Skip to main content

VR-Organisationsreglement Schweiz AG (OR Art. 716b)

VR-Organisationsreglement (OR Art. 716b)

Reglementkopf

ORGANISATIONSREGLEMENT DES VERWALTUNGSRATS

der [Firmenname], [Gesellschaftssitz] gemäss OR Art. 716b Vom Verwaltungsrat genehmigt am [Beschluss Datum] In Kraft ab [Inkrafttreten]

Art. 1 — Grundlage und Zweck

Art. 1 — GRUNDLAGE UND ZWECK Dieses Organisationsreglement wird gestützt auf Art. 716b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) und die Statuten der [Firmenname] (nachfolgend Gesellschaft) erlassen. Es regelt die interne Organisation des Verwaltungsrats (VR), die Delegation der Geschäftsführung an die Direktion sowie die Kompetenzordnung zwischen VR und Direktion. Es ist ergänzendes internes Regelwerk zu den Statuten und dem Schweizerischen Aktienrecht (OR Arts. 698 ff.).

Art. 2 — Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Art. 2 — ZUSAMMENSETZUNG DES VERWALTUNGSRATS Der Verwaltungsrat besteht aus [Vr Mitglieder Anzahl] Mitgliedern, gewählt durch die Generalversammlung. Amtsdauer: [Amtsdauer]. Wiederwahl ist zulässig. Wahl des Präsidenten: [Vr Praesident]. Der VR konstituiert sich nach Massgabe der Statuten und bestellt aus seiner Mitte den Sekretär.

Art. 3 — Delegation der Geschäftsführung

Art. 3 — DELEGATION DER GESCHÄFTSFÜHRUNG (OR Art. 716b) Delegation: [Delegation Art] Funktion der Geschäftsleitung: [Ceo Name] UNÜBERTRAGBARE VR-AUFGABEN (Art. 716a OR): Folgende Aufgaben verbleiben unübertragbar beim Verwaltungsrat: [Nicht Delegierbar] Die Direktion führt die operative Geschäftstätigkeit nach Massgabe der ihr erteilten Weisungen des VR und dieser Kompetenzordnung.

Art. 4 — VR-Sitzungen und Beschlussfassung

Art. 4 — VR-SITZUNGEN UND BESCHLUSSFASSUNG (OR Arts. 713-715) Ordentliche Sitzungen: [Sitzungs Anzahl] Einberufungsfrist: [Einberufungsfrist] Beschlussfähigkeit: [Beschlussfaehigkeit] Beschlussfassung: Einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (OR Art. 713 Abs. 1). Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stichentscheid des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit. Zirkularbeschlüsse (OR Art. 713 Abs. 1): Schriftliche Abstimmung ohne Sitzung ist zulässig, sofern kein Mitglied mündliche Beratung verlangt und alle Mitglieder zustimmen. Sitzungen können physisch, telefonisch, per Videokonferenz oder hybrid durchgeführt werden.

Art. 5 — Kompetenzordnung

Art. 5 — KOMPETENZORDNUNG VERWALTUNGSRAT — Zustimmungsvorbehalt ab CHF [Vr Kompetenzschwelle]: - Transaktionen (Kauf, Verkauf, Belastung von Grundstücken) ab diesem Betrag - Aufnahme von Darlehen und Krediten ab diesem Betrag - Abschluss, Änderung und Aufhebung bedeutender Verträge ab diesem Betrag - Ernennung und Entlassung des CEO und weiterer Direktoren - Investitionen und Projekte ab diesem Betrag - Beschlüsse, die dem VR nach OR Art. 716a zwingend vorbehalten sind CEO / DIREKTION — Einzelkompetenz bis CHF [Ceo Kompetenzschwelle]: - Routinemässige Geschäftsführung im Rahmen der Strategie des VR - Abschluss, Änderung und Aufhebung von Verträgen bis zu diesem Betrag - Einstellungen und Entlassungen unterhalb der Direktionsebene - Betriebliche Ausgaben bis zu diesem Betrag ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG: [Zeichnungsberechtigung]

Schlussbestimmungen

Art. 6 — SCHLUSSBESTIMMUNGEN Dieses Reglement tritt am [Inkrafttreten] in Kraft und ersetzt alle früheren Fassungen des Organisationsreglements. Änderungen dieses Reglements erfordern einen Beschluss des Verwaltungsrats. Für Fragen, die dieses Reglement nicht regelt, gelten die Statuten der Gesellschaft, das Schweizer Obligationenrecht (OR) und der Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance (SCBP) der Economiesuisse. Genehmigt durch den Verwaltungsrat der [Firmenname] am [Beschluss Datum], in Kraft ab [Inkrafttreten]. [Gesellschaftssitz], [Beschluss Datum]

VR-Präsident

________________

Signature

VR-Sekretär / Protokollführer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist VR-Organisationsreglement Schweiz AG (OR Art. 716b)?

Das VR-Organisationsreglement AG ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 716b (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. OR Art. 716b Abs. 1 erlaubt dem Verwaltungsrat, die Geschäftsführung ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder (Delegierte) oder an Dritte (Direktoren) zu übertragen, sofern die Statuten dies gestatten. Diese Delegation setzt ein Organisationsreglement voraus, das die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung klar umschreibt. Ohne Organisationsreglement kann die Delegation der Geschäftsführung nach OR Art. 716b nicht wirksam vorgenommen werden — in diesem Fall würden alle Geschäftsführungsaufgaben beim VR selbst verbleiben.

Das Organisationsreglement regelt auf der Ebene des Verwaltungsrats: Zusammensetzung, Wahl des Präsidenten, Amtsdauer, Einberufung und Ablauf der VR-Sitzungen, Beschlussfassung und Quorum, Aufgaben des VR-Präsidenten, Protokollführung sowie Informationspflichten. Auf der Ebene der Direktion (CEO, CFO, COO) regelt das Reglement: delegierte Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse, Berichterstattungspflichten gegenüber dem VR, Kompetenzgrenzen (Schwellenwerte für Vertragsabschlüsse, Investitionen, Kreditaufnahmen) sowie Zeichnungsberechtigung.

Der Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance (SCBP) der Economiesuisse empfiehlt kotierten Unternehmen und grösseren Privatgesellschaften ein schriftliches Organisationsreglement. Für nicht kotierte Schweizer AG ist das Reglement zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in der Praxis unerlässlich für die professionelle Corporate Governance. Banken wie die UBS, ZKB und Raiffeisen verlangen bei der Kreditvergabe häufig die Vorlage des Organisationsreglements als Nachweis der internen Kompetenzordnung. Auf forms-legal.com finden Sie das vollständige Muster als Ausgangslage.

Nach der Aktienrechtsrevision 2023 hat die Regelung des Organisationsreglements durch OR Art. 716b keine grundlegende Änderung erfahren. Die Revision hat aber wichtige Neuerungen gebracht: Die neue Möglichkeit, den Verwaltungsratspräsidenten direkt durch die GV wählen zu lassen (OR Art. 712 Abs. 1 in der revidierten Fassung), ändert die Konstituierungsregeln des VR. Falls die Statuten diese direkte Präsidentenwahl vorsehen, ist das Organisationsreglement anzupassen.

Der Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance (SCBP) der Economiesuisse wurde zuletzt 2022 aktualisiert und empfiehlt kotierten und grösseren Schweizer Unternehmen klare Regeln für Interessenkonflikte im Verwaltungsrat, die Unabhängigkeit der VR-Mitglieder und die Zusammenarbeit zwischen VR und Geschäftsführung. Das Organisationsreglement ist das geeignete Instrument, um diese SCBP-Empfehlungen unternehmensspezifisch umzusetzen.

Für Schweizer AG mit ausländischen Muttergesellschaften oder internationalen Private-Equity-Investoren wird das Organisationsreglement häufig auch an die internationalen Governance-Standards der Muttergesellschaft angepasst. US-amerikanische Investoren kennen das Konzept des Operating Agreement und des Shareholders Agreement — das Organisationsreglement erfullt im Schweizer Kontext eine ähnliche Funktion für die Verwaltungsratsebene.

Wann brauchen Sie VR-Organisationsreglement Schweiz AG (OR Art. 716b)?

Das VR-Organisationsreglement Schweiz wird benötigt, sobald der Verwaltungsrat einer AG die Geschäftsführung nach OR Art. 716b an eine Direktion delegieren möchte oder die interne Corporate Governance auf eine professionelle Grundlage stellen will.

Erste Situation: Delegation der Geschäftsführung an CEO oder Direktion. OR Art. 716b erlaubt die Übertragung der Geschäftsführung nur, wenn die Statuten dies gestatten und ein Organisationsreglement vorhanden ist. Ohne Reglement bleibt die Geschäftsführung vollständig beim VR. Sobald eine Schweizer AG einen CEO oder eine Geschäftsleitung einsetzt, ist das Organisationsreglement der rechtliche Rahmen dieser Delegation.

Zweite Situation: Kreditaufnahmen und Bankverhältnisse. Banken verlangen bei der Gewährung von Betriebskrediten, Investitionskrediten oder Hypotheken häufig das Organisationsreglement als Nachweis der internen Kompetenzordnung — wer ist bevollmächtigt, den Kreditvertrag zu unterzeichnen? Ohne Reglement kann die interne Zuständigkeit nicht klar dokumentiert werden.

Dritte Situation: Skalierung des Unternehmens und Professionalisierung. Wenn eine Schweizer AG von einem oder zwei Gründern zu einem grösseren Unternehmen mit mehreren Führungskräften wächst, wird das Organisationsreglement zum unverzichtbaren Steuerungsinstrument. Es klärt, welche Entscheidungen der VR fällt und welche die Geschäftsleitung autonom treffen kann — nach Betragschwellen, Geschäftsbereich oder Art des Entscheids.

Vierte Situation: Corporate Governance für kotierte oder emissionsreife Gesellschaften. Gesellschaften, die eine Kotierung an der SIX Swiss Exchange oder dem BX Swiss anstreben oder von institutionellen Investoren und Private-Equity-Gesellschaften finanziert werden, benötigen ein professionelles Organisationsreglement, das den Anforderungen des Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance (SCBP) der Economiesuisse entspricht und Investoren und Revisionsgesellschaften (PwC, KPMG, EY, Deloitte) überzeugend belegt, dass die Gesellschaft professionell geführt wird.

Fünfte Situation: Einführung eines Audit Committees oder Compensation Committees. Grössere Schweizer AG und kotierte Gesellschaften richten nach den Empfehlungen des SCBP der Economiesuisse ein Audit Committee (Prüfungsausschuss) und ein Compensation Committee (Vergueungsausschuss) ein. Diese Ausschüsse sind keine eigenstaendigen Organe, sondern Ausschüsse des Verwaltungsrats. Das Organisationsreglement regelt Zusammensetzung, Aufgaben, Sitzungsrhythmus und Berichterstattungspflichten dieser Ausschüsse.

Sechste Situation: Anpassung nach Unternehmenstransaktionen. Nach einer Akquisition, einer Fusion oder einem Management-Buyout (MBO) muss das Organisationsreglement an die neue Unternehmensstruktur angepasst werden. Die Kompetenzordnung und Schwellenwerte ändern sich, wenn das Unternehmen wesentlich grösser oder kleiner geworden ist.

Siebte Situation: Nachfolgeplanung und Transitionsmanagement. Bei der Nachfolgeplanung in Familienunternehmen oder bei der Übergabe der Geschäftsführung an externe Führungskräfte ist das Organisationsreglement ein zentrales Instrument. Es legt fest, welche Entscheidungen der übertragende VR weiterhin genehmigen muss und welche die neue Geschäftsführung autonom treffen kann.

Was gehört in Ihr VR-Organisationsreglement Schweiz AG (OR Art. 716b)?

Ein vollständiges VR-Organisationsreglement einer Schweizer AG nach OR Art. 716b muss folgende Kernelemente enthalten.

Rechtliche Grundlage und Geltungsbereich: Das Reglement muss auf OR Art. 716b, die Statuten der Gesellschaft und das schweizerische Aktienrecht verweisen und seinen Geltungsbereich klar definieren — interne Wirkung im Verhältnis zwischen VR und Direktion.

Zusammensetzung und Konstituierung des Verwaltungsrats: Anzahl der Mitglieder (gemäss Statuten), Wahl des Präsidenten (durch den VR oder die GV nach OR Art. 712 Abs. 1 nach der Revision 2023), Amtsdauer, Konstituierung nach der GV, Funktion des VR-Sekretärs.

Aufgaben und Kompetenzen des Verwaltungsrats: Das Reglement muss die unübertragbaren Aufgaben des VR nach OR Art. 716a Abs. 1 festhalten und die an die Direktion delegierten Aufgaben klar abgrenzen. Die unübertragbaren Aufgaben — Oberleitung, Organisation, Rechnungswesen, Ernennung/Abberufung der Direktoren, Oberaufsicht, Geschäftsbericht, Benachrichtigung bei Überschuldung — verbleiben zwingend beim VR.

Delegation der Geschäftsführung nach OR Art. 716b: Klare Beschreibung, welche Aufgaben an die Direktion delegiert werden, in welcher Form (CEO als Einzelperson oder Direktion als Gremium) und welche Weisungsbefugnis der VR gegenüber der Direktion behält.

Kompetenzordnung und Schwellenwerte: Wertgrenzen für Vertragsabschlüsse, Investitionen, Kreditaufnahmen und andere Transaktionen, ab denen ein formeller VR-Beschluss erforderlich ist. Typisch: Direktion bis CHF 100'000 autonom, VR ab CHF 100'000 bis CHF 500'000 zustimmungspflichtig, alles über CHF 500'000 erfordert VR-Beschluss.

VR-Sitzungen und Beschlussfassung: Mindestanzahl der Sitzungen pro Jahr (gemäss SCBP mindestens vier), Einberufungsfrist, Beschlussfähigkeit (Quorum), Abstimmungsmodalitäten nach OR Art. 713, Möglichkeit von Zirkularbeschlüssen.

Zeichnungsberechtigung: Art der Zeichnungsberechtigung der Direktion (Einzelzeichnung oder Kollektivzeichnung) und der VR-Mitglieder. forms-legal.com stellt das vollständige Muster zur Verfügung.

Präambel und Rechtsgrundlage: Das Organisationsreglement sollte mit einer Präambel beginnen, die auf OR Art. 716b, die Statuten der Gesellschaft und allfällige Referenzen zum SCBP der Economiesuisse verweist. Die Präambel stellt den rechtlichen Rahmen des Reglements klar.

Information und Reporting: Das Reglement sollte die Berichterstattungspflichten der Direktion gegenüber dem VR regeln: monatliches Reporting (Umsatz, Liquiditätslage, Auftragslage), quartalsweises ausführliches Reporting (Jahresabschluss-Zwischenergebnisse, Budgetvergleich), jahresweiser Strategie-Review. Eine klare Reporting-Kaskade verhindert, dass der VR überrascht wird und sichert die Oberaufsichtspflicht nach OR Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5.

Verschwiegenheitspflicht und Informationssicherheit: Das Reglement sollte Regelungen zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflicht der VR-Mitglieder und der Direktion enthalten. VR-Mitglieder sind gesetzlich nach OR Art. 717 Abs. 1 zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen verpflichtet, was eine Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten einschliesst. Das Reglement kann diese Pflicht konkretisieren. forms-legal.com bietet das vollständige Muster für das VR-Organisationsreglement Schweiz.

Reporting-Strukturen und Informationspflichten: Das VR-Organisationsreglement sollte klar regeln, welche Berichte die Direktion dem VR wie oft vorlegen muss: monatliches Geschaeftsresultat (Umsatz, EBITDA, Liquidität), quartalsweiser Budgetvergleich, jährlicher Strategie-Review. Die Revisionsstelle — zugelassen bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) — erstattet dem VR jährlich Bericht. Das kantonale Steueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verlangen bestimmte Berichte im Rahmen der Steuerveranlagung der AG. Die Zürcher Kantonalbank (ZKB), UBS und andere Kreditgeber verlangen bei Kreditvergabe das aktuelle VR-Organisationsreglement als Nachweis der internen Kompetenzordnung nach OR Art. 716b. Das Reglement ist das geeignete Instrument, all diese Pflichten strukturiert zu regeln. forms-legal.com bietet das vollständige Muster.

So füllen Sie Ihr VR-Organisationsreglement Schweiz AG (OR Art. 716b) aus

Das VR-Organisationsreglement ist nach folgendem Schema auszufüllen und vom Verwaltungsrat zu genehmigen.

Schritt 1: Statuten prüfen. Das Organisationsreglement muss mit den Statuten der Gesellschaft übereinstimmen. Prüfen Sie, ob die Statuten die Delegation der Geschäftsführung nach OR Art. 716b erlauben — falls nicht, ist zunächst eine Statutenänderung erforderlich.

Schritt 2: VR-Zusammensetzung und Konstituierung. Tragen Sie die Anzahl der VR-Mitglieder, die Amtsdauer und die Regelung zur Wahl des Präsidenten ein. Nach der Aktienrechtsrevision 2023 kann die Generalversammlung den VR-Präsidenten direkt wählen (OR Art. 712 Abs. 1) — prüfen Sie, ob Ihre Statuten dies vorsehen.

Schritt 3: Delegation der Geschäftsführung festlegen. Entscheiden Sie, ob die Geschäftsführung an einen CEO (Einzelperson) oder eine Direktion (Gremium) delegiert wird. Beschreiben Sie die delegierten Aufgaben und heben Sie die unübertragbaren VR-Aufgaben nach OR Art. 716a Abs. 1 ausdrücklich vor.

Schritt 4: Kompetenzordnung und Schwellenwerte definieren. Legen Sie die Betragschwellen für Transaktionen fest, die einen VR-Beschluss erfordern, und die Schwellen für die autonom handlungsfähige Direktion. Diese Schwellen sollten der Grösse und dem Risikoprofil der Gesellschaft entsprechen.

Schritt 5: VR-Sitzungsregeln festlegen. Bestimmen Sie die Mindestanzahl der Sitzungen, die Einberufungsfrist und das Beschlussfähigkeitsquorum.

Schritt 6: Genehmigung durch den VR. Das Reglement wird durch einen formellen VR-Beschluss (Sitzungsbeschluss oder Zirkularbeschluss) genehmigt und vom VR-Präsidenten und VR-Sekretär unterzeichnet. Das Inkrafttreten erfolgt am festgelegten Datum.

Schritt 7: Interessenkonflikte und Unabhängigkeit regeln. Fügen Sie dem Reglement Bestimmungen zur Offenlegung und zum Umgang mit Interessenkonflikten ein. VR-Mitglieder mit einem Interessenkonflikt müssen diesen dem VR offenlegen und sich bei den betroffenen Beschlüssen der Abstimmung enthalten. Der SCBP der Economiesuisse empfiehlt detaillierte Bestimmungen zur Unabhängigkeit der VR-Mitglieder.

Schritt 8: Ausschussregelungen aufnehmen (optional). Falls die AG ein Audit Committee oder Compensation Committee nach SCBP-Empfehlungen einrichtet, ist deren Zusammensetzung, Aufgaben, Sitzungsrhythmus und Berichterstattungspflichten im Reglement zu regeln. Die Ausschüsse sind beratende Gremien des VR — ihre Beschlüsse sind Empfehlungen, die vom VR foermlich genehmigt werden müssen.

Schritt 9: Inkrafttreten und Versionierung. Legen Sie das Inkrafttreten des Reglements auf ein konkretes Datum fest und führen Sie eine Versionshistorie. Das Reglement tritt am Tag des VR-Genehmigungsbeschlusses in Kraft, wenn kein anderes Inkrafttreten festgelegt ist. Stellen Sie sicher, dass das Reglement in der aktuellen Version allen VR-Mitgliedern und der Direktion zugänglich ist.

Häufige Fehler bei Ihrem VR-Organisationsreglement Schweiz AG (OR Art. 716b)

Häufige Fehler beim VR-Organisationsreglement Schweiz können zu Haftungsrisiken, unwirksamer Delegation oder Corporate-Governance-Mängeln führen.

Fehler 1: Statuten erlauben keine Delegation. Das häufigste Problem bei der Erstellung eines VR-Reglements ist, dass die Statuten keine Delegationsklausel nach OR Art. 716b enthalten. Das Reglement ist in diesem Fall rechtswidrig — die Delegation ist ungültig. Prüfen Sie immer zuerst die Statuten und passen Sie sie gegebenenfalls an.

Fehler 2: Unübertragbare VR-Aufgaben werden delegiert. OR Art. 716a Abs. 1 listet Aufgaben, die der VR nicht delegieren darf. Ein Reglement, das diese Aufgaben (z.B. Oberleitung, Oberaufsicht, Ernennung der Direktion) an die Geschäftsleitung überträgt, verstösst gegen das Gesetz und ist insoweit nichtig.

Fehler 3: Kompetenzordnung zu vage. Ein Reglement, das die Kompetenzschwellen nicht klar definiert, führt in der Praxis zu Unsicherheiten: Welche Transaktionen brauchen einen VR-Beschluss? Ab welchem Betrag muss die Direktion den VR konsultieren? Vage Formulierungen wie erhebliche Transaktionen schützen im Haftungsfall nicht. Quantifizieren Sie die Schwellenwerte in CHF.

Fehler 4: Reglement nicht aktuell gehalten. Das Organisationsreglement muss bei Änderungen in der VR-Zusammensetzung, der Strategie oder der Organisationsstruktur angepasst werden. Veraltete Reglemente, die nicht mehr der tatsächlichen Organisation entsprechen, gefährden die Corporate Governance und erhöhen das Haftungsrisiko.

Fehler 5: Kein Hinweis auf den Swiss Code of Best Practice. Das Organisationsreglement kotierter oder emissionsreifer Gesellschaften sollte auf den Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance (SCBP) der Economiesuisse verweisen und dessen Empfehlungen soweit möglich umsetzen. Ein fehlender SCBP-Bezug kann bei Investoren und institutionellen Aktionären zu Vertrauensverlusten führen.

Fehler 6: Keine Regelung der Stimmrechtsvertretung im VR. Das Reglement sollte klar regeln, ob VR-Mitglieder, die an einer Sitzung nicht teilnehmen können, schriftlich abstimmen oder eine Vertretung entsenden können. In vielen KMU fehlen diese Regelungen — das führt zu Unsicherheiten, wenn ein Mitglied krank ist oder im Ausland weilt.

Fehler 7: Keine Regelung für den Fall des Präsidentenwechsels. Das Reglement sollte ein Verfahren für die Interimsfuehrung durch den Vizepräsident bei Ausfall oder Rücktritt des Präsidenten vorsehen. Ohne solches Verfahren kann ein unerwarteter Präsidentenwechsel zur Handlungsunfähigkeit des VR führen.

Fehler 8: Reglement deckt keine Krisensituationen ab. In Krisensituationen — drohende Insolvenz, plotzlicher Wegfall der Geschäftsführung — braucht der VR klare Handlungsanweisungen. Das Reglement sollte ein Krisenprotokoll enthalten: Wer wird informiert? Welche Sofortmassnahmen werden eingeleitet? Wann wird die GV einberufen? Welche externen Berater werden beigezogen? Ein fehlendes Krisenprotokoll erhoet das Haftungsrisiko der VR-Mitglieder erheblich.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 716bCH official
  2. OR Art. 712CH official
  3. OR Art. 716aCH official
  4. OR Art. 713CH official
  5. OR Art. 717CH official
  6. OR Art. 696CH official
  7. OR Art. 754CH official

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). VR-Organisationsreglement Schweiz AG (OR Art. 716b) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/corporate/vr-organisationsreglement-schweiz

MLA

"VR-Organisationsreglement Schweiz AG (OR Art. 716b) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/business/corporate/vr-organisationsreglement-schweiz.

BibTeX
@misc{formslegal-vr-organisationsreglement-schweiz,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {VR-Organisationsreglement Schweiz AG (OR Art. 716b) (Schweiz)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/business/corporate/vr-organisationsreglement-schweiz}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid