Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren Schweiz (ZGB Art. 39-49a, ZStV)
Auskunftsbegehren und Registerauszug aus dem Zivilstandsregister gemäss ZGB Art. 39-49a und ZStV (SR 211.112.2)
ZIVILSTANDSREGISTER-AUSKUNFTSBEGEHREN
gemäss ZGB Art. 39-49a und Zivilstandsverordnung (ZStV, SR 211.112.2)
An: [Zivilstandsamt]
GESUCHSTELLER
Name: [Gesuchsteller]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum Gesuchsteller]
Adresse: [Adresse Gesuchsteller]
E-Mail: [E-Mail Gesuchsteller]
Identitätsausweis: [Identitätsausweis]
Berechtigung: [Berechtigung]
I. BETROFFENE PERSON
Name: [Betroffene Person]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum Betroffener]
Geburts- / Heimatort: [Geburts- / Heimatort]
II. AUSKUNFTSBEGEHREN / REGISTERAUSZUG
Begehrt wird: [Art der Auskunft]
Anzahl Exemplare: [Anzahl Exemplare]
Verwendungszweck: [Verwendungszweck]
Apostille / Legalisation: [Apostille / Legalisation]
1. Es sei dem Gesuchsteller [Gesuchsteller] ein(e) [Art der Auskunft] betreffend [Betroffene Person] in [Anzahl Exemplare] Exemplar(en) auszustellen.
2. Unter Entrichtung der vorgesehenen Gebühren gemäss kantonaler Gebührenordnung.
[Ort], [Datum]
Unterschrift: ______________________________
Beilage: Kopie Identitätsausweis ([Identitätsausweis])
Gesuchsteller
________________
Signature
Was ist Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren Schweiz (ZGB Art. 39-49a, ZStV)?
Das Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 39-49a (Personenstandsrecht) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das schweizerische Personenstandsrecht ist bundesrechtlich kodifiziert: ZGB Art. 39 statuiert die Pflicht zur Führung der Personenstandsregister durch die Zivilstandsbeamten der Gemeinden und Kantone. ZGB Art. 39 ff. regeln die Registerarten: Geburtenregister (ZGB Art. 40), Eheregister (ZGB Art. 41), Partnerschaftsregister (ZGB Art. 41a gemäss PartG SR 211.231), Todesregister (ZGB Art. 42) und Anerkennungsregister (ZGB Art. 40a). Die Führung dieser Register obliegt den kantonalen Zivilstandsämtern (Kreisdienststellen).
Das zentrale elektronische Register Infostar (Informatisiertes Personenstandsregister) wird gemäss ZStV (SR 211.112.2) auf Bundesebene geführt und ist die Grundlage für alle Registerauszuge. Jede Beurkundung eines Personenstandsereignisses in der Schweiz — Geburt, Heirat, Todesfall, Adoption, Namensänderung — fliesst ins Infostar ein. Das Infostar ist seit 2005 landesweit in Betrieb und ersetzt die früheren Papierregister. Das Bundesamt für Justiz (BJ) überwacht die Führung des Infostar und erlasst Weisungen für die Zivilstandsbeamten.
Zivilstandsämter in der Schweiz sind kantonal organisiert: Jeder Kanton hat kantonale Kreisdienststellen (Zivilstandskreise), die für einen bestimmten geographischen Bereich zuständig sind. Die Zuständigkeit richtet sich gemäss ZStV Art. 5 nach dem Ereignisort (Geburtsort für Geburtsschein, Eheort für Heiratsurkunde) oder nach dem Heimatort (Burgerort) der betroffenen Person. Wohnsitzzivilstandsamter können in bestimmten Fällen ebenfalls Auszuge erstellen.
Personenstandsdaten sind besonders schützenswerte Personendaten gemäss DSG Art. 3 Bst. c (SR 235.1). Das Auskunftsrecht ist daher auf berechtigte Personen beschränkt (ZStV Art. 9): Betroffene Person selbst, direkte Verwandte (Eltern, Kinder, Grosseltern, Geschwister), Ehegatten, eingetragene Partner, gesetzliche Vertreter (Beistand, Vormund), Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben (Amtshilfe gemäss ZGB Art. 49a).
forms-legal.com bietet eine strukturierte Muster-Vorlage für das Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren, die alle formellen Anforderungen gemäss ZGB Art. 39 ff. und ZStV Art. 9 abbildet und die Bearbeitung durch das Zivilstandsamt erleichtert.
Das Zivilstandsregister der Schweiz umfasst mehrere Teilregister: (1) Geburtenregister (ZGB Art. 39, ZStV Art. 35): Registriert jede Geburt in der Schweiz mit Angaben zu Kind, Eltern, Datum und Ort. (2) Eheregister (ZGB Art. 39, ZStV Art. 39): Eintragung von Eheschliessungen mit vollständigen Parteiangaben und Datum. (3) Todesregister (ZGB Art. 39): Registriert alle in der Schweiz gemeldeten Todesfälle. (4) Anerkennungsregister (ZStV Art. 42): Anerkennung von Kindesverhältnissen. (5) Adoptionsregister (ZStV Art. 43): Registrierung von Adoptionen nach ZGB Art. 264 ff. Das Schweizer Zivilstandsregister ist seit 2004 vollständig digitalisiert (Inpuls-Datenbank, ZStV Art. 1 ff.) und wird zentral von allen 162 Zivilstandsämtern der Schweiz befüllt. Bundesaufsicht durch das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) gemäss ZGB Art. 45a und ZStV Art. 83 ff. Das Zivilstandsregister ist nicht öffentlich zugänglich — nur berechtigte Personen haben Auskunfts- und Einsichtsrecht gemäss ZGB Art. 43a und ZStV Art. 61-68.
Wann brauchen Sie Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren Schweiz (ZGB Art. 39-49a, ZStV)?
Ein Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren in der Schweiz ist in zahlreichen Lebens- und Rechtssituationen erforderlich. Nachfolgend die wichtigsten Fälle:
Eheschliessung in der Schweiz: Für eine Heirat in der Schweiz (ZGB Art. 98 ff.) verlangen Zivilstandsämter den Ledigkeitsausweis (Personenstandsausweis) der beiden Verlobten. Ausländische Verlobte aus Haager-UK-Ländern brauchen einen apostillierten Personenstandsausweis aus ihrem Heimatland. Schweizer Partner brauchen einen Personenstandsausweis vom Schweizer Zivilstandsamt.
Eheschliessung im Ausland: Schweizer Bürger, die im Ausland heiraten möchten, benötigen den Schweizer Geburtsschein (apostilliert) und/oder den Familienausweis, den die ausländische Behörde verlangen kann.
Erbrechtliche Angelegenheiten: Bei Erbschaftsabwicklungen sind Geburts-, Heirats- und Todesscheine aller beteiligten Personen erforderlich. Bei Erbteilung mit Auslandsbezug: apostillierte oder legalisierte Auszuge.
Einbürgerungsverfahren (BueG SR 141.0): Gesuche um ordentliche oder erleichterte Einbürgerung beim SEM oder bei der kantonalen Einbürgerungsbehörde erfordern Geburts- und Familienregisterauszuge.
AHV/IV-Rentengesuche und Sozialversicherungen: Rentengesuche beim Bundesamt fĂĽr Sozialversicherungen (BSV) oder der kantonalen Ausgleichskasse erfordern Geburtsscheine, bei Witwenrenten auch Heiratsurkunden und Todesscheine.
Namensänderung (ZGB Art. 30): Gesuche um Namensänderung beim Zivilstandsamt erfordern den Familienausweis und den aktuellen Personenstandsausweis.
Vaterschafts- und Adoptionssachen: Vaterschaftsanerkennungsgesuche (ZGB Art. 260 ff.) und Adoptionsverfahren (ZGB Art. 264 ff.) erfordern Geburtsscheine und allenfalls Registerbereinigungen.
Konkordatsmeldungen: Ruckwirkende Eintragungen von im Ausland geborenen Schweizer Kindern ins Geburtenregister erfordern Auskunftsbegehren.
Nach-Beurkundungen: Gesuche um Berichtigung von Einträgen im Personenstandsregister (ZGB Art. 42) — bei Schreibfehlern, Namensänderungen oder fehlenden Angaben.
Weitere Situationen, in denen ein Gesuch ans Zivilstandsregister Schweiz notwendig ist: Staatsangehörigkeits- / Einbürgerungsverfahren: Auszuge aus dem Geburtenregister und Familienbuch als Nachweis schweizerischer Abstammung für Einbürgerungsgesuche (BueG SR 141.0). Ausländische Erbschaften: Heiratsbestätigung oder Scheidungsurteil als Nachweis der Erbberechtigung gegenüber ausländischen Nachlaessbehoerden. Namensänderung nach ZGB Art. 30: Vorlage des Geburtsregisters und Heiratsregisters für das Namensänderungsgesuch. Notarielle Urkunden: Notare benötigen Zivilstandsauszuge zur Identifizierung der Parteien bei Testamentserrichtung, Grundstücksübertragung, Erbvertrag. Sozialversicherungen (AHV, IV, ALV): SUVA und AHV-Ausgleichskassen verlangen Zivilstandsauszuge für Rentenberechnung und Leistungsauszahlung. Ausländische Botschaften: Beglaubigte Zivilstandsauszuge mit Apostille für Visaanträge, Familienzusammenführung und Staatsangehörigkeit.
Was gehört in Ihr Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren Schweiz (ZGB Art. 39-49a, ZStV)?
Ein vollständiges Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren in der Schweiz nach ZGB Art. 39 ff. und ZStV Art. 9 muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten.
Gesuchsteller-Angaben: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse des Gesuchstellers. Identitätsausweis: Art und Nummer (Pass, ID, Ausländerausweis) — gemäss ZStV Art. 9 muss die Identität nachgewiesen werden. Berechtigung: Angabe, warum der Gesuchsteller berechtigt ist (eigene Person, direkte Verwandtschaft, Ehe, gesetzliche Vertretung, Amtshilfe).
Betroffene Person: Vollständiger Name der Person, deren Registerauszug benötigt wird. Geburtsdatum (soweit bekannt). Heimatort (Burgerort) gemäss ZGB Art. 23 — massgeblich für die Suche im Infostar. Geburtsort (bei Geburtsschein).
Art des gewĂĽnschten Auszugs: Geburtsregisterauszug (Geburtsschein), Eheregisterauszug (Heiratsurkunde), Todesregisterauszug (Todesschein), Familienausweis (alle Familienmitglieder auf einem Dokument), Personenstandsausweis (Ledigkeitszeugnis fĂĽr kĂĽnftige Ehe), Partnerschaftsregisterauszug, Bescheinigung Scheidungsurteil. Je nach gewĂĽnschtem Auszug ist ein anderes Register massgeblich.
Anzahl der Exemplare: Pro Exemplar wird eine GebĂĽhr erhoben. Angabe der gewĂĽnschten Anzahl.
Verwendungszweck und Apostille/Legalisation: Angabe des Verwendungszwecks (z.B. Eheschliessung, Erbschaft, Einbürgerung). Falls der Auszug mit einer Apostille oder Legalisation benötigt wird, muss dies angegeben werden — die Bundeskanzlei (Apostille) und das EDA (Legalisation) erhalten den Auszug direkt oder der Gesuchsteller holt ihn nach dem Zivilstandsamt-Verfahren. Apostille auf Personenstandsurkunden ist häufig benötigt für Heirat im Ausland, für Einbürgerung in EU-Ländern.
Zuständiges Zivilstandsamt: Gemäss ZStV Art. 5 zuständig: Zivilstandsamt des Ereignisortes (Geburtsort für Geburtsschein; Ort der Eheschliessung für Heiratsurkunde; Todesort für Todesschein) oder Zivilstandsamt des Heimatortes (Burgerort) als Alternative. Der Heimatort (Burgerort) ist in der Schweiz der massgebliche Anknüpfungspunkt für Schweizer Bürger.
Gebühren: Gemäss ZStV Art. 68 und kantonaler Gebührenordnung: CHF 30-80 pro Auszug. Bei apostillierten Auszügen: Zus. CHF 20-60 (Bundeskanzlei). forms-legal.com stellt das Muster-Auskunftsbegehren kostenlos bereit. Das Auskunftsrecht gemäss ZStV Art. 9 können nur berechtigte Personen geltend machen — unbefugte Dritte haben keinen Anspruch auf Personenstandsauskünfte, mit Ausnahme der Amtshilfe gemäss ZGB Art. 49a.
Schlüsselbestandteile des Gesuchs ans Zivilstandsregister Schweiz: Identifikation der betroffenen Person: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Zivilstandskreis der betroffenen Person (nicht des Gesuchstellers). Berechtigung: Angabe des Verwandtschafts- oder Interessengrunds nach ZGB Art. 43a: Eigengesuch, Ehe-/Konkubinatspartner, Verwandte, Behörden. Nicht berechtigte Dritte werden abgewiesen. Art der Auskunft / des Auszuges: Geburtsschein, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil (Urteilsauszug), Familienbuchauszug, Registerauszug, Todesschein, Namensänderungsauszug. Anzahl Exemplare: Angabe, wie viele beglaubigte Exemplare benötigt werden. Verwendungszweck: Genaue Angabe (Einbürgerung, Erbschaft, Bankkontoeröffnung), da der Zweck die Zuständigkeit und Gebuhren beeinflussen kann. Apostille oder Legalisation: Falls das Dokument im Ausland verwendet wird (HUe-Staat → Apostille; Non-HUe → Legalisation), muss dies angegeben werden. Zuständiges Zivilstandsamt: Das Gesuch ist grundsätzlich beim Zivilstandsamt des Heimatkantons / Heimatgemeinde einzureichen (ZStV Art. 61 Abs. 1). Falls nicht klar: Das Inpuls-Register ermöglicht es, das zuständige Amt zu identifizieren. Die Vorlage auf forms-legal.com strukturiert alle Pflichtangaben und hilft, das richtige Amt zu kontaktieren.
Bearbeitungszeiten und Gebühren: Standard 2-5 Werktage. Express (soweit angeboten) 1-2 Werktage. Gebühren CHF 20-80 je nach Art des Auszuges und Anzahl Exemplare (gemäss kantonaler Gebührenordnung). Posteinreichung möglich (Empfehlung: Einschreiben). Bei Apostille-Bedarf: Direkt im Gesuch ankreuzen, damit das Amt die Weiterleitung an die Staatskanzlei koordiniert.
So fĂĽllen Sie Ihr Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren Schweiz (ZGB Art. 39-49a, ZStV) aus
Das Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren in der Schweiz korrekt ausfullen — Schritt für Schritt.
1. Zuständiges Zivilstandsamt ermitteln: Gemäss ZStV Art. 5 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ereignisort (Geburtsort, Ort der Eheschliessung, Todesort) oder dem Heimatort (Burgerort). Im Zweifel: Wohnsitz-Zivilstandsamt anfragen — dieses kann allenfalls weiterleiten. Liste der kantonalen Zivilstandsämter auf admin.ch.
2. Berechtigung klären: Stellen Sie sicher, dass Sie berechtigt sind. Eigene Person: Uneingeschränkt. Direkte Verwandte: Eltern, Kinder, Geschwister, Grosseltern. Ehegatte / eingetragener Partner: gemäss PartG (SR 211.231). Gesetzliche Vertretung: Beistand, Vormund (ZGB Art. 390 ff.). Dritte: Nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person oder als Behörde im Rahmen Amtshilfe (ZGB Art. 49a).
3. Gesuch ausfullen: Angaben zu Gesuchsteller (Name, Geburtsdatum, Adresse, Ausweis), Berechtigung, betroffene Person (Name, Geburtsdatum, Heimatort), Art und Anzahl der gewĂĽnschten Auszuge, Verwendungszweck, Apostille / Legalisation notwendig.
4. Beilagen zusammenstellen: Kopie eines gültigen Identitätsausweises (Pass, ID, Ausländerausweis). Bei Nachweis der Berechtigung: Kopie der Geburtsurkunde (Eltern-Kind), Heiratsurkunde (Ehegatte), Ernennung Beistand (gesetzlicher Vertreter).
5. Einreichung: Per Post (A-Post Plus), persönlich am Schalter, oder per E-Mail (falls das Zivilstandsamt dies akzeptiert). Viele Zivilstandsämter bieten Online-Formulare an. Gebühren per Einzahlungsschein (QR-Rechnung) oder bar.
6. Auszug erhalten und prüfen: Stellen Sie sicher, dass alle Angaben korrekt sind. Bei Fehlern: Sofortige Berichtigung beim Zivilstandsamt beantragen (ZGB Art. 42 — Berichtigung).
7. Apostille / Legalisation anschliessen: Falls benötigt, reichen Sie den Auszug anschliessend bei der Bundeskanzlei (Apostille) oder dem EDA (Legalisation) ein. Bearbeitungszeit: Zivilstandsamt 1-5 Werktage + Bundeskanzlei 2-5 Werktage = total ca. 1-2 Wochen.
Weitere Hinweise zum Ausfullen des Gesuchs ans Zivilstandsregister Schweiz: Gesuchsteller vs. betroffene Person: Im Gesuch müssen sowohl die Angaben des Gesuchstellers (Person, die das Gesuch stellt) als auch die Angaben der betroffenen Person (Person, uber die Auskunft begehrt wird) aufgefuhrt werden. Diese sind oft identisch (Eigengesuch), können aber unterschiedlich sein (z.B. Gesuch eines Kindes für Elternauszug). Zuständiges Amt bestimmen: Grundsätzlich das Zivilstandsamt des Heimatkantons / der Heimatgemeinde (für in der Schweiz geborene Schweizer), oder das Zivilstandsamt des Wohnorts bei ausländischen Staatsangehörigen. Unklar? Kontaktieren Sie das EAZW. Apostille-Vermerk: Falls das Dokument im Ausland verwendet wird, kreuzen Sie "mit Apostille" an — das Zivilstandsamt sendet das Dokument dann direkt an die zuständige Apostille-Behörde (kantonale Staatskanzlei). Sprache des Dokuments: Schweizerische Zivilstandsdokumente werden in der Amtssprache des Kantons ausgestellt (Deutsch, Französisch, Italienisch). Mehrsprachige Auszuge sind auf Anfrage möglich. Bearbeitungszeiten: Standard 2-5 Werktage; Express (wenn angeboten) 1-2 Werktage. Gebühren: CHF 20-80 je nach Art des Auszuges und Anzahl Exemplare.
Rechtliche Anforderungen fĂĽr Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren Schweiz (ZGB Art. 39-49a, ZStV)
Das Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren in der Schweiz stĂĽtzt sich auf folgendes Rechtsrahmenwerk.
ZGB (SR 210): Art. 39 — Pflicht zur Führung der Personenstandsregister. Art. 40 — Geburtenregister. Art. 40a — Anerkennungsregister. Art. 41 — Eheregister. Art. 41a — Partnerschaftsregister (gemäss PartG SR 211.231). Art. 42 — Todesregister. Art. 42a-42e — Besondere Registereintraege. Art. 43 — Berichtigung des Registers. Art. 44-45 — Anerkennung ausländischer Entscheide. Art. 46-49 — Verpflichtungen der Behörden. Art. 49a — Bekanntgabe von Personenstandsdaten (Amtshilfe).
ZStV (SR 211.112.2): Zivilstandsverordnung — detailliert das ZGB-Personenstandsrecht. Art. 1-3 — Grundsätze Infostar. Art. 4-8 — Zuständigkeit und Verfahren. Art. 9 — Auskunftsrecht (Berechtigung): betroffene Person, direkte Verwandte, Ehegatte, eingetragener Partner, gesetzlicher Vertreter, Behörden (Amtshilfe). Art. 10-15 — Registerauszuge und Bescheinigungen. Art. 68 — Gebühren.
PartG (SR 211.231): Partnerschaftsgesetz — Grundlage für Partnerschaftsregisterauszuge. In der Schweiz seit 01.07.2022 nicht mehr anwendbar für neue Partnerschaften (Ehegesetz) — bestehende Partnerschaften bleiben im Register.
BueG (SR 141.0): Bundesgesetz über das Bürgerrecht. Heimatort (Burgerort) als Anknüpfungspunkt für das Zivilstandsregister. Art. 1-11 (Bürgerrechtsregeln), relevant für Zuständigkeit des Zivilstandsamts.
DSG (SR 235.1): Personenstandsdaten sind besonders schützenswerte Personendaten gemäss DSG Art. 3 Bst. c. Zugang auf berechtigte Personen beschränkt (ZStV Art. 9). Zivilstandsämter als Bundesorgane müssen DSG und VDSG einhalten.
AHVG (SR 831.10) / ZGB Art. 49a: Sozialversicherungstraeger und andere Bundesbehörden haben Amtshilferecht zur Abfrage aus dem Personenstandsregister für ihre gesetzlichen Aufgaben.
Haager Ăśbereinkommen ĂĽber internationales Familienrecht: Diverse Haager-Konventionen (z.B. Haager KindesentfĂĽhrungsĂĽbereinkommen SR 0.211.230.032) und CIEC-Konventionen (Internationale Kommission fĂĽr das Zivilstandswesen) regeln die internationale Verwendung von Personenstandsurkunden.
Weitere rechtliche Anforderungen bei Gesuchen ans Zivilstandsregister Schweiz: DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz, SR 235.1): Das Zivilstandsregister enthält hochsensible Personendaten. Das Auskunftsrecht nach ZGB Art. 43a und ZStV Art. 61 ist eng begrenzt auf Berechtigte. Nichtberechtigte Anfragen werden abgewiesen. ZStV (SR 211.112.2): Art. 61-68 regeln Auskunfts- und Einsichtsrecht detailliert. Art. 65: Behörden können Auskunft verlangen, wenn sie fur ihre gesetzliche Aufgabenerfullung benötigt wird. ZGB Art. 45a: Bundesaufsicht durch EAZW uber alle Zivilstandsbehörden der Schweiz; EAZW erlasst Weisungen. BV Art. 13 (Privatschaere): Einschränkung des Zivilstandsregister-Zugangs auf Berechtigte als Konsequenz des Grundrechtsschutzes. Internationale Gesuche: IPRG Art. 97 regelt die Anwendung schweizerischen Zivilstandsrechts auf Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz. CIEC-Übereinkommen (Internationale Kommission für das Zivilstandswesen): Bestimmte multilaterale Übereinkommen (z.B. Münchener Übereinkommen SR 0.211.112.1) erlauben vereinfachte grenzuberschreitende Zivilstandsauskünfte.
Häufige Fehler bei Ihrem Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren Schweiz (ZGB Art. 39-49a, ZStV)
Häufige Fehler beim Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren in der Schweiz und wie man sie vermeidet.
Fehler 1: Falsches Zivilstandsamt kontaktiert. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ereignisort oder dem Heimatort (Burgerort) gemäss ZStV Art. 5 — nicht nach dem Wohnort. Ein Zivilstandsamt, das nicht zuständig ist, wird den Fall weiterleiten, was Zeit kostet.
Fehler 2: Berechtigung nicht nachgewiesen. Dritte ohne Berechtigung erhalten keine Auskunft aus dem Personenstandsregister. Berechtigung muss durch Dokumente belegt werden (Heiratsurkunde fĂĽr Ehegatte, Geburtsurkunde fĂĽr Eltern/Kinder). Ohne Nachweis: Antrag wird abgelehnt.
Fehler 3: Falsche Angabe des Heimatortes. In der Schweiz ist der Heimatort (Burgerort) — nicht der Geburtsort oder Wohnort — der massgebliche Anknüpfungspunkt für Schweizer Bürger im Zivilstandsregister. Falsche Heimatort-Angaben führen zu Suchproblemen im Infostar.
Fehler 4: Apostille / Legalisation vergessen. Wenn der Auszug im Ausland verwendet werden soll, braucht er oft eine Apostille (Haager-UK-Länder) oder eine Legalisation (Nicht-Mitglieder). Diesen zusätzlichen Schritt beim EDA oder der Bundeskanzlei planen.
Fehler 5: Veraltete Adresse des Zivilstandsamts. Zivilstandskreise und Kreisdienststellen werden gelegentlich reorganisiert. PrĂĽfen Sie die aktuelle Adresse auf admin.ch oder auf der Website des jeweiligen Kantons.
Fehler 6: Fehlende Übersetzung für ausländische Behörden. Schweizer Personenstandsurkunden sind in Deutsch, Französisch oder Italienisch ausgestellt (je nach Kanton). Für ausländische Behörden brauchen Sie möglicherweise eine amtlich beglaubigte Übersetzung.
Fehler 7: Ältere Registereintraege nicht beachtet. Das Personenstandsregister kann ältere Einträge enthalten, die noch zu korrigieren sind (z.B. alter Name vor Namensänderung). Prüfen Sie den Auszug auf Richtigkeit und beantragen Sie Berichtigungen nach ZGB Art. 42.
Fehler 8: Gebühren nicht vorgängig klären. Gebühren variieren je nach Kanton und Auszugsart. Informieren Sie sich vorab beim Zivilstandsamt über die aktuellen Gebühren, um Uberraschungen bei der Rechnungsstellung zu vermeiden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- ZGB Art. 39CH official
- ZGB Art. 40CH official
- ZGB Art. 41CH official
- ZGB Art. 41aCH official
- ZGB Art. 42CH official
- ZGB Art. 40aCH official
- ZGB Art. 49aCH official
- ZGB Art. 264CH official
- ZGB Art. 45aCH official
- ZGB Art. 43aCH official
- ZGB Art. 98CH official
- ZGB Art. 30CH official
- ZGB Art. 260CH official
- ZGB Art. 23CH official
- ZGB Art. 390CH official
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Forms Legal. (2026). Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren Schweiz (ZGB Art. 39-49a, ZStV) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/zivilstandsregister-auskunftsbegehren-schweiz
"Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren Schweiz (ZGB Art. 39-49a, ZStV) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/zivilstandsregister-auskunftsbegehren-schweiz.
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Einen Geburtsschein (Geburtsregisterauszug) beantragen Sie beim Zivilstandsamt des Kantons, in dem die Geburt beurkundet wurde (Geburtsort gemäss ZStV Art. 5). In der Praxis oft: Zivilstandsamt des Heimatortes (Burgerorts) kann ebenfalls den Auszug erstellen. Berechtigung gemäss ZStV Art. 9: Betroffene Person, Eltern, Kinder, Ehegatte. Kosten: CHF 30-60 je nach Kanton. Sie können das Gesuch per Post, persönlich am Schalter oder oft auch per E-Mail einreichen. Für internationale Verwendung: Apostille bei der Bundeskanzlei (bk.admin.ch) oder Legalisation beim EDA anschliessen. Das zuständige Zivilstandsamt richtet sich nach dem Heimatort der betroffenen Person (für Schweizer) oder dem Wohnort (für Niedergelassene Ausländer mit C-Ausweis). Für im Ausland geborene Schweizer: Zivilstandsamt der Heimatgemeinde gemäss ZGB Art. 43 Abs. 1. Unklarheiten über die Zuständigkeit können beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) geklart werden. Die meisten Zivilstandsämter nehmen auch schriftliche oder Online-Gesuche entgegen.
Das Auskunftsrecht aus dem Schweizer Personenstandsregister (Infostar) ist gemäss ZStV Art. 9 auf berechtigte Personen beschränkt: (1) Betroffene Person selbst — uneingeschränkt für eigene Daten. (2) Direkte Verwandte (Eltern, Kinder, Grosseltern, Geschwister) — für Daten ihrer Verwandten. (3) Ehegatte und eingetragener Partner (PartG) — für Daten des anderen Partners. (4) Gesetzliche Vertreter (Beistand, Vormund gemäss ZGB Art. 390 ff.) — für Daten der vertretenen Person. (5) Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben (Amtshilfe, ZGB Art. 49a) — z.B. Migrationsämter, Steuerverwaltungen, AHV-Ausgleichskassen. Unbefugte Dritte haben keinen Anspruch auf Auskunft. Auskunftsberechtigt sind gemäss ZGB Art. 43a und ZStV Art. 61: die betroffene Person selbst (Eigengesuch), der Ehegatte oder eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Grosseltern, Enkeln), Schwestern und Brüder, Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, Dritte mit nachgewiesenem rechtlichem Interesse (z.B. Erbschaft, Erbstreit). Dritte ohne Interessennachweis werden abgewiesen. Bei Behördengesuchen: Gesetzliche Grundlage und Aufgabenbeschreibung sind beizulegen.
Viele kantonale Zivilstandsämter bieten Online-Bestellformulare für Personenstandsauszuge an. Der Kanton Bern, der Kanton Zürich, der Kanton Aargau und andere Kantone haben E-Government-Portale für Registerauszüge. Prüfen Sie die Website des zuständigen kantonalen Zivilstandsamtes (admin.ch Linkverzeichnis). Für einfache Auszuge (ohne Apostille) ist die Online-Bestellung oft möglich mit elektronischer Zahlung und postalischer Zustellung. Für Auszuge mit Apostille oder Legalisation: Oft ist eine physische Einreichung notwendig oder das Zivilstandsamt leitet den Auszug direkt an die Bundeskanzlei weiter (Direktbedienung). Das schweizerische Zivilstandsregister (Inpuls-Datenbank) ist vollständig digitalisiert und wird von allen 162 schweizerischen Zivilstandsämtern bewirtschaftet. Das EAZW führt die Aufsicht nach ZGB Art. 45a. Das Register enthalt: Geburtenregister (ZStV Art. 35), Eheregister (ZStV Art. 39), Todesregister (ZGB Art. 39), Anerkennungsregister (ZStV Art. 42), Adoptionsregister (ZStV Art. 43). Der Zugang ist nicht öffentlich — nur berechtigte Personen gemäss ZGB Art. 43a können Auskunft oder Auszüge erhalten.
Der Geburtsregisterauszug (Geburtsschein) bescheinigt ausschliesslich die Daten der Geburt einer Person: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Namen der Eltern. Er bezieht sich auf das Geburtenregister gemäss ZGB Art. 40. Der Familienausweis (auch Familienbuch oder Familienregister-Auszug) enthalt alle Familienmitglieder auf einem Dokument: Ehegatte/Ehegattin, alle gemeinsamen Kinder, allenfalls fruhere Ehen/Partnerschaften. Grundlage: Familienregister gemäss ZStV. Für Erbschaftsangelegenheiten: Oft Familienausweis benötigt, um alle Erben zu identifizieren. Für Auslandsheirat: Oft Personenstandsausweis (Ledigkeitszeugnis) benötigt. Für Sozialversicherungen und Renten: Geburtsschein und allenfalls Familienausweis. Für das Ausland bestimmte Zivilstandsauszuge müssen zusätzlich apostilliert oder legalisiert werden. Apostille für HUe-Mitgliedstaaten (z.B. Deutschland, Frankreich, USA): Bundeskanzlei (für eidgenössisch) oder kantonale Staatskanzlei (für kantonal). Legalisation für Non-HUe-Länder: EDA + zuständige schweizerische Botschaft. Tipp: Geben Sie im Gesuch an, ob eine Apostille benötigt wird — viele Zivilstandsämter koordinieren direkt mit der Apostille-Behörde. Mehrsprachige CIEC-Auszuge (gemäss Münchener Übereinkommen SR 0.211.112.1) sind in mehreren Sprachen gleichzeitig erhältlich.
Die Bearbeitungszeit variiert je nach Kanton und Auslastung des Zivilstandsamts. Standard: 3-10 Werktage für einfache Auszuge aus dem Infostar. Einige Kantone bieten Express-Bearbeitung innerhalb von 1-2 Werktagen an (gegen Aufpreis). Für alte Einträge (vor 2005, vor Infostar): Suche in alten Papierregistern kann länger dauern (2-4 Wochen). Für Auszuge mit Apostille: Zus. 2-5 Werktage für die Bundeskanzlei-Bearbeitung. Total mit Apostille: ca. 1-3 Wochen. Empfehlung: Fruehzeitig bestellen, speziell wenn der Auszug mit Apostille für internationale Zwecke benötigt wird (z.B. für eine Heirat im Ausland mindestens 4-6 Wochen vorab). Für das Einbürgerungsverfahren (BueG SR 141.0) benötigen Sie: Geburtsschein (Eigengesuch), Heiratsurkunde oder Partnerschaftseintrag (falls verheiratet/eingetragen), allfällige Scheidungsurteile oder Todesscheine, Familienbuchauszug. Die Unterlagen müssen aktuell sein (Zivilstandsamt empfiehlt Auszuge nicht älter als 3 Monate). Zuständiges Einbuergerungsamt: Kantonales Amt (Kanton entscheidet über ordentliche Einbürgerung nach BueG Art. 11 ff.). Beachten Sie: Einbürgerungsvorbedingung ist u.a. 10 Jahre Aufenthalt in der Schweiz (BueG Art. 9).
Der Heimatort (Burgerort, auch Bürgerort) ist das Bürgerrecht einer Person in einer bestimmten Schweizer Gemeinde, unabhängig vom Wohnort. Alle Schweizer Bürger haben einen Heimatort. Mehrbürgerschaft möglich (mehrere Burgerorte). Der Heimatort wird vererbt — Kinder erben den Heimatort des Vaters (bei Heirat nach ZGB Art. 161 übernimmt man den Heimatort des Ehegatten oder behält den eigenen). Im Zivilstandsrecht ist der Heimatort massgeblich für die Zuständigkeit des Zivilstandsamts gemäss ZStV Art. 5 Abs. 1 Bst. b: Das Zivilstandsamt des Heimatortes kann alle Personenstandsdaten des Buergers aufrufen und Auszuge erstellen. Personen ohne Schweizer Bürgerrecht (Ausländer in der Schweiz) haben keinen Heimatort — für sie ist das Zivilstandsamt des Wohnorts zuständig. Standard: 2-5 Werktage. Express: 1-2 Werktage (falls vom Amt angeboten, ggf. Aufpreis). Einfache Auszuge (Geburtsschein) oft innerhalb von 1-2 Werktagen verfügbar. Komplehere Auszuge (Familienbuchauszug, Registerauszug mit vielen Einträgen) können länger dauern. Tipp: Reichen Sie das Gesuch frühzeitig ein und fragen Sie beim Zivilstandsamt nach der aktuellen Bearbeitungszeit. Online-Gesuche sind in vielen Kantonen möglich und beschleunigen den Prozess.
Gemäss ZStV Art. 9 und ZGB Art. 49a ist die Weitergabe von Personenstandsdaten an Dritte nur beschränkt erlaubt. Behörden mit Amtshilfeanspruch: Migrationsämter, Steuerverwaltungen, AHV/IV-Ausgleichskassen, Jugend- und Sozialbehoerden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten beim Zivilstandsamt anfordern (ZGB Art. 49a). Privatpersonen: Haben keinen Anspruch auf Daten anderer Personen — ausser mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person. Öffentlichkeit: Personenstandsdaten sind grundsätzlich nicht öffentlich. Forscher und Historiker: Können in bestimmten Fällen Zugang zu anonymisierten oder historischen Daten beantragen (Archivgesetz AIG SR 152.1). Das schweizerische Datenschutzgesetz (DSG SR 235.1) schützt Personenstandsdaten als besonders schützenswerte Personendaten.
Fehler oder Lücken im Personenstandsregister (Infostar) werden gemäss ZGB Art. 42-43 berichtigt. Gerichtliche Berichtigung (ZGB Art. 42 Abs. 1): Bei erheblichen Fehlern oder strittigen Berichtigungen entscheidet das zuständige Gericht. Verwaltungsmässige Berichtigung (ZGB Art. 42 Abs. 2): Bei offensichtlichen Schreibfehlern oder formalen Mängeln kann der Zivilstandsbeamte von Amtes wegen oder auf Antrag der betroffenen Person korrigieren. Verfahren: Berichtungsgesuch beim zuständigen Zivilstandsamt einreichen, mit Belegen (z.B. korrekter Geburtsschein aus dem Ausland, beglaubigte Übersetzung). Das Zivilstandsamt klärt den Sachverhalt und berichtigt allenfalls. Bei Ablehnung: Beschwerderecht nach kantonalem VRG oder ZPO. Frist: Keine gesetzliche Frist — Berichtigungen können jederzeit beantragt werden.
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