Unentgeltliche Rechtspflege Schweiz (ZPO Art. 117-123)
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
GESUCH UM UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE
gemäss ZPO Art. 117–123 (SR 272), BV Art. 29 Abs. 3 und gegebenenfalls StPO Art. 132 ff. (SR 312.0) im Strafprozess oder VwVG Art. 65 (SR 172.021) im Verwaltungsverfahren An: [Gericht] Geschäftsnummer: [Geschaeftsnummer] Verfahrensgegenstand: [Verfahrensgegenstand]
I. Personalien
I. PERSONALIEN
Name: [Vorname] [Nachname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Wohnsitz: [Wohnsitz] Beruf: [Beruf] Familienstand: [Familienstand] Anzahl unterhaltspflichtiger Kinder: [Kinderzahl] Verfahrensrolle: [Verfahrensrolle]
II. Rechtsbegehren
II. RECHTSBEGEHREN
Im Namen der vorgenannten gesuchstellenden Partei wird beantragt: 1. Es sei der gesuchstellenden Partei für das Verfahren [Verfahrensgegenstand] die unentgeltliche Rechtspflege nach ZPO Art. 117 (SR 272) und BV Art. 29 Abs. 3 zu gewähren. 2. [Verbeistand Beantragen] — sofern bejaht: Es sei der gesuchstellenden Partei zudem nach ZPO Art. 118 lit. c ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Vorgeschlagener Anwalt: [Vorschlag Anwalt] 4. Es sei die gesuchstellende Partei von Vorschüssen für Gerichtskosten zu befreien.
III. Bedürftigkeitsnachweis
III. BEDÜRFTIGKEITSNACHWEIS
Einkommensverhältnisse: Monatlicher Nettolohn: Fr. [Monatslohn] Zusätzliche Einkünfte: [Zusaetzliche Einkuenfte] Vermögen: [Vermoegen] Monatliche Ausgaben: [Monatsausgaben] Schulden und Pfändungen: [Schulden] Die Bedürftigkeit liegt vor: Die gesuchstellende Partei kann ihren notwendigen Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Familie nicht mehr bestreiten, ohne ihre Existenzgrundlage zu gefährden — gemessen am betreibungsrechtlichen Existenzminimum nach SchKG (SR 281.1) plus Zuschlag von typischerweise 20–30%. Beilagen zum Bedürftigkeitsnachweis (separate Liste): - Lohnausweise der letzten 3 Monate - Saldobescheinigungen aller Bankkonten - Mietvertrag - Krankenkassenpolice KVG - Letzter Steuerausweis - Betreibungsregisterauszug - Allfällige Pfändungsmitteilungen, IV-/AHV-Bescheinigungen, Unterhaltsverträge
IV. Fehlende Aussichtslosigkeit
IV. FEHLENDE AUSSICHTSLOSIGKEIT
Rechtsbegehren: [Rechtsbegehren Kurz] Begründung der Erfolgsaussichten: [Erfolgsaussichten] Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts (BGer) liegt Aussichtslosigkeit erst vor, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken und das Rechtsbegehren daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann (BGE 135 I 91 und nachfolgende Entscheide). Eine Aussichtslosigkeit liegt vorliegend nicht vor.
V. Notwendigkeit der Verbeiständung
V. NOTWENDIGKEIT DER VERBEISTÄNDUNG (sofern beantragt)
Antrag auf Verbeiständung nach ZPO Art. 118 lit. c: [Verbeistand Beantragen] Begründung der Notwendigkeit: [Verbeistand Begruendung] Die unentgeltliche Verbeiständung ist nach ZPO Art. 118 lit. c und BV Art. 29 Abs. 3 zu gewähren, wenn sie zur Wahrung der Rechte notwendig ist.
VI. Wahrheitserklärung und Unterschrift
VI. WAHRHEITSERKLÄRUNG
Die gesuchstellende Partei bestätigt: [Wahrheitserklaerung] Falsche Angaben führen nach ZPO Art. 120 zur Aufhebung der unentgeltlichen Rechtspflege und können nach StGB Art. 251 (Urkundenfälschung) und Art. 146 (Betrug) strafrechtlich verfolgt werden. Die gesuchstellende Partei verpflichtet sich, jede Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von 10 Jahren der zuständigen Behörde zu melden (Rückforderungsanspruch nach ZPO Art. 123). Ort und Datum: [Ort], [Datum]
Gesuchstellende Partei
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Signature
Vorgeschlagene Rechtsbeiständin / vorgeschlagener Rechtsbeistand
________________
Signature
Was ist Unentgeltliche Rechtspflege Schweiz (ZPO Art. 117-123)?
Das Unentgeltliche Rechtspflege ist ein in der Schweiz nach Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) Art. 117-123 (unentgeltliche Rechtspflege) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch nach BV Art. 29 Abs. 3: Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Garantie umfasst zwei Elemente: die Befreiung von Gerichts- und Verfahrenskosten (Kostenbefreiung) und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Verbeiständung).
Die Voraussetzungen sind in ZPO Art. 117 abschliessend geregelt und kumulativ zu erfüllen: erstens die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei und zweitens die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens. Bedürftigkeit liegt vor, wenn die gesuchstellende Person ihren notwendigen Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Familie nicht mehr bestreiten kann, ohne ihre Existenzgrundlage zu gefährden — gemessen am betreibungsrechtlichen Existenzminimum nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) plus einem Zuschlag von typischerweise 20–30%. Das Bundesgericht (BGer) hat in BGE 135 I 91 und nachfolgenden Entscheiden den Bedürftigkeitsbegriff präzisiert.
Aussichtslosigkeit liegt nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis vor, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken und das Rechtsbegehren daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann. Eine Aussichtslosigkeit darf nicht leichthin angenommen werden — das Gericht prüft die Erfolgsaussichten summarisch und ohne Vorwegnahme der Hauptverhandlung. Wenn die Erfolgsaussichten nicht eindeutig schlechter als die Verlustrisiken sind, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die unentgeltliche Verbeiständung nach ZPO Art. 118 lit. c setzt zusätzlich voraus, dass die anwaltliche Vertretung zur Wahrung der Rechte der bedürftigen Partei notwendig ist. Notwendigkeit besteht typischerweise bei rechtlich oder tatsächlich komplexen Verfahren, bei Verfahren mit erheblicher Bedeutung für die Lebensgestaltung der Partei (Familienrecht, Erbrecht, Sozialversicherungsrecht, Migrationsrecht), bei Strafprozessen mit erheblicher Strafdrohung oder bei Verfahren mit anwaltlicher Vertretung der Gegenpartei (Waffengleichheitsgrundsatz).
Die unentgeltliche Rechtspflege bewirkt nach ZPO Art. 122 die Befreiung von Vorschüssen für Gerichtskosten, von der Erstellung von Sicherheiten für die Gerichtskosten der Gegenpartei und die Übernahme der Anwaltskosten der bestellten Rechtsbeiständin oder des bestellten Rechtsbeistands durch den Kanton. Sollte die unentgeltlich rechtspflegliche Partei das Verfahren gewinnen und Anspruch auf Parteientschädigung gegen die Gegenpartei haben, kann der Kanton diese Entschädigung direkt geltend machen (Subrogation). Bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von 10 Jahren kann der Kanton die geleisteten Beträge zurückfordern (ZPO Art. 123 Rückforderungsanspruch).
Die zuständige Behörde ist regelmässig das in der Hauptsache zuständige Gericht — Bezirksgericht für erstinstanzliche Zivilverfahren, Obergericht für Beschwerdeverfahren, Bundesgericht (BGer) für letztinstanzliche Beschwerden. Im Strafprozess entscheidet die zuständige Strafverfolgungsbehörde — Staatsanwaltschaft, Strafgericht oder Berufungsgericht. Im Verwaltungsverfahren auf Bundesebene das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) oder die zuständige Verwaltungsbehörde. forms-legal.com bietet diese Vorlage als Orientierungshilfe; das definitive Gesuch muss präzise auf die Verfahrenssituation abgestimmt sein.
Wann brauchen Sie Unentgeltliche Rechtspflege Schweiz (ZPO Art. 117-123)?
Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Schweiz wird in mehreren konkreten Verfahrenssituationen rechtlich erforderlich oder dringend zu empfehlen.
Erste Situation — Zivilprozess mit hohen Gerichtskosten und Anwaltskosten: Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten — Forderungsklagen, Mietrechtsstreitigkeiten, Familienrecht, Erbrecht, Kaufrecht — sind die Vorschüsse für Gerichtskosten oft erheblich. Bedürftige Personen, die diese Vorschüsse nicht aufbringen können, würden ohne unentgeltliche Rechtspflege faktisch vom Justizzugang ausgeschlossen. Nach ZPO Art. 117 (SR 272) und BV Art. 29 Abs. 3 ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn Bedürftigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit kumulativ vorliegen. Das Gesuch ist mit der Klageschrift oder spätestens vor dem ersten Vorschuss einzureichen.
Zweite Situation — Strafprozess mit erheblicher Strafdrohung: Im Strafprozess kann die beschuldigte Person nach StPO Art. 132 ff. (SR 312.0) die unentgeltliche amtliche Verteidigung beantragen. Diese ist obligatorisch bei drohender Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (notwendige Verteidigung nach StPO Art. 130) und kann auf Antrag bei geringerer Strafdrohung gewährt werden, wenn die beschuldigte Person bedürftig ist und die Verteidigung zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Im Privatklägerverfahren kann auch die geschädigte Person unter den Voraussetzungen der ZPO unentgeltliche Rechtspflege beantragen.
Dritte Situation — Familienrechtliche Verfahren mit existenzieller Bedeutung: Familienrechtliche Verfahren — Scheidung nach ZGB Art. 111 ff., Trennung, Kindesunterhalt, Sorgerecht, eheliche Schutzmassnahmen nach ZGB Art. 175 ff. — haben oft erhebliche Bedeutung für die Lebensgestaltung der Parteien. Auch wenn der Streitwert gering ist, ist die anwaltliche Vertretung zur Wahrung der Rechte regelmässig notwendig. Die unentgeltliche Verbeiständung nach ZPO Art. 118 lit. c wird in solchen Konstellationen oft gewährt.
Vierte Situation — Sozialversicherungsverfahren und Migrationsrecht: Im Sozialversicherungsverfahren — IV-Rente, EL, AHV, Krankentaggeld, Unfallversicherung — und im Migrationsrecht (Asylverfahren, Aufenthaltsbewilligung, Ausweisung) hat die anwaltliche Vertretung erhebliche Bedeutung. Bei Bedürftigkeit kann die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht und letztinstanzlich vor dem Bundesgericht (BGer) gewährt werden.
Fünfte Situation — Beschwerdeverfahren am Bundesgericht: Nach BGG Art. 64 (SR 173.110) kann am Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden, wenn die Bedürftigkeit nachgewiesen ist und die Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Das Bundesgericht prüft die Erfolgsaussichten im Hinblick auf die formelle und materielle Beschwerdebegründung summarisch.
Was gehört in Ihr Unentgeltliche Rechtspflege Schweiz (ZPO Art. 117-123)?
Ein vollständiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach ZPO Art. 117–123 (SR 272), BV Art. 29 Abs. 3 und im Strafprozess StPO Art. 132 ff. (SR 312.0) enthält folgende Kernelemente, die für die Bewilligung durch das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde unerlässlich sind.
Personalien der gesuchstellenden Partei: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnsitz, Beruf, Familienstand, Anzahl unterhaltspflichtiger Kinder und Verfahrensrolle (Klägerin, Kläger, Beklagte, Beklagter, Beschwerdeführerin, Beschwerdeführer, Beschuldigte, Beschuldigter). Bei juristischen Personen kann die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nicht beantragt werden — die bundesgerichtliche Praxis lässt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die Gewährung an juristische Personen zu (BGer-Praxis bei Stiftungen mit fehlendem Vermögen).
Bezeichnung des Verfahrens und des zuständigen Gerichts: Vollständige Bezeichnung des Gerichts (Bezirksgericht, Obergericht, kantonales Verwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht BVGer, Bundesgericht BGer) und der Verfahrensgegenstand. Bei laufenden Verfahren: Geschäftsnummer. Bei neuen Verfahren: Bezugnahme auf die Klageschrift, Beschwerdeschrift oder Anklageschrift, die gleichzeitig oder zuvor eingereicht wurde.
Detaillierter Bedürftigkeitsnachweis: Zentrale Voraussetzung — die Bedürftigkeit ist substantiiert nachzuweisen. Aufstellung der Einkommensverhältnisse: Lohn (Lohnausweis der letzten 3 Monate), Sozialversicherungsleistungen (IV-Rente, AHV, EL, Arbeitslosengeld, Krankentaggeld, Unfallrente), Unterhaltsbeiträge, Vermögenseinkommen, Mieteinnahmen. Aufstellung der Vermögensverhältnisse: Bankguthaben (Saldobescheinigungen), Wertschriften, Liegenschaften, Lebensversicherungen, weiteres Vermögen. Aufstellung der monatlichen Ausgaben: Miete (Mietvertrag), Krankenkasse (Police KVG), Steuern (letzter Steuerausweis), Unterhaltszahlungen, Schulden (Pfändungsmitteilungen, Betreibungsregisterauszug). Vergleich mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum nach SchKG (SR 281.1) plus Zuschlag (typisch 20–30%).
Erklärung über die fehlende Aussichtslosigkeit: Substantiierte Darlegung, weshalb das Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Aussichtslosigkeit liegt nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis vor, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken. Die Erfolgsaussichten werden vom Gericht summarisch geprüft — eine eingehende Würdigung erfolgt nicht. Wenn die Erfolgsaussichten nicht eindeutig schlechter als die Verlustrisiken sind, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung (sofern erforderlich): Nach ZPO Art. 118 lit. c kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand (typisch ein Schweizer Anwalt mit kantonaler Zulassung) bestellt werden, wenn die Verbeiständung zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Die Notwendigkeit ist substantiiert zu begründen — typischerweise bei rechtlich oder tatsächlich komplexen Verfahren, bei familienrechtlichen Verfahren mit erheblicher Bedeutung, bei Strafprozessen mit erheblicher Strafdrohung oder bei Verfahren mit anwaltlicher Vertretung der Gegenpartei (Waffengleichheitsgrundsatz). Vorschlag eines konkreten Anwalts ist üblich; das Gericht ist an den Vorschlag nicht gebunden, folgt ihm aber regelmässig, sofern keine Hinderungsgründe bestehen.
Beilagen und Belege: Zentral für die erfolgreiche Bewilligung — vollständige und aktuelle Belege müssen beigelegt werden. Mindestbeilagen: Lohnausweise der letzten 3 Monate, Saldobescheinigungen aller Bankkonten, Mietvertrag, Krankenkassenpolice KVG, letzter Steuerausweis, Betreibungsregisterauszug, allfällige Pfändungsmitteilungen, IV-/AHV-Bescheinigungen, Unterhaltsverträge oder Eheverträge. Bei Familienunterhalt: Aufstellung der gegenseitigen Verpflichtungen.
Erklärung über Wahrheit und Vollständigkeit: Schriftliche Bestätigung, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Falsche oder unvollständige Angaben führen zur sofortigen Aufhebung der unentgeltlichen Rechtspflege nach ZPO Art. 120 und können nach Strafgesetzbuch (StGB) Art. 251 (Urkundenfälschung) sowie Art. 146 (Betrug) strafrechtlich verfolgt werden. Die Erklärung umfasst die Bereitschaft zur Mitwirkung bei behördlichen Nachforschungen.
Datum, Ort und Unterschrift: Datum der Unterzeichnung, Ort und eigenhändige Unterschrift der gesuchstellenden Partei. Anschliessend wird das Gesuch beim zuständigen Gericht oder der zuständigen Verwaltungsbehörde eingereicht — typischerweise gleichzeitig mit der Klageschrift, Beschwerdeschrift oder dem ersten Schriftsatz im Verfahren. Eine Bewilligung wirkt grundsätzlich rückwirkend ab Einreichung des Gesuchs (ZPO Art. 119 Abs. 4). Bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von 10 Jahren kann der Kanton die geleisteten Beträge zurückfordern (ZPO Art. 123). forms-legal.com bietet diese Vorlage als praktische Orientierung; die Einreichung sollte stets durch einen auf Prozessrecht spezialisierten Schweizer Anwalt geprüft werden, sofern die Komplexität des Verfahrens dies erfordert.
So füllen Sie Ihr Unentgeltliche Rechtspflege Schweiz (ZPO Art. 117-123) aus
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach ZPO Art. 117 (SR 272) füllen Sie sorgfältig in mehreren Schritten aus, am besten unter Beizug eines auf Prozessrecht spezialisierten Schweizer Anwalts.
Schritt 1 — Personalien vollständig eintragen: Tragen Sie Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnsitz, Beruf, Familienstand, Anzahl unterhaltspflichtiger Kinder und Verfahrensrolle (Klägerin, Kläger, Beklagte, Beklagter, Beschwerdeführerin, Beschwerdeführer, Beschuldigte, Beschuldigter) ein. Bei juristischen Personen: die unentgeltliche Rechtspflege ist nach bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich ausgeschlossen.
Schritt 2 — Verfahrensbezeichnung präzise angeben: Geben Sie die Bezeichnung des zuständigen Gerichts (Bezirksgericht, Obergericht, kantonales Verwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht BVGer, Bundesgericht BGer) und den Verfahrensgegenstand an. Bei laufenden Verfahren: Geschäftsnummer notieren.
Schritt 3 — Bedürftigkeit substantiiert nachweisen: Stellen Sie eine vollständige Aufstellung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zusammen. Einkommen: Lohn (Lohnausweise der letzten 3 Monate), Sozialversicherungsleistungen (IV-Rente, AHV, EL, Arbeitslosengeld, Krankentaggeld), Unterhaltsbeiträge, Vermögenseinkommen. Vermögen: Bankguthaben (Saldobescheinigungen aller Konten), Wertschriften, Liegenschaften, Lebensversicherungen. Ausgaben: Miete (Mietvertrag), Krankenkasse (Police KVG), Steuern, Unterhaltszahlungen, Schulden (Pfändungsmitteilungen, Betreibungsregisterauszug). Vergleich mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum nach SchKG (SR 281.1) plus Zuschlag von typischerweise 20–30%.
Schritt 4 — Aussichtslosigkeit ausräumen: Begründen Sie substantiiert, weshalb Ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Aussichtslosigkeit liegt nach konstanter Praxis des Bundesgerichts (BGer) vor, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken. Eine summarische Darlegung der Erfolgsaussichten genügt — eine eingehende Würdigung erfolgt durch das Gericht nicht.
Schritt 5 — Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ergänzen (sofern erforderlich): Beantragen Sie nach ZPO Art. 118 lit. c die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Begründen Sie die Notwendigkeit der Verbeiständung — typischerweise bei rechtlich oder tatsächlich komplexen Verfahren, bei familienrechtlichen Verfahren, bei Strafprozessen mit erheblicher Strafdrohung oder bei Verfahren mit anwaltlicher Vertretung der Gegenpartei. Konkreter Vorschlag eines Schweizer Anwalts mit kantonaler Zulassung üblich.
Schritt 6 — Beilagen vollständig zusammenstellen: Stellen Sie zusammen: Lohnausweise der letzten 3 Monate, Saldobescheinigungen aller Bankkonten, Mietvertrag, Krankenkassenpolice KVG, letzter Steuerausweis, Betreibungsregisterauszug, allfällige Pfändungsmitteilungen, IV-/AHV-Bescheinigungen, Unterhaltsverträge. Vollständigkeit ist Voraussetzung für die zeitnahe Bewilligung.
Schritt 7 — Erklärung über Wahrheit und Vollständigkeit unterzeichnen: Bestätigen Sie schriftlich, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Falsche Angaben führen nach ZPO Art. 120 zur Aufhebung der unentgeltlichen Rechtspflege und können nach StGB Art. 251 (Urkundenfälschung) und Art. 146 (Betrug) strafrechtlich verfolgt werden.
Schritt 8 — Gesuch zeitgerecht einreichen: Reichen Sie das Gesuch typischerweise gleichzeitig mit der Klageschrift, Beschwerdeschrift oder dem ersten Schriftsatz beim zuständigen Gericht oder der zuständigen Verwaltungsbehörde ein. Eine Bewilligung wirkt nach ZPO Art. 119 Abs. 4 rückwirkend ab Einreichung des Gesuchs. Sie können daher Vorschüsse von Gerichtskosten zurückfordern, die Sie vor Bewilligung geleistet haben.
Rechtliche Anforderungen für Unentgeltliche Rechtspflege Schweiz (ZPO Art. 117-123)
Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweiz untersteht zwingenden Bestimmungen des Verfassungsrechts und des Prozessrechts.
BV Art. 29 Abs. 3 — Verfassungsrechtlicher Anspruch: Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieser Anspruch ist verfassungsrechtlich garantiert und kann nicht durch kantonales Recht oder Gerichtspraxis eingeschränkt werden.
ZPO Art. 117 (SR 272) — Voraussetzungen im Zivilprozess: Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a — Bedürftigkeit) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b — fehlende Aussichtslosigkeit). Beide Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen.
ZPO Art. 118 — Umfang: Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschüssen für Gerichtskosten (lit. a), die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten der Gegenpartei (lit. b), die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, sofern die Verbeiständung zur Wahrung der Rechte notwendig ist (lit. c).
ZPO Art. 119 — Verfahren: Das Gesuch ist beim zuständigen Gericht einzureichen — gleichzeitig mit der Klage oder Beschwerde oder davor. Die Bedürftigkeit ist substantiiert zu belegen; die Aussichtslosigkeit zu widerlegen. Die Bewilligung wirkt rückwirkend ab Gesuchstellung.
ZPO Art. 120 — Nachträgliche Aufhebung: Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt waren oder weggefallen sind, hebt das Gericht die Bewilligung auf. Falsche Angaben führen zur sofortigen Aufhebung und können nach StGB Art. 251 (Urkundenfälschung) und Art. 146 (Betrug) strafrechtlich verfolgt werden.
ZPO Art. 122 — Wirkungen: Die unentgeltlich rechtspflegliche Partei wird von Vorschüssen, Sicherheiten und Anwaltskosten der bestellten Rechtsbeiständin oder des bestellten Rechtsbeistands befreit. Bei Obsiegen kann die Partei Anspruch auf Parteientschädigung gegen die Gegenpartei haben — der Kanton kann diese Entschädigung direkt geltend machen (Subrogation).
ZPO Art. 123 — Rückforderung: Bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von 10 Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann der Kanton die geleisteten Beträge zurückfordern.
StPO Art. 132 ff. (SR 312.0) — Strafprozess: Im Strafprozess gilt für die beschuldigte Person die unentgeltliche amtliche Verteidigung; bei Privatklage und Strafanzeige die unentgeltliche Rechtspflege analog ZPO. Notwendige Verteidigung nach StPO Art. 130 ist obligatorisch bei Freiheitsstrafen über einem Jahr.
VwVG Art. 65 (SR 172.021) und BGG Art. 64 (SR 173.110) — Verwaltungs- und Bundesgerichtsverfahren: Im Verwaltungsverfahren auf Bundesebene und am Bundesgericht (BGer) gelten weitgehend deckungsgleiche Voraussetzungen wie in der ZPO.
Häufige Fehler bei Ihrem Unentgeltliche Rechtspflege Schweiz (ZPO Art. 117-123)
Beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Schweiz treten typische Fehler auf, die zur Abweisung des Gesuchs, zur Aufhebung der Bewilligung oder zu erheblichen Verfahrenskosten führen können.
Fehler 1 — Unvollständige oder veraltete Bedürftigkeitsbelege: Wer Lohnausweise, Saldobescheinigungen oder Steuerausweise nicht aktuell oder unvollständig vorlegt, riskiert die Abweisung des Gesuchs durch das zuständige Gericht. Die Bedürftigkeit muss substantiiert nachgewiesen werden — eine pauschale Behauptung der Bedürftigkeit ohne Belege genügt nicht. Aktuelle Lohnausweise der letzten 3 Monate, Saldobescheinigungen aller Bankkonten und der letzte Steuerausweis sind Mindeststandard.
Fehler 2 — Verschweigung von Vermögen oder Einkommen: Falsche oder unvollständige Angaben über Vermögen (Bankkonten, Wertschriften, Liegenschaften, Lebensversicherungen) oder Einkommen (Nebenverdienst, Schwarzarbeit, Naturalleistungen) führen nach ZPO Art. 120 (SR 272) zur sofortigen Aufhebung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zusätzlich riskieren Sie strafrechtliche Verfolgung nach StGB Art. 251 (Urkundenfälschung) und Art. 146 (Betrug). Vollständige Offenlegung ist Voraussetzung — auch von Vermögen im Ausland.
Fehler 3 — Vorzeitige Aufgabe der Aussichtslosigkeit: Wer das Gericht selbst von der Aussichtslosigkeit seines Rechtsbegehrens überzeugt — etwa durch unvollständige oder einseitige Sachverhaltsdarlegung — riskiert die Abweisung des Gesuchs. Aussichtslosigkeit liegt nach konstanter Praxis des Bundesgerichts (BGer) erst vor, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken. Eine substantiierte Darlegung der Erfolgsaussichten ist Pflicht.
Fehler 4 — Fehlender Antrag auf Verbeiständung: Wer nur die Befreiung von Gerichtskosten beantragt, ohne die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nach ZPO Art. 118 lit. c zu begehren, kann später die Verbeiständung nicht ohne Weiteres nachträglich erlangen. Bei rechtlich oder tatsächlich komplexen Verfahren — Familienrecht, Erbrecht, Sozialversicherungsrecht — ist die Verbeiständung regelmässig notwendig.
Fehler 5 — Verspätete Einreichung: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sollte gleichzeitig mit der Klageschrift, Beschwerdeschrift oder dem ersten Schriftsatz im Verfahren eingereicht werden. Wer zuerst Vorschüsse leistet und erst später das Gesuch einreicht, kann nach ZPO Art. 119 Abs. 4 grundsätzlich Vorschüsse zurückfordern — die Praxis variiert jedoch. Frühe Einreichung ist sicherer.
Fehler 6 — Übersehen der Rückforderungspflicht: Bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von 10 Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann der Kanton die geleisteten Beträge nach ZPO Art. 123 zurückfordern. Wer ein Erbe macht, eine wertvolle Liegenschaft verkauft oder eine wesentliche Lohnerhöhung erhält, sollte den Kanton informieren — die Rückforderung erfolgt typischerweise im Rahmen einer Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde.
Quellen und Zitate
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- ZGB Art. 175CH official
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Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in der Schweiz hat nach BV Art. 29 Abs. 3 und ZPO Art. 117 (SR 272) jede natürliche Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bedürftigkeit) und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (fehlende Aussichtslosigkeit). Beide Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Bedürftigkeit liegt vor, wenn die gesuchstellende Person ihren notwendigen Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Familie nicht mehr bestreiten kann, ohne ihre Existenzgrundlage zu gefährden — gemessen am betreibungsrechtlichen Existenzminimum nach SchKG (SR 281.1) plus Zuschlag von typischerweise 20–30%. Bei juristischen Personen ist die unentgeltliche Rechtspflege nach konstanter Praxis des Bundesgerichts (BGer) grundsätzlich ausgeschlossen — Ausnahmen sind in eng begrenzten Fällen möglich (z.B. Stiftungen mit fehlendem Vermögen). Im Strafprozess gelten StPO Art. 132 ff. (SR 312.0); im Verwaltungsverfahren auf Bundesebene VwVG Art. 65 (SR 172.021); am Bundesgericht BGG Art. 64 (SR 173.110).
Die Bedürftigkeit wird durch eine substantiierte Aufstellung der Einkommens-, Vermögens- und Ausgabenverhältnisse mit aktuellen Belegen nachgewiesen. Mindestbeilagen: Lohnausweise der letzten 3 Monate, Saldobescheinigungen aller Bankkonten (in- und ausländisch), Mietvertrag, Krankenkassenpolice KVG, letzter Steuerausweis, Betreibungsregisterauszug, allfällige Pfändungsmitteilungen, IV-/AHV-Bescheinigungen, Unterhaltsverträge oder Eheverträge. Bei selbständigen Erwerbstätigen: Buchhaltungsabschlüsse der letzten 2 Jahre, aktuelle Liquiditätsplanung. Vergleichsmassstab ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum nach SchKG (SR 281.1) plus Zuschlag von typischerweise 20–30%. Das zuständige Gericht (Bezirksgericht, Obergericht, kantonales Verwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht BVGer, Bundesgericht BGer) prüft die Belege und kann zusätzliche Auskünfte einholen — namentlich beim Steueramt, der Einwohnerkontrolle und der Sozialversicherung. Vollständige und ehrliche Offenlegung ist Voraussetzung; falsche Angaben führen nach ZPO Art. 120 zur sofortigen Aufhebung der Bewilligung und zu strafrechtlicher Verfolgung.
Aussichtslosigkeit liegt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer) vor, wenn die Gewinnaussichten des Rechtsbegehrens beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken — wenn das Rechtsbegehren also kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann. Diese Aussichtslosigkeit darf nicht leichthin angenommen werden. Das zuständige Gericht prüft die Erfolgsaussichten summarisch — eine eingehende Würdigung wie in der Hauptverhandlung erfolgt nicht. Wenn die Erfolgsaussichten nicht eindeutig schlechter als die Verlustrisiken sind, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Zweifel entscheidet das Gericht zugunsten der gesuchstellenden Partei. Praktische Beispiele für Aussichtslosigkeit: Klage auf Schuldentilgung gegen einen Beklagten, dessen Forderung längst verjährt ist und der die Verjährung erhebt; Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt, der bereits durch Bundesgericht in identischer Konstellation als rechtmässig bestätigt wurde; Strafanzeige wegen einer Handlung, die offensichtlich keinen Straftatbestand erfüllt. Bei grenzwertigen Konstellationen ist eine substantiierte Begründung der Erfolgsaussichten in der Klageschrift, Beschwerdeschrift oder im Gesuch unentbehrlich.
Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nach ZPO Art. 118 lit. c (SR 272) und BV Art. 29 Abs. 3 bestellt, wenn die anwaltliche Vertretung zur Wahrung der Rechte der bedürftigen Partei notwendig ist. Notwendigkeit besteht typischerweise in folgenden Konstellationen: Erstens — rechtlich oder tatsächlich komplexe Verfahren, in denen die Partei ohne anwaltliche Beratung ihre Rechte nicht angemessen wahrnehmen kann (z.B. komplexe Vertragsstreitigkeiten, internationale Sachverhalte, Sozialversicherungsverfahren mit medizinischen Fragen). Zweitens — familienrechtliche Verfahren mit erheblicher Bedeutung (Scheidung nach ZGB Art. 111 ff., Sorgerecht, Kindesunterhalt, eheliche Schutzmassnahmen nach ZGB Art. 175 ff.). Drittens — Strafprozesse mit erheblicher Strafdrohung (über 3 Jahre Freiheitsstrafe; bei drohender Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ist nach StPO Art. 130 die notwendige Verteidigung obligatorisch). Viertens — Verfahren mit anwaltlicher Vertretung der Gegenpartei (Waffengleichheitsgrundsatz). Konkreter Vorschlag eines Schweizer Anwalts mit kantonaler Zulassung ist üblich; das Gericht ist an den Vorschlag nicht gebunden, folgt ihm aber regelmässig. Die Vergütung erfolgt nach kantonalem Tarif.
Ja, bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von 10 Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann der Kanton die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege geleisteten Beträge nach ZPO Art. 123 (SR 272) zurückfordern. Die Rückforderung umfasst Gerichtskosten (Vorschüsse, Verfahrenskosten), Anwaltskosten der bestellten Rechtsbeiständin oder des bestellten Rechtsbeistands sowie allfällige Sicherheiten. Die wirtschaftliche Verbesserung kann auf vielfältige Weise eintreten: Erbschaft, Verkauf einer Liegenschaft mit Gewinn, wesentliche Lohnerhöhung, Unternehmensverkauf, Lottogewinn, Schenkung. Die Rückforderung erfolgt typischerweise auf Initiative der zuständigen kantonalen Behörde — die unentgeltlich rechtspflegliche Partei ist verpflichtet, Verbesserungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden. Die Praxis der Kantone variiert: Einige Kantone verfolgen Rückforderungen aktiv durch jährliche Steuerprüfung, andere reagieren primär auf Selbstanzeigen. Bei Obsiegen im Verfahren mit Anspruch auf Parteientschädigung gegen die Gegenpartei kann der Kanton diese Entschädigung direkt geltend machen (Subrogation nach ZPO Art. 122 Abs. 2). Die Rückforderungspflicht entfällt nach 10 Jahren oder bei dauerhafter Bedürftigkeit.
Die unentgeltliche Rechtspflege bewirkt nach ZPO Art. 122 (SR 272) die Befreiung von folgenden Kosten. Erstens: Vorschüsse für Gerichtskosten — die gesuchstellende Partei muss keine Vorauszahlungen für die Eröffnung oder Fortführung des Verfahrens leisten. Zweitens: Sicherheitsleistungen für die Gerichtskosten der Gegenpartei (sogenannte cautio iudicatum solvi) — diese sind typischerweise bei Klägern mit Auslandswohnsitz erforderlich. Drittens: Anwaltskosten der bestellten Rechtsbeiständin oder des bestellten Rechtsbeistands nach ZPO Art. 118 lit. c — der Kanton übernimmt die Vergütung nach kantonalem Tarif (typischerweise Fr. 200–400 pro Stunde, kantonal unterschiedlich). Viertens: Sachverständigenkosten und weitere Verfahrensauslagen, die im Rahmen des Hauptverfahrens anfallen. Nicht befreit werden hingegen: Eigene Anwaltskosten, falls keine unentgeltliche Verbeiständung beantragt oder gewährt wurde; Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei (sofern die unentgeltlich rechtspflegliche Partei das Verfahren verliert) — diese Verpflichtung bleibt bestehen, wird aber im Rahmen der Bedürftigkeit pragmatisch durchgesetzt; Kosten für Beweismittel, die die Partei selbst beibringt. Die Befreiung wirkt rückwirkend ab Einreichung des Gesuchs (ZPO Art. 119 Abs. 4).
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