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Nachlassvertrag-Gesuch Schweiz (SchKG Art. 293-336)

Nachlassvertrag-Gesuch Schweiz (SchKG Art. 293-336)

Adressierung ans Nachlassgericht

GESUCH UM NACHLASSSTUNDUNG / NACHLASSVERTRAG

An: [Gericht] Gesuchsteller (Schuldner): [Schuldner Name] [Schuldner Adresse] UID: [Handelsregister Nummer] Rechtsform: [Rechtsform] Ort und Datum: [Ort Datum]

Sachverhalt und finanzielle Lage

Der Gesuchsteller [Schuldner Name] ([Rechtsform], Sitz: [Schuldner Adresse]) stellt hiermit gestützt auf SchKG Art. 293 ff. (Nachlassstundung) bzw. SchKG Art. 314 ff. (Nachlassvertrag) das nachfolgende Gesuch. Finanzielle Lage: - Gesamtschulden (Passiven): Fr. [Gesamt Schulden] - Gesamtvermögen (Aktiven): Fr. [Gesamt Aktiven] - Überschuldung (netto): Fr. [Gesamt Schulden] - Fr. [Gesamt Aktiven] - Jahresumsatz (letztes Geschäftsjahr): Fr. [Jahresumsatz] - Mitarbeitende: [Mitarbeiter Anzahl] Vollzeitäquivalente Darstellung der Sachlage: [Sachlage Begruendung]

Antrag

Der Gesuchsteller stellt folgende Anträge: 1. Es sei dem Gesuchsteller eine [Nachlass Art] gemäss SchKG Art. 293 ff. zu gewähren. 2. Es sei ein Sachwalter nach SchKG Art. 295 zu ernennen und dem Gesuchsteller die vorläufige Nachlassstundung von mindestens 4 Monaten zu bewilligen. 3. Im Falle des ordentlichen Nachlassvertrags: Der Gesuchsteller bietet den Gläubigern eine Nachlassquote von [Angebotene Quote]% der angemeldeten Forderungen, zahlbar innerhalb von [Zahlungsfrist] Monaten ab Rechtskraft des Nachlassvertrags. 4. Es sei auf Erhebung einer Kostenvorschusspflicht zu verzichten, da die Mittel des Gesuchstellers zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden. Beilagen: - Bilanz und Erfolgsrechnung der letzten 3 Geschäftsjahre - Aktuelle Gläubigerliste mit Forderungsbeträgen - Sanierungs- und Liquiditätsplan - Handelsregisterauszug

Unterschrift des Schuldners / Geschäftsführung

Gesuchsteller

[Schuldner Name]

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Nachlassvertrag-Gesuch Schweiz (SchKG Art. 293-336)?

Das Nachlassvertrag-Gesuch ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) Art. 293-336 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.

Das Schweizer Nachlassverfahren ist die einzige Alternative zum Konkurs für überschuldete Unternehmen und Privatpersonen, die sich nicht im gewöhnlichen Betreibungsverfahren nach SchKG Art. 67 ff. sanieren können. Der Nachlassvertrag nach SchKG Art. 314 ff. erlaubt dem Schuldner, einen Prozentsatz der Forderungen (Nachlassquote, typisch 20 bis 50 Prozent) an die Gläubiger auszuschütten und den Rest erlass zu erhalten, wenn eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger dem Nachlassvertrag zustimmt (SchKG Art. 314 Abs. 1: Zustimmung von Gläubigern, die sowohl die Mehrheit der abstimmungsberechtigten Gläubiger als auch die Mehrheit des abstimmungsberechtigten Forderungsvolumens repräsentieren).

Das Nachlassgericht ist in der Schweiz in der Regel das Bezirksgericht oder das Kantonsgericht am Sitz des Schuldners. In Zürich ist das Handelsgericht Zürich zuständig, wenn der Schuldner dem Handelsregister eingetragene kaufmännische Firma ist. Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 167 die Anforderungen an das Nachlassgesuch und die Bewilligung der Nachlassstundung präzisiert.

Die Nachlassstundung nach SchKG Art. 293 ff. gewährt dem Schuldner eine vorläufige Atempause von mindestens 4 Monaten (verlängerbar auf maximal 24 Monate), während der alle Betreibungen und Pfändungen gegen den Schuldner gesperrt sind (SchKG Art. 297). In dieser Zeit soll der Schuldner mit Unterstützung eines vom Nachlassgericht ernannten Sachwalters (SchKG Art. 295) einen Sanierungsplan oder einen ordentlichen Nachlassvertrag ausarbeiten. Das Bundesamt für Justiz (BJ) und die Eidgenössische Bankenkommission (heute FINMA) haben Leitlinien für Banken und Versicherungen im Nachlassverfahren erlassen.

In der Schweizer Praxis wird das Nachlassverfahren häufig von mittleren und grossen Unternehmen genutzt — Beispiele historischer Nachlassverfahren umfassen bekannte Schweizer Unternehmen in Restrukturierungsphasen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt Statistiken über Nachlassverfahren in der Schweiz. Formen des Nachlassvertrags, die über die klassische Quote hinausgehen (z.B. Abtretungsnachlassvertrag nach SchKG Art. 317), ermöglichen die vollständige Übertragung des Vermögens des Schuldners an einen Liquidator, der die Aktiven verwertet und die Erlöse an Gläubiger verteilt.

Das Nachlassvertragsgesuch in der Schweiz ist der förmliche Antrag, mit dem ein insolventer Schuldner beim zuständigen Nachlassgericht die Eröffnung eines Nachlassverfahrens beantragt. Das Nachlassverfahren nach SchKG Art. 293 ff. ist ein aussergerichtliches Sanierungsverfahren, das dem Schuldner ermöglicht, in Zusammenarbeit mit seinen Gläubigern eine Schuldenreorganisation durchzuführen, ohne den sofortigen Konkurs auszulösen. Das Schweizer Recht kennt zwei Arten des Nachlassvertrags: den ordentlichen Nachlassvertrag nach SchKG Art. 314, bei dem der Schuldner seinen Gläubigern einen Teilverzicht anbietet, und den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung nach SchKG Art. 317, bei dem der Schuldner sein gesamtes Vermögen zur Verwertung zugunsten der Gläubiger abtritt.

Das Nachlassgericht ist in der Schweiz — je nach Kanton — das Bezirksgericht, das Kantonsgericht oder eine spezialisierte Kammer. In Zürich ist das Bezirksgericht zuständig; in Bern das Regionalgericht; in Genf das Tribunal de première instance. Das Nachlassgericht prüft das Gesuch und bewilligt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die provisorische Nachlassstundung nach SchKG Art. 293a. Die provisorische Stundung beträgt vier Monate und kann auf höchstens acht Monate verlängert werden.

Das Nachlassverfahren ist ein anspruchsvolles juristisches Verfahren, das in der Praxis fast immer von einem Anwalt oder Treuhänder begleitet wird. Das Nachlassgericht ernennt einen Sachwalter (SchKG Art. 295), der die Interessen der Gläubiger wahrnimmt und den Schuldner bei der Ausarbeitung des Nachlassvorschlags unterstützt. Der Sachwalter prüft die Bücher des Schuldners, erstellt ein Lastenverzeichnis und berichtet dem Nachlassgericht regelmässig über den Stand des Verfahrens.

Die gesetzliche Grundlage des Nachlassverfahrens ist das SchKG (SR 281.1) in den Art. 293-336, ergänzt durch die kantonalen Ausführungsgesetze und die Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG, SR 281.35). Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 349 und BGE 137 III 596 wichtige Grundsätze zur Auslegung des Nachlassrechts festgelegt. Die Revision des SchKG von 1994 und die anschliessende ZPO-Reform von 2011 haben das Nachlassverfahren modernisiert und auf die Bedürfnisse von KMU und Unternehmenskonkursen zugeschnitten.

Der Nachlassvertrag bindet alle Gläubiger, soweit sie im Nachlassverfahren Forderungen angemeldet haben und das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Nach Bestätigung des Nachlassvertrags durch das Nachlassgericht (SchKG Art. 306) werden alle am Nachlassverfahren beteiligten Gläubiger an die vereinbarten Quoten gebunden, auch wenn einzelne Gläubiger gegen den Vorschlag gestimmt haben. Das Nachlassrecht schützt so den Schuldner vor Blockaden durch einzelne Gläubiger und ermöglicht eine geordnete Sanierung.

Das Nachlassverfahren bietet im Vergleich zum Konkurs erhebliche Vorteile: Der Schuldner behält in der Regel die Kontrolle über sein Unternehmen (sog. Debtor-in-Possession-Prinzip), die sofortige Liquidation des Unternehmens wird vermieden, und Arbeitsplätze können erhalten werden. In der Schweizer Praxis ist das Nachlassverfahren ein wichtiges Instrument für die Sanierung von KMU, die vorübergehend in Liquiditätsprobleme geraten sind, aber grundsätzlich sanierungsfähig sind.

Der Nachlassvertrag unterscheidet sich grundlegend vom Konkursverfahren: Beim Konkurs wird das gesamte Vermögen des Schuldners liquidiert und der Erlös nach dem gesetzlichen Rangfolgerecht der SchKG Art. 219 auf die Gläubiger verteilt. Beim Nachlassvertrag hingegen bleibt das Unternehmen erhalten, und der Schuldner bezahlt den Gläubigern eine vereinbarte Quote aus dem laufenden Betrieb oder aus einem Teil seines Vermögens. Dieser strukturelle Unterschied macht den Nachlassvertrag zum bevorzugten Instrument für die aussergerichtliche Sanierung von KMU und von natürlichen Personen mit einem sanierungsfähigen Geschäftsbetrieb.

Die Praxis zeigt, dass rund dreissig Prozent der in der Schweiz eingeleiteten Nachlassverfahren erfolgreich mit einem bestätigten Nachlassvertrag enden. Die restlichen siebzig Prozent münden entweder in den Konkurs (SchKG Art. 309) oder werden wegen Aussichtslosigkeit eingestellt. Ein gut vorbereitetes Nachlassvertragsgesuch mit einem realistischen Sanierungskonzept erhöht die Erfolgsquote erheblich.

Wann brauchen Sie Nachlassvertrag-Gesuch Schweiz (SchKG Art. 293-336)?

Das Nachlassvertrag-Gesuch in der Schweiz ist angebracht, wenn ein Schuldner — ob natürliche Person oder juristische Person — zahlungsunfähig oder überschuldet ist, aber eine realistische Chance auf Sanierung hat und den Konkurs vermeiden will.

Erste Situation: Überschuldung bei sanierungsfähigem Unternehmen. Ein Schweizer GmbH oder AG hat mehr Passiven als Aktiven (Überschuldung nach OR Art. 725), aber der Betrieb ist grundsätzlich lebensfähig. Durch Kostensenkungen, neue Aufträge oder Kapitalerhöhungen könnte das Unternehmen gerettet werden. Das Nachlassgesuch nach SchKG Art. 293 gibt dem Schuldner die nötige Zeit (Nachlassstundung 4 bis 24 Monate), ohne dass Gläubiger in dieser Zeit Betreibungen einleiten können.

Zweite Situation: Drohende Zahlungsunfähigkeit bei temporärer Liquiditätskrise. Das Unternehmen kann kurzfristige Verbindlichkeiten nicht bedienen, hat aber mittel- bis langfristig einen positiven Cashflow. Das Nachlassgesuch verhindert, dass einzelne Gläubiger durch Betreibungen die Liquidität des Unternehmens weiter verschlechtern, und gibt Raum für Umschuldung oder Refinanzierung.

Dritte Situation: Privater Schuldner mit Überschuldung. Natürliche Personen, die nicht kaufmännisch tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Nachlassgesuch stellen. Das Nachlassverfahren für Privatpersonen richtet sich nach SchKG Art. 293 ff. und bietet eine Alternative zur Zwangsverwaltung oder zum Pfändungsverfahren.

Vierte Situation: Drohender Konkursantrag durch Gläubiger. Stellt ein Gläubiger Konkursbegehren nach SchKG Art. 159 ff., kann der Schuldner durch Einreichung eines Nachlassgesuchs das Konkursverfahren aufschieben, wenn das Nachlassgericht die vorläufige Nachlassstundung bewilligt. Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 540 festgehalten, dass ein Nachlassgesuch das Konkursverfahren aufschieben kann, sofern die Bewilligung der Nachlassstundung wahrscheinlich erscheint.

Fünfte Situation: Abtretungsnachlassvertrag (SchKG Art. 317). Wenn ein Schuldner die Betriebstätigkeit einstellen will, aber den formellen Konkurs mit seinen Reputationsschäden vermeiden möchte, bietet der Abtretungsnachlassvertrag nach SchKG Art. 317 eine Alternative. Der Schuldner tritt sein gesamtes Vermögen an einen Liquidator ab, der es verwertet und den Erlös nach einem Verteilungsplan an die Gläubiger ausschüttet. Dieses Verfahren ist liquidationsfreundlicher als der Konkurs.

Sechste Situation: Sanierung nach Kurzarbeit und Pandemie. In wirtschaftlichen Krisen (z.B. nach COVID-19-Pandemie) haben viele Schweizer Unternehmen Kurzarbeitsentschädigungen der SECO und Überbrückungskredite der Schweizerischen Nationalbank (SNB) in Anspruch genommen. Trotzdem blieb eine strukturelle Überschuldung bestehen. Das Nachlassverfahren bot in solchen Fällen die Möglichkeit, die Gläubiger an der Last des wirtschaftlichen Schocks zu beteiligen.

Ein Nachlassvertragsgesuch wird eingereicht, wenn ein Schuldner — natürliche Person oder juristische Person — überschuldet oder zahlungsunfähig ist, aber realistische Chancen auf eine Sanierung hat. Das Gesuch muss gestellt werden, bevor die Gläubiger einen Konkursantrag stellen oder der Konkurs von Amtes wegen eröffnet wird. Das Nachlassgericht prüft, ob die Voraussetzungen nach SchKG Art. 293 erfüllt sind: Der Schuldner muss zahlungsunfähig (illiquid) oder überschuldet (bilanzmässig) sein, und die Sanierung muss aussichtsreich erscheinen.

Typische Situationen: Erstens, wenn ein KMU wegen eines vorübergehenden Umsatzeinbruchs seine laufenden Lieferantenrechnungen und Lohnzahlungen nicht mehr bestreiten kann, aber langfristig profitabel ist. Zweitens, wenn eine natürliche Person (Privatperson, Selbständigerwerbender) durch private Schulden oder geschäftliche Verluste überschuldet ist und eine Schuldenbereinigung anstrebt. Drittens, wenn ein Unternehmen in einer Branchenkrise steckt und eine strukturierte Restrukturierung mit Gläubigerbeteiligung anstrebt.

Das Nachlassverfahren ist keine Option für Schuldner, die bereits in einem Betreibungsverfahren mit abgeschlossenem Pfändungsprotokoll stehen und deren Vermögen verwertungsreif ist. In solchen Fällen ist der Weg über die Schuldenbereinigung nach ZPO Art. 265 ff. (für natürliche Personen) oder der Konkursantrag nach SchKG Art. 159 ff. (für juristische Personen) geeigneter. Das Bundesgericht unterscheidet klar zwischen dem Nachlassverfahren als Sanierungsinstrument und dem Konkursverfahren als Liquidationsinstrument.

Wichtig zu beachten: Das Nachlassverfahren schützt den Schuldner während der Stundungsperiode vor Einzelbetreibungen (SchKG Art. 297): Bereits laufende Betreibungen werden eingestellt, und neue Betreibungen können nicht eingeleitet werden. Dieser Vollstreckungsschutz ist besonders wertvoll für Unternehmen, die ein Restrukturierungskonzept umsetzen müssen, ohne von einzelnen Gläubigern unter Druck gesetzt zu werden.

Ein besonderer Anwendungsfall ist das Nachlassvertragsgesuch im Rahmen der COVID-19-bedingten Liquiditätskrise: Der Schweizer Bundesrat hat 2020 und 2021 spezielle Erleichterungen für Nachlassverfahren eingeführt (Notverordnungen des Bundesrats). Auch wenn diese Notmassnahmen mittlerweile ausgelaufen sind, hat die Praxis gezeigt, dass das Nachlassverfahren für temporär illiquide Unternehmen in ausserordentlichen wirtschaftlichen Krisen ein wichtiges Sanierungsinstrument ist. Schuldner, die von einer branchenweiten Krise betroffen sind (z.B. Tourismus, Gastronomie, Detailhandel), sollten das Nachlassverfahren frühzeitig prüfen.

Was gehört in Ihr Nachlassvertrag-Gesuch Schweiz (SchKG Art. 293-336)?

Ein vollständiges Nachlassvertrag-Gesuch nach SchKG Art. 293 ff. muss bestimmte Mindestinhalte aufweisen, damit das Nachlassgericht es als zulässig beurteilt und die vorläufige Nachlassstundung nach SchKG Art. 293a bewilligt.

Vollständige Bezeichnung des Schuldners. Das Gesuch muss den Schuldner präzise identifizieren: vollständige Firma oder Name, Adresse, UID-Nummer (CHE-Nummer aus dem Handelsregister auf zefix.ch), Rechtsform (GmbH, AG, Einzelfirma, Verein, Stiftung) und die handelsregistrierten Zeichnungsberechtigten. Bei AG und GmbH muss das Gesuch durch die Geschäftsführung oder den Verwaltungsrat unterzeichnet sein.

Darlegung der Überschuldung und der finanziellen Lage. Das Gesuch muss eine Übersicht der Aktiven (Vermögen) und Passiven (Schulden) des Schuldners enthalten. Die letzte Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) der letzten 3 Geschäftsjahre ist beizulegen. Das Nachlassgericht prüft, ob eine realistische Aussicht auf Sanierung besteht oder ob der Konkurs unausweichlich ist.

Gläubigerliste. Ein detailliertes Gläubigerverzeichnis mit Namen, Adressen und Forderungsbeträgen in CHF ist Pflichtbestandteil des Gesuchs. Die Gläubigerliste wird vom Sachwalter (SchKG Art. 295) überprüft und als Grundlage für die Gläubigerversammlung nach SchKG Art. 300 verwendet.

Sanierungsplan. Das Nachlassgesuch muss einen Sanierungsplan enthalten, der beschreibt, welche Massnahmen der Schuldner ergreifen will, um die Überschuldung zu beseitigen: Kostensenkungen, Umsatzsteigerungen, Kapitalerhöhungen, Restrukturierungen, Stellenabbau, Verkauf von Aktiven. Ohne überzeugenden Sanierungsplan wird das Nachlassgericht die Nachlassstundung verweigern.

Angebotene Nachlassquote (bei ordentlichem Nachlassvertrag). Im Nachlassgesuch für einen ordentlichen Nachlassvertrag nach SchKG Art. 314 ff. muss der Schuldner die angebotene Nachlassquote (Prozentsatz der Forderungen, die ausbezahlt werden) und die Zahlungsfrist nennen. Typische Quoten liegen zwischen 20 und 60 Prozent der angemeldeten Forderungen, zahlbar innerhalb von 12 bis 36 Monaten nach Rechtskraft des Nachlassvertrags.

Liquiditätsplanung. Ein Liquiditätsplan (Cashflow-Prognose) für die Dauer der Nachlassstundung ist beizulegen. Das Nachlassgericht und der Sachwalter müssen beurteilen können, ob der Schuldner während der Nachlassstundung seine laufenden Betriebskosten (Löhne, Mieten, Steuern) bezahlen kann. forms-legal.com stellt Nachlassgesuch-Muster bereit, die alle gesetzlichen Anforderungen nach SchKG Art. 293 ff. erfüllen und für Schweizer Bezirksgerichte und Handelsgerichte geeignet sind.

Rechtliche Grundlage und Kostenvorschuss. Das Gesuch muss die rechtliche Grundlage nennen (SchKG Art. 293: Nachlassstundung; SchKG Art. 314: ordentlicher Nachlassvertrag; SchKG Art. 317: Abtretungsnachlassvertrag). Das Nachlassgericht verlangt einen Kostenvorschuss für die Verfahrenskosten und das Honorar des Sachwalters. Dieser Vorschuss beträgt je nach Gericht und Komplexität Fr. 5'000 bis Fr. 50'000.

Das Nachlassvertragsgesuch nach SchKG Art. 293 muss zwingend folgende Elemente enthalten, damit das Nachlassgericht darauf eintritt. Erstens sind die vollständigen Personalien des Schuldners anzugeben: bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse; bei juristischen Personen Firmenname, Rechtsform, UID-Nummer, Sitz und gesetzliche Vertreter. Zweitens ist eine aktuelle Bilanz oder ein Vermögensverzeichnis beizulegen, aus dem die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit klar hervorgeht.

Das Nachlassgericht verlangt ausserdem ein Lastenverzeichnis nach SchKG Art. 293b: eine vollständige, detaillierte Liste aller Verbindlichkeiten mit Gläubigernamen, Forderungsbeträgen, Fälligkeitsdaten und allfälligen Pfandrechten oder Sicherheiten. Das Lastenverzeichnis ist das zentrale Dokument des Nachlassverfahrens — es dient als Grundlage für die Gläubigerversammlung und die Abstimmung über den Nachlassvorschlag.

Zwingend beizulegen ist auch ein Nachlassvorschlag: Konkrete Vorschläge, wie die Schulden saniert werden sollen. Beim ordentlichen Nachlassvertrag (SchKG Art. 314) wird ein Teilverzicht der Gläubiger (Dividende in Prozent der Forderung) angeboten, der in einem bestimmten Zeitraum bezahlt werden soll. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (SchKG Art. 317) tritt der Schuldner sein Vermögen den Gläubigern ab, die es durch einen Liquidator verwerten lassen.

Weitere Bestandteile des Gesuchs: eine Begründung, warum die Sanierung aussichtsreich ist (Sanierungskonzept), Angaben zu allfälligen Massnahmen, die bereits zur Verbesserung der Liquidität eingeleitet wurden (z.B. Kapitalmassnahmen, Entlassungen, Kostensenkungsmassnahmen), sowie ein Nachweis, dass die Lohnforderungen der Arbeitnehmer gesichert sind (SchKG Art. 296). Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 349 betont, dass das Nachlassgericht auch die Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts beurteilt.

Das Nachlassgericht prüft das Gesuch und entscheidet in der Regel innerhalb weniger Tage über die Gewährung der provisorischen Stundung nach SchKG Art. 293a. Die provisorische Stundung dauert maximal vier Monate und kann auf acht Monate verlängert werden. In dieser Zeit ernennt das Gericht einen Sachwalter (SchKG Art. 295), der den Schuldner überwacht, die Gläubiger informiert und dem Nachlassgericht Bericht erstattet.

Die Abstimmung der Gläubiger über den Nachlassvorschlag findet in der Gläubigerversammlung statt, die vom Sachwalter einberufen wird. Für die Annahme des ordentlichen Nachlassvertrags ist nach SchKG Art. 305 eine doppelte Mehrheit erforderlich: Zustimmung von mehr als der Hälfte der Gläubiger, die zugleich mehr als zwei Drittel des Gesamtbetrags der angemeldeten Forderungen vertreten. Das Nachlassgericht bestätigt den angenommenen Nachlassvertrag nach Prüfung der Voraussetzungen (SchKG Art. 306) und der Vertrag bindet dann alle beteiligten Gläubiger.

Die Gläubigerklassen im Nachlassverfahren folgen der Rangordnung des SchKG: Privilegierte Gläubiger der ersten Klasse (Lohnforderungen der Arbeitnehmer bis CHF 165'000 für die letzten sechs Monate, SchKG Art. 219 Abs. 4 lit. a) und zweiten Klasse (Beiträge an Sozialversicherungen, Altersvorsorge; Mietzinsforderungen bis sechs Monate) geniessen Vorrang. Gläubiger der dritten Klasse (alle übrigen Forderungen) kommen erst nach vollständiger Befriedigung der privilegierten Klassen zum Zug.

Für die Abstimmung über den Nachlassvorschlag gilt nach SchKG Art. 305: Mehr als die Hälfte aller Gläubiger, die zugleich mehr als zwei Drittel des Gesamtbetrags der Forderungen vertreten, müssen zustimmen. Alternativ können auch drei Viertel aller Gläubiger (unabhängig vom Betrag) zustimmen. Das Nachlassgericht prüft, ob diese Mehrheiten erreicht wurden und ob der Nachlassvertrag nicht gegen zwingendes Recht verstösst.

Verfahrenstechnisch ist zu beachten, dass der Sachwalter nach SchKG Art. 295 die Gläubiger zur Eingabe ihrer Forderungen auffordert. Gläubiger, die ihre Forderungen nicht fristgerecht anmelden, werden nicht in die Abstimmung einbezogen und verlieren ihr Stimmrecht. Sie können jedoch nach Bestätigung des Nachlassvertrags ihren Forderungsanteil aus der vertraglich vereinbarten Dividende verlangen (SchKG Art. 307 Abs. 2).

Das Nachlassgericht überwacht die Erfüllung des Nachlassvertrags: Kommt der Schuldner den Verpflichtungen nicht nach, kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers den Nachlassvertrag als gescheitert erklären und den Konkurs eröffnen (SchKG Art. 316). Der Schuldner ist daher gut beraten, die Nachlassdividenden pünktlich zu leisten und das Gericht über allfällige Schwierigkeiten zu informieren.

Eine weitere wichtige Praxisfrage betrifft die Behandlung von Absonderungsrechten (Sicherheiten) im Nachlassverfahren: Pfandgläubiger (z.B. Banken mit Grundpfandrecht oder Faustpfand) nehmen am Nachlassverfahren nur insoweit teil, als ihre Forderung den Pfandwert übersteigt (SchKG Art. 297a). Der ungedeckte Teil ihrer Forderung nimmt am Nachlassverfahren teil; der gedeckte Teil ist ausserhalb des Verfahrens zu befriedigen. Diese Regelung ist im Nachlassvertragsgesuch und im Lastenverzeichnis entsprechend zu berücksichtigen.

So füllen Sie Ihr Nachlassvertrag-Gesuch Schweiz (SchKG Art. 293-336) aus

Das Ausfüllen des Nachlassvertrag-Gesuchs nach SchKG Art. 293 ff. erfordert umfassende Vorbereitung und sollte wenn möglich mit anwaltlicher Unterstützung erfolgen.

Schritt 1 — Frühzeitig handeln. Das Nachlassverfahren dauert mindestens 4 Monate (Nachlassstundung), oft aber 12 bis 24 Monate. Je früher der Schuldner das Gesuch einreicht, desto grösser ist die Chance, den Betrieb zu retten und einen Sanierungsplan umzusetzen. Warten bis zur Zahlungsunfähigkeit verkürzt die Verhandlungsmasse.

Schritt 2 — Unterlagen zusammenstellen. Bereiten Sie folgende Unterlagen vor: Jahresrechnungen (Bilanz, Erfolgsrechnung) der letzten 3 Geschäftsjahre, aktuelle Gläubigerliste mit Forderungsbeträgen in CHF, Liquiditätsplan für 12 Monate, Handelsregisterauszug (zefix.ch), Liste der wichtigsten Verträge (Mietvertrag, Leasingverträge, Kreditverträge), Gesellschafterbeschluss oder Verwaltungsratsbeschluss über die Einreichung des Nachlassgesuchs.

Schritt 3 — Sanierungsplan ausarbeiten. Der Sanierungsplan muss realistisch sein und konkrete Massnahmen benennen: Welche Kosten werden eingespart? Welche Umsatzziele sind für das nächste Jahr gesetzt? Wird neues Kapital zugeführt (Darlehen von Gesellschaftern, Kapitalerhöhung, Verkauf von Aktiven)? Das Bezirksgericht oder Nachlassgericht beurteilt den Sanierungsplan kritisch — Schönfärberei wird schnell erkannt.

Schritt 4 — Nachlassquote festlegen. Legen Sie fest, welchen Prozentsatz der Forderungen Sie den Gläubigern anbieten können. Die Quote muss realistisch sein: Zu tiefe Quoten (unter 20%) werden von den Gläubigern abgelehnt; zu hohe Quoten (über 60%) sind oft nicht finanzierbar. Konsultieren Sie eine Treuhänderin oder einen Anwalt, um die optimale Quote zu berechnen.

Schritt 5 — Gläubigerverzeichnis erstellen. Erstellen Sie ein vollständiges Gläubigerverzeichnis mit Name, Adresse, Forderungsbetrag in CHF und allfälligen Sicherheiten (Pfandrechte, Bürgschaften). Unterscheiden Sie zwischen gesicherten Gläubigern (mit Pfandrecht) und ungesicherten Gläubigern — diese werden im Nachlassverfahren unterschiedlich behandelt.

Schritt 6 — Zuständiges Nachlassgericht ermitteln. Das Nachlassgericht ist am Sitz oder Wohnort des Schuldners zuständig (SchKG Art. 293). Prüfen Sie das kantonale Gerichtsorganisationsrecht: In Zürich ist für kaufmännische Schuldner das Handelsgericht zuständig; in anderen Kantonen das Bezirksgericht oder Kantonsgericht. Reichen Sie das vollständige Gesuch mit allen Beilagen ein und bezahlen Sie den Kostenvorschuss prompt, damit das Verfahren sofort eröffnet werden kann.

Schritt 7 — Öffentlichkeit und Vertraulichkeit. Das Nachlassgericht kann auf Antrag des Schuldners bestimmte Verfahrensinformationen unter Verschluss halten, um Reputationsschäden zu begrenzen. Die Nachlassstundung selbst wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert — dies ist gesetzlich zwingend nach SchKG Art. 293c.

Das Nachlassvertragsgesuch ist beim zuständigen Nachlassgericht am Wohnsitz des Schuldners (natürliche Person) oder am Sitz der juristischen Person einzureichen. Das Gericht ist in der Regel das Bezirksgericht oder das Kantonsgericht. In Zürich nimmt das Handelsgericht Nachlassverfahren für Handelssachen entgegen; in anderen Kantonen gibt es spezialisierte Kammern.

Schritt 1 — Vorbereitung der Unterlagen: Erstellen Sie eine vollständige, detaillierte Bilanz oder ein Vermögensverzeichnis. Listen Sie alle Aktiven (Konten, Immobilien, Fahrzeuge, Forderungen, Maschinen, Warenlager) und alle Passiven (Verbindlichkeiten gegenüber Banken, Lieferanten, Sozialversicherungen, Arbeitnehmern) auf. Geben Sie alle Beträge in Schweizer Franken an.

Schritt 2 — Lastenverzeichnis: Erstellen Sie eine vollständige Liste aller Gläubiger mit: vollständigem Namen und Adresse, Forderungsbetrag inkl. Zinsen bis Datum des Gesuchs, Fälligkeitsdatum, Art der Forderung (gesichert/ungesichert, pfandgesichert). Ordnen Sie die Gläubiger nach Klassen gemäss SchKG (privilegierte Forderungen der Arbeitnehmer nach SchKG Art. 219 Abs. 4, erste und zweite Klasse; unprivilegierte Forderungen, dritte Klasse).

Schritt 3 — Nachlassvorschlag: Formulieren Sie einen konkreten Sanierungsvorschlag. Beim Teilerlassangebot: «Die Gläubiger der dritten Klasse erhalten 40% ihrer Forderungen innert 12 Monaten ab Genehmigung des Nachlassvertrags.» Begründen Sie, warum dieser Prozentsatz realistisch ist und woher die Mittel kommen (Verkauf von Aktiven, Kapitalzufuhr, laufende Betriebseinnahmen).

Ein häufig übersehener Schritt bei der Vorbereitung des Nachlassvertragsgesuchs ist die Einholung eines Gutachtens über den Wert des Unternehmens oder des Schuldnervermögens. Das Nachlassgericht verlangt nämlich den Nachweis, dass der Nachlassvorschlag für die Gläubiger besser ist als der Konkurs. Ohne unabhängige Bewertung (durch einen Buchprüfer oder einen Unternehmensgutachter) ist dieser Nachweis kaum zu erbringen. Beauftragen Sie rechtzeitig einen zugelassenen Revisionsexperten (RAB-Zulassung, Revisionsaufsichtsbehörde) mit der Erstellung eines Bewertungsberichts.

Häufige Fehler bei Ihrem Nachlassvertrag-Gesuch Schweiz (SchKG Art. 293-336)

Beim Nachlassvertrag-Gesuch in der Schweiz passieren Schuldnern und ihren Beratern regelmässig Fehler, die das Verfahren zum Scheitern bringen oder unnötig verlängern.

Fehler 1 — Gesuch zu spät eingereicht. Der häufigste und folgenschwerste Fehler: Der Schuldner wartet bis zur vollständigen Zahlungsunfähigkeit, bevor er das Nachlassgesuch einreicht. Bis dahin sind die Aktiven weitgehend aufgebraucht, die Gläubiger unversöhnlich und ein tragfähiger Sanierungsplan kaum noch realisierbar. Das Nachlassverfahren funktioniert nur, wenn noch ausreichend Aktiven für die Nachlassquote vorhanden sind. Holen Sie juristische Beratung sofort ein, wenn erste Liquiditätsprobleme auftreten.

Fehler 2 — Unvollständige Gläubigerliste. Eine unvollständige Gläubigerliste führt dazu, dass Gläubiger nicht rechtzeitig benachrichtigt werden und ihre Forderungen nicht zur Abstimmung über den Nachlassvertrag anmelden können. Fehlen bedeutende Gläubiger, kann die erforderliche Mehrheit nach SchKG Art. 314 verfehlt werden, auch wenn der Schuldner glaubt, genug Zustimmung zu haben. Erstellen Sie eine lückenlose Gläubigerliste.

Fehler 3 — Unrealistischer Sanierungsplan. Wenn der Sanierungsplan auf übertriebenen Umsatzprognosen oder nicht realisierbaren Kosteneinsparungen basiert, lehnt das Nachlassgericht die Nachlassstundung ab oder die Gläubiger verweigern die Zustimmung zum Nachlassvertrag. Seien Sie realistisch und konservativ in Ihren Planungen.

Fehler 4 — Zu tiefe Nachlassquote angeboten. Bietet der Schuldner eine Quote an, die Gläubiger im Konkursfall voraussichtlich ebenfalls erhalten würden (oder mehr), haben die Gläubiger keinen Anreiz, dem Nachlassvertrag zuzustimmen. Eine gute Nachlassquote muss besser sein als die erwartete Konkursdividende. Berechnen Sie die voraussichtliche Konkursdividende vor dem Ansetzen der Nachlassquote.

Fehler 5 — Vermögensverschiebungen vor dem Nachlassgesuch. Überträgt der Schuldner kurz vor dem Nachlassgesuch Aktiven auf nahestehende Personen (Familienmitglieder, Gesellschafter) zu Unterpreisen, kann der Sachwalter oder ein Gläubiger diese Übertragungen als anfechtbar nach SchKG Art. 285 anfechten. Solche Handlungen können strafrechtliche Konsequenzen nach StGB Art. 163 (Erschleichung des Konkurses) oder StGB Art. 164 (Bevorzugung eines Gläubigers) haben.

Fehler im Nachlassvertragsgesuch führen häufig dazu, dass das Nachlassgericht das Gesuch abweist oder die provisorische Stundung nicht gewährt. Die häufigsten Fehler sind: Erstens ein unvollständiges Lastenverzeichnis — werden einzelne Gläubiger nicht aufgeführt (z.B. weil der Schuldner hofft, diese Forderungen zu umgehen), kann der Nachlassvertrag später angefochten und aufgehoben werden.

Zweitens ein unrealistischer Nachlassvorschlag — bietet der Schuldner eine Dividende an, die er unter den prognostizierten Einnahmen nicht finanzieren kann, wird das Nachlassgericht den Vorschlag nicht bestätigen. Der Vorschlag muss mit einem detaillierten Finanzplan unterlegt sein.

Drittens werden häufig die privilegierten Arbeitnehmer-Forderungen falsch eingestuft: Löhne der letzten sechs Monate vor Verfahrensbeginn sind privilegiert (SchKG Art. 219 Abs. 4 lit. a) und müssen vollständig bezahlt werden. Werden diese irrtümlich in die dritte Klasse (unprivilegierte Gläubiger) eingereiht und mit einer Dividende bedacht, ist der Nachlassvertrag nichtig.

Viertens versäumen Schuldner häufig, das Nachlassgericht rechtzeitig anzurufen: Warten sie zu lange, haben die Gläubiger bereits Betreibungen eingeleitet, und die Zeit für eine geordnete Sanierung ist verstrichen. Das Nachlassvertragsgesuch sollte gestellt werden, sobald die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit erkennbar ist — nicht erst wenn das Unternehmen kollabiert.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 725CH official

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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