Home Office Vereinbarung Schweiz (OR Art. 319, ArG Art. 2)
Vertragsparteien
HOME OFFICE VEREINBARUNG
Zwischen [Arbeitgeber Name] [Arbeitgeber Adresse] (nachfolgend Arbeitgeber)
und [Arbeitnehmer Name] [Arbeitnehmer Adresse] Funktion: [Funktion] (nachfolgend Arbeitnehmer)
Präambel
Die Parteien haben am [Hauptvertrag Datum] einen Arbeitsvertrag abgeschlossen ([Hauptvertrag Art] gemäss OR Art. 319). Diese Home Office Vereinbarung ergänzt den bestehenden Arbeitsvertrag und regelt die Bedingungen der Arbeit ausserhalb des Geschäftssitzes des Arbeitgebers.
Umfang der Heimarbeit
1. Heimarbeitstage Der Arbeitnehmer leistet seine Arbeit an [Heimarbeit Tage] Tagen pro Woche von zu Hause aus. Folgende Buerotage sind verbindlich: [Buerotage Notwendig].
2. Heimarbeitsort Der Heimarbeitsort wird wie folgt definiert: [Heimarbeitsort]. Eine Änderung des Heimarbeitsorts bedarf der schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers.
Arbeitszeit und Erreichbarkeit
3. Erreichbarkeit Waehrend der folgenden Kernzeiten ist der Arbeitnehmer erreichbar: [Kernzeiten]. Ausserhalb dieser Zeiten besteht keine Pflicht zur Erreichbarkeit (Recht auf Nichterreichbarkeit nach SECO-Empfehlung).
4. Arbeitszeitgesetze Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) gelten unverändert: ArG Art. 9 (Höchstarbeitszeit), ArG Art. 15 (Pausen), ArG Art. 18 (wöchentliche Ruhezeit), ArG Art. 21 (tägliche Ruhezeit). Die Arbeitszeiterfassung erfolgt nach ArG Art. 46 wie folgt: [Arbeitszeiterfassung].
Auslagenersatz und Arbeitsmittel
5. Auslagenpauschale nach OR Art. 327a Der Arbeitgeber leistet eine monatliche Auslagenpauschale von Fr. [Auslagenpauschale] für anteilige Mietkosten, Strom, Heizung, Internet und Telefon im Sinne von OR Art. 327a und BGE 144 III 327.
6. Arbeitsmittel nach OR Art. 327 Der Arbeitgeber stellt folgende Arbeitsmittel zur Verfügung: [Arbeitsmittel]. Die Geräte bleiben Eigentum des Arbeitgebers und sind bei Beendigung der Vereinbarung zurückzugeben.
Datenschutz und Gesundheitsschutz
7. Datensicherheit nach DSG (SR 235.1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung folgender Sicherheitsmassnahmen: [Vpn Pflicht]. Datenpannen sind dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden, dieser informiert bei Bedarf den EDOEB binnen 72 Stunden nach DSG Art. 24.
8. Ergonomie nach ArGV 3 Der Arbeitnehmer bestätigt, dass der Heimarbeitsplatz den Anforderungen der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz entspricht (ergonomischer Bürostuhl, höhenverstellbarer Schreibtisch, ausreichende Beleuchtung, externer Bildschirm bei Laptop-Arbeit).
9. Geheimhaltung nach OR Art. 321a Die Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers bleibt im Home Office unverändert. Geschäftsgeheimnisse sind vor unbefugtem Zugriff durch Familienangehörige oder Mitbewohner zu schützen.
Beendigung der Vereinbarung
10. Ordentliche Beendigung Die Vereinbarung kann von beiden Parteien mit einer Frist von [Ankuendigungsfrist] Tagen ordentlich beendet werden. Der Hauptarbeitsvertrag bleibt davon unberuehrt.
11. Ausserordentliche Beendigung Bei wichtigem Grund (insbesondere Datenschutzverletzungen oder mangelhafte Arbeitsleistung) kann der Arbeitgeber die Heimarbeit mit sofortiger Wirkung beenden und die Rückkehr ins Büro anordnen.
Schlussbestimmungen
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist nach Art. 34 ZPO der Wohnsitz des Arbeitnehmers oder der Sitz des Arbeitgebers.
13. Inkrafttreten Diese Vereinbarung wird am [Vereinbarungsdatum] unterzeichnet und tritt am [Wirksam Datum] in Kraft.
Ort, Datum: [Vereinbarungsdatum]
Arbeitgeber
________________
Signature
Arbeitnehmer
________________
Signature
Was ist Home Office Vereinbarung Schweiz (OR Art. 319, ArG Art. 2)?
Die Home Office Vereinbarung ist ein in der Schweiz nach OR Art. 319 (Begriff Arbeitsvertrag) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Im schweizerischen Arbeitsrecht gibt es keine spezifische Norm zum Home Office; die Regelung erfolgt durch Auslegung von OR Art. 319 in Verbindung mit OR Art. 327 (Arbeitsmittel), OR Art. 327a (Auslagenersatz) und ArGV 3 (Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, Gesundheitsvorsorge bei Bildschirmarbeit). Das SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) hat verschiedene Wegleitungen zur Telearbeit veröffentlicht, in denen die Anforderungen an Ergonomie, Arbeitszeit, Pausen und Erreichbarkeit präzisiert werden. Wichtige Branchenverbände wie Swissmem, Economiesuisse und der Schweizerische Arbeitgeberverband haben Mustervereinbarungen entwickelt, die als Orientierung für individuelle Vertragsgestaltungen dienen.
Der Arbeitgeber haftet auch im Home Office für die Einhaltung der Schutzbestimmungen nach ArG Art. 6 (Pflichten Arbeitgeber zum Gesundheitsschutz) und ArGV 3 zur Bildschirmarbeit; insbesondere muss der Arbeitsplatz ergonomisch eingerichtet sein, ausreichende Beleuchtung, Lärmschutz und Klimatisierung gewährleisten. Die kantonalen Arbeitsinspektorate (KIGA bzw. Amt für Wirtschaft Kantone) überprüfen stichprobenweise auch private Home-Office-Arbeitsplätze auf Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen. Stellt der Inspektor Mängel fest, muss der Arbeitgeber binnen Frist die fehlenden Schutzmassnahmen treffen, etwa höhenverstellbare Schreibtische, ergonomische Stühle oder zusätzliche Beleuchtung.
Bezüglich Auslagenersatz hat das Bundesgericht (BGE 144 III 327) klargestellt, dass Arbeitnehmer Anspruch auf Erstattung von Auslagen für die Nutzung von Privaträumen haben, sofern der Arbeitgeber die Heimarbeit anordnet oder voraussetzt. Die Pauschale liegt nach kantonaler Praxis zwischen Fr. 100 und Fr. 250 pro Monat, abhängig von Wohnungsgrösse, Energiekosten und beruflicher Nutzung. Die Pauschalvereinbarung muss explizit im Vertrag festgehalten werden, sonst greift die individuelle Abrechnung nach OR Art. 327a. Wird die Heimarbeit lediglich erlaubt, ohne dass der Arbeitgeber sie anordnet, kann der Auslagenersatzanspruch nach kantonaler Praxis vermindert oder ausgeschlossen werden.
Datenschutzrechtlich greifen das revidierte DSG (Datenschutzgesetz, SR 235.1, in Kraft seit 1. September 2023) und die DSGVO bei Bearbeitung von Personendaten von EU-Bürgern. Der Arbeitgeber muss durch organisatorische und technische Massnahmen sicherstellen, dass Geschäftsgeheimnisse und Personendaten auch im Home Office geschützt sind; Verstoss kann nach DSG Art. 60 mit Busse bis Fr. 250'000 sanktioniert werden. Der EDÖB (Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte) hat Empfehlungen zu Telearbeit publiziert, die VPN-Pflicht, Bildschirmsperre und gesicherte Aktenablage vorschreiben. Bei besonders schützenswerten Personendaten gemäss DSG Art. 5 lit. c — etwa Gesundheitsdaten, biometrische Daten oder Strafdaten — gelten zusätzliche Sicherheitsanforderungen nach VDSG.
Versicherungsrechtlich bleibt der Arbeitnehmer im Home Office BU- und NBU-versichert nach UVG; das Bundesgericht (BGE 139 V 82) hat indessen den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten begrenzt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Unfälle bei Privatverrichtungen wie Mittagessen oder Kaffeepause sind regelmässig nicht NBU-gedeckt. Der Arbeitgeber muss die zuständige SUVA-Versicherung über das Home-Office-Modell informieren. Bei grenzüberschreitender Heimarbeit (etwa für deutsche oder französische Grenzgänger) gilt das EU-Sozialversicherungsabkommen, wonach ab 25 Prozent Heimarbeit im Wohnsitzstaat dort die Beitragspflicht entstehen kann. Die Ausgleichskasse (AHV) und die Pensionskasse (BVG) müssen entsprechend informiert werden.
Steuerlich kann der Arbeitnehmer Auslagen für das Home Office als Berufsauslagen bei den direkten Bundessteuern (DBG) und den kantonalen Steuern abziehen, sofern eine schriftliche Home-Office-Vereinbarung vorliegt. Die kantonalen Steuerverwaltungen verlangen einen separaten Arbeitsraum oder zumindest eine räumlich abgegrenzte Arbeitszone. Verwandte Dokumente sind der Arbeitsvertrag (OR Art. 319), die Datenschutzerklärung Personal (DSG) sowie die Geheimhaltungsvereinbarung Arbeit (OR Art. 321a). Bei Beendigung der Home-Office-Vereinbarung gilt eine angemessene Ankündigungsfrist von in der Regel 30 Tagen, soweit nicht abweichend vereinbart.
Wann brauchen Sie Home Office Vereinbarung Schweiz (OR Art. 319, ArG Art. 2)?
Die Home Office Vereinbarung Schweiz wird in verschiedenen praktischen Situationen benötigt, in denen Arbeitnehmer regelmässig oder gelegentlich ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers tätig sind. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Arbeitsverhältnisse nach OR Art. 319, unabhängig davon, ob es sich um eine Voll- oder Teilzeitstelle handelt.
Erste typische Situation — Hybridarbeit nach pandemiebedingter Anpassung: Viele Schweizer Unternehmen haben nach der Coronapandemie 2020 bis 2022 hybride Arbeitsmodelle eingeführt, die Heimarbeit an zwei bis drei Tagen pro Woche vorsehen. Die Home Office Vereinbarung definiert die Anzahl der Heimarbeitstage, die Erreichbarkeitszeiten, die Anwesenheitspflicht im Büro und die Genehmigungsverfahren. Branchenverbände wie Swissmem und der Schweizerische Arbeitgeberverband empfehlen klare Regelungen, um Konflikte über Verfügbarkeit und Leistungsmessung zu vermeiden.
Zweite Situation — Permanent-Home-Office bzw. Vollzeit-Telearbeit: Konkret in der IT-Branche, im Consulting und im Medienbereich sind Vollzeit-Heimarbeitsverhältnisse verbreitet. Die Vereinbarung muss in diesem Fall detaillierte Bestimmungen zur Ergonomie nach ArGV 3, zur Datensicherheit nach DSG, zum Auslagenersatz nach OR Art. 327a sowie zur Erreichbarkeit und Arbeitszeit enthalten. Der Arbeitsort ist im Vertrag konkret zu bezeichnen, da dies sozialversicherungsrechtliche Folgen haben kann.
Dritte Situation — Grenzgänger mit Wohnsitz im EU-Ausland: Schweizer Arbeitgeber beschäftigen oft deutsche, französische, italienische oder österreichische Grenzgänger, die teilweise vom Wohnsitz aus arbeiten. Die Home Office Vereinbarung muss die 25-Prozent-Schwelle des EU-Sozialversicherungsabkommens beachten — wird diese überschritten, verlagert sich die Sozialversicherungsbeitragspflicht in den Wohnsitzstaat. Steuerliche Folgen entstehen ebenfalls, etwa nach dem deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA D-CH).
Vierte Situation — Telearbeit auf Wunsch des Arbeitnehmers (Rücksichtnahme): Wenn ein Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen — Familienpflege, Gesundheitseinschränkungen, längere Anfahrtswege — Heimarbeit beantragt, muss der Arbeitgeber nach OR Art. 328 (Schutz der Persönlichkeit) und ArG die Möglichkeit prüfen. Wird die Heimarbeit auf Antrag des Arbeitnehmers gestattet, kann der Auslagenersatzanspruch nach BGE 144 III 327 reduziert oder ausgeschlossen werden.
Fünfte Situation — Beendigung oder Anpassung des bestehenden Home-Office-Modells: Will der Arbeitgeber die Heimarbeit reduzieren oder beenden, gilt eine angemessene Ankündigungsfrist (in der Regel 30 Tage), sofern keine andere Frist im Vertrag steht. Eine einseitige Anordnung der Rückkehr ins Büro ohne wichtigen Grund kann unter Umständen als Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach OR Art. 328 gelten — insbesondere, wenn der Arbeitnehmer im Vertrauen auf das Home Office bereits weitere Lebensentscheidungen getroffen hat (etwa Wohnsitzverlegung). Forms-legal.com bietet Vorlagen für Anpassungsvereinbarungen.
Sechste Situation — Internationale Arbeitseinsätze und Workation: Viele Schweizer Unternehmen erlauben heute Workation-Programme, bei denen Arbeitnehmer für einige Wochen aus dem Ausland arbeiten. Die Vereinbarung muss klären, in welchen Ländern der Aufenthalt gestattet ist (Schengen-Raum, EU/EWR, Drittstaaten), wie lange er dauern darf (regelmässig maximal 30 Tage pro Kalenderjahr ohne Auslösung sozialversicherungsrechtlicher Folgen) und welche Reise- und Krankenversicherung gilt. Bei längeren Aufenthalten können Betriebsstätten-Risiken nach DBA und Sozialversicherungspflicht im Gastland entstehen.
Siebte Situation — Pikettdienst und Bereitschaftszeiten zu Hause: Bei Berufen mit Pikettdienst (IT-Support, technische Wartung, Gesundheitswesen) regelt die Home Office Vereinbarung, ob die Pikettzeit als Arbeitszeit nach ArG Art. 14 ArGV 1 gilt und welche Vergütung dafür entrichtet wird. Das SECO und die kantonalen Arbeitsinspektorate prüfen regelmässig die Einhaltung dieser Bestimmungen, namentlich in Bezug auf Ruhezeiten und maximale Wochenarbeitszeit.
Was gehört in Ihr Home Office Vereinbarung Schweiz (OR Art. 319, ArG Art. 2)?
Die Home Office Vereinbarung Schweiz muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten, damit die rechtlichen Anforderungen nach OR Art. 319, ArG Art. 6 und ArGV 3 erfüllt werden. Fehlt ein wesentliches Element, kann die Vereinbarung in Bezug auf Auslagenersatz, Datenschutz oder Arbeitsschutz Lücken aufweisen, die zu Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht führen.
Bezeichnung der Vertragsparteien und Bezugnahme auf den Hauptarbeitsvertrag: Die Home Office Vereinbarung muss Arbeitgeber und Arbeitnehmer namentlich aufführen, Adressen, Funktion und das Datum des Hauptarbeitsvertrags angeben, auf den sich die Zusatzvereinbarung bezieht. Bei Sammelvereinbarungen mit der Arbeitnehmervertretung muss diese korrekt bezeichnet sein. Forms-legal.com stellt Vorlagen bereit, die alle Pflichtangaben enthalten.
Festlegung des Arbeitsorts und der Heimarbeitstage: Konkret zu bezeichnen sind: (1) der primäre Heimarbeitsort (genauer Wohnsitz oder gewählter Arbeitsort), (2) Anzahl und Lage der Heimarbeitstage pro Woche oder Monat, (3) Anwesenheitspflichten am Geschäftssitz (zum Beispiel obligatorische Bürotage für Teammeetings), (4) Genehmigungsverfahren bei Änderungen. Eine vage Formulierung wie nach Vereinbarung genügt nicht und kann zu Konflikten führen.
Arbeitszeit, Erreichbarkeit und Pausenregelung: Im Home Office gelten dieselben Arbeitszeitvorschriften wie im Büro, insbesondere ArG Art. 9 (Höchstarbeitszeit 45/50 Stunden), ArG Art. 15 (Pausen) und ArG Art. 21 (tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden). Die Vereinbarung muss die Kernzeiten der Erreichbarkeit definieren und das Recht des Arbeitnehmers auf Nichterreichbarkeit ausserhalb der Arbeitszeit klarstellen. Das SECO empfiehlt Regelungen, die explizit auf das Recht auf Abschalten Bezug nehmen.
Auslagenersatz nach OR Art. 327a und BGE 144 III 327: Die Höhe des Auslagenersatzes muss präzise vereinbart werden — entweder als Pauschale (häufig Fr. 100 bis Fr. 250 pro Monat) oder durch Belegabrechnung. Berücksichtigte Kostenarten: Anteil Mietkosten, Strom, Heizung, Internet, Telefon, Büromaterial. Eine fehlende Auslagenregelung führt automatisch zur individuellen Abrechnung nach OR Art. 327a, was administrativ aufwendig ist und zu Streitigkeiten führen kann.
Bereitstellung der Arbeitsmittel nach OR Art. 327: Der Arbeitgeber stellt grundsätzlich die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung — Laptop, Bildschirm, Tastatur, Maus, gegebenenfalls ergonomischen Schreibtischstuhl. Wird eigenes Material des Arbeitnehmers verwendet, muss eine angemessene Entschädigung vereinbart werden. Die Eigentumsverhältnisse sind im Vertrag eindeutig festzuhalten, ebenso die Pflichten zur Rückgabe bei Vertragsende.
Datenschutz und Informationssicherheit nach DSG (SR 235.1) und VDSG: Die Vereinbarung muss Bestimmungen zu folgenden Punkten enthalten: VPN-Pflicht für den Zugriff auf Geschäftssysteme, Passwortrichtlinien, Bildschirmsperre bei Abwesenheit, gesicherte Aktenablage, Verbot der Bearbeitung sensitiver Daten in öffentlichen Räumen, Meldepflicht bei Datenpannen nach DSG Art. 24. Der EDÖB hat detaillierte Empfehlungen veröffentlicht, die in die Vereinbarung integriert werden sollten.
Ergonomie und Gesundheitsschutz nach ArGV 3: Konkret zu regeln sind: ergonomischer Schreibtisch und Bürostuhl, ausreichende Beleuchtung (mindestens 500 Lux am Arbeitsplatz), korrekter Bildschirmabstand, Pausen für Bildschirmarbeit nach ArGV 3 Art. 23. Der Arbeitgeber kann eine Selbstdeklaration des Arbeitnehmers zur Einhaltung der ergonomischen Mindestanforderungen verlangen oder einen Fachmann zur Inspektion entsenden. Die kantonalen Arbeitsinspektorate (KIGA) sind zur Kontrolle befugt.
Versicherungsschutz und Unfallmeldung nach UVG: Die Vereinbarung verweist auf die geltende Unfallversicherung (BU/NBU), regelt das Meldeverfahren bei Arbeitsunfällen im Home Office und klärt, welche Tätigkeiten als Arbeit im Sinne von BGE 139 V 82 gelten. Der Arbeitgeber sollte die SUVA über das Home-Office-Modell informieren.
Beendigung der Vereinbarung und Rückkehr ins Büro: Eine angemessene Ankündigungsfrist (regelmässig 30 Tage) ist zu vereinbaren, um den Arbeitnehmer vor abrupter Änderung zu schützen. Die Vereinbarung muss klären, ob die Beendigung der Heimarbeit zur Kündigung des Hauptarbeitsverhältnisses berechtigt oder ob nur die Modalität der Arbeitsleistung geändert wird. Verwandte Dokumente: Arbeitsvertrag (OR Art. 319), Datenschutzerklärung Personal, Geheimhaltungsvereinbarung Arbeit (OR Art. 321a).
Geheimhaltung und Konkurrenzverbot bei Heimarbeit: Wegen der erhöhten Risiken im Home Office sollten Geheimhaltungspflichten nach OR Art. 321a verstärkt geregelt werden. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten und vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff durch Familienangehörige oder Mitbewohner zu schützen. Auch Konkurrenzverbote nach OR Art. 340 bleiben gültig; bei Verletzung drohen Schadensersatzansprüche und Konventionalstrafen.
Sozialversicherungs- und Steuerklauseln bei grenzüberschreitender Tätigkeit: Bei Grenzgängern oder Workation-Modellen muss die Vereinbarung explizit auf das EU-Sozialversicherungsabkommen, Doppelbesteuerungsabkommen und Meldepflichten gegenüber der AHV-Ausgleichskasse Bezug nehmen. Eine schriftliche Genehmigung für Auslandseinsätze wird empfohlen, um Betriebsstätten-Risiken nach OECD-Standard zu vermeiden.
So füllen Sie Ihr Home Office Vereinbarung Schweiz (OR Art. 319, ArG Art. 2) aus
Beim Ausfüllen der Home Office Vereinbarung Schweiz sind mehrere Schritte zu beachten, um eine rechtssichere und betrieblich sinnvolle Regelung zu erreichen. Fehler bei der Ausgestaltung können zu kostspieligen Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht führen.
Schritt 1 — Bestehenden Arbeitsvertrag prüfen: Vor der Erstellung der Home-Office-Vereinbarung ist der Hauptarbeitsvertrag nach OR Art. 319 zu konsultieren. Konkret sind Bestimmungen zum Arbeitsort, zur Arbeitszeit, zur Erreichbarkeit und zu allfälligen GAV-Klauseln zu prüfen. Allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge (GAV) wie der GAV Banken oder branchenspezifische Verträge können verbindliche Regelungen zur Heimarbeit enthalten.
Schritt 2 — Arbeitnehmer und Arbeitgeber identifizieren: Vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien — Firma mit Handelsregistereintrag, Sitzadresse, Mitarbeiter mit Wohnsitz und Funktion. Bei mehreren Beteiligten (zum Beispiel bei Sammelvereinbarungen mit der Arbeitnehmervertretung) sind alle Parteien korrekt aufzuführen.
Schritt 3 — Heimarbeitstage und Anwesenheitspflichten festlegen: Konkret zu regeln ist der Umfang der Heimarbeit (zum Beispiel zwei feste Tage pro Woche oder flexibel nach Vereinbarung), allfällige obligatorische Bürotage, Genehmigungsverfahren bei Änderungen, sowie der Arbeitsort im Home Office (Wohnsitzadresse oder anderer fester Ort). Eine flexible Lösung mit Abstimmung im Team ist möglich, sollte aber Mindestrahmenbedingungen enthalten.
Schritt 4 — Arbeitszeit, Erreichbarkeit und Pausen regeln: Die täglichen Arbeitszeiten oder Kernzeiten sind zu definieren — etwa 9.00 bis 11.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr als Kernzeiten mit Erreichbarkeit. Pausenregelung nach ArG Art. 15 (15 Minuten bei mehr als 5,5 Stunden, 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit). Die Arbeitszeiterfassung erfolgt nach ArG Art. 46 entweder elektronisch durch ein Zeiterfassungssystem oder manuell durch Selbstdeklaration des Arbeitnehmers.
Schritt 5 — Auslagenersatz nach OR Art. 327a kalkulieren: Pauschale berechnen — typischerweise Fr. 100 bis Fr. 250 pro Monat, abhängig von Wohnungsgrösse, Energiekosten und Anteil der beruflichen Nutzung. Alternativ kann eine Belegabrechnung vereinbart werden. Die Pauschale muss explizit als Auslagenersatz und nicht als Lohnerhöhung deklariert werden, um sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Vorteile zu nutzen.
Schritt 6 — Arbeitsmittel und Bereitstellung definieren: Auflisten, welche Geräte vom Arbeitgeber gestellt werden (Laptop, Bildschirm, Tastatur, Maus, Headset). Bei Verwendung eigener Geräte des Arbeitnehmers (Bring Your Own Device, BYOD) muss eine angemessene Entschädigung vereinbart werden. Die Eigentumsverhältnisse, Pflicht zur Rückgabe bei Vertragsende und Versicherungsschutz für die Geräte sind zu regeln.
Schritt 7 — Datenschutzbestimmungen nach DSG einbinden: Konkrete Massnahmen aufnehmen: Pflicht zur VPN-Nutzung beim Zugriff auf Geschäftssysteme, Bildschirmsperre bei Abwesenheit (zum Beispiel nach 5 Minuten Inaktivität), Verbot der Bearbeitung sensitiver Personendaten in öffentlichen Räumen oder Cafés, Meldepflicht bei Datenpannen nach DSG Art. 24 binnen 72 Stunden.
Schritt 8 — Ergonomie und Gesundheitsschutz nach ArGV 3 sicherstellen: Selbstdeklaration des Arbeitnehmers zur Einhaltung der ergonomischen Mindestanforderungen einholen — höhenverstellbarer Schreibtisch, ergonomischer Bürostuhl, externer Bildschirm bei Laptop-Arbeit, ausreichende Beleuchtung. Optional: Check durch Sicherheitsbeauftragten oder Bereitstellung eines Ergonomie-Beitrags zur Beschaffung der notwendigen Ausstattung.
Schritt 9 — Versicherungsschutz und Unfallmeldung klären: Prüfen, ob die bestehende UVG-Versicherung das Home Office einschliesst (in der Regel ja, aber mit Einschränkungen nach BGE 139 V 82). SUVA über das Home-Office-Modell informieren, falls nicht bereits geschehen. Meldeverfahren bei Arbeitsunfällen im Home Office definieren.
Schritt 10 — Beendigung und Ankündigungsfrist festlegen: Eine Ankündigungsfrist von 30 Tagen für die Beendigung der Heimarbeit vereinbaren, um den Arbeitnehmer vor abrupter Änderung zu schützen. Die Vereinbarung sollte unterscheiden zwischen ordentlicher Beendigung (Rückkehr ins Büro mit Frist) und ausserordentlicher Beendigung (sofortige Rückkehr bei wichtigem Grund, etwa Datenschutzverletzungen).
Schritt 11 — Schriftlich festhalten und unterzeichnen: Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Eine elektronische Signatur nach ZertES (qualifizierte elektronische Signatur) ist möglich. Beide Parteien erhalten ein unterzeichnetes Originalexemplar; die HR-Abteilung archiviert das Dokument in der Personalakte.
Rechtliche Anforderungen für Home Office Vereinbarung Schweiz (OR Art. 319, ArG Art. 2)
Die Home Office Vereinbarung Schweiz unterliegt den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR), des Arbeitsgesetzes (ArG), des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie kantonalrechtlicher Vorschriften. Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen kann zur teilweisen Unwirksamkeit der Vereinbarung oder zu finanziellen Sanktionen führen.
Schriftform und Unterzeichnung nach OR Art. 11 Abs. 1: Eine Home Office Vereinbarung kann grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden, da OR Art. 11 Abs. 1 die Formfreiheit von Verträgen vorsieht. Aus Beweisgründen und zur Klarheit über die getroffenen Regelungen ist jedoch die Schriftform dringend zu empfehlen. Eine elektronische Signatur nach Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) ist zulässig, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur handelt.
Mitwirkungs- und Konsultationspflicht der Arbeitnehmervertretung: Bei Unternehmen mit über 50 Arbeitnehmern und einer bestehenden Arbeitnehmervertretung muss diese nach Mitwirkungsgesetz (MitwG, SR 822.14) bei der Einführung von Home-Office-Regelungen konsultiert werden. Werden Home-Office-Vereinbarungen als Sammelregelungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation eingeführt, ist die Arbeitnehmervertretung nach MitwG Art. 9 zur Konsultation berechtigt.
Einhaltung der Arbeitszeitgesetze nach ArG: Die Bestimmungen zur Höchstarbeitszeit nach ArG Art. 9 (45 Stunden für Industrie- und Büroangestellte, 50 Stunden für andere Arbeitnehmer), zur täglichen Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach ArG Art. 21, zur wöchentlichen Ruhezeit nach ArG Art. 18 sowie zu den Pausen nach ArG Art. 15 gelten auch im Home Office unverändert. Die Arbeitszeiterfassung nach ArG Art. 46 ist Pflicht — entweder elektronisch oder durch dokumentierte Selbstdeklaration des Arbeitnehmers.
Auslagenersatz nach OR Art. 327a und BGE 144 III 327: Wenn die Heimarbeit vom Arbeitgeber angeordnet oder vorausgesetzt wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Auslagenersatz für die Nutzung von Privaträumen. Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 327 entschieden, dass anteilige Mietkosten, Strom-, Heizung-, Internet- und Telefonkosten zu ersetzen sind. Die Berechnung erfolgt nach dem Anteil der beruflichen Nutzung des Wohnraums.
Datenschutz nach revidiertem DSG (SR 235.1): Seit 1. September 2023 gelten die strengeren Bestimmungen des revidierten Datenschutzgesetzes. Der Arbeitgeber ist nach DSG Art. 8 verantwortlich für die Datensicherheit auch im Home Office. Bei Datenpannen besteht eine Meldepflicht an den EDÖB nach DSG Art. 24 binnen 72 Stunden. Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungen der Datensicherheit können nach DSG Art. 60 bis 63 mit Bussen bis Fr. 250'000 sanktioniert werden.
Arbeits- und Gesundheitsschutz nach ArG Art. 6 und ArGV 3: Der Arbeitgeber ist auch im Home Office für die Einhaltung der Schutzbestimmungen verantwortlich. Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, SR 822.113) regelt insbesondere die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze (ArGV 3 Art. 23): ergonomischer Bürostuhl, höhenverstellbarer Schreibtisch, externer Bildschirm, Beleuchtung mit mindestens 500 Lux. Die kantonalen Arbeitsinspektorate (KIGA) sind zur Kontrolle befugt und können bei festgestellten Mängeln Verbesserungsmassnahmen anordnen.
Versicherungsschutz nach UVG (SR 832.20): Die obligatorische Unfallversicherung deckt grundsätzlich auch Arbeitsunfälle im Home Office. Das Bundesgericht hat in BGE 139 V 82 jedoch klargestellt, dass nur Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit gedeckt sind. Privatverrichtungen — Mittagessen, Kaffeepause, Gang zur Toilette — können je nach Konstellation aus dem NBU-Schutz fallen. Der Arbeitgeber muss seine Versicherung über das Home-Office-Modell informieren.
Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen bei grenzüberschreitender Heimarbeit: Bei Grenzgängern oder bei Workation-Modellen gelten die Bestimmungen des EU-Sozialversicherungsabkommens. Wird mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit im Wohnsitzstaat eines EU-Bürgers ausgeübt, verlagert sich die Sozialversicherungsbeitragspflicht in den Wohnsitzstaat. Diese Schwelle ist im Vertrag und durch organisatorische Massnahmen einzuhalten. Verwandte Vereinbarungen umfassen den Hauptarbeitsvertrag (OR Art. 319) und die Datenschutzerklärung Personal nach DSG.
Häufige Fehler bei Ihrem Home Office Vereinbarung Schweiz (OR Art. 319, ArG Art. 2)
Häufige Fehler bei der Home Office Vereinbarung Schweiz können zu kostspieligen Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht oder zu Sanktionen durch die kantonalen Arbeitsinspektorate führen. Eine sorgfältige Gestaltung der Vereinbarung schützt beide Vertragsparteien.
Fehler 1 — Fehlender Auslagenersatz nach OR Art. 327a: Viele Arbeitgeber verzichten auf eine ausdrückliche Auslagenregelung und gehen davon aus, dass mit dem Lohn alles abgegolten ist. Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 327 jedoch klargestellt, dass bei angeordneter Heimarbeit ein Anspruch auf Auslagenersatz besteht. Korrekte Vorgehensweise: Eine konkrete Pauschale (typischerweise Fr. 100 bis Fr. 250 pro Monat) oder eine Belegabrechnung explizit im Vertrag festhalten. Andernfalls drohen rückwirkende Forderungen über die fünfjährige Verjährungsfrist nach OR Art. 128.
Fehler 2 — Unklare Regelung der Heimarbeitstage: Eine Formulierung wie nach Bedarf oder flexibel nach Vereinbarung führt regelmässig zu Konflikten. Korrekt: Festlegen, ob fixe Heimarbeitstage gelten (zum Beispiel Dienstag und Donnerstag) oder ob die Anzahl pro Woche bzw. Monat verbindlich definiert wird (zum Beispiel maximal 60 Prozent der Arbeitszeit). Genehmigungsverfahren bei Änderungen explizit regeln.
Fehler 3 — Fehlende Datenschutzklauseln nach DSG: Ohne explizite Bestimmungen zu VPN-Pflicht, Bildschirmsperre und Aktenablage ist der Arbeitgeber bei Datenpannen besonders exponiert. Sanktionen nach DSG Art. 60 bis 63 können bis Fr. 250'000 reichen. Korrekt: Detaillierte technische und organisatorische Massnahmen (TOM) vereinbaren, einschliesslich Pflicht zur Verwendung von vom Arbeitgeber genehmigten Geräten und zur Meldung von Datenpannen binnen 72 Stunden.
Fehler 4 — Vernachlässigung der Ergonomie nach ArGV 3: Manche Vereinbarungen enthalten keine Bestimmungen zur Arbeitsplatzgestaltung. Stellt das kantonale Arbeitsinspektorat bei einer Inspektion ergonomische Mängel fest, haftet der Arbeitgeber nach ArG Art. 6. Korrekt: Selbstdeklaration des Arbeitnehmers zur ergonomischen Mindestausstattung einholen, gegebenenfalls Beitrag zur Ausstattung anbieten oder bestimmte Komponenten (zum Beispiel ergonomischen Bürostuhl) bereitstellen.
Fehler 5 — Übersehen der 25-Prozent-Schwelle bei Grenzgängern: Bei Grenzgängern aus Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich kann ein zu hoher Anteil von Heimarbeit zur Verlagerung der Sozialversicherungsbeitragspflicht in den Wohnsitzstaat führen. Folgen: höhere Beiträge, Verlust des Schweizer Sozialversicherungsschutzes, steuerliche Komplikationen. Korrekt: Heimarbeit auf maximal 25 Prozent der Arbeitszeit (in der Regel ein Tag pro Woche) begrenzen oder bewusst die Beitragsverlagerung in Kauf nehmen.
Fehler 6 — Fehlende Beendigungsklausel: Ohne klare Bestimmung über die Beendigung der Heimarbeit kann ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres ins Büro zurückrufen. Bei längerer Vertragsdauer und Vertrauen auf die Heimarbeit (zum Beispiel Wohnsitzverlegung des Arbeitnehmers) kann eine einseitige Anordnung als Verletzung der Fürsorgepflicht nach OR Art. 328 gelten. Korrekt: Ankündigungsfrist (typischerweise 30 Tage) und Voraussetzungen für die Beendigung (wichtige Gründe wie Datenschutzverletzungen) im Vertrag definieren.
Fehler 7 — Versäumnis der Arbeitszeiterfassung: Die Arbeitszeiterfassung nach ArG Art. 46 gilt auch im Home Office. Manche Arbeitgeber gehen davon aus, dass im Home Office Vertrauensarbeitszeit ohne Erfassung gilt. Vertrauensarbeitszeit nach ArG Art. 73a Abs. 1 ArGV 1 ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig (Arbeitnehmer mit hohem Mass an Autonomie und Fr. 120'000 Jahreslohn). Andernfalls droht Bussen durch das SECO oder das KIGA.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 319CH official
- OR Art. 327CH official
- OR Art. 327aCH official
- OR Art. 321aCH official
- OR Art. 328CH official
- OR Art. 340CH official
- OR Art. 11CH official
- OR Art. 128CH official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Home Office Vereinbarung Schweiz (OR Art. 319, ArG Art. 2) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/hr-forms/home-office-vereinbarung-schweiz
"Home Office Vereinbarung Schweiz (OR Art. 319, ArG Art. 2) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/hr-forms/home-office-vereinbarung-schweiz.
@misc{formslegal-home-office-vereinbarung-schweiz,
author = {{Forms Legal}},
title = {Home Office Vereinbarung Schweiz (OR Art. 319, ArG Art. 2) (Schweiz)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/hr-forms/home-office-vereinbarung-schweiz}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Die Home Office Vereinbarung in der Schweiz stützt sich auf OR Art. 319 als grundlegende Norm zum Begriff des Arbeitsvertrags. Eine spezifische gesetzliche Regelung zum Home Office gibt es im schweizerischen Recht nicht; die Bestimmungen ergeben sich aus der Auslegung von OR Art. 327 (Arbeitsmittel), OR Art. 327a (Auslagenersatz), ArG Art. 6 (Pflichten Arbeitgeber zum Gesundheitsschutz) und ArGV 3 (Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, Bildschirmarbeit). Das SECO hat Wegleitungen zur Telearbeit veröffentlicht. Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 327 die wesentlichen Grundsätze zum Auslagenersatz konkretisiert. Bei der Gestaltung individueller Vereinbarungen ist das revidierte DSG (SR 235.1) zu beachten.
Ja, gemäss OR Art. 327a hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erstattung aller durch die Arbeit notwendigerweise entstandenen Auslagen. Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 327 klargestellt, dass bei angeordneter oder vorausgesetzter Heimarbeit anteilige Mietkosten, Strom-, Heizung-, Internet- und Telefonkosten zu ersetzen sind. Die Höhe der Pauschale liegt nach kantonaler Praxis zwischen Fr. 100 und Fr. 250 pro Monat. Wird die Heimarbeit lediglich auf Antrag des Arbeitnehmers gestattet, kann der Auslagenersatzanspruch reduziert oder ausgeschlossen werden. Forderungen verjähren nach OR Art. 128 in fünf Jahren, sodass rückwirkende Ansprüche möglich sind.
Seit Inkrafttreten des revidierten Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) am 1. September 2023 gelten verschärfte Anforderungen. Der Arbeitgeber ist nach DSG Art. 8 verantwortlich für die Datensicherheit auch im Home Office. Konkret: Pflicht zur VPN-Nutzung, Bildschirmsperre bei Abwesenheit, gesicherte Aktenablage, Verbot der Bearbeitung sensitiver Personendaten in öffentlichen Räumen. Bei Datenpannen besteht eine Meldepflicht an den EDÖB nach DSG Art. 24 binnen 72 Stunden. Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungen können nach DSG Art. 60 bis 63 mit Bussen bis Fr. 250'000 sanktioniert werden.
Grundsätzlich ja: Die obligatorische Unfallversicherung nach UVG (SR 832.20) deckt sowohl Berufsunfälle (BU) als auch Nichtberufsunfälle (NBU) im Home Office. Das Bundesgericht hat jedoch in BGE 139 V 82 den Versicherungsschutz präzisiert: Gedeckt sind nur Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit. Privatverrichtungen wie Mittagessen oder Kaffeepause können aus dem NBU-Schutz fallen. Der Arbeitgeber muss die SUVA über das Home-Office-Modell informieren.
Bei Grenzgängern aus EU-Staaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Liechtenstein) gilt das EU-Sozialversicherungsabkommen (Verordnung EG 883/2004). Wird mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit im Wohnsitzstaat ausgeübt, verlagert sich die Sozialversicherungsbeitragspflicht in den Wohnsitzstaat. Folgen: höhere Beiträge, Verlust des Schweizer Sozialversicherungsschutzes, zusätzliche Pflichten für den Arbeitgeber. Empfehlung: Heimarbeit auf maximal 25 Prozent der Arbeitszeit (ein Tag pro Woche) begrenzen. Die kantonale Ausgleichskasse ist zu informieren.
Eine einseitige Anordnung der Rückkehr ins Büro ohne wichtigen Grund kann als Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach OR Art. 328 gelten — insbesondere wenn der Arbeitnehmer im Vertrauen auf die Heimarbeit Lebensentscheidungen getroffen hat. Bei langfristig vereinbarter Heimarbeit gilt eine angemessene Ankündigungsfrist (regelmässig 30 Tage). Wichtige Gründe für eine sofortige Beendigung: Datenschutzverletzungen, mangelhafte Arbeitsleistung. Die Vereinbarung sollte zwischen ordentlicher und ausserordentlicher Beendigung unterscheiden. Zuständig bei Streitigkeiten ist das Arbeitsgericht nach Art. 34 ZPO.
Ja, die Arbeitszeiterfassung nach ArG Art. 46 i.V.m. ArGV 1 Art. 73 ist auch im Home Office obligatorisch. Sie kann elektronisch oder manuell durch Selbstdeklaration erfolgen. Die Erfassung muss Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen sowie Überzeit umfassen. Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren. Eine vereinfachte Erfassung ist möglich bei GAV oder bei Mitarbeitern mit hoher Autonomie und Jahreslohn von mindestens Fr. 120'000 nach ArGV 1 Art. 73a Abs. 1. Bei Verstoss drohen Bussen durch SECO oder KIGA.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Unbefristeter Arbeitsvertrag Schweiz (OR Art. 319)
Unbefristeter Arbeitsvertrag für die Schweiz nach OR Art. 319 — mit Probezeit, Kündigungsfristen nach OR Art. 335c, AHV/BVG/UVG-Bestimmungen, Ferien gemäss OR Art. 329a. Kostenloses Muster zum Download.
Datenschutzerklärung Personal Schweiz (DSG Art. 19; OR Art. 328b)
Datenschutzerklaerung Personal fuer Schweizer Arbeitgeberinnen — DSG-konforme Information der Mitarbeitenden ueber Datenbearbeitung gemaess revidiertem Datenschutzgesetz Art. 19 und OR Art. 328b mit Empfaengern, Aufbewahrung und Auskunftsrechten.
Geheimhaltungsvereinbarung Mitarbeiter Schweiz (OR Art. 321a, 340)
Geheimhaltungsvereinbarung fuer Mitarbeitende in der Schweiz nach OR Art. 321a (Treuepflicht) und OR Art. 340 (formelle Anforderungen). Schutz von Geschaeftsgeheimnissen mit Konventionalstrafe, UWG- und StGB-Bezug.