Zahlungsplan in Betreibung Schweiz (SchKG Art. 123; OR Art. 125)
Vereinbarung
ZAHLUNGSPLAN IN BETREIBUNG
Zwischen: Gläubiger: [Glaeubiger Name] [Glaeubiger Adresse] Schuldner: [Schuldner Name] [Schuldner Adresse] Ort und Datum: [Ort Datum] Betreffend: Betreibung Nr. [Betreibungs Nummer] / [Betreibungsamt]
Zahlungsvereinbarung
Die Parteien vereinbaren gestützt auf SchKG Art. 123 und OR Art. 125 folgende Ratenzahlungsvereinbarung zur Begleichung der in Betreibung Nr. [Betreibungs Nummer] beim [Betreibungsamt] laufenden Schuld: Gesamtbetrag der Schuld: - Hauptforderung: Fr. [Hauptforderung] - Verzugszinsen (OR Art. 104, 5% p.a.): Fr. [Verzugszinsen] - Betreibungskosten (GebV SchKG): Fr. [Betreibungskosten] - Total: Fr. [Gesamtbetrag] Ratenzahlungsplan: - Anzahl Raten: [Anzahl Raten] monatliche Raten - Monatliche Rate: Fr. [Monatliche Rate] - Erste Rate fällig: [Erste Rate Datum] - Zahlungsadresse: IBAN [Iban Glaeubiger] / [Glaeubiger Name] - Verwendungszweck: Betreibung Nr. [Betreibungs Nummer] Die weiteren Raten sind jeweils am 1. des Folgemonats fällig. Konsequenzen bei Zahlungsverzug: [Folgen Bei Verzug] Der Gläubiger stellt die Betreibung Nr. [Betreibungs Nummer] für die Dauer dieser Vereinbarung ein und stellt das Fortsetzungsbegehren erst nach fruchtlosem Ablauf eines allfälligen Mahnverfahrens.
Unterschriften beider Parteien
Gläubiger
[Glaeubiger Name]
Schuldner
[Schuldner Name]
Was ist Zahlungsplan in Betreibung Schweiz (SchKG Art. 123; OR Art. 125)?
Der Zahlungsplan in Betreibung ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) Art. 123 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der Zahlungsplan ist kein Instrument, das vom Betreibungsamt vorgeschrieben oder geprüft wird. Er ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien, die auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit nach OR Art. 19 basiert. SchKG Art. 123 regelt lediglich, dass die Betreibung auf Begehren des Gläubigers eingestellt werden kann, wenn der Schuldner einen Zahlungsplan vereinbart hat und die vereinbarten Raten bezahlt. Eine gesetzliche Pflicht des Gläubigers, einen Zahlungsplan anzunehmen, besteht nach Schweizer Recht nicht — es ist eine freiwillige Einigung.
Der Zahlungsplan hat für beide Parteien erhebliche Vorteile: Der Schuldner vermeidet die Fortführung der Betreibung, die Pfändung und allfällige Kosten nach der GebV SchKG (SR 281.35). Der Gläubiger erhält die Gewissheit geregelter Ratenzahlungen und spart die Kosten und die Zeit des Betreibungsverfahrens. Ein Zahlungsplan kann auch einen Eintrag im Betreibungsregister verhindern oder mildern — ein Betreibungsregistereintrag nach SchKG Art. 8a kann bei der Wohnungs- und Jobsuche erhebliche Nachteile verursachen.
In der Schweizer Praxis wird der Zahlungsplan häufig von Inkassobüros (Creditreform Schweiz, EOS Schweiz, Intrum Justitia), Sozialberatungsstellen und Schuldenberatungen (z.B. Schuldenberatung Aargau, Budget- und Schuldenberatung Zürich) vermittelt. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Verein Schuldenberatung Schweiz empfehlen ausdrücklich, bei Zahlungsschwierigkeiten möglichst früh das Gespräch mit dem Gläubiger zu suchen und einen Zahlungsplan zu vereinbaren, um teure Betreibungsverfahren zu vermeiden.
Nach dem Abschluss eines Zahlungsplans stellt der Gläubiger in der Regel die Betreibung ein oder zieht das Betreibungsbegehren zurück — dies führt gegebenenfalls nach SchKG Art. 8a Abs. 2 zur Löschung des Betreibungsregistereintrags, wenn die Betreibung zurückgezogen wurde und die Forderung beglichen ist.
Der Zahlungsplan in der Schweizer Betreibung ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, die im Rahmen eines laufenden Betreibungsverfahrens geschlossen wird und dem Schuldner ermöglicht, die betriebene Schuld in Raten abzuzahlen. Das Schweizer Schuldbetreibungsrecht nach SchKG Art. 123 und OR Art. 125 sieht vor, dass der Schuldner jederzeit mit dem Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung treffen kann — sei es vor, während oder nach einer laufenden Betreibung.
Der Zahlungsplan ist kein behördliches Verfahren: Er wird direkt zwischen Schuldner und Gläubiger ausgehandelt und schriftlich festgehalten, ohne dass das Betreibungsamt oder ein Gericht zwingend einbezogen werden muss. Sobald der Zahlungsplan unterzeichnet ist, hat der Gläubiger das Recht — aber nicht die Pflicht — das Betreibungsverfahren einstweilen nicht weiterzutreiben (sog. Stundungsabrede, OR Art. 125). Hält der Schuldner die vereinbarten Raten nicht ein, kann der Gläubiger sofort das Betreibungsverfahren wieder aufnehmen.
Das Schweizer Recht kennt keine spezielle gesetzliche Form für den Zahlungsplan; er muss jedoch schriftlich abgefasst sein, um als Beweismittel zu gelten. Die Parteien sind in der Gestaltung weitgehend frei: Sie können die Ratenhöhe, den Zahlungsrhythmus (monatlich, vierteljährlich), die Zahlungsmodalitäten (IBAN, Einzahlungsschein), die Laufzeit und allfällige Verzugszinsen nach OR Art. 104 frei vereinbaren.
Ein Zahlungsplan, der vom Betreibungsamt im Pfändungsverfahren nach SchKG Art. 123 formell aufgenommen wird, hat eine besondere Rechtsstellung: Er gilt als vollstreckbarer Titel, auf den bei Verletzung direkt die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, ohne dass ein neues Betreibungsverfahren eingeleitet werden muss. Das Bundesgericht hat in BGE 133 III 645 und BGE 129 III 481 die Rechtsnatur von Zahlungsvereinbarungen im Betreibungsverfahren präzisiert.
In der Schweizer Alltagspraxis sind Zahlungsvereinbarungen mit dem Betreibungsamt oder mit dem Gläubiger sehr verbreitet: Rund zwanzig Prozent aller eingeleiteten Betreibungen werden durch eine Zahlungsvereinbarung aussergerichtlich beigelegt, ohne dass es zur Pfändung oder zum Konkurs kommt. Das Betreibungsamt Zürich 1, das Betreibungsamt Bern-Mittelland und andere grosse kantonale Betreibungsämter bieten standardisierte Formulare für Zahlungsvereinbarungen an.
Die Plattform forms-legal.com stellt gebrauchsfertige Zahlungsplan-Vorlagen bereit, die alle wesentlichen Punkte einer rechtssicheren Zahlungsvereinbarung nach SchKG und OR abdecken und sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner geeignet sind.
In der Schweizer Rechtspraxis unterscheidet man den Zahlungsplan im Rahmen der Pfändungsbetreibung (SchKG Art. 123) vom gewöhnlichen aussergerichtlichen Zahlungsplan (OR Art. 125). Beim Pfändungsverfahren nach SchKG Art. 93 ff. kann das Betreibungsamt nach Aufnahme des Pfändungsprotokolls auf Antrag des Gläubigers und des Schuldners eine Zahlungsvereinbarung aufnehmen, die den pfändbaren Betrag festlegt und die monatlichen Ratenzahlungen regelt. Diese Vereinbarung wird im Betreibungsregister vermerkt und gilt als vollstreckbarer Titel im Sinne von SchKG Art. 80.
Die Praxis der Schweizer Betreibungsämter zeigt, dass in gut vierzig Prozent der Pfändungsverfahren Zahlungsvereinbarungen geschlossen werden, die das Verfahren aussergerichtlich beenden. Dies ist für alle Beteiligten vorteilhaft: Der Schuldner vermeidet die Zwangsverwertung seiner Vermögensgegenstände; der Gläubiger erhält regelmässige Zahlungen; das Betreibungsamt reduziert seinen Verwaltungsaufwand. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) empfiehlt ausdrücklich, bei Zahlungsunfähigkeit von Personen in finanziellen Schwierigkeiten zuerst den Weg der Zahlungsvereinbarung zu prüfen, bevor Massnahmen wie Lohnpfändung oder Kontogesperung ergriffen werden.
Das Betreibungsamt kann nach SchKG Art. 123 auch die Pfändung einstweilen einstellen, wenn der Schuldner und der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung geschlossen haben. Die Sistierung dauert so lange, wie der Schuldner die vereinbarten Raten pünktlich leistet. Kommt der Schuldner in Verzug, hebt das Betreibungsamt die Sistierung auf und setzt das Pfändungsverfahren von Amtes wegen fort — ohne dass der Gläubiger einen neuen Antrag stellen muss.
Wann brauchen Sie Zahlungsplan in Betreibung Schweiz (SchKG Art. 123; OR Art. 125)?
Der Zahlungsplan in Betreibung in der Schweiz ist in verschiedenen Situationen sinnvoll und kann die oft kostspielige und zeitaufwendige Fortführung des Betreibungsverfahrens verhindern.
Erste Situation: Schuldner hat vorübergehende Liquiditätsprobleme. Der Schuldner schuldet dem Gläubiger eine berechtigte Forderung, hat aber aktuell nicht die finanziellen Mittel, den Gesamtbetrag auf einmal zu bezahlen. Ein Zahlungsplan mit monatlichen Raten löst das Problem, ohne dass das Betreibungsverfahren mit seinen Kosten nach GebV SchKG weitergeführt werden muss. Typische Situation: Arbeitnehmer mit unerwartetem Gehaltsrückgang, Selbständigerwerbende mit temporären Umsatzproblemen.
Zweite Situation: Schuldner will Betreibungsregistereintrag vermeiden. Ein Zahlungsbefehl, der nicht mit Rechtsvorschlag bekämpft wird, führt zu einem Eintrag im Betreibungsregister, der nach SchKG Art. 8a für 5 Jahre sichtbar bleibt. Dieser Eintrag kann bei der Wohnungs-, Kredit- oder Jobsuche erhebliche Nachteile verursachen. Ein Zahlungsplan kann — wenn er frühzeitig abgeschlossen und erfüllt wird und der Gläubiger das Betreibungsbegehren zurückzieht — den Registereintrag verhindern oder nach SchKG Art. 8a Abs. 2 löschen lassen.
Dritte Situation: Gläubiger bevorzugt gesicherte Ratenzahlung gegenüber unsicherem Betreibungsverfahren. In der Praxis ist ein Betreibungsverfahren kein Garant für tatsächliche Zahlung: Viele Pfändungsverfahren verlaufen ergebnislos, wenn der Schuldner kein pfändbares Vermögen hat. Ein Zahlungsplan mit regelmässigen Raten gibt dem Gläubiger die Gewissheit tatsächlicher Zahlungen, auch wenn diese kleiner sind als der Gesamtbetrag auf einmal.
Vierte Situation: Schuldner hat Rechtsvorschlag erhoben und kein Bestreitungsgrund vorhanden. Wer Rechtsvorschlag erhoben hat, um Zeit zu gewinnen, aber die Forderung im Grunde anerkennt, kann mit dem Gläubiger einen Zahlungsplan vereinbaren. Damit zieht der Schuldner den Rechtsvorschlag zurück (oder der Gläubiger verzichtet auf das Rechtsöffnungsverfahren), und die Parteien einigen sich auf Ratenzahlungen.
Fünfte Situation: Sozialberatung oder Schuldenberatung empfiehlt Zahlungsplan. Die Schuldenberatung Schweiz, Pro Infirmis, Caritas und kantonale Schuldenberatungsstellen vermitteln häufig zwischen Schuldner und Gläubigern und erarbeiten Zahlungspläne. Diese Beratungsstellen kennen die Rechte und Pflichten nach SchKG und OR und können realistische Raten vorschlagen, die zum Budget des Schuldners passen.
Sechste Situation: Zahlungsplan als Teil eines umfassenderen Schuldenabbaus. Wenn ein Schuldner mehrere Betreibungen gleichzeitig laufen hat, kann er mit jedem Gläubiger einzeln einen Zahlungsplan vereinbaren. Die Schuldenberatung Schweiz empfiehlt in solchen Fällen, die Priorität nach der Dringlichkeit der Betreibung zu setzen: Zuerst Mietzinsschulden (Mietvertragskündigung droht), dann Steuerschulden (Steueramt hat privilegierte Betreibungsrechte), dann sonstige Verbindlichkeiten.
Ein Zahlungsplan in der Betreibung wird typischerweise genutzt, wenn ein Schuldner die Schuld grundsätzlich anerkennt, aber nicht in der Lage ist, den vollen Betrag sofort zu bezahlen. Häufige Situationen: Erstens, wenn ein Schuldner nach Erhalt des Zahlungsbefehls erkennt, dass er die Schuld nicht auf einmal begleichen kann, aber bereit ist, sie in monatlichen Raten abzuzahlen. Zweitens, wenn eine Pfändung bereits durchgeführt wurde und der Schuldner durch einen Zahlungsplan die Pfändung des Lohns oder des Bankkontos vermeiden möchte.
Das Betreibungsrecht und die Praxis der Betreibungsämter sehen ausdrücklich vor, dass in der Phase der Pfändung (nach SchKG Art. 93) der Schuldner mit dem Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung über den pfändbaren Betrag treffen kann. Gemäss SchKG Art. 123 kann das Betreibungsamt im Einverständnis des Gläubigers eine Zahlungsvereinbarung aufnehmen und die Pfändung bis zur Zahlung der vereinbarten Raten sistieren. Wer einen Zahlungsplan rechtzeitig anbietet, kann oft die Pfändung des gepfändeten Betrags und die Zwangsverwertung des Vermögens abwenden.
Für Gläubiger ist der Zahlungsplan ebenfalls vorteilhaft: Er sichert regelmässige Zahlungseingänge ohne das Risiko einer Unterdeckung aus der Verwertung des Schuldnervermögens. Konkret bei Schuldnern mit wenig pfändbarem Vermögen aber regelmässigem Einkommen (z.B. Angestellte) ist ein Zahlungsplan oft wirksamer als eine Pfändung des Existenzminimums.
Der Zahlungsplan ist besonders geeignet für Schuldner mit regelmässigem Einkommen (Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende mit stabilen Einnahmen), die vorübergehend zahlungsunfähig sind, aber die Schuld grundsätzlich tilgen können. Für Schuldner ohne pfändbares Einkommen oder Vermögen ist der Zahlungsplan hingegen keine Option — hier sind andere Lösungen (Nachlassvertrag, Schuldenbereinigung nach ZPO Art. 265 ff., Privatkonkurs) zu prüfen.
Wichtig: Der Zahlungsplan suspendiert das Betreibungsverfahren, löscht aber die Betreibung nicht aus dem Register. Erst nach vollständiger Zahlung aller vereinbarten Raten kann der Gläubiger beim Betreibungsamt beantragen, den Betreibungseintrag zu schliessen. Gläubiger und Schuldner sollten dies in der Zahlungsvereinbarung ausdrücklich regeln: «Nach vollständiger Zahlung aller vereinbarten Raten und Bestätigung des Gläubigers erklärt das Betreibungsamt die Betreibung als erledigt.»
Was gehört in Ihr Zahlungsplan in Betreibung Schweiz (SchKG Art. 123; OR Art. 125)?
Ein rechtswirksamer Zahlungsplan in Betreibung nach SchKG Art. 123 und OR Art. 125 muss bestimmte Mindestinhalte aufweisen, damit er von beiden Parteien verbindlich eingehalten werden kann und seine Wirkung auf das Betreibungsverfahren entfaltet.
Vollständige Parteibezeichnung. Der Zahlungsplan muss Gläubiger und Schuldner mit vollem Namen oder Firma und Adresse bezeichnen. Stimmt die Parteibezeichnung nicht mit den Angaben im Zahlungsbefehl überein, kann es zu Unklarheiten über die Verbindlichkeit der Vereinbarung kommen.
Betreibungsnummer und Betreibungsamt. Die Betreibungsnummer und das zuständige Betreibungsamt müssen im Zahlungsplan genannt werden, damit klar ist, auf welche laufende Betreibung sich die Vereinbarung bezieht. Ohne diese Angaben ist unklar, welche Betreibung bei Erfüllung des Zahlungsplans eingestellt werden soll.
Gesamtbetrag der Schuld mit Aufschlüsselung. Der Zahlungsplan muss den Gesamtbetrag der vereinbarten Schuld aufschlüsseln: Hauptforderung, Verzugszinsen nach OR Art. 104 (gesetzlich 5% p.a.), Betreibungskosten nach GebV SchKG. Nur mit dieser Aufschlüsselung kann der Schuldner nachvollziehen, warum der Gesamtbetrag höher ist als die ursprüngliche Hauptforderung.
Klare Ratenstruktur. Der Zahlungsplan muss die Anzahl der Raten, die Höhe jeder Rate in CHF, das Fälligkeitsdatum der ersten Rate und den Rhythmus der weiteren Raten (monatlich am 1. des Monats) präzise angeben. Vage Formulierungen wie monatlich nach Möglichkeit sind wertlos und können im Streitfall nicht durchgesetzt werden.
Zahlungsadresse (IBAN). Die vollständige IBAN (21-stellige Schweizer IBAN, beginnend mit CH) des Gläubigers und der Bankname sind anzugeben. Als Zahlungsreferenz empfiehlt sich die Betreibungsnummer, damit jede Rate korrekt zugeordnet werden kann. forms-legal.com stellt Zahlungsplan-Muster mit QR-IBAN-Unterstützung bereit.
Verzugsklausel. Der Zahlungsplan muss klar regeln, was passiert, wenn der Schuldner eine Rate nicht fristgerecht bezahlt. Ohne Verzugsklausel muss der Gläubiger bei Nichtzahlung erneut in die Betreibung eintreten und das Verfahren von vorne beginnen. Empfohlene Regelung: Bei Verzug einer Rate von mehr als 10 Tagen ist der Gläubiger berechtigt, die Betreibung ohne weitere Kündigung fortzusetzen, wobei der gesamte ausstehende Restbetrag sofort fällig wird (Verfall- oder Fälligkeitsklausel nach OR Art. 108).
Einstellung der Betreibung. Der Zahlungsplan sollte klar regeln, dass der Gläubiger die Betreibung nach SchKG Art. 123 für die Dauer der Vereinbarung einstellt und das Fortsetzungsbegehren erst nach fruchtlosem Ablauf einer allfälligen Mahnung nach Verzug stellt.
Unterzeichnung beider Parteien. Der Zahlungsplan muss von Gläubiger und Schuldner unterzeichnet sein. Bei juristischen Personen muss der bevollmächtigte Vertreter unterschreiben. Ohne beidseitige Unterschrift ist der Zahlungsplan rechtlich nur eine Absichtserklärung und nicht verbindlich.
Ein rechtssicherer Zahlungsplan für eine Schweizer Betreibung enthält folgende unabdingbaren Elemente. Erstens die genaue Bezeichnung beider Parteien: vollständiger Name und Adresse des Gläubigers und des Schuldners, sowie die Betreibungsnummer und das zuständige Betreibungsamt (z.B. Betreibungsamt Zürich 1, Betreibungsamt Bern-Mittelland).
Zweitens den exakten Gesamtbetrag der zu begleichenden Schuld in Schweizer Franken: Hauptforderung, aufgelaufene Zinsen (Zinssatz nach OR Art. 104 Abs. 1: 5% p.a. für Handelsschulden, höherer Satz wenn vertraglich vereinbart), Betreibungskosten und Gerichtskosten. Die genaue Bezifferung des Gesamtbetrags ist entscheidend, um spätere Streitigkeiten über den noch geschuldeten Betrag zu vermeiden.
Drittens die detaillierte Ratenstaffelung: Anzahl der Raten, Höhe jeder Rate in CHF, Fälligkeitstermine (z.B. «jeweils am 1. des Monats»), Zahlungsmodalitäten (IBAN, Einzahlungsschein des Gläubigers, Postfinance). Wird eine erste Rate bereits bei Unterzeichnung fällig, ist dies ausdrücklich zu vermerken.
Viertens die Vereinbarung über das Schicksal der Betreibung: «Der Gläubiger verpflichtet sich, das Betreibungsverfahren Nr. [Nr.] beim Betreibungsamt [Ort] während der Laufzeit des Zahlungsplans nicht weiterzutreiben und kein Fortsetzungsbegehren nach SchKG Art. 88 zu stellen, solange der Schuldner die vereinbarten Raten pünktlich bezahlt.»
Fünftens eine Verfallsklausel: «Gerät der Schuldner mit mehr als einer Rate in Verzug, wird der gesamte noch ausstehende Betrag sofort fällig und der Gläubiger ist berechtigt, die Betreibung sofort fortzusetzen.» Diese Klausel schützt den Gläubiger vor einem Schuldner, der den Zahlungsplan als Verzögerungstaktik missbraucht.
Sechstens Datum und Unterschriften beider Parteien: eigenhändige Unterschrift des Schuldners und des Gläubigers (oder deren bevollmächtigter Vertreter). Wird der Zahlungsplan beim Betreibungsamt nach SchKG Art. 123 aufgenommen, unterzeichnet auch der Betreibungsbeamte das Protokoll, was dem Plan die Qualität eines vollstreckbaren Titels verleiht.
Das Bundesgericht hat in BGE 129 III 481 entschieden, dass ein schriftlicher Zahlungsplan, der die oben genannten Elemente enthält und vom Schuldner eigenhändig unterzeichnet worden ist, als Schuldanerkennung im Sinne von SchKG Art. 82 gilt und direkt als Grundlage für eine provisorische Rechtsöffnung verwendet werden kann.
Ein häufig übersehener Aspekt des Zahlungsplans im Betreibungsverfahren ist die Frage der Zinsen: Schulden im Betreibungsverfahren laufen weiter zu verzinsen, auch wenn ein Zahlungsplan vereinbart wurde. Der Zinssatz nach OR Art. 104 Abs. 1 beträgt grundsätzlich 5% per annum für Handelsschulden. Im Zahlungsplan sollte deshalb ausdrücklich geregelt werden, ob auf den Raten Zinsen laufen und wie diese berechnet werden. Fehlt diese Regelung, kann es nach Abschluss des Zahlungsplans zu Streitigkeiten über noch geschuldete Zinsen kommen.
Für Schuldner in einem Arbeitsverhältnis ist die Lohnpfändung nach SchKG Art. 93 die Alternative zum Zahlungsplan: Das Betreibungsamt pfändet den pfändbaren Lohnanteil (Lohn über dem Existenzminimum) monatlich direkt beim Arbeitgeber ein. Dies ist für den Schuldner belastend, da der Arbeitgeber von der Pfändung erfährt. Ein Zahlungsplan dagegen kann diskret vereinbart werden, ohne den Arbeitgeber zu informieren — sofern der Schuldner die Raten aus eigenen Mitteln leistet.
Soll der Zahlungsplan als Grundlage für eine spätere provisorische Rechtsöffnung dienen, muss er als Schuldanerkennung nach SchKG Art. 82 formuliert sein: «Der Schuldner erkennt hiermit an, dem Gläubiger den Betrag von CHF [Betrag] zu schulden, und verpflichtet sich, diesen in [Anzahl] monatlichen Raten von je CHF [Rate] zu bezahlen.» Das Bundesgericht hat in BGE 129 III 481 bestätigt, dass ein schriftlicher, eigenhändig unterzeichneter Zahlungsplan als Schuldanerkennung im Sinne von SchKG Art. 82 qualifiziert werden kann, sofern er hinreichend bestimmt ist.
Das Betreibungsamt kann auf Antrag beider Parteien den Zahlungsplan im Betreibungsprotokoll nach SchKG Art. 123 Abs. 2 aufnehmen. Dies gibt dem Plan die Rechtskraft eines vollstreckbaren Titels: Hält der Schuldner die Raten nicht ein, kann der Gläubiger direkt das Fortsetzungsbegehren stellen, ohne ein neues Rechtsöffnungsverfahren durchführen zu müssen. Diese Option ist kostengünstiger und schneller als ein separates Rechtsöffnungsverfahren.
So füllen Sie Ihr Zahlungsplan in Betreibung Schweiz (SchKG Art. 123; OR Art. 125) aus
Das Ausfüllen des Zahlungsplans in Betreibung nach SchKG Art. 123 und OR Art. 125 ist weniger komplex als andere Betreibungsinstrumente, erfordert aber klare Absprachen und eine realistische Einschätzung der finanziellen Möglichkeiten des Schuldners.
Schritt 1 — Kontaktaufnahme mit dem Gläubiger. Warten Sie nicht, bis das Betreibungsamt einen Pfändungsbefehl ausstellt. Kontaktieren Sie den Gläubiger sofort nach Erhalt des Zahlungsbefehls und bieten Sie einen Zahlungsplan an. Gläubiger sind oft bereit, Ratenzahlungen zu akzeptieren, wenn der Schuldner proaktiv handelt und eine realistische Rate vorschlägt. Viele Gläubiger — insbesondere Krankenkassen, Steuerbehörden und Vermieter — haben standardisierte Zahlungsplan-Angebote.
Schritt 2 — Budget berechnen. Bevor Sie dem Gläubiger eine Rate vorschlagen, berechnen Sie Ihr monatliches verfügbares Einkommen nach Abzug der Lebenshaltungskosten: Miete, Lebensmittel, Krankenkasse, Steuern, andere laufende Betreibungen. Die vorgeschlagene Rate darf das verfügbare Einkommen nicht übersteigen. Zu hohe Raten, die Sie nicht einhalten können, schaden mehr als ein realistischer Zahlungsplan mit tieferen Raten.
Schritt 3 — Zahlungsplan ausfüllen. Füllen Sie alle Felder des Zahlungsplans vollständig aus: Parteien mit Adressen, Betreibungsnummer, Betreibungsamt, Aufschlüsselung des Gesamtbetrags (Hauptforderung + Verzugszinsen + Betreibungskosten), Anzahl Raten, monatliche Rate in CHF, Datum der ersten Rate, IBAN des Gläubigers. Schreiben Sie den Gesamtbetrag und die Rate in Buchstaben aus, um Missverständnisse zu vermeiden.
Schritt 4 — Verzugsklausel und Betreibungseinstellung vereinbaren. Einigen Sie sich auf eine klare Verzugsklausel: Was passiert, wenn der Schuldner eine Rate nicht bezahlt? Empfehlung: Mahnfrist von 10 Tagen, danach ist die gesamte Restschuld fällig und der Gläubiger kann das Fortsetzungsbegehren nach SchKG Art. 88 stellen. Halten Sie im Zahlungsplan auch fest, dass der Gläubiger die Betreibung für die Dauer des Zahlungsplans einstellt.
Schritt 5 — Unterschriften einholen. Unterschreiben Sie den Zahlungsplan und lassen Sie ihn vom Gläubiger (oder dessen Bevollmächtigten) gegenzuzeichnen. Holen Sie sich immer eine Kopie des unterzeichneten Zahlungsplans zurück. Bestehen Sie auf schriftlicher Form — mündliche Zahlungspläne sind schwer durchzusetzen.
Schritt 6 — Raten pünktlich bezahlen. Stellen Sie einen Dauerauftrag für die monatlichen Ratenzahlungen ein. Nehmen Sie als Verwendungszweck immer die Betreibungsnummer an. So kann der Gläubiger die Zahlungen korrekt zuordnen. Bei finanziellen Engpässen: Informieren Sie den Gläubiger proaktiv und beantragen Sie eine vorübergehende Ratenstundung, bevor Sie in Verzug geraten.
Den Zahlungsplan können Sie direkt mit dem Gläubiger oder dessen Anwalt aushandeln, oder Sie wenden sich an das zuständige Betreibungsamt und bitten um Aufnahme einer Zahlungsvereinbarung nach SchKG Art. 123.
Schritt 1 — Kontakt mit dem Gläubiger: Wenden Sie sich schriftlich oder telefonisch an den Gläubiger und bieten Sie einen konkreten Zahlungsplan an. Je konkreter Ihr Angebot (erste Rate sofort, danach monatliche Raten von CHF [Betrag]), desto wahrscheinlicher eine Einigung.
Schritt 2 — Berechnung des Zahlungsplans: Addieren Sie Hauptforderung, Zinsen und Betreibungskosten. Schlagen Sie eine Ratenhöhe vor, die Sie realistischerweise aufbringen können — dies erhöht die Glaubwürdigkeit Ihres Angebots. Bieten Sie wenn möglich eine erste Sofortzahlung an, um den guten Willen zu zeigen.
Schritt 3 — Ausfüllen des Zahlungsplan-Formulars: Tragen Sie alle oben beschriebenen Punkte vollständig ein. Geben Sie alle Beträge in CHF an (kein Runden — exakte Beträge). Formulieren Sie die Verfallsklausel klar: «Bei Zahlungsverzug von mehr als 10 Tagen wird der Restbetrag sofort fällig.»
Schritt 4 — Unterzeichnung: Lassen Sie den Zahlungsplan von beiden Parteien unterzeichnen. Jede Partei erhält ein Originalexemplar. Wenn möglich, lassen Sie die Unterschrift beglaubigen (Notar oder Betreibungsbeamter), um die Beweiskraft zu erhöhen.
Checkliste für den ausgefüllten Zahlungsplan: 1. Vollständige Personalien beider Parteien eingetragen? 2. Genaue Betreibungsnummer und Betreibungsamt angegeben? 3. Gesamtbetrag (Hauptforderung + Zinsen + Kosten) korrekt summiert? 4. Ratenhöhe, Fälligkeitstage und IBAN des Gläubigers eingetragen? 5. Verfallsklausel vorhanden? 6. Klausel zur Einstellung des Betreibungsverfahrens vorhanden? 7. Datum und eigenhändige Unterschriften beider Parteien? 8. Falls Betreibungsamt-Aufnahme gewünscht: Kopie für das Betreibungsamt erstellt?
Rechtliche Anforderungen für Zahlungsplan in Betreibung Schweiz (SchKG Art. 123; OR Art. 125)
Der Zahlungsplan in Betreibung nach SchKG Art. 123 und OR Art. 125 unterliegt den allgemeinen Regeln des schweizerischen Vertragsrechts und dem Betreibungsrecht.
SchKG Art. 123 — Einstellung der Betreibung. Nach SchKG Art. 123 kann der Gläubiger die Einstellung der Betreibung beim Betreibungsamt beantragen. Das Betreibungsamt stellt die Betreibung auf Antrag des Gläubigers ein, ohne die inhaltliche Richtigkeit des Zahlungsplans zu prüfen. Der Zahlungsplan ist eine privatrechtliche Abrede zwischen den Parteien; das Betreibungsamt nimmt nur auf Anweisung des Gläubigers formell zur Kenntnis, dass die Betreibung eingestellt werden soll.
OR Art. 125 — Unverzichtbare Rechte und Verzichtsbeschränkung. OR Art. 125 schützt bestimmte unverzichtbare Schuldnerrechte: insbesondere das Recht auf den für den notwendigen Lebensunterhalt benötigten Betrag (betreibungsrechtliches Existenzminimum nach SchKG Art. 93). Ein Zahlungsplan, der den Schuldner zur Zahlung von Raten verpflichtet, die das Existenzminimum unterschreiten, ist nach OR Art. 125 nichtig. Das Existenzminimum wird kantonal festgelegt und berücksichtigt: Lebenshaltungskosten, Krankenkassenprämie, Miete, Transportkosten.
OR Art. 19 — Vertragsfreiheit und Grenzen. Der Zahlungsplan ist eine privatrechtliche Vereinbarung nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (OR Art. 19). Allerdings darf er keine Bedingungen enthalten, die gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen (z.B. Existenzminimum nach SchKG Art. 93), gegen die guten Sitten (OR Art. 20 Abs. 1) oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen. Ein Zahlungsplan, der den Schuldner wirtschaftlich ruiniert, kann als sittenwidrig nach OR Art. 20 angreifbar sein.
OR Art. 108 — Verfall der ganzen Schuld bei Verzug. OR Art. 108 ermöglicht es, im Zahlungsplan eine Verfallklausel vorzusehen: Zahlt der Schuldner eine Rate nicht fristgerecht, wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Diese Verfallklausel ist zulässig und wird in der Praxis regelmässig in Ratenzahlungsvereinbarungen verwendet. Das Bundesgericht hat in BGE 127 III 237 die Zulässigkeit von Verfallklauseln in Ratenzahlungsvereinbarungen bestätigt.
SchKG Art. 8a — Löschung des Betreibungsregistereintrags. Zieht der Gläubiger das Betreibungsbegehren nach vollständiger Zahlung zurück, kann der Schuldner nach SchKG Art. 8a Abs. 2 beim Betreibungsamt die Löschung des Eintrags im Betreibungsregister beantragen. Die Löschung wirkt jedoch nur für zukünftige Auskünfte — der historische Eintrag bleibt für die Betreibungsbeamten nach wie vor sichtbar (SchKG Art. 8a Abs. 4).
Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) — Betreibungsregisterdaten. Das Betreibungsregister enthält Personendaten, die nach dem revidierten Datenschutzgesetz (DSG, gültig seit 1. September 2023) streng geschützt sind. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist Aufsichtsbehörde für die Bearbeitung von Betreibungsregisterdaten.
Der Zahlungsplan im Betreibungsverfahren ist in SchKG Art. 123 und im allgemeinen Schuldrecht des OR (Art. 1 ff., Art. 104 ff., Art. 125) geregelt. Die wichtigsten gesetzlichen Anforderungen: Erstens muss der Zahlungsplan schriftlich abgefasst sein — mündliche Zahlungsvereinbarungen sind im Betreibungsrecht wenig praktikabel, da das Betreibungsamt schriftliche Belege verlangt.
Zweitens darf der Zahlungsplan keine Vereinbarungen enthalten, die gegen zwingendes Recht verstossen. Zinsen dürfen nicht wucherisch hoch sein (vgl. OR Art. 21: Übervorteilung). Sanktionen bei Nichtzahlung müssen verhältnismässig sein. Wird ein Verbraucher durch einen Zahlungsplan benachteiligt, kann er unter Umständen die Nichtigkeit nach OR Art. 20 geltend machen.
Drittens: Wird der Zahlungsplan beim Betreibungsamt nach SchKG Art. 123 aufgenommen, wird er im Betreibungsregister vermerkt. Dieser Vermerk kann im Betreibungsregisterauszug nach SchKG Art. 8a erscheinen und die Kreditwürdigkeit des Schuldners beeinflussen — er ist während drei Jahren ab Aufnahme einsehbar.
Häufige Fehler bei Ihrem Zahlungsplan in Betreibung Schweiz (SchKG Art. 123; OR Art. 125)
Beim Zahlungsplan in Betreibung in der Schweiz passieren Schuldnern und Gläubigern häufig Fehler, die den Zahlungsplan wirkungslos machen oder zum Scheitern bringen.
Fehler 1 — Zu hohe Raten vereinbart. Der häufigste Fehler: Der Schuldner verspricht Raten, die er realistischerweise nicht einhalten kann, um den Druck des Gläubigers zu mindern. Kann er schon die erste oder zweite Rate nicht bezahlen, verliert er die Goodwill des Gläubigers und die Betreibung wird sofort fortgesetzt. Berechnen Sie immer zuerst das verfügbare monatliche Budget und schlagen Sie nur Raten vor, die Sie sicher einhalten können — auch wenn sie für den Gläubiger zunächst niedrig erscheinen.
Fehler 2 — Kein schriftlicher Zahlungsplan. Mündliche Absprachen am Telefon haben im Streitfall keinen Beweisswert. Bestehen Sie immer auf einem schriftlichen, beidseitig unterzeichneten Zahlungsplan. Ein schriftlicher Zahlungsplan kann im Streitfall vor dem Betreibungsamt und dem Bezirksgericht als Beweismittel vorgelegt werden.
Fehler 3 — Gläubiger zieht Betreibung nicht zurück. Viele Schuldner glauben, dass der Gläubiger nach Abschluss eines Zahlungsplans automatisch die Betreibung einstellt. Das ist falsch: Der Gläubiger muss die Einstellung beim Betreibungsamt explizit beantragen. Stellen Sie sicher, dass im Zahlungsplan klar geregelt ist, wann der Gläubiger die Betreibung einstellt (z.B. nach Eingang der ersten Rate).
Fehler 4 — Kein Dauerauftrag für Raten eingerichtet. Viele Schuldner vergessen nach Abschluss des Zahlungsplans, die Raten tatsächlich zu bezahlen. Richten Sie sofort nach Unterzeichnung des Zahlungsplans einen Bankdauerauftrag für die monatlichen Raten ein. Verwenden Sie als Zahlungsreferenz die Betreibungsnummer, damit der Gläubiger jede Zahlung korrekt zuordnen kann.
Fehler 5 — Keine Löschung des Betreibungsregistereintrags beantragt. Selbst wenn der Schuldner den Zahlungsplan vollständig erfüllt und der Gläubiger die Betreibung zurückzieht, löscht das Betreibungsamt den Registereintrag nicht von selbst. Der Schuldner muss nach SchKG Art. 8a Abs. 2 aktiv die Löschung beim Betreibungsamt beantragen — mit dem Nachweis der vollständigen Zahlung und dem schriftlichen Rückzug des Betreibungsbegehrens durch den Gläubiger. Ohne Antrag bleibt der Eintrag 5 Jahre sichtbar.
Fehler 6 — Verzugszinsen nicht in den Gesamtbetrag eingerechnet. Viele Schuldner vereinbaren einen Zahlungsplan über den ursprünglichen Rechnungsbetrag, ohne die aufgelaufenen Verzugszinsen nach OR Art. 104 (5% p.a. ab Verzugseintritt) einzurechnen. Der Gläubiger kann dann später trotzdem Betreibung für die Zinsen einleiten, obwohl der Schuldner glaubt, alles bezahlt zu haben. Klären Sie vor Abschluss des Zahlungsplans, ob der vereinbarte Betrag alle Zinsen und Kosten einschliesst.
Häufige Fehler beim Zahlungsplan im Betreibungsverfahren betreffen erstens unrealistische Raten: Der Schuldner bietet Raten an, die er nicht einhalten kann, um Zeit zu gewinnen. Sobald er in Verzug gerät, tritt die Verfallsklausel in Kraft und der Gläubiger kann sofort das Betreibungsverfahren fortsetzen — der Zahlungsplan war dann nutzlos.
Zweitens wird der Gesamtbetrag falsch berechnet: Zinsen und Betreibungskosten werden vergessen oder falsch berechnet. Dann ist nach Abschluss des Zahlungsplans noch ein Restbetrag offen, was zu Streitigkeiten führt.
Drittens wird die Verfallsklausel weggelassen: Ohne Verfallsklausel kann der Gläubiger bei Zahlungsverzug das Betreibungsverfahren nicht sofort fortsetzen — er müsste erst eine neue Betreibung einleiten.
Viertens wird vergessen, den Zahlungsplan beim Betreibungsamt einzureichen (bei Vereinbarungen nach SchKG Art. 123): Ohne Einreichung beim Betreibungsamt hat die Vereinbarung nicht die Qualität eines vollstreckbaren Titels.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 19CH official
- OR Art. 125CH official
- OR Art. 104CH official
- OR Art. 108CH official
- OR Art. 20CH official
- OR Art. 21CH official
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Forms Legal. (2026). Zahlungsplan in Betreibung Schweiz (SchKG Art. 123; OR Art. 125) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/debt/zahlungsplan-betreibung-schweiz
"Zahlungsplan in Betreibung Schweiz (SchKG Art. 123; OR Art. 125) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/debt/zahlungsplan-betreibung-schweiz.
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Nein, in der Schweiz besteht kein gesetzliches Recht des Schuldners auf einen Zahlungsplan. Der Gläubiger ist nach Schweizer Recht — im Unterschied zu einigen anderen Ländern — nicht verpflichtet, einen Ratenzahlungsplan zu akzeptieren. Der Zahlungsplan nach SchKG Art. 123 ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. Das Betreibungsamt vermittelt keine Zahlungspläne und kann den Gläubiger nicht zu einem solchen verpflichten. Allerdings ist es in der Praxis für den Gläubiger oft vorteilhafter, einen realistischen Zahlungsplan zu akzeptieren, als das kostspielige Betreibungsverfahren bis zur Pfändung oder zum Konkurs zu führen — besonders wenn der Schuldner kein pfändbares Vermögen hat. Schuldenberatungsstellen (z.B. Schuldenberatung Schweiz, Schuldenberatung Zürich, Beratungsstelle Plusminus) können beim Aushandeln von Zahlungsplänen vermitteln und den Gläubiger zu einer Einigung bewegen.
Wenn ein Schuldner in der Schweiz einen vereinbarten Zahlungsplan nicht einhalten kann, hängen die Konsequenzen von der im Zahlungsplan vereinbarten Verzugsklausel ab. Ist eine Verfallklausel nach OR Art. 108 vereinbart, wird die gesamte Restschuld mit Verzug einer Rate sofort fällig und der Gläubiger kann das Fortsetzungsbegehren nach SchKG Art. 88 sofort stellen, ohne weitere Mahnung. Ist keine Verfallklausel vereinbart, muss der Gläubiger zunächst mahnen und eine Nachfrist setzen (typisch 10 Tage), bevor er die Betreibung fortsetzt. In jedem Fall: Informieren Sie den Gläubiger proaktiv, wenn Sie eine Rate nicht pünktlich zahlen können. Viele Gläubiger sind bereit, eine einmalige Verzögerung zu akzeptieren, wenn der Schuldner rechtzeitig informiert und einen neuen Zahlungstermin vereinbart. Kontaktieren Sie auch eine Schuldenberatungsstelle (Schuldenberatung Schweiz, Caritas), die bei der Neuverhandlung des Zahlungsplans helfen kann.
Ja, ein Zahlungsplan kann indirekt zur Löschung eines Betreibungsregistereintrags nach SchKG Art. 8a Abs. 2 führen — aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Voraussetzungen sind: (1) Die Betreibung wird vom Gläubiger zurückgezogen (Rückzug des Betreibungsbegehrens nach SchKG Art. 8a Abs. 2), (2) die der Betreibung zugrundeliegende Forderung ist vollständig bezahlt oder war von Anfang an nicht entstanden, (3) der Schuldner stellt beim Betreibungsamt einen Antrag auf Löschung des Eintrags. Wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, löscht das Betreibungsamt den Eintrag für zukünftige Auskünfte. Wichtig: Die Löschung gilt nur für neue Auskünfte — bei Auskünften, die unter dem alten Eintrag gestellt wurden, bleibt dieser sichtbar (SchKG Art. 8a Abs. 4). Ausserdem bleibt der Eintrag für das Betreibungsamt selbst intern sichtbar. In jedem Fall verbessert eine Löschung nach SchKG Art. 8a die Chancen des Schuldners bei Wohnungs-, Kredit- und Arbeitgebern erheblich.
Beim Zahlungsplan in der Schweiz müssen die aufgelaufenen Verzugszinsen nach OR Art. 104 Abs. 1 berücksichtigt werden. Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 Prozent pro Jahr ab dem Datum des Verzugseintritts nach OR Art. 102. Im kaufmännischen Verkehr kann ein vertraglich vereinbarter höherer Zinssatz gelten (z.B. 8% p.a. laut AGB des Gläubigers). Die Berechnung erfolgt tagesgenau: Hauptbetrag x Zinssatz / 365 x Anzahl Verzugstage. Beispiel: Fr. 10'000 Hauptforderung, 60 Tage Verzug, 5% p.a. = Fr. 10'000 x 5% / 365 x 60 = Fr. 82.19 Verzugszinsen. Zusätzlich zu den Verzugszinsen sind die Betreibungskosten nach GebV SchKG einzurechnen: Gebühr für das Betreibungsbegehren (Fr. 7 bis Fr. 100 je nach Streitwert) und Gebühr für den Zahlungsbefehl (Fr. 2 bis Fr. 20). Klären Sie mit dem Gläubiger vor Abschluss des Zahlungsplans, ob der vereinbarte Gesamtbetrag alle Zinsen und Kosten einschliesst — nur dann haben Sie mit Erfüllung des Zahlungsplans die Schuld vollständig beglichen.
Nein, das Betreibungsamt in der Schweiz kann einen Zahlungsplan weder erzwingen noch vermitteln. Das Betreibungsamt ist eine reine Vollstreckungsbehörde, die auf Anweisung des Gläubigers handelt. Es kann den Gläubiger nicht zu einem Zahlungsplan zwingen. Das Betreibungsamt nimmt lediglich zur Kenntnis, wenn der Gläubiger die Einstellung der Betreibung beantragt — was der Gläubiger tut, wenn ein Zahlungsplan abgeschlossen wurde. In der Praxis funktioniert die Zahlungsplanvermittlung in der Schweiz durch: Direktverhandlung zwischen Schuldner und Gläubiger (häufigste Variante), Schuldenberatungsstellen als Vermittler (Schuldenberatung Schweiz, Caritas, Pro Infirmis), anwaltliche Vermittlung (Anwalt des Schuldners verhandelt mit Gläubiger), Schlichtungsbehörde bei Streit (SchKG Art. 85a). Inkassobüros wie Creditreform Schweiz, Intrum Justitia und EOS Schweiz haben oft standardisierte Zahlungsplanprozesse und akzeptieren Raten auch ohne gerichtliche Intervention.
Die Anzahl der Raten in einem Zahlungsplan ist gesetzlich nicht begrenzt — sie richtet sich nach der Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. In der Praxis hängt die Ratenzahl vom Gesamtbetrag der Schuld und dem monatlichen verfügbaren Einkommen des Schuldners ab. Typische Laufzeiten in der Schweiz: Bei Schulden bis Fr. 2'000: 2 bis 6 Monate. Bei Schulden von Fr. 2'001 bis Fr. 10'000: 6 bis 24 Monate. Bei Schulden über Fr. 10'000: 12 bis 60 Monate (1 bis 5 Jahre). Gläubiger akzeptieren selten Zahlungspläne über mehr als 36 bis 60 Monate, da das Ausfallrisiko mit zunehmender Laufzeit steigt. Aus Schuldnersicht gilt: Lieber eine längere Laufzeit mit sicheren, kleinen Raten als eine kurze Laufzeit mit Raten, die Sie nicht einhalten können. Der Verein Schuldenberatung Schweiz empfiehlt, die Summe der monatlichen Ratenzahlungen an alle Gläubiger auf höchstens 30% des verfügbaren monatlichen Nettoeinkommens zu begrenzen — zusätzlich gefährden die Raten die Lebenshaltungskosten.
Das betreibungsrechtliche Existenzminimum nach SchKG Art. 93 ist der Betrag, der dem Schuldner nach einer Pfändung oder im Rahmen eines Zahlungsplans mindestens zum Leben verbleiben muss. Das Existenzminimum wird kantonal festgelegt und berücksichtigt die monatlichen Grundbedürfnisse: Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Haushalt (pauschal ca. Fr. 1'200 bis Fr. 1'350 für eine Einzelperson), Miete (tatsächlicher Mietbetrag bis zu einem kantonal festgesetzten Maximum), Krankenkassenprämie (Grundversicherung obligatorisch), Transportkosten zur Arbeit, Mindestbeiträge für Telefon und Strom. In Zürich beträgt das Existenzminimum für eine alleinstehende Person ohne Kinder typisch Fr. 2'200 bis Fr. 2'800 pro Monat (je nach konkreten Kosten). Ein Zahlungsplan, der den Schuldner unter das Existenzminimum zwingt, ist rechtlich problematisch: Zwar gibt es kein explizites Verbot eines freiwilligen Zahlungsplans unterhalb des Existenzminimums nach OR, aber OR Art. 125 schützt bestimmte unverzichtbare Rechte. Schuldenberatungsstellen raten ausdrücklich davon ab, Raten zu vereinbaren, die das Existenzminimum verletzen.
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