Konkursbegehren Schweiz (SchKG Art. 159-176)
Adressierung ans Konkursgericht
KONKURSBEGEHREN
An: [Konkurs Gericht] Gläubiger (Gesuchsteller): [Glaeubiger Name] [Glaeubiger Adresse] Schuldner: [Schuldner Name] [Schuldner Adresse] [Schuldner Handelsregister] Ort und Datum: [Ort Datum]
Sachverhalt und Betreibungsgrundlage
Betreff: Konkursbegehren gemäss SchKG Art. 159 ff. — Betreibung Nr. [Betreibungs Nummer] / [Betreibungsamt] Der Gläubiger hat gegen den Schuldner beim [Betreibungsamt] das Betreibungsbegehren über Fr. [Forderungs Betrag] gestellt (Betreibung Nr. [Betreibungs Nummer]). Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am [Zahlungsbefehl Datum] zugestellt. Das Fortsetzungsbegehren wurde am [Fortsetzungsbegehren Datum] nach SchKG Art. 88 gestellt. Begründung des Konkursbegehrens: [Konkurs Grund Typ]
Antrag auf Konkurseröffnung
Der Gläubiger stellt hiermit gestützt auf SchKG Art. 159 ff. folgende Anträge: 1. Über den Schuldner [Schuldner Name] sei der Konkurs zu eröffnen (SchKG Art. 171). 2. Die Aktiven des Schuldners seien sofort zu sichern und ein Konkursliquidator nach SchKG Art. 237 zu ernennen. 3. Es sei eine öffentliche Bekanntmachung des Konkurses nach SchKG Art. 232 zu veranlassen. Der Gläubiger leistet den verlangten Kostenvorschuss von Fr. [Kostenvorschuss] gemäss SchKG Art. 169. Beilagen: - Betreibungsbegehren vom [Zahlungsbefehl Datum] - Zahlungsbefehl des [Betreibungsamt] - Verlustschein oder Protokoll ergebnisloser Pfändung (bei SchKG Art. 159)
Unterschrift des Gläubigers
Gläubiger
[Glaeubiger Name]
Was ist Konkursbegehren Schweiz (SchKG Art. 159-176)?
Das Konkursbegehren ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) Art. 159-176 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Konkursbegehren ist das stärkste Mittel der Zwangsvollstreckung im Schweizer Schuldbetreibungsrecht und setzt eine bestehende Betreibung voraus. Ein Gläubiger kann ein Konkursbegehren erst stellen, nachdem er das Betreibungsbegehren nach SchKG Art. 67 eingereicht hat, der Zahlungsbefehl dem Schuldner zugestellt wurde und — falls kein Rechtsvorschlag erhoben wurde — das Fortsetzungsbegehren nach SchKG Art. 88 gestellt wurde. Im Konkurspfändungsverfahren muss ausserdem die Pfändung ergebnislos verlaufen sein (kein pfändbares Vermögen) oder der Schuldner muss die Pfändung durch Flucht oder Untertauchen verhindert haben (SchKG Art. 159 Abs. 1 und Art. 160).
Das Schweizer Konkursrecht unterscheidet zwischen dem ordentlichen Konkurs nach SchKG Art. 197 ff. (für im Handelsregister eingetragene Schuldner) und dem Pfändungsverfahren für natürliche Personen ohne kaufmännische Tätigkeit (für nicht im Handelsregister eingetragene Schuldner). Natürliche Personen, die nicht kaufmännisch tätig sind, können nicht in Konkurs gesetzt werden — für sie gilt ausschliesslich das Pfändungsverfahren nach SchKG Art. 88 ff.
Das Konkursgericht — in der Regel das Bezirksgericht, Kantonsgericht oder Handelsgericht am Sitz des Schuldners — prüft das Konkursbegehren formal. Nach Eingang des Begehrens und Zahlung des Kostenvorschusses (SchKG Art. 169, typisch CHF 1'000 bis CHF 5'000) wird das Konkursgericht innerhalb weniger Tage den Konkurs eröffnen (SchKG Art. 171) oder das Begehren abweisen (SchKG Art. 169a). Die Konkurseröffnung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert (SchKG Art. 232).
Nach Eröffnung des Konkurses sichert das Konkursamt — eine kantonale Behörde — sofort alle Aktiven des Schuldners. Das Konkursamt erstellt das Inventar (SchKG Art. 221), fordert die Gläubiger zur Forderungsanmeldung auf (SchKG Art. 232 ff.) und verwandelt die Aktiven durch öffentliche Steigerung oder freihändigen Verkauf in Geld (Verwertung nach SchKG Art. 256 ff.). Der Erlös wird nach der Rangordnung der SchKG Art. 219 (1., 2. und 3. Klasse) an die Gläubiger verteilt. Was in der Verteilung nicht gedeckt wird, geht als Verlustschein nach SchKG Art. 265 an die Gläubiger — ein Verlustschein ist ein vollstreckbarer Titel für spätere Betreibungen, sobald der Schuldner wieder zu Vermögen kommt.
Das Konkursbegehren in der Schweiz ist der förmliche Antrag, mit dem ein Gläubiger beim zuständigen Konkursgericht (Bezirksgericht) die Eröffnung des Konkurses über den Schuldner verlangt. Das Konkursbegehren nach SchKG Art. 159 ff. ist der letzte Schritt im Betreibungsweg der Betreibung auf Konkurs (SchKG Art. 38 Abs. 2): Der Gläubiger kann das Konkursbegehren erst nach Ablauf der zwanzigtägigen Prosequierungsfrist nach Zustellung des Zahlungsbefehls und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist stellen, wenn keine pfandbaren Aktiven vorhanden sind und es sich um einen konkursrechtlich haftenden Schuldner handelt.
Das Schweizer Schuldbetreibungsrecht unterteilt Schuldner in zwei Gruppen: Schuldner, bei denen die Betreibung auf Pfändung erfolgt (natürliche Personen ohne Handelsregistereintrag, SchKG Art. 43), und Schuldner, bei denen die Betreibung auf Konkurs erfolgt (Handelsregistereintrag, SchKG Art. 38 Abs. 2 und Art. 39). Nur gegenüber konkursrechtlich haftenden Schuldnern (Einzelunternehmen im Handelsregister, Aktiengesellschaften, GmbH, Kollektivgesellschaften, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften) kann das Konkursbegehren gestellt werden.
Das Konkursbegehren löst ein umfassendes Insolvenzverfahren aus: Erkennt das Konkursgericht das Begehren als begründet, eröffnet es mit sofortiger Wirkung den Konkurs nach SchKG Art. 175. Die Konkurseröffnung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im kantonalen Amtsblatt publiziert. Mit der Konkurseröffnung verliert der Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen; das Konkursamt übernimmt als Insolvenzverwaltung die Kontrolle über die Insolvenzmasse.
In der Praxis wird das Konkursbegehren häufig von Gläubigern gestellt, die wissen, dass der Schuldner keine pfändbaren Aktiven mehr besitzt oder deren Pfändungsversuch erfolglos war. Das Konkursbegehren ist auch das Instrument, das von der FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) gegenüber lizenzierten Finanzinstituten in extremen Fällen eingesetzt werden kann. Das Bundesgericht hat in zahlreichen Entscheiden — darunter BGE 140 III 210 und BGE 136 III 497 — die Voraussetzungen und die Wirkungen der Konkurseröffnung präzisiert.
Die Plattform forms-legal.com stellt vorgefertigte Konkursbegehren für alle Schweizer Kantone zur Verfügung, die den formellen Anforderungen des SchKG und des kantonalen Prozessrechts entsprechen. Ein korrekt ausgefülltes Konkursbegehren erhöht die Chancen auf eine rasche Behandlung durch das Bezirksgericht und minimiert das Risiko einer Abweisung aus formellen Gründen.
Die wirtschaftliche Bedeutung des Konkursverfahrens in der Schweiz ist erheblich: Jährlich werden rund 4'000 bis 6'000 Konkursverfahren eröffnet. Das Bundesamt für Statistik publiziert jährliche Daten zur Insolvenzstatistik; in Wirtschaftskrisen steigt die Zahl der Konkurse deutlich an. Das Konkursamt, das nach Konkurseröffnung die Insolvenzverwaltung übernimmt, erstellt zunächst ein Inventar des Schuldnervermögens (SchKG Art. 221 ff.) und verwertet anschliessend die Aktiven zugunsten der Gläubiger.
Das Konkursverfahren ist in drei Klassen aufgeteilt (SchKG Art. 219): Gläubiger der ersten und zweiten Klasse (privilegierte Gläubiger) werden vor Gläubigern der dritten Klasse befriedigt. In der Praxis erhalten Gläubiger der dritten Klasse (nicht-privilegierte Gläubiger) häufig keine Befriedigung — das Schuldnervermögen reicht oft nicht aus, um alle Forderungen zu decken. In solchen Fällen erhalten die betroffenen Gläubiger einen Verlustschein nach SchKG Art. 265, der ihnen das Recht gibt, die Forderung nach zehn Jahren wieder zu betreiben, falls der Schuldner zu neuem Vermögen kommt.
Das Konkursverfahren kann auch von Amtes wegen eröffnet werden: Ergibt sich aus einer Bilanz oder aus einem gerichtlichen Verfahren, dass das Vermögen des Schuldners die Schulden nicht deckt (Überschuldung nach OR Art. 725), ist der Verwaltungsrat einer AG oder die Geschäftsführung einer GmbH verpflichtet, das Gericht zu benachrichtigen, das dann den Konkurs eröffnen kann. Diese Amtskonkurse sind in der Praxis häufig bei GmbH und AG, deren Organe ihre Pflichten vernachlässigt haben.
Wann brauchen Sie Konkursbegehren Schweiz (SchKG Art. 159-176)?
Das Konkursbegehren in der Schweiz stellt ein Gläubiger, wenn alle anderen Mittel der Forderungsdurchsetzung ausgeschöpft sind oder wenn der Schuldner nach SchKG Art. 160 zahlungsunfähig ist.
Erste Situation: Pfändung war ergebnislos (SchKG Art. 159 Abs. 1). Wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist und die Pfändung ergebnislos verlief — der Betreibungsbeamte fand kein pfändbares Vermögen oder pfändbare Forderungen —, erhält der Gläubiger nach SchKG Art. 115 einen provisorischen Verlustschein. Damit kann er innerhalb von 2 Jahren das Konkursbegehren stellen (SchKG Art. 159 Abs. 1). Im Konkursverfahren werden dann alle Aktiven des Schuldners erfasst, nicht nur das, was bei der Pfändung vorgefunden wurde.
Zweite Situation: Schuldner hat Zahlungen eingestellt (SchKG Art. 160 Abs. 1 Ziff. 1). Stellt ein im Handelsregister eingetragener Schuldner die Zahlungen ein — beispielsweise wenn Wechsel nicht eingelöst, Löhne nicht bezahlt oder mehrere Betreibungen gleichzeitig laufen —, kann der Gläubiger nach SchKG Art. 160 Abs. 1 das Konkursbegehren ohne vorherige ergebnislose Pfändung stellen.
Dritte Situation: Schuldner ist geflohen oder unbekannt verzogen (SchKG Art. 160 Abs. 1 Ziff. 2). Hat sich der Schuldner den Vollstreckungsmassnahmen durch Flucht entzogen oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, kann der Gläubiger ebenfalls das Konkursbegehren stellen, ohne dass eine vorherige Pfändung erforderlich ist.
Vierte Situation: Selbstantrag der Geschäftsleitung bei Überschuldung (SchKG Art. 192). Bei Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die Geschäftsleitung nach OR Art. 725 Abs. 2 verpflichtet, bei Überschuldung den Richter zu benachrichtigen. Der Richter eröffnet dann den Konkurs von Amtes wegen (SchKG Art. 192). Unterbleibt die Benachrichtigung, machen sich Geschäftsführer und Verwaltungsräte persönlich haftbar nach OR Art. 754.
Fünfte Situation: Nichterfüllung eines Nachlassvertrags. Hat der Schuldner einen bestätigten Nachlassvertrag nach SchKG Art. 314 ff. nicht erfüllt, kann das Nachlassgericht den Konkurs nach SchKG Art. 335 von Amtes wegen eröffnen. Ausserdem können Gläubiger nach fruchtlosem Ablauf der im Nachlassvertrag festgelegten Zahlungsfristen das Konkursbegehren stellen.
Sechste Situation: Wechselbetreibung (SchKG Art. 188). Bei Betreibungen auf der Grundlage eines Wechsels kann der Gläubiger nach SchKG Art. 188 Abs. 1 sofort nach dem Fortsetzungsbegehren ein Konkursbegehren stellen, ohne den Pfändungsweg beschreiten zu müssen. Dieses beschleunigte Verfahren gilt für alle im Handelsregister eingetragenen Schuldner.
Das Konkursbegehren wird gestellt, wenn der Gläubiger nach einem erfolglosen Pfändungsversuch oder nach Erhalt eines Verlustscheins nach SchKG Art. 115 erkennt, dass der Schuldner keine pfändbaren Aktiven besitzt und die Forderung auf dem Pfändungsweg nicht realisiert werden kann. Voraussetzung ist, dass es sich um einen konkursrechtlich haftenden Schuldner handelt (SchKG Art. 39: im Handelsregister eingetragene Unternehmen).
Typische Fälle: Erstens, wenn eine AG oder GmbH trotz Mahnung nicht zahlt, die Pfändung erfolglos war und der Schuldner offensichtlich illiquid ist. Zweitens, wenn der Schuldner die Verhandlungen abbricht und keine Zahlungsvereinbarung möglich ist. Drittens, wenn der Schuldner seinen statutarischen Pflichten nicht mehr nachkommt (z.B. keine Generalversammlung mehr abhält, keine Jahresabschlüsse mehr einreicht), was auf eine faktische Betriebsaufgabe hindeutet.
Das Konkursbegehren ist auch dann angebracht, wenn der Schuldner von der FINMA oder anderen Aufsichtsbehörden mit Massnahmen belegt worden ist, die auf eine drohende Insolvenz hinweisen. Die FINMA kann nach Art. 25 ff. FINMAG selbständig oder auf Antrag der Gläubiger das Konkursbegehren stellen. In diesen Fällen gelten spezielle Verfahrensregeln für Banken und Versicherungen.
Das Konkursbegehren ist auch ein Instrument der Gläubiger, wenn der Schuldner die Betreibung absichtlich verschleppt: Wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt ohne jede Begründung und gleichzeitig offensichtlich illiquid ist, kann das Konkursbegehren als Druckmittel eingesetzt werden, um den Schuldner zur Zahlung oder zu einem Vergleich zu bewegen. Das Konkursbegehren allein reicht oft aus, um einen zahlungsunwilligen, aber zahlungsfähigen Schuldner zur Zahlung zu veranlassen.
Für Gläubiger, die nicht wissen, ob der Schuldner handelsregistriert ist, empfiehlt sich eine Abklärung im Handelsregister online (zefix.ch — zentraler Firmenindex des Bundes) oder beim kantonalen Handelsregisteramt. Ist der Schuldner nicht eingetragen, muss Betreibung auf Pfändung und keine Betreibung auf Konkurs eingeleitet werden.
Was gehört in Ihr Konkursbegehren Schweiz (SchKG Art. 159-176)?
Ein vollständiges Konkursbegehren nach SchKG Art. 159 ff. muss bestimmte Pflichtinhalte aufweisen, damit das Konkursgericht es als zulässig beurteilt und sofort tätig werden kann.
Vollständige Angaben zum Gläubiger. Das Konkursbegehren muss den Gläubiger mit vollem Namen oder Firma, vollständiger Adresse und — bei juristischen Personen — UID-Nummer identifizieren. Allfällige Rechtsvertreter (Anwalt, Treuhänder) sind zu bezeichnen.
Vollständige Angaben zum Schuldner. Der Schuldner muss mit vollem Namen oder Firma, Adresse (Sitz oder Wohnsitz) und — bei im Handelsregister eingetragenen Schuldnern — UID-Nummer bezeichnet werden. Das Konkursgericht prüft die Zuständigkeit anhand des Schuldnerortes (SchKG Art. 46: Sitz oder Hauptniederlassung).
Betreibungsnummer und Betreibungsamt. Das Konkursbegehren muss Bezug auf die laufende Betreibung nehmen: Betreibungsnummer, Name des Betreibungsamts, Forderungsbetrag. Das Konkursgericht verlangt typischerweise auch eine Kopie des Zahlungsbefehls und des Pfändungsprotokolls (bei ergebnisloser Pfändung) oder des Verlustscheins.
Grundlage des Konkursbegehrens. Gemäss SchKG Art. 159 und Art. 160 muss die gesetzliche Grundlage angegeben werden: ergebnislose Pfändung mit provisorischem Verlustschein (SchKG Art. 159 Abs. 1), Zahlungseinstellung des Schuldners (SchKG Art. 160 Abs. 1 Ziff. 1), Flucht des Schuldners (SchKG Art. 160 Abs. 1 Ziff. 2) oder Selbstantrag der Geschäftsführung (SchKG Art. 192).
Kostenvorschuss nach SchKG Art. 169. Das Konkursgericht verlangt einen Kostenvorschuss vor der Konkurseröffnung. Der Vorschuss beträgt je nach Kanton und Komplexität CHF 1'000 bis CHF 5'000 für einfache Fälle; bei grossen Unternehmen CHF 10'000 bis CHF 50'000 oder mehr. Der Vorschuss deckt die Kosten des Konkursverfahrens (Konkursamt, Sachverwaltung, Publikation im SHAB). Wird der Vorschuss nicht geleistet, wird das Konkursbegehren nach SchKG Art. 169a abgewiesen.
Nachweis der Betreibungsgrundlage. Dem Konkursbegehren sind die massgebenden Dokumente beizulegen: Zahlungsbefehl, Pfändungsprotokoll oder provisorischer Verlustschein, allfällige Fortsetzungsbegehren. Ohne diese Belege kann das Konkursgericht das Begehren nicht prüfen.
Antrag auf sofortige Sicherungsmassnahmen. Der Gläubiger kann im Konkursbegehren beantragen, dass das Konzursgericht bereits vor der förmlichen Eröffnung vorsorgliche Sicherungsmassnahmen nach SchKG Art. 170 anordnet (z.B. Siegelung der Geschäftsräume, Sperrung von Bankkonten). Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Verdacht besteht, dass der Schuldner Aktiven verschiebt. forms-legal.com stellt Konkursbegehren-Muster bereit, die alle Pflichtinhalte nach SchKG Art. 159-176 enthalten.
Ein formgültiges Konkursbegehren nach SchKG Art. 159 ff. enthält folgende zwingend notwendige Elemente. Erstens die vollständige Bezeichnung des angerufenen Konkursgerichts: in der Regel das Bezirksgericht am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners. Das Bezirksgericht Zürich, das Bezirksgericht Bern-Mittelland oder das Bezirksgericht Basel-Stadt sind je nach Schuldnersitz zuständig. Das Konkursgericht ist nach SchKG Art. 159 Abs. 1 am Ort zuständig, an dem der Schuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
Zweitens sind die vollständigen Personalien des Gläubigers (Gesuchsteller) und des Schuldners (Gesuchsgegner) anzugeben. Beim Schuldner sind neben Firmenname, Rechtsform und Sitz auch die UID-Nummer und die Handelsregisternummer anzugeben, da das Konkursbegehren nur gegen handelsregistrierte Schuldner zulässig ist (SchKG Art. 39).
Drittens ist die Betreibungsgeschichte darzustellen: Datum der Betreibungseinleitung, Betreibungsnummer, Betreibungsamt, Datum des Zahlungsbefehls, Datum des Weiterbetreibungsbegehrens und Datum der Konkurseröffnungsverfügung des Betreibungsamts (SchKG Art. 159 Abs. 1 Ziff. 1). Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger eine Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für das Konkursbegehren aus.
Viertens ist der exakte Forderungsbetrag anzugeben, für den Konkurs begehrt wird: Hauptforderung in CHF, Zinsen (Zinssatz und Zinsperiode), Betreibungskosten und Gerichtskosten. Fünftens ist das Rechtsbegehren klar zu formulieren: «Es sei über die [Firma] AG, [Adresse], [UID], der Konkurs zu eröffnen.» Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 210 festgehalten, dass das Rechtsbegehren bestimmt und vollstreckbar sein muss.
Dem Konkursbegehren sind beizulegen: beglaubigte Kopie des Zahlungsbefehls, Bescheinigung des Betreibungsamts über die Erfüllung der Voraussetzungen (SchKG Art. 159 Abs. 2), Nachweis über die Eintragung des Schuldners im Handelsregister (Handelsregisterauszug), allfällige Unterlagen zum Ausschluss eines Rechtsvorschlags. Ohne vollständige Beilagen tritt das Konkursgericht auf das Begehren nicht ein.
Für juristische Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, beginnt das Konkursverfahren mit der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im kantonalen Amtsblatt. Die Publikation setzt die dreissig-tägige Frist für Gläubiger zur Einreichung ihrer Forderungen beim Konkursamt (SchKG Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2).
Bei Kleinkonkursen (wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken) kann das Konkursgericht nach SchKG Art. 230 auf Antrag des Gläubigers oder des Konkursbeamten das summarische Konkursverfahren anordnen. Im summarischen Verfahren entfällt die Gläubigerversammlung; das Konkursamt liquidiert die Masse direkt und verteilt den Erlös nach der gesetzlichen Rangordnung.
Das Konkursbegehren muss auch Angaben dazu enthalten, ob der Gläubiger bereit ist, einen allfälligen Kostenvorschuss zu leisten, wenn das Schuldnervermögen voraussichtlich nicht ausreicht. Das Bezirksgericht fordert in der Regel einen Kostenvorschuss (SchKG Art. 169) und verfügt andernfalls die Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven (SchKG Art. 230).
Die Frist zur Stellung des Konkursbegehren nach Ablauf der Prosequierungsfrist ist in SchKG Art. 88 Abs. 2 auf ein Jahr ab Zustellung des Zahlungsbefehls begrenzt. Wird das Konkursbegehren nach Ablauf dieses Jahres gestellt, tritt das Gericht nicht darauf ein. Der Gläubiger muss dann eine neue Betreibung einleiten. Diese Jahresfrist wird in der Praxis häufig übersehen — ein häufiger Fehler bei Gläubigern ohne anwaltliche Beratung.
Ein wichtiger Aspekt: Der Schuldner hat nach SchKG Art. 174 das Recht, die Eröffnung des Konkurses durch den Nachweis seiner Solvenz abzuwenden. Er kann beim Bezirksgericht beantragen, den Entscheid über das Konkursbegehren aufzuschieben, wenn er glaubhaft macht, dass die Forderung bestritten ist oder er in der Lage ist, die Schulden zu bezahlen. Das Gericht kann eine kurze Frist zur Zahlung oder zur Beibringung von Sicherheiten ansetzen.
Im Konkursverfahren gilt ausserdem das Anfechtungsrecht nach SchKG Art. 285 ff.: Der Konkursverwalter kann Rechtshandlungen des Schuldners, die vor der Konkurseröffnung vorgenommen wurden und die Gläubiger benachteiligen, anfechten und rückgängig machen. Dies betrifft insbesondere Schenkungen der letzten fünf Jahre (SchKG Art. 286), übermässige Vergütungen an Verwandte (SchKG Art. 287) und Handlungen in Schädigungsabsicht (SchKG Art. 288, Anfechtungsfrist zehn Jahre). Gläubiger, die kurz vor dem Konkurs bevorzugte Zahlungen erhalten haben, müssen diese möglicherweise zurückerstatten. Das Konkursbegehren löst damit nicht nur das Liquidationsverfahren aus, sondern auch eine rückwirkende Überprüfung der Vermögenstransaktionen des Schuldners.
So füllen Sie Ihr Konkursbegehren Schweiz (SchKG Art. 159-176) aus
Das Ausfüllen des Konkursbegehrens nach SchKG Art. 159 ff. erfordert sorgfältige Vorbereitung und sollte wo möglich mit anwaltlicher Unterstützung erfolgen, da Formfehler zur Abweisung führen.
Schritt 1 — Voraussetzungen prüfen. Bevor Sie das Konkursbegehren einreichen, prüfen Sie: Ist der Schuldner im Handelsregister eingetragen? (Nur dann ist das Konkursverfahren anwendbar — bei nicht eingetragenen natürlichen Personen gilt das Pfändungsverfahren.) Liegt ein provisorischer Verlustschein nach SchKG Art. 115 vor, oder hat der Schuldner die Zahlungen eingestellt? Haben Sie das Fortsetzungsbegehren nach SchKG Art. 88 gestellt?
Schritt 2 — Zuständiges Konkursgericht ermitteln. Das Konkursgericht ist am Sitz oder Hauptwohnsitz des Schuldners zuständig (SchKG Art. 46). Ermitteln Sie den aktuellen Sitz des Schuldners im Handelsregister (zefix.ch). Bei in Zürich domizilierten Unternehmen ist das Bezirksgericht Zürich zuständig; in Bern das Regionalgericht Bern-Mittelland; in Basel das Zivilgericht Basel-Stadt.
Schritt 3 — Dokumente zusammenstellen. Bereiten Sie folgende Unterlagen vor: Zahlungsbefehl des Betreibungsamts (Kopie), Pfändungsprotokoll oder provisorischer Verlustschein, Fortsetzungsbegehren, Handelsregisterauszug des Schuldners (zefix.ch, aktuelles Datum), allfällige weitere Belege zur Grundlage des Konkursbegehrens (Zahlungseinstellung, Verlustschein).
Schritt 4 — Konkursbegehren ausfüllen. Tragen Sie alle Angaben korrekt und vollständig ein: Gläubiger mit Name und Adresse, Schuldner mit Name, Adresse und UID-Nummer, Betreibungsnummer und Betreibungsamt, Forderungsbetrag, gesetzliche Grundlage des Begehrens (SchKG Art. 159 oder Art. 160), Datum des Verlustscheins oder der Zahlungseinstellung. Achten Sie auf die genaue Firma des Schuldners aus dem Handelsregister.
Schritt 5 — Einreichung und Kostenvorschuss. Reichen Sie das Konkursbegehren mit allen Beilagen beim zuständigen Konkursgericht ein. Das Gericht wird Ihnen eine Vorschussrechnung zustellen. Bezahlen Sie den Vorschuss sofort; erst dann wird das Gericht das Begehren bearbeiten. Die Verfahren der Bezirksgerichte und Handelsgerichte in den verschiedenen Kantonen unterscheiden sich leicht — informieren Sie sich auf der Website des zuständigen Gerichts.
Schritt 6 — Nach der Konkurseröffnung. Nach der Konkurseröffnung durch das Konkursgericht sichert das Konkursamt sofort alle Aktiven des Schuldners. Melden Sie Ihre Forderung innerhalb der vom Konkursamt gesetzten Frist (typisch 20 bis 40 Tage nach der Publikation im SHAB) an das Konkursamt an (Forderungsanmeldung nach SchKG Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2). Ohne fristgerechte Forderungsanmeldung werden Sie an der Konkursverteilung nicht berücksichtigt.
Das Konkursbegehren wird beim Bezirksgericht am Sitz des Schuldners eingereicht. Das Bezirksgericht Zürich nimmt Konkursbegehren im summarischen Verfahren entgegen; in Bern ist es das Regionalgericht. Die Adresse des zuständigen Konkursgerichts finden Sie auf der Website des kantonalen Justizministeriums.
Schritt 1 — Bezeichnung des Gerichts: Adressieren Sie das Konkursbegehren an das konkret zuständige Gericht. Schreiben Sie «An das Bezirksgericht [Ort], Konkursabteilung» oder «An den Einzelrichter im Konkursrecht des Bezirksgerichts [Ort]».
Schritt 2 — Parteien: Beschreiben Sie den Gläubiger (Gesuchsteller) und den Schuldner (Gesuchsgegner) vollständig. Für den Schuldner: «[Firmenname] AG, [Adresse], UID CHE-[Nr.], Handelsregistereintrag [Kanton/Nr.]».
Schritt 3 — Sachverhalt: Schildern Sie knapp: Wie die Forderung entstanden ist, welcher Betrag geschuldet wird, dass Sie Betreibung eingeleitet haben (Betreibungsamt, Nr., Datum), dass kein Rechtsvorschlag erhoben wurde oder der Rechtsvorschlag beseitigt wurde, und dass die Voraussetzungen nach SchKG Art. 159 erfüllt sind.
Schritt 4 — Rechtsbegehren: «1. Es sei über [Schuldner], [Adresse], UID [Nr.], der Konkurs zu eröffnen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.»
Schritt 5 — Kostenvorschuss: Das Bezirksgericht verlangt einen Kostenvorschuss für die Konkursverfahrenskosten (GebV SchKG, SR 281.35). Dieser beträgt je nach Kanton und Streitwert zwischen CHF 500 und CHF 5'000. Ohne Zahlung des Vorschusses tritt das Gericht nicht auf das Begehren ein.
Falls Sie als Gläubiger nicht sicher sind, ob der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist, konsultieren Sie zuerst zefix.ch (zentraler Firmenindex des Bundes) oder fragen Sie beim Betreibungsamt nach der Betreibungsart: Das Betreibungsamt weiss, ob die eingeleitete Betreibung als Betreibung auf Konkurs oder auf Pfändung einzustufen ist.
Rechtliche Anforderungen für Konkursbegehren Schweiz (SchKG Art. 159-176)
Das Konkursbegehren nach SchKG Art. 159-176 unterliegt mehreren gesetzlichen Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen.
SchKG Art. 159 — Konkursbegehren nach ergebnisloser Pfändung. Der Gläubiger kann das Konkursbegehren stellen, wenn er über einen provisorischen Verlustschein nach SchKG Art. 115 Abs. 1 oder einen definitiven Verlustschein nach SchKG Art. 149 verfügt, der seit maximal 6 Monaten ausgestellt wurde. Der Verlustschein belegt, dass die Pfändung ergebnislos war. Das Konkursbegehren muss innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung des provisorischen Verlustscheins gestellt werden (SchKG Art. 159 Abs. 1).
SchKG Art. 160 — Konkursbegehren bei Zahlungseinstellung. Ohne vorherige Pfändung kann der Gläubiger das Konkursbegehren stellen, wenn der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat (SchKG Art. 160 Abs. 1 Ziff. 1). Zahlungseinstellung liegt vor, wenn der Schuldner mehrere fällige Schulden nicht bezahlen kann und dies eine allgemeine Liquiditäts- oder Überschuldungsproblematik widerspiegelt. Das Bezirksgericht prüft die Zahlungseinstellung anhand von Indizien (laufende Betreibungen, unbezahlte Löhne, Pfändungen ohne Ergebnis).
SchKG Art. 169 — Kostenvorschuss. Das Konkursgericht kann das Konkursbegehren erst bearbeiten, nachdem der Gläubiger den verlangten Kostenvorschuss geleistet hat. Wird der Vorschuss nicht geleistet, wird das Begehren abgewiesen (SchKG Art. 169a). Der Vorschuss deckt die Kosten des Konkursverfahrens einschliesslich der Kosten des Konkursamts für Inventaraufnahme, Verwertung und Verteilung.
SchKG Art. 171 — Konkurseröffnung. Das Konkursgericht eröffnet den Konkurs durch einen Entscheid, der sofort mit der Publikation im SHAB wirksam wird. Ab dem Zeitpunkt der Publikation sind keine neuen Betreibungen gegen den Schuldner mehr möglich; alle laufenden Betreibungen werden von Amtes wegen eingestellt und das Konkursamt übernimmt alle Aktiven des Schuldners.
OR Art. 725 — Überschuldungsanzeigepflicht. Neben dem Gläubiger-Konkursbegehren besteht für Geschäftsführer von AG und GmbH eine gesetzliche Pflicht nach OR Art. 725 Abs. 2, bei Überschuldung den Richter zu benachrichtigen. Unterbleibt die Anzeige, haften die Geschäftsführer den Gläubigern persönlich für den Schaden, der durch die verspätete Konkursanmeldung entstanden ist (OR Art. 754 i.V.m. OR Art. 725).
SchKG Art. 232 — Gläubigeraufruf und Forderungsanmeldung. Nach der Konkurseröffnung publiziert das Konkursamt im SHAB einen Gläubigeraufruf. Alle Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer Frist von 20 bis 40 Tagen beim Konkursamt anzumelden. Verspätet angemeldete Forderungen werden nach SchKG Art. 251 Abs. 1 nachrangig behandelt.
Das Konkursbegehren ist nur zulässig, wenn folgende gesetzliche Voraussetzungen nach SchKG Art. 159 ff. kumulativ erfüllt sind. Erstens muss der Schuldner handelsregistriert sein (SchKG Art. 39): Das Konkursbegehren kann nicht gegen natürliche Personen ohne Handelsregistereintrag gestellt werden. Zweitens muss der Gläubiger eine vollstreckbare Forderung haben — ein Zahlungsbefehl ohne Rechtsvorschlag oder mit beseitigtem Rechtsvorschlag genügt.
Drittens muss das Betreibungsverfahren korrekt durchgeführt worden sein: Zahlungsbefehl zugestellt, kein Rechtsvorschlag erhoben oder Rechtsvorschlag beseitigt, Prosequierungsfrist von zwanzig Tagen abgewartet (SchKG Art. 88). Viertens muss der Gläubiger beim Betreibungsamt das «Konkursbegehren» bzw. das «Weiterbetreibungsbegehren» gestellt haben, woraufhin das Betreibungsamt eine Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen ausstellt.
Das Bundesgericht hat in BGE 136 III 497 festgehalten, dass das Konkursgericht die Eröffnung des Konkurses verweigern kann, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er solvenzfähig ist und die Forderung bestreitet (SchKG Art. 174). In diesem Fall kann der Schuldner das Konkursbegehren anfechten und beim Obergericht Beschwerde einlegen.
Häufige Fehler bei Ihrem Konkursbegehren Schweiz (SchKG Art. 159-176)
Beim Konkursbegehren in der Schweiz passieren Gläubigern häufig Fehler, die zur Abweisung des Begehrens oder zu unnötigen Kostenbelastungen führen.
Fehler 1 — Konkursbegehren gegen natürliche Person ohne Handelsregistereintrag. Der häufigste Irrtum: Das Konkursverfahren nach SchKG Art. 159 ff. gilt nur für im Handelsregister eingetragene Schuldner (AG, GmbH, Einzelfirmen, Kollektivgesellschaften). Gegen nicht eingetragene natürliche Personen (Privatpersonen, Arbeitnehmer, Rentner) ist das Konkursbegehren nicht zulässig — für diese gilt ausschliesslich das Pfändungsverfahren nach SchKG Art. 88 ff. Prüfen Sie immer zuerst, ob der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist (zefix.ch).
Fehler 2 — Kein provisorischer Verlustschein vorhanden. Das Konkursbegehren nach SchKG Art. 159 setzt einen provisorischen Verlustschein aus der ergebnislosen Pfändung voraus. Ohne diesen Verlustschein wird das Begehren abgewiesen. Alternativ muss der Gläubiger eine Zahlungseinstellung nach SchKG Art. 160 nachweisen — blosse Zahlungsverzögerungen genügen nicht.
Fehler 3 — Falsche UID-Nummer oder Firma des Schuldners. Stimmt die im Konkursbegehren angegebene Firma oder UID-Nummer nicht mit dem aktuellen Handelsregistereintrag überein, kann das Konkursgericht die Zuständigkeit verneinen. Prüfen Sie immer den aktuellen Handelsregisterauszug auf zefix.ch.
Fehler 4 — Zu langer Zuwarten nach Verlustschein. Das Konkursbegehren nach SchKG Art. 159 muss innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung des provisorischen Verlustscheins gestellt werden. Wartet der Gläubiger länger, ist das Begehren verjährt und der Verlustschein muss erneut eingeholt werden — was eine neue Pfändung erfordert.
Fehler 5 — Kostenvorschuss unterschätzt. Viele Gläubiger unterschätzen den Kostenvorschuss, den das Konkursgericht verlangt. Ist der Schuldner ein grösseres Unternehmen, kann der Vorschuss CHF 10'000 oder mehr betragen. Erkundigen Sie sich beim Konkursgericht vorab über die Vorschusshöhe und legen Sie die nötigen Mittel bereit.
Fehler 6 — Forderungsanmeldung versäumt. Wer das Konkursbegehren stellt, vergisst manchmal, die eigene Forderung beim Konkursamt innerhalb der Anmeldefrist (20 bis 40 Tage nach SHAB-Publikation) anzumelden. Ohne fristgerechte Anmeldung wird man an der Verteilung nachrangig behandelt. Markieren Sie sich das Anmeldedatum und reichen Sie die Forderungsanmeldung rechtzeitig ein.
Häufige Fehler beim Konkursbegehren betreffen erstens die Schuldnerqualifikation: Das Konkursbegehren wird gegen eine natürliche Person gestellt, die nicht im Handelsregister eingetragen ist. Das Bezirksgericht tritt auf das Begehren nicht ein — gegen natürliche Personen ohne HR-Eintrag ist nur die Pfändungsbetreibung möglich.
Zweitens werden die Betreibungsfristen nicht eingehalten: Das Konkursbegehren wird gestellt, bevor die zwanzigtägige Prosequierungsfrist nach SchKG Art. 88 abgelaufen ist, oder nachdem die einjährige Frist nach SchKG Art. 88 Abs. 2 verstrichen ist. Das Gericht weist das Begehren als verspätet oder verfrüht ab.
Drittens fehlen die Beilagen: Das Gericht verlangt zwingend die Bescheinigung des Betreibungsamts (SchKG Art. 159 Abs. 2), den Handelsregisterauszug und eine Kopie des Zahlungsbefehls. Ohne diese Unterlagen tritt das Bezirksgericht auf das Konkursbegehren nicht ein.
Viertens wird vergessen, den Kostenvorschuss zu leisten: Ohne Zahlung des Gerichtskostenvorschusses (GebV SchKG) wird das Verfahren nicht eröffnet. Der Gläubiger muss den Vorschuss gleichzeitig mit dem Einreichen des Begehrens überweisen. Bei Mittellosigkeit kann unentgeltliche Rechtspflege nach ZPO Art. 117 beantragt werden.
Quellen und Zitate
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- OR Art. 725CH official
- OR Art. 754CH official
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Forms Legal. (2026). Konkursbegehren Schweiz (SchKG Art. 159-176) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/debt/konkursbegehren-schweiz
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In der Schweiz kann jeder Gläubiger, der einen vollstreckbaren Anspruch gegen einen im Handelsregister eingetragenen Schuldner hat und die gesetzlichen Voraussetzungen von SchKG Art. 159 oder Art. 160 erfüllt, das Konkursbegehren beim zuständigen Konkursgericht (Bezirksgericht oder Handelsgericht am Sitz des Schuldners) stellen. Ausserdem kann die Geschäftsleitung einer AG oder GmbH — bzw. ist sogar verpflichtet — bei Überschuldung nach OR Art. 725 Abs. 2 den Richter zu benachrichtigen, der dann den Konkurs von Amtes wegen eröffnen kann. In besonderen Fällen können auch Behörden (z.B. FINMA für Banken und Versicherungen nach BankG Art. 25 ff. und VAG Art. 51 ff., AHV-Ausgleichskassen für Beitragsrückstände) Konkursbegehren stellen oder den Konkurs von Amtes wegen beantragen. Gläubiger ohne vollstreckbaren Titel können das Konkursbegehren nur stellen, wenn die Zahlungseinstellung des Schuldners offenkundig ist (SchKG Art. 160) oder wenn ein provisorischer Verlustschein vorliegt. Ohne diese Voraussetzungen muss zuerst ein Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt werden.
Die Kosten eines Konkursverfahrens in der Schweiz können erheblich sein und hängen von der Grösse des Schuldners und der Komplexität des Verfahrens ab. Der Kostenvorschuss des Konkursgerichts nach SchKG Art. 169 beträgt bei kleinen Unternehmen CHF 1'000 bis CHF 5'000. Bei mittleren und grossen Unternehmen kann er CHF 10'000 bis CHF 50'000 oder mehr betragen. Die Gerichtsgebühr des Konkursgerichts für den Eröffnungsentscheid beträgt typisch CHF 500 bis CHF 5'000 nach den kantonalen Tarifen. Die Kosten des Konkursamts (Inventaraufnahme, Verwertung, Verteilung) werden der Masse belastet und aus dem Verwertungserlös vorweg gedeckt. In massenarmen Konkursen — wenn die Aktiven nicht mal die Konkurskosten decken — schreibt das Konkursamt den Konkurs mangels Masse ab (SchKG Art. 230a). In diesem Fall verliert der Gläubiger seinen Kostenvorschuss und erhält keinen Anteil an der Verteilung. Fazit: Das Konkursverfahren ist teuer und lohnt sich nur, wenn der Schuldner tatsächlich Aktiven hat, die zur Befriedigung der Gläubiger verwertet werden können.
Nach der Konkurseröffnung durch das Bezirksgericht oder Handelsgericht übernimmt das Konkursamt alle Aufgaben der Verwertung und Verteilung. Die wichtigsten Schritte für Gläubiger sind: Erstens müssen alle Gläubiger ihre Forderungen innerhalb der vom Konkursamt gesetzten Frist beim Konkursamt anmelden (SchKG Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 — typisch 20 bis 40 Tage nach SHAB-Publikation). Zweitens prüft das Konkursamt alle angemeldeten Forderungen und erstellt das Kollokationsplan (SchKG Art. 244 ff.) — eine Rangliste der Gläubiger nach SchKG Art. 219 (1. Klasse: Arbeitnehmerforderungen bis 6 Monate Lohn; 2. Klasse: AHV/IV-Beiträge, Krankenkassen; 3. Klasse: alle übrigen ungesicherten Gläubiger). Drittens verwertet das Konkursamt die Aktiven des Schuldners (öffentliche Steigerung oder freihändiger Verkauf). Viertens verteilt das Konkursamt den Verwertungserlös an die Gläubiger nach der Rangordnung des Kollokationsplans. Was der Schuldner nicht bezahlen kann, erhalten die Gläubiger als Verlustschein nach SchKG Art. 265 — einen vollstreckbaren Titel, der 20 Jahre lang gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann.
Ja, der Schuldner hat in der Schweiz mehrere Möglichkeiten, ein Konkursbegehren abzuwenden oder den Konkurs aufzuschieben. Erstens kann der Schuldner die Forderung vollständig bezahlen, bevor das Konkursgericht den Konkurs eröffnet — das Konkursbegehren wird dann gegenstandslos. Zweitens kann der Schuldner beim Nachlassgericht ein Nachlassgesuch nach SchKG Art. 293 ff. einreichen. Das Nachlassgericht kann die vorläufige Nachlassstundung bewilligen, was das Konkursbegehren aufschieben kann, sofern das Nachlassgericht die Sanierungsaussichten als realistisch einstuft (BGE 132 III 540). Drittens kann der Schuldner beim Konkursgericht beantragen, den Konkurs aufzuschieben (SchKG Art. 725a OR — für AG und GmbH, wenn die Revisionsstelle oder Buchprüfer bescheinigt, dass die Überschuldung behoben werden kann). Viertens kann der Schuldner das Konkursbegehren anfechten, wenn die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (z.B. kein provisorischer Verlustschein vorhanden, falsche Zuständigkeit). Der Schuldner sollte sofort einen Anwalt beiziehen, sobald er ein Konkursbegehren oder eine Vorladung des Konkursgerichts erhält.
Ein Verlustschein nach SchKG Art. 265 ist ein vom Konkursamt ausgestelltes Dokument, das bescheinigt, dass ein Gläubiger im Konkurs eine bestimmte Forderung nicht oder nur teilweise hat befriedigen können. Der Verlustschein ist ein vollstreckbarer Titel: Mit ihm kann der Gläubiger in Zukunft erneut gegen den Schuldner vorgehen, ohne ein neues Gerichtsverfahren durchführen zu müssen — sobald der Schuldner wieder zu Vermögen kommt. Die Gültigkeitsdauer eines Verlustscheins beträgt nach SchKG Art. 265 Abs. 2 20 Jahre ab dem Datum des Konkursabschlusses. Innerhalb dieser 20 Jahre kann der Gläubiger erneut das Betreibungsbegehren gegen den Schuldner stellen. Der Schuldner kann jedoch den Verlustschein durch Zahlung löschen oder — bei natürlichen Personen — durch das Entschuldungsverfahren nach SchKG Art. 265a ff. (für ehemalige Konkursschuldner ohne Handelsregistereintrag). Neben dem Verlustschein nach SchKG Art. 265 gibt es auch den provisorischen Verlustschein nach SchKG Art. 115 aus dem Pfändungsverfahren — dieser ist nur 6 Monate gültig für das Konkursbegehren nach SchKG Art. 159.
Ein Konkurs mangels Masse liegt in der Schweiz vor, wenn das Vermögen des Schuldners nach der Konkurseröffnung nicht ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens selbst zu decken. In diesem Fall schreibt das Konkursamt den Konkurs nach SchKG Art. 230a ab — das Verfahren wird eingestellt und das Konkursamt gibt die Aktiven zurück. Die Gläubiger erhalten keinen Erlös und verlieren ihren Kostenvorschuss. Ein Konkurs mangels Masse ist häufig bei sogenannten Mantelgesellschaften (leere Holding-Strukturen ohne Betrieb und ohne Aktiven) oder bei Schuldnern, die alle Aktiven bereits verschoben haben. Auch in diesen Fällen können Gläubiger jedoch nach SchKG Art. 230a Abs. 2 beantragen, dass das Konkursamt das Verfahren trotzdem fortführt — wenn sie glaubhaft machen, dass im Nachgang Aktiven entdeckt werden könnten (z.B. durch Anfechtungsklagen nach SchKG Art. 285 gegen frühere Vermögensverschiebungen) oder wenn genug Gläubiger gemeinsam einen Kostenvorschuss für die Weiterführung des Verfahrens leisten. FINMA und das Bundesamt für Justiz führen Statistiken über Konkurse mangels Masse in der Schweiz; diese machen regelmässig 30 bis 50 Prozent aller Konkurse aus.
Im Schweizer Konkursverfahren werden die Gläubiger nach SchKG Art. 219 in einer strengen Rangfolge befriedigt. Pfandgesicherte Gläubiger (Hypothekargläubiger, Fahrnispfandgläubiger) werden vorweg aus dem Erlös des verpfändeten Vermögensgegenstands bezahlt — ausserhalb der allgemeinen Konkursrangordnung. Erst nach Befriedigung der pfandgesicherten Gläubiger wird der verbleibende Erlös auf die folgenden Klassen verteilt: 1. Klasse nach SchKG Art. 219 Abs. 4: Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis der letzten 6 Monate vor dem Konkurs (Löhne, Ferienentschädigungen, Abgangsentschädigungen bis CHF 110'000 pro Person); AHV/IV/EO-Beiträge für höchstens das letzte Jahr; Krankenversicherungsprämien der letzten 2 Jahre. 2. Klasse: Ansprüche aus beruflicher Vorsorge (BVG); Forderungen von Krankenkassen für rückständige Prämien. 3. Klasse (Restgläubiger): Alle übrigen ungesicherten Gläubiger (Lieferanten, Kreditgeber, Leasinggeber). Gläubiger der 3. Klasse — in der Praxis die grosse Mehrheit — erhalten oft sehr wenig oder gar nichts, da 1. und 2. Klasse häufig den gesamten Verwertungserlös aufzehren.
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