Einbürgerungsgesuch Schweiz
EINBÜRGERUNGSGESUCH
Gemäss Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG, SR 141.0) und der Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 141.01)
1. PERSONALIEN DES GESUCHSTELLERS / DER GESUCHSTELLERIN
Name / Vorname: [Name des Gesuchstellers]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum]
Geburtsort und -land: [Geburtsort/-land]
Aktuelle Staatsangehörigkeit: [Aktuelle Staatsangehörigkeit]
Zivilstand: [Zivilstand]
Wohnadresse Schweiz: [Wohnadresse Schweiz]
Telefon: [Telefon]
E-Mail: [E-Mail]
2. AUFENTHALTSANGABEN
Aufenthaltsbewilligung: [Aufenthaltsbewilligung]
Gesamte Aufenthaltsdauer in der Schweiz: [Aufenthaltsdauer CH] Jahre
Aufenthaltsdauer in der Wohngemeinde: [Aufenthaltsdauer Gemeinde] Jahre
Wohnkanton: [Wohnkanton]
Der Gesuchsteller / die Gesuchstellerin bestätigt, seit dem oben angegebenen Zeitraum ununterbrochen und rechtmässig in der Schweiz zu wohnen und die Anforderungen von Art. 9 BüG (SR 141.0) hinsichtlich der Aufenthaltsdauer zu erfüllen.
3. INTEGRATIONSNACHWEIS (ART. 11 BüG)
Deutschkenntnisse (Sprachniveau): [Sprachniveau]
Sprachzertifikat: [Sprachzertifikat]
Erwerbsstatus: [Erwerbsstatus]
Keine Sozialhilfe in den letzten 3 Jahren: [Keine Sozialhilfe]
Keine Einträge im Strafregister (VOSTRA): [Keine Vorstrafen]
Der Gesuchsteller / die Gesuchstellerin erklärt, die in Art. 11 BüG genannten Integrationsvoraussetzungen zu erfüllen: Beachtung der Rechtsordnung (Art. 11 lit. a BüG), keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit (Art. 11 lit. b BüG), Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz (Art. 11 lit. c BüG), keine Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 11 lit. d BüG) sowie ausreichende Sprachkenntnisse in einer Landessprache (Art. 6 BüV).
4. EINBÜRGERUNGSART UND ANGESTREBTES BÜRGERRECHT
Einbürgerungsart: [Einbürgerungsart]
Angestrebte Heimatgemeinde: [Angestrebte Heimatgemeinde]
Der Gesuchsteller / die Gesuchstellerin beantragt die Einbürgerung im oben genannten Verfahren und verpflichtet sich, alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde (Gemeindeverwaltung, kantonales Amt für Migration, Staatssekretariat für Migration SEM) einzureichen.
5. ERKLÄRUNG DER GESUCHSTELLENDEN PERSON
Die unterzeichnende Person bestätigt, dass alle vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Sie nimmt zur Kenntnis, dass falsche Angaben im Einbürgerungsgesuch gemäss Art. 36 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen können, selbst wenn diese bereits vollzogen wurde.
Ort: [Ort]
Datum: [Datum]
Gesuchsteller/in (Applicant)
________________
Signature
Was ist Einbürgerungsgesuch Schweiz?
Das Einbürgerungsgesuch ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG, SR 141.0) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Schweiz kennt nach BüG drei Einbürgerungsverfahren: die ordentliche Einbürgerung, die erleichterte Einbürgerung und die Wiedereinbürgerung. Die ordentliche Einbürgerung nach Art. 9 ff. BüG ist das Standardverfahren für ausländische Staatsangehörige ohne familiären Bezug zu Schweizer Bürgerinnen und Bürgern. Voraussetzung nach Art. 9 Abs. 1 BüG ist ein Gesamtaufenthalt von mindestens 10 Jahren in der Schweiz, wobei Aufenthaltsjahre zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr gemäss Art. 9 Abs. 2 BüG doppelt zählen. Massgeblich ist der rechtmässige Aufenthalt mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung: Ausweis B (Jahresaufenthaltsbewilligung), Ausweis C (Niederlassungsbewilligung) oder ein gleichwertiger Aufenthaltsstatus.
Die Integrationsvoraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung sind in Art. 11 BüG abschliessend geregelt: Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 11 lit. a BüG), keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 11 lit. b BüG), Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz (Art. 11 lit. c BüG) und keine Sozialhilfeabhängigkeit in den letzten drei Jahren vor und zum Zeitpunkt des Gesuchs (Art. 11 lit. d BüG). Die Sprachanforderungen werden in Art. 6 BüV präzisiert: mindestens Niveau B1 mündlich und A2 schriftlich in einer Amtssprache des Wohnkantons gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). Das FIDE-Sprachzertifikat (fide.swiss, Bundesbehörde) ist das anerkannte Standardprüfverfahren.
Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 21 ff. BüG steht ausländischen Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen offen. Voraussetzung nach Art. 21 Abs. 1 BüG ist eine dreijährige Ehedauer, ein Aufenthalt in der Schweiz von mindestens fünf Jahren und drei Jahre eheliche Gemeinschaft. Das SEM prüft das Gesuch direkt, ohne kantonales oder kommunales Verfahren. Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 24 BüG betrifft Kinder eines Schweizer Elternteils, die vor dem 22. Lebensjahr in der Schweiz gelebt haben. Die Wiedereinbürgerung nach Art. 28 BüG ermöglicht früheren Schweizer Staatsangehörigen die Wiedererlangung des verlorenen Bürgerrechts.
Das dreistufige ordentliche Einbürgerungsverfahren beginnt bei der Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde. Die Gemeinde prüft das Gemeindebürgerrecht und entscheidet darüber nach kantonalem Recht; anschliessend entscheidet der Kanton über das Kantonsbürgerrecht; zum Schluss erteilt das SEM die Bundesbürgerrechtsbewilligung nach Art. 13 BüG. Einige Kantone (z.B. Kanton Zürich, Kanton Bern) führen Einbürgerungskommissionen, die Gespräche oder schriftliche Tests durchführen. In anderen Kantonen (z.B. Kanton Basel-Stadt) ist der Nachweis der Integration durch Zertifikate ausreichend.
Falsche Angaben im Einbürgerungsgesuch können gemäss Art. 36 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen, selbst wenn diese bereits vollzogen wurde (BGE 140 II 65). Art. 251 StGB (Urkundenfälschung) und Art. 118 AIG (SR 142.20) sind weitere strafrechtliche Normen, die bei Täuschungshandlungen im Einbürgerungsverfahren zur Anwendung kommen.
Wann brauchen Sie Einbürgerungsgesuch Schweiz?
Ein förmliches Einbürgerungsgesuch in der Schweiz wird benötigt, sobald eine ausländische Person die Voraussetzungen für eine der drei Einbürgerungsformen nach BüG erfüllt und die Schweizer Staatsangehörigkeit anstrebt.
Die ordentliche Einbürgerung nach Art. 9 BüG wird beantragt, wenn jemand mindestens 10 Jahre rechtmässig in der Schweiz gewohnt hat (mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung), die Integrationsvoraussetzungen nach Art. 11 BüG erfüllt (Sprache, keine Sozialhilfe, keine Vorstrafen, Vertrautheit mit Schweizer Verhältnissen) und die Einbürgerungsgebühren entrichtet hat. Besonders wichtig ist der Einbürgerungsstichtag: Das Gesuch muss bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingereicht werden, bevor die Aufenthaltsbewilligung erlischt.
Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 21 BüG wird bei ausländischen Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen beantragt. Die Gesuchseinreichung erfolgt beim SEM. Voraussetzungen sind nach Art. 21 Abs. 1 BüG eine dreijährige Ehe, fünf Jahre Aufenthalt in der Schweiz und drei Jahre eheliche Gemeinschaft. Besondere Bedeutung hat der Nachweis der innigen Gemeinschaft mit dem Schweizer Ehegatten: Das SEM prüft, ob eine wirkliche Lebensgemeinschaft besteht oder ob die Ehe nur pro forma eingegangen wurde. Scheinehen führen nicht nur zur Ablehnung des Gesuchs, sondern können strafrechtliche Konsequenzen nach Art. 118 AIG haben.
Kinder mit einem Schweizer Elternteil (Art. 24 BüG) stellen ein Gesuch auf erleichterte Einbürgerung bis zum 22. Lebensjahr. Das Gesuch wird direkt beim SEM in Bern eingereicht.
Staatenlose Personen und Flüchtlinge (Ausweis F mit Flüchtlingsstatus) können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Einbürgerungsgesuch stellen — gemäss Art. 9 Abs. 3 BüG gelten für anerkannte Flüchtlinge nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) reduzierte Aufenthaltsanforderungen.
Das Gesuch muss sorgfältig vorbereitet werden. Ein vollständiges Dossier umfasst: Gesuchsformular, Motivationsschreiben, Lichtbild, Kopien aller Identitätsdokumente, Meldebescheinigung des Einwohneramts, Betreibungsregisterauszug (Betreibungsamt der Wohngemeinde), Strafregisterauszug (VOSTRA, Bundesamt für Justiz), Sozialversicherungsbelege (AHV-Ausweis), Sprachzertifikat (FIDE oder gleichwertiges), Einkommens- und Vermögensnachweise sowie die kantonalen Einbürgerungsgebühren (CHF 50 bis CHF 2'000 je nach Kanton und Gemeinde). Das vollständige Dossier ist persönlich oder per Einschreiben bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.
Was gehört in Ihr Einbürgerungsgesuch Schweiz?
Ein rechtsgültiges und vollständiges Einbürgerungsgesuch in der Schweiz gemäss BüG (SR 141.0) und BüV (SR 141.01) muss folgende Pflichtbestandteile enthalten, die das SEM, der Kanton und die Gemeinde verlangen.
Personalien: Vollständiger Familienname, alle Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort mit Angabe des Landes, aktuelle Staatsangehörigkeit(en), aktuelle Wohnadresse in der Schweiz (Strasse, PLZ, Ort), Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Zivilstand. Bei Verheirateten: Angaben zum Ehegatten und zur Ehe. Bei Kindern unter 18: Aufnahme im Gesuch oder separates Gesuch.
Aufenthaltsangaben: Typ der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B, C, F, L oder N), Aufenthaltsdauer in der Schweiz gesamt (Jahre und Monate) sowie Aufenthaltsdauer in der Wohngemeinde (kantonale Mindestanforderungen beachten — Kanton Zürich: 2 Jahre; Kanton Bern: 2 Jahre; Kanton Genf: 5 Jahre). Lücken im Aufenthalt (Auslandaufenthalte über 6 Monate) müssen erklärt werden, da sie nach Art. 9 Abs. 4 BüG die Aufenthaltsfrist unterbrechen können.
Integrationsnachweise (Art. 11 BüG / Art. 6 BüV): Sprachzertifikat (FIDE oder anerkanntes Äquivalent), mindestens Niveau B1 mündlich und A2 schriftlich. Einkommensnachweise und Belege zur Nichtabhängigkeit von Sozialhilfe (Art. 11 lit. d BüG) — in der Regel Lohnausweise, Steuererklärung oder Rentennachweise der letzten drei Jahre. Strafregisterauszug (VOSTRA-Auszug, Bundesamt für Justiz, www.vostra.admin.ch, Gebühr CHF 20). Betreibungsregisterauszug (Betreibungsamt der Wohngemeinde, gemäss SchKG SR 281.1).
Einbürgerungsart: Klar zu deklarieren, ob ordentliche Einbürgerung (Art. 9 BüG), erleichterte Einbürgerung wegen Ehe (Art. 21 BüG), erleichterte Einbürgerung als Kind (Art. 24 BüG) oder Wiedereinbürgerung (Art. 28 BüG) beantragt wird. Bei erleichterter Einbürgerung wegen Ehe: Heiratsurkunde, Angaben zum Schweizer Ehegatten (AHV-Nr., Heimatgemeinde) und Nachweise der ehelichen Gemeinschaft.
Angestrebte Heimatgemeinde: Angabe der Gemeinde, in der das Gemeindebürgerrecht erworben werden soll (in der Regel die aktuelle Wohngemeinde). Das Gemeindebürgerrecht bestimmt auch das Kantonsbürgerrecht.
Unterschrift und Datum: Eigenhändige Unterzeichnung und Datumsangabe. Die Unterzeichnung vor der zuständigen Behörde ist in manchen Kantonen zwingend. Bei Minderjährigen unter 18 Jahren unterzeichnen die gesetzlichen Vertreter.
Motivationsschreiben: Viele Kantone und Gemeinden verlangen zusätzlich ein Motivationsschreiben, in dem der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Gründe für die Einbürgerung darlegt, die Verbundenheit mit der Schweiz und der Gemeinde beschreibt und die Kenntnisse der Schweizer Verhältnisse (Art. 11 lit. c BüG) nachweist. Kenntnisse über die Gemeinde, den Kanton, die Bundesverfassung (BV, SR 101), das politische System (Nationalrat, Ständerat, Bundesrat, direkte Demokratie) und die Geschichte der Schweiz erhöhen die Erfolgsaussichten erheblich.
Anhang-Checkliste (typisch für die meisten Kantone): Kopie des Ausländerausweises (Ausweis B oder C), Kopie des Reisepasses aller Gesuchsteller, Meldebescheinigung der Einwohnerkontrolle, VOSTRA-Strafregisterauszug (CHF 20), Betreibungsregisterauszug (CHF 15-20), Lohnausweise der letzten 3 Jahre, Steuererklärungsbelege der letzten 3 Jahre, FIDE-Sprachzertifikat oder gleichwertiger Nachweis, aktuelle Passfotos (in der Regel 2-3 Stück), und für Verheiratete: Heiratsurkunde mit Apostille bei ausländischen Urkunden.
forms-legal.com stellt diese Vorlage als Ausgangspunkt zur Verfügung. Angesichts der Komplexität des schweizerischen Einbürgerungsverfahrens und der erheblichen kantonalen Unterschiede empfiehlt sich eine Konsultation beim kantonalen Migrationsamt (z.B. Migrationsamt Kanton Zürich, kantonales Ausländer- und Bürgerrechtsamt Bern, Office cantonal de la population et des migrations Genf) oder bei einem bei der kantonalen Anwaltskammer zugelassenen Anwalt, bevor das Gesuch eingereicht wird.
So füllen Sie Ihr Einbürgerungsgesuch Schweiz aus
Das Einbürgerungsgesuch für die Schweiz wird wie folgt ausgefüllt. Im ersten Schritt sind die vollständigen Personalien einzutragen: Familienname und alle Vornamen gemäss Ausweisdokument, Geburtsdatum im Format TT.MM.JJJJ, Geburtsort mit Angabe des Landes sowie aktuelle Staatsangehörigkeit(en). Die Wohnadresse muss mit der Meldebescheinigung der Einwohnerkontrolle übereinstimmen. Die AHV-Nummer (Format 756.XXXX.XXXX.XX gemäss AHVG SR 831.10) ist im Gesuch anzugeben, da sie für die Abwicklung der AHV-Beiträge nach Einbürgerung relevant ist.
Danach sind die Aufenthaltsangaben einzutragen: Art der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B, C, F etc.), Gesamtaufenthaltsdauer in der Schweiz in Jahren und Monaten sowie Aufenthaltsdauer in der Wohngemeinde. Bei Lücken im Aufenthalt (Auslandsaufenthalte über 6 Monate) sind schriftliche Erklärungen mit Belegen beizufügen, da Art. 9 Abs. 4 BüG solche Lücken zur Unterbrechung der Aufenthaltsfrist führen kann. Wichtig: Aufenthaltsjahre zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählen gemäss Art. 9 Abs. 2 BüG doppelt — dieser Vorteil ist im Gesuch explizit geltend zu machen.
Anschliessend sind die Integrationsangaben auszufüllen: Sprachniveau mit Angabe des FIDE-Zertifikats (www.fide.swiss) oder eines gleichwertigen Zertifikats (Niveau B1 mündlich, A2 schriftlich gemäss Art. 6 BüV), Erwerbsstatus und Angaben zur Nichtabhängigkeit von Sozialhilfe in den letzten drei Jahren. Die Erklärung, dass keine laufenden Betreibungen (SchKG, SR 281.1) und keine Vorstrafen (VOSTRA-Auszug, Bundesamt für Justiz) vorliegen, ist wahrheitsgemäss auszufüllen. Für beide Nachweise sind amtliche Auszüge beizulegen: VOSTRA-Strafregisterauszug (CHF 20, www.vostra.admin.ch) und Betreibungsregisterauszug (CHF 15-20, Betreibungsamt der Wohngemeinde).
Die Einbürgerungsart (ordentliche Einbürgerung, erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung) ist klar zu kennzeichnen. Bei der erleichterten Einbürgerung wegen Ehe (Art. 21 BüG) sind Angaben zum Schweizer Ehegatten beizufügen: Name, AHV-Nummer, Heimatgemeinde und Datum der Eheschliessung. Heiratsurkunde und Wohnsitznachweise der letzten fünf Jahre sind beizulegen.
Für Kinder mit einem Schweizer Elternteil (Art. 24 BüG) ist das Gesuch bis spätestens zum 22. Geburtstag beim SEM einzureichen. Bei minderjährigen Mitgesuchstellern (Kinder unter 18 Jahren) unterzeichnen die gesetzlichen Vertreter das Gesuch; Lichtbilder der Kinder und Kopien der Ausweise sind beizulegen.
Abschliessend ist das Gesuch mit Ort, Datum und eigenhändiger Unterschrift zu versehen und beim zuständigen kantonalen Migrationsamt oder der Gemeindeverwaltung persönlich oder per Einschreiben einzureichen. Die Einbürgerungsgebühren (je nach Kanton und Gemeinde CHF 50 bis CHF 2'000) sind nach Aufforderung getrennt zu entrichten. Eine Kopie des vollständigen Dossiers für die eigene Ablage ist ratsam.
Rechtliche Anforderungen für Einbürgerungsgesuch Schweiz
Das Einbürgerungsgesuch Schweiz richtet sich nach dem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG, SR 141.0) und der Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 141.01) in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung. Die folgenden gesetzlichen Grundlagen sind massgeblich.
Art. 9 Abs. 1 BüG: Gesamtaufenthalt von mindestens 10 Jahren in der Schweiz, davon 3 Jahre in den letzten 5 Jahren vor Gesuchseinreichung. Art. 9 Abs. 2 BüG: Aufenthaltsjahre zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählen doppelt. Art. 9 Abs. 4 BüG: Auslandaufenthalte über 6 Monate unterbrechen die Aufenthaltsfrist. Art. 11 BüG: Integrationsvoraussetzungen — Beachtung der Rechtsordnung (lit. a), keine Sicherheitsgefährdung (lit. b), Vertrautheit mit Schweizer Lebensverhältnissen (lit. c), Nichtabhängigkeit von Sozialhilfe in den letzten 3 Jahren (lit. d). Art. 6 BüV: Sprachanforderungen — mindestens Niveau B1 mündlich und A2 schriftlich in einer Amtssprache des Wohnkantons gemäss Gemeinsamem Europäischem Referenzrahmen (GER); FIDE-Sprachzertifikat als Standardnachweis.
Art. 21 BüG: Erleichterte Einbürgerung für Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen — Voraussetzungen: 3 Jahre Ehedauer, 5 Jahre Aufenthalt in der Schweiz, 3 Jahre eheliche Gemeinschaft. Art. 24 BüG: Erleichterte Einbürgerung für Kinder eines Schweizer Elternteils bis zum 22. Lebensjahr. Art. 28 BüG: Wiedereinbürgerung für ehemalige Schweizer Staatsangehörige. Art. 36 BüG: Nichtigerklärung erschlichener Einbürgerungen; falsche Angaben führen zur rückwirkenden Nichtigkeit (BGE 140 II 65).
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20): Art. 118 AIG — Erschleichung einer Aufenthaltsbewilligung durch Täuschung; auch im Einbürgerungsverfahren anwendbar. AIG regelt Aufenthaltsbewilligungen als Voraussetzung für die Einbürgerung (Ausweis B oder C).
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1): Art. 8a SchKG — Betreibungsregisterauszug als Pflichtbeilage zum Einbürgerungsgesuch. Laufende Betreibungen (Pfändung, Konkurs) können zur Ablehnung des Gesuchs führen. Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0): Art. 251 StGB (Urkundenfälschung) bei falschen Angaben im Einbürgerungsgesuch. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021): Art. 63 VwVG — Beschwerderecht gegen Ablehnungsentscheide beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in St. Gallen; Art. 64 VwVG — Beschwerde gegen Bundesgerichtsentscheide beim Bundesgericht Lausanne (BGG, SR 173.110).
Häufige Fehler bei Ihrem Einbürgerungsgesuch Schweiz
Häufige Fehler beim schweizerischen Einbürgerungsgesuch führen regelmässig zu Verfahrensverzögerungen oder zur Ablehnung des Gesuchs. Die folgenden Mängel treten am häufigsten auf.
Unvollständige Aufenthaltsnachweise: Lücken im Aufenthalt (Auslandsaufenthalte über 6 Monate) werden nicht erklärt und unterbrechen die Aufenthaltsfrist nach Art. 9 Abs. 4 BüG. Arbeitseinsätze im Ausland, Auslandsstudium oder längere Ferienaufenthalte müssen mit Belegen (Flugtickets, ausländische Einreisestempel, Arbeitgeberbestätigungen) dokumentiert werden.
Falsches Sprachniveau: Viele Gesuchsteller geben das Sprachniveau zu hoch an ohne entsprechendes Zertifikat. Das kantonale Migrationsamt (z.B. Migrationsamt Zürich, AMP Bern) überprüft das Niveau durch Befragung oder Sprachtest. Das FIDE-Sprachzertifikat (www.fide.swiss) ist der anerkannte Standardnachweis; ohne Zertifikat riskiert man eine Ablehnung wegen unzureichender Sprachkompetenz.
Sozialhilfeabhängigkeit in den letzten 3 Jahren: Art. 11 lit. d BüG schreibt vor, dass keine Sozialhilfe in den letzten 3 Jahren vor und zum Zeitpunkt des Gesuchs bezogen werden darf. Auch geringfügige Sozialhilfebezüge (z.B. teilweise Übernahme der Krankenkassenprämien durch die Sozialhilfe) können zur Ablehnung führen. Das SEM prüft Sozialhilfedaten über die kantonalen Sozialhilfebehörden.
Betreibungen nicht deklariert: Ein aktueller Betreibungsregisterauszug (Betreibungsamt der Wohngemeinde, SchKG) ist beizulegen. Nicht deklarierte laufende Betreibungen werden entdeckt und führen zur Ablehnung. Selbst bezahlte Betreibungen mit Verlustschein (Art. 149 SchKG) können zum Ablehnungsgrund werden.
Falsche Angaben zur Ehe bei erleichterter Einbürgerung: Ehegatten-Einbürgerungen nach Art. 21 BüG erfordern eine echte eheliche Lebensgemeinschaft. Das SEM prüft bei Verdacht auf Scheinehe (Art. 118 AIG) die Lebensverhältnisse eingehend. Unvollständige Unterlagen — fehlende Lohnausweise der letzten 3 Jahre, keine Steuererklärungsbelege, fehlende Lichtbilder oder kein FIDE-Zertifikat — verzögern das Verfahren erheblich oder führen zur Rückweisung. Unterlagen müssen in einer Amtssprache der Schweiz (Deutsch, Französisch, Italienisch) vorliegen oder amtlich übersetzt sein.
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}Häufig gestellte Fragen
Die Dauer des ordentlichen Einbürgerungsverfahrens in der Schweiz variiert je nach Kanton und Gemeinde erheblich. Das dreistufige Verfahren (Gemeinde — Kanton — Bund) dauert in der Regel zwischen 1 und 3 Jahren. In Kantonen mit Einbürgerungskommissionen (z.B. Kanton Zürich) können Gespräche und Wartezeiten das Verfahren verlängern. Das SEM (Staatssekretariat für Migration) bearbeitet den Bundesanteil nach erfolgter kantonaler Genehmigung in der Regel innerhalb von 3-6 Monaten. Beim erleichterten Einbürgerungsverfahren für Ehegatten Schweizer Bürgerinnen und Bürger (Art. 21 BüG) ist das Verfahren kürzer, da keine kantonale Prüfung stattfindet — das SEM entscheidet direkt, typischerweise innerhalb von 6-12 Monaten. Das kantonale Migrationsamt (z.B. Migrationsamt Kanton Zürich, kantonales Amt für Migration Bern) gibt auf Anfrage Auskunft über aktuelle Bearbeitungszeiten.
Die Sprachanforderungen für die ordentliche Einbürgerung in der Schweiz sind in Art. 6 der Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 141.01) geregelt. Verlangt wird mindestens Niveau B1 mündlich und A2 schriftlich in einer Amtssprache des Wohnkantons gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). In der deutschen Schweiz ist dies Deutsch, in der Westschweiz Französisch und in der Südschweiz (Kanton Tessin und Teile Graubündens) Italienisch. Das Sprachniveau muss durch ein anerkanntes Sprachzertifikat belegt werden; das FIDE-Sprachzertifikat (fide.swiss) ist das staatlich anerkannte Standardprüfverfahren. Alternativ werden auch andere Nachweise akzeptiert (z.B. Abschluss einer Schweizer Berufsausbildung, Maturitätszeugnis oder akademischer Abschluss einer schweizerischen Hochschule). Kinder, die in der Schweiz aufgewachsen sind und die obligatorische Schule auf Deutsch, Französisch oder Italienisch absolviert haben, sind von der Sprachprüfung befreit.
Die Kosten der Einbürgerung in der Schweiz setzen sich aus Bundesgebühren und kantonalen Gemeindegebühren zusammen. Auf Bundesebene erhebt das SEM für die Bundesbürgerrechtsbewilligung eine Gebühr von CHF 100 (Erwachsene) oder CHF 50 (Minderjährige) gemäss Anhang zur BüV. Auf kantonaler und kommunaler Ebene variieren die Gebühren erheblich: Im Kanton Zürich belaufen sich die Gebühren auf CHF 0 bis CHF 500 je nach Gemeinde; im Kanton Bern auf CHF 150 bis CHF 300; im Kanton Genf auf bis zu CHF 300 plus kommunale Gebühren. Kantone wie Waadt und Neuenburg erheben keine Gemeindegebühren. Zuzüglich zu den Einbürgerungsgebühren fallen Kosten für das Sprachzertifikat (FIDE CHF 70-150), den Strafregisterauszug (VOSTRA CHF 20) und den Betreibungsregisterauszug (SchKG, je nach Betreibungsamt CHF 15-20) an. Einige Kantone gewähren Gebührenerlass für einkommensschwache Gesuchsteller.
Ja, die Schweiz akzeptiert grundsätzlich die Mehrfachstaatsangehörigkeit. Wer die Schweizer Staatsangehörigkeit durch ordentliche oder erleichterte Einbürgerung erwirbt, muss die bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) nicht aufgeben. Das BüG (SR 141.0) enthält kein Verbot der Mehrfachstaatsangehörigkeit. Allerdings kann das Heimatland der gesuchstellenden Person eine andere Regelung haben: Manche Staaten (z.B. Deutschland bis 2024, Österreich, einige aussereuropäische Länder) können bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit die eigene automatisch entziehen. Es empfiehlt sich daher, vor der Einbürgerung die Rechtslage im Heimatland abzuklären. Seit 2024 hat Deutschland die doppelte Staatsangehörigkeit vollständig ermöglicht, sodass der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt. Für US-amerikanische Staatsangehörige bestehen besondere Meldepflichten (FATCA) auch nach Erwerb der Schweizer Staatsangehörigkeit.
Das kantonale Migrationsamt spielt beim ordentlichen Einbürgerungsverfahren eine zentrale Rolle als Bindeglied zwischen der Gemeinde und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) auf Bundesebene. Das Migrationsamt prüft das kantonale Bürgerrecht, koordiniert die Prüfung der Integrationsvoraussetzungen nach Art. 11 BüG und übermittelt den geprüften Antrag ans SEM. Konkrete kantonale Migrationsbehörden sind: das Migrationsamt des Kantons Zürich (www.migrationsamt.zh.ch), das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (AMP), das Service de la population des Kantons Waadt und das Office cantonal de la population et des migrations (OCPM) des Kantons Genf. Einige Kantone (z.B. Kanton Zürich) haben eigene Einbürgerungskommissionen, die persönliche Gespräche mit Gesuchstellern führen und deren Kenntnisse der Schweizer Verhältnisse (Art. 11 lit. c BüG) prüfen. Das kantonale Migrationsamt ist erste Anlaufstelle für Fragen zu Einbürgerungsvoraussetzungen, Verfahrensabläufen und Wartezeiten.
Wird ein Einbürgerungsgesuch abgelehnt, muss die ablehnende Behörde (Gemeinde, Kanton oder SEM) eine begründete Verfügung erlassen. Gegen einen ablehnenden Entscheid der Gemeindeverwaltung oder des kantona len Migrationsamts steht grundsätzlich der kantonale Rechtsmittelweg offen — in der Regel Rekurs beim zuständigen kantonalen Verwaltungsgericht (z.B. Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Bern). Gegen Entscheide des SEM bei der erleichterten Einbürgerung ist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in St. Gallen möglich (Art. 63 VwVG, SR 172.021). Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann in bestimmten Fällen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (BGer) in Lausanne erhoben werden (Art. 83 lit. b BGG, SR 173.110). Häufige Ablehnungsgründe sind unzureichende Sprachkenntnisse, Sozialhilfebezug, laufende Betreibungen, strafrechtliche Einträge oder unzureichende Integrationsbelege. Vor der Einreichung eines neuen Gesuchs sollten die Mängel behoben werden.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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