Betreibungsbegehren Schweiz (SchKG Art. 67)
BETREIBUNGSBEGEHREN
gemäss Art. 67 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
An das
[Betreibungsamt]
[Antragsort], [Antragsdatum]
1. GLÄUBIGER (ANTRAGSTELLER)
Name / Firma: [Gläubiger Name]
Adresse: [Gläubiger Adresse]
UID: [Gläubiger UID]
IBAN: [Gläubiger IBAN]
2. SCHULDNER (BETRIEBENE PERSON / FIRMA)
Name / Firma: [Schuldner Name]
Adresse: [Schuldner Adresse]
UID: [Schuldner UID]
3. FORDERUNGSDETAILS (gemäss SchKG Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4)
Hauptforderung: [Hauptforderung]
Schuldgrund: [Schuldgrund]
Fälligkeitsdatum: [Fälligkeitsdatum]
Zinssatz: [Zinssatz]
Aufgelaufene Verzugszinsen bis Antragsdatum: [Verzugszinsen]
Betreibungsart: [Betreibungsart]
Der Gläubiger stellt hiermit gemäss Art. 67 SchKG das Begehren um Einleitung einer Betreibung gegen die oben bezeichnete Schuldnerin bzw. den oben bezeichneten Schuldner. Die Forderung ist fällig, unbezahlt und unbestritten.
4. ANTRAG
Das unterzeichnete Betreibungsamt wird höflich ersucht, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl gemäss SchKG Art. 69 zuzustellen. Allfällige Gebühren gemäss GebV SchKG (SR 281.35) werden dem Gläubiger in Rechnung gestellt und können dem Schuldner belastet werden.
5. UNTERSCHRIFT DES GLÄUBIGERS
Ort, Datum: [Antragsort], [Antragsdatum]
Gläubiger / Gläubigerin (Unterschrift)
________________
Signature
Was ist Betreibungsbegehren Schweiz (SchKG Art. 67)?
Das Betreibungsbegehren ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 67 (SR 281.1) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Betreibungsbegehren Schweiz unterscheidet sich grundlegend von vergleichbaren Instrumenten in Deutschland und Österreich. In Deutschland gibt es den gerichtlichen Mahnbescheid (ZPO ss 688 ff.) und die Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht. In Österreich existiert das gerichtliche Mahnverfahren nach der ZPO. Das schweizerische SchKG-System hingegen schaltet für den Einstieg in das Zwangsvollstreckungsverfahren kein Gericht ein: Das Betreibungsbegehren wird direkt beim Betreibungsamt eingereicht, das als Verwaltungsbehörde und nicht als Gericht tätig ist. Das Betreibungsamt prüft die materielle Berechtigung der Forderung nicht — es stellt dem Schuldner lediglich einen Zahlungsbefehl gemäss SchKG Art. 69 zu.
Das Betreibungsamt ist in der Schweiz eine kantonale Behörde, die in jedem Kanton und in grossen Städten bezirksweise eingerichtet ist. Die Liste der Betreibungsämter ist auf der Plattform betreibungsämter.ch der Schweizerischen Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten (SKKB) zugänglich. Die Gebühren des Betreibungsamts richten sich nach der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG, SR 281.35) und betragen für das Betreibungsbegehren zwischen Fr. 7.- und Fr. 100.- je nach Streitwert.
Nach SchKG Art. 67 Abs. 1 muss das Betreibungsbegehren folgende Pflichtangaben enthalten: vollständige Angaben zum Gläubiger einschliesslich Name oder Firma, Adresse und IBAN-Bankverbindung; vollständige Angaben zum Schuldner mit aktueller Adresse gemäss Wohnort oder Gesellschaftssitz nach SchKG Art. 46; den genauen Betrag der Forderung in Schweizer Franken mit Verzugszinsen nach OR Art. 104; den Schuldgrund gemäss SchKG Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 und allfällige Sicherheiten wie Grundpfandrechte oder Faustpfand nach SchKG Art. 67 Abs. 1 Ziff. 5.
Nach Eingang des Betreibungsbegehrens stellt das Betreibungsamt dem Schuldner innert weniger Tage einen Zahlungsbefehl (SchKG Art. 69) zu. Der Schuldner hat 20 Tage Zeit, entweder zu zahlen oder Rechtsvorschlag zu erheben (SchKG Art. 74). Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag und zahlt nicht, kann der Gläubiger nach 20 Tagen das Fortsetzungsbegehren (SchKG Art. 88) stellen und die Pfändung (bei natürlichen Personen ohne HR-Eintrag: SchKG Art. 89 ff.) oder die Konkursbetreibung (bei im Handelsregister eingetragenen Schuldnern: SchKG Art. 159 ff.) einleiten.
Das schweizerische Betreibungssystem umfasst drei Betreibungsarten: die Pfändungsbetreibung für Privatpersonen ohne Handelsregistereintrag (SchKG Art. 89-156), die Betreibung auf Pfandverwertung bei grundpfandgesicherten Forderungen (SchKG Art. 151-153) und die Konkursbetreibung gegen im Handelsregister eingetragene Personen (SchKG Art. 159-220). Jede Betreibungsart folgt eigenen Verfahrensregeln und führt zu unterschiedlichen Vollstreckungsmassnahmen. Die Zuständigkeit des Betreibungsamts richtet sich nach SchKG Art. 46: massgebend ist der Wohnort der natürlichen Person oder der im Handelsregister eingetragene Sitz der juristischen Person.
Gemäss SchKG-Statistik 2024 des Bundesamts für Justiz (BJ) wurden in der Schweiz über 2,4 Millionen Betreibungsbegehren eingereicht. Die Betreibungsregisterauszüge (SchKG Art. 8a) zeigen offene Betreibungen gegen eine Person und können von berechtigten Personen bei den Betreibungsämtern angefordert werden. Vermieter, Banken, Kreditgeber und Arbeitgeber können so die Zahlungsmoral eines potenziellen Mieters, Kreditnehmers oder Angestellten prüfen. Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 583 präzisiert, welche Anforderungen an die Schuldneridentifikation im Betreibungsbegehren zu stellen sind und wie Zustellprobleme bei unbekanntem Aufenthaltsort des Schuldners gehandhabt werden.
Der verfahrensrechtliche Ablauf nach Einreichung des Betreibungsbegehrens ist klar geregelt: Das Betreibungsamt stellt dem Schuldner den Zahlungsbefehl (SchKG Art. 69) innert 3 bis 5 Arbeitstagen aus und sendet ihn per Einschreiben zu. Zahlt der Schuldner innert 20 Tagen, ist das Verfahren beendet. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag (SchKG Art. 74), stoppt die Betreibung. Ohne Rechtsvorschlag und ohne Zahlung kann der Gläubiger nach 20 Tagen das Fortsetzungsbegehren (SchKG Art. 88) stellen und die Pfändung oder Konkursandrohung einleiten. Das gesamte Verfahren vom Betreibungsbegehren bis zur Pfändung dauert unter gunstigen Umständen 4 bis 8 Wochen.
Das Betreibungsbegehren Schweiz ist in Art. 67 SchKG (SR 281.1) geregelt und kann wahlweise schriftlich oder mündlich beim zuständigen Betreibungsamt eingereicht werden. Zuständig ist das Betreibungsamt am Wohnort oder Geschäftssitz des Schuldners (SchKG Art. 46). Für juristische Personen mit mehreren Niederlassungen gilt Art. 50 SchKG: massgebend ist der Sitz der Hauptniederlassung. Bei Ehegatten, die zusammenleben, gilt jeder am eigenen Wohnort (Art. 47 SchKG). Für Konkursbegehren gilt der Sitz des Unternehmens.
Seit der SchKG-Revision 2021 können Betreibungsbegehren in mehreren Kantonen elektronisch eingereicht werden. Das eBetreibungsportal (betreibungsamt.ch) ermöglicht die Online-Einreichung in teilnehmenden Kantonen und reduziert die Bearbeitungszeit erheblich. Für Gläubiger mit häufigen Betreibungen — etwa Inkassounternehmen, Vermieter oder Telekomanbieter — bietet die elektronische Einreichung erhebliche Effizienzvorteile.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Betreibung auf Pfändung (für natürliche Personen ohne kaufmännisches Gewerbe, SchKG Art. 42) und Betreibung auf Konkurs (für eingetragene Kaufleute, Aktiengesellschaften, GmbH nach SchKG Art. 43). Die Wahl der Betreibungsart hängt vom Schuldnerstatus ab, nicht vom Willen des Glaebigers. Falsche Wahl führt zur Aufhebung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt. Für natürliche Personen ohne Handelsregistereintrag ist grundsätzlich die Pfändungsbetreibung vorgeschrieben. Die Betreibung hinterlässt in jedem Fall einen Eintrag im Betreibungsregister (SchKG Art. 8a), der auf Anfrage Dritten — z.B. Vermietern, Arbeitgebern oder Banken — für 5 Jahre sichtbar ist. Selbst wenn der Schuldner den Betrag sofort zahlt, bleibt der Eintrag für 3 Jahre bestehen (nach Löschung auf Antrag). Gläubiger sollten dies bei Geschäftspartnern beachten und das Betreibungsbegehren Schweiz nicht vorschnell einreichen, ohne zuvor eine schriftliche Mahnung nach OR Art. 102 zu versenden.
Wann brauchen Sie Betreibungsbegehren Schweiz (SchKG Art. 67)?
Das Betreibungsbegehren Schweiz wird in allen Situationen benötigt, in denen eine Forderung fällig, unbezahlt und vollstreckungsreif ist und der Gläubiger die staatliche Zwangsvollstreckung nach SchKG einleiten will.
Erste Situation: Unbezahlte Handelsrechnungen. Ein Lieferant in Bern hat Waren an einen Kunden in Basel geliefert. Die Rechnung ist seit mehr als 30 Tagen überfällig. Der Mahnschreiben-Prozess (OR Art. 102) blieb erfolglos. Jetzt leitet der Lieferant beim Betreibungsamt Basel das Betreibungsverfahren nach SchKG Art. 67 ein. Das Betreibungsamt stellt dem Schuldner in Basel den Zahlungsbefehl (SchKG Art. 69) zu. Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag, kann der Lieferant nach 20 Tagen das Fortsetzungsbegehren stellen und die Pfändung von Bankkonto und Lohnforderungen des Schuldners einleiten.
Zweite Situation: Rückständige Mietzinsen. Ein Vermieter in Zürich hat die Wohnung an einen Mieter vermietet. Der Mieter zahlt seit drei Monaten keinen Mietzins mehr. Nach der Mahnung gemäss OR Art. 257d (Mahnfrist 30 Tage bei Wohnraummiete) hat der Vermieter eine Kündigung ausgesprochen. Für die rückständigen Mietzinsen leitet er parallel dazu ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Zürich ein. Die Betreibung sichert den Lohnabzug beim Arbeitgeber des Mieters und die Pfändung des Bankkontos, unabhängig davon, ob die Kündigung gerichtlich angefochten wird.
Dritte Situation: Offene Darlehensforderungen. Zwischen Privatpersonen wurden Fr. 25'000 als Darlehen (OR Art. 312) hingegeben. Der Schuldner zahlt die fälligen Raten seit Monaten nicht. Der Gläubiger hat das Darlehen schriftlich dokumentiert — ein Darlehensvertrag mit Unterschrift des Schuldners. Nach dem Betreibungsbegehren stellt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl aus. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung nach SchKG Art. 82 beantragen, weil der unterzeichnete Darlehensvertrag als Schuldurkunde gemäss BGE 138 III 583 gilt.
Vierte Situation: Ausstehende Arbeitslöhne. Ein Arbeitnehmer hat von seinem Arbeitgeber seit zwei Monaten keinen Lohn erhalten. Trotz Mahnung zahlt der Arbeitgeber nicht. Der Arbeitnehmer leitet beim Betreibungsamt des Sitzkantons des Arbeitgebers ein Betreibungsbegehren ein. Bei einem im Handelsregister eingetragenen Arbeitgeber (GmbH, AG) ist die Konkursbetreibung die richtige Betreibungsart. Lohnforderungen der letzten 6 Monate vor Konkurseröffnung sind privilegierte Forderungen der ersten Klasse nach SchKG Art. 219 Abs. 4 lit. a und werden im Konkurs vorrangig bedient.
Fünfte Situation: Forderungen aus rechtskräftigen Urteilen. Ein Bezirksgericht hat den Schuldner zur Zahlung von Fr. 15'000 verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar, aber der Schuldner zahlt trotzdem nicht. Der Gläubiger stellt ein Betreibungsbegehren. Nach allfälligem Rechtsvorschlag beantragt er die definitive Rechtsöffnung nach SchKG Art. 80, da das Gerichtsurteil als vollstreckbarer Titel gilt. Der gesamte Prozess von Betreibungsbegehren bis zur Pfändung dauert unter günstigen Umständen 6 bis 10 Wochen.
Sechste Situation: Forderungen gegenüber auswandernden Schuldnern. Ein Schuldner plant, die Schweiz zu verlassen. Der Gläubiger hat Kenntnis davon erhalten. Durch sofortige Einreichung des Betreibungsbegehrens und Beantragung eines Rechtsöffnungstitels kann der Gläubiger eine Pfändung von in der Schweiz verbleibendem Vermögen (Bankkonto, Fahrzeug, Liegenschaft) sichern, bevor der Schuldner ausreist. Besondere Dringlichkeitsmassnahmen (superprovisorische vorsorgliche Massnahmen nach ZPO Art. 262) können parallel beantragt werden, um Vermögensvermischung zu verhindern.
Siebte Situation: Verbraucherkreditforderungen und Kleinforderungen. Versandhandelsunternehmen, Kreditkartengesellschaften und Telekommunikationsanbieter nutzen das Betreibungsbegehren massenhaft für unbezahlte Rechnungen. Das Betreibungsamt behandelt alle Betreibungsbegehren gleich — unabhängig vom Streitwert. Für Kleinforderungen unter Fr. 2'000 ist das Betreibungsverfahren oft kostengünstiger als ein Gerichtsprozess.
Besonders relevant ist das Betreibungsbegehren Schweiz in folgenden weiteren Konstellationen: Bei Sociaux medias-Influencern und Content Creators, die Honorarforderungen aus Auftragsverhältnissen (OR Art. 394 ff.) haben, sowie bei Plattformunternehmen, die Provisionen einfordern. In solchen Fällen gilt die Forderung als Werkentgelt oder Auftragshonorare — beides fällt unter OR Art. 128 Ziff. 3 mit 5-jähriger Verjährung. Wird rechtzeitig gemahnt und ein Betreibungsbegehren eingereicht, unterbricht dies die Verjährung nach OR Art. 135 Ziff. 2. Bei internationalen Forderungen mit Schuldner in der Schweiz, aber Vertrag unter ausländischem Recht, ist das Lugano-Übereinkommen (LugUe 2007) zu beachten: Schweizer Gläubiger können einen ausländischen Titel direkt in der Schweiz vollstrecken lassen, müssen aber zunächst die Anerkennung gemäss LugUe Art. 28 erwirken.
Was gehört in Ihr Betreibungsbegehren Schweiz (SchKG Art. 67)?
Ein ordnungsgemässes Betreibungsbegehren Schweiz nach SchKG Art. 67 muss folgende Pflichtbestandteile enthalten, damit das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl rechtswirksam ausstellen kann.
Pflichtelement 1: Vollständige Gläubigeridentifikation. Name und Vorname (natürliche Person) oder vollständige Firma gemäss Handelsregistereintrag (juristische Person, Handelsregister zefix.ch). Vollständige Postadresse in der Schweiz: Strasse, Hausnummer, PLZ und Ort. IBAN (21-stellige Schweizer IBAN beginnend mit CH) für allfällige Rückzahlungen gemäss SchKG Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1. Bei juristischen Personen empfiehlt sich die Angabe der UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX) und des Zeichnungsberechtigten gemäss Handelsregistereintrag auf zefix.ch. Bei Betreibungen durch Inkassobueoros ist der Name des vertretenen Gläubigers anzugeben.
Pflichtelement 2: Vollständige Schuldneridentifikation. Name und Vorname (natürliche Person) oder vollständige Firma gemäss Handelsregistereintrag (juristische Person). Aktuelle Wohnadresse der natürlichen Person gemäss SchKG Art. 46 Abs. 1 oder eingetragener Sitz der juristischen Person gemäss SchKG Art. 46 Abs. 2 und Handelsregister zefix.ch. Das Betreibungsamt stellt den Zahlungsbefehl (SchKG Art. 69) an die im Betreibungsbegehren angegebene Adresse zu — eine falsche Adresse führt zur Nichtzustellung und verzögert das Verfahren. Adressquellen: Handelsregister zefix.ch für Unternehmen; kantonale Einwohnerregister für Privatpersonen (in vielen Kantonen Auskunft an berechtigte Gläubiger); Betreibungsregisterauszug beim Betreibungsamt gemäss SchKG Art. 8a. Bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners: Betreibungsamt am letzten bekannten Wohnort ist zuständig.
Pflichtelement 3: Fälligkeitsdatum und Höhe der Forderung. Genaue Bezeichnung des Hauptforderungsbetrags in Schweizer Franken mit Apostroph-Tausendertrennzeichen (z.B. Fr. 12'500.-). Fälligkeitsdatum der Hauptforderung (TT.MM.JJJJ). Aufgelaufene Verzugszinsen nach OR Art. 104 — gesetzlich 5% p.a., oder vertraglich vereinbarter Satz. Verzugszinsberechnung: Hauptbetrag x Zinssatz / 365 Tage x Verzugstage. Allfällige Betreibungskosten aus früheren, nicht weitergelaufenen Betreibungen. Jeder Bestandteil muss separat aufgeführt sein, damit das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl korrekt ausstellen kann.
Pflichtelement 4: Schuldgrund gemäss SchKG Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4. Der Schuldgrund muss den Rechtsgrund der Forderung präzise und nachvollziehbar bezeichnen. Musterformulierungen: Kaufpreis aus Liefervertrag Nr. X vom TT.MM.JJJJ, Rechnung Nr. Y vom TT.MM.JJJJ, fällig am TT.MM.JJJJ; Werklohn aus Werkvertrag vom TT.MM.JJJJ, Schlussrechnung Nr. Z fällig am TT.MM.JJJJ; Rückzahlung Darlehen gemäss Darlehensvertrag vom TT.MM.JJJJ, fällig am TT.MM.JJJJ; Mietzinsrueckstaende Monat 1 bis Monat 3 aus Mietvertrag vom TT.MM.JJJJ; ausstehender Arbeitslohn Monate X und Y gemäss Arbeitsvertrag vom TT.MM.JJJJ. Das Betreibungsamt prüft den Schuldgrund nicht materiell — es muss ihn aber im Zahlungsbefehl reproduzieren können. Ein unklarer Schuldgrund schwaecht spätere Rechtsöffnungsbegehren.
Pflichtelement 5: Betreibungsart (Pfändung, Pfandverwertung, Konkurs). Die Wahl der richtigen Betreibungsart nach SchKG ist entscheidend. Pfändungsbetreibung gemäss SchKG Art. 89 ff.: für natürliche Personen ohne Handelsregistereintrag — das Betreibungsamt pfändet Lohn, Bankguthaben, Fahrzeuge und andere Vermögenswerte. Betreibung auf Pfandverwertung gemäss SchKG Art. 151 ff.: wenn die Forderung durch Grundpfandrecht (Schuldbrief ZGB Art. 842, Grundpfandverschreibung ZGB Art. 793), Faustpfand (ZGB Art. 884) oder Forderungsverpfändung (ZGB Art. 899) gesichert ist. Das Pfand wird versteigert. Betreibung auf Konkurs gemäss SchKG Art. 159 ff.: ausschliesslich gegen im Handelsregister eingetragene Schuldner (AG, GmbH, Genossenschaft, Einzelfirma mit HR-Eintrag, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft). Das gesamte Vermögen des Schuldners wird liquidiert.
Pflichtelement 6: Sicherheiten gemäss SchKG Art. 67 Abs. 1 Ziff. 5. Falls die Forderung durch ein Pfandrecht gesichert ist (Schuldbrief, Faustpfand), sind die Sicherheiten im Betreibungsbegehren anzugeben. Bei Pfandverwertungsbetreibung sind die Pfandobjekte (Grundbuchdaten, Pfandgegenstand) zu bezeichnen. Ohne Angabe der Sicherheiten kann das Betreibungsamt die falsche Betreibungsart einleiten.
forms-legal.com stellt eine professionelle Betreibungsbegehren-Vorlage zur Verfügung, die alle Pflichtangaben nach SchKG Art. 67 systematisch abdeckt und Platzhalter für alle Pflichtfelder sowie optionale Felder (Sicherheiten, IBAN, UID) enthält. Für grosse Forderungen, ausländische Schuldner oder bei bestrittenen Schuldgruenden empfiehlt sich die Beratung durch einen spezialisierten Betreibungsrechtler oder Rechtsanwalt mit kantonaler Zulassung.
Weiteres Pflichtelement: Angabe der Betreibungsart (Pfändung oder Konkurs), da das Betreibungsamt die Betreibungsart nicht eigenständig wählt. Bei Gesellschaften sollte die Handelsregisternummer (UID) angegeben werden, um den Schuldner eindeutig zu identifizieren und den Zahlungsbefehl an die richtige Adresse zuzustellen (SchKG Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2). Das Betreibungsamt prüft bei Eingang, ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind — ein unvollständiges Begehren kann zurückgewiesen werden.
Optionale, aber empfehlenswerte Angaben: IBAN des Glaebigers für direkte Überweisung bei Einigung, Rechtsgrundlage der Forderung (Vertragsreferenz, Rechnungsnummer), Angabe früherer Betreibungen desselben Schuldners sowie Sicherheiten oder Pfandrechte, die vorrangig zu verwerten sind. Bei Massenbetreibungen (mehr als 100 Betreibungsbegehren pro Monat) können Gläubiger bei vielen Betreibungsämtern eine Direktverbindung für die massenhafte Einreichung beantragen.
Formelle Anforderungen nach SchKG Art. 67: Name, Wohnsitz und UID des Glaebigers; Name, Adresse und UID des Schuldners; Betrag in Schweizer Franken sowie bei Zinsen: Zinssatz und Fälligkeitsdatum. Formulare sind bei jedem Betreibungsamt und online auf betreibungsamt.ch erhältlich. forms-legal.com stellt alle notwendigen Felder für ein korrektes Betreibungsbegehren Schweiz bereit, einschliesslich Hinweisen zu SchKG Art. 67 und Angaben zur Betreibungsart.
Pflichtelement 6 — Zinsberechnung und Verzugszinsen: Nach OR Art. 104 Abs. 1 beträgt der gesetzliche Verzugszins 5% jährlich, falls keine andere Rate vereinbart wurde. Der Gläubiger hält im Betreibungsbegehren Schweiz fest: Hauptbetrag, Zinssatz (gesetzlich 5% oder vertraglich vereinbart), Zinsanfangsdatum (i.d.R. Fälligkeit der Forderung oder Datum der Mahnung nach OR Art. 102). Falsche Zinsberechnung kann zur teilweisen Zurückweisung des Zahlungsbefehls führen.
Pflichtelement 7 — Beleg zur Glaubhaftmachung: Zwar verlangt das Betreibungsamt bei der Einreichung keinen Beleg, doch im Rechtsoefffnungsverfahren (SchKG Art. 80 ff.) muss der Gläubiger seinen Anspruch belegen. Sinnvoll ist es daher, Rechnungskopien, Mahnschreiben und Vertragsunterlagen bereits beim Betreibungsbegehren bereitzuhalten, um bei Rechtsvorschlag des Schuldners unverzüglich das Rechtsoefffnungsbegehren einreichen zu können.
Pflichtelement 8 — Schuldneridentifikation mit UID/AHV: Bei Privatpersonen empfiehlt sich die Angabe der AHV-Nummer oder des Geburtsdatums zur eindeutigen Identifikation. Bei juristischen Personen ist die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID nach SR 431.03) anzugeben. Falsche Identifikation kann dazu führen, dass der Zahlungsbefehl einem falschen Adressaten zugestellt wird. forms-legal.com bietet für alle Felder des Betreibungsbegehrens Schweiz Platzhalter und Hinweise gemäss SchKG Art. 67. Pflichtelement 9 — Elektronische Einreichung und Formularvalidierung: In teilnehmenden Kantonen können Betreibungsbegehren direkt über das eBetreibungsportal (betreibungsamt.ch) eingereicht werden. Das System validiert Pflichtfelder automatisch und weist unvollständige Formulare zurück. Dies reduziert Fehler erheblich und beschleunigt die Bearbeitung durch das Betreibungsamt Schweiz. Alle Felder des Betreibungsbegehrens Schweiz sind nach SchKG Art. 67 vordefiniert.
So füllen Sie Ihr Betreibungsbegehren Schweiz (SchKG Art. 67) aus
Beim Ausfullen des Betreibungsbegehrens Schweiz nach SchKG Art. 67 sind folgende Schritte zu beachten.
Schritt 1: Zuständiges Betreibungsamt ermitteln. Das Betreibungsbegehren ist beim Betreibungsamt am Wohnort oder Sitz des Schuldners einzureichen (SchKG Art. 46). Bei natürlichen Personen ist der zivilrechtliche Wohnsitz gemäss ZGB Art. 23 massgebend — bei mehreren Wohnsitzen gilt der Hauptwohnort. Bei juristischen Personen (AG, GmbH) ist der eingetragene Sitz gemäss Handelsregistereintrag auf zefix.ch relevant. Die vollständige Liste der Betreibungsämter findet sich auf betreibungsämter.ch der Schweizerischen Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten (SKKB). Sonderfall Pfandverwertung: Zuständig ist das Betreibungsamt am Ort des Pfandobjekts (SchKG Art. 51).
Schritt 2: Schuldneradresse verifizieren. Tragen Sie die aktuelle, vollständige Adresse des Schuldners ein. Falsche Adressen führen zu Zustellungsproblemen und Verfahrensverzögerungen. Adressquellen: Handelsregister zefix.ch für Unternehmen; kantonale Einwohnerregisterämter für Privatpersonen (Auskünfte werden bei berechtigtem Interesse erteilt); Betreibungsregisterauszug gemäss SchKG Art. 8a; LinkedIn, XING oder andere berufliche Netzwerke für aktuelle Arbeitgeberadresse. Bei falscher Adresse sendet das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl zurück — das Verfahren verzögert sich um Wochen.
Schritt 3: Forderungsbetrag genau berechnen. Hauptforderung in CHF mit Apostroph als Tausendertrennzeichen (z.B. Fr. 12'500.-). Verzugszinsen berechnen: Hauptbetrag x Zinssatz / 365 Tage x Anzahl Verzugstage. Gesetzlicher Zinssatz: 5% p.a. gemäss OR Art. 104 Abs. 1; allfällig höher vereinbarter Zinssatz ist anzuwenden, wenn schriftlich vereinbart. Betreibungskosten aus früheren Betreibungen aufschlüsseln. Zusammenfassung: Hauptforderung + Verzugszinsen bis Datum + allfällige Vorkosten = Gesamtbetrag im Betreibungsbegehren.
Schritt 4: Schuldgrund präzise formulieren. Der Schuldgrund muss den Rechtsgrund der Forderung eindeutig benennen. Verwenden Sie folgendes Format: Art der Forderung (Kaufpreis, Werklohn, Mietrückstand, Darlehenszurueckzahlung) + Vertragsnummer oder Rechnungsnummer + Datum des Rechtsgrundes. Zu vage: ausstehende Zahlung. Korrekt: Werklohn aus Werkvertrag Nr. WV-2025-055 vom 15.09.2025, Schlusszahlung fällig am 31.12.2025, Rechnung Nr. AR-2025-122 vom 01.12.2025. Ein praziser Schuldgrund vereinfacht spätere Rechtsöffnungsbegehren und Klagen.
Schritt 5: Betreibungsart wählen und Sicherheiten angeben. Pfändungsbetreibung gemäss SchKG Art. 89 für Privatpersonen ohne HR-Eintrag. Konkursbetreibung gemäss SchKG Art. 159 für im Handelsregister eingetragene Schuldner. Pfandverwertungsbetreibung gemäss SchKG Art. 151 bei grundpfandgesicherten oder faustpfandgesicherten Forderungen. Bei pfandgesicherten Forderungen: Sicherheiten im Betreibungsbegehren angeben (Grundbuchdaten des Schuldbriefs, Art des Faustpfands). Bei falscher Betreibungsart setzt das Betreibungsamt häufig von Amtes wegen die richtige Art ein.
Schritt 6: Einreichung beim Betreibungsamt. Das Betreibungsbegehren kann schriftlich, mündlich oder bei vielen Betreibungsämtern auch online eingereicht werden (SchKG Art. 67 Abs. 2). Bei schriftlicher Einreichung empfiehlt sich der Versand per Einschreiben mit Rückschein (post.ch), um den Eingang nachweisen zu können. Die Gebühr nach GebV SchKG SR 281.35 ist vorauszuschiessen — bei nicht erhobenem Rechtsvorschlag und erfolgter Zahlung wird sie dem Schuldner auferlegt.
Schritt 7: Konsequenzen abwaegen. Bevor das Betreibungsbegehren eingereicht wird, sollten die Konsequenzen bedacht werden: Ein Betreibungsregisterauszug des Schuldners zeigt anderen Gläubigern, Vermietern und Kreditgebern die Betreibung. Dieser Eintrag bleibt selbst nach Bezahlung 5 Jahre sichtbar (SchKG Art. 8a). Bei Geschäftsbeziehungen, die fortgesetzt werden sollen, kann ein Betreibungsbegehren die Beziehung dauerhaft schaden. Zuerst das aussergerichtliche Mahnschreiben (OR Art. 102) und Ratenzahlungsvereinbarungen prüfen.
Ergänzende Ausfüllanleitung: Bei Schuldnern mit Wohnsitz im Ausland ist das Betreibungsbegehren in der Schweiz nur möglich, wenn der Schuldner in der Schweiz Vermögen hat oder ein Schweizer Gerichtsstand vereinbart wurde (IPRG Art. 98). Für EU/EFTA-Schuldner gilt das Lugano-Übereinkommen. Die Forderungswährung muss in Schweizer Franken angegeben werden; Fremdwährungsforderungen sind zum Tageskurs (SNB-Kurs) umzurechnen. Bei Zinsforderungen ist das Zinsbeginndatum und der Zinssatz separat anzugeben; pauschale Zinssätze über 5% bedürften einer schriftlichen Vereinbarung (OR Art. 104 Abs. 1). Korrekte Einreichung sichert die Rechtswirkung nach SchKG Art. 67.
Rechtliche Anforderungen für Betreibungsbegehren Schweiz (SchKG Art. 67)
Das Betreibungsbegehren Schweiz unterliegt den zwingenden Verfahrensvorschriften des SchKG (SR 281.1) und der zugehörigen Gebührenverordnung (GebV SchKG, SR 281.35).
Zuständigkeit nach SchKG Art. 46: Das Betreibungsamt am Wohnort natürlicher Personen (ZGB Art. 23) oder am eingetragenen Sitz juristischer Personen (ZGB Art. 56, Handelsregister zefix.ch) ist ausschliesslich zuständig. Falsche Zuständigkeit führt zur Unzuständigkeitserklärung — das Betreibungsbegehren muss am richtigen Betreibungsamt neu eingereicht werden. Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 583 präzisiert, welche Anforderungen an die Schuldneridentifikation im Betreibungsbegehren zu stellen sind.
Pflichtinhalt nach SchKG Art. 67 Abs. 1: Gläubigerdaten mit IBAN (Ziff. 1), Schuldnerdaten mit aktueller Adresse (Ziff. 2), Forderungsbetrag in CHF mit Zinsen und Schuldgrund (Ziff. 3 und 4), allfällige Sicherheiten (Ziff. 5), Betreibungsart (Ziff. 6). Fehlt ein Pflichtelement, fordert das Betreibungsamt den Gläubiger schriftlich auf, das Begehren innert einer Nachfrist zu ergänzen.
Zahlungsbefehl nach SchKG Art. 69: Das Betreibungsamt stellt den Zahlungsbefehl innert 3-5 Arbeitstagen aus und sendet ihn per Einschreiben an den Schuldner. Der Schuldner hat 20 Tage ab Zustellung Zeit für Zahlung oder Rechtsvorschlag nach SchKG Art. 74.
Fortseztungsfrist: Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, muss der Gläubiger das Rechtsöffnungsbegehren gemäss SchKG Art. 80-84 oder eine Klage beim Zivilgericht nach SchKG Art. 83 innert eines Jahres ab Rechtsvorschlag einleiten (SchKG Art. 88 Abs. 2). Wird diese Frist versäumt, gilt die Betreibung als zurückgezogen und muss neu eingeleitet werden.
Verjährungsunterbrechung nach OR Art. 135: Das Betreibungsbegehren unterbricht die Verjährungsfrist ab dem Tag der Einreichung (OR Art. 135 Ziff. 2). Die ordentliche Verjährungsfrist beträgt gemäss OR Art. 128a 5 Jahre für Ansprüche aus Warenlieferungen und Dienstleistungen; gemäss OR Art. 127 10 Jahre für alle übrigen Forderungen. Nach Unterbrechung beginnt eine neue volle Verjährungsfrist zu laufen. Ist die Forderung bereits verjährt, kann die Betreibung dennoch eingeleitet werden — der Schuldner muss aber im Rechtsöffnungsverfahren die Verjährungseinrede gemäss OR Art. 142 aktiv erheben.
Gebühren nach GebV SchKG SR 281.35: Betreibungsbegehren Fr. 7.- bis Fr. 100.- je nach Streitwert. Zahlungsbefehlgebueehr Fr. 2.- bis Fr. 20.-. Alle Gebühren sind vom Gläubiger vorzuschiessen und werden bei erfolgreicher Betreibung dem Schuldner belastet. Kostenlosigkeit bei Rechtshilfe: Berechtigen natürliche Personen mit bescheidenem Einkommen zur unentgeltlichen Rechtspflege gemäss ZPO Art. 119 ff., übernimmt der Kanton die Gerichtskosten.
Verjährungsunterbrechung durch Betreibungsbegehren (OR Art. 135 Ziff. 2): Sobald ein Betreibungsbegehren eingereicht wird, unterbricht dies die Verjährung. Bei der 5-jährigen Verjährung nach OR Art. 128 (Mietzins, Honorar, Kaufpreis bei Kleinkraemern) läuft mit dem Betreibungsbegehren eine neue Frist. Bei der 10-jährigen Verjährung nach OR Art. 127 erfolgt ebenfalls eine Unterbrechung. Gläubiger müssen sicherstellen, dass sie die Verjährungsfrist kennen und rechtzeitig handeln — das Betreibungsbegehren muss VOR Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht sein. Bei Forderungen in Fremdwährung ist der Umrechnungskurs am Tag der Betreibung (SNB-Referenzkurs) massgebend (SchKG Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4). Eine spätere Aufwertung der Fremdwährung berechtiegt nicht zur Erhöhung des Betreibungsbetrags ohne neues Betreibungsbegehren.
Häufige Fehler bei Ihrem Betreibungsbegehren Schweiz (SchKG Art. 67)
Häufige Fehler beim Betreibungsbegehren Schweiz können das Verfahren verzögern oder zum Scheitern bringen.
Fehler 1: Falsche oder veraltete Schuldneradresse. Der Zahlungsbefehl (SchKG Art. 69) wird an die im Betreibungsbegehren angegebene Adresse zugestellt. Ist die Adresse falsch oder veraltet, kommt die Zustellung nicht zustande und das Verfahren verzogert sich erheblich. Adresse immer im Handelsregister zefix.ch (Unternehmen) oder Einwohnerregister der Wohngemeinde (Privatpersonen) vor Einreichung verifizieren. Betreibungsregisterauszug beim Betreibungsamt des vermuteten Wohnorts einholen (SchKG Art. 8a).
Fehler 2: Ungenauer Schuldgrund. Ein zu vager Schuldgrund wie offene Rechnung ohne Rechnungsnummer, Datum und konkreten Vertragsbezug schwaecht spätere Rechtsöffnungsbegehren und ist beim Betreibungsamt mögliche Beanstandungsgrundlage. Genaue Bezeichnung pflicht: Werklohn aus Werkvertrag vom TT.MM.JJJJ, Rechnung Nr. X vom TT.MM.JJJJ. Ein präziser Schuldgrund ist auch für die spatere Abwicklung mit der Gegenpartei hilfreich.
Fehler 3: Falsche Betreibungsart. Eine Konkursbetreibung gegen eine Privatperson ohne HR-Eintrag oder eine Pfändungsbetreibung gegen eine im Handelsregister eingetragene GmbH ist zwar nicht unzulässig — das Betreibungsamt leitet meist das richtige Verfahren ein — führt aber zu Verzögerungen und Verfahrenskosten. Betreibungsart im Voraus durch Prüfung des Handelsregisters zefix.ch klären.
Fehler 4: Ueberhöhte Verzugszinsberechnung. Werden Verzugszinsen über dem vereinbarten oder gesetzlichen Satz (OR Art. 104 Abs. 1: 5% p.a.) geltend gemacht, kann das Rechtsöffnungsgericht den Zinsbetrag reduzieren. Berechnung immer prüfen: Hauptbetrag multipliziert mit Zinssatz geteilt durch 365 Tage multipliziert mit Anzahl Verzugstage.
Fehler 5: Verjaehrte Forderung betreiben. Eine verjaehrte Forderung kann zwar betrieben werden, aber der Schuldner kann im Rechtsöffnungsverfahren die Verjährungseinrede erheben (OR Art. 142), was zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens führt. Verjährungsfrist vor Einreichung prufen: OR Art. 127 gilt die 10-jährige Normalfrist; OR Art. 128a die 5-jährige Frist für Kaufpreis und Dienstleistungshonorare. Bei unsicherer Verjaehrungslage vorher anwaltliche Beratung einholen.
Fehler 6: Eintreibung bereits bezahlter Forderung. Wenn der Schuldner bereits bezahlt hat und der Gläubiger trotzdem ein Betreibungsbegehren einreicht, kann der Schuldner ohne Rechtsöffnungsverfahren direkt Klage auf Aufhebung der Betreibung nach SchKG Art. 85 erheben und Vorlage des Zahlungsbelegs verlangen. Zahlung auf dem Gläubigerkonto immer vor Einreichung des Betreibungsbegehrens kontrollieren. Wenn bereits ein Betreibungsbegehren eingereicht wurde und der Schuldner zahlt, das Betreibungsbegehren umgehend zurückziehen, um Betreibungsregistereinträge zu vermeiden.
Weiterer häufiger Fehler: Falsche Betreibungsart — Betreibung auf Pfändung gegen einen eingetragenen Kaufmann oder Konkurs gegen eine natürliche Person ohne Handelsregistereintrag. Das Betreibungsamt hebt in solchen Fällen den Zahlungsbefehl auf (SchKG Art. 22). Bei Unklarheiten zum Status des Schuldners: Handelsregisterauszug online unter zefix.ch abfragen. Ein weiterer Fehler ist das Unterlassen der Verjährungspruefung: Wird die Betreibung nach Verjährungseintritt eingereicht, kann der Schuldner im Rechtsoefffnungsverfahren die Verjährung einwenden (SchKG Art. 81 Abs. 1).
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 104CH official
- OR Art. 102CH official
- OR Art. 257dCH official
- OR Art. 312CH official
- OR Art. 394CH official
- OR Art. 128CH official
- OR Art. 135CH official
- OR Art. 128aCH official
- OR Art. 127CH official
- OR Art. 142CH official
- ZGB Art. 842CH official
- ZGB Art. 793CH official
- ZGB Art. 884CH official
- ZGB Art. 899CH official
- ZGB Art. 23CH official
- ZGB Art. 56CH official
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Das Betreibungsbegehren nach SchKG Art. 67 ist der Antrag des Gläubigers beim Betreibungsamt, um das Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten. Auf Basis dieses Begehrens stellt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl nach SchKG Art. 69 aus und sendet ihn dem Schuldner per Einschreiben zu. Der Zahlungsbefehl ist das amtliche Dokument, das den Schuldner zur Zahlung innert 20 Tagen auffordert. Der Schuldner hat das Recht, innert 10 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag zu erheben (SchKG Art. 74). Der Rechtsvorschlag blockiert die Betreibung vorläufig. Der Gläubiger muss dann den Rechtsvorschlag beseitigen lassen — entweder durch Rechtsöffnung beim Gericht (SchKG Art. 80 ff.) oder durch eine Zivilklage (SchKG Art. 83). Das Betreibungsbegehren ist der Startschuss, der Zahlungsbefehl die amtliche Mahnung und der Rechtsvorschlag die Einrede des Schuldners.
Die Dauer eines Betreibungsverfahrens in der Schweiz nach SchKG hängt vom Verlauf des Verfahrens ab. Wird kein Rechtsvorschlag erhoben und zahlt der Schuldner innert 20 Tagen nach Zahlungsbefehl, dauert das Verfahren 2-4 Wochen. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann sich das Verfahren erheblich verlängern: Bei provisorischer Rechtsöffnung (SchKG Art. 82 bei Schuldurkunde) 4-8 Wochen für das Rechtsöffnungsbegehren beim Gericht. Bei definitiver Rechtsöffnung (SchKG Art. 80 bei rechtskräftigem Urteil) 2-4 Wochen. Bei Klage auf Rechtsöffnung nach SchKG Art. 83 oder neuer Klage beim Bezirksgericht: 6 Monate bis 2 Jahre, je nach Komplexität und Kanton. Die Pfändung (SchKG Art. 89 ff.) nach erfolgreichem Rechtsöffnungsverfahren dauert weitere 2-4 Wochen. Die Verwertung von Pfändungsgegenständen (SchKG Art. 122 ff.) kann nochmals Monate in Anspruch nehmen.
Nein, nach SchKG Art. 67 kann das Betreibungsbegehren mündlich oder schriftlich beim Betreibungsamt eingereicht werden. Viele Betreibungsämter bieten Online-Formulare an. Bei mündlicher Einreichung nimmt das Betreibungsamt das Begehren zu Protokoll. Bei schriftlicher Einreichung empfiehlt sich der Versand per Einschreiben mit Rückschein (post.ch), um den Eingang nachweisen zu können. Einige Kantone (z.B. Kanton Zürich) bieten die Online-Einreichung über ein kantonales Portal an (betreibung.ch). Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden klargestellt, dass das Betreibungsbegehren kein Formerfordernis im Sinne eines speziellen Formulars kennt — massgebend sind die Pflichtangaben nach SchKG Art. 67 Abs. 1.
Hat der Schuldner die Schweiz verlassen und wohnt im Ausland, ist das Betreibungsrecht komplizierter. Grundsätzlich ist das schweizerische Betreibungsrecht nur auf Schuldner mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz anwendbar (SchKG Art. 46 Abs. 1). Für im Ausland wohnende Schuldner muss der Gläubiger im Ausland vollstrecken — was nach dem Recht des jeweiligen Wohnsitzlandes des Schuldners erfolgt. Für europäische Länder gilt das Luganer Übereinkommen (LugÜ, SR 0.275.12) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen. Besitzt der Schuldner trotz Auslandswohnsitz noch Vermögen in der Schweiz, kann an speziellen SchKG-Betreibungsorten (z.B. Art. 52 SchKG für Vermögen in der Schweiz) betrieben werden.
Ja, der Gläubiger kann das Betreibungsbegehren grundsätzlich vor der Zustellung des Zahlungsbefehls zurückziehen, ohne dass dem Schuldner ein Eintrag im Betreibungsregister entsteht. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Gläubiger das Betreibungsbegehren zurückziehen — der Eintrag im Betreibungsregister bleibt jedoch erhalten. Der Schuldner kann nach vollständiger Bezahlung beantragen, dass der Betreibungsregistereintrag nach 5 Jahren (SchKG Art. 8a Abs. 3) gelöscht wird. Bei falscher Betreibung (z.B. bereits bezahlte Schuld) kann der Schuldner die Aufhebung der Betreibung nach SchKG Art. 85 bei Vorlage des Zahlungsbelegs verlangen.
Der Betreibungsregisterauszug (SchKG Art. 8a) ist ein amtliches Dokument des Betreibungsamts, das alle offenen und abgeschlossenen Betreibungen gegen eine Person oder Firma im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Betreibungsamts auflistet. Einen Betreibungsregisterauszug verlangen häufig Vermieter bei der Wohnungsbewerbung, Banken und Kreditgeber bei der Kreditprüfung, Arbeitgeber vor Stellenantritt, Geschaftspartner bei Vertragsprüfung sowie Bürgen vor der Unterzeichnung einer Bürgschaft. Den Auszug kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, bei dem zuständigen Betreibungsamt (am Wohnort der betreffenden Person) bestellen. Kosten: ca. Fr. 17.- pro Auszug gemäss GebV SchKG.
Das SchKG kennt drei Betreibungsarten: Pfändung (SchKG Art. 89 ff.), Pfandverwertung (SchKG Art. 151 ff.) und Konkurs (SchKG Art. 159 ff.). Die Pfändungsbetreibung richtet sich gegen natürliche Personen ohne Eintrag im Handelsregister: Das Betreibungsamt pfändet (beschlagnahmt) Vermögen des Schuldners (Löhne, Bankguthaben, Fahrzeuge, Wertsachen) und verwertet es. Die Konkursbetreibung richtet sich gegen im Handelsregister eingetragene Personen (AG, GmbH, Genossenschaft, Einzelfirma mit HR-Eintrag): Das Konkursamt übernimmt das gesamte Vermögen des Schuldners und verteilt den Erlös nach dem Konkursprivileg (SchKG Art. 219). Die Pfandverwertung ist immer möglich, wenn die Forderung durch ein Pfandrecht (Schuldbrief, Faustpfand) gesichert ist — unabhängig davon, ob der Schuldner im HR eingetragen ist.
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