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Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren Schweiz (ZGB Art. 39-49a, ZStV)

Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren Schweiz

Auskunftsbegehren und Registerauszug aus dem Zivilstandsregister gemäss ZGB Art. 39-49a und ZStV (SR 211.112.2)

ZIVILSTANDSREGISTER-AUSKUNFTSBEGEHREN

gemäss ZGB Art. 39-49a und Zivilstandsverordnung (ZStV, SR 211.112.2)

An: [Zivilstandsamt]

GESUCHSTELLER

Name: [Gesuchsteller]

Geburtsdatum: [Geburtsdatum Gesuchsteller]

Adresse: [Adresse Gesuchsteller]

E-Mail: [E-Mail Gesuchsteller]

Identitätsausweis: [Identitätsausweis]

Berechtigung: [Berechtigung]

I. BETROFFENE PERSON

Name: [Betroffene Person]

Geburtsdatum: [Geburtsdatum Betroffener]

Geburts- / Heimatort: [Geburts- / Heimatort]

II. AUSKUNFTSBEGEHREN / REGISTERAUSZUG

Begehrt wird: [Art der Auskunft]

Anzahl Exemplare: [Anzahl Exemplare]

Verwendungszweck: [Verwendungszweck]

Apostille / Legalisation: [Apostille / Legalisation]

1. Es sei dem Gesuchsteller [Gesuchsteller] ein(e) [Art der Auskunft] betreffend [Betroffene Person] in [Anzahl Exemplare] Exemplar(en) auszustellen.

2. Unter Entrichtung der vorgesehenen Gebühren gemäss kantonaler Gebührenordnung.

[Ort], [Datum]

Unterschrift: ______________________________

Beilage: Kopie Identitätsausweis ([Identitätsausweis])

Gesuchsteller

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren Schweiz (ZGB Art. 39-49a, ZStV)?

Das Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 39-49a (Personenstandsrecht) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das schweizerische Personenstandsrecht ist bundesrechtlich kodifiziert: ZGB Art. 39 statuiert die Pflicht zur Führung der Personenstandsregister durch die Zivilstandsbeamten der Gemeinden und Kantone. ZGB Art. 39 ff. regeln die Registerarten: Geburtenregister (ZGB Art. 40), Eheregister (ZGB Art. 41), Partnerschaftsregister (ZGB Art. 41a gemäss PartG SR 211.231), Todesregister (ZGB Art. 42) und Anerkennungsregister (ZGB Art. 40a). Die Führung dieser Register obliegt den kantonalen Zivilstandsämtern (Kreisdienststellen).

Das zentrale elektronische Register Infostar (Informatisiertes Personenstandsregister) wird gemäss ZStV (SR 211.112.2) auf Bundesebene geführt und ist die Grundlage für alle Registerauszuge. Jede Beurkundung eines Personenstandsereignisses in der Schweiz — Geburt, Heirat, Todesfall, Adoption, Namensänderung — fliesst ins Infostar ein. Das Infostar ist seit 2005 landesweit in Betrieb und ersetzt die früheren Papierregister. Das Bundesamt für Justiz (BJ) überwacht die Führung des Infostar und erlasst Weisungen für die Zivilstandsbeamten.

Zivilstandsämter in der Schweiz sind kantonal organisiert: Jeder Kanton hat kantonale Kreisdienststellen (Zivilstandskreise), die für einen bestimmten geographischen Bereich zuständig sind. Die Zuständigkeit richtet sich gemäss ZStV Art. 5 nach dem Ereignisort (Geburtsort für Geburtsschein, Eheort für Heiratsurkunde) oder nach dem Heimatort (Burgerort) der betroffenen Person. Wohnsitzzivilstandsamter können in bestimmten Fällen ebenfalls Auszuge erstellen.

Personenstandsdaten sind besonders schützenswerte Personendaten gemäss DSG Art. 3 Bst. c (SR 235.1). Das Auskunftsrecht ist daher auf berechtigte Personen beschränkt (ZStV Art. 9): Betroffene Person selbst, direkte Verwandte (Eltern, Kinder, Grosseltern, Geschwister), Ehegatten, eingetragene Partner, gesetzliche Vertreter (Beistand, Vormund), Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben (Amtshilfe gemäss ZGB Art. 49a).

forms-legal.com bietet eine strukturierte Muster-Vorlage für das Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren, die alle formellen Anforderungen gemäss ZGB Art. 39 ff. und ZStV Art. 9 abbildet und die Bearbeitung durch das Zivilstandsamt erleichtert.

Das Zivilstandsregister der Schweiz umfasst mehrere Teilregister: (1) Geburtenregister (ZGB Art. 39, ZStV Art. 35): Registriert jede Geburt in der Schweiz mit Angaben zu Kind, Eltern, Datum und Ort. (2) Eheregister (ZGB Art. 39, ZStV Art. 39): Eintragung von Eheschliessungen mit vollständigen Parteiangaben und Datum. (3) Todesregister (ZGB Art. 39): Registriert alle in der Schweiz gemeldeten Todesfälle. (4) Anerkennungsregister (ZStV Art. 42): Anerkennung von Kindesverhältnissen. (5) Adoptionsregister (ZStV Art. 43): Registrierung von Adoptionen nach ZGB Art. 264 ff. Das Schweizer Zivilstandsregister ist seit 2004 vollständig digitalisiert (Inpuls-Datenbank, ZStV Art. 1 ff.) und wird zentral von allen 162 Zivilstandsämtern der Schweiz befüllt. Bundesaufsicht durch das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) gemäss ZGB Art. 45a und ZStV Art. 83 ff. Das Zivilstandsregister ist nicht öffentlich zugänglich — nur berechtigte Personen haben Auskunfts- und Einsichtsrecht gemäss ZGB Art. 43a und ZStV Art. 61-68.

Wann brauchen Sie Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren Schweiz (ZGB Art. 39-49a, ZStV)?

Ein Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren in der Schweiz ist in zahlreichen Lebens- und Rechtssituationen erforderlich. Nachfolgend die wichtigsten Fälle:

Eheschliessung in der Schweiz: Für eine Heirat in der Schweiz (ZGB Art. 98 ff.) verlangen Zivilstandsämter den Ledigkeitsausweis (Personenstandsausweis) der beiden Verlobten. Ausländische Verlobte aus Haager-UK-Ländern brauchen einen apostillierten Personenstandsausweis aus ihrem Heimatland. Schweizer Partner brauchen einen Personenstandsausweis vom Schweizer Zivilstandsamt.

Eheschliessung im Ausland: Schweizer Bürger, die im Ausland heiraten möchten, benötigen den Schweizer Geburtsschein (apostilliert) und/oder den Familienausweis, den die ausländische Behörde verlangen kann.

Erbrechtliche Angelegenheiten: Bei Erbschaftsabwicklungen sind Geburts-, Heirats- und Todesscheine aller beteiligten Personen erforderlich. Bei Erbteilung mit Auslandsbezug: apostillierte oder legalisierte Auszuge.

Einbürgerungsverfahren (BueG SR 141.0): Gesuche um ordentliche oder erleichterte Einbürgerung beim SEM oder bei der kantonalen Einbürgerungsbehörde erfordern Geburts- und Familienregisterauszuge.

AHV/IV-Rentengesuche und Sozialversicherungen: Rentengesuche beim Bundesamt fĂĽr Sozialversicherungen (BSV) oder der kantonalen Ausgleichskasse erfordern Geburtsscheine, bei Witwenrenten auch Heiratsurkunden und Todesscheine.

Namensänderung (ZGB Art. 30): Gesuche um Namensänderung beim Zivilstandsamt erfordern den Familienausweis und den aktuellen Personenstandsausweis.

Vaterschafts- und Adoptionssachen: Vaterschaftsanerkennungsgesuche (ZGB Art. 260 ff.) und Adoptionsverfahren (ZGB Art. 264 ff.) erfordern Geburtsscheine und allenfalls Registerbereinigungen.

Konkordatsmeldungen: Ruckwirkende Eintragungen von im Ausland geborenen Schweizer Kindern ins Geburtenregister erfordern Auskunftsbegehren.

Nach-Beurkundungen: Gesuche um Berichtigung von Einträgen im Personenstandsregister (ZGB Art. 42) — bei Schreibfehlern, Namensänderungen oder fehlenden Angaben.

Weitere Situationen, in denen ein Gesuch ans Zivilstandsregister Schweiz notwendig ist: Staatsangehörigkeits- / Einbürgerungsverfahren: Auszuge aus dem Geburtenregister und Familienbuch als Nachweis schweizerischer Abstammung für Einbürgerungsgesuche (BueG SR 141.0). Ausländische Erbschaften: Heiratsbestätigung oder Scheidungsurteil als Nachweis der Erbberechtigung gegenüber ausländischen Nachlaessbehoerden. Namensänderung nach ZGB Art. 30: Vorlage des Geburtsregisters und Heiratsregisters für das Namensänderungsgesuch. Notarielle Urkunden: Notare benötigen Zivilstandsauszuge zur Identifizierung der Parteien bei Testamentserrichtung, Grundstücksübertragung, Erbvertrag. Sozialversicherungen (AHV, IV, ALV): SUVA und AHV-Ausgleichskassen verlangen Zivilstandsauszuge für Rentenberechnung und Leistungsauszahlung. Ausländische Botschaften: Beglaubigte Zivilstandsauszuge mit Apostille für Visaanträge, Familienzusammenführung und Staatsangehörigkeit.

Was gehört in Ihr Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren Schweiz (ZGB Art. 39-49a, ZStV)?

Ein vollständiges Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren in der Schweiz nach ZGB Art. 39 ff. und ZStV Art. 9 muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten.

Gesuchsteller-Angaben: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse des Gesuchstellers. Identitätsausweis: Art und Nummer (Pass, ID, Ausländerausweis) — gemäss ZStV Art. 9 muss die Identität nachgewiesen werden. Berechtigung: Angabe, warum der Gesuchsteller berechtigt ist (eigene Person, direkte Verwandtschaft, Ehe, gesetzliche Vertretung, Amtshilfe).

Betroffene Person: Vollständiger Name der Person, deren Registerauszug benötigt wird. Geburtsdatum (soweit bekannt). Heimatort (Burgerort) gemäss ZGB Art. 23 — massgeblich für die Suche im Infostar. Geburtsort (bei Geburtsschein).

Art des gewĂĽnschten Auszugs: Geburtsregisterauszug (Geburtsschein), Eheregisterauszug (Heiratsurkunde), Todesregisterauszug (Todesschein), Familienausweis (alle Familienmitglieder auf einem Dokument), Personenstandsausweis (Ledigkeitszeugnis fĂĽr kĂĽnftige Ehe), Partnerschaftsregisterauszug, Bescheinigung Scheidungsurteil. Je nach gewĂĽnschtem Auszug ist ein anderes Register massgeblich.

Anzahl der Exemplare: Pro Exemplar wird eine GebĂĽhr erhoben. Angabe der gewĂĽnschten Anzahl.

Verwendungszweck und Apostille/Legalisation: Angabe des Verwendungszwecks (z.B. Eheschliessung, Erbschaft, Einbürgerung). Falls der Auszug mit einer Apostille oder Legalisation benötigt wird, muss dies angegeben werden — die Bundeskanzlei (Apostille) und das EDA (Legalisation) erhalten den Auszug direkt oder der Gesuchsteller holt ihn nach dem Zivilstandsamt-Verfahren. Apostille auf Personenstandsurkunden ist häufig benötigt für Heirat im Ausland, für Einbürgerung in EU-Ländern.

Zuständiges Zivilstandsamt: Gemäss ZStV Art. 5 zuständig: Zivilstandsamt des Ereignisortes (Geburtsort für Geburtsschein; Ort der Eheschliessung für Heiratsurkunde; Todesort für Todesschein) oder Zivilstandsamt des Heimatortes (Burgerort) als Alternative. Der Heimatort (Burgerort) ist in der Schweiz der massgebliche Anknüpfungspunkt für Schweizer Bürger.

Gebühren: Gemäss ZStV Art. 68 und kantonaler Gebührenordnung: CHF 30-80 pro Auszug. Bei apostillierten Auszügen: Zus. CHF 20-60 (Bundeskanzlei). forms-legal.com stellt das Muster-Auskunftsbegehren kostenlos bereit. Das Auskunftsrecht gemäss ZStV Art. 9 können nur berechtigte Personen geltend machen — unbefugte Dritte haben keinen Anspruch auf Personenstandsauskünfte, mit Ausnahme der Amtshilfe gemäss ZGB Art. 49a.

Schlüsselbestandteile des Gesuchs ans Zivilstandsregister Schweiz: Identifikation der betroffenen Person: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Zivilstandskreis der betroffenen Person (nicht des Gesuchstellers). Berechtigung: Angabe des Verwandtschafts- oder Interessengrunds nach ZGB Art. 43a: Eigengesuch, Ehe-/Konkubinatspartner, Verwandte, Behörden. Nicht berechtigte Dritte werden abgewiesen. Art der Auskunft / des Auszuges: Geburtsschein, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil (Urteilsauszug), Familienbuchauszug, Registerauszug, Todesschein, Namensänderungsauszug. Anzahl Exemplare: Angabe, wie viele beglaubigte Exemplare benötigt werden. Verwendungszweck: Genaue Angabe (Einbürgerung, Erbschaft, Bankkontoeröffnung), da der Zweck die Zuständigkeit und Gebuhren beeinflussen kann. Apostille oder Legalisation: Falls das Dokument im Ausland verwendet wird (HUe-Staat → Apostille; Non-HUe → Legalisation), muss dies angegeben werden. Zuständiges Zivilstandsamt: Das Gesuch ist grundsätzlich beim Zivilstandsamt des Heimatkantons / Heimatgemeinde einzureichen (ZStV Art. 61 Abs. 1). Falls nicht klar: Das Inpuls-Register ermöglicht es, das zuständige Amt zu identifizieren. Die Vorlage auf forms-legal.com strukturiert alle Pflichtangaben und hilft, das richtige Amt zu kontaktieren.

Bearbeitungszeiten und Gebühren: Standard 2-5 Werktage. Express (soweit angeboten) 1-2 Werktage. Gebühren CHF 20-80 je nach Art des Auszuges und Anzahl Exemplare (gemäss kantonaler Gebührenordnung). Posteinreichung möglich (Empfehlung: Einschreiben). Bei Apostille-Bedarf: Direkt im Gesuch ankreuzen, damit das Amt die Weiterleitung an die Staatskanzlei koordiniert.

So fĂĽllen Sie Ihr Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren Schweiz (ZGB Art. 39-49a, ZStV) aus

Das Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren in der Schweiz korrekt ausfullen — Schritt für Schritt.

1. Zuständiges Zivilstandsamt ermitteln: Gemäss ZStV Art. 5 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ereignisort (Geburtsort, Ort der Eheschliessung, Todesort) oder dem Heimatort (Burgerort). Im Zweifel: Wohnsitz-Zivilstandsamt anfragen — dieses kann allenfalls weiterleiten. Liste der kantonalen Zivilstandsämter auf admin.ch.

2. Berechtigung klären: Stellen Sie sicher, dass Sie berechtigt sind. Eigene Person: Uneingeschränkt. Direkte Verwandte: Eltern, Kinder, Geschwister, Grosseltern. Ehegatte / eingetragener Partner: gemäss PartG (SR 211.231). Gesetzliche Vertretung: Beistand, Vormund (ZGB Art. 390 ff.). Dritte: Nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person oder als Behörde im Rahmen Amtshilfe (ZGB Art. 49a).

3. Gesuch ausfullen: Angaben zu Gesuchsteller (Name, Geburtsdatum, Adresse, Ausweis), Berechtigung, betroffene Person (Name, Geburtsdatum, Heimatort), Art und Anzahl der gewĂĽnschten Auszuge, Verwendungszweck, Apostille / Legalisation notwendig.

4. Beilagen zusammenstellen: Kopie eines gültigen Identitätsausweises (Pass, ID, Ausländerausweis). Bei Nachweis der Berechtigung: Kopie der Geburtsurkunde (Eltern-Kind), Heiratsurkunde (Ehegatte), Ernennung Beistand (gesetzlicher Vertreter).

5. Einreichung: Per Post (A-Post Plus), persönlich am Schalter, oder per E-Mail (falls das Zivilstandsamt dies akzeptiert). Viele Zivilstandsämter bieten Online-Formulare an. Gebühren per Einzahlungsschein (QR-Rechnung) oder bar.

6. Auszug erhalten und prüfen: Stellen Sie sicher, dass alle Angaben korrekt sind. Bei Fehlern: Sofortige Berichtigung beim Zivilstandsamt beantragen (ZGB Art. 42 — Berichtigung).

7. Apostille / Legalisation anschliessen: Falls benötigt, reichen Sie den Auszug anschliessend bei der Bundeskanzlei (Apostille) oder dem EDA (Legalisation) ein. Bearbeitungszeit: Zivilstandsamt 1-5 Werktage + Bundeskanzlei 2-5 Werktage = total ca. 1-2 Wochen.

Weitere Hinweise zum Ausfullen des Gesuchs ans Zivilstandsregister Schweiz: Gesuchsteller vs. betroffene Person: Im Gesuch müssen sowohl die Angaben des Gesuchstellers (Person, die das Gesuch stellt) als auch die Angaben der betroffenen Person (Person, uber die Auskunft begehrt wird) aufgefuhrt werden. Diese sind oft identisch (Eigengesuch), können aber unterschiedlich sein (z.B. Gesuch eines Kindes für Elternauszug). Zuständiges Amt bestimmen: Grundsätzlich das Zivilstandsamt des Heimatkantons / der Heimatgemeinde (für in der Schweiz geborene Schweizer), oder das Zivilstandsamt des Wohnorts bei ausländischen Staatsangehörigen. Unklar? Kontaktieren Sie das EAZW. Apostille-Vermerk: Falls das Dokument im Ausland verwendet wird, kreuzen Sie "mit Apostille" an — das Zivilstandsamt sendet das Dokument dann direkt an die zuständige Apostille-Behörde (kantonale Staatskanzlei). Sprache des Dokuments: Schweizerische Zivilstandsdokumente werden in der Amtssprache des Kantons ausgestellt (Deutsch, Französisch, Italienisch). Mehrsprachige Auszuge sind auf Anfrage möglich. Bearbeitungszeiten: Standard 2-5 Werktage; Express (wenn angeboten) 1-2 Werktage. Gebühren: CHF 20-80 je nach Art des Auszuges und Anzahl Exemplare.

Häufige Fehler bei Ihrem Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren Schweiz (ZGB Art. 39-49a, ZStV)

Häufige Fehler beim Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren in der Schweiz und wie man sie vermeidet.

Fehler 1: Falsches Zivilstandsamt kontaktiert. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ereignisort oder dem Heimatort (Burgerort) gemäss ZStV Art. 5 — nicht nach dem Wohnort. Ein Zivilstandsamt, das nicht zuständig ist, wird den Fall weiterleiten, was Zeit kostet.

Fehler 2: Berechtigung nicht nachgewiesen. Dritte ohne Berechtigung erhalten keine Auskunft aus dem Personenstandsregister. Berechtigung muss durch Dokumente belegt werden (Heiratsurkunde fĂĽr Ehegatte, Geburtsurkunde fĂĽr Eltern/Kinder). Ohne Nachweis: Antrag wird abgelehnt.

Fehler 3: Falsche Angabe des Heimatortes. In der Schweiz ist der Heimatort (Burgerort) — nicht der Geburtsort oder Wohnort — der massgebliche Anknüpfungspunkt für Schweizer Bürger im Zivilstandsregister. Falsche Heimatort-Angaben führen zu Suchproblemen im Infostar.

Fehler 4: Apostille / Legalisation vergessen. Wenn der Auszug im Ausland verwendet werden soll, braucht er oft eine Apostille (Haager-UK-Länder) oder eine Legalisation (Nicht-Mitglieder). Diesen zusätzlichen Schritt beim EDA oder der Bundeskanzlei planen.

Fehler 5: Veraltete Adresse des Zivilstandsamts. Zivilstandskreise und Kreisdienststellen werden gelegentlich reorganisiert. PrĂĽfen Sie die aktuelle Adresse auf admin.ch oder auf der Website des jeweiligen Kantons.

Fehler 6: Fehlende Übersetzung für ausländische Behörden. Schweizer Personenstandsurkunden sind in Deutsch, Französisch oder Italienisch ausgestellt (je nach Kanton). Für ausländische Behörden brauchen Sie möglicherweise eine amtlich beglaubigte Übersetzung.

Fehler 7: Ältere Registereintraege nicht beachtet. Das Personenstandsregister kann ältere Einträge enthalten, die noch zu korrigieren sind (z.B. alter Name vor Namensänderung). Prüfen Sie den Auszug auf Richtigkeit und beantragen Sie Berichtigungen nach ZGB Art. 42.

Fehler 8: Gebühren nicht vorgängig klären. Gebühren variieren je nach Kanton und Auszugsart. Informieren Sie sich vorab beim Zivilstandsamt über die aktuellen Gebühren, um Uberraschungen bei der Rechnungsstellung zu vermeiden.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. ZGB Art. 39CH official
  2. ZGB Art. 40CH official
  3. ZGB Art. 41CH official
  4. ZGB Art. 41aCH official
  5. ZGB Art. 42CH official
  6. ZGB Art. 40aCH official
  7. ZGB Art. 49aCH official
  8. ZGB Art. 264CH official
  9. ZGB Art. 45aCH official
  10. ZGB Art. 43aCH official
  11. ZGB Art. 98CH official
  12. ZGB Art. 30CH official
  13. ZGB Art. 260CH official
  14. ZGB Art. 23CH official
  15. ZGB Art. 390CH official

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Forms Legal. (2026). Zivilstandsregister-Auskunftsbegehren Schweiz (ZGB Art. 39-49a, ZStV) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/zivilstandsregister-auskunftsbegehren-schweiz

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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