Mietzinsbürgschaft Privatperson Schweiz
MIETZINSBÜRGSCHAFT (PRIVATPERSON)
Gemäss OR Art. 257e (Mietkaution) und OR Art. 492-512 (Bürgschaft)
1. BÜRGE / BÜRGIN (GARANTIERENDE PERSON)
Name / Vorname: [Name Bürge]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum Bürge]
Adresse: [Adresse Bürge]
AHV-Nummer: [AHV-Nr. Bürge]
Verhältnis zum Mieter / zur Mieterin: [Verhältnis]
2. MIETER / MIETERIN (HAUPTSCHULDNER/IN)
Name / Vorname: [Name Mieter/in]
Aktuelle Adresse: [Adresse Mieter/in]
3. VERMIETER / GLÄUBIGER
Vermieter / Liegenschaftsverwaltung: [Vermieter]
Adresse Vermieter: [Adresse Vermieter]
Mietobjekt: [Mietobjekt]
Monatlicher Mietzins: [Mietzins]
Mietbeginn: [Mietbeginn]
4. BÜRGSCHAFTSBEDINGUNGEN
Bürgschaftsbetrag: [Bürgschaftsbetrag]
Art der Bürgschaft: [Bürgschaftsart]
Öffentliche Beurkundung: [Notarielle Beurkundung]
Bürgschaft gültig bis: [Gültig bis]
Der Bürge / die Bürgin verpflichtet sich hiermit, dem oben genannten Vermieter / der Liegenschaftsverwaltung gegenüber für alle Mietzins- und Nebenkostenansprüche sowie Schadenersatzansprüche aus dem Mietverhältnis gemäss Mietvertrag bis zum oben genannten Bürgschaftsbetrag zu haften. Die Bürgschaft erfolgt gemäss OR Art. 492 ff. und ist eine [Bürgschaftsart].
Der Bürgschaftsbetrag übersteigt die gesetzlich zulässige Höchstgrenze von drei Monatsmieten gemäss OR Art. 257e Abs. 1 nicht.
Der Bürge / die Bürgin nimmt zur Kenntnis, dass gemäss OR Art. 493 Abs. 2 diese Bürgschaft, sofern sie den Betrag von CHF 2'000 übersteigt, der öffentlichen Beurkundung durch einen kantonalen Notar bedarf. Ohne Beurkundung ist die Bürgschaft nichtig.
Ort: [Ort]
Datum: [Datum]
Bürge/Bürgin (Guarantor)
________________
Signature
Vermieter/in (Landlord — Acceptance)
________________
Signature
Was ist Mietzinsbürgschaft Privatperson Schweiz?
Die Mietzinsbürgschaft Privatperson ist ein in der Schweiz nach Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Art. 257e und Art. 492-512 (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Art. 257e OR regelt die Mietsicherheit bei Mietverhältnissen über Wohnräume. Abs. 1 setzt eine gesetzliche Höchstgrenze: Die Mietsicherheit darf drei Monatsmieten nicht übersteigen. Dieser Maximalbetrag gilt für alle Formen der Mietsicherheit — ob als Barsicherheit auf einem Sperrkonto bei einer Bank (z.B. UBS-Depot-Sperrkonto, ZKB-Sperrkonto), als Versicherungsgarantie (z.B. Helvetia Mietkautionsversicherung, SGB Mietkautionsversicherung) oder als Bürgschaft einer Privatperson. Art. 257e Abs. 2 OR schreibt vor, dass Barsicherheiten auf einem auf den Namen des Mieters lautenden Sperrkonto bei einer Bank hinterlegt werden müssen; der Vermieter hat keinen direkten Zugriff. Die Bürgschaft einer Privatperson (Privatbürgschaft) ist eine alternative Sicherheitsform.
Art. 492 OR definiert die Bürgschaft: Der Bürge oder die Bürgin verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger (Vermieter) für eine Verbindlichkeit des Hauptschuldners (Mieter) einzustehen. Art. 493 OR regelt die Form: Bürgschaften natürlicher Personen, die einen Betrag von CHF 2'000 übersteigen, bedürfen der öffentlichen Beurkundung durch einen kantonalen Notar gemäss Art. 493 Abs. 2 OR. Da Mietbürgschaften in der Praxis regelmässig über CHF 2'000 liegen (bereits bei einer Monatsmiete von CHF 700 sind drei Monatsmieten = CHF 2'100), ist die notarielle Beurkundung faktisch fast immer Pflicht.
Art. 495 OR definiert die einfache Bürgschaft: Der Bürge oder die Bürgin haftet erst dann, wenn der Vermieter die Mietsache gegen den Hauptmieter ausgeschöpft hat (d.h. eine Betreibung gegen den Mieter eingeleitet und gescheitert ist). Art. 496 OR definiert die Solidarbürgschaft: Bürge und Mieter haften solidarisch; der Vermieter kann sofort gegen den Bürgen vorgehen, ohne vorher den Mieter zu betreiben. Für Vermieter ist die Solidarbürgschaft vorteilhafter, weshalb Liegenschaftsverwaltungen in der Praxis häufig die Solidarbürgschaft verlangen.
Art. 510 OR regelt die Kündigung der Bürgschaft: Eine Bürgschaft auf unbestimmte Zeit kann nach 10 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. Mietzinsbürgschaften werden in der Praxis für die Dauer des Mietverhältnisses erteilt und erlöschen mit Ende des Mietverhältnisses, sofern alle Mietverpflichtungen erfüllt sind. Das Erlöschen der Bürgschaft muss dem Bürgen oder der Bürgin vom Vermieter schriftlich bestätigt werden.
Versicherungsgesellschaften wie die Helvetia (Mietkautionsversicherung), die SwissCaution AG und die SGB (Schweizerische Gesellschaft für Bürgschaftskooperationen) bieten als Alternative zur Privatbürgschaft Mietkautionsversicherungen an, die den Bürgen ersetzen. Diese Produkte kosten in der Regel eine Jahresprämie von 3-5 % des Bürgschaftsbetrags und erfordern keine notarielle Beurkundung.
Wann brauchen Sie Mietzinsbürgschaft Privatperson Schweiz?
Eine Mietzinsbürgschaft durch eine Privatperson in der Schweiz wird in verschiedenen Mietverhältnissen eingesetzt, wenn der Mieter oder die Mieterin keine alternative Mietsicherheit leisten kann oder der Vermieter eine Privatbürgschaft bevorzugt.
Bei Mietbewerbungen durch junge Personen (Studierende, Auszubildende) oder Berufseinsteiger ohne ausreichendes Einkommen oder Ersparnisse ist die Elternbürgschaft eine verbreitete Sicherheitsform. Eltern übernehmen dabei die Bürgschaft für die Wohnung ihrer erwachsenen Kinder. Diese Konstellation ist besonders in Schweizer Universitätsstädten (Zürich, Bern, Basel, Lausanne, Genf) üblich, wo Mietpreise hoch und Wartelisten für erschwingliche Wohnungen lang sind. Die Elternbürgschaft nach OR Art. 492 ff. muss bei Bürgschaftsbeträgen über CHF 2'000 notariell beurkundet werden (Art. 493 Abs. 2 OR).
Für Personen ohne festes Erwerbseinkommen — wie Selbständige mit schwankendem Einkommen, Rentner mit knapper Rente oder Personen in Ausbildung — kann eine Bürgschaft durch einen Verwandten, Freund oder Geschäftspartner als Mietersicherheit dienen. Liegenschaftsverwaltungen wie Livit, Privera, Immobilien AG Zürich oder kommunale Verwaltungen akzeptieren Privatbürgschaften als Alternative zur Barsicherheit auf einem Sperrkonto.
Bei Ehegatten oder eingetragenen Partnerschaften, die gemeinsam eine Wohnung mieten, kann einer der Partner als Bürge für den anderen auftreten, falls einer der Partner ein geringeres Einkommen hat.
Für ausländische Staatsangehörige ohne langjährige Schweizer Bonitätsgeschichte (kein langer ZEK-Verlauf, kurze Aufenthaltsgeschichte) kann eine Bürgschaft durch eine bereits in der Schweiz eingesessene Person die Mietbewerbung stärken.
Bei überdurchschnittlich teuren Wohnungen (z.B. Mietpreis über CHF 5'000 pro Monat), bei denen die gesetzliche Höchstbürgschaft von drei Monatsmieten (Art. 257e Abs. 1 OR) einen Bürgschaftsbetrag von über CHF 15'000 ergibt, empfiehlt sich aus Sicht des Bürgen eine Mietkautionsversicherung als Alternative — diese belastet das persönliche Vermögen des Bürgen nicht.
Zusätzlich zur Privatbürgschaft verlangen Vermieter häufig eine aktuelle Selbstauskunft des Bürgen (Einkommens- und Vermögensnachweis) sowie einen Betreibungsregisterauszug, um die Leistungsfähigkeit des Bürgen nach SchKG zu prüfen. Diese Dokumente ermöglichen der Liegenschaftsverwaltung eine umfassende Bonitätsprüfung sowohl des Mieters als auch des Bürgen.
Bei Wohnungsvermittlungsplattformen (Homegate, ImmoScout24, Comparis, Anibis.ch) verlangen Vermieter bei Privatbürgschaftsangeboten von Bewerbern häufig das vollständige Bürgschaftspaket: unterschriebene Bürgschaftserklärung, Selbstauskunft des Bürgen, Betreibungsregisterauszug des Bürgen und Lohnausweis. Ohne vollständiges Dossier wird die Wohnungsbewerbung in der Praxis kaum berücksichtigt.
Was gehört in Ihr Mietzinsbürgschaft Privatperson Schweiz?
Eine rechtsgültige Mietzinsbürgschaft Privatperson in der Schweiz nach OR Art. 257e und Art. 492-512 muss folgende Pflichtbestandteile enthalten.
Angaben zum Bürgen / zur Bürgin: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnadresse, AHV-Nummer (Format 756.XXXX.XXXX.XX gemäss AHVG SR 831.10) und Verwandtschaftsverhältnis oder sonstiger Bezug zum Mieter. Bei einer Bürgschaft, die CHF 2'000 übersteigt, sind beide Personen vor dem kantonalen Notar zu erscheinen (Art. 493 Abs. 2 OR). Der Bürge muss handlungsfähig (Art. 13 ZGB) und volljährig (18 Jahre, Art. 14 ZGB) sein.
Angaben zum Mieter / zur Mieterin: Vollständiger Name und aktuelle Adresse. Bei verheirateten Bürgen muss der Ehegatte nach Art. 494 Abs. 1 OR schriftlich zustimmen, wenn der Bürgschaftsbetrag CHF 2'000 übersteigt und wenn die Bürgschaft im Rahmen einer einfachen Bürgschaft oder Solidarbürgschaft zugunsten des Ehegatten abgeschlossen wird. Diese Zustimmung des Ehepartners ist ein häufig übersehenes Formerfordernis.
Angaben zum Mietverhältnis: Vollständige Adresse des Mietobjekts (Strasse, Wohnungsbezeichnung, PLZ, Ort), Vermieter oder Liegenschaftsverwaltung mit Adresse, monatlicher Mietzins in CHF (Nettomiete ohne Nebenkosten) und Mietbeginn. Nebenkostenpauschalen oder Akontozahlungen sollten gesondert ausgewiesen werden.
Bürgschaftsbetrag und -art: Bürgschaftsbetrag in CHF — darf gemäss Art. 257e Abs. 1 OR drei Monatsmieten nicht übersteigen. Art der Bürgschaft (einfache Bürgschaft gemäss OR Art. 495 oder Solidarbürgschaft gemäss OR Art. 496) mit klarer Bezeichnung der Haftungsmodalitäten. Gültigkeitsdauer der Bürgschaft (in der Praxis: für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses).
Notarielle Beurkundung: Hinweis, dass die Bürgschaft bei Beträgen über CHF 2'000 der öffentlichen Beurkundung nach Art. 493 Abs. 2 OR bedarf und ohne Beurkundung nichtig ist. Der Bürge und die Bürgin müssen persönlich vor dem Notar erscheinen.
Haftungsumfang des Bürgen: Neben dem Hauptmietzins haftet der Bürge nach OR Art. 506 für Nebenverpflichtungen wie Nebenkosten, aufgelaufene Verzugszinsen auf Mietrückständen und Betreibungskosten (Art. 68 SchKG) — soweit diese den Bürgschaftsbetrag nicht übersteigen. Im Bürgschaftsdokument sollte der Haftungsumfang auf den Bürgschaftsbetrag begrenzt werden.
Entlassung aus der Bürgschaft: Nach Ende des Mietverhältnisses muss der Vermieter die endgültige Mietabrechnung erstellen und dem Bürgen die Entlassung aus der Bürgschaft schriftlich bestätigen. Ohne schriftliche Entlassung kann der Bürge bei nachträglichen Forderungen des Vermieters (z.B. Schadenersatz für Mieterschäden gemäss Übergabeprotokoll) weiterhin in Anspruch genommen werden.
forms-legal.com stellt diese Vorlage als praktischen Ausgangspunkt zur Verfügung. Angesichts der zwingenden Beurkundungspflicht für Bürgschaften über CHF 2'000 (OR Art. 493 Abs. 2) und der persönlichen finanziellen Haftung des Bürgen empfiehlt sich eine Konsultation beim kantonalen Notariat (z.B. Notariatsamt Zürich, Notariat Bern, Notariat Luzern) oder bei einem bei der kantonalen Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, bevor die Bürgschaft übernommen wird. Für EU/EFTA-Staatsangehörige gelten keine Besonderheiten beim Abschluss einer Mietzinsbürgschaft in der Schweiz; das OR Art. 493 Abs. 2 gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Bürgen. Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband (MV, www.mieterverband.ch) bietet Mietern und Bürgen kostenlose Erstberatung zu Mietsicherheitsfragen an. Die Schlichtungsbehörde (Schlichtungsstelle in Mietangelegenheiten, zuständig nach kantonalem Recht) ist erste Instanz für Streitigkeiten über die Höhe der Mietsicherheit oder die Rückgabe nach Mietende.
So füllen Sie Ihr Mietzinsbürgschaft Privatperson Schweiz aus
Die Mietzinsbürgschaft Privatperson für die Schweiz wird wie folgt ausgefüllt. Im ersten Schritt sind die vollständigen Personalien des Bürgen / der Bürgin einzutragen: Familienname und Vorname gemäss Ausweisdokument, Geburtsdatum im Format TT.MM.JJJJ, vollständige Wohnadresse mit Strasse, Hausnummer, PLZ und Ort sowie die AHV-Nummer (Format 756.XXXX.XXXX.XX gemäss AHVG SR 831.10). Das Verhältnis zum Mieter oder zur Mieterin (Elternteil, Geschwister, Ehegatte, Bekannte) ist anzugeben, da nahestehende Personen oft als glaubwürdigere Bürgen eingestuft werden.
Im zweiten Schritt sind die Personalien des Mieters oder der Mieterin vollständig einzutragen sowie die vollständigen Angaben zum Vermieter (vollständiger Name oder Firma der Liegenschaftsverwaltung, Adresse) und zum Mietobjekt (Adresse mit Wohnungsbezeichnung, Etage, z.B. «Musterstrasse 12, 3. OG rechts, 8001 Zürich»). Den monatlichen Mietzins in CHF eintragen (Nettomiete ohne Nebenkosten und Heizkostenpauschale). Mietbeginn (Datum des Mietantritts) angeben.
Im dritten Schritt den Bürgschaftsbetrag berechnen: maximal drei Monatsmieten gemäss Art. 257e Abs. 1 OR. Beispiel: Monatliche Nettomiete CHF 1'800 × 3 = CHF 5'400 Bürgschaftsbetrag. Art der Bürgschaft klar auswählen und im Dokument festhalten: einfache Bürgschaft (OR Art. 495 — Vermieter muss zuerst Mieter betreiben, bevor er den Bürgen belangen kann) oder Solidarbürgschaft (OR Art. 496 — direkte Haftung des Bürgen, Vermieter kann sofort gegen Bürgen vorgehen). Die Gültigkeitsdauer der Bürgschaft festlegen — in der Praxis bis Ende des Mietverhältnisses und vollständiger Mietabrechnung.
Bei Bürgschaftsbeträgen über CHF 2'000 (Art. 493 Abs. 2 OR): Termin beim kantonalen Notariat (z.B. Notariatsamt Zürich, Notariat Bern, Notariat des Kantons Luzern) vereinbaren. Der Bürge und bei verheirateten Bürgen auch der Ehegatte müssen persönlich erscheinen. Ausweisdokument (Pass oder Identitätskarte) mitbringen. Die Notariatsgebühren richten sich nach den kantonalen Gebührentarifen (typisch CHF 150-500 je nach Kanton und Beurkundungsaufwand).
Bei verheirateten Bürgen: Ehegatte-Zustimmungserklärung nach Art. 494 Abs. 1 OR schriftlich einholen und dem Bürgschaftsdokument beifügen. Der Notar prüft und dokumentiert die Zustimmung des Ehegatten im Beurkundungsprotokoll. Abschliessend Ort und Datum eintragen und alle erforderlichen Parteien (Bürge, allfälliger Ehegatte, Vermieter als Annahme) unterzeichnen lassen. Die fertige notariell beurkundete Bürgschaftserklärung dem Vermieter oder der Liegenschaftsverwaltung im Original aushändigen; eine Kopie für den Bürgen aufbewahren. Nach Ende des Mietverhältnisses: Schriftliche Entlassung aus der Bürgschaft beim Vermieter einfordern, sobald die Mietabrechnung abgeschlossen ist. Die Schlichtungsbehörde in Mietangelegenheiten (Art. 200 ff. ZPO SR 272) ist zuständig für Streitigkeiten über die Rückgabe der Bürgschaft oder die Abschlussabrechnung; keine Gerichtsgebühren bei Schlichtungsverfahren in Mietsachen.
Rechtliche Anforderungen für Mietzinsbürgschaft Privatperson Schweiz
Die Mietzinsbürgschaft Privatperson Schweiz richtet sich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR, SR 220), insbesondere Art. 257e und Art. 492-512. Die folgenden gesetzlichen Grundlagen sind massgeblich.
Mietsicherheitsrecht (OR Art. 257e): Art. 257e Abs. 1 OR — Mietsicherheit bei Wohnraummiete darf drei Monatsmieten nicht übersteigen; zwingendes Recht (nicht abdingbar zulasten des Mieters). Art. 257e Abs. 2 OR — Barsicherheit ist auf einem auf den Namen des Mieters lautenden Sperrkonto bei einer Schweizer Bank zu hinterlegen. Gesetzliche Höchstgrenze gilt für alle Sicherheitsformen: Barsicherheit, Versicherungsgarantie und Privatbürgschaft.
Bürgschaftsrecht (OR Art. 492-512): Art. 492 OR — Definition der Bürgschaft: Einstandspflicht des Bürgen für eine Verbindlichkeit des Hauptschuldners. Art. 492 Abs. 2 OR — Bürgschaftsbetrag (Höchstbetrag der Haftung) muss im Dokument angegeben sein. Art. 493 Abs. 1 OR — Schriftform zwingend für jede Bürgschaft. Art. 493 Abs. 2 OR — öffentliche Beurkundung zwingend bei Bürgschaften natürlicher Personen über CHF 2'000; ohne Beurkundung ist die Bürgschaft absolut nichtig. Art. 494 Abs. 1 OR — schriftliche Zustimmung des Ehegatten zwingend bei Bürgschaft über CHF 2'000 durch verheiratete Person; ohne Zustimmung nichtig. Art. 495 OR — einfache Bürgschaft (Subsidiaritätsprinzip: Bürge haftet nur nach Scheitern der Betreibung gegen Hauptschuldner). Art. 496 OR — Solidarbürgschaft: direkte Haftung des Bürgen, kein Vorausverfolgungsrecht. Art. 506 OR — Haftungsumfang: Hauptschuld, Zinsen, Betreibungs- und Prozesskosten bis zum Bürgschaftsbetrag. Art. 509 OR — Erlöschen der Bürgschaft mit Tilgung der Hauptschuld. Art. 510 OR — Kündigung unbefristeter Bürgschaft nach 10 Jahren mit 3-monatiger Frist.
ZGB (SR 210): Art. 13 ZGB — Handlungsfähigkeit des Bürgen; Art. 14 ZGB — Volljährigkeit ab 18 Jahren als Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit. SchKG (SR 281.1): Art. 46 SchKG — Betreibungsort am Wohnort des Bürgen bei Inanspruchnahme. Art. 68 SchKG — Betreibungskosten können auf den Bürgen abgewälzt werden, soweit der Bürgschaftsbetrag es erlaubt. ZPO (SR 272): Art. 200 ff. ZPO — Schlichtungsverfahren in Mietangelegenheiten ist obligatorisch vor Einleitung eines Zivilprozesses; die Schlichtungsbehörde in Mietangelegenheiten ist kostenfrei für Klagen unter CHF 10'000. BankG (SR 952.0): Banken, die Mietkautionsversicherungen oder Bankgarantien anbieten, unterstehen der FINMA-Aufsicht.
Häufige Fehler bei Ihrem Mietzinsbürgschaft Privatperson Schweiz
Häufige Fehler bei der Mietzinsbürgschaft Privatperson in der Schweiz betreffen sowohl Formvorschriften als auch inhaltliche Mängel, die die Bürgschaft nichtig machen oder zu unerwarteten Haftungsfolgen für den Bürgen führen können.
Keine notarielle Beurkundung bei Bürgschaft über CHF 2'000: Art. 493 Abs. 2 OR schreibt die öffentliche Beurkundung zwingend vor; ohne Notar ist die Bürgschaft absolut nichtig, selbst wenn Bürge, Mieter und Vermieter unterzeichnet haben. In der Praxis liegen Mietzinsbürgschaften fast immer über CHF 2'000 (3 Monatsmieten bei Miete ab CHF 700/Monat). Das Notariat oder Notariatsamt muss vor der Übergabe aufgesucht werden.
Bürgschaft über drei Monatsmieten: Art. 257e Abs. 1 OR setzt eine zwingende Höchstgrenze von drei Monatsnettomieten. Ein Bürgschaftsbetrag über diesem Grenzwert ist insoweit nichtig; der Mieter oder der Bürge kann die Herabsetzung auf das gesetzliche Maximum vor dem Mietgericht (Schlichtungsbehörde) verlangen.
Ehegatte des Bürgen hat nicht unterschrieben: Art. 494 Abs. 1 OR schreibt die schriftliche Zustimmung des Ehepartners bei verheirateten Bürgen zwingend vor, wenn der Bürgschaftsbetrag CHF 2'000 übersteigt. Fehlende Ehegatten-Zustimmung macht die gesamte Bürgschaft nichtig — nicht nur den übersteigenden Teil. Der Notar ist verpflichtet, die Zustimmung vor der Beurkundung einzuholen.
Bürgschaftsart nicht klar bezeichnet: Einfache Bürgschaft (OR Art. 495) und Solidarbürgschaft (OR Art. 496) haben grundlegend unterschiedliche Haftungsfolgen für den Bürgen. Ohne klare Bezeichnung gilt im Zweifel die einfache Bürgschaft — für den Vermieter die ungünstigere Option.
Keine schriftliche Entlassung nach Mietende: Der Bürge muss nach Ende des Mietverhältnisses aktiv beim Vermieter eine schriftliche Bestätigung einholen, dass alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis erledigt sind und die Bürgschaft erlischt. Ohne diese Bestätigung kann der Vermieter innerhalb der ordentlichen Verjährungsfrist (OR Art. 127 — 10 Jahre) noch Ansprüche geltend machen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 492CH official
- OR Art. 257eCH official
- OR Art. 495CH official
- OR Art. 496CH official
- OR Art. 506CH official
- OR Art. 493CH official
- OR Art. 127CH official
- Art. 257e ORCH official
- Art. 492 ORCH official
- Art. 493 ORCH official
- Art. 495 ORCH official
- Art. 496 ORCH official
- Art. 510 ORCH official
- Art. 506 ORCH official
- Art. 509 ORCH official
- Art. 13 ZGBCH official
- Art. 14 ZGBCH official
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Gemäss Art. 257e Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) darf die Mietsicherheit bei Mietverhältnissen über Wohnräume drei Monatsmieten nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag gilt für alle Formen der Mietsicherheit — Barsicherheit auf einem Sperrkonto bei einer Schweizer Bank (z.B. UBS-Sperrkonto, ZKB-Mietkautionskonto), Mietkautionsversicherung (Helvetia, SwissCaution AG) sowie Privatbürgschaft durch eine natürliche oder juristische Person. Bei Geschäftsmietverhältnissen (nicht Wohnräume) gilt die Höchstgrenze von drei Monatsmieten nicht — die Parteien können die Mietsicherheit frei vereinbaren. Wenn ein Vermieter eine Bürgschaft über drei Monatsmieten verlangt, ist der übersteigende Teil nach Art. 257e OR nichtig; der Mieter kann die Herabsetzung auf das gesetzliche Maximum verlangen. Das Mietgericht (Schlichtungsbehörde, Kantonsgericht) ist zuständig für Streitigkeiten über die Höhe der Mietsicherheit.
Bei der einfachen Bürgschaft (OR Art. 495) muss der Vermieter (Gläubiger) zunächst alle Schritte gegen den Hauptmieter (Hauptschuldner) unternehmen, bevor er den Bürgen in Anspruch nehmen kann. Konkret bedeutet dies: Der Vermieter muss zuerst beim Betreibungsamt (SchKG) eine Betreibung gegen den Mieter einleiten und das Betreibungsverfahren erfolglos durchlaufen (Pfändungsankündigung, Pfändungsvollzug, Pfändungsverlustschein nach Art. 149 SchKG), bevor er den Bürgen belangen kann. Bei der Solidarbürgschaft (OR Art. 496) haftet der Bürge direkt und sofort neben dem Hauptmieter; der Vermieter kann wählen, wen er zuerst betreibt — Mieter oder Bürge. Liegenschaftsverwaltungen bevorzugen in der Praxis die Solidarbürgschaft, weil sie schneller und kostengünstiger durchsetzbar ist. Für den Bürgen ist die einfache Bürgschaft vorteilhafter, da der Vermieter zuerst den Mieter erschöpfen muss. Die Art der Bürgschaft muss im Bürgschaftsdokument klar bezeichnet sein.
Eine Mietzinsbürgschaft erlischt in der Schweiz gemäss OR Art. 509 mit der vollständigen Tilgung der durch die Bürgschaft gesicherten Mietforderungen. Nach Ende des Mietverhältnisses muss der Vermieter die endgültige Abrechnung erstellen (Rückgabe der Wohnung, Protokoll über den Zustand, allfällige Schadenersatzansprüche) und dem Bürgen schriftlich bestätigen, dass alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis erledigt sind. Der Bürge sollte diese Bestätigung aktiv einfordern. Unterlässt der Vermieter die Bestätigung, kann der Bürge gemäss Art. 509 OR verlangen, aus der Bürgschaft entlassen zu werden, wenn der Vermieter keine Ansprüche mehr geltend macht. Bei unbefristeten Bürgschaften (keine Enddatum vereinbart) kann der Bürge die Bürgschaft gemäss Art. 510 OR nach 10 Jahren mit einer 3-monatigen Frist kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Vermieter rechtzeitig zugehen. Für bestehende Mietforderungen aus der Zeit vor der Kündigung haftet der Bürge weiterhin.
Ja, wenn der Bürge verheiratet ist (oder in einer eingetragenen Partnerschaft nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft PartG, SR 211.231 lebt), muss der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bei Bürgschaftsbeträgen über CHF 2'000 schriftlich zustimmen. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 494 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220). Die Zustimmung muss schriftlich erfolgen; eine mündliche Zustimmung genügt nicht. Ohne die schriftliche Zustimmung des Ehegatten ist die Bürgschaft nach Art. 494 Abs. 3 OR nichtig — selbst wenn sie notariell beurkundet wurde. Der Notar ist verpflichtet, die Zustimmung des Ehegatten vor der Beurkundung einzuholen und zu dokumentieren. Für unverheiratete Bürgen (ledig, geschieden oder verwitwet) ist keine Zustimmung einer Drittperson erforderlich. Die Pflicht zur Ehegattenustimmung soll verhindern, dass ein Ehegatte das gemeinsame Vermögen durch Bürgschaftsübernahmen gefährdet, ohne dass der andere zustimmt.
Ja, neben der Privatbürgschaft kennt das Schweizer Recht gemäss Art. 257e OR zwei weitere Formen der Mietsicherheit. Die Barsicherheit auf einem Sperrkonto ist die häufigste Form: Der Mieter hinterlegt den Betrag (max. 3 Monatsmieten) auf einem Sperrkonto, das auf seinen eigenen Namen bei einer Schweizer Bank (z.B. UBS, ZKB, Raiffeisen, PostFinance) läuft. Der Vermieter hat keinen direkten Zugriff; das Geld wird erst nach Mietende mit gegenseitiger Unterschrift freigegeben. Zinsen auf dem Sperrkonto gehören dem Mieter. Mietkautionsversicherungen werden von Gesellschaften wie der Helvetia AG (MietKaution), SwissCaution AG, SGB (Schweizerische Gesellschaft für Bürgschaftskooperationen) und FirstCaution SA (Westschweiz) angeboten. Gegen eine Jahresprämie von etwa 3-5 % des Bürgschaftsbetrags übernimmt die Versicherungsgesellschaft die Bürgschaft gegenüber dem Vermieter; der Mieter muss keine Barsicherheit hinterlegen. Der Vorteil: keine notarielle Beurkundung erforderlich, keine Belastung des Privatvermögens von Bürgen.
Ja, eine Bürgschaft kann auf einen bestimmten Maximalbetrag begrenzt werden, der klar im Bürgschaftsdokument anzugeben ist. Art. 492 Abs. 2 OR schreibt vor, dass im Bürgschaftsdokument der Maximalbetrag, für den der Bürge haftet, anzugeben ist — eine Bürgschaft ohne Betragsobergrenze ist nur für eine bestimmte Höchstsumme gültig. In der Praxis wird bei Mietzinsbürgschaften der Bürgschaftsbetrag auf drei Monatsmieten begrenzt (gesetzliches Maximum nach Art. 257e Abs. 1 OR). Die Haftung umfasst neben dem Mietzins auch die Nebenkosten und allfällige Schadenersatzansprüche des Vermieters, soweit sie den Bürgschaftsbetrag nicht übersteigen. Um zu verhindern, dass die Haftung durch aufgelaufene Betreibungskosten, Verzugszinsen oder Anwaltskosten den Bürgschaftsbetrag übersteigt, sollte im Bürgschaftsdokument explizit festgehalten werden, dass die Haftung auf den genannten Maximalbetrag beschränkt ist — einschliesslich aller Nebenkosten und Betreibungskosten.
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