Servitut-Löschungsantrag Schweiz (ZGB Art. 738-744, GBV)
Titel
ANTRAG AUF LÖSCHUNG EINER SERVITUT (DIENSTBARKEIT)
gemäss ZGB Art. 738-744 i.V.m. Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.432.1)
Antragstellerin
I. ANTRAGSTELLERIN (Eigentümerin des dienenden Grundstücks)
Name: [Antragsteller Name], geboren am [Antragsteller Geburtsdatum]
AHV-Nr.: [Antragsteller A H V]
Wohnadresse: [Antragsteller Adresse]
Berechtigte Person
II. BERECHTIGTE PERSON (Inhaberin der zu löschenden Servitut)
Name: [Berechtigte Name]
Adresse: [Berechtigte Adresse]
Servitutstyp: [Servitut Typ]
Belastetes Grundstück
III. BELASTETES GRUNDSTÜCK (dienendes Grundstück)
Politische Gemeinde: [Grundstueck Gemeinde]
Parzelle: [Grundstueck Parzelle]
E-GRID-Nummer: [Grundstueck E G R I D]
Bezeichnung der zu löschenden Servitut (wortgenau aus Grundbuch): [Servitut Bezeichnung]
Erlöschungsgrund und Ablöseentschädigung
IV. ERLÖSCHUNGSGRUND
Rechtlicher Grund: [Erloeschungsgrund]
V. ABLÖSEENTSCHÄDIGUNG
Höhe der Entschädigung: [Abloese Entschaedigung]
Auszahlungs-IBAN der berechtigten Person: [Iban]
Die Entschädigung ist vor Eintragung der Löschung im Grundbuch durch Banküberweisung auf das oben genannte IBAN-Konto zu leisten. Mit Eingang der Zahlung bestätigt die berechtigte Person ihren Verzicht auf die Servitut und erteilt dem Grundbuchamt die unwiderrufliche Vollmacht zur Löschung.
Notarielle Beurkundung und Grundbuchanmeldung
VI. NOTARIELLE BEURKUNDUNG (ZGB Art. 657 Abs. 1)
Beurkundende Notarin: [Notar Name]
Ort: [Beurkundung Ort]
Datum der Beurkundung: [Beurkundung Datum]
VII. GRUNDBUCHANMELDUNG (GBV Art. 81 ff.)
Antrag wird gestellt beim: [Grundbuchamt]
Die Antragstellerin und die berechtigte Person ersuchen das oben genannte Grundbuchamt um Tagebucheintragung und nachfolgende Eintragung im Hauptbuch der Löschung der unter Ziffer III bezeichneten Servitut.
VIII. BEILAGEN
1. Aktueller Grundbuchauszug des dienenden Grundstücks (nicht älter als drei Monate)
2. Bei Grunddienstbarkeit: aktueller Grundbuchauszug des herrschenden Grundstücks
3. Schriftliche Zustimmung der berechtigten Person in qualifizierter Form
4. Beleg des Erlöschungsgrunds (Eigentumsübertragungsnachweis, Zivilstandsurkunde, rechtskräftiges Urteil)
5. Allfälliger Aufhebungsvertrag mit Ablöseentschädigung
6. Bei juristischen Personen: aktueller Handelsregisterauszug der Antragstellerin und der Berechtigten
Antragstellerin (Eigentümerin)
________________
Signature
Berechtigte Person
________________
Signature
Beurkundende Notarin
________________
Signature
Was ist Servitut-Löschungsantrag Schweiz (ZGB Art. 738-744, GBV)?
Der Servitut-Löschungsantrag ist ein in der Schweiz nach Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 730 (Grunddienstbarkeit), Art. 734-736 (Untergang), Art. 738-744 (Inhalt), Art. 781 (Personaldienstbarkeit) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die rechtliche Grundlage des Servitut-Löschungsantrags bildet ZGB Art. 734, der den allgemeinen Untergang der Dienstbarkeit regelt: Die Dienstbarkeit erlischt durch Vereinigung von herrschendem und dienendem Grundstück, durch Ablauf der Zeit, durch Erlöschungsgrund nach Vertrag oder Gesetz, durch zehnjährige Nichtausübung mit gleichzeitigem Verfall des wirtschaftlichen Interesses (ZGB Art. 736 Abs. 1) oder durch ausdrückliche Zustimmung der berechtigten Person zur Löschung. Für die rechtsverbindliche Beseitigung aus dem Grundbuch ist nach ZGB Art. 964 Abs. 1 i.V.m. der Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.432.1) ein formeller Löschungsantrag beim Grundbuchamt erforderlich, dem die schriftliche Zustimmung der berechtigten Person in qualifizierter Form (öffentliche Urkunde oder beglaubigte Unterschrift) sowie der aktuelle Grundbuchauszug beizulegen sind.
Die kantonalen Notariate spielen eine zentrale Rolle bei der Löschung: In den meisten Kantonen — Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen, Aargau, Thurgau, Waadt, Genf, Wallis, Tessin und weiteren — verlangt das Grundbuchamt die öffentliche Beurkundung des Löschungsvertrags durch eine kantonale Notarin oder einen freiberuflichen Notar nach ZGB Art. 657 Abs. 1, analog zur Begründung der Dienstbarkeit, die ebenfalls beurkundet werden muss. In den Kantonen mit Amtsnotariat (Zürich, Schaffhausen, Basel-Stadt) erfolgt die Beurkundung durch staatliche Notariate; in Kantonen mit Freiem Notariat (Bern, Solothurn, Aargau) durch freiberufliche Notarinnen mit kantonaler Zulassung. Die Beurkundungsgebühren variieren erheblich nach kantonalem Tarif: Zürich rund Fr. 800 bis Fr. 2'400, Bern nach Tarifordnung des bernischen Notariats, Genf bis zu 1,5 Prozent des Vertragswerts. Hinzu kommen die Grundbuchgebühren des kantonalen Grundbuchamts nach kantonaler Gebührenverordnung, typischerweise Fr. 200 bis Fr. 1'500 für eine Servitut-Löschung.
Die berechtigte Person, deren Zustimmung zur Löschung erforderlich ist, lässt sich je nach Servitut-Typ unterschiedlich bestimmen. Bei einer Grunddienstbarkeit nach ZGB Art. 730 ist die berechtigte Person die jeweilige Eigentümerin des herrschenden Grundstücks; bei einer Personaldienstbarkeit nach ZGB Art. 781 die im Grundbuch eingetragene berechtigte natürliche oder juristische Person. Bei mehreren berechtigten Personen — etwa bei einem Wegrecht zugunsten von drei Nachbarliegenschaften — ist die Zustimmung aller Berechtigten einzeln einzuholen. Die forms-legal.com-Vorlage strukturiert diese Erfordernisse systematisch und erleichtert die korrekte Identifikation aller zustimmungspflichtigen Parteien.
Wirtschaftlich ist die Servitut-Löschung in der Schweiz häufig mit erheblichen Wertsteigerungen des dienenden Grundstücks verbunden: Eine gelöschte Bauverbotsservitut kann den Verkehrswert um 15 bis 40 Prozent erhöhen, eine gelöschte Aussichtsservitut um 5 bis 15 Prozent, ein gelöschtes Wegrecht um 3 bis 10 Prozent. Im Gegenzug sinkt der Wert des herrschenden Grundstücks oft entsprechend; daher fordert die berechtigte Person regelmässig eine Ablöseentschädigung. Der Hauseigentümerverband HEV Schweiz und die kantonalen Sektionen (HEV Zürich, HEV Bern, HEV Aargau) bieten Mitgliederberatung zu fairen Ablösesummen an. Branchenkenner wie der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft SVIT und die Fachhochschulen FH Graubünden, ZHAW und Universität St. Gallen publizieren regelmässig Studien zu Servitut-Bewertungen. Die Steuerverwaltungen der Kantone behandeln Ablöseentschädigungen je nach Konstellation als Liegenschaftsertrag (StG ZH § 21) oder als steuerneutralen Vermögenstransfer; eine fachkundige Steuerberatung ist daher dringend zu empfehlen.
Wer den Servitut-Löschungsantrag korrekt vorbereitet, vermeidet Rückweisungen durch das Grundbuchamt nach ZGB Art. 966 Abs. 1, die zu Verzögerungen von zwei bis sechs Monaten und zusätzlichen Notariats- und Grundbuchkosten führen können. Die häufigsten Rückweisungsgründe sind fehlende oder mangelhafte öffentliche Beurkundung, unvollständige Identifikation der berechtigten Personen, fehlende Vollmacht bei juristischen Personen, fehlender aktueller Grundbuchauszug oder unklare Bezeichnung der zu löschenden Servitut. Die Vorlage von forms-legal.com adressiert sämtliche Erfordernisse aus ZGB Art. 730 ff., ZGB Art. 734-744, ZGB Art. 964-967 und der Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.432.1) und enthält eine vollständige Checkliste für Notar, Grundbuchamt und beteiligte Eigentümerschaft.
Wann brauchen Sie Servitut-Löschungsantrag Schweiz (ZGB Art. 738-744, GBV)?
Der Servitut-Löschungsantrag in der Schweiz wird in einer Vielzahl rechtlicher und wirtschaftlicher Konstellationen relevant, in denen eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit ihren Zweck verloren hat oder eine Belastung des dienenden Grundstücks nicht mehr im Interesse der Beteiligten liegt.
Erste typische Konstellation: Vereinigung von herrschendem und dienendem Grundstück nach ZGB Art. 735. Wenn die Eigentümerin des dienenden Grundstücks zugleich Eigentümerin des herrschenden Grundstücks wird — etwa durch Kauf, Schenkung oder Erbgang —, erlischt die Grunddienstbarkeit von Gesetzes wegen, weil eine Person nicht zu ihrem eigenen Eigentum verpflichtet sein kann (Vereinigungsprinzip). Das Grundbuchamt löscht die Servitut auf Antrag der Eigentümerin nach Vorlage des Eigentumsübertragungsnachweises (Kaufvertrag, Erbgangsbescheinigung, Schenkungsurkunde) und einem Grundbuchauszug, der die Vereinigung der Grundstücke belegt.
Zweite Konstellation: Einvernehmliche Löschung gegen Ablöseentschädigung. Die Eigentümerin des dienenden Grundstücks vereinbart mit der berechtigten Person die Aufhebung der Servitut gegen Zahlung einer Entschädigung — typisch bei Bauverbotsservituten, die dem Bau eines Mehrfamilienhauses oder einer Aufstockung im Wege stehen, bei Wegrechten, die durch eine alternative Erschliessung obsolet geworden sind, oder bei Aussichtsservituten, die einer Neubebauung des Nachbargrundstücks weichen sollen. Die Höhe der Ablöseentschädigung richtet sich nach der Wertsteigerung des dienenden Grundstücks und der Werteinbusse des herrschenden Grundstücks; Schätzungen erfolgen durch SVIT-zertifizierte Schätzer (Wüest Partner AG, Fahrländer Partner AG) oder kantonale Schätzungsexperten.
Dritte Konstellation: Zehnjährige Nichtausübung mit Verfall des wirtschaftlichen Interesses nach ZGB Art. 736 Abs. 1. Die Servitut erlischt, wenn sie über zehn Jahre nicht ausgeübt wurde und das wirtschaftliche Interesse der berechtigten Person an der Servitut weggefallen ist. Beispiel: Ein Quellenrecht, das seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt wird, weil das herrschende Grundstück an die kommunale Wasserversorgung angeschlossen wurde. Die Berufung auf ZGB Art. 736 erfordert eine richterliche Feststellungsklage am Bezirksgericht oder Kreisgericht, falls die berechtigte Person die Löschung verweigert.
Vierte Konstellation: Ablauf einer befristeten Personaldienstbarkeit. Wohnrechte nach ZGB Art. 776 und Niessbrauchsrechte nach ZGB Art. 749 erlöschen mit dem Tod der berechtigten Person beziehungsweise mit Ablauf der vereinbarten Frist. Der Löschungsantrag erfolgt unter Vorlage des Todesscheins (Zivilstandsurkunde) oder des befristeten Servitutsvertrags. Bei juristischen Personen als Berechtigten beträgt die maximale Dauer einer Personaldienstbarkeit nach ZGB Art. 749 Abs. 2 hundert Jahre.
Fünfte Konstellation: Bauprojekt mit Konflikt zur bestehenden Servitut. Vor dem Einreichen einer Baubewilligung beim kommunalen Bauamt prüft die Bauherrschaft den Grundbuchauszug auf eingetragene Bauverbote, Höhenbeschränkungen, Grenzabstandsservituten oder Aussichtsservituten. Steht eine Servitut dem geplanten Bauvorhaben entgegen, wird die Bauherrschaft die Löschung der Servitut anstreben — entweder einvernehmlich gegen Entschädigung oder, falls die berechtigte Person zustimmt, durch öffentliche Beurkundung beim Notar und Eintrag im Grundbuch. Die Grundbuchämter Zürich, Bern, Luzern und Genf empfehlen, die Servitut-Löschung vor Einreichung der Baubewilligung abzuschliessen, um Verzögerungen im Bauprozess zu vermeiden.
Sechste Konstellation: Verkauf der Liegenschaft mit Wertoptimierung. Verkäuferinnen und Verkäufer streben oft die Löschung belastender Servituten vor Verkauf an, um den Verkehrswert und damit den Verkaufspreis zu optimieren. Eine gelöschte Bauverbotsservitut, die einem Mehrfamilienhausbau im Weg stand, kann den Marktwert um Fr. 200'000 bis Fr. 600'000 erhöhen. Maklerinnen des Schweizerischen Verbands der Immobilienwirtschaft SVIT und der Maklerinnen wie Engel Völkers Switzerland, Sotheby's International Realty Switzerland, Comparis und Homegate empfehlen die Servitut-Bereinigung vor Vermarktung.
Siebte Konstellation: Erbteilung und Bereinigung der Liegenschaft. Bei einer Erbteilung nach ZGB Art. 602 ff. übernehmen Erben oft Liegenschaften mit historisch eingetragenen Servituten, die heute nicht mehr relevant sind — etwa Mühlerechte, alte Wassernutzungsrechte, abgelaufene gewerbliche Servituten. Die Erbengemeinschaft kann gemeinsam mit den ebenfalls erbenden oder externen berechtigten Personen die Löschung beantragen, um eine bereinigte Liegenschaftsstruktur an die einzelnen Erben oder den Käufer zu übergeben. Die kantonalen Erbschaftsämter in den Kantonen mit eidgenössischer Erbschaftsregelung (z.B. Bern, Solothurn) und die Notariate begleiten diese Bereinigungen.
Achte Konstellation: Sanierung kantonaler Strassen oder Werkleitungen mit Aufhebung obsolet gewordener Leitungsrechte. Werden kommunale Werkleitungen (Wasser, Strom, Erdgas, Telekommunikation der Swisscom) verlegt oder modernisiert, werden alte Leitungsrechte zugunsten der ehemaligen Versorgerinnen obsolet. Die kantonalen Tiefbauämter und kommunalen Werke beantragen dann die Löschung der nicht mehr benötigten Leitungsservituten, um die Liegenschaft von Altlasten zu befreien. Die Vorlage von forms-legal.com unterstützt die Bauherrschaft, die Liegenschaftseigentümerin und die Notarin bei der korrekten Vorbereitung des Antrags an das kantonale Grundbuchamt nach den Vorgaben der Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.432.1) und der kantonalen Notariatsgesetzgebung.
Was gehört in Ihr Servitut-Löschungsantrag Schweiz (ZGB Art. 738-744, GBV)?
Ein vollständiger Servitut-Löschungsantrag in der Schweiz nach ZGB Art. 738-744 und der Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.432.1) muss eine Reihe formeller Kernelemente enthalten, damit das kantonale Grundbuchamt den Antrag annehmen, die Tagebucheintragung vornehmen und nach Prüfung der Belege die Eintragung im Hauptbuch löschen kann.
Antragstellerin: Vollständige Personalien der Eigentümerin oder des Eigentümers des dienenden Grundstücks — Vor- und Nachname, Geburtsdatum (DD.MM.YYYY), AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX), Heimatort, Wohnadresse und Zivilstand. Bei juristischen Personen: vollständiger Firmenname gemäss Handelsregistereintrag (zefix.ch), UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX), Sitz, Unterschriftsberechtigte gemäss Prokura mit Beilage des aktuellen Handelsregisterauszugs (nicht älter als drei Monate). Bei Miteigentumsverhältnissen oder Stockwerkeigentum nach ZGB Art. 712a alle Miteigentümerinnen einzeln aufführen mit deren Anteilsquoten.
Berechtigte Person: Identifikation der Berechtigten an der zu löschenden Servitut. Bei Grunddienstbarkeit nach ZGB Art. 730: aktuelle Eigentümerin des herrschenden Grundstücks gemäss Grundbuchauszug. Bei Personaldienstbarkeit nach ZGB Art. 781: im Grundbuch eingetragene berechtigte Person. Mit vollständigen Personalien, AHV- oder UID-Nummer, Adresse und qualifizierter Zustimmung zur Löschung in einer der zulässigen Formen — öffentliche Beurkundung durch eine kantonal zugelassene Notarin oder beglaubigte Unterschrift bei der Gemeindeverwaltung oder beim Notariat. Bei mehreren Berechtigten muss die Zustimmung jeder einzelnen Berechtigten beigebracht werden; eine Mehrheitsentscheidung reicht nicht.
Beleastetes Grundstück (dienendes Grundstück): Präzise Identifikation gemäss Grundbuchauszug — Kanton, politische Gemeinde, Grundbuchblattnummer, Parzellennummer (Kat.-Nr.), Grundbuchnummer (E-GRID-Nummer aus dem eidgenössischen Grundstücksinformationssystem), Adresse der Liegenschaft, Wohnfläche oder Grundstücksfläche in Quadratmetern. Aktueller Grundbuchauszug (Ausdruck nicht älter als drei Monate) ist dem Antrag beizulegen; die kantonalen Grundbuchämter Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen und Genf bieten Online-Bestellungen über das Portal eGRID-CH oder ihre kantonalen Geoportale an.
Berechtigtes Grundstück (bei Grunddienstbarkeit) oder berechtigte Person (bei Personaldienstbarkeit): Bei Grunddienstbarkeit ebenfalls präzise Bezeichnung des herrschenden Grundstücks (Kanton, Gemeinde, Grundbuchblattnummer, Parzellennummer, E-GRID-Nummer). Bei Personaldienstbarkeit: vollständige Personalien der Berechtigten samt Identifikationsnachweis (Schweizer Pass, AHV-Auszug, Handelsregisterauszug bei juristischen Personen). Die Genauigkeit dieser Angaben ist entscheidend für die Annahme durch das Grundbuchamt nach GBV Art. 81 ff.
Bezeichnung der zu löschenden Servitut: Wortgenaue Übernahme der Servitut-Bezeichnung aus dem Grundbuch — Servitutstyp (Wegrecht, Fahrrecht, Leitungsrecht, Bauverbot, Höhenbeschränkung, Aussichtsservitut, Niessbrauch, Wohnrecht), Datum der Erstanmeldung (Tagebuchnummer und Datum), Beleg-Nummer (Beleg im Grundbuch-Belegband), allenfalls Verweis auf den ursprünglichen Servitutsvertrag oder auf die kantonale Anordnung. Bei flächendeckenden Servituten (z.B. ganzes Wegrecht) Vermerk; bei Teilflächen Beilage eines Lageplans oder Auszugs aus dem amtlichen Vermessungswerk (AV93) mit Markierung der zu löschenden Teilfläche.
Erlöschungsgrund: Klare Angabe des rechtlichen Grunds nach ZGB für die Löschung — Vereinigung von Grundstücken nach ZGB Art. 735, einvernehmliche Aufhebung nach ZGB Art. 734, zehnjährige Nichtausübung mit Verfall des wirtschaftlichen Interesses nach ZGB Art. 736, Ablauf einer befristeten Personaldienstbarkeit, Tod der berechtigten Person bei Personaldienstbarkeiten ad personam, gerichtliches Urteil oder behördliche Anordnung. Beleg des Erlöschungsgrunds — bei Vereinigung: Eigentumsübertragungsnachweis; bei Tod: Zivilstandsurkunde; bei Gerichtsurteil: rechtskräftiges Urteil im Original oder beglaubigter Kopie.
Ablöseentschädigung (sofern vereinbart): Höhe der Ablöseentschädigung in CHF (Fr. mit Apostroph als Tausendertrennzeichen, z.B. Fr. 45'000.00), Zahlungsmodalitäten (Banküberweisung auf das Konto der Berechtigten mit IBAN), Zeitpunkt der Zahlung (vor Eintragung im Grundbuch oder gleichzeitig). Steuerliche Behandlung der Ablöseentschädigung kantonal unterschiedlich nach kantonalem Steuergesetz; eine Beratung durch eine Steuerberaterin oder Treuhänderin der EXPERTsuisse oder der kantonalen Steuerverwaltung wird empfohlen.
Notarielle Beurkundung: Datum, Ort und Notarin der öffentlichen Beurkundung des Löschungsvertrags nach ZGB Art. 657 Abs. 1. Beurkundungsregisternummer der Notarin, Stempel und Unterschrift, beglaubigte Kopie des Beurkundungsprotokolls. Die kantonale Notariatskammer (z.B. Notariatskammer des Kantons Zürich, Berner Notariatskammer) führt das Register der zugelassenen Notarinnen.
Anmeldung beim Grundbuchamt: Unterschrift der Antragstellerin und der Berechtigten (oder bevollmächtigter Notarin), Datum der Anmeldung, Grundbuchgebühren nach kantonaler Gebührenverordnung (typisch Fr. 200 bis Fr. 1'500), Tagebuchnummer und Eintragungsdatum durch das Grundbuchamt. Die Vorlage von forms-legal.com strukturiert sämtliche Pflichtangaben in einer übersichtlichen Form, sodass die Notarin nur noch die kantonsspezifischen Formulierungen ergänzen muss. Im Streitfall über die Servitut-Löschung — etwa wenn die berechtigte Person ihre Zustimmung verweigert — ist eine Klage am zuständigen Bezirksgericht oder Kreisgericht (in der Westschweiz Tribunal de premiere instance) erforderlich.
Belege und Beilagen: Aktueller Grundbuchauszug des dienenden und (bei Grunddienstbarkeit) des herrschenden Grundstücks, schriftliche Zustimmung der berechtigten Person in qualifizierter Form, Beleg des Erlöschungsgrunds, allfälliger Ablöseentschädigungsvertrag, beglaubigte Kopie des Notariatsprotokolls, Handelsregisterauszug bei juristischen Personen, Vollmachten bei Stellvertretung, kantonale Steuerbescheinigung bei Bedarf. Die Vorlage von forms-legal.com enthält eine vollständige Beilagenliste, die das Grundbuchamt erwartet — die Hauseigentümerverband HEV Schweiz Mitgliederberatung empfiehlt eine Doppelprüfung durch die Notarin vor Einreichung.
So füllen Sie Ihr Servitut-Löschungsantrag Schweiz (ZGB Art. 738-744, GBV) aus
Vor dem Ausfüllen der Vorlage für den Servitut-Löschungsantrag in der Schweiz beschaffen Sie sich folgende Unterlagen: aktueller Grundbuchauszug des dienenden Grundstücks (vom kantonalen Grundbuchamt; nicht älter als drei Monate), bei Grunddienstbarkeit auch Grundbuchauszug des herrschenden Grundstücks, vollständige Personalien aller berechtigten Personen, Belege des Erlöschungsgrunds (Eigentumsübertragungsnachweis bei Vereinigung, Zivilstandsurkunde bei Tod der berechtigten Person, rechtskräftiges Urteil bei gerichtlich festgestelltem Erlöschen), bei Ablöseentschädigung den schriftlichen Vergleichs- oder Aufhebungsvertrag, sowie bei juristischen Personen einen aktuellen Handelsregisterauszug.
Schritt 1: Identifikation der zu löschenden Servitut. Übernehmen Sie wortgenau die Bezeichnung der Servitut aus dem Grundbuchauszug — Servitutstyp, Tagebuchnummer, Datum der Erstanmeldung, Beleg-Nummer im Belegband. Eine ungenaue Bezeichnung führt zur Rückweisung durch das Grundbuchamt nach ZGB Art. 966. Bei mehreren Servituten auf demselben Grundstück präzisieren Sie, welche konkrete Servitut zu löschen ist; die übrigen Servituten bleiben unberührt im Grundbuch eingetragen.
Schritt 2: Vollständige Identifikation der Antragstellerin (Eigentümerin des dienenden Grundstücks). Tragen Sie alle Eigentümerinnen ein — bei Ehepaaren mit Eigentumsverhältnis Gesamteigentum nach ZGB Art. 652 ff. beide Ehegatten, bei Stockwerkeigentum die einzelnen Stockwerkeigentümerinnen mit deren Quoten. AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX) ist für die Beurkundung beim Notar und die Anmeldung im Grundbuch erforderlich. Bei juristischen Personen Firmenname, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX), Sitz und Unterschriftsberechtigte gemäss aktuellem Handelsregisterauszug.
Schritt 3: Identifikation der berechtigten Person und Einholung der Zustimmung. Bei Grunddienstbarkeit die aktuelle Eigentümerin des herrschenden Grundstücks gemäss Grundbuchauszug ermitteln. Bei mehreren herrschenden Grundstücken (z.B. Wegrecht zugunsten von drei Nachbarliegenschaften) Zustimmung jeder Eigentümerin einzeln einholen. Bei Personaldienstbarkeit die im Grundbuch eingetragene berechtigte Person kontaktieren. Die Zustimmung muss in qualifizierter Form vorliegen — entweder als öffentliche Beurkundung beim Notar oder als beglaubigte Unterschrift bei der Gemeindeverwaltung oder beim Notariat. Eine einfache schriftliche Zustimmung ohne Beglaubigung wird vom Grundbuchamt nicht akzeptiert.
Schritt 4: Vereinbarung über Ablöseentschädigung. Verhandeln Sie mit der berechtigten Person die Höhe der Ablöseentschädigung. Bei wertbeeinflussenden Servituten (Bauverbot, Aussichtsservitut, Wegrecht über das ganze Grundstück) lassen Sie eine Schätzung durch eine SVIT-zertifizierte Schätzerin (Wüest Partner AG, Fahrländer Partner AG) erstellen, die sowohl die Wertsteigerung des dienenden Grundstücks als auch die Werteinbusse des herrschenden Grundstücks beziffert. Halten Sie die Vereinbarung in einem schriftlichen Aufhebungsvertrag fest, der die Ablösehöhe in CHF (Fr. mit Apostroph als Tausendertrennzeichen), die Zahlungsmodalitäten, das Konto der Berechtigten (IBAN) und den Zahlungstermin festlegt. Die Hauseigentümerverband HEV Schweiz Mitgliederberatung und die kantonalen HEV-Sektionen unterstützen bei fairen Ablöseverhandlungen.
Schritt 5: Notarielle Beurkundung des Löschungsvertrags. Vereinbaren Sie einen Termin bei einer kantonal zugelassenen Notarin. In Kantonen mit Amtsnotariat (Zürich, Schaffhausen, Basel-Stadt) erfolgt die Beurkundung bei den staatlichen Notariaten; in Kantonen mit Freiem Notariat (Bern, Solothurn, Aargau) bei freiberuflichen Notarinnen. Die Notarin prüft die Unterlagen, beurkundet den Löschungsvertrag, klärt die Ablöseentschädigung und stellt die beglaubigte Beurkundungsurkunde aus. Die Beurkundungsgebühren variieren kantonal: Zürich ca. Fr. 800 bis Fr. 2'400, Bern nach Tarifordnung, Genf bis 1,5 Prozent des Vertragswerts.
Schritt 6: Anmeldung beim kantonalen Grundbuchamt. Reichen Sie die beurkundete Löschungsurkunde, den aktuellen Grundbuchauszug und die Belege beim zuständigen Grundbuchamt ein. Die Anmeldung erfolgt entweder direkt durch die Antragstellerin oder, wie üblich, durch die Notarin im Namen der Parteien. Das Grundbuchamt prüft den Antrag formell und materiell; bei Annahme erfolgt die Tagebucheintragung am gleichen Tag, die definitive Eintragung im Hauptbuch innert 5 bis 15 Arbeitstagen. Halten Sie ferner schriftlich fest, ob die Aufhebung dauerhaft ist oder nur teilweise — bei einer Teillöschung (z.B. Verschiebung eines Wegrechts auf eine andere Trasse) ergänzen Sie den Antrag um einen Lageplan aus der amtlichen Vermessung AV93 mit Markierung der zu belassenden und der zu löschenden Teilflächen. Klären Sie zudem mit Ihrer Steuerberaterin oder Treuhänderin der EXPERTsuisse die steuerliche Behandlung der Ablöseentschädigung — kantonal unterschiedlich als Liegenschaftsertrag (StG ZH § 21), als steuerneutraler Vermögenstransfer oder als Kapitalgewinn auf Privatvermögen. Schliesslich planen Sie zeitlich vor: Vom Beginn der Verhandlungen bis zur Löschung im Grundbuch vergehen typischerweise zwei bis sechs Monate, abhängig von kantonalen Notariatswartezeiten und Grundbuchamts-Bearbeitungsdauer; die Vorlage von forms-legal.com beschleunigt die Vorbereitungsphase erheblich.
Rechtliche Anforderungen für Servitut-Löschungsantrag Schweiz (ZGB Art. 738-744, GBV)
Der Servitut-Löschungsantrag in der Schweiz unterliegt einem detaillierten rechtlichen Rahmen, der primär aus dem Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), der Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.432.1), der Verordnung über das Eidgenössische Grundbuchamt und den kantonalen Notariatsgesetzen sowie Gebührenverordnungen besteht.
Materiellrechtliche Grundlagen: ZGB Art. 730 regelt die Grunddienstbarkeit als Belastung eines Grundstücks zugunsten eines anderen Grundstücks. ZGB Art. 781 regelt die Personaldienstbarkeit zugunsten einer bestimmten Person. ZGB Art. 734 regelt den Untergang der Dienstbarkeit durch Vertrag, Gesetz oder Zeitablauf. ZGB Art. 735 regelt den Untergang durch Vereinigung von herrschendem und dienendem Grundstück (Konfusionsprinzip). ZGB Art. 736 Abs. 1 regelt den Untergang nach zehnjähriger Nichtausübung mit Verfall des wirtschaftlichen Interesses; die Berufung erfordert eine richterliche Feststellungsklage am Bezirksgericht oder Kreisgericht (in der Westschweiz Tribunal de premiere instance, im Tessin Pretura). ZGB Art. 738 bis 744 regeln die Ausübung, den Inhalt und die Beendigung der Servitut.
Formelles Beurkundungserfordernis: ZGB Art. 657 Abs. 1 verlangt für die Begründung von Eigentum an Grundstücken einen öffentlich beurkundeten Vertrag; analog ist nach herrschender Lehre und Bundesgerichtspraxis (BGE 130 III 547) auch die einvernehmliche Aufhebung einer Servitut öffentlich zu beurkunden, sofern es sich nicht um eine reine Vereinigung im Sinne von ZGB Art. 735 handelt. Die öffentliche Beurkundung erfolgt durch eine kantonal zugelassene Notarin nach kantonalem Notariatsgesetz — Notariatsgesetz des Kantons Zürich, Notariatsgesetz des Kantons Bern, Loi sur le notariat des Kantons Genf und entsprechende Erlasse in den 26 Kantonen. Die Notariatskammer des jeweiligen Kantons (Notariatskammer Zürich, Berner Notariatskammer) führt die Aufsicht und das Register der zugelassenen Notarinnen.
Eintragungserfordernis im Grundbuch: ZGB Art. 964 Abs. 1 verlangt, dass die Löschung einer Eintragung im Grundbuch durch das Grundbuchamt vorzunehmen ist. Nach GBV Art. 81 ff. erfolgt die Anmeldung beim zuständigen kantonalen Grundbuchamt schriftlich oder elektronisch (eGRID-CH-Plattform). Das Grundbuchamt prüft die Anmeldung formell und materiell; bei Annahme wird die Löschung im Tagebuch und anschliessend im Hauptbuch eingetragen. Die Eintragung im Hauptbuch hat konstitutive Wirkung — die Servitut erlischt rechtsverbindlich erst mit der Eintragung der Löschung, nicht bereits mit der vertraglichen Aufhebungsvereinbarung (positives Eintragungsprinzip nach ZGB Art. 971 Abs. 1).
Kantonale Notariats- und Grundbuchgebühren: Die Gebühren werden kantonal nach den jeweiligen Gebührenverordnungen erhoben. Notariatsgebühren in Zürich nach Notariatsgebührenverordnung typischerweise Fr. 800 bis Fr. 2'400; in Bern nach Tarifordnung des bernischen Notariats; in Genf bis 1,5 Prozent des Vertragswerts. Grundbuchgebühren nach kantonaler Grundbuchgebührenverordnung typischerweise Fr. 200 bis Fr. 1'500. Bei Ablöseentschädigung kann zusätzlich kantonale Handänderungssteuer oder Grundstückgewinnsteuer anfallen — die kantonalen Steuerverwaltungen Zürich, Bern, Luzern, Genf bieten verbindliche Vorabauskünfte (Ruling) an.
Lex Koller (Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, BewG, SR 211.412.41): Bei Servituten zugunsten ausländischer Personen kann eine Bewilligungspflicht nach BewG bestehen, sofern die Servitut wirtschaftlich einem Grundstückerwerb gleichkommt (z.B. langfristiges Wohnrecht, umfangreiches Niessbrauchsrecht). Die Bewilligungsbehörde ist das kantonale Amt für Grundstückverkehr; bei Bedarf erfolgt zusätzlich eine Genehmigung durch das Bundesamt für Justiz (BJ).
Gerichtliche Durchsetzung: Bei Streit über die Aufhebung der Servitut — etwa wenn die berechtigte Person die Zustimmung verweigert, obwohl ein gesetzlicher Erlöschensgrund vorliegt — ist eine Feststellungsklage am zuständigen Bezirksgericht oder Kreisgericht zu erheben. Die Klage richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Vor Klageerhebung ist regelmässig ein Schlichtungsverfahren bei der zuständigen Schlichtungsbehörde nach ZPO Art. 197 ff. obligatorisch. Die Verfahrenskosten richten sich nach den kantonalen Justizkostenverordnungen.
Datenschutz und Grundbucheinsicht: Das revidierte Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1, in Kraft seit 1. September 2023) und die Datenschutzverordnung (DSV, SR 235.11) regeln den Schutz personenbezogener Daten im Grundbuchverkehr. Die Grundbucheinsicht ist nach ZGB Art. 970 für jede Person zulässig, die ein Interesse glaubhaft macht; die kantonalen Grundbuchämter regeln die Einsichtsmodalitäten. Beim Servitut-Löschungsantrag werden personenbezogene Daten der Antragstellerin und der Berechtigten verarbeitet — die Vorlage von forms-legal.com weist auf die einschlägigen Datenschutzbestimmungen hin und unterstützt die korrekte Handhabung. Die Aufsicht über die Grundbuchämter obliegt dem Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz (BJ).
Häufige Fehler bei Ihrem Servitut-Löschungsantrag Schweiz (ZGB Art. 738-744, GBV)
Beim Servitut-Löschungsantrag in der Schweiz treten in der Praxis wiederkehrende Fehler auf, die zu Rückweisungen durch das Grundbuchamt nach ZGB Art. 966 Abs. 1, zu Verzögerungen von zwei bis sechs Monaten und zu zusätzlichen Notariats- und Grundbuchkosten führen können.
Fehler 1: Fehlende öffentliche Beurkundung. Antragstellerinnen reichen den Löschungsantrag mit einer einfachen schriftlichen Aufhebungsvereinbarung ein. Das Grundbuchamt verlangt aber nach herrschender Lehre und Bundesgerichtspraxis (BGE 130 III 547) die öffentliche Beurkundung durch eine kantonal zugelassene Notarin (analog zu ZGB Art. 657 Abs. 1). Konsequenz: Rückweisung des Antrags und Notwendigkeit, die Aufhebungsvereinbarung nachträglich beim Notar zu beurkunden, was Zeitverlust und Mehrkosten von Fr. 800 bis Fr. 2'400 verursacht.
Fehler 2: Unvollständige Identifikation der berechtigten Personen. Bei einem Wegrecht zugunsten von drei Nachbarliegenschaften wird nur die Zustimmung einer Eigentümerin eingeholt; die Zustimmung der beiden anderen fehlt. Folge: Das Grundbuchamt weist den Antrag zurück, weil ohne die Zustimmung aller Berechtigten die Löschung nicht erfolgen darf. Die Vorlage von forms-legal.com weist explizit auf die Notwendigkeit der vollständigen Identifikation aller Berechtigten und ihrer einzelnen Zustimmungen hin.
Fehler 3: Fehlende Vollmacht bei juristischen Personen oder Erbengemeinschaften. Wenn die berechtigte Person eine juristische Person ist (Aktiengesellschaft, GmbH, Stiftung, Genossenschaft), muss die Zustimmung durch die im Handelsregistereintrag aufgeführten Unterschriftsberechtigten erfolgen. Bei Erbengemeinschaften muss die Zustimmung aller Erben oder eines bevollmächtigten Erbenvertreters mit notarieller Vollmacht erfolgen. Eine Zustimmung durch einen einzelnen Erben oder durch eine nicht zeichnungsberechtigte Person wird vom Grundbuchamt nicht akzeptiert.
Fehler 4: Veralteter Grundbuchauszug. Antragstellerinnen reichen einen Grundbuchauszug ein, der älter als drei Monate ist. Das Grundbuchamt verlangt nach kantonaler Praxis einen aktuellen Auszug (in der Regel nicht älter als drei Monate), um Eigentumsverhältnisse, allfällige neue Belastungen oder Änderungen der berechtigten Personen zu prüfen. Bei veralteten Auszügen erfolgt eine Aufforderung zur Nachreichung, was den Prozess um zwei bis vier Wochen verzögert.
Fehler 5: Ungenaue Bezeichnung der zu löschenden Servitut. Bei mehreren Servituten auf demselben Grundstück (z.B. Wegrecht, Leitungsrecht und Bauverbot) wird im Antrag nur die Servitutsart genannt, ohne die Tagebuchnummer oder die Beleg-Nummer im Grundbuch-Belegband zu spezifizieren. Das Grundbuchamt kann nicht eindeutig identifizieren, welche Servitut zu löschen ist. Lösung: Wortgenaue Übernahme der Bezeichnung aus dem Grundbuchauszug einschliesslich Tagebuchnummer und Beleg.
Fehler 6: Fehlender Beleg des Erlöschungsgrunds. Bei Berufung auf zehnjährige Nichtausübung nach ZGB Art. 736 Abs. 1 ohne Beleg des Verfalls des wirtschaftlichen Interesses, oder bei Berufung auf Vereinigung nach ZGB Art. 735 ohne Beleg der Eigentumsübertragung. Das Grundbuchamt prüft den Erlöschungsgrund materiell und verlangt entsprechende Belege — bei Vereinigung den Kaufvertrag oder die Erbgangsbescheinigung, bei Tod der berechtigten Person die Zivilstandsurkunde, bei gerichtlichem Erlöschen das rechtskräftige Urteil. Bei Berufung auf zehnjährige Nichtausübung ist regelmässig eine richterliche Feststellungsklage erforderlich.
Fehler 7: Steuerliche Folgen der Ablöseentschädigung übersehen. Antragstellerinnen verhandeln eine Ablöseentschädigung in beträchtlicher Höhe (Fr. 50'000 bis mehrere Hunderttausend Franken) ohne vorherige Steuerklärung mit der kantonalen Steuerverwaltung. Konsequenz: Nachträgliche Steuerforderungen aus Liegenschaftsertrag (StG ZH § 21), Grundstückgewinnsteuer oder Schenkungssteuer können erheblich sein. Empfehlung: Vor Vertragsabschluss eine verbindliche Vorabauskunft (Ruling) bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung einholen oder eine Steuerberaterin der EXPERTsuisse beiziehen. Die Hauseigentümerverband HEV Schweiz Mitgliederberatung sowie kantonale Notariate begleiten Antragstellerinnen bei der Vorbereitung und vermeiden so Rückweisungen, Verzögerungen und steuerliche Überraschungen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- ZGB Art. 734CH official
- ZGB Art. 736CH official
- ZGB Art. 964CH official
- ZGB Art. 657CH official
- ZGB Art. 730CH official
- ZGB Art. 781CH official
- ZGB Art. 966CH official
- ZGB Art. 735CH official
- ZGB Art. 776CH official
- ZGB Art. 749CH official
- ZGB Art. 602CH official
- ZGB Art. 738CH official
- ZGB Art. 712aCH official
- ZGB Art. 652CH official
- ZGB Art. 971CH official
- ZGB Art. 970CH official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Servitut-Löschungsantrag Schweiz (ZGB Art. 738-744, GBV) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/purchase-sale/servitut-loeschung-schweiz
"Servitut-Löschungsantrag Schweiz (ZGB Art. 738-744, GBV) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/purchase-sale/servitut-loeschung-schweiz.
@misc{formslegal-servitut-loeschung-schweiz,
author = {{Forms Legal}},
title = {Servitut-Löschungsantrag Schweiz (ZGB Art. 738-744, GBV) (Schweiz)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/purchase-sale/servitut-loeschung-schweiz}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Der Servitut-Löschungsantrag ist ein formelles Begehren beim zuständigen kantonalen Grundbuchamt zur Löschung einer eingetragenen Grunddienstbarkeit (ZGB Art. 730) oder Personaldienstbarkeit (ZGB Art. 781) im Hauptbuch nach ZGB Art. 738 bis 744. Sie brauchen einen solchen Antrag, wenn die Servitut nicht mehr genutzt wird, das herrschende Grundstück mit dem dienenden vereinigt wurde (Vereinigungsprinzip nach ZGB Art. 735), die berechtigte Person der Löschung gegen Entschädigung zustimmt, eine zehnjährige Nichtausübung mit Verfall des wirtschaftlichen Interesses nach ZGB Art. 736 Abs. 1 vorliegt, oder ein gerichtliches Urteil das Erlöschen festgestellt hat. Typische Anlässe sind Bauprojekte, Liegenschaftsverkauf zur Wertoptimierung, Ablauf befristeter Personaldienstbarkeiten wie Wohnrechte oder Niessbrauch, oder die Bereinigung historisch eingetragener obsolet gewordener Servituten wie alter Mühlerechte oder überholter Leitungsrechte. Die Vorlage von forms-legal.com strukturiert alle erforderlichen Angaben für den Antrag systematisch.
Ja, für die einvernehmliche Löschung einer Servitut ist nach herrschender Lehre und Bundesgerichtspraxis (BGE 130 III 547) eine öffentliche Beurkundung durch eine kantonal zugelassene Notarin erforderlich, analog zu ZGB Art. 657 Abs. 1, der die öffentliche Beurkundung für die Begründung von Eigentum an Grundstücken vorschreibt. Die Beurkundung erfolgt in Kantonen mit Amtsnotariat (Zürich, Schaffhausen, Basel-Stadt) durch staatliche Notariate; in Kantonen mit Freiem Notariat (Bern, Solothurn, Aargau) durch freiberufliche Notarinnen. Eine Ausnahme besteht bei der Vereinigung von herrschendem und dienendem Grundstück nach ZGB Art. 735 (Konfusion) — hier erlischt die Dienstbarkeit von Gesetzes wegen, und das Grundbuchamt löscht sie auf Antrag der Eigentümerin nach Vorlage des Eigentumsübertragungsnachweises. Die Beurkundungsgebühren variieren kantonal: Zürich Fr. 800 bis Fr. 2'400, Bern nach Tarifordnung, Genf bis 1,5 Prozent des Vertragswerts. Hinzu kommen die Grundbuchgebühren von Fr. 200 bis Fr. 1'500.
Die Zustimmung hängt vom Servitut-Typ ab. Bei einer Grunddienstbarkeit nach ZGB Art. 730 muss die jeweilige aktuelle Eigentümerin des herrschenden Grundstücks gemäss Grundbuchauszug zustimmen. Bei einer Personaldienstbarkeit nach ZGB Art. 781 muss die im Grundbuch eingetragene berechtigte natürliche oder juristische Person zustimmen. Bei mehreren berechtigten Personen — etwa bei einem Wegrecht zugunsten von drei Nachbarliegenschaften — ist die Zustimmung jeder einzelnen Berechtigten einzuholen; eine Mehrheitsentscheidung reicht nicht. Bei juristischen Personen muss die Zustimmung durch die im Handelsregistereintrag aufgeführten Unterschriftsberechtigten gemäss Prokura erfolgen. Bei Erbengemeinschaften muss die Zustimmung aller Erben oder eines bevollmächtigten Erbenvertreters mit notarieller Vollmacht erfolgen. Die Zustimmung muss in qualifizierter Form vorliegen — entweder als öffentliche Beurkundung beim Notar oder als beglaubigte Unterschrift bei der Gemeindeverwaltung oder beim Notariat. Eine einfache schriftliche Zustimmung ohne Beglaubigung wird vom Grundbuchamt nicht akzeptiert.
Die Höhe der Ablöseentschädigung richtet sich nach der Wertsteigerung des dienenden Grundstücks und der Werteinbusse des herrschenden Grundstücks. Eine geloeschte Bauverbotsservitut, die einem Mehrfamilienhausbau im Wege stand, kann den Verkehrswert um 15 bis 40 Prozent erhöhen; eine geloeschte Aussichtsservitut um 5 bis 15 Prozent; ein geloeschtes Wegrecht um 3 bis 10 Prozent. Schätzungen erfolgen durch SVIT-zertifizierte Schätzerinnen wie Wuest Partner AG, Fährländer Partner AG oder kantonale Schätzungsexperten. Die Ablöseentschädigung wird typischerweise als Differenz zwischen den beiden Wertänderungen oder als Mittel beider Werte berechnet. Bei wertbeeinflussenden Servituten ist eine professionelle Schätzung dringend zu empfehlen, um eine faire Verhandlungsgrundlage zu schaffen. Der Hauseigentümerverband HEV Schweiz und die kantonalen Sektionen (HEV Zürich, HEV Bern, HEV Aargau) bieten Mitgliederberatung zu fairen Abloesesummen an. Die steuerliche Behandlung ist kantonal unterschiedlich — Liegenschaftsertrag nach StG ZH § 21, steuerneutraler Vermoegenstransfer oder Kapitalgewinn auf Privatvermögen — und sollte vor Vertragsabschluss mit der kantonalen Steuerverwaltung geklärt werden.
Die Gesamtkosten für eine Servitut-Löschung in der Schweiz setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen. Notariatsgebühren für die öffentliche Beurkundung des Löschungsvertrags variieren kantonal nach den jeweiligen Notariatsgebührenverordnungen: Zürich typischerweise Fr. 800 bis Fr. 2'400, Bern nach Tarifordnung des bernischen Notariats, Genf bis zu 1,5 Prozent des Vertragswerts. Grundbuchgebühren des kantonalen Grundbuchamts nach kantonaler Gebührenverordnung typischerweise Fr. 200 bis Fr. 1'500 für eine Servitut-Löschung. Bei einer Ablöseentschädigung kann zusätzlich kantonale Handänderungssteuer oder Grundstückgewinnsteuer anfallen — die kantonalen Steuerverwaltungen Zürich, Bern, Luzern, Genf bieten verbindliche Vorabauskünfte (Ruling) an. Bei Bedarf einer Schätzung durch SVIT-zertifizierte Schätzerinnen kommen Schätzungsgebühren von Fr. 1'500 bis Fr. 5'000 hinzu. Bei einer richterlichen Feststellungsklage am Bezirksgericht oder Kreisgericht (etwa bei Berufung auf zehnjährige Nichtausübung nach ZGB Art. 736 Abs. 1) entstehen Verfahrenskosten und Anwaltsgebühren von typisch Fr. 5'000 bis Fr. 25'000.
Die Gesamtdauer von der ersten Verhandlung bis zur Löschung der Servitut im Hauptbuch des Grundbuchs beträgt typischerweise zwei bis sechs Monate, abhängig von kantonalen Faktoren. Phase 1 — Verhandlungen mit der berechtigten Person und Einigung über die Ablöseentschädigung: ein bis drei Monate, je nach Komplexität und Anzahl der Berechtigten. Phase 2 — Beschaffung der Unterlagen (Grundbuchauszug, Handelsregisterauszug bei juristischen Personen, allfällige Schätzungsberichte): ein bis vier Wochen. Phase 3 — Beurkundungstermin bei der Notarin und öffentliche Beurkundung des Löschungsvertrags: ein bis vier Wochen, je nach Wartezeit beim Notariat. Phase 4 — Anmeldung beim kantonalen Grundbuchamt und Tagebucheintragung: am gleichen Tag oder innert weniger Arbeitstage. Phase 5 — Prüfung durch das Grundbuchamt und definitive Eintragung im Hauptbuch: 5 bis 15 Arbeitstage. Bei Rückweisungen wegen formeller Mängel (z.B. fehlende öffentliche Beurkundung, unvollständige Identifikation der Berechtigten) verlängert sich die Bearbeitungsdauer um zwei bis vier Wochen pro Korrekturzyklus. Die Vorlage von forms-legal.com beschleunigt die Vorbereitungsphase erheblich, indem alle erforderlichen Angaben strukturiert erfasst werden.
Ja, in bestimmten Konstellationen ist die Löschung einer Servitut auch ohne Zustimmung der berechtigten Person möglich, allerdings regelmässig nur über den gerichtlichen Weg. Erstens: Bei Vereinigung von herrschendem und dienendem Grundstück nach ZGB Art. 735 (Konfusionsprinzip) erlischt die Grunddienstbarkeit von Gesetzes wegen; die Löschung erfolgt auf Antrag der Eigentümerin nach Vorlage des Eigentumsübertragungsnachweises (Kaufvertrag, Erbgangsbescheinigung, Schenkungsurkunde) und einem aktuellen Grundbuchauszug. Zweitens: Bei zehnjähriger Nichtausübung mit Verfall des wirtschaftlichen Interesses nach ZGB Art. 736 Abs. 1 ist eine Feststellungsklage am Bezirksgericht oder Kreisgericht (in der Westschweiz Tribunal de premiere instance, im Tessin Pretura) zu erheben. Vor Klageerhebung ist regelmässig ein Schlichtungsverfahren bei der zuständigen Schlichtungsbehörde nach ZPO Art. 197 ff. obligatorisch. Drittens: Bei einer befristeten Personaldienstbarkeit (z.B. Wohnrecht) erlöscht die Servitut mit Ablauf der Frist oder mit dem Tod der berechtigten Person; die Löschung erfolgt auf Vorlage des Todesscheins (Zivilstandsurkunde). Bei richterlich angeordneter Löschung wird das rechtskräftige Urteil dem Grundbuchamt vorgelegt.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Grundbuch-Anmeldung Schweiz (ZGB Art. 942-977)
Grundbuch-Anmeldung Schweiz nach ZGB Art. 963: Eigentuemerwechsel, Grundpfandrecht, Dienstbarkeit, Loeschung, Vormerkung. Musterformular fuer Notar und Grundeigentuemer kostenlos herunterladen.
Grundbuch-Bereinigungsantrag Schweiz
Grundbuch-Bereinigungsantrag fuer die Schweiz gemaess Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.432.1) Art. 36-39. Berichtigung unrichtiger Eintraege: Namensaenderung, Erbenberichtigung, Lastenhloeschung, Flaechenberichtigung.
Grundbuchauszug-Anfrage Schweiz
Grundbuchauszug Anfrage Schweiz kostenlos als Muster. ZGB Art. 970, GBV Art. 26-29, Grundbuchamt, terravis.ch, oeffentlicher Glaube. Jetzt herunterladen.
Grundstückkaufvertrag Schweiz
Muster Grundstueckkaufvertrag Schweiz nach OR Art. 216–221 und ZGB Art. 657. Notarielle Beurkundung, Grundbucheintrag, Handaenderungssteuer und Lex-Koller-Erklaerung enthalten. Kaufpreis in CHF.