Handelsregister-Löschung (Antrag auf Löschung)
Antrag auf Löschung einer Gesellschaft im Schweizer Handelsregister gemäss OR Art. 938-941 und HRegV Art. 152-160
ANTRAG AUF HANDELSREGISTER-LOESCHUNG
gemäss OR Art. 938-941 und HRegV Art. 152-160
ANTRAGSTELLER
Name: [Liquidator Name]
Funktion: [Funktion]
Adresse: [Adresse]
E-Mail: [E-Mail]
ZU LOESCHENDE GESELLSCHAFT
Firma: [Firma]
Rechtsform: [Rechtsform]
UID-Nummer: [UID]
Sitz: [Sitz]
Handelsregisteramt: [Handelsregisteramt]
I. LIQUIDATION
Datum des Liquidationsbeschlusses: [Liquidationsbeschluss]
Liquidationsgrund: [Liquidationsgrund]
Datum des Liquidationsabschlusses: [Liquidationsabschluss]
II. SCHULDENRUFE (gemäss OR Art. 742-745)
[Schuldenrufe]
Es wurde die gesetzliche Wartefrist von einem Jahr ab dem dritten Schuldenruf gemäss OR Art. 745 Abs. 2 eingehalten.
III. SCHLUSSBILANZ
[Schlussbilanz]
IV. VERBLEIBENDE AKTIVEN
[Verbleibende Aktiven]
V. ANTRAG
Der Antragsteller beantragt hiermit die Löschung der oben bezeichneten Gesellschaft im Handelsregister gemäss OR Art. 938-941 und HRegV Art. 152-160. Es wird bestätigt, dass das Liquidationsverfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde, alle Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind und keine verbleibenden Aktiven oder Passiven die Löschung verhindern.
[Ort], [Datum]
Unterschrift Liquidator (notariell beglaubigt): ______________________________
[Liquidator Name]
Liquidator
________________
Signature
Was ist Handelsregister-Löschung (Antrag auf Löschung)?
Die Handelsregister-Löschung (Antrag auf Löschung) ist ein in der Schweiz nach OR Art. 938-941, OR Art. 736-756 (AG) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Rechtsgrundlage: Auf Bundesebene regeln das Obligationenrecht (OR) und die Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) das Verfahren. OR Art. 938-941 regeln die allgemeinen Bestimmungen zum Handelsregister. OR Art. 736 ff. (für AG), OR Art. 821 ff. (für GmbH) und OR Art. 911 ff. (für Genossenschaften) regeln die Auflösung und Liquidation. HRegV Art. 152-160 regeln das spezifische Löschungsverfahren. Im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) werden alle Löschungen veröffentlicht (HRegV Art. 153). Die kantonalen Handelsregisterämter (z.B. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Bern, Office du registre du commerce du canton de Geneve) führen die Eintragungen elektronisch im zentralen Bundesregister Zefix (zentrales Firmenindex) gemäss UIDG (SR 431.03).
Voraussetzungen der Löschung: Die Löschung setzt die ordnungsgemässe Durchführung des Liquidationsverfahrens voraus. Schritte: 1) Auflösungsbeschluss durch die Generalversammlung (bei AG, OR Art. 736) bzw. Gesellschafterversammlung (bei GmbH, OR Art. 821), Eintragung im Handelsregister mit Zusatz "in Liquidation"; 2) Bestellung des Liquidators (in der Regel der Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsführung der GmbH); 3) Drei Schuldenrufe im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) gemäss OR Art. 742; 4) Wartefrist von mindestens einem Jahr ab dem dritten Schuldenruf (OR Art. 745 Abs. 2); 5) Befriedigung aller Gläubiger oder Sicherstellung der Forderungen; 6) Erstellung der Schlussbilanz und Prüfung durch die Revisionsstelle; 7) Verteilung des Liquidationserlöses an die Gesellschafter; 8) Antrag auf Löschung beim Handelsregisteramt.
Liquidationsgründe: Die Liquidation kann verschiedene Gründe haben. Beschluss der Gesellschafter (OR Art. 736 Ziff. 2 — Auflösungsbeschluss durch GV mit qualifiziertem Mehrheitsbeschluss); Eröffnung des Konkurses (OR Art. 736 Ziff. 3 — automatische Auflösung); statutarische Auflösung (Zeitablauf gemäss Statuten oder Zweckerreichung); gerichtliches Urteil (OR Art. 736 Ziff. 4 — z.B. wegen Statutenverletzung); Fusion oder Aufspaltung (FusG SR 221.301).
Wartefrist und Schuldenrufe: Die dreimaligen Schuldenrufe im SHAB (OR Art. 742) und die Wartefrist von einem Jahr (OR Art. 745 Abs. 2) sind essenziell — sie ermöglichen es allen potenziellen Gläubigern, ihre Forderungen anzumelden. Vorzeitige Löschung wäre ungültig und würde die persönliche Haftung des Liquidators auslosen (OR Art. 754 — Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder).
Schlussbilanz und Revision: Vor der Löschung muss eine Schlussbilanz erstellt und durch die Revisionsstelle geprüft werden (sofern die Gesellschaft revisionspflichtig ist). Bei kleinen GmbH ohne Revisionspflicht (Opting-out gemäss OR Art. 727a Abs. 2): Schlussbilanz durch die Geschäftsführung. Aktiven und Passiven müssen bei der Löschung in der Regel auf Null reduziert sein. Verbleibende Aktiven werden an die Gesellschafter ausgeschüttet (Liquidationserlös), verbleibende Passiven werden befriedigt oder durch Sicherheitsleistung gedeckt.
Notarielle Beteiligung: Bei AG und GmbH muss der Löschungsantrag durch eine notariell beglaubigte Unterschrift des Liquidators eingereicht werden (HRegV Art. 17 — Unterschriftenkarte). Bei grösseren Gesellschaften kann die Beratung durch einen im Gesellschaftsrecht erfahrenen Anwalt empfehlenswert sein, insbesondere wenn komplexe Steuerfragen, Auslandsbeziehungen oder Streitigkeiten mit Gläubigern bestehen.
Steuerliche Aspekte: Die Liquidation hat erhebliche steuerliche Konsequenzen. Liquidationserlös-Steuer (DBG Art. 38, kantonale StG): Die Differenz zwischen dem Liquidationserlös und dem Nennwert der Aktien/Stammanteile gilt als Liquidationsdividende und unterliegt der Einkommenssteuer. Mehrwertsteuer (MWSTG SR 641.20): Bei MWST-pflichtigen Gesellschaften muss die letzte MWST-Abrechnung erstellt und an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gesendet werden. AHV/IV/EO/ALV-Beiträge: Bei beschäftigtem Personal müssen die Endabrechnungen mit der kantonalen Ausgleichskasse erstellt werden.
Mit forms-legal.com erhalten Sie eine professionelle Vorlage für den Antrag auf Handelsregister-Löschung. Da die Löschung das endgültige Erlöschen der Rechtspersönlichkeit bedeutet und die persönliche Haftung des Liquidators bei fehlerhafter Liquidation aktivieren kann, ist die sorgfältige Vorbereitung essenziell. Bei komplexen Liquidationen empfiehlt sich die Konsultation eines im Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalts oder Treuhänders.
Bearbeitungszeit beim Handelsregisteramt: Nach Einreichung des Löschungsantrags prüft das Handelsregisteramt die Vollständigkeit der Unterlagen (typisch 5-10 Werktage). Bei Vollständigkeit: Eintrag der Löschung im Handelsregister und Veröffentlichung im SHAB. Die Gesellschaft erlischt mit dem Eintrag der Löschung. Bei Mängeln: Rückweisung mit Nachforderung. Insgesamt dauert das gesamte Liquidationsverfahren von Auflösungsbeschluss bis zur Löschung mindestens 12-18 Monate (1 Jahr Wartefrist nach drittem Schuldenruf + Bearbeitungszeit).
Aktenarchivierung nach Löschung: Nach der Löschung der Gesellschaft besteht weiterhin die Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege gemäss OR Art. 958f. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre ab Ende des Geschäftsjahres, in dem die letzte Buchung erfolgte. Verantwortlich für die Aufbewahrung ist der ehemalige Liquidator oder eine vom Handelsregisteramt bezeichnete Person (HRegV Art. 161). Die Aufbewahrungspflicht dient steuerlichen Zwecken (Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV kann bis 10 Jahre nachversteuern, DBG Art. 152) und allfälligen späteren Gläubigerforderungen. Bei Nichteinhaltung: persönliche Haftung des Liquidators und allenfalls strafrechtliche Folgen gemäss StGB Art. 166 (Unterlassung der Buchführung).
Wiederbelebung nach Löschung: In Ausnahmefällen kann eine geloeschte Gesellschaft wiederbelebt werden, wenn nachträglich Aktiven oder Forderungen entdeckt werden. Das Verfahren ist im OR Art. 935 bzw. HRegV Art. 162 geregelt. Antragsberechtigt sind ehemalige Gläubiger, ehemalige Gesellschafter oder das zuständige Steueramt. Die Wiederbelebung erfolgt durch das Handelsregisteramt auf Antrag und nach Prüfung des berechtigten Interesses.
Gebühren der Handelsregisterämter: Die Gebühren für die Löschung richten sich nach der Eidgenössischen Handelsregister-Gebührenverordnung (EHRA-GebV, SR 221.411.1) sowie kantonalen Verordnungen. Standardgebühr für die Löschungseintragung: Fr. 100-300.--; bei elektronischer Einreichung günstiger als bei Papier-Einreichung. Hinzu kommen die Gebühren für die SHAB-Veröffentlichung der Löschung (Fr. 50-150.--) und allfällige Notariatsgebühren für die Beglaubigung der Liquidator-Unterschrift (Fr. 30-60.--). Insgesamt sind für die Löschung einer mittelgrossen Gesellschaft mit Gebühren von Fr. 200-500.-- zu rechnen.
Wann brauchen Sie Handelsregister-Löschung (Antrag auf Löschung)?
Eine Handelsregister-Löschung in der Schweiz ist immer dann erforderlich, wenn eine eingetragene Gesellschaft (AG, GmbH, Genossenschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Einzelfirma, Verein oder Stiftung) ihre Geschäftstätigkeit beenden und ihre Rechtspersönlichkeit erloeschen soll. Die Löschung markiert das endgültige Ende der Gesellschaft.
Beschluss der Gesellschafter (häufigster Fall): Die Generalversammlung einer AG (OR Art. 736 Ziff. 2) oder die Gesellschafterversammlung einer GmbH (OR Art. 821) kann mit qualifiziertem Mehrheitsbeschluss (mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen, sofern Statuten nicht anderes vorsehen) die Auflösung beschliessen. Typische Gründe: Ende der Geschäftstätigkeit (z.B. Ruhestand des Inhabers), Verkauf der Geschäftstätigkeit an ein Drittunternehmen mit Löschung der alten Gesellschaft, finanzielle Schwierigkeiten ohne Insolvenz, strategische Neuausrichtung mit Auflösung der nicht mehr benötigten Gesellschaft.
Konkurs (zwingende Auflösung): Bei Konkurseröffnung gemäss SchKG (SR 281.1) wird die Gesellschaft automatisch aufgelöst (OR Art. 736 Ziff. 3). Das Konkursverfahren wird vom Konkursamt durchgeführt; nach Abschluss des Konkursverfahrens erfolgt die Löschung im Handelsregister von Amtes wegen oder auf Antrag. Bei mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahren (SchKG Art. 230): Löschung gemäss HRegV Art. 159.
Statutarische Auflösung: Statuten können die Auflösung an bestimmte Bedingungen knuepfen (z.B. Zeitablauf, Zweckerreichung, Eintritt eines Ereignisses). Bei Eintritt der Bedingung: automatische Auflösung. Beispiel: Eine Projekt-GmbH, die für ein bestimmtes Bauprojekt gegründet wurde, kann mit Abschluss des Projekts statutarisch aufgelöst werden.
Gerichtliches Urteil: Ein Gericht kann die Auflösung anordnen (OR Art. 736 Ziff. 4) — z.B. bei schwerwiegenden Statutenverletzungen, bei Stillstand der Gesellschaftsorgane (kein VR mehr funktionsfähig), bei wichtigen Gründen wie Treuepflichtverletzungen oder Konflikten zwischen Gesellschaftern. Das Verfahren erfolgt am Sitz der Gesellschaft (ZPO Art. 40).
Fusion oder Aufspaltung: Bei einer Fusion (FusG SR 221.301 Art. 3 ff.) erlischt die übertragende Gesellschaft im Handelsregister und ihre Rechte und Pflichten gehen auf die übernehmende Gesellschaft über (Universalsukzession). Bei einer Aufspaltung (FusG Art. 29 ff.): das Vermögen wird auf mehrere neue Gesellschaften aufgeteilt, die übertragende Gesellschaft erlischt.
Sitzverlegung ins Ausland: Bei Sitzverlegung einer Schweizer Gesellschaft ins Ausland muss die Schweizer Eintragung gelöscht werden, gleichzeitig erfolgt die Eintragung im ausländischen Register. Das Verfahren ist im IPRG Art. 161-164 geregelt und erfordert die Zustimmung der Generalversammlung sowie die Einhaltung des Gläubigerschutzes (Schuldenruf, Sicherheitsleistung).
Stiftungen und Vereine: Stiftungen werden bei Erfüllung ihres Zwecks oder bei Unmoeglichkeit der Zweckerreichung gemäss ZGB Art. 88-89 von der Stiftungsaufsicht (eidgenössische ESA oder kantonale ESA) aufgehoben. Vereine werden gemäss ZGB Art. 76-79 von der Mitgliederversammlung aufgelöst oder bei Erfüllung des Zwecks oder bei Unerreichbarkeit. Nach Liquidation: Löschung im Handelsregister.
Einzelfirma: Eine Einzelfirma wird durch Erlöschen der gewerblichen Tätigkeit aufgelöst. Die Löschung im Handelsregister erfolgt auf Antrag des Inhabers oder von Amtes wegen, wenn das Unternehmen nicht mehr aktiv ist (HRegV Art. 159 — Löschung wegen Erlöschen).
Praktische Anwendungsfälle: Pensionierung des Geschäftsführers ohne Nachfolger (ca. 30 Prozent aller GmbH-Löschungen in der Schweiz); strategische Restrukturierung mit Auflösung von Tochtergesellschaften; Sanierung mit Auflösung der Altgesellschaft und Neuanfang in einer neuen Rechtsform; Beendigung von Joint-Ventures nach Vertragsende; Liquidation von ausgeschöpften Steueroptimierungs-Strukturen (z.B. Holdingstrukturen, die ihren Zweck erfüllt haben).
Empfehlung zur Vorbereitung: Beginnen Sie mit der Liquidationsplanung mindestens 18 Monate vor dem geplanten Loeschungstermin. Klären Sie steuerliche Konsequenzen (Liquidationserlös-Steuer, MWST-Endabrechnung) mit einem Steuerberater. Bei beschäftigtem Personal: Sozialplan und Endabrechnungen mit der Ausgleichskasse. Bei Liegenschaftsbesitz: Verkauf oder Übertragung mit notarieller Beurkundung und Grundbuchanmeldung.
Internationale Aspekte bei Löschung: Bei Schweizer Gesellschaften mit ausländischen Beteiligungen oder Tochtergesellschaften muss die Löschung der Schweizer Gesellschaft mit der allenfalls erforderlichen Auflösung der ausländischen Tochterunternehmen koordiniert werden. Bei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und ausländischen Staaten: Prüfung der steuerlichen Konsequenzen der Liquidationsdividende bei ausländischen Aktionären (z.B. Quellensteuer auf Dividenden gemäss Art. 4 OECD-Musterabkommen). Bei Aktiven im Ausland (Bankkonten, Liegenschaften, Beteiligungen): vor der Löschung müssen alle Aktiven repatriiert oder an die Aktionäre verteilt werden. Bei verbleibenden Auslandsforderungen: Einziehung oder Abtretung an die Aktionäre. Empfehlung: Bei internationalem Bezug Beizug eines im internationalen Steuer- und Gesellschaftsrecht erfahrenen Anwalts oder Steuerberaters.
Was gehört in Ihr Handelsregister-Löschung (Antrag auf Löschung)?
Ein vollständiger Antrag auf Handelsregister-Löschung in der Schweiz nach OR Art. 938-941 und HRegV Art. 152-160 muss alle nachfolgenden Bestandteile enthalten.
Antragsteller-Identifikation: Name des Liquidators (oder bevollmächtigten Treuhänders/Anwalts), Funktion (Liquidator gemäss Liquidationsbeschluss, Verwaltungsratsmitglied bei AG, Geschäftsführer bei GmbH), Adresse und E-Mail. Bei juristischer Person als Liquidator: Firma und UID-Nummer. Die Unterschrift des Liquidators auf dem Antrag muss notariell beglaubigt sein (HRegV Art. 17 — Unterschriftenkarte beim Handelsregister hinterlegt).
Zu loeschende Gesellschaft: Vollständige Firma der Gesellschaft (mit Zusatz "in Liquidation" — z.B. Mueller Trading GmbH in Liquidation), Rechtsform (AG OR Art. 620 ff., GmbH OR Art. 772 ff., Genossenschaft OR Art. 828 ff., Kollektivgesellschaft OR Art. 552 ff., Kommanditgesellschaft OR Art. 594 ff., Einzelfirma, Verein ZGB Art. 60 ff. oder Stiftung ZGB Art. 80 ff.), UID-Nummer (Format CHE-XXX.XXX.XXX gemäss UIDG SR 431.03), Sitz der Gesellschaft (Adresse, Kanton), zuständiges Handelsregisteramt (z.B. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöneggstrasse 5, 8005 Zürich).
Liquidationsbeschluss: Datum des Liquidationsbeschlusses (in der Regel Generalversammlungsbeschluss bei AG gemäss OR Art. 736, Gesellschafterbeschluss bei GmbH gemäss OR Art. 821). Liquidationsgrund: Beschluss der Gesellschafter (OR Art. 736 Ziff. 2), Eröffnung des Konkurses (OR Art. 736 Ziff. 3), statutarische Auflösung, gerichtliches Urteil (OR Art. 736 Ziff. 4) oder Fusion/Aufspaltung (FusG SR 221.301). Datum des Liquidationsabschlusses (frühestens 1 Jahr nach drittem Schuldenruf gemäss OR Art. 745 Abs. 2).
Schuldenruf-Veröffentlichungen: Detaillierte Auflistung der drei SHAB-Veröffentlichungen mit Datum (gemäss OR Art. 742). Beispiel: 1. Veröffentlichung am 12.05.2025; 2. am 25.05.2025; 3. am 08.06.2025. Die Wartefrist von einem Jahr ab dem dritten Schuldenruf ist zwingend. Eine vorzeitige Löschung wäre ungültig und würde die persönliche Haftung des Liquidators auslosen (OR Art. 754 — Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder).
Schlussbilanz / Liquidationsbilanz: Vor der Löschung muss eine Schlussbilanz erstellt und durch die Revisionsstelle geprüft werden. Bei revisionspflichtigen Gesellschaften (z.B. AG mit mehr als 250 Mitarbeitern, OR Art. 727 Abs. 1): Prüfung durch eine zugelassene Revisionsstelle (RAB-zugelassen). Bei kleinen GmbH (Opting-out gemäss OR Art. 727a Abs. 2): Schlussbilanz durch die Geschäftsführung. Aktiven und Passiven sollten in der Regel auf Null reduziert sein.
Verbleibende Aktiven: Bestätigung, dass keine verbleibenden Aktiven oder Passiven die Löschung verhindern. Bei verbleibenden Aktiven: Beschreibung der Verteilung an die Gesellschafter (Liquidationserlös). Beispiel: Keine verbleibenden Aktiven; vollständig an die Aktionäre ausgeschüttet gemäss Generalversammlungsbeschluss vom 30.04.2026.
Beilagen (vollständig): 1) Generalversammlungsprotokoll mit Auflösungsbeschluss; 2) Bestellungsurkunde des Liquidators; 3) Drei SHAB-Veröffentlichungen der Schuldenrufe; 4) Schlussbilanz mit Prüfbericht der Revisionsstelle; 5) Verteilungsplan / Liquidationsabrechnung; 6) Notariatsbeglaubigung der Liquidator-Unterschrift; 7) Steuerquittung der kantonalen Steuerverwaltung (in einigen Kantonen erforderlich); 8) MWST-Endabrechnung der ESTV (bei MWST-pflichtigen Gesellschaften).
Notariatsbeglaubigung: Die Unterschrift des Liquidators auf dem Löschungsantrag muss notariell beglaubigt sein (HRegV Art. 17). Die Beglaubigung erfolgt beim kantonalen Notariat oder bei der Gemeindekanzlei. Bei juristischen Personen als Liquidator: zeichnungsberechtigte Personen gemäss Handelsregister.
Datum, Ort und Unterschrift: Datum (TT.MM.JJJJ), Ort der Antragstellung, handschriftliche Unterschrift des Liquidators (notariell beglaubigt). forms-legal.com bietet eine vollständige Antragsvorlage gemäss HRegV-Anforderungen.
Prüfung durch das Handelsregisteramt: Das Handelsregisteramt prüft die Vollständigkeit der Unterlagen (typisch 5-10 Werktage). Bei Vollständigkeit: Eintrag der Löschung im Handelsregister und Veröffentlichung im SHAB. Die Gesellschaft erlischt mit dem Eintrag der Löschung (HRegV Art. 158). Bei Mängeln: Rückweisung mit Nachforderung. Beachten Sie, dass das Handelsregisteramt die Löschung nur vornehmen darf, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind — insbesondere die Wartefrist von einem Jahr nach dem dritten Schuldenruf.
Nachfolgepflichten des Liquidators: Auch nach der Löschung verbleiben dem Liquidator Pflichten — insbesondere die Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege für 10 Jahre gemäss OR Art. 958f. Bei Verletzung dieser Pflicht: persönliche Haftung gemäss OR Art. 754. Verantwortlich ist der ehemalige Liquidator oder eine vom Handelsregisteramt bezeichnete Person (HRegV Art. 161).
Steuerliche Folgen der Löschung: Liquidationsdividende unterliegt der Einkommenssteuer (DBG Art. 38), Verrechnungssteuer auf Liquidationsdividende (35 Prozent gemäss VStG SR 642.21 Art. 4 Abs. 1 Bst. b), Mehrwertsteuer-Endabrechnung (MWSTG SR 641.20 Art. 14), AHV/IV/EO/ALV-Endabrechnungen mit der kantonalen Ausgleichskasse. Bei korrekter Vorbereitung können steuerliche Optimierungen erzielt werden (z.B. Schützung der nicht ausgeschütteten Reserven). Empfehlung: vor Liquidation einen Steuerberater konsultieren.
Praktische Tipps zum Schuldenruf-Verfahren: Die drei Schuldenrufe im SHAB (OR Art. 742) müssen zwingend in einem Mindestabstand erfolgen — typischerweise alle 14 Tage. Der erste Schuldenruf wird gleichzeitig mit der Eintragung der Auflösung im Handelsregister veröffentlicht. Im Schuldenruf wird namentlich auf die Liquidator und die Adresse zur Anmeldung von Forderungen hingewiesen. Gläubiger haben eine Frist von einem Jahr ab dem dritten Schuldenruf, um ihre Forderungen anzumelden (OR Art. 745 Abs. 2). Nach Ablauf dieser Wartefrist gelten nicht angemeldete Forderungen als verzichtet (Präklusionswirkung) — Ausnahme: Forderungen aus öffentlichen Registern (z.B. Pfandrechte) und Forderungen, die dem Liquidator bekannt sind oder bekannt sein mussten. Bei Gläubigern, die bekannt sind, jedoch keine Forderung anmelden: Hinterlegung der vermuteten Forderungssumme bei einer Konsignationsstelle (z.B. kantonale Hinterlegungsstelle). Bei zweifelhaften Forderungen: Sicherheitsleistung gemäss OR Art. 744.
Zusammenarbeit mit Behörden: Vor der Löschung müssen verschiedene Behörden informiert werden. Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV): MWST-Endabrechnung, Verrechnungssteuer auf Liquidationsdividende. Kantonale Steuerverwaltung: Schlussbilanz und Liquidationsabrechnung zur Ermittlung der Liquidationssteuer. Kantonale Ausgleichskasse: Endabrechnungen für AHV/IV/EO/ALV-Beiträge bei beschäftigtem Personal. Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt): Endabrechnung der Berufsunfallversicherungs-Prämien. Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bei Pensionskassen-Anschluss. Bei MWST-pflichtigen Gesellschaften kann die ESTV eine Steuerquittung (Bestätigung, dass keine offenen Steuern mehr bestehen) ausstellen, die dem Löschungsantrag beigelegt werden kann.
So füllen Sie Ihr Handelsregister-Löschung (Antrag auf Löschung) aus
Um den Antrag auf Handelsregister-Löschung korrekt auszufüllen und einzureichen, gehen Sie wie folgt vor.
Schritt 1: Auflösungsbeschluss fassen. Bei AG: Generalversammlungsbeschluss mit qualifiziertem Mehrheitsbeschluss (mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen, OR Art. 736). Bei GmbH: Gesellschafterbeschluss (OR Art. 821). Notarielle Beurkundung erforderlich (Statutenänderung). Eintragung der Auflösung im Handelsregister mit Zusatz "in Liquidation".
Schritt 2: Liquidator bestellen. In der Regel der Verwaltungsrat (bei AG) oder die Geschäftsführung (bei GmbH). Alternativ: Bestellung eines externen Liquidators (Treuhänder, Anwalt). Bestellungsurkunde unterzeichnen.
Schritt 3: Drei Schuldenrufe veröffentlichen. Drei SHAB-Veröffentlichungen (OR Art. 742) mit Mindestabstand (typisch 14 Tage). Inhalt: Aufruf an Gläubiger, ihre Forderungen anzumelden, mit Adresse des Liquidators.
Schritt 4: Wartefrist abwarten. Mindestens 1 Jahr ab dem dritten Schuldenruf (OR Art. 745 Abs. 2). Vorzeitige Löschung wäre ungültig.
Schritt 5: Gläubiger befriedigen oder sicherstellen. Alle angemeldeten Forderungen prüfen und befriedigen. Bei zweifelhaften Forderungen: Sicherheitsleistung (OR Art. 744). Bei bekannten, aber nicht angemeldeten Forderungen: Hinterlegung der vermuteten Summe.
Schritt 6: Schlussbilanz erstellen. Per Stichtag (z.B. 30.04.2026) erstellen. Aktiven und Passiven sollten in der Regel auf Null reduziert sein. Prüfung durch Revisionsstelle (bei revisionspflichtigen Gesellschaften) oder durch die Geschäftsführung (bei GmbH-Opting-out gemäss OR Art. 727a Abs. 2).
Schritt 7: Liquidationserlös verteilen. Verbleibende Aktiven gemäss Statuten und Beschluss der Generalversammlung an die Aktionäre/Gesellschafter ausschütten. Verrechnungssteuer (35 Prozent) auf Liquidationsdividende abrechnen mit ESTV (gemäss VStG SR 642.21).
Schritt 8: Antragsdaten eintragen. Liquidator-Daten (Name, Funktion, Adresse), Gesellschaftsdaten (Firma mit Zusatz "in Liquidation", Rechtsform, UID-Nummer, Sitz, Handelsregisteramt), Liquidationsdaten (Beschluss-Datum, Liquidationsgrund, Abschluss-Datum), Schuldenrufe (3 SHAB-Daten), Schlussbilanz, verbleibende Aktiven.
Schritt 9: Notarielle Beglaubigung. Die Unterschrift des Liquidators auf dem Antrag muss notariell beglaubigt sein (HRegV Art. 17). Beglaubigung beim kantonalen Notariat oder bei der Gemeindekanzlei (Gebühr Fr. 30-60.--).
Schritt 10: Antrag einreichen. Per Post (Einschreiben) oder elektronisch (via EasyGov.swiss-Plattform für elektronische Handelsregister-Anmeldungen, wo verfügbar). Bewahren Sie eine Kopie und den Aufgabebeleg auf.
Bezahlung der Gebühren: Handelsregister-Gebühren gemäss EHRA-GebV (SR 221.411.1) und kantonalen Verordnungen. Standardgebühr für Löschung: Fr. 100-300.--. SHAB-Veröffentlichungsgebühr: Fr. 50-150.--. Notariatsbeglaubigung: Fr. 30-60.--. Gesamtkosten: Fr. 200-500.-- pro Löschung.
Bearbeitungszeit: 5-10 Werktage nach Einreichung des vollständigen Antrags. Bei Mängeln: Rückweisung mit Nachforderung — Bearbeitungszeit verlängert sich entsprechend.
Folgepflichten nach Löschung: Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege für 10 Jahre (OR Art. 958f). Verantwortlich: ehemaliger Liquidator. Bei Verletzung: persönliche Haftung gemäss OR Art. 754 und allenfalls strafrechtliche Folgen gemäss StGB Art. 166 (Unterlassung der Buchführung).
Steuerliche Folgepflichten: MWST-Endabrechnung mit ESTV (MWSTG SR 641.20 Art. 14), Verrechnungssteuer-Abrechnung (VStG Art. 4), Schlusssteuer-Abrechnung mit kantonaler Steuerverwaltung. Bei beschäftigtem Personal: AHV/IV/EO/ALV-Endabrechnungen, Suva-Endabrechnung.
Nutzung der EasyGov-Plattform: Seit 2018 können Schweizer Unternehmen viele Behördengänge elektronisch über die zentrale Plattform EasyGov.swiss abwickeln, die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) betrieben wird. Auch Handelsregister-Anmeldungen und Löschungsanträge können in vielen Kantonen über EasyGov elektronisch eingereicht werden, was die Bearbeitungszeit deutlich verkürzt. Voraussetzung: SwissID-Login oder qualifizierte elektronische Signatur (QES) gemäss ZertES (SR 943.03). Bei Löschungsanträgen mit notarieller Beglaubigung (zwingend bei AG und GmbH): die Beglaubigung muss separat per Post nachgereicht werden, da die elektronische Beglaubigung noch nicht in allen Kantonen anerkannt ist. Die Plattform führt Sie schrittweise durch das Verfahren und prüft die Vollständigkeit der Eingaben automatisch.
Rechtliche Anforderungen für Handelsregister-Löschung (Antrag auf Löschung)
Die rechtlichen Grundlagen für die Handelsregister-Löschung in der Schweiz ergeben sich aus dem Obligationenrecht (OR), der Handelsregisterverordnung (HRegV) und verschiedenen Spezialgesetzen.
Bundesrechtliche Hauptgrundlagen: OR Art. 938-941 regeln die allgemeinen Bestimmungen zum Handelsregister. OR Art. 736 ff. regeln die Auflösung und Liquidation der AG. OR Art. 821 ff. für die GmbH. OR Art. 911 ff. für Genossenschaften. OR Art. 574 ff. für Kollektivgesellschaften. OR Art. 619 für Kommanditgesellschaften. ZGB Art. 76-79 für Vereine. ZGB Art. 88-89 für Stiftungen.
Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411): Detaillierte Vorschriften zum Verfahren. Art. 152-160 regeln die Löschung. Art. 17 regelt die Unterschriftenkarte (notariell beglaubigte Unterschrift des Liquidators). Art. 158 regelt die Eintragung der Löschung. Art. 159 regelt die Löschung wegen Erlöschen der Geschäftstätigkeit (Amtslöschung). Art. 161 regelt die Aufbewahrungspflicht der Geschäftsbücher.
Drei Schuldenrufe (OR Art. 742): Bei der Liquidation einer AG, GmbH oder Genossenschaft müssen drei öffentliche Aufrufe an die Gläubiger erfolgen, ihre Forderungen anzumelden. Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), in der Regel mit Mindestabstand von 14 Tagen. Inhalt: Aufruf an alle Gläubiger, mit Adresse des Liquidators und Frist zur Anmeldung.
Wartefrist (OR Art. 745 Abs. 2): Von dem Zeitpunkt, in dem der dritte Schuldenruf erschienen ist, muss eine Wartefrist von einem Jahr verstrichen sein, bevor die Löschung im Handelsregister erfolgen darf. Diese Wartefrist dient dem Gläubigerschutz und ist zwingend. Vorzeitige Löschung wäre ungültig.
Schlussbilanz und Revision: OR Art. 743 verlangt die Erstellung einer Schlussbilanz. Bei revisionspflichtigen Gesellschaften (OR Art. 727 — z.B. AG mit mehr als 250 Mitarbeitern, GmbH mit hoher Bilanzsumme): Prüfung durch eine zugelassene Revisionsstelle (RAB-zugelassen gemäss Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren RAG SR 221.302). Bei kleinen GmbH (Opting-out gemäss OR Art. 727a Abs. 2): Schlussbilanz durch die Geschäftsführung.
Notarielle Beglaubigung (HRegV Art. 17): Die Unterschrift des Liquidators auf dem Löschungsantrag muss notariell beglaubigt sein. Diese Beglaubigung erfolgt beim kantonalen Notariat oder bei der Gemeindekanzlei. Die Beglaubigung dient der Sicherung der Identität des Antragstellers.
Steuerrechtliche Vorgaben: DBG (SR 642.11) Art. 38 regelt die direkte Bundessteuer auf Liquidationsdividenden. VStG (SR 642.21) Art. 4 Abs. 1 Bst. b regelt die Verrechnungssteuer (35 Prozent) auf Liquidationsdividenden. MWSTG (SR 641.20) Art. 14 regelt die MWST-Endabrechnung. Kantonale Steuergesetze (StG) regeln die Liquidationssteuer auf kantonaler und kommunaler Ebene. Bei beschäftigtem Personal: AHVG (SR 831.10), IVG (SR 831.20), EOG (SR 834.1), AVIG (SR 837.0) und UVG (SR 832.20) regeln die Endabrechnungen mit der kantonalen Ausgleichskasse und der Suva.
Konkursrechtliche Grundlagen (SchKG, SR 281.1): Bei Konkurseröffnung wird die Gesellschaft automatisch aufgelöst (OR Art. 736 Ziff. 3). Das Konkursverfahren wird vom Konkursamt (kantonale Konkursaemter) durchgeführt. Nach Abschluss des Konkursverfahrens: Löschung im Handelsregister von Amtes wegen oder auf Antrag (HRegV Art. 159).
Fusionsgesetz (FusG, SR 221.301): Bei einer Fusion erlischt die übertragende Gesellschaft im Handelsregister und ihre Rechte und Pflichten gehen auf die übernehmende Gesellschaft über (Universalsukzession, Art. 22 FusG). Bei einer Aufspaltung: das Vermögen wird auf mehrere neue Gesellschaften aufgeteilt (Art. 29 ff. FusG).
Liquidator-Haftung (OR Art. 754): Der Liquidator haftet persönlich für Schäden aus fehlerhafter Liquidation. Konkret bei vorzeitiger Löschung ohne Einhaltung der Wartefrist, bei Verteilung von Aktiven vor Befriedigung aller Gläubiger oder bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht der Geschäftsbücher.
Wiederbelebung (HRegV Art. 162): In Ausnahmefällen kann eine geloeschte Gesellschaft wiederbelebt werden, wenn nachträglich Aktiven oder Forderungen entdeckt werden. Antragsberechtigt: ehemalige Gläubiger, ehemalige Gesellschafter oder das zuständige Steueramt. Die Wiederbelebung erfolgt durch das Handelsregisteramt nach Prüfung des berechtigten Interesses.
Häufige Fehler bei Ihrem Handelsregister-Löschung (Antrag auf Löschung)
Bei der Beantragung der Handelsregister-Löschung treten in der Praxis folgende häufige Fehler auf, die zu Verzögerungen, Rückweisung des Antrags oder zur persönlichen Haftung des Liquidators führen können.
Fehler 1: Vorzeitige Löschung ohne Einhaltung der Wartefrist. Die Wartefrist von einem Jahr nach dem dritten Schuldenruf (OR Art. 745 Abs. 2) ist zwingend. Eine vorzeitige Löschung wäre ungültig und würde die persönliche Haftung des Liquidators auslosen (OR Art. 754).
Fehler 2: Unvollständige Schuldenrufe. Die drei SHAB-Veröffentlichungen müssen mit Mindestabstand (typisch 14 Tage) erfolgen und alle relevanten Angaben enthalten (Liquidator-Name, Adresse zur Anmeldung von Forderungen). Fehlende oder fehlerhafte Schuldenrufe führen zur Rückweisung des Löschungsantrags.
Fehler 3: Vergessene Gläubiger. Bekannte Gläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, müssen vom Liquidator durch Hinterlegung der vermuteten Forderungssumme bei einer Konsignationsstelle abgesichert werden. Andernfalls: persönliche Haftung des Liquidators für den Schaden der vergessenen Gläubiger.
Fehler 4: Fehlende notarielle Beglaubigung. Die Unterschrift des Liquidators auf dem Löschungsantrag muss notariell beglaubigt sein (HRegV Art. 17). Ohne Beglaubigung: Rückweisung des Antrags.
Fehler 5: Fehlende Schlussbilanz oder Prüfung. Bei revisionspflichtigen Gesellschaften (OR Art. 727) ist die Prüfung der Schlussbilanz durch eine zugelassene Revisionsstelle (RAB-zugelassen) zwingend. Bei kleinen GmbH mit Opting-out: Schlussbilanz durch die Geschäftsführung.
Fehler 6: Vergessene Steuer-Endabrechnungen. MWST-Endabrechnung mit ESTV, Verrechnungssteuer auf Liquidationsdividende, Schlusssteuer-Abrechnung mit kantonaler Steuerverwaltung. Bei beschäftigtem Personal: AHV/IV/EO/ALV-Endabrechnungen, Suva-Endabrechnung. Versäumnisse können zu erheblichen Nachzahlungen führen.
Fehler 7: Verbleibende Aktiven nicht ausgeschüttet. Vor der Löschung müssen alle verbleibenden Aktiven an die Aktionäre ausgeschüttet werden (Liquidationsdividende). Bei verbleibenden Aktiven nach Löschung: Wiederbelebung der Gesellschaft erforderlich (HRegV Art. 162).
Fehler 8: Aufbewahrungspflicht der Geschäftsbücher missachtet. Geschäftsbücher und Belege müssen 10 Jahre nach der letzten Buchung aufbewahrt werden (OR Art. 958f). Bei Verletzung: persönliche Haftung des Liquidators (OR Art. 754) und allenfalls strafrechtliche Folgen (StGB Art. 166 — Unterlassung der Buchführung).
Fehler 9: Unklare Liquidationsplanung. Eine schlecht geplante Liquidation mit ueberhasteter Auflösung, fehlender steuerlicher Beratung und vergessenen Behördeninformationen kann zu erheblichen Kosten und Risiken führen. Empfehlung: Beginnen Sie die Liquidationsplanung mindestens 18 Monate vor dem geplanten Loeschungstermin.
Fehler 10: Vergessene ausländische Beteiligungen. Bei Schweizer Gesellschaften mit ausländischen Tochtergesellschaften muss die Auflösung koordiniert werden. Vergessene ausländische Beteiligungen können die Schweizer Löschung verhindern oder zu nachträglichen rechtlichen Konsequenzen führen.
Fehler 11: Falsche Liquidator-Bestellung. Bei AG: Liquidator ist in der Regel der Verwaltungsrat (OR Art. 740). Bei GmbH: die Geschäftsführung. Bei externer Liquidator-Bestellung: notwendige Zustimmung der GV bzw. Gesellschafterversammlung. Falsche Bestellung kann die ordnungsgemässe Liquidation gefährden.
Fehler 12: Vergessen der Versicherungsendabrechnungen. Bei Pensionskasse-Anschluss: Endabrechnung mit der Pensionskasse und Schliessen des Vorsorgekontos. Bei Berufsunfallversicherung Suva: Endabrechnung der Prämien. Vergessene Endabrechnungen können zu Doppelzahlungen oder späteren Forderungen führen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 938CH official
- OR Art. 736CH official
- OR Art. 821CH official
- OR Art. 911CH official
- OR Art. 742CH official
- OR Art. 745CH official
- OR Art. 754CH official
- OR Art. 727aCH official
- OR Art. 958fCH official
- OR Art. 935CH official
- OR Art. 620CH official
- OR Art. 772CH official
- OR Art. 828CH official
- OR Art. 552CH official
- OR Art. 594CH official
- OR Art. 727CH official
- OR Art. 744CH official
- OR Art. 574CH official
- OR Art. 619CH official
- OR Art. 743CH official
- OR Art. 740CH official
- ZGB Art. 88CH official
- ZGB Art. 76CH official
- ZGB Art. 60CH official
- ZGB Art. 80CH official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Handelsregister-Löschung (Antrag auf Löschung) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/handelsregister-loeschung-schweiz
"Handelsregister-Löschung (Antrag auf Löschung) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/handelsregister-loeschung-schweiz.
@misc{formslegal-handelsregister-loeschung-schweiz,
author = {{Forms Legal}},
title = {Handelsregister-Löschung (Antrag auf Löschung) (Schweiz)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/handelsregister-loeschung-schweiz}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Das gesamte Liquidationsverfahren von der Auflösungsbeschluss bis zur Löschung dauert mindestens 12-18 Monate. Begründung: Nach dem Auflösungsbeschluss müssen drei Schuldenrufe im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgen, mit Mindestabstand (typisch 14 Tage) zwischen den Veröffentlichungen — also etwa 1 Monat. Anschliessend muss eine Wartefrist von einem Jahr ab dem dritten Schuldenruf eingehalten werden (OR Art. 745 Abs. 2) — diese Wartefrist ist zwingend und dient dem Gläubigerschutz. Nach Ablauf der Wartefrist: Erstellung der Schlussbilanz, Prüfung durch die Revisionsstelle (bei revisionspflichtigen Gesellschaften), Verteilung des Liquidationserlöses, Antrag auf Löschung beim Handelsregisteramt. Die Prüfung des Löschungsantrags durch das Handelsregisteramt dauert typisch 5-10 Werktage. Insgesamt: vom ersten Schuldenruf bis zum Eintrag der Löschung im Handelsregister: mindestens 13-14 Monate. Bei komplexen Liquidationen mit ausländischen Beteiligungen, Liegenschaften oder Steuerstreitigkeiten: bis zu 24 Monate. Bei Konkurs: zusätzlich Zeit für das Konkursverfahren (typisch 12-18 Monate). Empfehlung: Planen Sie die Liquidation frühzeitig und berücksichtigen Sie die zwingende Wartefrist.
Die Gebühren für die Handelsregister-Löschung sind im Verhältnis zur Liquidation moderat. Standardgebühren: Handelsregister-Eintragung der Löschung Fr. 100-300.-- (gemäss EHRA-GebV SR 221.411.1 und kantonalen Verordnungen), SHAB-Veröffentlichung der Löschung Fr. 50-150.--, Notariatsbeglaubigung der Liquidator-Unterschrift Fr. 30-60.--. Die drei Schuldenrufe vor der Löschung verursachen zusätzliche SHAB-Gebühren von Fr. 150-450.-- (Fr. 50-150.-- je Veröffentlichung). Insgesamt für die Eintragungs-Gebühren: Fr. 300-1'000.--. Hinzu kommen weitere Kosten: Revisionsstelle für die Prüfung der Schlussbilanz Fr. 1'000-5'000.-- (bei revisionspflichtigen Gesellschaften), Treuhänder oder Anwalt für die Begleitung der Liquidation Fr. 3'000-15'000.-- (je nach Komplexität), Steuerberater für die Liquidationssteuer-Optimierung Fr. 1'500-5'000.--. Bei Liegenschaftsbesitz: zusätzlich Notariatsgebühren für Liegenschaftsverkauf bzw. -uebertragung. Verrechnungssteuer auf Liquidationsdividende: 35 Prozent (kann von Aktionären mit Schweizer Wohnsitz teilweise zurückgefordert werden). Insgesamt für eine mittelgrosse GmbH-Liquidation: Fr. 5'000-25'000.-- Gesamtkosten.
Vor der Löschung müssen alle bekannten Schulden befriedigt oder sichergestellt werden. Bei der Liquidation gibt es vier Kategorien: 1) Bekannte und befriedigte Schulden: Werden vor der Löschung beglichen. 2) Bekannte aber bestrittene Schulden: Hinterlegung der vermuteten Forderungssumme bei einer Konsignationsstelle (z.B. kantonale Hinterlegungsstelle) oder Sicherheitsleistung gemäss OR Art. 744. 3) Unbekannte Schulden, die durch Schuldenrufe nicht angemeldet wurden: Gelten gemäss OR Art. 745 als verzichtet (Präklusionswirkung der Wartefrist). 4) Forderungen aus öffentlichen Registern (z.B. Pfandrechte, Grundbucheintrage): Bestehen weiter und sind vor der Löschung zu erledigen. Wenn nach der Löschung nicht angemeldete Forderungen auftauchen: Wiederbelebung der Gesellschaft möglich (HRegV Art. 162) oder direkte Klage gegen die Aktionäre, soweit diese Liquidationserlös erhalten haben (Anfechtungsklage). Bei zu schneller Löschung ohne Befriedigung der Gläubiger: persönliche Haftung des Liquidators gemäss OR Art. 754 (Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder).
Ja, gemäss OR Art. 958f müssen die Geschäftsbücher und Belege für 10 Jahre ab Ende des Geschäftsjahres, in dem die letzte Buchung erfolgte, aufbewahrt werden. Diese Pflicht besteht auch nach der Löschung der Gesellschaft. Verantwortlich für die Aufbewahrung ist der ehemalige Liquidator oder eine vom Handelsregisteramt bezeichnete Person (HRegV Art. 161). Die Aufbewahrungspflicht dient verschiedenen Zwecken: Steuerliche Prüfungen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) oder kantonale Steuerverwaltungen können bis zu 10 Jahre rückwirkend erfolgen (DBG Art. 152, kantonale StG); Gläubigerforderungen, die nachträglich auftauchen; gerichtliche Streitigkeiten; Strafverfolgungsverfahren. Bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht: persönliche Haftung des Liquidators gemäss OR Art. 754 und allenfalls strafrechtliche Folgen gemäss StGB Art. 166 (Unterlassung der Buchführung). Empfehlung: Lagern Sie die Geschäftsbücher in einem sicheren Ort (z.B. Treuhandbüro, Bankschliessfach) und benachrichtigen Sie das Handelsregisteramt über den Aufbewahrungsort. Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen, sofern die Anforderungen der Geschäftsbücherverordnung (GeBuev SR 221.431) erfüllt sind.
Ja, in Ausnahmefällen. Das Verfahren ist im OR Art. 935 bzw. HRegV Art. 162 geregelt. Voraussetzungen: 1) Berechtigtes Interesse einer Partei (ehemalige Gläubiger, ehemalige Gesellschafter, Steueramt). 2) Nachträglich entdeckte Aktiven, die einen wesentlichen Wert haben. 3) Antrag beim zuständigen Handelsregisteramt mit Begründung. Verfahrensschritte: Antragstellung beim Handelsregisteramt, Prüfung durch das Amt, Veröffentlichung im SHAB, allfällige Einsprachen von Drittparteien, Eintragung der Wiederbelebung. Praktische Anwendungsfälle: Nachträglich entdeckte Bankkonten der ehemaligen Gesellschaft; nachträglich entdeckte Forderungen gegen Drittparteien; nachträglich entdeckte Liegenschaften oder Beteiligungen. Nach der Wiederbelebung: erneutes Liquidationsverfahren mit Verteilung der entdeckten Aktiven an die ehemaligen Gesellschafter (im Verhältnis ihrer ursprünglichen Beteiligung). Empfehlung: Bei vermuteten verbleibenden Aktiven vor der ersten Löschung: gründliche Prüfung der Bilanz und der Bankkonten. Bei nachträglich entdeckten Aktiven: rasche Antragstellung, da Verjährungsfristen laufen können. Konsultation eines im Gesellschaftsrecht erfahrenen Anwalts empfohlen.
Bei Konkurseröffnung gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) wird die Gesellschaft automatisch aufgelöst (OR Art. 736 Ziff. 3). Das Konkursverfahren wird vom kantonalen Konkursamt durchgeführt — nicht vom Liquidator. Verfahrensschritte: 1) Konkurseröffnung durch das Konkursgericht auf Antrag des Gläubigers oder der Schuldnerin selbst (Selbstkonkurs SchKG Art. 191). 2) Bestellung des Konkursamtes als Konkursverwaltung. 3) Inventar und Verwertung der Aktiven. 4) Verteilung des Erlöses an die Gläubiger nach gesetzlicher Reihenfolge (privilegierte Forderungen, dann gewöhnliche). 5) Schluss des Konkursverfahrens. 6) Löschung im Handelsregister von Amtes wegen oder auf Antrag (HRegV Art. 159). Bei mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahren (SchKG Art. 230): die Gesellschaft wird ohne weiteres Liquidationsverfahren gelöscht. Praktische Konsequenzen für Gesellschafter: Die Aktien/Stammanteile sind in der Regel wertlos. Die Gesellschafter können weder den Liquidator bestimmen noch über den Konkurs hinwegkommen. Bei Selbstkonkurs: das Verwaltungsrats- bzw. Gesellschafter-Mandat erlischt. Die Aufbewahrungspflicht der Geschäftsbücher bleibt nach Konkurs bestehen — verantwortlich ist das Konkursamt bzw. eine bezeichnete Person.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Handelsregister-Anmeldung AG Schweiz (HRegV Art. 62; OR Art. 640)
Handelsregister-Anmeldung für die Aktiengesellschaft in der Schweiz nach HRegV Art. 62 und OR Art. 640 — mit Firma, Aktienkapital, Verwaltungsrat, Revisionsstelle und erforderlichen Beilagen. Kostenloses Muster.
Handelsregister-Anmeldung GmbH Schweiz (HRegV Art. 73; OR Art. 779)
Vollständiges Muster der Handelsregister-Anmeldung GmbH Schweiz nach HRegV Art. 73 und OR Art. 779. Enthält Gesellschaftsangaben, Stammkapital, Gesellschafterliste, Geschäftsführerbezeichnung und Stampa-Erklärung. Kostenlos herunterladen.
Handelsregister-Mutationsmeldung Schweiz (HRegV Art. 5)
Handelsregister-Mutationsmeldung fuer die Schweiz nach HRegV Art. 5 und OR Art. 936 — Adressaenderung, Organ-Mutation, Firmenwechsel, Kapitalveraenderung. Frist 30 Tage. Kostenloses Muster zum Download.
Amtliches Gesuch an Schweizer Behörde
Amtliches Gesuch an Schweizer Bundes- oder Kantonsbehoerde nach VwVG (SR 172.021) und kantonalem VRG. Enthalt Sachverhalt, Rechtsbegehren und Rechtsgrundlage fuer Bewilligungen, Genehmigungen und andere Verwaltungsentscheide.