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Verwaltungsratsmandat Schweiz (OR Art. 707-726)

Verwaltungsratsmandat Schweiz (OR Art. 707-726)

Verwaltungsratsmandat — Parteien

VERWALTUNGSRATSMANDAT

zwischen der [Ag Name], Sitz [Ag Sitz], UID [Ag U I D] (im Folgenden: Gesellschaft) und [Vr Mitglied Name] [Vr Mitglied Adresse] (im Folgenden: VR-Mitglied) Funktion: [Vr Funktion] Mandatsbeginn: [Mandats Beginn] Mandatsdauer: [Mandats Dauer]

Aufgaben und Verantwortung

Art. 1 — Rechtliche Grundlage Dieses Mandat beruht auf OR Art. 707–726 (Verwaltungsrat der AG) sowie auf den Statuten der [Ag Name]. Das VR-Mitglied wird durch Wahl der Generalversammlung nach OR Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 oder durch Ergänzungswahl des VR (OR Art. 710 Abs. 3) ernannt. Art. 2 — Nicht delegierbare Pflichten des VR Gemäss OR Art. 716a Abs. 1 sind die folgenden Aufgaben dem VR in seiner Gesamtheit vorbehalten und können nicht auf die Geschäftsleitung delegiert werden: Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung von Weisungen; Festlegung der strategischen Richtung; Erlass des Organisationsreglements nach OR Art. 716b; Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle; Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung; Ausgestaltung des Jahresberichts (OR Art. 960d ff.); Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung (OR Art. 725 Abs. 2). Art. 3 — Sorgfalts- und Treuepflicht Das VR-Mitglied ist zur Sorgfalt und Treue gegenüber der Gesellschaft verpflichtet (OR Art. 717). Verletzt ein VR-Mitglied seine Pflichten, haftet es der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden (OR Art. 754 Abs. 1). Die Verantwortlichkeit nach OR Art. 754 ff. ist umfassend und deckt auch Unterlassungen ab.

Vergütung und Spesen

Art. 4 — Vergütung Das VR-Mitglied erhält für seine Tätigkeit eine Jahresvergütung von CHF [Verguetung].–. Die Vergütung wird quartalsweise ausbezahlt. Sie ist der Generalversammlung offen zu legen (OR Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4) und unterliegt bei kotierten Gesellschaften dem Minder-Gesetz (VegüV, SR 221.331). Art. 5 — Spesen Züglich werden Auslagen gegen Nachweis erstattet, maximal CHF [Spesenpauschale].– pro Jahr. Reisekosten nach offiziellen Ansätzen der ESTV; Unterkunft Business-Class-Limit je nach Gesellschaftspolitik. Art. 6 — D&O-Versicherung Die Gesellschaft schliesst zugunsten des VR-Mitglieds eine Directors-&-Officers-Versicherung (D&O) ab. Diese deckt die persönliche Haftung nach OR Art. 754 ff. für fahrlässige Handlungen; vorsätzliche Pflichtverletzungen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Pflichten, Geheimhaltung und Beendigung

Art. 7 — Interessenkonflikte Das VR-Mitglied meldet Interessenkonflikte unverzüglich dem VR-Präsidenten. Bei Vorliegen eines Interessenkonflikts enthält es sich der Abstimmung (Gebot der Unabhängigkeit nach den Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance des economiesuisse). Transaktionen mit nahestehenden Personen (Related-Party-Transaktionen) bedürfen besonderer Dokumentation. Art. 8 — Geheimhaltung Geheimhaltungsumfang: [Geheimhaltung]. Die Geheimhaltungspflicht gilt [Nachfolgegeheimhaltung] über das Mandatsende hinaus. Sie umfasst alle Informationen, die das VR-Mitglied in Ausübung seiner Funktion erlangt und die nicht öffentlich bekannt sind. Art. 9 — Beendigung des Mandats Das Mandat endet durch Ablauf der Amtsdauer, Rücktritt, Tod oder Abwahl durch die GV (OR Art. 705). Dem austretenden VR-Mitglied ist ein Zeugnis auszustellen. Bei Mandatsende sind alle gesellschaftlichen Dokumente und Informationsträger zurückzugeben. Art. 10 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand Dieses Mandat untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist [Ag Sitz]; für kotierte Gesellschaften gilt das SIX-Kotierungsreglement.

Ort und Datum: [Ag Sitz], [Mandats Datum]

Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft

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Signature

VR-Mitglied

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Verwaltungsratsmandat Schweiz (OR Art. 707-726)?

Das Verwaltungsratsmandat ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR, SR 220) Art. 707–726 (Verwaltungsrat der AG) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der Verwaltungsrat ist nach schweizerischem Recht das oberste Leitungs- und Aufsichtsorgan der AG (OR Art. 698 Abs. 2). Er wird von der GV gewählt (OR Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2) und trägt die Gesamtverantwortung für die Gesellschaft. Die Amtsdauer beträgt nach OR Art. 710 maximal drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Bei kotierten Gesellschaften sieht das SIX-Kotierungsreglement (Richtlinie RLSC) die jährliche Wiederwahl des VR-Präsidenten und der Mitglieder des Vergütungsausschusses vor. OR Art. 716a Abs. 1 definiert die sieben nicht delegierbaren, unentziehbaren Aufgaben des VR: Oberleitung der Gesellschaft, Festlegung der strategischen Richtung, Erlass des Organisationsreglements, Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle (Ziff. 3), Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle (Ziff. 4), Ausgestaltung des Jahresberichts (Ziff. 5) sowie Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung nach OR Art. 725 Abs. 2 (Ziff. 7). Diese Aufgaben verbleiben beim VR und können nicht an die Geschäftsleitung delegiert werden. OR Art. 717 statuiert die Sorgfalts- und Treuepflicht des VR-Mitglieds: Es hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Diese Pflicht umfasst auch die Vermeidung von Interessenkonflikten und die Offenlegung persönlicher Interessen bei betroffenen Entscheidungen. Der Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance (SCBP) des economiesuisse konkretisiert diese Pflicht für kotierte Gesellschaften. Die Verantwortlichkeit nach OR Art. 754 Abs. 1 macht VR-Mitglieder persönlich und unbeschränkt haftbar für Schäden, die durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung der Gesellschaft, den Aktionären oder den Gläubigern entstehen. Diese persönliche Haftung ist das zentrale Risiko jedes Schweizer VR-Mitglieds und der Hauptgrund für den Abschluss einer Directors-&-Officers-(D&O)-Versicherung. Bei kotierten Gesellschaften (SIX Swiss Exchange, BX Swiss) gelten zusätzlich die Bestimmungen der VegüV (SR 221.331): Die GV muss die VR-Vergütung genehmigen; Abgangs- und Antrittsentschädigungen sind begrenzt. Das Verwaltungsratsmandat unterscheidet sich konzeptuell vom Arbeitsvertrag: Ein VR-Mitglied ist kein Angestellter der AG, sondern übt ein gesellschaftsrechtliches Organ-Mandat aus. Das Verhältnis untersteht nicht dem Arbeitsrecht (OR Art. 319 ff.), sondern dem Auftragsrecht (OR Art. 394 ff.) oder dem Aktienrecht. Diese Unterscheidung hat Konsequenzen für Sozialversicherungen (AHV, IV, ALV), Kündigungsschutz und die steuerliche Behandlung der Vergütung. Wenn ein VR-Mitglied gleichzeitig als Angestellter (z.B. CEO) tätig ist, bestehen nebeneinander ein Mandatsvertrag (VR-Funktion) und ein Arbeitsvertrag (operative Funktion), was bei kotierten Gesellschaften nach der VegüV zu Abgrenzungsfragen führt.

Wann brauchen Sie Verwaltungsratsmandat Schweiz (OR Art. 707-726)?

Ein Verwaltungsratsmandat in der Schweiz wird in verschiedenen Situationen benötigt.

Erste Situation — Neuwahl eines VR-Mitglieds: Bei jeder Wahl eines neuen VR-Mitglieds durch die GV (OR Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2) sollte ein schriftliches Mandatsdokument unterzeichnet werden. Es legt die Erwartungen der Gesellschaft, die Pflichten und die Vergütung fest und verhindert Missverständnisse. Ohne schriftliches Mandat bestehen bei Vergütungsstreitigkeiten keine Nachweise.

Zweite Situation — Wiederwahl mit geänderten Konditionen oder neuen Aufgaben: Wenn ein VR-Mitglied wiedergewählt wird, aber neue Aufgaben übernimmt (z.B. Vorsitz des Prüfungsausschusses oder Audit Committee), eine angepasste Vergütung oder veränderte Bedingungen gelten, muss das bestehende Mandat formal überarbeitet und neu unterzeichnet werden.

Dritte Situation — Externe, unabhängige VR-Mitglieder: Wenn eine AG externe, professionelle oder unabhängige VR-Mitglieder einsetzt — Industrieexperten, Finanzfachleute, ehemalige Manager anderer Unternehmen — ist ein detailliertes Mandatsdokument unerlässlich. Es regelt Rollenerwartung, Zeitaufwand, Vergütung, D&O-Versicherungsschutz und Vertraulichkeitspflichten. Unabhängige Mitglieder ohne Mandat haben keine vertragliche Grundlage für ihre Vergütungsansprüche.

Vierte Situation — Kotierte Gesellschaften unter VegüV-Anforderungen: Bei kotierten Schweizer Gesellschaften (SIX, BX Swiss) legt das Mandat die GV-genehmigten Vergütungsrahmen fest und dokumentiert die Compliance mit der VegüV (SR 221.331). Ohne Dokumentation drohen Rückforderungsrisiken nach VegüV Art. 18 Abs. 3.

Fünfte Situation — Investoren-Nominee-Mitglieder (Private Equity, Venture Capital): Wenn Investoren im Rahmen eines Beteiligungsvertrags (Aktionärsbindungsvertrag, ABA) das Recht haben, ein VR-Mitglied zu nominieren, wird das Mandat des Nominee-Mitglieds durch das Mandatsdokument und den ABA geregelt. Das Mandat klärt insbesondere die Interessenkonfliktregelung zwischen Investoren- und Gesellschaftsinteressen.

Sechste Situation — Revisionsstelle, Compliance und D&O-Underwriting: Bei AG-Gesellschaften mit eingeschränkter oder ordentlicher Revision (OR Art. 727 ff.) prüft die externe Revisionsstelle im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit auch die Governance-Dokumentation. Ein vollständiges, aktuelles Verwaltungsratsmandat gehört zur Good-Governance-Dokumentation und erleichtert die Revisionsprüfung erheblich. D&O-Versicherungsgesellschaften verlangen im Underwriting-Prozess häufig den schriftlichen Nachweis der Mandatsdokumente aller VR-Mitglieder als Grundlage für die Risikobeurteilung und die Prämienkalkulation. Gesellschaften mit lückenlosen Mandatsdokumenten erhalten oft bessere Konditionen.

Was gehört in Ihr Verwaltungsratsmandat Schweiz (OR Art. 707-726)?

Ein vollständiges Verwaltungsratsmandat nach OR Art. 707–726 (SR 220) enthält folgende Kernelemente.

Parteien und Funktion: Vollständige Firma und UID der AG gemäss Handelsregisterauszug sowie vollständige Personalien des VR-Mitglieds. Funktion im VR: Präsident (OR Art. 712), Vizepräsident, einfaches Mitglied, Delegierter (OR Art. 718a) oder Mitglied eines VR-Ausschusses (Audit Committee, Compensation Committee). Bei kotierten Gesellschaften: Unabhängigkeitsstatus nach SCBP und SIX-Richtlinie Corporate Governance.

Mandatsdauer: Beginn (effektiver GV-Beschluss) und Ende des Mandats; maximale Amtsdauer von 3 Jahren nach OR Art. 710; Wiederwahl vorbehalten; automatische Beendigung bei Widerruf durch GV nach OR Art. 705.

Aufgaben und Pflichten nach OR Art. 716a: Vollständige Auflistung der nicht delegierbaren VR-Aufgaben (Ziff. 1–7); Aufsichtspflicht über die Geschäftsleitung; Teilnahmepflicht an VR-Sitzungen (Quorum und Beschlussfähigkeit nach OR Art. 713 Abs. 1); Pflicht zur Auskunft gegenüber der GV.

Vergütung und Nebenleistungen: Jährliche Fixvergütung in CHF; allfällige variable Komponenten (Performance-Bonus, Aktienoptionen — bei kotierten Gesellschaften nur im Rahmen des GV-genehmigten Vergütungsrahmens nach VegüV Art. 18); Sitzungsgelder pro VR-Sitzung und pro Ausschusssitzung; Spesenentschädigung (Pauschale oder Nachweis-Erstattung); Sachleistungen.

D&O-Versicherung (Directors and Officers): Bestätigung des von der AG abgeschlossenen D&O-Versicherungsschutzes — Versicherungsgesellschaft, Policenummer, Deckungssumme, Selbstbehalt. Nachmeldefrist (Run-off-Deckung) nach Mandatsende für während des Mandats entstandene Ansprüche.

Geheimhaltungspflicht: Umfang (alle nicht öffentlichen Informationen über die Gesellschaft und ihre Kunden) und Dauer (während und nach dem Mandat, typisch 3–5 Jahre nachvertraglich). Gesetzliche Grundlage: OR Art. 717 (Treuepflicht).

Interessenkonflikte und Nebentätigkeiten: Offenlegungspflicht gegenüber dem VR-Präsidenten bei jedem potenziellen Interessenkonflikt — z.B. wenn das VR-Mitglied an einem Unternehmen beteiligt ist, mit dem die AG Geschäfte tätigt. Enthaltungsgebot bei betroffenen VR-Beschlüssen. Definition des Interessenkonflikts nach dem SCBP des economiesuisse. Nebentätigkeiten in anderen VR oder als Geschäftsführer anderer Gesellschaften erfordern vorgängige Genehmigung des VR-Präsidenten und müssen dem Mandatsdokument als Anhang beigefügt werden.

Beendigung des Mandats und nachvertragliche Pflichten: Rücktritt mit Frist (empfohlen: mindestens 3 Monate); Abwahl durch GV jederzeit ohne Angabe von Gründen (OR Art. 705 Abs. 1); Tod oder Verlust der Handlungsfähigkeit. Bei Mandatsende: sofortige Rückgabe aller physischen und digitalen Unterlagen, Geräte, Zugangsdaten und Zugangskarten; Löschung vertraulicher Informationen von privaten Geräten; Ausstellung eines Dienstzeugnisses auf Verlangen; Mitarbeit in laufenden Rechtsverfahren, die Handlungen während des Mandats betreffen.

Haftungsabgrenzung und Entlastung durch GV (OR Art. 758): Die GV kann VR-Mitglieder für vergangene Tätigkeitsjahre entlasten. Die Entlastung befreit das VR-Mitglied von der Haftung gegenüber der Gesellschaft für bekannte Tatsachen, nicht aber gegenüber Dritten (Gläubigern, Minderheitsaktionären). Die Entlastung ist ein wichtiges Governance-Element und sollte im Mandatsdokument als jährlich anzustrebendes Traktandum der ordentlichen GV verankert werden. Entlastete VR-Mitglieder erhalten einen deutlich besseren Rechtsschutz bei späteren Verantwortlichkeitsklagen. Zeitpunkt der Entlastung ist typischerweise die ordentliche GV nach dem Ende des Geschäftsjahres, für das Entlastung erteilt wird. forms-legal.com bietet dieses Muster als kostenlose Orientierungshilfe. Bei komplexen Mandaten — kotierte Gesellschaften, grenzüberschreitende Tätigkeiten, Mehrfachmandate — empfiehlt sich ein auf Aktienrecht spezialisierter Schweizer Anwalt.

So füllen Sie Ihr Verwaltungsratsmandat Schweiz (OR Art. 707-726) aus

Das Verwaltungsratsmandat Schweiz füllen Sie schrittweise und vollständig aus. Es handelt sich um einen Vertrag, der nach der GV-Wahl möglichst rasch unterzeichnet werden sollte.

Schritt 1 — Gesellschaft und VR-Mitglied erfassen: Vollständige Firma gemäss Handelsregister (inkl. UID) und vollständige Personalien des VR-Mitglieds (Name, Wohnadresse, Geburtsdatum, Nationalität). Geben Sie die Funktion im VR an: Präsident (OR Art. 712), Vizepräsident, einfaches Mitglied, Delegierter (OR Art. 718a). Bei kotierten Gesellschaften: Unabhängigkeitsstatus und Mitgliedschaft in Ausschüssen.

Schritt 2 — Mandatsdauer präzise festlegen: Beginn (Datum des GV-Beschlusses) und Ende des Mandats. Das Ende ist entweder ein konkretes Datum oder «bis zur ordentlichen GV im Jahr X». Maximum 3 Jahre nach OR Art. 710. Wiederwahl ist separat zu regeln.

Schritt 3 — Vergütung vollständig definieren: Jährliche Fixvergütung in CHF; Sitzungsgelder (VR-Sitzungen, Ausschusssitzungen); allfällige variable Vergütungskomponenten. Bei kotierten Gesellschaften: Prüfung der Konformität mit dem GV-Beschluss nach VegüV Art. 18. Geben Sie an, ob die Vergütung jährlich nachschüssig oder quartalsweise ausgezahlt wird.

Schritt 4 — Spesenregelung klar beschreiben: Jahrespauschale in CHF oder Erstattung gegen Beleg. Regeln Sie explizit: First-Class-Flüge ab einer bestimmten Flugdauer, Hotelkategorie, Repräsentationsspesen.

Schritt 5 — D&O-Versicherung bestätigen und dokumentieren: Bestätigen Sie den Abschluss der D&O-Versicherung durch die AG. Nennen Sie Versicherungsgesellschaft, Policenummer, Deckungssumme und Selbstbehalt. Klären Sie die Nachmeldefrist (Run-off) nach Mandatsende.

Schritt 6 — Geheimhaltungsdauer und Interessenkonfliktverfahren: Nachvertragliche Geheimhaltung 3–5 Jahre. Verfahren bei Interessenkonflikten: Offenlegung gegenüber VR-Präsident, Enthaltung und Verlassen des Sitzungssaals.

Schritt 7 — Rücktritt, Abwahl und Mandatsende: Rücktrittsmodalitäten (Frist, Schriftformerfordernis); Pflichten bei Mandatsende (Rückgabe von Unterlagen, Geräten, Zugängen, Passwörtern); Anspruch auf Zeugnis.

Schritt 8 — Unterzeichnung durch VR-Beschluss: Der VR fasst einen Beschluss zur Genehmigung des Mandatsdokuments — ein solcher Beschluss ist im VR-Protokoll zu dokumentieren. VR-Präsident unterzeichnet für die AG; das neue VR-Mitglied unterzeichnet persönlich. Ein Exemplar erhält jede Partei; ein Exemplar wird in den Gesellschaftsakten abgelegt und ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren (OR Art. 958f).

Schritt 9 — Handelsregister auf Aktualität prüfen: Stellen Sie sicher, dass die Vertretungsbefugnis des neuen VR-Mitglieds unverzüglich beim Handelsregisteramt angemeldet wird (HRegV Art. 119 ff.), falls das Mitglied Einzel- oder Kollektivzeichnungsrecht erhält. Die HR-Eintragung ist Voraussetzung für die gutgläubige Bindung Dritter (OR Art. 718a). Allfällige Ausscheidensmeldungen früherer VR-Mitglieder sind gleichzeitig einzureichen.

Häufige Fehler bei Ihrem Verwaltungsratsmandat Schweiz (OR Art. 707-726)

Bei Verwaltungsratsmandaten in der Schweiz treten typische Fehler auf, die zu Rechtsstreitigkeiten, Vergütungskonflikten oder persönlicher Haftung führen können.

Fehler 1 — Keine schriftliche Fixierung des Mandats: Mündliche Mandatsabsprachen sind rechtlich nicht durchsetzbar. Bei Streit über Vergütung, Spesenersatz, Haftungsumfang oder Geheimhaltung fehlt die Beweisgrundlage vollständig. Ein schriftliches Mandatsdokument ist Pflicht-Best-Practice für jede professionelle Gesellschaft.

Fehler 2 — Vergütung nicht VegüV-konform: Bei kotierten Gesellschaften muss die VR-Vergütung explizit GV-genehmigt sein. Wird ein Mandat mit einer über den GV-Beschluss hinausgehenden Vergütung abgeschlossen, ist der überschiessende Teil nach VegüV Art. 18 Abs. 3 nichtig und muss zurückerstattet werden. Das gilt auch für Zusatzvergütungen (Beraterverträge), die faktisch VR-Leistungen vergüten.

Fehler 3 — Kein D&O-Versicherungsschutz sichergestellt: VR-Mitglieder ohne D&O-Versicherungsschutz tragen das volle persönliche Haftungsrisiko nach OR Art. 754. VR-Mitglieder sollten vor Mandatsannahme die Existenz, den Umfang und die Deckungssumme der D&O-Police schriftlich bestätigt bekommen. Ohne D&O ist ein professionelles VR-Mandat mit erheblichem persönlichem Risiko verbunden.

Fehler 4 — Interessenkonflikte nicht klar geregelt: Ohne explizite Regelung von Offenlegungspflicht und Enthaltungsgebot entstehen Governance-Risiken. VR-Mitglieder, die Interessenkonflikte nicht offenlegen und an betroffenen Beschlüssen teilnehmen, haften persönlich für dadurch verursachte Schäden nach OR Art. 754.

Fehler 5 — Amtsdauer ungenau oder fehlend: Wenn das konkrete Mandatsende nicht definiert ist, entstehen Unsicherheiten bei der GV-Einladung (Traktand «Wiederwahl» oder nicht?). Verwenden Sie immer das konkrete Enddatum oder den präzisen Verweis auf die ordentliche GV im Jahr X.

Fehler 6 — Fehlende Nachmeldefrist der D&O nach Mandatsende: Manche D&O-Versicherungen enden mit dem Mandatsende. Ansprüche, die erst nach dem Mandatsende erhoben werden, aber auf Handlungen während des Mandats beruhen, sind nicht gedeckt, wenn keine Run-off-Deckung vereinbart wurde. Prüfen Sie diesen Punkt bei jeder D&O-Police sorgfältig.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 698CH official
  2. OR Art. 710CH official
  3. OR Art. 716aCH official
  4. OR Art. 725CH official
  5. OR Art. 717CH official
  6. OR Art. 754CH official
  7. OR Art. 319CH official
  8. OR Art. 394CH official
  9. OR Art. 727CH official
  10. OR Art. 707CH official
  11. OR Art. 712CH official
  12. OR Art. 718aCH official
  13. OR Art. 705CH official
  14. OR Art. 713CH official
  15. OR Art. 758CH official
  16. OR Art. 958fCH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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