Konkursandrohung Schweiz (SchKG Art. 159)
BEGEHREN UM KONKURSANDROHUNG
gemäss Art. 159 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
An das
[Betreibungsamt]
[Antragsort], [Antrags Datum]
1. PARTEIEN
Gläubiger (Antragsteller):
Name / Firma: [Gläubiger Name]
Adresse: [Gläubiger Adresse]
UID: [Gläubiger UID]
Schuldner (Betriebenes Unternehmen):
Firma: [Schuldner Firma]
Sitz: [Schuldner Sitz]
Adresse: [Schuldner Adresse]
UID: [Schuldner UID]
Handelsregister: [HR Kanton]
2. BETREIBUNGSDATEN
Betreibungsnummer: [Betreibungsnummer]
Datum des Zahlungsbefehls: [Zahlungsbefehl Datum]
Forderungsbetrag: [Forderungsbetrag]
Schuldgrund: [Schuldgrund]
3. BEGEHREN
Der Gläubiger stellt hiermit gestützt auf Art. 159 Abs. 1 SchKG das Begehren, dem Schuldner die Konkursandrohung zuzustellen. Der Schuldner — die Firma [Schuldner Firma], eingetragen im [HR Kanton] (UID [Schuldner UID]) — ist eine im Handelsregister eingetragene juristische Person und unterliegt daher der Betreibung auf Konkurs.
Der Zahlungsbefehl Nr. [Betreibungsnummer] vom [Zahlungsbefehl Datum] wurde dem Schuldner zugestellt. Es wurde kein Rechtsvorschlag erhoben. Die Forderung über [Forderungsbetrag] ist rechtskräftig festgestellt und unbezahlt. Die Voraussetzungen für die Konkursandrohung nach Art. 159 SchKG sind erfüllt.
4. HINWEIS AUF RECHTLICHE WIRKUNG
Nach Zustellung der Konkursandrohung durch das Betreibungsamt hat der Schuldner eine Zahlungsfrist von [Zahlungsfrist] (SchKG Art. 166 Abs. 1). Zahlt der Schuldner nicht fristgerecht, ist der Gläubiger berechtigt, beim zuständigen Konkursamt die Konkurseröffnung zu verlangen (SchKG Art. 166 Abs. 1). Das zuständige Konkursgericht eröffnet daraufhin den Konkurs (SchKG Art. 171 ff.) und setzt die Konkursliquidation in Gang.
5. UNTERSCHRIFT
[Antragsort], [Antrags Datum]
Gläubiger / Antragsteller (Unterschrift)
________________
Signature
Was ist Konkursandrohung Schweiz (SchKG Art. 159)?
Die Konkursandrohung ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 159 (SR 281.1) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Konkursandrohung Schweiz ist das zweite Stadium der dreistufigen Konkursbetreibung: Erstens das Betreibungsbegehren gemäss SchKG Art. 67 beim Betreibungsamt, das zur Zustellung des Zahlungsbefehls gemäss SchKG Art. 69 führt. Zweitens das Begehren um Konkursandrohung gemäss SchKG Art. 159, das zur Zustellung der Konkursandrohung führt. Drittens das Begehren um Konkurseröffnung gemäss SchKG Art. 166, das zum Konkursdekret des Konkursgerichts führt. Jede Stufe ist an bestimmte Voraussetzungen und Fristen gebunden, und jede Stufe erfordert eine aktive Handlung des Gläubigers.
Das Begehren um Konkursandrohung nach SchKG Art. 159 Abs. 1 kann vom Gläubiger beim Betreibungsamt gestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: erstens wurde dem Schuldner der Zahlungsbefehl gemäss SchKG Art. 69 zugestellt; zweitens hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben oder der Rechtsvorschlag wurde durch Rechtsöffnung oder Klage beseitigt; drittens hat der Schuldner die Forderung nicht innerhalb der 20-tägigen Zahlungsfrist gemäss SchKG Art. 69 Abs. 1 bezahlt. Das Betreibungsamt stellt dem Schuldner die Konkursandrohung zu — ein amtliches Dokument, das dem Schuldner 20 Tage Zeit gibt, die Forderung vollständig zu begleichen oder — sofern vertretbar — ein Nachlassgesuch einzureichen.
Die Zustellung der Konkursandrohung hat weitreichende praktische Auswirkungen auf das betroffene Unternehmen. In vielen Kantonen erscheint die Konkursandrohung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB, shab.ch), was Lieferanten, Banken, Kreditgeber und Kunden auf die schlechte Zahlungslage aufmerksam macht. Banken können bestehende Kreditrahmen einfrieren, Lieferanten können die Lieferung auf Vorauszahlung umstellen, und Mietverträge können gefährdet sein. In der Praxis veranlasst die Konkursandrohung viele Unternehmen, die ausstehende Schuld sofort zu begleichen oder eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger auszuhandeln, um die Konkurseinleitung zu verhindern.
Nach Ablauf der 20-tägigen Zahlungsfrist nach der Konkursandrohung gemäss SchKG Art. 166 Abs. 1 kann der Gläubiger beim Konkursamt das Begehren um Konkurseröffnung stellen. Zu beachten: Das Begehren um Konkurseröffnung ist beim Konkursamt einzureichen, nicht mehr beim Betreibungsamt. Das Konkursgericht eröffnet nach Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen den Konkurs gemäss SchKG Art. 171 ff. Mit der Konkurseröffnung geht das gesamte Vermögen des Schuldners in die Konkursmasse über und wird durch das Konkursamt verwaltet und liquidiert gemäss SchKG Art. 197 ff. Die Gläubiger melden ihre Forderungen im Konkursverfahren an und werden nach dem Konkursprivileg gemäss SchKG Art. 219 bedient.
Das schweizerische Konkursrecht unterscheidet zwischen dem ordentlichen Konkursverfahren und dem summarischen Konkursverfahren gemäss SchKG Art. 231. Beim summarischen Verfahren — anwendbar wenn die Konkursmasse voraussichtlich nicht ausreicht, die Kosten des ordentlichen Verfahrens zu decken — wird der Konkurs mangels Aktiven eingestellt. In diesem Fall erhalten die Gläubiger einen Verlustschein gemäss SchKG Art. 265, der die ungedeckte Forderung dokumentiert. Der Verlustschein hat eine Verjährungsfrist von 20 Jahren und berechtigt den Gläubiger, eine neue Betreibung einzuleiten, wenn der Schuldner künftig wieder zahlungsfähig wird.
Wann brauchen Sie Konkursandrohung Schweiz (SchKG Art. 159)?
Das Begehren um Konkursandrohung Schweiz nach SchKG Art. 159 wird in jeder Situation benötigt, in der ein Schuldner mit Handelsregistereintrag eine fällige Forderung trotz Zahlungsbefehl und abgelaufener 20-Tages-Frist nicht bezahlt hat und kein Rechtsvorschlag erhoben wurde.
Erste Situation: GmbH zahlt trotz Zahlungsbefehl nicht. Ein Lieferant hat gegen eine GmbH eine Betreibung eingeleitet und einen Zahlungsbefehl erhalten. Die GmbH hat weder bezahlt noch Rechtsvorschlag erhoben. Der Lieferant stellt nach Ablauf der 20-Tages-Frist das Begehren um Konkursandrohung beim Betreibungsamt. Das Betreibungsamt stellt der GmbH die Konkursandrohung zu. Die GmbH hat jetzt 20 Tage Zeit, die Schuld vollständig zu begleichen, bevor der Gläubiger beim Konkursamt die Konkurseröffnung verlangen kann.
Zweite Situation: AG im Zahlungsverzug mit mehreren Gläubigern. Eine Aktiengesellschaft ist mit mehreren Lieferanten im Verzug und hat bereits mehrere Betreibungsbegehren erhalten. Einer der Gläubiger hat die Betreibung und dann die Konkursandrohung eingeleitet. In der Praxis bewirkt die Konkursandrohung, dass das Management der AG die Zahlungspflichten ernst nimmt und rasch handelt — entweder bezahlt, bei der Hausbank einen Überbrückungskredit aufnimmt oder mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung schliesst, um die Konkurseinleitung abzuwenden.
Dritte Situation: Fortgesetzter Zahlungsverzug nach Rechtsöffnung. Ein Gläubiger hat die definitive Rechtsöffnung gemäss SchKG Art. 80 erstritten. Nach der Rechtsöffnung stellt er das Fortsetzungsbegehren (SchKG Art. 88) und das Betreibungsamt leitet das Konkursandrohungsverfahren ein. Die betriebene GmbH kann auch jetzt noch zahlen. Zahlt sie nicht, stellt der Gläubiger nach Ablauf der 20-Tages-Frist das Begehren um Konkurseröffnung gemäss SchKG Art. 166 beim Konkursamt.
Vierte Situation: Lohnausstande gegenüber Mitarbeitenden. Ein Arbeitnehmer hat von seiner Arbeitgeber-GmbH seit drei Monaten keinen Lohn erhalten. Nach Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl ohne Reaktion der GmbH stellt der Arbeitnehmer das Begehren um Konkursandrohung. Lohnforderungen der letzten 6 Monate vor Konkurseröffnung sind bevorzugte Forderungen der ersten Klasse gemäss SchKG Art. 219 Abs. 4 lit. a und werden bei der Verteilung der Konkursmasse vor allen anderen Gläubigern befriedigt.
Fünfte Situation: Systematischer Zahlungsverzug eines Bauunternehmens. Ein Generalunternehmen zahlt seinen Subunternehmern seit Monaten nicht. Mehrere Subunternehmer haben gleichzeitig Betreibungsbegehren gestellt und jetzt auch Begehren um Konkursandrohung eingereicht. Der Druck mehrerer gleichzeitiger Konkursandrohungen veranlasst das Generalunternehmen häufig, einen Liquiditätsplan aufzustellen, bei der Bank eine Kreditlinie zu erhöhen oder ein Nachlassgesuch gemäss SchKG Art. 293 ff. einzureichen, um eine geordnete Sanierung einzuleiten.
Sechste Situation: Steuerschulden einer AG. Das kantonale Steueramt hat gegen eine AG eine Betreibung wegen unbezahlter Unternehmenssteuer eingeleitet. Nach Zahlungsbefehl ohne Reaktion der AG stellt das Steueramt das Begehren um Konkursandrohung. Da Steuerforderungen des Kantons als bevorzugte Forderungen gemäss SchKG Art. 219 Abs. 4 behandelt werden, hat das Steueramt starkes Interesse daran, das Konkursverfahren bei Zahlungsunfähigkeit der AG einzuleiten.
Was gehört in Ihr Konkursandrohung Schweiz (SchKG Art. 159)?
Ein ordnungsgemässes Begehren um Konkursandrohung Schweiz nach SchKG Art. 159 muss folgende Elemente enthalten.
Pflichtelement 1: Gläubiger- und Schuldneridentifikation. Vollständige Angaben zum Gläubiger — Name oder Firma, Adresse, UID-Nummer — und zum Schuldner. Für den Schuldner: exakte Firma gemäss Handelsregistereintrag auf zefix.ch, eingetragener Sitz und vollständige Adresse, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX) und Kanton des Handelsregistereintrags. Die Handelsregistereintragung des Schuldners ist zwingende Voraussetzung für die Konkursbetreibung gemäss SchKG Art. 159 — ohne HR-Eintrag ist nur Pfändungsbetreibung möglich (SchKG Art. 89). HR-Prüfung auf zefix.ch unmittelbar vor Einreichung des Begehrens durchführen.
Pflichtelement 2: Betreibungsdaten vollständig angeben. Betreibungsnummer aus dem Zahlungsbefehl; Name und Adresse des führenden Betreibungsamts; Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls mit Nachweis (Einschreibezettel); Datum des Ablaufs der 20-Tages-Frist nach Zahlungsbefehl; Forderungsbetrag in CHF mit Apostroph-Tausendertrennzeichen (z.B. Fr. 45'000.-). Das Betreibungsamt prüft ex officio, ob die Voraussetzungen nach SchKG Art. 159 erfüllt sind: Zahlungsbefehl zugestellt, keine Zahlung, kein Rechtsvorschlag oder Rechtsvorschlag beseitigt.
Pflichtelement 3: Schuldgrund. Kurze, präzise Bezeichnung des Schuldgrunds gemäss Zahlungsbefehl: Werklohn aus Werkvertrag Nr. X vom TT.MM.JJJJ; Lieferantenrechnung Nr. Y vom TT.MM.JJJJ; ausstehende Mietzinsen Monate A bis B; Lohnforderung für Monat C. Das Betreibungsamt reproduziert den Schuldgrund in der Konkursandrohung.
Pflichtelement 4: Nachweis der Voraussetzungen. Dem Begehren sind beizulegen: Kopie des Zahlungsbefehls mit Zustellungsnachweis (Einschreibezettel der Schweizerischen Post), Bestätigung des Betreibungsamts, dass kein Rechtsvorschlag erhoben wurde oder dass der Rechtsvorschlag beseitigt wurde (Rechtsöffnungsentscheid). Ohne vollständige Unterlagen verzögert das Betreibungsamt die Bearbeitung.
Pflichtelement 5: Zahlungsfrist und Konkurshinweis. Das Begehren muss den Hinweis auf die 20-tägige Zahlungsfrist nach Konkursandrohung enthalten (SchKG Art. 166 Abs. 1). Zahlt der Schuldner nicht innert 20 Tagen ab Zustellung der Konkursandrohung, kann der Gläubiger beim Konkursamt des Sitzkantons das Begehren um Konkurseröffnung (SchKG Art. 166) stellen. Dieser Hinweis dient als letzte Warnung an das Schuldnerunternehmen und erhoehe den Druck zur sofortigen Zahlung.
Pflichtelement 6: Unterschrift des Gläubigers oder Bevollmächtigten. Das Begehren muss vom Gläubiger oder seinem bevollmächtigten Vertreter (Anwalt, Inkassobüro mit schriftlicher Vollmacht) unterzeichnet werden. Bei juristischen Personen muss der zeichnungsberechtigte Vertreter gemäss Handelsregistereintrag unterzeichnen.
forms-legal.com stellt eine professionelle Konkursandrohungs-Vorlage für Schweizer Gläubiger bereit, die alle Pflichtfelder nach SchKG Art. 159 systematisch abdeckt und Raum für alle relevanten Beilagen schafft. Für grosse Forderungen, komplizierte Sachverhalte oder wenn der Schuldner einen Rechtsvorschlag erhoben hat, empfiehlt sich die Beratung durch einen spezialisierten Betreibungsrechtler oder Rechtsanwalt mit kantonaler Zulassung.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr Konkursandrohung Schweiz (SchKG Art. 159) aus
Beim Ausfullen des Begehrens um Konkursandrohung Schweiz nach SchKG Art. 159 sind folgende Schritte zu beachten.
Schritt 1: Handelsregistereintrag des Schuldners prüfen. Auf zefix.ch verifizieren, ob der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist und ob der Eintrag aktuell ist — auf Löschung oder Auflösung prüfen. Ohne gültigen HR-Eintrag ist Konkursandrohung nicht möglich; nur Pfändungsbetreibung gemäss SchKG Art. 89 kann eingeleitet werden. Die exakte Firma gemäss HR-Eintrag, die UID-Nummer und den eingetragenen Sitz des Schuldners notieren und wortwortlich ins Begehren übernehmen.
Schritt 2: Voraussetzungen vollständig prüfen. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Erstens wurde dem Schuldner der Zahlungsbefehl zugestellt (Einschreibezettel mit Datum vorhanden). Zweitens ist die 20-Tages-Frist nach Zahlungsbefehl ohne Zahlung abgelaufen. Drittens wurde kein Rechtsvorschlag erhoben — Bestätigung beim Betreibungsamt einholen — oder der Rechtsvorschlag wurde durch Rechtsöffnungsentscheid beseitigt. Fehlt eine Voraussetzung, kann das Begehren nicht gestellt werden.
Schritt 3: Betreibungsamt kontaktieren. Das Begehren um Konkursandrohung wird beim gleichen Betreibungsamt eingereicht, das die ursprüngliche Betreibung führt. Das Betreibungsamt prüft die Voraussetzungen ex officio und stellt dem Schuldner nach Prüfung die Konkursandrohung zu. In einigen Kantonen bieten die Betreibungsämter Online-Einreichung an.
Schritt 4: Begehren vollständig ausfullen. Alle Felder sorgfältig ausfullen: vollständige Gläubiger-Daten mit IBAN; Schuldner-Firma exakt nach HR-Bezeichnung; Betreibungsnummer; Datum des Zahlungsbefehls; genauen Forderungsbetrag in CHF; Schuldgrund. Beilagen nummerieren: Kopie des Zahlungsbefehls mit Zustellungsnachweis; Bestätigung kein Rechtsvorschlag; allfälliger Rechtsöffnungsentscheid.
Schritt 5: Gebühren vorschiessen. Die Gebühr für das Konkursandrohungsbegehren richtet sich nach GebV SchKG SR 281.35. Gebühren sind vorzuschiessen. Bei erfolgreicher Betreibung werden die Kosten dem Schuldner auferlegt.
Schritt 6: 20-Tages-Frist nach Konkursandrohung überwachen. Nach Zustellung der Konkursandrohung hat der Schuldner 20 Tage Zeit zu zahlen. Frist im Kalender eintragen. Zahlt der Schuldner vollständig — Hauptforderung, Zinsen und Betreibungskosten — zieht der Gläubiger die Betreibung zurück. Zahlt der Schuldner nicht, kann beim Konkursamt des Sitzkantons — nicht mehr beim Betreibungsamt — das Begehren um Konkurseröffnung gemäss SchKG Art. 166 gestellt werden.
Schritt 7: Steigerungstermin beachten. Das Begehren um Konkurseröffnung muss vor Ablauf der Verfallsfrist des Betreibungsbegehrens gestellt werden. Betreibungen verfallen, wenn der Gläubiger innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen nicht handelt. Allfällige Rechtsberatung für die Konkurseröffnungsphase beiziehen — ab diesem Stadium sind komplexe Fragen der Gläubigerhierarchie, Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen (SchKG Art. 285-288) und Haftung von Organen (OR Art. 717, StGB Art. 163-165) relevant.
Rechtliche Anforderungen für Konkursandrohung Schweiz (SchKG Art. 159)
Das Begehren um Konkursandrohung Schweiz unterliegt den Vorschriften von SchKG Art. 159 und 166 (SR 281.1) sowie weiteren einschlägigen Bestimmungen.
Anwendungsbereich SchKG Art. 159: Ausschliesslich gegen im Handelsregister eingetragene Schuldner zulassig: AG, GmbH, Genossenschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft und im HR eingetragene Einzelfirmen. Privatpersonen und nicht im HR eingetragene Einzelkaufleute werden auf Pfändung betrieben (SchKG Art. 89). HR-Eintrag auf zefix.ch vor Einreichung prüfen.
Voraussetzungen nach SchKG Art. 159 Abs. 1: Erstens muss dem Schuldner der Zahlungsbefehl zugestellt worden sein (Nachweis: Einschreibezettel). Zweitens muss die 20-Tages-Frist nach Zahlungsbefehl ohne Zahlung und ohne Rechtsvorschlag abgelaufen sein. Drittens darf kein offener Rechtsvorschlag bestehen — er muss entweder nie erhoben oder durch Rechtsöffnungsentscheid oder Klageurteil beseitigt worden sein.
Zahlungsfrist nach Konkursandrohung SchKG Art. 166 Abs. 1: 20 Tage ab Zustellung der Konkursandrohung. Zahlt der Schuldner vollständig — Hauptforderung, Zinsen und Betreibungskosten — zieht der Gläubiger die Betreibung zurück. Zahlt der Schuldner nicht, kann der Gläubiger beim Konkursamt — nicht Betreibungsamt — des Sitzkantons das Begehren um Konkurseröffnung gemäss SchKG Art. 166 stellen.
Publizität: Die Konkursandrohung wird in vielen Kantonen im kantonalen Amtsblatt und/oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB, shab.ch) veröffentlicht. Dies schwaecht massiv die Kreditwürdigkeit des Schuldnerunternehmens und kann Lieferanten, Banken und andere Gläubiger zu sofortigen Massnahmen veranlassen.
Konkursdelikte und Organhaftung: Zahlt das Unternehmen nach Konkursandrohung selektiv nur bestimmte Gläubiger, kann dies als bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger gemäss SchKG Art. 286-288 angefochten werden. Der Verwaltungsrat einer AG oder die Geschäftsführung einer GmbH trägt die strafrechtliche Verantwortung für Konkursdelikte gemäss StGB Art. 163-165 und muss bei Überschuldung die Pflichten gemäss OR Art. 725 ff. beachten. Versäumt der Verwaltungsrat die rechtzeitige Benachrichtigung des Richters bei klarer Überschuldung, drohen persönliche Haftung und strafrechtliche Konsequenzen.
Gebühren nach GebV SchKG SR 281.35: Das Begehren um Konkursandrohung erfordert Vorschuss des Gläubigers. Das Begehren um Konkurseröffnung gemäss SchKG Art. 166 erfordert zusätzlichen Vorschuss für die Konkurskosten (Massevorschuss), der je nach Kanton zwischen Fr. 2'000 und Fr. 10'000 betragen kann. Kosten werden bei erfolgreicher Betreibung und vorhandener Konkursmasse aus dieser gedeckt.
Häufige Fehler bei Ihrem Konkursandrohung Schweiz (SchKG Art. 159)
Häufige Fehler beim Begehren um Konkursandrohung Schweiz können das Verfahren verzögern oder unwirksam machen.
Fehler 1: Konkursandrohung gegen Privatperson ohne HR-Eintrag. Die Konkursandrohung gemäss SchKG Art. 159 richtet sich ausschliesslich gegen im Handelsregister eingetragene Schuldner. Gegen Privatpersonen ohne HR-Eintrag ist nur Pfändungsbetreibung möglich. Handelsregistereintrag auf zefix.ch unmittelbar vor Einreichung prüfen — es kann sein, dass die Einzelfirma zwischenzeitlich gelöscht wurde, was den Anwendungsbereich der Konkursbetreibung ausschliesst.
Fehler 2: Einreichung vor Ablauf der 20-Tages-Frist nach Zahlungsbefehl. Das Begehren kann erst gestellt werden, nachdem die 20-Tages-Frist nach Zustellung des Zahlungsbefehls abgelaufen ist. Zu fruehes Einreichen führt zur Zurückweisung durch das Betreibungsamt. Frist exakt berechnen: Zustellungsdatum plus 20 Tage, Wochenenden und Feiertage mitgezaehlt (gemäss ZPO Art. 44).
Fehler 3: Falsche oder unvollständige HR-Bezeichnung des Schuldners. Die Firma des Schuldners muss exakt der Handelsregistereintragung entsprechen. Falsche Schreibweise — z.B. fehlende Bezeichnung GmbH oder fehlende Komma zwischen Firmenbestandteilen — kann zu Identifikationsproblemen und Verfahrensverzögerungen führen. HR-Eintrag auf zefix.ch wortwörtlich kopieren.
Fehler 4: Kein Nachweis des Zahlungsbefehls mit Zustelldatum. Dem Begehren muss die Kopie des Zahlungsbefehls mit dem Einschreibezettel der Schweizerischen Post als Zustellnachweis beigelegt werden. Fehlt der Nachweis, verzögert das Betreibungsamt die Bearbeitung und fordert Ergänzungen. Kopien aller Betreibungsdokumente sicher aufbewahren.
Fehler 5: Begehren um Konkurseröffnung beim falschen Amt eingereicht. Das Begehren um Konkurseröffnung gemäss SchKG Art. 166 muss beim Konkursamt des Sitzkantons des Schuldners eingereicht werden — nicht mehr beim Betreibungsamt. Diese Verwechslung ist häufig und führt zu Verzögerungen. Das zuständige Konkursamt ist in den Verzeichnissen der kantonalen Justizbehörden oder auf der SKKB-Website auffindbar.
Fehler 6: Selektive Befriedigung von Gläubigern durch den Schuldner nicht beachtet. Wenn das Schuldnerunternehmen nach der Konkursandrohung selektiv nur denjenigen Gläubiger befriedigt, der die Konkursandrohung eingeleitet hat, und andere Gläubiger leer ausgehen lässt, können diese Zahlungen gemäss SchKG Art. 286-288 angefochten werden. Als Gläubiger sollte man darauf hinweisen, dass alle Gläubiger gleichbehandelt werden müssen; im Zweifelsfall das Konkursverfahren fortführen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 11CH official
- OR Art. 717CH official
- OR Art. 725CH official
- Art. 18 ORCH official
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}Häufig gestellte Fragen
Die Betreibung auf Konkurs (SchKG Art. 159 ff.) richtet sich ausschliesslich gegen Schuldner, die im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind: Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Investmentgesellschaften nach KAG und im Handelsregister eingetragene Einzelfirmen. Privatpersonen ohne Handelsregistereintrag können nicht auf Konkurs, sondern nur auf Pfändung (SchKG Art. 89 ff.) betrieben werden. Sonderfall: Personen, die freiwillig den Konkurs beantragt haben (SchKG Art. 191), können auch ohne HR-Eintrag in Konkurs gehen. Prüfen Sie immer den HR-Eintrag auf zefix.ch, bevor Sie die Konkursbetreibung einleiten.
Im Schweizer Konkurs werden die Gläubigerforderungen nach dem Konkursprivileg des SchKG Art. 219 bedient. Erste Klasse: Löhne und Lohnnebenleistungen der letzten 6 Monate vor Konkurseröffnung (SchKG Art. 219 Abs. 4 lit. a), Beiträge an AHV/IV/ALV und berufliche Vorsorge (BVG) für die letzten 6 Monate. Zweite Klasse: Forderungen aus Pensionskassen und Lebensversicherungen (SchKG Art. 219 Abs. 4 lit. b). Dritte Klasse: alle übrigen Forderungen (Lieferanten, Banken, sonstige Gläubiger). Innerhalb jeder Klasse werden die Gläubiger gleichbehandelt (Prinzip pars conditio creditorum). Reicht die Konkursmasse nicht zur vollständigen Befriedigung aller Klassen, erleiden die nachrangigen Gläubiger einen Verlustschein (SchKG Art. 265).
Ja, der Schuldner kann die ausstehende Forderung jederzeit vor Konkurseröffnung bezahlen und damit die Betreibung beenden. Nach Zustellung der Konkursandrohung hat der Schuldner 20 Tage Zeit (SchKG Art. 166 Abs. 1), die Forderung zu begleichen. Zahlt der Schuldner vollständig (Hauptforderung, Zinsen und Betreibungskosten), zieht der Gläubiger die Betreibung zurück und stellt kein Begehren um Konkurseröffnung. Achtung: Eine Teilzahlung ohne Einigung mit dem Gläubiger stoppt die Betreibung nicht. Zieht der Gläubiger die Betreibung zurück, hat das Unternehmen die Konkursandrohung abgewendet, aber der Betreibungseintrag bleibt im Register (SchKG Art. 8a). Zu beachten: Bei drohender Insolvenz muss der Verwaltungsrat die Pflichten gemäss OR Art. 725 ff. beachten.
Die Dauer eines Konkursverfahrens in der Schweiz variiert erheblich je nach Grösse der Konkursmasse, Anzahl der Gläubiger und Komplexität des Falles. Ein einfaches Konkursverfahren für ein kleines Unternehmen ohne Vermögen kann als summarisches Verfahren (SchKG Art. 231) in 2-4 Monaten abgeschlossen werden — wenn keine verwertbare Masse vorhanden ist, wird der Konkurs mangels Aktiven eingestellt. Ein normales Konkursverfahren dauert typischerweise 1-3 Jahre. Grosse Konzerninsolvenzen können 5-10 Jahre in Anspruch nehmen. Nach Konkurseröffnung nimmt das Konkursamt das Inventar auf (SchKG Art. 221 ff.), verwaltet und liquidiert das Vermögen (SchKG Art. 243 ff.) und verteilt den Erlöse nach der Gläubigertabelle.
Das Nachlassverfahren (SchKG Art. 293 ff.) ist eine Alternative zum Konkursverfahren für Schuldner mit HR-Eintrag, die vorübergehend illiquide, aber nicht dauerhaft überschuldet sind. Beim Nachlassverfahren kann der Schuldner einen Nachlassvertrag mit seinen Gläubigern aushandeln (Zahlungsaufschub, Quotennachlass) und das Unternehmen sanieren. Das Nachlassverfahren wird beim Nachlassgericht beantragt und führt entweder zu einem Nachlassvertrag (wenn mindestens eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger zustimmt) oder — bei Scheitern — zur Konkurseröffnung. Die Konkursandrohung (SchKG Art. 159) kann ein Anlass sein, das Nachlassverfahren zu beantragen, um Zeit für die Sanierung zu gewinnen. Während des Nachlassverfahrens werden Betreibungen aufgeschoben (Stundung nach SchKG Art. 297).
Ein Verlustschein (SchKG Art. 265) wird ausgestellt, wenn nach Abschluss des Pfaendungs- oder Konkursverfahrens die Forderung nicht vollständig befriedigt werden konnte. Der Verlustschein dokumentiert den ungedeckten Restbetrag. Für den Gläubiger hat der Verlustschein folgende Wirkungen: Verjährungsunterbrechung — der Verlustschein unterbricht die Verjährung für 20 Jahre (SchKG Art. 265 Abs. 2). Verjährender Gläubiger kann nach 20 Jahren neue Betreibung einleiten, wenn der Schuldner wieder zahlungsfähig geworden ist. Für den Schuldner als natürliche Person: Solange der Verlustschein besteht, kann der Gläubiger jederzeit neue Betreibung einleiten, wenn der Schuldner neues Vermögen erworben hat. Bei Schuldnern als juristische Person (GmbH, AG): Mit dem Konkurs erlischt die juristische Person (SchKG Art. 268 ff.), und ein allfälliger Verlustschein wird wertlos, sofern keine Verantwortlichkeitsklage gegen Organe (VR, GF) möglich ist.
Ja, der Schuldner kann gegen die Konkursandrohung beim übergeordneten Gericht (kantonales Obergericht oder Verwaltungsgericht, je nach Kanton) Beschwerde einreichen (SchKG Art. 17 ff.). Grundlagen für eine erfolgreiche Beschwerde: Die formellen Voraussetzungen für die Konkursandrohung waren nicht erfüllt (z.B. kein gültiger Zahlungsbefehl zugestellt, 20-Tages-Frist nicht korrekt berechnet), die Forderung ist bereits bezahlt oder verjährt. Neben der Beschwerde kann der Schuldner auch beim Betreibungsamt das Betreibungsbegehren nach SchKG Art. 85 anfechten, wenn er sofortig den Zahlungsbeleg vorlegen kann (Aufhebung der Betreibung). Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden klargestellt, dass das Betreibungsamt die Voraussetzungen von SchKG Art. 159 zwingend prüfen muss, bevor es die Konkursandrohung zustellt.
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