Legalisation-Gesuch Schweiz (EDA, Schweizer Vertretungen)
Gesuch um Legalisation bei der Schweizer Vertretung im Ausland (EDA) für Länder ausserhalb des Haager Übereinkommens
GESUCH UM LEGALISATION
gemäss Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02)
An: [Einreichungsstelle]
GESUCHSTELLER
Name: [Gesuchsteller]
Adresse: [Adresse Gesuchsteller]
E-Mail: [E-Mail Gesuchsteller]
Telefon: [Telefon Gesuchsteller]
Nationalität: [Nationalität]
I. ZU LEGALISIERENDES DOKUMENT
Art des Dokuments: [Dokumentart]
Ausstellende Behörde: [Ausstellende Behörde]
Ausstellungsdatum: [Ausstellungsdatum]
Zielland: [Zielland]
Legalisationskette: [Legalisationskette]
Verwendungszweck: [Verwendungszweck]
II. RECHTSBEGEHREN
1. Es sei das beiliegende Dokument gemäss den Anforderungen des Ziellandes [Zielland] zu legalisieren.
2. Die Legalisation dient zur Vorlage bei Behörden / Institutionen in [Zielland].
[Ort], [Datum]
Unterschrift: ______________________________
Beilage: Original-Dokument ([Dokumentart]) vom [Ausstellungsdatum]
Gesuchsteller
________________
Signature
Was ist Legalisation-Gesuch Schweiz (EDA, Schweizer Vertretungen)?
Das Legalisation-Gesuch (EDA, Schweizer Vertretungen) ist ein in der Schweiz nach Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Rechtsgrundlage für die Legalisation im internationalen Kontext ist das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 (WÜK, SR 0.191.02), welches die konsularischen Funktionen und Beglaubigungsbefugnisse regelt. Auf schweizerischer Seite ist das EDA (Direktion Konsularische Dienste) für die Legalisation schweizerischer Dokumente zuständig. Schweizer Botschaften und Konsulate im Ausland sind für die Legalisation von Dokumenten des Ziellandes zuständig, die in der Schweiz verwendet werden sollen.
Die Legalisationskette für ein Schweizer Dokument, das im Nicht-Haager-Ausland verwendet werden soll, läuft typischerweise wie folgt ab: Schritt 1 — Kantonale Beglaubigung: Das Dokument wird bei der kantonalen Kanzlei oder dem Notariat beglaubigt, sofern es nicht direkt von einer Bundesbehörde stammt. Schritt 2 — EDA-Legalisation: Das kantonale beglaubigte Dokument wird beim EDA (Direktion Konsularische Dienste, Bundesgasse 32, 3003 Bern) legalisiert. Das EDA besteatigt die Echtheit der kantonalen Unterschrift und des Stempels. Schritt 3 — Botschaft des Ziellandes: Das EDA-legalisierte Dokument wird bei der Botschaft des Ziellandes in Bern legalisiert. Die Botschaft besteatigt die Echtheit des EDA-Stempels. Schritt 4 — Zusätzliche Schritte im Zielland: Je nach Zielland müssen weitere Legalisationsschritte im Zielland selbst durchgeführt werden (Ministerium, Notariat).
Für ausländische Dokumente (z.B. ein arabisches Dokument für den Gebrauch in der Schweiz): Schritt 1 — Legalisation im Ursprungsland (Behörde → Aussenministerium des Ursprungslandes). Schritt 2 — Legalisation durch die Schweizer Botschaft im Ursprungsland. Das Dokument wird dann ohne weitere Legalisation in der Schweiz anerkannt.
forms-legal.com bietet eine strukturierte Muster-Vorlage für das Legalisation-Gesuch, die alle formellen Anforderungen abbildet. Bei komplexen Legalisationsketten mit mehreren Ländern oder bei zeitkritischen Angelegenheiten empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Uebersetzungs- und Legalisationsburo oder dem EDA direkt.
Die konsularische Legalisation in der Schweiz wird durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie durch schweizerische Botschaften und Konsulate im Ausland durchgefuhrt. Das EDA-Legalisation-Verfahren ist zweistufig: (1) Beglaubigung der inländischen Behördenunterschrift durch das EDA in Bern (für eidgenössische Urkunden) oder durch die kantonale Staatskanzlei (für kantonale Urkunden); (2) Rücklegalisation durch die schweizerische Botschaft oder das schweizerische Generalkonsulat im Zielland. In Ländern, die dem Haager Apostille-Übereinkommen (HUe SR 0.172.030.4) beigetreten sind, wird die Legalisation durch die Apostille ersetzt. Die Legalisation ist daher nur noch in Non-HUe-Mitgliedländern notwendig. Gegenlegalisation: Für ausländische Dokumente, die in der Schweiz verwendet werden sollen, muss der ausländische Staat die Urkunde zunachst legalisieren, bevor das EDA die schweizerische Anerkennung bestätigt. Die Legalisation beglaubigt ausschliesslich die Echtheit der Unterschrift und des Siegels der ausstellenden Behörde, nicht den Inhalt des Dokuments.
Wann brauchen Sie Legalisation-Gesuch Schweiz (EDA, Schweizer Vertretungen)?
Ein Legalisation-Gesuch in der Schweiz ist erforderlich, wenn ein Dokument für ein Land verwendet werden soll, das dem Haager Übereinkommen von 1961 nicht beigetreten ist — oder wenn ein ausländisches Dokument aus einem solchen Land in der Schweiz verwendet werden soll. Nachfolgend die häufigsten Situationen:
Geschaeftsgründungen in Nicht-Haager-Ländern: Schweizer Unternehmen, die Tochtergesellschaften oder Niederlassungen in Ländern wie Saudi-Arabien, Qatar, Kuwait, Bahrain, Irak, Iran, Libyen, Myanmar oder Laos gründen, benötigen legalisierte Handelsregisterauszuge, Statuten und Vollmachten.
Arbeit und Aufenthalt in Nicht-Haager-Ländern: Schweizer Bürger, die in Ländern ohne Haager-UK-Mitgliedschaft leben oder arbeiten möchten, benötigen legalisierte Personenstandsurkunden, Strafregisterauszuge (VOSTRA) und Ausbildungsdiplome.
Immobilien und Erbrechtliche Angelegenheiten in Nicht-Haager-Ländern: Erbschaftsangelegenheiten oder Immobilientransaktionen in Ländern ausserhalb des Haager UK erfordern legalisierte Erbscheine, Testamente und Eigentumsbelege.
Ausländische Dokumente für Schweizer Behörden: Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-Haager-Staaten (z.B. diverse afrikanische und asiatische Länder), die in der Schweiz Gesuche einreichen (Aufenthalts-bewilligung AIG, Einbürgerungsgesuch BueG, Ehetragung ZGB), müssen ihre Heimatdokumente (Geburtsschein, Heiratsurkunde) durch die Schweizer Botschaft im Heimatland legalisieren lassen.
Academic-Anerkennung: Personen aus Nicht-Haager-Ländern, die ihre Abschlüsse in der Schweiz anerkennen lassen möchten (HBSC, swissuniversities, ECOLEX), benötigen legalisierte Diplome und Zeugnisse aus dem Heimatland.
Heirat in der Schweiz mit Partnern aus Nicht-Haager-Ländern: Ausländische Partner aus Ländern ohne Haager-UK-Mitgliedschaft müssen ihre Personenstandsdokumente durch die Schweizer Botschaft im Heimatland legalisieren lassen, bevor das Zivilstandsamt in der Schweiz die Eheschliessung vollziehen kann.
Wichtigste Nicht-Haager-Länder (Stand 2025): Vorsicht — die Staatenliste ändert sich laufend. Saudi-Arabien ist seit 2012 Mitglied. Länder ohne Haager-UK (noch): Myanmar, Irak, Iran, diverse Sub-Sahara-Länder (Kamerun, Kongo, Sudan usw.), Nordkorea, Kuba. Prüfen Sie stets die aktuelle Liste auf hcch.net und beim EDA (eda.admin.ch).
Weitere typische Anwendungsfälle des Legalisationsgesuchs Schweiz: Auswanderung in Nicht-HUe-Länder: Immigration nach China, Saudi-Arabien, Indien, Vietnam, Indonesien — alle benötigten Dokumente (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Strafregisterauszüge, Hochschuldiplome) müssen legalisiert werden. Investitionen in Drittländern: Handelsregisterauszuge, Vollmachten und Gesellschaftsverträge für Geschäftsgründungen in Non-HUe-Ländern. Internationale Erbschaften: Erbscheine und notarielle Testamentsurkunden für Nachlaesse in Drittländern. Ehegesuch / Familiennachzug: Zivilstandsdokumente für Heirat oder Familiennachzug in Non-HUe-Staaten. Umgekehrte Legalisation: Ausländische Dokumente aus Non-HUe-Ländern, die in der Schweiz verwendet werden sollen, müssen durch das EDA legalisiert werden.
Was gehört in Ihr Legalisation-Gesuch Schweiz (EDA, Schweizer Vertretungen)?
Ein vollständiges Legalisation-Gesuch in der Schweiz muss folgende wesentliche Elemente enthalten.
Gesuchsteller-Angaben: Vollständiger Name, Adresse, E-Mail, Telefon. Nationalität angeben (wichtig für Bestimmung des zuständigen Konsulates). Bei juristischen Personen: Firma, UID (UIDG SR 431.03).
Dokumentbeschreibung: Genaue Bezeichnung des zu legalisierenden Dokuments (Typ, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum). Klar angeben, ob es sich um ein Schweizer Dokument (für Ausland) oder ein ausländisches Dokument (für die Schweiz) handelt.
Zielland: Angabe des Landes, wo das Dokument verwendet werden soll. Wichtig für die Festlegung der Legalisationskette: EDA allein geniegt für manche Länder; andere Länder erfordern zusätzlich die Legalisation durch die Botschaft des Ziellandes.
Legalisationskette: Genau angeben, welche Schritte benötigt werden. Die Anforderungen variieren je nach Zielland und Dokumenttyp erheblich. EDA (eda.admin.ch) und die Botschaft des Ziellandes in Bern geben Auskunft über die konkret erforderliche Kette.
Verwendungszweck: Beschreibung des Verwendungszwecks im Zielland (z.B. Firmengruendung, Eheschliessung, Erbschaftssache). Hilft dem EDA bei allfälligen Klärungen.
Beilagen: Original-Dokument (oder kantonale beglaubigte Kopie bei nicht-Bundesbeh-Dokumenten). Kopie Identitätsausweis. Bei Vollmacht für Vertreter: Vollmacht. Einzahlungsnachweis Gebühren (EDA: CHF 30-100 je nach Dokument).
Zustellungsmodalität: Postalische Zustellung (Einschreiben), persönliche Abholung beim EDA Bern oder — bei dringenden Fällen — Express-Kurier (Kosten zu Lasten des Gesuchstellers).
forms-legal.com bietet eine strukturierte Muster-Vorlage für das Legalisation-Gesuch. Wichtig: Die Anforderungen variieren stark je nach Zielland. Kontaktieren Sie das EDA (eda.admin.ch, Direktion Konsularische Dienste) oder die Botschaft des Ziellandes in Bern, bevor Sie das Gesuch einreichen, um sicherzustellen, dass die richtige Legalisationskette angewendet wird.
Schlüsselbestandteile des Legalisationsgesuchs Schweiz: Gesuchstellende Person: Vollständige Angaben (Name, Adresse, Nationalität, Kontakt). Dokument: Art, Aussteller, Datum, Nummer / Aktenzeichen. Zielland: Bestimmungsland, für das die Legalisation benötigt wird. Legalisationskette: Gesamter Legalisationsweg festlegen: (1) Kantonale Staatskanzlei oder EDA-Bern für inländische Beglaubigung; (2) Zuständige schweizerische Botschaft oder Generalkonsulat im Zielland für die Rücklegalisation. Beglaubigte Übersetzung: Falls das Dokument in einer anderen Sprache als der Amtssprache des Ziellandes abgefasst ist, muss eine beglaubigte Übersetzung beigelegt werden — diese muss separat vom EDA oder Notariat beglaubigt werden. Gebühren: EDA-Gebühren für Legalisation gemäss EDA-Gebührenverordnung (EDA-GebV). Schweizerische Botschaft-Gebühren variieren je nach Land. Verarbeitungszeit: EDA-Standardbearbeitung 3-5 Werktage; Express möglich. Schweizer Botschaft: Je nach Land 1-4 Wochen. Einreichungsoptionen: Peroenlich beim EDA-Legalisationsschalter in Bern; per Post; über bevollmächtigten Vertreter; in bestimmten Kantonen auch bei der kantonalen Staatskanzlei. Die Vorlage auf forms-legal.com berücksichtigt alle Bestandteile und hilft, die richtige Legalisationskette für das jeweilige Zielland zu bestimmen.
Zweifache Beglaubigung bei kantonalen Dokumenten: Kantonale Urkunden (Handelsregisterauszuge, Zivilstandsdokumente, Betreibungsauszuge) benötigen zuerst die Beglaubigung der kantonalen Staatskanzlei, danach die EDA-Legalisation. Diese zweistufige Kette ist zwingend einzuhalten. Übersetzte Dokumente: Falls das Dokument ubersetzt werden muss, muss die Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer erstellt und beglaubigt werden, bevor sie in die Legalisationskette eingebracht wird. Bilaterale Befreiungsabkommen: Einige Länder haben mit der Schweiz bilaterale Abkommen, die die Legalisation vereinfachen oder aufheben. Prüfe beim EDA, ob ein solches Abkommen für das Zielland besteht. Online-Portal EDA: Das EDA stellt auf eda.admin.ch/legalisation ein Online-Portal für Legalisationsgesuche bereit, das die Einreichung vereinfacht.
So füllen Sie Ihr Legalisation-Gesuch Schweiz (EDA, Schweizer Vertretungen) aus
Das Legalisation-Gesuch korrekt ausfullen — Schritt für Schritt.
1. Zielland und Haager-UK-Status prufen: Stellen Sie sicher, dass das Zielland NICHT dem Haager Übereinkommen von 1961 beigetreten ist. Falls es Mitglied ist → Apostille (nicht Legalisation) beim Bundeskanzlei beantragen. Wenn nicht Mitglied → Legalisation durch EDA und ggf. Botschaft des Ziellandes.
2. Legalisationskette klaren: Kontaktieren Sie das EDA (eda.admin.ch, Direktion Konsularische Dienste, Tel. +41 58 465 33 33) und die Botschaft des Ziellandes in Bern. Fragen Sie nach der konkreten Legalisationskette für Ihr Dokument und Ihr Zielland.
3. Schweizer Dokument vorbereiten: Holen Sie das Original-Dokument von der ausstellenden Schweizer Behörde. Bei kantonalen Dokumenten (Zivilstandsurkunden, kantonale Bescheinigungen): Zuerst kantonale Beglaubigung durch die kantonal-Kanzlei. Bei Bundesbeh-Dokumenten (Handelsregister Federal, VOSTRA): direkt an EDA.
4. Gesuch ausfullen: Angaben zu Gesuchsteller, Dokument, Zielland, Legalisationskette und Verwendungszweck eintragen.
5. Beilagen zusammenstellen: Original (oder kantonale Kopie beglaubigt), Ausweiskopie, Gebührennachweis.
6. Einreichung beim EDA: Direktion Konsularische Dienste, Bundesgasse 32, 3003 Bern. Per Einschreiben oder persönlich. Online-Einreichung: Auf eda.admin.ch prüfen ob Online-Portal verfügbar. Bearbeitungszeit: 5-10 Werktage.
7. EDA-Legalisation erhalten, dann weiter an Botschaft des Ziellandes: Falls der nächste Schritt die Legalisation durch die Botschaft des Ziellandes in Bern erfordert, das EDA-legalisierte Dokument direkt an die Botschaft senden. Gebühren und Zeiten variieren je nach Botschaft.
8. Ggf. weitere Schritte im Zielland: Je nach Zielland können weitere Legalisationsschritte erforderlich sein (lokales Ministerium, notarielle Anerkennung). Klären Sie dies vorab mit dem zuständigen Anwalt im Zielland.
Weitere Hinweise zum Ausfullen des Legalisationsgesuchs Schweiz: Zuständige Behörde bestimmen: (1) Eidgenössische Dokumente (Bundesregister, SECO, Bundesgericht) → EDA-Legalisation (Bern); (2) Kantonale Dokumente (Handelsregister, Betreibungsamt, Zivilstandsamt) → Kantonale Staatskanzlei als Erststelle, dann EDA. Zweistufige Legalisation beachten: Erstbeglaubigung im Inland (Staatskanzlei oder EDA) + Beglaubigung durch schweizerische Botschaft im Zielland. Die Reihenfolge ist zwingend. Beglaubigte Übersetzung: Falls benötigt, beauftragen Sie einen beeidigten Übersetzer. Die Übersetzung muss vor der Legalisation vorliegen, da sie Teil des zu legalisierenden Dokumentenpakets ist. Einreichung: Online-Terminvereinbarung beim EDA unter eda.admin.ch/legalisation oder peroenliche Einreichung in Bern. Posteinreichung möglich (Empfehlung: Einschreiben). Gebührenberechnung: EDA-Gebühren CHF 30-80 je nach Dokument. Zusatzgebühren der schweizerischen Botschaft im Zielland. Checkliste vor Einreichung: Originaldokument (oder notariell beglaubigte Kopie) vollständig und intakt; Gesuchsformular ausgefullt; Gebührenvorschuss; Adresse und Kontaktdaten für Rücksendung.
Rechtliche Anforderungen für Legalisation-Gesuch Schweiz (EDA, Schweizer Vertretungen)
Das Legalisation-Gesuch in der Schweiz stützt sich auf folgendes Rechtsrahmenwerk.
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK, SR 0.191.02): Art. 5 Bst. f — konsularische Aufgaben, einschliesslich Beglaubigung von Dokumenten. Grundlage für die Legalisationskompetenz der Schweizer Auslandvertretungen (EDA). Schweizer Botschaften und Konsulate sind gemäss WÜK befugt, Dokumente zu beglaubigen und zu legalisieren.
Haager Übereinkommen 1961 (SR 0.172.030.4): Grenzt den Anwendungsbereich der Apostille ab. Länder, die NICHT dem Haager UK beigetreten sind, bleiben im Legalisation-Regime (WÜK / bilaterale Abkommen).
VwVG (SR 172.021): Das Legalisation-Gesuch an das EDA (Bundesbehörde) ist gemäss VwVG Art. 1 ff. eine Eingabe an eine Bundesbehörde. Verfahrensregeln des VwVG gelten subsidiaar.
Bundeskanzleigesetz (BkG, SR 172.210.10): Grundlage für die Kompetenzen der Bundeskanzlei und des EDA in konsularischen Angelegenheiten.
AllgGebV (SR 172.041.1): Grundlage für Gebühren des EDA für Legalisationsleistungen. Konkrete Gebühren der EDA für Legalisationen sind in spezifischen Bekanntmachungen geregelt. Stand 2025: CHF 30-100 für einfache Dokumente.
DSG (SR 235.1): Das Legalisation-Gesuch beinhaltet die Übermittlung persönlicher Daten (Name, Adresse, Dokumenteninhalte) an das EDA. Verarbeitung gemäss DSG und VDSG (SR 235.11). Das EDA verfasst Datenschutzerklärungen für alle konsularischen Dienste.
Bilaterale Abkommen: In bestimmten Ländern existieren bilaterale Vereinbarungen zwischen der Schweiz und dem Zielland über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten, welche die Legalisationskette vereinfachen oder ersetzen können. Das EDA gibt Auskunft über einschlaegige Abkommen.
Weitere rechtliche Grundlagen und Anforderungen des Legalisationsgesuchs Schweiz: EDA-Gebührenverordnung (EDA-GebV): Regelt die Gebühren für Legalisationsdienstleistungen des EDA. Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WUEKB, SR 0.191.02): Rechtsgrundlage für die konsularische Tätigkeit schweizerischer Botschaften im Ausland, einschliesslich Legalisationsbeglaubigung. Haager Übereinkommen (HUe, SR 0.172.030.4): Apostille ersetzt Legalisation für alle 124 HUe-Mitgliedstaaten. Für Non-HUe-Länder: Legalisation bleibt einzige Möglichkeit. Gegenseitigkeitsprinzip: Die Schweiz legalisiert ausländische Dokumente aus Non-HUe-Ländern nach Reziprozität. Einige Länder haben bilaterale Befreiungsabkommen mit der Schweiz (z.B. länderspezifische Befreiungen). Bundesverfassung (BV, SR 101): Art. 54 (Auswärtige Angelegenheiten — Kompetenz Bund) als Grundlage der EDA-Legalisation.
Häufige Fehler bei Ihrem Legalisation-Gesuch Schweiz (EDA, Schweizer Vertretungen)
Häufige Fehler beim Legalisation-Gesuch in der Schweiz und wie man sie vermeidet.
Fehler 1: Falsches Verfahren (Apostille statt Legalisation oder umgekehrt). Apostille (Haager UK 1961) für Mitgliedstaaten; Legalisation (EDA) für Nicht-Mitgliedstaaten. Immer zuerst den Haager-UK-Status des Ziellandes auf hcch.net prüfen.
Fehler 2: Falsche Legalisationskette. Die Kette variiert je nach Dokument und Zielland. Keine allgemeingültige Kette. Vor Einreichung beim EDA anrufen und die konkrete Kette erfragen.
Fehler 3: Veraltete oder abgelaufene Dokumente. Manche Zielländer akzeptieren nur Dokumente, die nicht älter als 3-6 Monate sind. Handelsregisterauszuge und Betreibungsauszuge oft auf aktuellem Stand halten.
Fehler 4: Fehlende oder falsche Übersetzung. Viele Nicht-Haager-Länder verlangen eine amtlich beglaubigte Übersetzung in die Amtssprache des Ziellandes (z.B. Arabisch für Saudi-Arabien). Die Übersetzung muss vor der Legalisation angefertigt und ggf. beglaubigt werden.
Fehler 5: Legalisationsschritte im Zielland vergessen. Oft reicht die EDA-Legalisation und Botschaftsbeglaubigung nicht — im Zielland sind weitere Schritte erforderlich (lokales Aussenministerium, Notariat). Vorab mit lokalem Anwalt klären.
Fehler 6: Zu spät eingereicht. Legalisationsketten können 2-4 Wochen oder länger dauern. Planen Sie genügend Vorlaufzeit ein.
Fehler 7: Gebühren vergessen. EDA erhebt Gebühren für Legalisationen. Botschaften des Ziellandes erheben zusätzliche Beglaubigungsgebühren. Berechnen Sie die Gesamtkosten vorab.
Fehler 8: Privatdokumente eingeschickt. Nur öffentliche Urkunden (ausgestellt von Behörden oder staatlich anerkannten Notaren) können legalisiert werden. Private Verträge oder Firmendokumente ohne amtliche Beglaubigung können nicht legalisiert werden.
Weiterer häufiger Fehler: Falsche Reihenfolge der Legalisationskette. Die Kette muss zwingend eingehalten werden: zuerst inländische Beglaubigung (kantonale Staatskanzlei oder EDA), dann Rücklegalisation durch schweizerische Botschaft oder Konsulat im Zielland. Wer die Schritte umkehrt oder einen Schritt überspringt, muss von vorne beginnen. Beglaubigte Übersetzung vergessen: Falls das Zielland die Urkunde in seiner Landessprache benötigt, muss die beglaubigte Übersetzung VON EINEM BEEIDIGTEN UEBERSETZER erstellt UND VOR DER LEGALISATION vorliegen. Nachträgliche Übersetzungen können nicht mehr legalisiert werden.
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Forms Legal. (2026). Legalisation-Gesuch Schweiz (EDA, Schweizer Vertretungen) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/legalisation-gesuch-schweiz
"Legalisation-Gesuch Schweiz (EDA, Schweizer Vertretungen) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/legalisation-gesuch-schweiz.
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}Häufig gestellte Fragen
Die Apostille (Haager Übereinkommen 1961, SR 0.172.030.4) gilt für alle 126 Mitgliedstaaten des Haager UK. Ein einziges Zertifikat — ausgestellt von der Bundeskanzlei Bern — genueht. Schneller und günstiger (CHF 20-60). Die Legalisation hingegen ist für Länder erforderlich, die dem Haager UK 1961 NICHT beigetreten sind. Die Legalisationskette ist länger: Schweizer Behörde → kantonale Beglaubigung → EDA → Botschaft des Ziellandes (in Bern) → ggf. weitere Schritte im Zielland. Aufwändiger, teurer (CHF 100-500+), länger (2-6 Wochen). Entscheidend: Immer zuerst den Haager-UK-Status des Ziellandes auf hcch.net prüfen. Die Legalisation dient der Bestätigung der Echtheit von Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde. Der Inhalt des Dokuments wird nicht beglaubigt. Für eidgenössische Urkunden: EDA Bern (eda.admin.ch/legalisation). Für kantonale Urkunden: Zuerst kantonale Staatskanzlei, dann EDA. Für ausländische Urkunden, die in der Schweiz verwendet werden: EDA bestätigt die ausländische Unterschrift. Gebühren gemäss EDA-GebV.
Länder, die dem Haager Übereinkommen von 1961 NICHT beigetreten sind, erfordern eine Legalisation durch das EDA und die jeweilige Botschaft. Wichtig: Die Liste ändert sich laufend (neue Beitritte). Stand 2025 (nicht vollständig): Myanmar, Iran (keine formellen konsularischen Beziehungen mit CH — sonderfälle), Irak, diverse Sub-Sahara-Länder (Kamerun, Demokratische Republik Kongo, Sudan, Suedsudan, Somalia). Saudi-Arabien ist SEIT 2012 Mitglied des Haager UK — hier genügt also die Apostille. Prüfen Sie stets die aktuelle Staatenliste auf hcch.net. Für Unsicherheiten: EDA konsularische Direktion oder die Botschaft des Ziellandes in Bern kontaktieren. Falls das Zielland dem Haager Apostille-Übereinkommen (HUe, SR 0.172.030.4) beigetreten ist, ist die Apostille der Bundeskanzlei ausreichend und viel einfacher als die konsularische Legalisation. Prüfen Sie den Mitgliederstatus unter hcch.net/apostille. Nur bei Nicht-HUe-Ländern ist die volle Legalisationskette (EDA + Botschaft) notwendig. Kontaktieren Sie das EDA unter +41 800 24-7-365 oder per E-Mail für Informationen.
Für ein Schweizer Dokument, das in einem Nicht-Haager-Land verwendet werden soll, lauft die Legalisationskette typischerweise wie folgt: (1) Kantonale Beglaubigung — falls das Dokument nicht direkt von einer Bundesbehörde stammt, muss die ausstellende kantonale Stelle oder die kantonale Kanzlei die Echtheit der Unterschrift bestätigen. (2) EDA-Legalisation — das kantonale beglaubigte Dokument wird dem EDA (Direktion Konsularische Dienste, Bundesgasse 32, 3003 Bern) eingereicht. Das EDA bestätigt die Echtheit der kantonalen Beglaubigung. (3) Botschaft des Ziellandes in Bern — das EDA-legalisierte Dokument wird der Botschaft des Ziellandes in Bern eingereicht. Die Botschaft bestätigt das EDA. (4) Ggf. weitere Schritte im Zielland — je nach Land: lokales Aussenministerium, Ministerium für Handel, Notar. Bitte vorab mit dem Zielland-Anwalt und der Botschaft des Ziellandes klären.
Die Bearbeitungszeit variiert je nach Schritt und Institution. EDA-Legalisation: 5-10 Werktage (Standard), 2-3 Werktage (Express gegen Aufpreis). Kantonale Beglaubigung: 1-5 Werktage. Botschaft des Ziellandes in Bern: 3-10 Werktage (je nach Botschaft und Land). Weitere Schritte im Zielland: sehr variabel (1 Woche bis mehrere Monate). Total: Plan Sie mindestens 3-6 Wochen ein für eine vollständige internationale Legalisationskette. Dringende Fälle: Express-Optionen bei EDA und manchen Botschaften verfügbar, oft gegen doppelte oder dreifache Gebühren. Empfehlung: Fruehzeitig beginnen, mindestens 6-8 Wochen vor dem benötigten Datum. Für kantonale Dokumente (Handelsregisterauszug, Betreibungsauszug, Zivilstandsdokument) ist die erste Beglaubigung durch die kantonale Staatskanzlei des ausstellenden Kantons durchzufuhren, danach die EDA-Legalisation, dann die Rücklegalisation durch die schweizerische Botschaft im Zielland. Für eidgenössische Dokumente (Bundesgericht, Bundesamt) entfällt der erste Schritt (kantonale Staatskanzlei) — direkt zum EDA. Die Reihenfolge ist zwingend; eine Umkehrung macht den ganzen Prozess ungueltivg.
Die Gebühren des EDA für Legalisationen betragen nach aktuellem Stand (2025) ca. CHF 30-60 für ein einfaches Dokument und bis CHF 100 für komplexere Fälle. Hinzu kommen Portokosten und allfällige Expressgebühren. Botschaften des Ziellandes erheben zusätzliche Beglaubigungsgebühren (variieren stark je nach Land und Dokument: USD 20-200 oder mehr). Gesamtkosten einer vollständigen Legalisationskette: CHF 100-500 oder mehr, je nach Zielland und Dokumentenanzahl. Gebühren können sich ändern — prüfen Sie stets die aktuellen Tarife auf eda.admin.ch und bei der jeweiligen Botschaft. Ja — falls das Dokument in einer anderen Sprache als der Amtssprache des Ziellandes verfasst ist, muss eine beglaubigte Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer erstellt werden. Die Übersetzung muss VOR der Legalisation vorliegen und ist selbst Teil der Legalisationskette (d.h. auch die Übersetzung muss legalisiert werden). Beachten Sie, dass nicht alle Kantone Listen vereibdigter Übersetzer veröffentlichen — fragen Sie beim EDA nach anerkannten Übersetzern.
Ja, wenn das arabische Dokument aus einem Nicht-Haager-Staat stammt (z.B. Irak), ist eine Legalisationskette erforderlich: (1) Legalisation im Ursprungsland (lokale Behörde → Aussenministerium des arabischen Landes). (2) Legalisation durch die Schweizer Botschaft im arabischen Land (besteatigt die Echtheit des arabischen Aussenministeriums). Danach wird das Dokument in der Schweiz von Schweizer Behörden grundsätzlich anerkannt. Falls das Ursprungsland Mitglied des Haager UK ist (z.B. Saudi-Arabien seit 2012): Apostille durch die zuständige Apostille-Behörde des Ursprungslandes geniegt. In beiden Fällen: Amtlich beglaubigte Übersetzung ins Deutsche/Französisch durch einen vereidigten Übersetzer notwendig. Zivilstandsämter und Migrationsämter in der Schweiz akzeptieren legalisierte und übersetzte Dokumente.
Ja, bei der Legalisation eines ausländischen Dokuments für die Verwendung in der Schweiz lauft die Kette: (1) Ausstellende Behörde im Ursprungsland (z.B. lokales Zivilstandsamt, Notar). (2) Beglaubigung durch das Aussenministerium / die zuständige staatliche Stelle im Ursprungsland. (3) Legalisation durch die Schweizer Botschaft / das Konsulat im Ursprungsland. Die Schweizer Botschaft bestätigt die Echtheit der staatlichen Beglaubigung des Ursprungslandes — nicht den Inhalt des Dokuments. Das derart legalisierte Dokument wird dann in der Schweiz von Schweizer Behörden anerkannt. Ausnahme: Wenn das Ursprungsland dem Haager UK 1961 beigetreten ist, genügt eine Apostille (ausgestellt von der zuständigen Behörde im Ursprungsland) für die Anerkennung in der Schweiz. Ja — in einigen Ländern verlangt die empfangende Behörde eine beglaubigte Übersetzung ins Arabische oder andere Sprachen. Die Legalisation der Übersetzung erfolgt durch die schweizerische Botschaft im Zielland. Bei bestimmten Ländern (z.B. China, Saudi-Arabien) sind zusätzliche landesspezifische Anforderungen zu beachten. Kontaktieren Sie die zuständige schweizerische Botschaft vorab.
Grundsätzlich muss für jedes Zielland ein separates Legalisationsverfahren durchgeführt werden, da jede Botschaft des Ziellandes nur ihre eigene Beglaubigung ausstellt. Wenn Sie dasselbe Dokument für mehrere Zielländer benötigen, besorgen Sie mehrere Kopien des Originaldokuments (oder mehrere beglaubigte Kopien) und durchlaufen für jede Kopie die Legalisationskette separat. Bei Haager-UK-Ländern: Eine Apostille auf dem Dokument wird von allen 126 Mitgliedstaaten anerkannt — kein separates Verfahren pro Land notwendig. Empfehlung: Bestellen Sie von Anfang an mehrere Exemplare des Originaldokuments (z.B. 3 Geburtsscheine statt 1), um parallele Legalisationsverfahren zu ermöglichen und Zeit zu sparen. Für sehr zeitkritische Gesuche (z.B. bevorstehende Abgabe bei einer Behörde): Beantragen Sie beim EDA eine Expressearbeitung (Gebuhrenaufschlag möglich). Kontaktieren Sie die schweizerische Botschaft im Zielland vorab, um die Bearbeitungszeit abzuschätzen. Einige Länder haben spezifische Anforderungen (z.B. bestimmte Amtsstempel), die vorab geklart werden müssen. Planen Sie mindestens 2-3 Wochen für den gesamten Legalisationsprozess ein.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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