Skip to main content

Rechtsöffnungsgesuch Schweiz (SchKG Art. 80-84)

Rechtsöffnungsgesuch Schweiz (SchKG Art. 80-84)

Gerichtliche Adressierung

RECHTSÖFFNUNGSGESUCH

An: [Gericht] Gesuchsteller (Gläubiger): [Glaeubiger Name] [Glaeubiger Adresse] [Glaeubiger Vertreter] Gesuchsgegner (Schuldner): [Schuldner Name] [Schuldner Adresse] Ort und Datum: [Ort Datum]

Sachverhalt und Betreibung

Betreff: Rechtsöffnungsgesuch gemäss SchKG Art. [Rechtsoffnung Typ] — Betreibung Nr. [Betreibungs Nummer] / Betreibungsamt [Betreibungsamt] Der Gesuchsteller (Gläubiger) hat gegen den Gesuchsgegner (Schuldner) beim [Betreibungsamt] ein Betreibungsbegehren über Fr. [Hauptforderung] nebst Verzugszins von [Zinssatz]% seit [Zinsen Ab] gestellt (Betreibung Nr. [Betreibungs Nummer]). Der Schuldner hat gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen gemäss SchKG Art. 74 Rechtsvorschlag erhoben, welcher die Betreibung blockiert.

Antrag auf Rechtsöffnung

Der Gläubiger stellt hiermit folgendes Gesuch: 1. Es sei dem Gesuchsteller die [Rechtsoffnung Typ] Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. [Hauptforderung] nebst Verzugszins von [Zinssatz]% ab [Zinsen Ab] zu erteilen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [Betreibungs Nummer] des [Betreibungsamt] zu beseitigen. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Grundlage der Rechtsöffnung: [Titel Beschreibung] Beilagen: - Beilage 1: [Titel Beschreibung] - Beilage 2: Zahlungsbefehl des [Betreibungsamt], Betreibung Nr. [Betreibungs Nummer]

Unterschrift des Gläubigers

Gläubiger

[Glaeubiger Name]

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Rechtsöffnungsgesuch Schweiz (SchKG Art. 80-84)?

Das Rechtsöffnungsgesuch ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) Art. 80-84 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Schweizer Recht kennt zwei Formen der Rechtsöffnung: die definitive Rechtsöffnung nach SchKG Art. 80 und die provisorische Rechtsöffnung nach SchKG Art. 82. Die definitive Rechtsöffnung erfordert einen vollstreckbaren Titel — namentlich ein rechtskräftiges und vollstreckbares Gerichtsurteil, einen gerichtlichen Vergleich oder einen anderen vollstreckbaren öffentlichen Akt (z.B. notariell beurkundeter Schuldbrief). Die provisorische Rechtsöffnung stützt sich auf eine vom Schuldner unterzeichnete Schuldanerkennung, einen unterschriebenen Vertrag, eine anerkannte Rechnung oder eine öffentlich beurkundete Urkunde.

Nach SchKG Art. 84 entscheidet der Rechtsöffnungsrichter über das Gesuch als vorsorgliche Massnahme im summarischen Verfahren nach ZPO Art. 251 — das heisst: rasch und ohne umfangreiche Beweisverfahren. Der Richter prüft nur, ob der vorgelegte Titel die Anforderungen nach SchKG Art. 80 (definitiv) oder SchKG Art. 82 (provisorisch) erfüllt und ob der Schuldner stichhaltige Einreden erhoben hat, die die Rechtsöffnung hindern.

Das Rechtsöffnungsverfahren ist in der Schweiz für Gläubiger das effizienteste Instrument, um nach einem Rechtsvorschlag des Schuldners die Betreibung voranzutreiben, ohne ein langwieriges ordentliches Klageverfahren nach ZPO Art. 219 ff. führen zu müssen. Die Bezirksgerichte — darunter das Bezirksgericht Zürich, das Bezirksgericht Bern-Mittelland und die zuständigen Gerichte in Basel, Genf und Lugano — behandeln Rechtsöffnungsgesuche als prioritäre Verfahren.

Das Rechtsöffnungsverfahren nach SchKG Art. 84 i.V.m. ZPO Art. 251 ist ein summarisches Verfahren ohne Schlichtung, da es als vorsorgliche Massnahme gilt. Die Verfahrensdauer beträgt in der Praxis 4 bis 12 Wochen, abhängig vom Kanton und der Auslastung des zuständigen Gerichts. Der Rechtsöffnungsrichter kann die Rechtsöffnung vollständig erteilen, teilweise erteilen (bei partiellem Rechtsvorschlag) oder abweisen. Im Falle der Abweisung muss der Gläubiger auf dem ordentlichen Klageweg vorgehen.

Das Rechtsöffnungsgesuch in der Schweiz ist der förmliche Antrag des Gläubigers, mit dem er beim zuständigen Rechtsöffnungsrichter — in den meisten Kantonen das Bezirksgericht oder das Einzelgericht — die Aufhebung des vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlags verlangt. Ohne diesen Schritt kann der Gläubiger nach Erhebung eines Rechtsvorschlags das Betreibungsverfahren nicht fortsetzen: Das Schweizer Schuldbetreibungsrecht nach SchKG Art. 79 sieht vor, dass der Gläubiger nach Erhebung des Rechtsvorschlags innert 20 Tagen entweder das Rechtsöffnungsgesuch stellen oder eine Klage nach SchKG Art. 83 bzw. Art. 85a einreichen muss.

Das Rechtsöffnungsrecht des SchKG kennt zwei Formen der Rechtsöffnung. Bei der definitiven Rechtsöffnung nach SchKG Art. 80 beruft sich der Gläubiger auf ein vollstreckbares Gerichtsurteil, einen rechtskräftigen Entscheid einer Verwaltungsbehörde oder eine andere vollstreckbare öffentliche Urkunde. Die provisorische Rechtsöffnung nach SchKG Art. 82 setzt eine durch öffentliche Urkunde oder durch Unterschrift des Schuldners bekräftigte Schuldanerkennung voraus — beispielsweise einen unterschriebenen Schuldschein oder eine anerkannte Rechnung mit Zahlungsversprechen.

Der verfahrensrechtliche Ablauf des Rechtsöffnungsverfahrens ist in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) geregelt. Nach ZPO Art. 251 ist das Rechtsöffnungsverfahren ein summarisches Verfahren: Der Rechtsöffnungsrichter entscheidet rasch, in der Regel ohne Durchführung einer Hauptverhandlung, und berücksichtigt nur liquide, sofort beweisbare Tatsachen. Die Frist zur Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs beträgt nach SchKG Art. 88 Abs. 2 zwanzig Tage ab Kenntnis des Rechtsvorschlags.

Sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Parteikosten werden nach kantonalem Recht und nach der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG, SR 281.35) festgesetzt. Das Bundesgericht hat in einer Reihe von Entscheiden — darunter BGE 140 III 337 und BGE 138 III 567 — die Voraussetzungen der definitiven und provisorischen Rechtsöffnung präzisiert. Konkret gilt: Eine Forderung, deren Exigibilität (Fälligkeit) vom Schuldner bestritten wird, kann im Rechtsöffnungsverfahren nur zugelassen werden, wenn der Gläubiger die Fälligkeit durch Urkunden beweist.

Die Plattform forms-legal.com bietet vorausgefüllte Rechtsöffnungsgesuche für alle Schweizer Kantone an, die den Formvorschriften des kantonalen Gerichtsrechts und dem SchKG entsprechen. Mit einem korrekt ausgefüllten Rechtsöffnungsgesuch und den nötigen Beilagen maximiert der Gläubiger seine Chancen auf eine schnelle Rechtsöffnung durch den Rechtsöffnungsrichter des zuständigen Bezirksgerichts.

Das Rechtsöffnungsverfahren der Schweiz zeichnet sich durch seine Schnelligkeit aus: Das Bezirksgericht oder der Einzelrichter entscheidet im summarischen Verfahren nach ZPO Art. 251 ohne aufwendige Hauptverhandlung. Der Schuldner erhält nach Eingang des Rechtsöffnungsgesuchs die Gelegenheit, innert der vom Gericht gesetzten Frist Einwendungen zu erheben. Typische Einwendungen des Schuldners nach SchKG Art. 82 Abs. 2: Die Schuld sei durch Zahlung beglichen worden (Tilgungseinwand), die Schuld sei gestundet (Stundungseinwand), die Forderung sei verjährt (Verjährungseinwand nach OR Art. 127 ff.), oder der Rechtsöffnungstitel weise formelle Mängel auf.

Besonders relevant ist die Unterscheidung zwischen provisorischer Rechtsöffnung (SchKG Art. 82) und definitiver Rechtsöffnung (SchKG Art. 80): Nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung hat der Schuldner zwanzig Tage Zeit, beim Bezirksgericht Klage auf Aberkennung der Forderung (SchKG Art. 83 Abs. 2) einzureichen. Klagt er rechtzeitig, wird die Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Entscheid aufgeschoben. Klagt er nicht, kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen und Pfändung oder Konkurs einleiten. Bei der definitiven Rechtsöffnung hingegen gibt es kein Aberkenungsklagerecht — der Schuldner muss allenfalls eine Revisionsk­lage oder ein anderes ordentliches Rechtsmittel anstrengen.

Das Kantonsgericht Wallis, das Obergericht Zürich und die anderen kantonalen Obergerichte sind im Beschwerdeweg gegen Rechtsöffnungsentscheide zuständig. Das Bundesgericht entscheidet als letzte Instanz über Beschwerden in Zivilsachen (BGG Art. 72 ff.) und hat in ständiger Rechtsprechung die materielle Tragweite des Rechtsöffnungsrechts geprägt. Der Gläubiger wie der Schuldner können gegen den Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde beim kantonalen Obergericht und danach Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht erheben.

Wann brauchen Sie Rechtsöffnungsgesuch Schweiz (SchKG Art. 80-84)?

Das Rechtsöffnungsgesuch in der Schweiz braucht ein Gläubiger, wenn ein Schuldner gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Rechtsvorschlag erhoben hat und der Gläubiger die Betreibung weiterführen will.

Erste Situation: Gläubiger hat ein rechtskräftiges Urteil. Das häufigste Anwendungsgebiet der definitiven Rechtsöffnung nach SchKG Art. 80: Ein Gläubiger hat einen Rechtsstreit vor dem Bezirksgericht, dem Handelsgericht oder dem Kantonsgericht gewonnen. Der Schuldner zahlt trotz rechtskräftigem Urteil nicht. Der Gläubiger stellt das Betreibungsbegehren, erhält aber einen Rechtsvorschlag. Das Rechtsöffnungsgesuch nach SchKG Art. 80 veranlasst den Rechtsöffnungsrichter, den Rechtsvorschlag aufzuheben und die Betreibung fortzusetzen.

Zweite Situation: Gläubiger hat eine unterzeichnete Schuldanerkennung. Für die provisorische Rechtsöffnung nach SchKG Art. 82 genügt eine vom Schuldner unterzeichnete Schuldanerkennung oder ein unterschriebener Darlehensvertrag, in dem der Schuldner die Rückzahlungspflicht anerkennt. Viele Lieferantenverträge, Darlehensverträge und Kaufverträge enthalten schriftliche Zahlungszusagen, die als provisorische Rechtsöffnungstitel dienen.

Dritte Situation: Gläubiger hat einen öffentlich beurkundeten Vertrag. Notariell beurkundete Schuldbriefe (SchKG Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1), öffentlich beurkundete Verträge nach OR Art. 216 oder anerkannte Quittungen können als Rechtsöffnungstitel dienen. In der Schweiz werden Schuldbriefe über Immobilien häufig als Grundpfandrechte mit direktem Vollstreckungsanspruch ausgestaltet.

Vierte Situation: Gläubiger hat ein ausländisches Urteil. Ausländische Gerichtsurteile aus EU/EFTA-Staaten können nach dem Luganer Übereinkommen (LugÜ, SR 0.275.12) in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werden. Das Anerkenntnis erfolgt im Exequaturverfahren. Ein anerkanntes ausländisches Urteil dient dann als definitiver Rechtsöffnungstitel nach SchKG Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3.

Fünfte Situation: Gläubiger hat einen Schiedsspruch. Inländische Schiedssprüche nach ZPO Art. 353 ff. und internationale Schiedssprüche nach IPRG Art. 194 können als definitive Rechtsöffnungstitel verwendet werden. Wirtschaftsstreitigkeiten werden in der Schweiz häufig durch Schiedsgerichte — z.B. das Swiss Arbitration Centre (Swiss Rules) in Zürich oder das Switzerland-based Arbitration Panel der ICC — entschieden, die verbindliche Schiedssprüche erlassen.

Sechste Situation: Gläubiger hat einen kantonal vollstreckbaren Verwaltungsentscheid. In der Schweiz können auch kantonale Verwaltungsbehörden vollstreckbare Entscheide erlassen — z.B. Steuerbehörden, AHV-Ausgleichskassen oder Krankenkassen. Diese Verwaltungsentscheide dienen als definitive Rechtsöffnungstitel nach SchKG Art. 80 Abs. 2.

Das Rechtsöffnungsgesuch muss gestellt werden, sobald der Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag nach SchKG Art. 74 erhebt und der Gläubiger das Betreibungsverfahren fortsetzen will. Die kritische Frist beträgt zwanzig Tage ab Erhalt der Anzeige über die Erhebung des Rechtsvorschlags (SchKG Art. 88 Abs. 2). Nach Ablauf dieser Frist verliert der Gläubiger das Recht auf das Fortsetzungsbegehren für die laufende Betreibung — er müsste eine neue Betreibung einleiten.

Typische Situationen, in denen ein Rechtsöffnungsgesuch notwendig wird: Erstens, wenn ein Vermieter nach Nichtzahlung von Mietzinsen Betreibung eingeleitet hat und der Mieter Rechtsvorschlag erhoben hat, obwohl ein schriftlicher Mietvertrag mit Unterschrift des Mieters vorliegt. Zweitens, wenn ein Kreditgeber eine Darlehensforderung betreibt und der Schuldner trotz unterschriebenem Darlehensvertrag Rechtsvorschlag erhoben hat. Drittens, wenn ein Lieferant eine Warenforderung geltend macht und der Schuldner die Rechnung trotz schriftlicher Auftragsbestätigung bestreitet. In jedem dieser Fälle erlaubt das Rechtsöffnungsgesuch dem Gläubiger, den Rechtsvorschlag zu beseitigen und das Betreibungsverfahren mit Pfändung oder Konkurs fortzusetzen.

Besondere Dringlichkeit entsteht, wenn der Schuldner kurz vor Ablauf der Betreibungsjahresfrist (SchKG Art. 88 Abs. 2 i.V.m. Art. 149 Abs. 1) steht oder wenn der Schuldner Anzeichen von Vermögensverschleuderung zeigt. In solchen Fällen kann der Gläubiger zusammen mit dem Rechtsöffnungsgesuch einen Antrag auf provisorische Pfändung oder Arrest nach SchKG Art. 271 ff. stellen, um das schuldnerische Vermögen zu sichern.

Wird das Rechtsöffnungsgesuch zu spät eingereicht — nach Ablauf der zwanzigtägigen Frist von SchKG Art. 88 Abs. 2 —, tritt das Gericht nicht auf das Gesuch ein, und der Gläubiger muss eine neue Betreibung einleiten. Ein häufiger Irrtum: Die zwanzigtägige Frist beginnt nicht ab der Erhebung des Rechtsvorschlags durch den Schuldner, sondern ab der Zustellung der Rechtsvorschlags-Anzeige an den Gläubiger. Werden mehrere Zustellungsversuche unternommen, beginnt die Frist mit der letzten erfolgreichen Zustellung.

Auch eine sog. Prorogationsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner (Verlängerung der Frist durch Absprache) ist im Betreibungsrecht nicht möglich — Betreibungsfristen sind peremptorisch und können nicht erstreckt werden (SchKG Art. 33 Abs. 1). Wer die Frist knapp verpasst hat, kann einzig prüfen, ob eine Wiedereinsetzung nach SchKG Art. 33 Abs. 4 (Verhinderung ohne eigenes Verschulden) möglich ist.

Was gehört in Ihr Rechtsöffnungsgesuch Schweiz (SchKG Art. 80-84)?

Ein wirksames Rechtsöffnungsgesuch nach SchKG Art. 80-84 muss bestimmte formelle und inhaltliche Anforderungen erfüllen, damit der Rechtsöffnungsrichter das Gesuch behandelt und allenfalls bewilligt.

Bezeichnung des zuständigen Gerichts. Das Rechtsöffnungsgesuch ist beim Rechtsöffnungsrichter des Betreibungsortes einzureichen (SchKG Art. 84 Abs. 1). Zuständig ist in der Regel das Bezirksgericht oder — je nach kantonalem Recht — der Einzelrichter oder Friedensrichter. In Zürich ist der Einzelrichter am Bezirksgericht zuständig; in Bern das Regionalgericht; in Genf das Tribunal de première instance. Forms-legal.com stellt Rechtsöffnungsgesuch-Muster bereit, die für alle Schweizer Kantone geeignet sind.

Vollständige Parteibezeichnung. Das Gesuch muss den Gläubiger (Gesuchsteller) mit vollem Namen, Adresse und allfälligem Rechtsvertreter sowie den Schuldner (Gesuchsgegner) mit vollem Namen und Adresse bezeichnen. Bei anwaltlicher Vertretung ist die Vollmacht beizulegen.

Angaben zur Betreibung. Das Rechtsöffnungsgesuch muss die Betreibungsnummer, das zuständige Betreibungsamt, den Forderungsbetrag in CHF (Hauptforderung, Verzugszinsen nach OR Art. 104, Betreibungskosten nach GebV SchKG) und das Datum des Zahlungsbefehls enthalten. Nur so kann der Rechtsöffnungsrichter die Betreibung eindeutig identifizieren.

Bezeichnung des Rechtsöffnungstitels. Das wichtigste Element: Der Gläubiger muss den vollstreckbaren Titel bezeichnen und im Original oder in beglaubigter Kopie beilegen. Bei definitiver Rechtsöffnung nach SchKG Art. 80: vollstreckbares Gerichtsurteil mit Rechtskraftbescheinigung. Bei provisorischer Rechtsöffnung nach SchKG Art. 82: unterzeichnete Schuldanerkennung, Darlehensvertrag, unterschriebene Rechnung oder öffentliche Urkunde.

Antrag auf Erteilung der Rechtsöffnung. Das Gesuch muss einen klaren Antrag enthalten: Es sei dem Gläubiger die definitive (oder provisorische) Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. X nebst Zins von Y% ab Datum Z zu erteilen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamts Z zu beseitigen.

Kostenfolgen und Vorschuss. Das Rechtsöffnungsverfahren ist kostenpflichtig. Der Kläger (Gläubiger) muss einen Kostenvorschuss leisten, der je nach Kanton und Streitwert zwischen Fr. 200 und Fr. 1'500 beträgt. Der obsiegende Teil erhält die Kosten vom unterliegenden Teil zurück.

Beilagenanforderungen. Dem Rechtsöffnungsgesuch sind beizulegen: (1) Der Rechtsöffnungstitel im Original oder in beglaubigter Kopie, (2) der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts, (3) allfällige weitere Beweismittel, (4) Vollmacht des Rechtsvertreters (falls anwaltlich vertreten). Das Bezirksgericht prüft dann, ob der Titel den gesetzlichen Anforderungen von SchKG Art. 80 oder Art. 82 entspricht.

Ein vollständiges Rechtsöffnungsgesuch nach SchKG Art. 80 ff. enthält folgende zwingend notwendige Elemente: Erstens die genaue Bezeichnung des angerufenen Gerichts — in der Regel das Bezirksgericht oder das Einzelgericht am Betreibungsort des Schuldners (ZPO Art. 251 i.V.m. SchKG Art. 84). Zweitens die vollständigen Personalien beider Parteien: Gläubiger als Gesuchsteller, Schuldner als Gesuchsgegner, mit Namen, Adressen und soweit bekannt Geburtsdaten. Drittens die genaue Bezeichnung der Betreibung: Betreibungsort, Betreibungsnummer, Betreibungsamt, Datum des Zahlungsbefehls und Datum der Rechtsvorschlags-Anzeige. Viertens der genaue Geldbetrag, für den Rechtsöffnung begehrt wird, in Schweizer Franken, inklusive Hauptforderung, Zinsen und Kosten.

Das entscheidende formelle Element ist das Rechtsöffnungstitel: Bei definitiver Rechtsöffnung nach SchKG Art. 80 ist dies ein vollstreckbares Gerichtsurteil, ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsbehörde oder eine vollstreckbare öffentliche Urkunde. Bei provisorischer Rechtsöffnung nach SchKG Art. 82 ist dies eine durch öffentliche Urkunde oder Unterschrift des Schuldners bekräftigte Schuldanerkennung. Das Bundesgericht hat in BGE 136 III 627 festgehalten, dass der Rechtsöffnungstitel klar, bestimmt und vorbehaltlos die Forderung ausweisen muss.

Zu den Beilagen gehören zwingend: Beglaubigte Kopie des Rechtsöffnungstitels (Urteil, Vertrag, Schuldschein), Kopie des Zahlungsbefehls, Kopie der Rechtsvorschlags-Anzeige, Vollmacht falls der Gläubiger durch einen Anwalt vertreten wird, sowie allfällige Beweise zur Exigibilität (Fälligkeit) der Forderung. Bei ausländischen Dokumenten ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche erforderlich.

Das Rechtsöffnungsgesuch muss ausserdem einen klaren Rechtsbegehren-Abschnitt enthalten: «Es sei dem Gesuchsteller für den Betrag von CHF [Betrag] nebst [Zins]% Zins seit [Datum] in der Betreibung Nr. [Nr.] des Betreibungsamts [Ort] definitive/provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.» Das Bundesgericht verlangt, dass dieser Antrag präzise formuliert ist, da das Gericht nicht über den Antrag hinausgehen darf (ne ultra petita, ZPO Art. 58).

Die Gerichtsgebühren richten sich nach der GebV SchKG (SR 281.35) und betragen je nach Streitwert zwischen CHF 75 und CHF 1'800. Für Streitwerte bis CHF 10'000 beträgt die Gebühr CHF 75-375, für Streitwerte von CHF 10'001-100'000 beträgt sie CHF 375-750. Der Kostenvorschuss ist bei Einreichung des Gesuchs zu leisten, sonst wird auf das Gesuch nicht eingetreten (ZPO Art. 101).

Für das Rechtsöffnungsgesuch bei einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde — z.B. einem Notariatsakt, in dem der Schuldner die Zwangsvollstreckung ausdrücklich anerkannt hat — gelten besondere Anforderungen: Der öffentliche Urkunde muss die Vollstreckbarkeitserklärung enthalten und die Forderung muss bestimmbar sein (Betrag, Zinssatz, Fälligkeitsdatum). Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 567 festgehalten, dass ein notarieller Schuldbrief (Grundpfandrecht) als Rechtsöffnungstitel für die persönliche Forderung gegen den Schuldner genügen kann, sofern die Grundbucheintragung vorliegt.

Bei Rechtsöffnungsgesuchen aufgrund ausländischer Urteile sind zusätzliche Voraussetzungen zu beachten: Das ausländische Urteil muss nach den Regeln des IPRG (SR 291, Art. 25 ff.) oder des LugÜ (Lugano-Übereinkommen) in der Schweiz anerkannt werden. Der Gläubiger muss beim Bezirksgericht sowohl die Anerkennung als auch die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Urteils (Exequatur) beantragen, bevor er das Rechtsöffnungsgesuch stellen kann.

Das Rechtsöffnungsgesuch sollte ausserdem einen subsidiären Antrag auf provisorische Rechtsöffnung enthalten, falls die definitive Rechtsöffnung nicht gewährt wird. Dies vermeidet das Risiko einer vollständigen Abweisung und erlaubt dem Gericht, im summarischen Verfahren zumindest die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die Formulierung lautet: «Eventualiter: Es sei dem Gesuchsteller provisorische Rechtsöffnung zu erteilen gemäss SchKG Art. 82.»

Das kantonale Prozessrecht präzisiert in einigen Kantonen zusätzliche Formanforderungen. Im Kanton Zürich beispielsweise muss das Rechtsöffnungsgesuch beim Einzelgericht im summarischen Verfahren (ZPO Art. 251) auf dem amtlichen Formular oder in strukturierter Form eingereicht werden. Das Bezirksgericht Bern-Mittelland verlangt bei ausländischen Klägern einen Kostenvorschuss gemäss kantonalem Gebührendekret. Im Kanton Basel-Stadt besteht die Möglichkeit, das Rechtsöffnungsgesuch online über das kantonale Justizportal einzureichen. Der Anwalt oder der Gläubiger sollte sich jeweils beim konkreten Gericht über die aktuellen formalen Anforderungen informieren, bevor das Gesuch eingereicht wird. Ergänzend empfiehlt sich stets die Konsultation der kantonalen Gerichtsgebührenordnung, um den exakten Kostenvorschuss zu ermitteln und sicherzustellen, dass das Gesuch ohne Verzögerung bearbeitet wird.

So füllen Sie Ihr Rechtsöffnungsgesuch Schweiz (SchKG Art. 80-84) aus

Das Ausfüllen des Rechtsöffnungsgesuchs nach SchKG Art. 80-84 erfordert Sorgfalt und gute Vorbereitung, da das Bezirksgericht oder der Rechtsöffnungsrichter das Gesuch nach formellen und materiellen Kriterien prüft.

Schritt 1 — Wahl der richtigen Rechtsöffnungsart. Prüfen Sie, welchen Rechtsöffnungstitel Sie besitzen: Haben Sie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder einen vollstreckbaren öffentlichen Akt? Dann ist die definitive Rechtsöffnung nach SchKG Art. 80 angezeigt. Haben Sie eine unterzeichnete Schuldanerkennung, einen unterschriebenen Vertrag oder eine öffentlich beurkundete Urkunde? Dann ist die provisorische Rechtsöffnung nach SchKG Art. 82 der richtige Weg. Bei Unsicherheit empfiehlt sich die Konsultation eines Anwalts oder einer Anwältin.

Schritt 2 — Zuständiges Gericht ermitteln. Das Rechtsöffnungsgesuch ist beim Rechtsöffnungsrichter am Betreibungsort einzureichen (SchKG Art. 84 Abs. 1). Ermitteln Sie das zuständige Gericht: In Zürich ist dies das Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter); in Bern das Regionalgericht Bern-Mittelland; in Basel das Zivilgericht Basel-Stadt. Die kantonalen Gerichtsportale (zh.ch, be.ch, bs.ch) geben Auskunft über die zuständigen Abteilungen.

Schritt 3 — Vollständige Parteibezeichnung. Geben Sie Gläubiger (Gesuchsteller) und Schuldner (Gesuchsgegner) mit vollem Namen, Adresse und — bei juristischen Personen — UID-Nummer an. Stimmen Sie die Bezeichnungen mit den Angaben auf dem Zahlungsbefehl ab. Abweichungen können zu Verzögerungen führen.

Schritt 4 — Betreibungsangaben eintragen. Tragen Sie Betreibungsnummer, Betreibungsamt, Hauptforderung in CHF, Zinssatz (OR Art. 104: 5% p.a. gesetzlich oder vertraglich höherer Satz), Zinsen ab Datum, Betreibungskosten und Datum des Zahlungsbefehls korrekt ein. Der Forderungsbetrag muss dem Zahlungsbefehl entsprechen.

Schritt 5 — Rechtsöffnungstitel beilegen. Legen Sie den Rechtsöffnungstitel im Original oder in beglaubigter Kopie bei. Bei definitiver Rechtsöffnung muss das Urteil eine Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung des ausstellenden Gerichts tragen. Bei provisorischer Rechtsöffnung genügt die Originalunterschrift des Schuldners auf dem Dokument. Schreiben Sie eine klare Belagsliste (Beilage 1: Urteil vom ..., Beilage 2: Zahlungsbefehl vom ...).

Schritt 6 — Kostenvorschuss bezahlen. Zahlen Sie den Kostenvorschuss nach kantonalem Tarif. Das Gericht sendet Ihnen nach Eingang des Gesuchs eine Vorschussrechnung. Bezahlen Sie diese sofort, da das Gericht das Verfahren erst nach Eingang des Vorschusses eröffnet.

Schritt 7 — Eingabe ans Gericht. Reichen Sie das vollständige Rechtsöffnungsgesuch inkl. Beilagen per Post oder persönlich bei der Gerichtskanzlei ein. Einige kantonale Gerichte akzeptieren auch elektronische Einreichung (suisseid.ch / Siardosystem).

Das Rechtsöffnungsgesuch wird beim Einzelgericht oder Bezirksgericht am Wohn- oder Geschäftsort des Schuldners eingereicht. Massgebend ist SchKG Art. 84: zuständig ist das Gericht am Ort der Betreibung. In Zürich ist dies das Einzelgericht im summarischen Verfahren (ZPO Art. 251), in Bern das Regionalgericht, in Basel-Stadt das Zivilgericht. Auf der Website des kantonalen Gerichts finden sich die genaue Adresse, die Öffnungszeiten und die aktuellen Gebührentarife.

Schritt 1 — Kopfzeile: Tragen Sie das vollständige Datum, die vollständige Bezeichnung des Gerichts und die Parteibezeichnungen ein. Gesuchsteller (= Gläubiger) mit vollständiger Adresse, Gesuchsgegner (= Schuldner) mit vollständiger Adresse.

Schritt 2 — Sachverhaltsdarstellung: Schildern Sie knapp, wie die Forderung entstanden ist (z.B. Mietvertrag, Kaufvertrag, Darlehensurkunde), welchen Betrag Sie fordern, seit wann der Betrag fällig ist, dass Sie eine Betreibung eingeleitet haben, und dass der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat.

Schritt 3 — Rechtsöffnungstitel: Bezeichnen Sie den Rechtsöffnungstitel genau: «definitiv gemäss SchKG Art. 80, Urteil des Bezirksgerichts [Ort] vom [Datum], Aktenzeichen [Nr.]» oder «provisorisch gemäss SchKG Art. 82, Schuldschein vom [Datum], unterzeichnet von [Name des Schuldners]». Legen Sie den Originaltitel oder eine beglaubigte Kopie bei.

Schritt 4 — Kostenvorschuss: Erfragen Sie beim Gericht den aktuellen Kostenvorschuss. Zahlen Sie diesen per Einzahlungsschein oder IBAN-Überweisung. Reichen Sie das Rechtsöffnungsgesuch nur ein, wenn der Vorschuss bezahlt ist oder wenn Sie gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach ZPO Art. 117 stellen.

Häufige Fehler bei Ihrem Rechtsöffnungsgesuch Schweiz (SchKG Art. 80-84)

Beim Rechtsöffnungsgesuch in der Schweiz unterlaufen Gläubigern regelmässig Fehler, die zur Abweisung des Gesuchs oder zu erheblichen Verzögerungen führen.

Fehler 1 — Gesuch beim falschen Gericht eingereicht. Das Rechtsöffnungsgesuch ist beim Rechtsöffnungsrichter am Betreibungsort einzureichen (SchKG Art. 84 Abs. 1). Wählen Gläubiger irrtümlich das Gericht am eigenen Sitz oder das Gericht der ursprünglichen Vertragsentscheidung, wird das Gesuch als unzuständig abgewiesen und die Frist läuft. Prüfen Sie immer: Wo befindet sich der Betreibungsort (= Sitz oder Wohnort des Schuldners)?

Fehler 2 — Falscher Rechtsöffnungstitel vorgelegt. Für definitive Rechtsöffnung nach SchKG Art. 80 wird ein vollstreckbares Urteil oder ein gleichwertiger Akt verlangt. Legt der Gläubiger irrtümlich nur eine Schuldanerkennung vor, wird allenfalls provisorische Rechtsöffnung erteilt — mit der Folge, dass der Schuldner Aberkennungsklage erheben kann. Prüfen Sie genau, ob Ihr Titel definitiv oder provisorisch geeignet ist.

Fehler 3 — Titel ohne Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Ein Urteil ohne Rechtskraftbescheinigung des ausstellenden Gerichts wird vom Rechtsöffnungsrichter in der Regel nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel anerkannt. Fordern Sie die Rechtskraftbescheinigung immer beim ausstellenden Gericht an, bevor Sie das Rechtsöffnungsgesuch einreichen.

Fehler 4 — Costenvorschuss nicht oder zu spät bezahlt. Das Gericht setzt dem Gläubiger nach Eingang des Gesuchs eine Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses. Wird der Vorschuss nicht fristgerecht bezahlt, wird das Gesuch abgeschrieben. Bezahlen Sie den Kostenvorschuss sofort nach Erhalt der Zahlungsaufforderung.

Fehler 5 — Überhöhter Forderungsbetrag geltend gemacht. Beantragt der Gläubiger im Rechtsöffnungsgesuch einen höheren Betrag als im Zahlungsbefehl angegeben, weist der Rechtsöffnungsrichter das Mehrbegehren ab. Das Rechtsöffnungsverfahren ist auf die Beseitigung des Rechtsvorschlags im Rahmen des Betreibungsbetrags beschränkt. Für darüber hinausgehende Ansprüche muss eine separate Klage eingereicht werden.

Fehler 6 — Kein Hinweis auf Verjährungsunterbrechung. Nähert sich die Verjährungsfrist der geltend gemachten Forderung dem Ende, ist Eile geboten: Das Rechtsöffnungsgesuch unterbricht die Verjährung nach OR Art. 135 Ziff. 2 (gerichtliche Klage). Vergessen Gläubiger dies, können ihre Forderungen trotz Rechtsöffnungsgesuch verjährt sein, wenn das Verfahren zu lange dauert und keine weiteren verjährungsunterbrechenden Handlungen erfolgt sind.

Häufige Fehler bei Rechtsöffnungsgesuchen in der Schweiz betreffen erstens den Rechtsöffnungstitel: Der Gläubiger legt eine einfache Kopie des Schuldscheins vor, ohne dass diese beglaubigt ist oder die Unterschrift des Schuldners eindeutig zugeordnet werden kann. Das Bezirksgericht wird das Gesuch abweisen, wenn der Titel nicht einwandfrei authentifiziert ist. Abhilfe: Beglaubigte Kopien vom Betreibungsamt oder Notar einholen.

Zweitens werden Fristverwechslungen begangen: Die Frist für das Rechtsöffnungsgesuch beträgt nach SchKG Art. 88 Abs. 2 zwanzig Tage ab Mitteilung des Rechtsvorschlags — nicht ab Zustellung des Zahlungsbefehls. Die zwei Fristen (10 Tage für Rechtsvorschlag des Schuldners, 20 Tage für Rechtsöffnungsgesuch des Gläubigers) werden häufig verwechselt.

Drittens werden falsche Gerichte angeschrieben: Das Rechtsöffnungsgesuch muss an das Gericht am Betreibungsort eingereicht werden (SchKG Art. 84), nicht an das Gericht am Wohnsitz des Gläubigers oder an das Gericht, das das zugrundeliegende Urteil erlassen hat. In Zürich gibt es mehrere Bezirksgerichte — es ist jeweils das Bezirksgericht zuständig, in dessen Kreis der Schuldner wohnt oder seinen Sitz hat.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 127CH official
  2. OR Art. 216CH official
  3. OR Art. 104CH official
  4. OR Art. 128CH official
  5. OR Art. 60CH official
  6. OR Art. 135CH official

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). Rechtsöffnungsgesuch Schweiz (SchKG Art. 80-84) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/debt/rechtsoffnung-gesuch-schweiz

MLA

"Rechtsöffnungsgesuch Schweiz (SchKG Art. 80-84) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/debt/rechtsoffnung-gesuch-schweiz.

BibTeX
@misc{formslegal-rechtsoffnung-gesuch-schweiz,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Rechtsöffnungsgesuch Schweiz (SchKG Art. 80-84) (Schweiz)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/debt/rechtsoffnung-gesuch-schweiz}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid