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Beglaubigung Kopie Schweiz (kantonales Notariat, Gemeindeverwaltung)

Beglaubigung Kopie Schweiz

Gesuch um Beglaubigung einer Dokumentenkopie gemäss kantonalem Notariatsgesetz und Gemeindeverwaltung

GESUCH UM BEGLAUBIGUNG EINER DOKUMENTENKOPIE

gemäss kantonalem Notariatsgesetz (Notariatsordnung) und Gemeindeverwaltung

An: [Beglaubigungsstelle]

GESUCHSTELLER

Name: [Gesuchsteller]

Geburtsdatum: [Geburtsdatum Gesuchsteller]

Adresse: [Adresse Gesuchsteller]

E-Mail: [E-Mail Gesuchsteller]

Ausgewiesene Identität: [Ausweisart]

I. ZU BEGLAUBIGENDES DOKUMENT

Art des Originaldokuments: [Dokumentart]

Aussteller des Originals: [Aussteller Originaldokument]

Ausstellungsdatum Original: [Ausstellungsdatum Original]

Gewünschte Anzahl beglaubigter Kopien: [Anzahl Beglaubigungen]

Verwendungszweck: [Verwendungszweck]

II. RECHTSBEGEHREN

1. Es sei die vorliegende Kopie des genannten Originaldokuments gemäss kantonalem Notariatsgesetz als echte Kopie des Originals zu beglaubigen.

2. Es sei [Anzahl Beglaubigungen] beglaubigte(s) Exemplar(e) auszustellen.

3. Unter Entrichtung der vorgesehenen Gebühren gemäss kantonaler Gebührenordnung.

[Ort], [Datum]

Unterschrift: ______________________________

Beilage: Original-[Dokumentart] vom [Ausstellungsdatum Original] (zur Ansicht; wird zurückgegeben)

Fotokopie(n) zum Beglaubigen: [Anzahl Beglaubigungen] Exemplar(e)

Gesuchsteller

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Beglaubigung Kopie Schweiz (kantonales Notariat, Gemeindeverwaltung)?

Die Beglaubigung Kopie in der Schweiz ist ein rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das schweizerische Notariatsrecht ist kantonal geregelt. Jeder Kanton hat sein eigenes Notariatsgesetz: Im Kanton Zürich gilt das Notariatsgesetz (NG ZH, LS 242), im Kanton Bern das Notariatsgesetz (NG BE, BSG 169.11), im Kanton Zug die Notariatsordnung (NO ZG), in Graubünden das Kantonsgesetz über den Notariat (NG GR) usw. Die Kantone kennen sowohl das Amtsnotariat (kantonaler Notar, staatlicher Beamter) als auch das freiberufliche Notariat (privater Notar, Anwalt-Notar in GE, NE, VD, JU). In der Deutschschweiz überwiegt das Amtsnotariat.

Auf Gemeindeebene sind Gemeindeschreiber oder Gemeindeverwaltungen in vielen Kantonen berechtigt, einfache Kopienbeglaubigungen vorzunehmen — insbesondere für Alltagsdokumente wie Ausweise, Zeugnisse und Arbeitsvertrage. Die Gemeindebeglaubigung ist günstiger (CHF 10-30 pro Seite) als die notarielle Beglaubigung (CHF 30-100+ pro Seite) und für die meisten internen Schweizer Zwecke ausreichend.

Für internationale Verwendung (Apostille oder Legalisation) wird oft eine notarielle Beglaubigung durch den kantonalen Notar benötigt, da ausländische Behörden eine höherrangige Beglaubigungsinstanz verlangen. Die Bundeskanzlei erteilt Apostillen auf notariell beglaubigten Kopien.

Der Unterschied zwischen Beglaubigung und Beurkundung ist fundamental: Bei der Beglaubigung einer Kopie bestätig die Behörde nur, dass Kopie = Original (Identität). Bei der Beurkundung erstellt der Notar eine neue Urkunde (z.B. Kaufvertrag, Testament) mit öffentlich-rechtlicher Wirkung. Beglaubigung ist gebührengünstiger und schneller; Beurkundung ist aufwändiger und notwendig bei rechtsgeschäftlichen Akten (Grundstückkauf ZGB Art. 657, Eheschliessung ZGB Art. 107, Testamentsbeurkundung ZGB Art. 499 ff.).

forms-legal.com stellt eine strukturierte Muster-Vorlage für das Gesuch um Beglaubigung einer Kopie bereit. Diese Vorlage hilft Ihnen, das Gesuch korrekt und vollständig bei der Gemeindeverwaltung oder dem kantonalen Notariat einzureichen, was die Bearbeitungszeit minimiert.

Die Beglaubigung einer Kopie in der Schweiz kann durch verschiedene Behörden durchgefuhrt werden, je nach Art des Originaldokuments und kantonaler Regelung: (1) Notar (kantonales Notariatsgesetz, z.B. Notariatsgesetz ZH SR 242.1): Beglaubigt Kopien aller Arten von Dokumenten. Beglaubigungssiegel und Unterschrift des Notars auf der Kopie. (2) Gemeindeverwaltung / Einwohneramt: Beglaubigt einfache Kopien wie Ausweise, Zivilstandsdokumente, Wohnsitzbestätigung. (3) Kantonale Behörden: Spezielle Beglaubigungen für behördliche Urkunden. (4) Schweizerische Botschaften und Konsulate: Beglaubigung für im Ausland ansaessige Schweizer. Die beglaubigte Kopie trägt den Vermerk "Beglaubigt als echte Kopie des Originals" mit Datum und Unterschrift der beglaubigenden Person sowie Behördensiegel. Rechtswirkung: Die beglaubigte Kopie hat den gleichen rechtlichen Beweiswert wie das Original für den spezifischen Verwendungszweck, für den sie ausgestellt wurde. Sie ersetzt das Original nicht per se, gilt aber als Nachweis, dass die Kopie mit dem Original ubereinstimmt.

Wann brauchen Sie Beglaubigung Kopie Schweiz (kantonales Notariat, Gemeindeverwaltung)?

Eine Beglaubigung einer Dokumentenkopie in der Schweiz ist in verschiedensten Lebens- und Geschäftssituationen erforderlich. Nachfolgend die wichtigsten Fälle:

Ausweisdokumente: Banken, Versicherungen, Arbeitgeber, Vermieter und Behörden verlangen oft beglaubigte Kopien des Ausweises (Schweizer Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis). Eine einfache Fotokopie ist nicht immer ausreichend — speziell bei Eroffnung von Bankkonten (AMLA-AML-Anforderungen), bei Versicherungsanträgen oder bei offiziellen Behördendossiers.

Ausbildungsdiplome und Zeugnisse: Bei Bewerbungen um Berufslizenzen (Arzt, Anwalt, Architekt), bei ausländischen Hochschulzulassungen, bei Anerkennung von Schweizer Diplomen im Ausland (Apostille + beglaubigte Kopie) oder bei Zulassungen zu Berufsverbanden werden beglaubigte Zeugniskopien verlangt.

Erbrechtliche Verfahren: Bei Erbschaftsabwicklungen, insbesondere mit ausländischem Bezug, sind beglaubigte Kopien von Testamenten, Erbscheinen und Personenstandsurkunden notwendig.

Immobilien- und Mietrecht: Manche Vermieter verlangen beglaubigte Kopien von Personalausweisen und Betreibungsregisterauszügen. Bei Grundbuchanfragen oder Registerauszuegen werden oft beglaubigte Kopien für Finanzierungsgesuche bei der Bank verlangt.

Internationaler Gebrauch (Apostille / Legalisation): Bevor eine Apostille (Haager UK 1961, SR 0.172.030.4) auf eine Kopie angebracht werden kann, muss die Kopie durch das kantonale Notariat als echte Kopie beglaubigt werden. Dasselbe gilt für die Legalisation durch das EDA.

Firmengründungen und Handelsrecht: Beglaubigte Kopien von Handelsregisterdokumenten, Statuten und Vollmachten werden bei nationalen und internationalen Geschäftstransaktionen verlangt.

Migrationsrecht: Auslander, die in der Schweiz einen Aufenthaltsstatus beantragen (Migrationsamt, SEM), müssen oft beglaubigte Kopien ihrer Ausweisdokumente und Personenstandsurkunden einreichen. Gemäss AIG (SR 142.20) sind beglaubigte Kopien bei Aufenthaltsbewilligungsgesuchen häufig vorgeschrieben.

In der Schweiz ist die Beglaubigungspflicht nicht gesetzlich für jeden einzelnen Fall geregelt, sondern hängt von der Anforderung der jeweiligen Behörde, Institution oder Vertragspartei ab. Im Zweifelsfall: Fragen Sie die Behörde explizit, ob eine einfache Fotokopie oder eine beglaubigte Kopie erforderlich ist.

Weitere typische Anwendungsfälle für die Beglaubigung einer Kopie in der Schweiz: Immigration und Auslandaufenthalt: Schweizer beglaubigte Kopien von Pässen, Geburtsurkunden und Hochschuldiplomen für Einwanderungsbehörden im Ausland. Banken und Finanzinstitutionen: KYC-Anforderungen (Know Your Customer) nach GwG (SR 955.0) verlangen beglaubigte Kopien von Ausweisdokumenten für Konto- und Depoteröffnungen. Grundstücksübertragungen: Notariell beglaubigte Kopien von Eigentumsausweisen und Grundbuchauszugen (ZGB Art. 970) für Handänderungsverfahren. Bildungseinrichtungen: Beglaubigte Kopien von Diplomen, Zeugnissen und Notenausweis für Studienbewerbungen. Erbschaft: Beglaubigte Kopien von Testament und Erbschein für ausländische Nachlassbehörden. Behördliche Anträge: Diverse Verwaltungsbehörden (SECO, SUVA, kantonal) verlangen beglaubigte Kopien für Antragstellungen.

Was gehört in Ihr Beglaubigung Kopie Schweiz (kantonales Notariat, Gemeindeverwaltung)?

Ein vollständiges Gesuch um Beglaubigung einer Dokumentenkopie in der Schweiz gemäss kantonalem Notariatsgesetz und Gemeindeordnung muss folgende Bestandteile enthalten.

Gesuchsteller-Angaben: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse, allenfalls E-Mail. Bei juristischen Personen: Firma, UID (UIDG SR 431.03). Identitätsnachweis: Art und Nummer des vorzuweisenden Ausweises (Pass, ID, Ausländerausweis) — für Identifikation des Gesuchstellers durch den Beglaubigungsbeamten erforderlich.

Originalsdokument-Beschreibung: Genaue Bezeichnung des Originaldokuments: Art (z.B. Schweizer Pass, Universitätsdiplom, Mietvertrag), Aussteller (z.B. Passbehorde, Universität Bern, Arbeitgeber), Ausstellungsdatum. Das Original muss bei der Beglaubigungsstelle persönlich vorgelegt werden — ohne Original kann keine Kopienbeglaubigung vorgenommen werden.

Anzahl der beglaubigten Kopien: Für jedes Exemplar wird eine separate Gebühr erhoben. Geben Sie die gewünschte Anzahl an.

Beglaubigungsstelle: Zuständige Stelle gemäss kantonalem Notariatsgesetz: Gemeindeverwaltung / Gemeindeschreiber (für einfache Alltagsdokumente), kantonales Notariat / Amtsnotar (für rechtlich bedeutsame Dokumente, für internationale Verwendung), freiberuflicher Notar (in Kantonen mit privatem Notariat wie GE, NE, VD). Friedensrichteramt in bestimmten Kantonen (z.B. Zürich).

Verwendungszweck: Kurze Angabe des Verwendungszwecks der beglaubigten Kopie. Hilft der Beglaubigungsstelle zu beurteilen, ob eine einfache Gemeindebeglaubigung genügt oder ob eine notarielle Beglaubigung für internationale Zwecke (Apostille, Legalisation) erforderlich ist.

Gebühren: Gemeindebeglaubigung: CHF 10-30 pro Seite. Notarielle Beglaubigung: CHF 30-100+ pro Seite. Gebühren richten sich nach kantonaler Gebührenordnung. Bei Beglaubigungen für Apostille / Legalisation: Zusätzliche Gebühren für Bundeskanzlei (Apostille) oder EDA (Legalisation).

Beilagen: Original-Dokument (muss persönlich vorgelegt werden). Fotokopie(n) (zur Beglaubigung — werden mit dem Original verglichen und dann von der Beglaubigungsstelle abgestempelt und unterzeichnet). Identitätsausweis des Gesuchstellers. forms-legal.com bietet die Muster-Vorlage für das Gesuch kostenlos. Beachten Sie: Originale darf die Beglaubigungsstelle in der Regel NICHT behalten — sie werden nach Beglaubigung der Kopien zurückgegeben.

Schlüsselbestandteile des Beglaubigungs-Gesuchs für Kopien in der Schweiz: Gesuchsteller: Vollständige Angaben (Name, Geburtsdatum, Adresse). Ausweisdokument: Nachweis der Identität gegenuber der beglaubigenden Behörde (Pass, ID). Zu beglaubigendes Dokument: Art (Reisepass, Geburtsurkunde, Diplom, Mietvertrag), Aussteller, Datum, ggf. Dokumentennummer. Anzahl beglaubigter Kopien: Geben Sie die benödigte Anzahl an — jede Kopie wird separat beglaubigt und mit eigenem Siegel versehen. Beglaubigte Kopie vs. Apostille: Falls die beglaubigte Kopie im Ausland verwendet werden soll (HUe-Mitgliedsländer), muss die Beglaubigung zusätzlich mit einer Apostille (Bundeskanzlei oder kantonale Staatskanzlei) versehen werden. Verwendungszweck: Je nach Verwendungszweck kann eine spezifische Formulierung des Beglaubigungsvermerks notwendig sein (z.B. "beglaubigt für die Vorlage bei [Behörde]"). Beglaubigte Übersetzung: Falls das Zieldokument in eine andere Sprache ubersetzt werden muss, ist die Übersetzung separat zu beauftragen. Gebühren: Variieren je nach Notariat / Gemeindeverwaltung und Anzahl Kopien (CHF 10-60 pro Kopie). Die Vorlage auf forms-legal.com enthalt alle notwendigen Felder für ein vollständiges Beglaubigungs-Gesuch.

Beglaubigung durch ausländische Notare: Kopien ausländischer Dokumente (z.B. Geburtsurkunden aus dem Ausland) können in der Schweiz nur durch einen Schweizer Notar oder eine Schweizer Botschaft / Konsulat beglaubigt werden, sofern das Originaldokument vorgelegt werden kann. Elektronische Beglaubigung: In einigen Kantonen (z.B. ZH, GE) sind elektronische Beglaubigungen möglich. Fragen Sie beim zuständigen Notariat nach. Gültigkeitsdauer: Eine beglaubigte Kopie hat keine gesetzlich fixierte Gültigkeitsdauer. Viele Behörden akzeptieren jedoch nur Beglaubigungen, die nicht älter als 3-6 Monate sind. Fragen Sie die empfangende Behörde nach der maximalen Altersbegrenzung.

So füllen Sie Ihr Beglaubigung Kopie Schweiz (kantonales Notariat, Gemeindeverwaltung) aus

Das Gesuch um Beglaubigung einer Dokumentenkopie in der Schweiz korrekt ausfullen — Schritt für Schritt.

1. Beglaubigungsstelle bestimmen: Für interne Schweizer Zwecke (Bankkonto, Arbeitgeber, Schweizer Behörde): Gemeindeverwaltung / Gemeindeschreiber meist ausreichend. Für internationale Zwecke (Apostille, Legalisation, ausländische Behörden): Kantonales Notariat erforderlich. Für Grauzone: Fragen Sie die anfragende Institution explizit nach dem erforderlichen Beglaubigungsgrad.

2. Vorbereitung: Besorgen Sie das Original-Dokument. Machen Sie die erforderliche Anzahl Fotokopien des Originaldokuments (eine Kopie pro gewünschtem Exemplar). Die Kopien sollen lesbar und vollständig sein (alle Seiten, beidseitig wenn nötig).

3. Termin vereinbaren: Viele Gemeindeverwaltungen und Notariate erfordern eine Terminvereinbarung für Beglaubigungen. Prüfen Sie die Modalitäten der gewünschten Stelle.

4. Gesuch ausfullen: Angaben zu Gesuchsteller, Originaldokument (Art, Aussteller, Datum), gewünschte Anzahl Kopien, Verwendungszweck und Beglaubigungsstelle eintragen.

5. Persönlich erscheinen: Beglaubigungen erfordern in der Schweiz meist die persönliche Anwesenheit des Gesuchstellers mit Original und gültigem Identitätsausweis. Die Beglaubigungsstelle vergleicht das Original mit der Kopie und bringt einen Stempel und eine Unterschrift an.

6. Gebühren bezahlen: Gebühren werden in der Regel bar oder per Banküberweisung bezahlt. Quittung aufbewahren.

7. Beglaubigte Kopie erhalten: Die beglaubigte Kopie erhält einen Stempel der Beglaubigungsstelle, das Datum der Beglaubigung und die Unterschrift des Beglaubigungsbeamten. Formulierung: 'Die vorliegende Kopie stimmt mit dem mir vorgelegten Original überein. [Datum, Ort, Stempel, Unterschrift Gemeindeschreiber]'.

8. Für Apostille / Legalisation: Falls die beglaubigte Kopie noch apostilliert werden soll, muss sie beim zuständigen Notar (kantonales Amtsnotariat) beglaubigt worden sein — nicht nur beim Gemeindeschreiber. Dann die apostillierte Kopie bei der Bundeskanzlei (BK) einreichen.

Weitere Schritte beim Ausfullen des Beglaubigungs-Gesuchs in der Schweiz: Original beschaffen und prüfen: Stellen Sie sicher, dass das Original vollständig, unleserlich und aktuell ist. Bei verblassten, beschädigten oder unleserlichen Dokumenten können Beglaubigungen abgelehnt werden. Kopie erstellen: Erstellen Sie eine lesbare Fotokopie oder Scan des Originals. Die Qualität der Kopie muss alle wesentlichen Merkmale des Originals zeigen (Unterschriften, Siegel, Daten). Beglaubigende Behörde aufsuchen: Peroenlich beim Notariat (mit Termin) oder Gemeindeverwaltung erscheinen. Original und Kopie mitbringen. Ausweis vorweisen. Für Botschaftsbeglaubigung (bei Auslandaufenthalt): Termin bei der zuständigen schweizerischen Vertretung vereinbaren. Beglaubigungsvermerk prüfen: Nach der Beglaubigung den Vermerk auf Vollständigkeit prüfen: Datum, Unterschrift der beglaubigenden Person, Behördensiegel, Anzahl Seiten. Apostille bei internationaler Verwendung: Wenn die beglaubigte Kopie im Ausland (HUe-Staat) verwendet wird, zusätzlich Apostille bei der Bundeskanzlei oder kantonalen Staatskanzlei beantragen.

Häufige Fehler bei Ihrem Beglaubigung Kopie Schweiz (kantonales Notariat, Gemeindeverwaltung)

Häufige Fehler beim Gesuch um Beglaubigung einer Dokumentenkopie in der Schweiz und wie man sie vermeidet.

Fehler 1: Original vergessen. Ohne das Original-Dokument kann keine Beglaubigung vorgenommen werden — die Beglaubigungsstelle muss Original und Kopie physisch vergleichen. Bringen Sie immer das Original mit.

Fehler 2: Falsche Beglaubigungsstufe. Für einfache interne Zwecke genügt die Gemeindebeglaubigung. Für internationale Verwendung (Apostille, Legalisation) ist die notarielle Beglaubigung erforderlich. Fragen Sie vorab, welche Stufe benötigt wird.

Fehler 3: Unleserliche Kopien. Die Kopien müssen vollständig lesbar sein. Schlechte Kopienqualität führt zur Ablehnung. Machen Sie qualitativ hochwertige Kopien (Laser- oder Tintenstrahldrucker, schwarzweiss oder farbig, hochauflösend).

Fehler 4: Nur einzelne Seiten kopiert. Mehrseitige Dokumente (z.B. Reisepass mit Einträgen, mehrseitiger Vertrag) müssen vollständig kopiert werden. Fehlende Seiten ungültig.

Fehler 5: Falschen Notar / Gemeinde kontaktiert. Zuständig ist in der Regel die Behörde am Wohnort oder am Sitz des Gesuchstellers oder der ausstellenden Behörde. Prüfen Sie die Zuständigkeit.

Fehler 6: Abgelaufenes Originaldokument beglaubigen lassen. Ein abgelaufener Pass oder eine abgelaufene ID kann beglaubigt werden, aber die ausländische Behörde wird das Dokument möglicherweise nicht akzeptieren. Erneuern Sie abgelaufene Ausweise rechtzeitig.

Fehler 7: Schritt Apostille vergessen. Wenn die beglaubigte Kopie für ein Haager-UK-Land bestimmt ist, braucht sie zusätzlich eine Apostille der Bundeskanzlei. Planen Sie diesen zusätzlichen Schritt ein.

Fehler 8: Gebühren nicht vorbereitet. Viele Gemeindeverwaltungen akzeptieren nur Bargeld. Informieren Sie sich vorher über die Zahlungsmodalitäten der Beglaubigungsstelle.

Weiterer häufiger Fehler: Kopie statt Original beschafft. Einige Gesuchsteller reichen eine Fotokopie eines bereits beglaubigten Dokuments ein — beglaubigt werden kann immer nur eine Kopie des ORIGINALS, nicht eine Kopie einer Kopie. Falls das Original verloren gegangen ist, muss zuerst eine Ersatzurkunde bei der ausstellenden Behörde beantragt werden. Qualität der Kopie mangelhaft: Unleserliche, abgeschnittene oder verblasste Kopien werden abgelehnt. Erstellen Sie immer eine hochaufloesende Kopie oder einen klaren Scan (300+ dpi). Vergessene Apostille: Wenn die beglaubigte Kopie ins Ausland (HUe-Staat) geht, muss nach der Beglaubigung noch eine Apostille beschafft werden.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. ZGB Art. 657CH official
  2. ZGB Art. 107CH official
  3. ZGB Art. 499CH official
  4. ZGB Art. 970CH official
  5. ZGB Art. 9CH official

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Forms Legal. (2026). Beglaubigung Kopie Schweiz (kantonales Notariat, Gemeindeverwaltung) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/beglaubigung-kopie-schweiz

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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