kanton Bern fällt beim Erwerb Handänderungssteuer von 1.8 % des Kaufpreises an; im Kanton Waadt sind es 2.2 %. Informationen zu kantonalen Steuersätzen beim jeweiligen kantonalen Steueramt.
Was gehört in Ihr Stockwerkeigentums-Begründungsakt Schweiz?
Ein rechtsgültig er Stockwerkeigentums-Begründungsakt in der Schweiz muss nach ZGB Art. 712d ff. folgende wesentliche Bestandteile enthalten, die sämtlich notariell zu beurkunden sind:
Parteienbezeichnung: Vollständige Angaben zu allen Eigentümern, die den Begründungsakt unterzeichnen. Bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX gemäss AHVG, SR 831.10) und Heimatort. Bei juristischen Personen: vollständige Firma, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX), Sitz und Zeichnungsberechtigte gemäss Handelsregisterauszug. Die Handlungsfähigkeit aller Unterzeichner ist vom Notar zu prüfen. Bei Vertretung durch Dritte: notariell beurkundete Vollmacht.
Grundstücksbeschreibung: Prazise Identifikation des Muttergrundstucks mit Grundbuchnummer, Katasterparzellennummer, Gemeinde, Kanton und Grundbuchamt. Gesamtfläche des Grundstücks und Gebaeudeart gemäss Grundbuchblatt. Aktueller Grundbuchauszug mit sämtlichen eingetragenen Lasten und Dienstbarkeiten ist dem Akt beizulegen. Das Bundesamt für Justiz (BJ) in Bern führt die Aufsicht über alle 26 kantonalen Grundbuchämter.
Aufteilungsplan (zwingend nach ZGB Art. 712d Abs. 2): Grundrisspläne aller Geschosse mit rechtlich verbindlicher Kennzeichnung der Sonderflaechen (Wohnungen, Keller, Garagen) und der gemeinschaftlichen Flächen (Treppenhäuser, Waschküchen, technische Räume). Erstellt von einem zugelassenen Architekten oder Geometer, amtlich beglaubigt. Kantonale Grundbuchämter stellen Merkblätter mit technischen Anforderungen aus. Ohne normenkonformen Aufteilungsplan verweigert das Grundbuchamt die Eintragung.
Wertquoten (Miteigentumsanteile): Jede Einheit erhält eine Bruchzahl mit gemeinsamem Nenner (typischerweise /1000). Die Summe muss 1000/1000 ergeben. Grundlage: Nettowohnfläche; Korrekturen für Lage (Stockwerk, Aussicht, Ausrichtung) und Ausstattung (Terrasse, Garten). Wertquoten bestimmen Stimmgewicht (ZGB Art. 712m) und Kostenanteil (ZGB Art. 712h). Einen unabhängigen Schätzungsexperten beiziehen.
Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft (ZGB Art. 712g): Mindestinhalt: Sondernutzungsrecht, Unterhaltspflichten, Gemeinschaftseigentum, Beschlussquoren, Wahl/Abberufung der Verwaltung, Erneuerungsfonds, Betriebskostenreserve, Hausordnung. SVIT-Musterreglemente als Ausgangspunkt empfehlenswert. Ohne Reglement gelten die subsidiaren gesetzlichen Bestimmungen des ZGB.
Verwaltung (ZGB Art. 712q): Bestimmung der ersten Verwaltung oder Auftrag zur Wahl in der Gründungsversammlung. Die Verwaltung wird gemäss ZGB Art. 712m durch Mehrheitsbeschluss bestellt. Professionelle Verwaltungen nach SVIT-Standard ab 5 Einheiten dringend empfehlenswert.
Erneuerungsfonds: SVIT empfiehlt 0.3-0.5 % des Gebäudewerts jährlich. Banken verlangen bei Hypothekargewaehrung auf Stockwerkeinheiten Nachweis eines ausreichend dotierten Erneuerungsfonds. Führen auf separatem Bankkonto (z.B. UBS, ZKB, Raiffeisen), getrennt von der Betriebskostenreserve.
Grundbuchanmeldung: Der Notar wird beauftragt, die Grundbuchanmeldung beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen. Eintragung pro Einheit schafft eigenständige Grundbuchblätter. Eigentumsübergang an Einzeleinheiten erst mit Grundbucheintragung nach ZGB Art. 656.
Lex-Koller-Konformität: Für Projekte mit ausländischen Käufe sind Anforderungen des BewG (Lex Koller, SR 211.412.41) von Beginn an zu berücksichtigen. In Tourismusgemeinden gelten kantonale Kontingente; Vorabklärung beim Bundesamt für Justiz (BJ, Bern) empfehlenswert.
forms-legal.com stellt diese Vorlage als Ausgangspunkt zur Verfügung. Für Stockwerkeigentumsprojekte empfehlen wir die Zusammenarbeit mit einem auf Immobilienrecht spezialisierten Schweizer Notar und Rechtsanwalt sowie einem erfahrenen Architekten.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr Stockwerkeigentums-Begründungsakt Schweiz aus
Zur Vorbereitung eines Stockwerkeigentums-Begründungsakts in der Schweiz gehen Sie schrittweise vor:
Schritt 1 — Architekt und Aufteilungsplan: Beauftragen Sie einen zugelassenen Architekten mit der Erstellung des Aufteilungsplans. Der Plan muss alle Geschosse zeigen, Sonder- und Gemeinschaftsflächen exakt abgrenzen und den Anforderungen des kantonalen Notariats und Grundbuchamts genügen. Kantonale Grundbuchämter stellen Merkblätter mit technischen Anforderungen zur Verfügung. Vorlaufzeit: 4-8 Wochen. Kosten: CHF 5'000 bis CHF 20'000 je nach Grösse und Komplexität.
Schritt 2 — Wertquoten berechnen: Beauftragen Sie einen unabhängigen Schätzungsexperten oder Geometer mit der Berechnung der Wertquoten. Grundlage ist die Nettowohnfläche jeder Einheit; Lage (Stockwerk, Aussicht), Ausstattung (Terrasse, Garten) können Korrekturfaktoren begründen. Alle Quoten müssen sich auf 1000/1000 summieren. Fehlerhafte Wertquoten führen zu Dauerkonflikten.
Schritt 3 — Notar konsultieren: Wenden Sie sich mindestens 6-8 Wochen vor dem geplanten Beurkundungstermin an einen zugelassenen kantonalen Notar. Der Notar prüft Aufteilungsplan, Wertquoten und Reglementsentwurf, erteilt Hinweise auf kantonale Besonderheiten (z.B. Notariatsgebührenordnung, Grundbuchamtsanforderungen) und setzt den Beurkundungstermin fest. In grossen Kantonen wie Zürich und Bern sind Notartermine oft mehrere Wochen im Voraus nötig.
Schritt 4 — Reglement erstellen: Erarbeiten Sie gemeinsam mit dem Notar das Reglement. SVIT-Musterreglemente als Ausgangspunkt nutzen und auf die spezifischen Verhältnisse anpassen. Das Reglement sollte mindestens regeln: Sondernutzungsrechte, Unterhaltspflichten, Beschlussquoren, Verwaltungsbestellung, Erneuerungsfonds, Hausordnung und Verfahren bei Renovationen.
Schritt 5 — Beurkundungstermin: Alle Eigentümer erscheinen persönlich vor dem Notar. Der Notar liest den Akt vor, erklärt Inhalt und Rechtsfolgen und nimmt die eigenändigen Unterschriften auf. Aufteilungsplan und Reglement werden als integrierende Bestandteile beurkundet. Bei Vertretung durch Dritte: vorgängig notariell beurkundete Vollmacht erforderlich.
Schritt 6 — Grundbuchanmeldung: Der Notar reicht die Grundbuchanmeldung beim Grundbuchamt ein. Das Amt prüft Aufteilungsplan und Wertquoten, eröffnet pro Einheit ein Grundbuchblatt und trägt die Eigentümer ein. Dauer je nach Kanton: 2-8 Wochen. In Kantonen mit eGRIS (elektronisches Grundbuch, z.B. ZH, BE) erfolgt die Bearbeitung oft schneller.
Schritt 7 — Gründungsversammlung: Nach Grundbucheintragung Gründungsversammlung einberufen. Traktanden: Genehmigung des Reglements, Wahl der Verwaltung, Genehmigung des ersten Budgets, Eröffnung des Erneuerungsfonds-Bankkontos. Protokoll aufnehmen und allen Eigentümern zustellen.
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Rechtliche Anforderungen für Stockwerkeigentums-Begründungsakt Schweiz
Der Stockwerkeigentums-Begründungsakt in der Schweiz unterliegt strengen formellen und materiellen Anforderungen, deren Nichteinhaltung zur Nichtigkeit des Akts oder zur Verweigerung der Grundbucheintragung führt:
Öffentliche Beurkundung (zwingend nach ZGB Art. 712d): Der Begründungsakt und der Aufteilungsplan müssen zwingend vor einem zugelassenen kantonalen Notar öffentlich beurkundet werden. Nicht beurkundete Begründungen sind absolut nichtig. Das Notariatsrecht ist kantonal geregelt: In Kantonen mit staatlichem Notariat (z.B. ZH) führen Staatsbeamte die Beurkundung durch; in Kantonen mit freiem Notariat (z.B. BE, GE) sind zugelassene Anwälte als Notare tätig.
Grundbucheintragung (ZGB Art. 656): Stockwerkeigentum entsteht als dingliches Recht erst mit der Eintragung im Grundbuch. Das Grundbuchamt führt pro Einheit ein eigenes Grundbuchblatt; das Muttergrundstuck wird zum Stammblatt des gemeinschaftlichen Eigentums.
Aufteilungsplan (ZGB Art. 712d Abs. 2): Dem Begründungsakt ist zwingend ein normkonformer Aufteilungsplan beizulegen. Ohne genehmigten Plan verweigert das Grundbuchamt die Eintragung.
Baubewilligungen: Neubauten müssen über rechtskräftige Baubewilligungen gemäss kantonalem Raumplanungs- und Baurecht verfügen. Das Grundbuchamt kann den Nachweis verlangen. Bei Umwandlungen ist allfällig eine separate Baubewilligung für Umbauten erforderlich.
Lex Koller (BewG, SR 211.412.41): Werden Stockwerkeinheiten an ausländische Personen veräussert, sind die BewG-Anforderungen einzuhalten. EU/EFTA-Angehörige mit gültiger Aufenthaltsbewilligung können ihren Hauptwohnsitz ohne Bewilligung erwerben. Ferienwohnungen in Touristenzonen unterliegen kantonalen Kontingenten. Vorabklärung beim Bundesamt für Justiz (BJ, Bern) empfehlenswert.
Steuerrechtliche Folgen: Die Begründung von Stockwerkeigentum selbst löst keine Handänderungssteuer aus. Die spätere Veräusserung einzelner Einheiten löst Handänderungssteuer (kantonal 0-3.3 %) und beim Verkäufer Grundstückgewinnsteuer gemäss StHG Art. 12 (SR 642.14) aus.
Wohnrecht und Mieterschutz: Bei Umwandlung eines Mietgebäuds in Stockwerkeigentum sind Vorkaufsrecht der Mieter (ZGB Art. 218a), Kündigungsschutz (OR Art. 271a) und kantonale Umwandlungsverbote einzuhalten.
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Stockwerkeigentums-Begründungsakt Schweiz
Beim Stockwerkeigentums-Begründungsakt in der Schweiz treten wiederholt dieselben Fehler auf:
Unvollständiger Aufteilungsplan: Der häufigste Fehler ist ein Plan, der Sonder- und Gemeinschaftsflächen nicht eindeutig abgrenzt oder technische Anforderungen des Grundbuchamts nicht erfüllt. Folge: Das Grundbuchamt verweigert die Eintragung und verlangt einen korrigierten Plan — Wochen bis Monate Verzögerung. Lösung: Aufteilungsplan durch erfahrenen Architekten in Absprache mit dem Grundbuchamt erstellen lassen. Vorab Merkblatt des Grundbuchamts einholen.
Fehlerhafte Wertquoten: Quoten, die sich nicht auf 1000/1000 summieren oder die tatsächlichen Wertverhaeltnisse nicht widerspiegeln, führen zu Dauerkonflikten über Kosten und Stimmrechte. Eine Änderung erfordert einstimmigen Beschluss aller Eigentümer und notarielle Beurkundung gemäss ZGB Art. 712d. Immer einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen.
Unvollständiges Reglement: Fehlen wesentliche Bestimmungen über Erneuerungsfonds, Beschlussquoren oder Kostentragung, entstehen Dauerkonflikte. Banken verlangen für die Hypothekargewaehrung ein vollständiges Reglement; Lücken können die Kreditgewährung verhindern.
Versäumte Bewilligungen: Begründungsakt ohne rechtskräftige Baubewilligung scheitert beim Grundbuchamt. Rechtskraft der Baubewilligung vor Beurkundungstermin prüfen. In einigen Kantonen werden Einsprachen gegen Baubewilligungen automatisch ans Grundbuchamt gemeldet.
Nicht beurkundete Nebenabsprachen: Mündliche Absprachen über Sonderrechte (Gartennutzung, Parkplätze) ausserhalb des beurkundeten Reglements sind absolut nichtig. BGE 125 III 431 bestätigt diesen Grundsatz. Alle Sonderregelungen müssen im Reglement oder in gesonderten notariellen Nutzungsvereinbarungen festgehalten werden.
Lex Koller vergessen: Bei Projekten mit ausländischen Käufe werden BewG-Beschränkungen oft zu spät geprüft. BewG-Konformität für alle ausländischen Käufer vor Kaufvertragsabschluss klären. In Tourismusgemeinden kantonale Kontingente abfragen.
Erneuerungsfonds vernachlässigt: Gemeinschaften ohne ausreichenden Erneuerungsfonds haben Mühe, Hypotheken zu erhalten und stehen bei grösseren Renovationen vor Engpässen. Von Beginn an gemäss SVIT-Empfehlung (0.3-0.5 % des Gebäudewerts jährlich) dotieren.
Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind: Verwendung deutscher (nicht schweizerischer) Rechtsbegriffe — etwa BGB-Paragraphen statt OR-Artikel, falsche Schreibweise von 'ss' (in der Schweiz ohne Eszett 'ß'), Vergessen der MWST-Position bei vergütungspflichtigen Leistungen, fehlende Angabe der Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX), Verwechslung von Kündigungsterminen mit Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, sowie unklare Gerichtsstandsklauseln. Vermeiden Sie unbedingt das Kopieren ausländischer Musterverträge ohne Anpassung an Schweizer Recht. Bei elektronischer Signatur achten Sie darauf, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach ZertES (SR 943.03) der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist — fortgeschrittene oder einfache elektronische Signaturen genügen nicht für Geschäfte mit Schriftform-Erfordernis.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 271aCH official
- OR Art. 11CH official
- Art. 18 ORCH official
- Art. 335c ORCH official
- ZGB Art. 712dCH official
- ZGB Art. 646CH official
- ZGB Art. 712mCH official
- ZGB Art. 712hCH official
- ZGB Art. 712gCH official
- ZGB Art. 656CH official
- ZGB Art. 712aCH official
- ZGB Art. 842CH official
- ZGB Art. 218aCH official
- ZGB Art. 604CH official
- ZGB Art. 712bCH official
- ZGB Art. 712qCH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
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Sondereigentum umfasst die Räume, an denen der Stockwerkeigentümer das ausschliessliche Nutzungsrecht hat, typischerweise die Wohnung selbst, Keller, allenfalls Garagenboxen und Terrassen gemäss Aufteilungsplan. Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile des Gebäudes und Grundstücks, die allen Eigentümern gemeinsam gehören und dienen: Tragwerk, Dach, Fassade, Treppenhäuser, Liftanlagen, Heizungsanlage, Gemeinschaftsgarten. ZGB Art. 712b Abs. 1 definiert, welche Teile nicht Gegenstand von Sondereigentum sein können. Wichtig: Auch Leitungen und Rohre gemäss ZGB Art. 712b Abs. 3 können je nach Verlauf Gemeinschaftseigentum sein. Der Aufteilungsplan im Begründungsakt legt für jede Liegenschaft verbindlich fest, welche Flächen zum Sonder- und welche zum Gemeinschaftseigentum gehören. Streitigkeiten über die Abgrenzung können nur durch gerichtliches Verfahren oder einvernehmliche Änderung des Begründungsakts (notarielle Beurkundung erforderlich) bereinigt werden.
Die Wertquoten beim Schweizer Stockwerkeigentum werden als Bruchzahl mit gemeinsamem Nenner ausgedrückt (typischerweise /1000) und müssen sich zur Einheit (1000/1000) aufaddieren. Grundlage der Berechnung ist in der Regel die Nettowohnfläche jeder Einheit. Korrekturfaktoren werden angewendet für: Geschosslage (Dachgeschoss oder Erdgeschoss können Zuschlaege oder Abschläge begründen), Aussicht und Besonnung, Ausstattungsunterschiede (z.B. Terrasse, Garten), Garagen- und Kellerflächen. Die Wertquoten bestimmen nach ZGB Art. 712h die Beteiligung jedes Eigentümers an den Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie das Stimmgewicht in der Eigentümerversammlung nach ZGB Art. 712m. Fehlerhafte Wertquoten können mit einstimmigem Beschluss aller Eigentümer und notarieller Beglaubigung gemäss ZGB Art. 712d geändert werden. Es empfiehlt sich, einen neutralen Schätzungsexperten oder Geometer mit der Berechnung der Wertquoten zu beauftragen.
Ja, die Umwandlung eines bestehenden Mietgebäuds in Stockwerkeigentum ist rechtlich möglich, unterliegt aber in verschiedenen Kantonen besonderen Mieterschutzvorschriften. Im Kanton Zürich besteht gemäss Wohnrecht kein generelles Umwandlungsverbot, jedoch haben Mieter bei einer Veräusserung der Wohnung nach der Umwandlung ein gesetzliches Vorkaufsrecht gemäss Art. 218 a ZGB. In der Stadt Genf und anderen Kantonen mit angespannten Wohnungsmärkten können kantonal oder kommunal Umwandlungsverbote oder Bewilligungserfordernisse gemäss Wohnraumschutzgesetzgebung bestehen. Bestehende Mietverhältnisse enden durch die Umwandlung nicht automatisch; Kündigungen sind nur nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften gemäss OR Art. 269 ff. zulassig. Vor einer Umwandlung empfiehlt sich eine sorgfaltige mietrechtliche und baurechtliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt sowie die Konsultation des kantonalen Mietamts.
Die Gebühren bei der Begründung von Stockwerkeigentum in der Schweiz setzen sich aus mehreren Positionen zusammen, die kantonal stark variieren. Notariatsgebühren: Je nach Kanton als Prozentsatz des Gebäudewerts (0.05-0.3 %) oder als Pauschalgebühr. Im Kanton Zürich richtet sich die Notariatsgebuehr nach der kantonalen Notariatsgebührenordnung. Grundbuchgebühren: Eintragungsgebühren pro Grundbuchblatt gemäss kantonaler Grundbuchgebührenordnung. Bei 10 Einheiten entstehen 10 Eintragungsgebühren. Erstellung Aufteilungsplan: Architekten- oder Geometerhonorar für die Ausarbeitung des beurkundungsreifen Aufteilungsplans; je nach Komplexität CHF 5'000 bis CHF 20'000. Steuern: Die Begründung von Stockwerkeigentum selbst löst in der Regel keine Handänderungssteuer oder Grundstückgewinnsteuer aus. Erst die Veräusserung einzelner Einheiten ist steuerpflichtig. Gesamtkosten für ein Projekt mit 10 Wohnungen können CHF 20'000 bis CHF 50'000 betragen.
Meinungsverschiedenheiten zwischen Stockwerkeigentümern werden nach ZGB Art. 712m ff. in der Eigentümerversammlung geloest. Die Eigentümerversammlung beschliesst über alle gemeinschaftlichen Angelegenheiten. Stimmen werden gemäss Wertquoten gezaehlt, sofern das Reglement keine andere Regelung trifft. Für ausserordentliche Massnahmen ist Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Eigentümer nach ZGB Art. 712n den Richter anrufen, der notwendige Massnahmen anordnet. Bei groben Pflichtverletzungen kann der Richter gemäss ZGB Art. 712c sogar die Einheit des pflichtvergessenen Eigentümers versteigern lassen. In der Praxis werden viele Konflikte durch eine professionelle Verwaltung entschärft. Forms-legal.com empfiehlt, den Verwaltervertrag sorgfältig zu gestalten und ein klares Reglement zu verfassen.
Stockwerkeigentum in der Schweiz kann von natürlichen Personen, juristischen Personen (AG, GmbH) und in bestimmten Konstellationen auch von einfachen Gesellschaften gehalten werden. Die einfache Gesellschaft gemäss OR Art. 530 ff. ist jedoch nicht grundbuchfähig und kann kein Grundeigentum auf ihren Namen eintragen lassen; die Eintragung erfolgt auf die Namen der einzelnen Gesellschafter als Miteigentümer. Kollektivgesellschaften gemäss OR Art. 552 ff. sind ebenfalls nicht grundbuchfähig. GmbH und AG hingegen können als juristische Personen Grundeigentum erwerben und im Grundbuch eingetragen werden. Bei auslaendisch beherrschten juristischen Personen gelten die Lex Koller Beschränkungen (BewG, SR 211.412.41). Für Anlagegesellschaften, die Stockwerkeigentumseinheiten halten, empfiehlt sich die Strukturierung als Schweizer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen nach KAG (SR 951.31).
Die Finanzierung von Stockwerkeigentumseinheiten in der Schweiz erfolgt in der Regel durch Bankhypotheken auf die einzelne Einheit. Jede Einheit kann separat belastet werden, da sie ein eigenes Grundbuchblatt hat. Der Schuldbrief (Neues Recht: grundpfandgesichertes Wertpapier gemäss ZGB Art. 842 ff.) wird auf die einzelne Stockwerkeinheit errichtet. Die Finanzierungsregeln der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) verlangen mindestens 20 % Eigenmittel, davon mindestens 10 % aus eigenen Ersparnissen. Die erste Hypothek deckt bis zu 65 % des Verkehrswerts, die zweite Hypothek (65-80 %) muss innerhalb von 15 Jahren amortisiert werden. Wichtig: Banken prufen neben der Tragbarkeit der Einheit auch den Zustand der Liegenschaft insgesamt (Erneuerungsfonds-Saldo, Protokolle der Eigentuememerversammlung). Ein unterdotierter Erneuerungsfonds kann die Hypothekengewährung erschweren oder verteuern. Als Referenz: Die UBS, ZKB und Raiffeisen erhöhen regelmässig ihre Anforderungen an den Renovationsrueckstand bei Stockwerkeigentumsliegenschaften.
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