Verwaltungsratsprotokoll Schweiz AG (OR Arts. 713-715)
Protokollkopf
VERWALTUNGSRATSPROTOKOLL
der [Firmenname], [Gesellschaftssitz] gemäss OR Arts. 713 bis 715
Sitzungsdetails
Datum: [Sitzungs Datum] Ort: [Sitzungs Ort] Beginn: [Sitzungs Beginn] Uhr | Ende: [Sitzungs Ende] Uhr Vorsitz: [Vr Praesident] Protokollführung: [Protokollfuehrer] Anwesend: [Anwesende Mitglieder] Entschuldigt: [Entschuldigte Mitglieder] Gäste / Externe: [Gaeste] Der Vorsitzende stellt fest, dass alle VR-Mitglieder fristgerecht eingeladen wurden, die Sitzung beschlussfähig ist und die Traktanden gemäss Einladung vorliegen (OR Art. 715).
Beratungspunkte und Beschlüsse
1. [Geschaeftspunkt1] 2. [Geschaeftspunkt2] 3. [Geschaeftspunkt3] VERSCHIEDENES / WEITERE PUNKTE [Weitere Geschaefte] STICHENTSCHEID [Stichentscheid]
Schluss der Sitzung
Der Vorsitzende erklärt die Sitzung um [Sitzungs Ende] Uhr für geschlossen. Das Protokoll wird in der nächsten VR-Sitzung genehmigt oder zirkulär unterzeichnet. Ort und Datum: [Sitzungs Ort], [Sitzungs Datum]
VR-Präsident / Sitzungsleiter
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Signature
Protokollführer/in
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Signature
Was ist Verwaltungsratsprotokoll Schweiz AG (OR Arts. 713-715)?
Das Verwaltungsratsprotokoll AG ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Arts. 713-715 (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. OR Art. 713 Abs. 1 regelt die Beschlussfassung des Verwaltungsrats: Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid — eine klare Regelung, die Entscheidungsblockaden verhindert. Die Beschlussfähigkeit setzt nach OR Art. 713 Abs. 2 voraus, dass die Mehrheit der VR-Mitglieder anwesend ist, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Das VR-Protokoll muss die Beschlussfähigkeit ausdrücklich feststellen.
OR Art. 713 Abs. 1 erlaubt zudem Beschlüsse im Zirkulationsverfahren (schriftliche Zustimmung aller Mitglieder) für Angelegenheiten, die keiner Sitzung bedürfen — ähnlich dem Zirkularbeschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung. Das separate Dokument ch-vr-beschluss-zirkular deckt diesen Weg ab. Das vorliegende VR-Sitzungsprotokoll dokumentiert die physische oder hybride VR-Sitzung.
Die unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrats nach OR Art. 716a Abs. 1 umfassen: Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung der nötigen Weisungen; Festlegung der Organisation; Ausgestaltung des Rechnungswesens, Finanzkontrolle und Finanzplanung; Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen; Oberaufsicht über die Geschäftsführung; Erstattung des Geschäftsberichts und Vorbereitung der GV sowie Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung. Diese Aufgaben bedürfen VR-Beschlüssen, die das Protokoll dokumentiert.
Das VR-Protokoll ist bei zahlreichen Schweizer Institutionen einzureichen oder vorzuweisen: beim Handelsregisteramt des Kantons bei Zeichnungsberechtigungs-Änderungen, bei Banken für Kredite und Kontoeröffnungen, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) sowie bei der kantonalen Steuerverwaltung und allfälligen Aufsichtsbehörden. Auf forms-legal.com finden Sie das vollständige Muster als rechtssichere Ausgangslage.
Das Verwaltungsratsprotokoll ist nach der Aktienrechtsrevision 2023 in seiner Grundstruktur unverändert geblieben. Die Revision hat hauptsächlich Neuerungen in den Bereichen virtuelle Generalversammlung, Kapitalband und Transparenz bei kotierten Gesellschaften gebracht. OR Arts. 713-715 wurden redaktionell angepasst, die inhaltlichen Anforderungen an die VR-Beschlussfassung und -protokollierung blieben jedoch unverändert.
Für kotierte Schweizer AG — Nestlé, Novartis, UBS, Roche, ABB, Zurich Insurance Group, Holcim, Richemont, Lonza und andere — verlangt das Kotierungsreglement der SIX Swiss Exchange in Verbindung mit dem Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance (SCBP) der Economiesuisse eine besonders sorgfältige Protokollführung. Das SCBP empfiehlt, dass der Verwaltungsrat mindestens viermal pro Jahr tagt.
Die Revision 2023 hat bei kotierten Gesellschaften auch den Vergueungsausschuss (Compensation Committee) verstärkt — dessen Beschlüsse über die Vergütung von VR-Mitgliedern und der Geschäftsführung müssen in einem separaten Protokoll festgehalten und der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Diese Transparenzanforderung gilt für nicht kotierte AG nicht, ist aber aus Corporate-Governance-Perspektive auch für grössere Privatgesellschaften empfehlenswert.
Wann brauchen Sie Verwaltungsratsprotokoll Schweiz AG (OR Arts. 713-715)?
Das Verwaltungsratsprotokoll Schweiz wird bei jeder VR-Sitzung benötigt, an der der Verwaltungsrat einer Schweizer AG Beschlüsse fasst. Regulär tagt der Verwaltungsrat mindestens vierteljährlich — bei aktiv geführten Gesellschaften auch häufiger.
Erste Situation: Reguläre VR-Sitzungen zur Geschäftsleitung. Der Verwaltungsrat einer Schweizer AG hält regelmässige Sitzungen ab, um die Geschäftstätigkeit zu überwachen, Strategien zu beschliessen und wichtige Entscheidungen zu treffen — Investitionen, Kreditaufnahmen, Vertragsabschlüsse über bestimmte Schwellenwerte, Stellenbesetzungen in der Geschäftsführung. Jede solche Sitzung erfordert ein Protokoll.
Zweite Situation: Genehmigung des Jahresabschlusses vor der Generalversammlung. Vor jeder Generalversammlung genehmigt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss und beschliesst, ihn der GV zur Abnahme vorzulegen. Dieser VR-Beschluss ist zwingend zu protokollieren und bildet die Grundlage für die GV-Traktanden.
Dritte Situation: Personalentscheide in der Geschäftsführung. Die Ernennung und Abberufung des CEO, CFO und weiterer leitender Personen ist eine unübertragbare Aufgabe des VR nach OR Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4. Das VR-Protokoll dokumentiert diese Beschlüsse und ist Grundlage für die Handelsregistermutation (neue Zeichnungsberechtigte müssen angemeldet werden).
Vierte Situation: Kreditbewilligung und bedeutende Vertragsabschlüsse. Banken verlangen für die Auszahlung von Krediten ab bestimmten Beträgen einen VR-Beschluss. Grosse Lieferverträge, Mietverträge, Joint-Venture-Vereinbarungen oder Beteiligungserwerbe werden vom VR beschlossen. Das Protokoll dieser Beschlüsse ist der rechtliche Nachweis gegenüber Vertragspartnern und Finanzinstituten.
Fünfte Situation: Krisen- und Sanierungs-Situationen. Wenn eine Schweizer AG in finanzielle Schwierigkeiten gerät, hat der VR nach OR Art. 725 besondere Pflichten — Einberufung der GV bei hälftiger Kapitalaufzehrung, Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung. VR-Beschlüsse in diesen Situationen müssen akribisch protokolliert werden, da sie im Rahmen von Verantwortlichkeitsklagen nach OR Art. 754 ff. als Beweismittel dienen.
Sechste Situation: Krisenmanagement und Sanierungsbeschlüsse. Wenn eine Schweizer AG in eine Krise gerät — Liquiditätsengpass, Kapitalverlust, drohende Überschuldung — hat der Verwaltungsrat nach OR Art. 725 besondere Handlungspflichten. Der VR muss zeitnah tagen und Beschlüsse zu Sanierungsmassnahmen fassen: Kapitalerhöhung, Verkauf von Gesellschaftsteilen, Restrukturierung von Verbindlichkeiten, Kreditaufnahmen oder im Extremfall Einreichung eines Konkursbegehrens. Alle diese Krisenbeschlüsse müssen sorgfältig protokolliert werden — bei spaaeteren Verantwortlichkeitsklagen nach OR Art. 754 ist das Protokoll der zentrale Nachweis.
Siebte Situation: Beteiligungserwerbe und M&A-Transaktionen. Der Erwerb oder Verkauf von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Fusionen, Spaltungen und Unternehmensverkauefe erfordern regelmässig VR-Beschlüsse. Bei Fusionen nach dem Fusionsgesetz (FusG, SR 221.301) muss der VR den Fusionsvertrag genehmigen und bei der anschliessenden Generalversammlung beantragen. Das VR-Protokoll dieser Beschlüsse ist Grundlage für die notarielle Beurkundung und den Handelsregistereintrag.
Was gehört in Ihr Verwaltungsratsprotokoll Schweiz AG (OR Arts. 713-715)?
Ein vollständiges Verwaltungsratsprotokoll einer Schweizer AG nach OR Arts. 713-715 muss folgende Kernelemente enthalten, damit es als rechtsgültiger Nachweis der VR-Beschlüsse dient.
Kopf und Sitzungsidentifikation: Vollständige Firma der AG, Gesellschaftssitz, Datum und Ort der Sitzung, Beginn und Ende (zur Nachweisbarkeit der Sitzungsdauer), Name des Sitzungsleiters und der Protokollführung.
Präsenzliste und Beschlussfähigkeit: Das Protokoll muss alle anwesenden VR-Mitglieder namentlich aufführen sowie entschuldigte und unentschuldigte Abwesende nennen. Allfällige Gäste oder externe Beratende sind ebenfalls zu vermerken. Die formelle Feststellung der Beschlussfähigkeit ist unverzichtbar: Nach OR Art. 713 Abs. 2 sind Beschlüsse nur gültig, wenn die Mehrheit der VR-Mitglieder anwesend ist, sofern die Statuten keine andere Regelung vorsehen.
Traktanden und Beratungspunkte: Alle behandelten Themen müssen protokolliert werden. Eine kurze inhaltliche Zusammenfassung der Diskussion, die relevanten Entscheidungsgrundlagen (Berichte, Zahlen, Expertenmeinungen) und das Ergebnis der Beratung bilden den Kern jedes Traktandums.
Beschlussfassung nach OR Art. 713: Für jeden Beschluss sind Antrag, Abstimmungsergebnis (Ja, Nein, Enthaltungen) und — falls zutreffend — die Anwendung des Stichentscheids des Vorsitzenden festzuhalten. Einstimmige Beschlüsse werden als solche vermerkt.
Stichentscheid des Vorsitzenden: Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende nach OR Art. 713 Abs. 1 den Stichentscheid. Dieser Fall muss ausdrücklich und mit dem Ergebnis protokolliert werden.
Zeichnungsberechtigung und Vollmachten: Wenn der VR Zeichnungsberechtigungen vergibt oder ändert, sind die betroffenen Personen, ihre Funktion und die Art der Zeichnungsberechtigung (Einzelzeichnung, Kollektivzeichnung) zu protokollieren. Änderungen müssen dem kantonalen Handelsregisteramt gemeldet werden. forms-legal.com stellt das vollständige Muster zur Verfügung.
Aufgaben des VR-Präsidenten: Das Protokoll sollte die wichtigsten Handlungen des VR-Präsidenten festhalten: Sitzungseröffnung, Feststellung der Beschlussfahigkeit, Führung der Beratungen, Stichentscheid bei Gleichstand nach OR Art. 713 Abs. 1. Bei Interessenkonflikten des Präsidenten ist ein stellvertretender Vorsitz zu wählen — auch dies ist zu protokollieren.
Revisionsstelle und externe Beratende: Wenn die Revisionsstelle oder externe Beratende an der VR-Sitzung teilnehmen, sind sie in der Präsensliste zu vermerken. Falls externe Beratende Berichte oder Empfehlungen vorstellen, sind deren wesentliche Aussagen im Protokoll zusammenzufassen. Konkret bei bedeutenden Transaktionen bilden externe Berichte einen wesentlichen Teil der Entscheidungsgrundlagen — sie sind im Protokoll zu erwähnen und in den VR-Akten aufzubewahren.
Genehmigung des Jahresabschlusses vor der GV: Der Verwaltungsrat muss den Jahresabschluss genehmigen, bevor er der Generalversammlung zur Abnahme unterbreitet wird. Dieser VR-Genehmigungsbeschluss ist ein eigenständiges Traktandum. Das genehmigte Protokoll muss mindestens zwanzig Tage vor der GV den Aktionären auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung stehen (OR Art. 696 Abs. 1). forms-legal.com bietet das vollständige Muster für das Verwaltungsratsprotokoll Schweiz an.
Rechtliche Bedeutung für Banken und Behörden: Das Verwaltungsratsprotokoll ist das massgebliche Dokument für die Dokumentation der VR-Beschlussfassung gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB), dem kantonalen Handelsregisteramt und dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister (EHRA). Jede Handelsregistermutation erfordert das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete VR-Protokoll als Beleg nach der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411). Bei Kreditverhandlungen verlangen die Zürcher Kantonalbank (ZKB), UBS, Raiffeisen und andere Schweizer Finanzinstitute das aktuelle VR-Protokoll als Nachweis der Kreditgenehmigung. Das Protokoll schützt VR-Mitglieder vor unberechtigten Verantwortlichkeitsklagen nach OR Art. 754.
So füllen Sie Ihr Verwaltungsratsprotokoll Schweiz AG (OR Arts. 713-715) aus
Das Verwaltungsratsprotokoll Schweiz ist während und nach der VR-Sitzung zu erstellen. Folgen Sie diesen Schritten.
Schritt 1: Vorbereitung der Sitzung. Erstellen Sie vorab eine Traktandenliste und versenden Sie die Einladung nach OR Art. 715 — der Präsident oder der VR-Sekretär beruft die Sitzungen ein. Das Protokollformular sollte mit Firmendaten, Datum und Ort vorausgefüllt sein.
Schritt 2: Eröffnung und Präsenzkontrolle. Halten Sie Beginn der Sitzung, alle anwesenden VR-Mitglieder und Gäste fest. Stellen Sie die Beschlussfähigkeit formell fest (Mehrheit der VR-Mitglieder anwesend nach OR Art. 713 Abs. 2).
Schritt 3: Protokollierung der Traktanden. Für jedes Traktandum: Kurze Darstellung des Sachverhalts, wesentliche Diskussionspunkte, gestellte Anträge und Abstimmungsergebnis. Bei Einstimmigkeit: Vermerk der Einstimmigkeit. Bei Gegenstimmen: Anzahl und Namen der Gegenstimmen.
Schritt 4: Stichentscheid dokumentieren. Falls eine Abstimmung Stimmengleichheit ergab, halten Sie dies und die Entscheidung des Vorsitzenden nach OR Art. 713 Abs. 1 ausdrücklich fest.
Schritt 5: Abschluss und Genehmigung. Das Protokoll wird in der Regel in der nächsten VR-Sitzung genehmigt oder zirkulär von allen Mitgliedern unterzeichnet. Das genehmigte Protokoll ist zu archivieren.
Schritt 6: Handelsregistermutationen. Falls neue Zeichnungsberechtigte ernannt oder bestehende abberufen wurden, veranlassen Sie die Handelsregistermutation beim kantonalen Handelsregisteramt. Legen Sie das Protokoll als Beschlussnachweis vor.
Schritt 7: Genehmigung des Protokolls in der nächsten Sitzung. Das Protokoll der vorherigen VR-Sitzung wird zu Beginn der nächsten Sitzung genehmigt und von allen anwesenden Mitgliedern unterzeichnet. Alternativ kann das Protokoll per Zirkularbeschluss nach OR Art. 713 Abs. 1 genehmigt werden, wenn alle Mitglieder zustimmen. Nach der Genehmigung gilt das Protokoll als verbindliche Urschrift.
Schritt 8: Verteilung und Archivierung. Das genehmigte Protokoll wird an alle VR-Mitglieder verteilt. Archivieren Sie das Protokoll sicher — physisch und digital. Digitale Archivierung ist zulässig, sofern die Dokumente unverändert und jederzeit abrufbar sind. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens zehn Jahre nach OR Art. 958f Abs. 1.
Schritt 9: Handelsregistermutationen veranlassen. Falls die VR-Sitzung Beschlüsse gefasst hat, die eine Handelsregistermutation erfordern, beauftragen Sie einen Anwalt oder Treuhander mit der Anmeldung beim kantonalen Handelsregisteramt. Legen Sie das unterzeichnete Protokoll als Beschlussnachweis vor. Die Frist für die Anmeldung beträgt typischerweise 30 Tage nach Beschlussfassung.
Schritt 10: Beglaubigte Kopie für Handelsregister erstellen. Falls ein VR-Beschluss eine Handelsregistermutation erfordert, beauftragen Sie eine beglaubigte Kopie des Protokolls bei einer Urkundsperson oder beim Notar im Kanton des Gesellschaftssitzes. Das kantonale Handelsregisteramt des Kantons Zürich (KHRZ), des Kantons Bern oder eines anderen Kantons verlangt eine solche Beglaubigung für die Anmeldung nach HRegV (SR 221.411). Alternativ akzeptieren einige Handelsregisterämter eine Originalunterschrift aller VR-Mitglieder auf der Anmeldung als ausreichenden Nachweis.
Rechtliche Anforderungen für Verwaltungsratsprotokoll Schweiz AG (OR Arts. 713-715)
Das Verwaltungsratsprotokoll Schweiz unterliegt den Anforderungen von OR Arts. 713-716a sowie der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411).
Beschlussfassung nach OR Art. 713: Grundsätzlich einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stichentscheid des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit. Beschlussfähigkeit: Mehrheit der VR-Mitglieder anwesend (sofern Statuten nichts anderes vorsehen).
Einberufung nach OR Art. 715: Der Präsident beruft die VR-Sitzungen nach Bedarf ein. Auf Verlangen eines Mitglieds muss der Präsident eine Sitzung einberufen. Die Statuten können Regelungen zur Einberufungsfrist und Form vorsehen.
Unübertragbare Aufgaben nach OR Art. 716a: Oberleitung, Organisation, Rechnungswesen, Ernennung/Abberufung der Geschäftsführung, Oberaufsicht, Geschäftsbericht, Benachrichtigung bei Überschuldung — diese Aufgaben kann der VR nicht an die Geschäftsführung delegieren und muss sie durch Beschlüsse ausüben.
Haftung nach OR Art. 754: VR-Mitglieder haften der Gesellschaft, den Aktionären und Gläubigern für Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Das Protokoll ist das zentrale Beweismittel in Verantwortlichkeitsklagen.
Handelsregistermutationen: Änderungen in der Vertretungsbefugnis (neue Zeichnungsberechtigte, Änderung der Zeichnungsart) müssen beim kantonalen Handelsregisteramt angemeldet werden. Das VR-Protokoll ist Grundlage der Anmeldung. Das Handelsregisteramt prüft die Rechtmässigkeit des Beschlusses.
VR-Sitzungsquorum und Beschlussfahigkeit nach OR Art. 713 Abs. 2: Der Verwaltungsrat ist beschlussfahig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist — also bei 3 Mitgliedern mindestens 2, bei 5 Mitgliedern mindestens 3. Die Statuten können ein höheres Quorum vorsehen, nicht aber ein niedrigeres als die einfache Mehrheit. Fehlt das Quorum, sind alle gefassten Beschlüsse nichtig — das Protokoll muss die Beschlussfahigkeit deshalb ausdrücklich und vor Beginn der Beschlussfassung feststellen.
Öffentlichkeit des VR-Protokolls: Das VR-Protokoll ist ein internes Dokument des Verwaltungsrats und nicht öffentlich. Aktionäre haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Einsichtnahme in VR-Protokolle. Gerichte können im Rahmen von Verantwortlichkeitsklagen und Konkursbeschlag die Vorlage von VR-Protokollen anordnen. Staatliche Aufsichtsbehörden wie die FINMA für Banken und Versicherungen können im Rahmen von Prüfungen die Vorlage verlangen.
Öffentliche Beurkundung bei bestimmten VR-Beschlüssen: In der Regel sind VR-Beschlüsse nicht öffentlich zu beurkunden. Ausnahmen bestehen bei VR-Beschlüssen im Zusammenhang mit Kapitaloperationen, die der GV zur Genehmigung vorgelegt werden — etwa bei der bedingten Kapitalerhöhung (OR Art. 653 ff.) oder der Ausgabe von Wandelanleihen. Diese VR-Beschlüsse sind den GV-Unterlagen beizulegen und werden zusammen mit dem GV-Protokoll notariell beurkundet.
Häufige Fehler bei Ihrem Verwaltungsratsprotokoll Schweiz AG (OR Arts. 713-715)
Häufige Fehler beim Verwaltungsratsprotokoll Schweiz können zu Haftungsrisiken, ungültigen Beschlüssen oder Ablehnungen durch Behörden führen.
Fehler 1: Beschlussfähigkeit nicht festgestellt. Wenn das Protokoll die Beschlussfähigkeit nicht ausdrücklich bestätigt, kann die Gültigkeit der Beschlüsse in Frage gestellt werden. Stellen Sie die Beschlussfähigkeit immer zu Beginn der Sitzung formell fest und halten Sie dies im Protokoll fest.
Fehler 2: Stichentscheid nicht protokolliert. Falls der Vorsitzende bei Stimmengleichheit den Stichentscheid nach OR Art. 713 Abs. 1 ausgeübt hat, muss dies ausdrücklich im Protokoll vermerkt sein — Abstimmungsergebnis, Stichentscheid und Entscheidung. Ein fehlendes Stichentscheid-Protokoll schwächt den Beschluss rechtlich ab.
Fehler 3: Interessenkonflikte nicht protokolliert. Wenn ein VR-Mitglied bei einem bestimmten Beschluss in einem Interessenkonflikt steht (z.B. Beschluss über einen Vertrag mit einer Gesellschaft, an der das VR-Mitglied beteiligt ist), muss dieser Interessenkonflikt protokolliert und das Mitglied von der Abstimmung ausgeschlossen werden. Fehlende Protokollierung von Interessenkonflikten erhöht das Haftungsrisiko erheblich.
Fehler 4: Zeichnungsberechtigungsänderungen nicht angemeldet. Wenn der VR neue Personen mit Zeichnungsberechtigung ausstattet oder bestehende Zeichnungsberechtigungen ändert oder widerruft, muss dies innerhalb von 20 Tagen beim Handelsregisteramt angemeldet werden. Verspätete Anmeldungen können zur persönlichen Haftung der VR-Mitglieder führen.
Fehler 5: Unvollständige Dokumentation bei bedeutenden Transaktionen. Bei Kreditaufnahmen, Grundstückerwerben, Beteiligungserwerben oder ähnlichen bedeutenden Transaktionen muss das Protokoll die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen (Berichte, Expertenmeinungen, Bewertungen) und den Beschluss vollständig dokumentieren. Unvollständige Protokolle erschweren im Haftungsfall den Nachweis, dass der VR sorgfältig gehandelt hat.
Fehler 6: Fehler bei der Dokumentation der Sitzungsvorbereitung. Die Einladung zur VR-Sitzung muss nach OR Art. 715 durch den Präsidenten oder auf sein Verlangen durch ein Mitglied des VR erfolgen. Wenn die Einberufung nicht ordnungsgemäss erfolgt ist — z.B. wenn ein Mitglied überraschend nicht eingeladen wurde —, können die an der Sitzung gefassten Beschlüsse angefochten werden.
Fehler 7: Unklare Delegation von VR-Befugnissen an die Direktion. Wenn der VR im Protokoll Befugnisse an die Direktion delegiert — etwa die Bewilligung von Einzeltransaktionen bis zu einem Betrag — muss die Delegation klar und eindeutig formuliert sein. Vage Formulierungen schaffen Rechtsunsicherheiten und können im Haftungsfall zu Problemen führen. Das VR-Organisationsreglement ist der richtige Ort für dauerhafte Kompetenzdelegationen.
Fehler 8: Keine Kontrolle der korrekten Unterschriften. Das VR-Protokoll muss von den beschlussberechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei VR-Sitzungen mit Gästen oder externen Beratenden darf das Protokoll nur von VR-Mitgliedern unterzeichnet werden, nicht von Gästen. Falsche Unterzeichner können Zweifel an der Gültigkeit des Protokolls aufwerfen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 713CH official
- OR Art. 716aCH official
- OR Art. 725CH official
- OR Art. 754CH official
- OR Art. 696CH official
- OR Art. 715CH official
- OR Art. 958fCH official
- OR Art. 653CH official
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Forms Legal. (2026). Verwaltungsratsprotokoll Schweiz AG (OR Arts. 713-715) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/corporate/verwaltungsratsprotokoll-schweiz
"Verwaltungsratsprotokoll Schweiz AG (OR Arts. 713-715) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/business/corporate/verwaltungsratsprotokoll-schweiz.
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Nach OR Art. 713 Abs. 1 werden Beschlüsse des Verwaltungsrats einer Schweizer AG grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende des Verwaltungsrats den Stichentscheid — d.h. bei einer Patt-Situation entscheidet der VR-Präsident mit seiner Stimme das Ergebnis. Beschlussfähig ist der Verwaltungsrat, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, sofern die Statuten keine abweichende Regelung vorsehen. Manche Gesellschaften sehen in den Statuten oder im VR-Organisationsreglement nach OR Art. 716b höhere Mehrheiten für bestimmte bedeutende Beschlüsse vor — etwa Einstimmigkeit für Transaktionen über bestimmte Schwellenwerte. Das Protokoll muss das Abstimmungsergebnis und allfälligen Stichentscheid klar dokumentieren.
OR Art. 716a Abs. 1 listet die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats einer Schweizer AG abschliessend auf. Diese Aufgaben kann der VR nicht an die Geschäftsführung delegieren: 1. Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung der nötigen Weisungen; 2. Festlegung der Organisation; 3. Ausgestaltung des Rechnungswesens, Finanzkontrolle und Finanzplanung; 4. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen; 5. Oberaufsicht über die Geschäftsführung; 6. Erstattung des Geschäftsberichts und Vorbereitung der GV; 7. Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung nach OR Art. 725 Abs. 2. Für alle diese Aufgaben braucht der VR formelle Beschlüsse, die das VR-Protokoll dokumentiert. Diese Aufgaben dürfen durch das VR-Organisationsreglement nach OR Art. 716b an Delegierte übertragen werden, ausser den Pflichten 1, 2, 5, 6 und 7.
Das Schweizer Aktienrecht schreibt keine Mindestanzahl von VR-Sitzungen pro Jahr vor. OR Art. 715 regelt lediglich, dass der Präsident des Verwaltungsrats die Sitzungen einberuft — auf eigene Initiative oder auf Verlangen eines Mitglieds. In der Praxis hält der Verwaltungsrat einer aktiv geführten Schweizer AG typischerweise vier bis acht Sitzungen pro Jahr ab. Kotierte Gesellschaften nach dem Kotierungsreglement der SIX Swiss Exchange haben nach dem Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance (SCBP) eine empfohlene Mindestanzahl von vier Sitzungen pro Jahr. Gesellschaften in Krisensituationen müssen nach OR Art. 725 sofort eine Sitzung einberufen und beschliessen, wenn die Hälfte des Aktienkapitals aufgezehrt ist. Das VR-Protokoll jeder Sitzung ist für mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Ja. OR Art. 713 Abs. 1 zweiter Satz erlaubt dem Verwaltungsrat, Beschlüsse auch auf dem Zirkulationsweg zu fassen — d.h. durch schriftliche Zustimmung aller Mitglieder, ohne Abhaltung einer Sitzung. Für einen gültigen Zirkularbeschluss ist die schriftliche Zustimmung aller VR-Mitglieder erforderlich — auch nur eine ablehnende Stimme verhindert den Zirkularbeschluss. Das separate Dokument ch-vr-beschluss-zirkular dokumentiert diesen Weg. Zirkularbeschlüsse eignen sich für Routineentscheide und weniger kontroverse Beschlüsse zwischen den regulären Sitzungen. Wichtig: Auch Zirkularbeschlüsse müssen dokumentiert und alle schriftlichen Zustimmungserklärungen aufbewahrt werden. Der Zirkularbeschluss eignet sich für Routineentscheide und weniger kontroverse Beschlüsse zwischen den regulären Sitzungen: Kreditgenehmigungen, Personalentscheide auf Direktionsstufe, Vertragsabschlüsse. Das separate Dokument ch-vr-beschluss-zirkular auf forms-legal.com dokumentiert diesen Weg. Wichtig: Auch Zirkularbeschlüsse müssen dokumentiert und alle schriftlichen Zustimmungserklärungen aufbewahrt werden. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) und kantonale Handelsregisterämter akzeptieren Zirkularbeschlüsse als gleichwertig mit Sitzungsbeschlüssen.
Ja. OR Art. 754 Abs. 1 sieht vor, dass Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, den einzelnen Aktionären und den Gesellschaftsgläubigern für Schaden haften, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Die Verantwortlichkeit ist eine persönliche Haftung — das Privatvermögen der VR-Mitglieder kann in Anspruch genommen werden. Das VR-Protokoll ist das wichtigste Beweismittel in Verantwortlichkeitsklagen: Es zeigt, welche Informationen dem VR vorlagen, welche Beschlüsse gefasst wurden und ob die Sorgfaltspflicht nach OR Art. 717 eingehalten wurde. Ein sorgfältig geführtes Protokoll, das die Entscheidungsgrundlagen, die Beratung und das Abstimmungsergebnis dokumentiert, ist der wirksamste Schutz für VR-Mitglieder. Die Verjährungsfrist für Verantwortlichkeitsklagen beträgt nach OR Art. 760 fünf Jahre ab Kenntnis des Schadens, maximal zehn Jahre ab der schädigenden Handlung.
Das Schweizer Aktienrecht schreibt in OR Art. 717 Abs. 1 vor, dass VR-Mitglieder die ihnen übertragenen Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Bei einem Interessenkonflikt — etwa wenn ein VR-Mitglied an einer Transaktion der Gesellschaft persönlich beteiligt ist — muss das Mitglied den Interessenkonflikt dem VR offenlegen und sich von der Abstimmung ausschliessen. Das Protokoll muss den Interessenkonflikt, die Offenlegung und den Ausschluss von der Abstimmung dokumentieren. Fehlt diese Dokumentation, riskiert das betroffene VR-Mitglied Verantwortlichkeitsklagen nach OR Art. 754. Bei kotierten Gesellschaften verlangt das Kotierungsreglement der SIX Swiss Exchange eine detaillierte Offenlegung von Interessenkonflikten. Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 490 klare Anforderungen an den Umgang mit Interessenkonflikten im VR formuliert.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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