Verwaltungsratsmandat Schweiz (OR Art. 707-726)
Verwaltungsratsmandat — Parteien
VERWALTUNGSRATSMANDAT
zwischen der [Ag Name], Sitz [Ag Sitz], UID [Ag U I D] (im Folgenden: Gesellschaft) und [Vr Mitglied Name] [Vr Mitglied Adresse] (im Folgenden: VR-Mitglied) Funktion: [Vr Funktion] Mandatsbeginn: [Mandats Beginn] Mandatsdauer: [Mandats Dauer]
Aufgaben und Verantwortung
Art. 1 — Rechtliche Grundlage Dieses Mandat beruht auf OR Art. 707–726 (Verwaltungsrat der AG) sowie auf den Statuten der [Ag Name]. Das VR-Mitglied wird durch Wahl der Generalversammlung nach OR Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 oder durch Ergänzungswahl des VR (OR Art. 710 Abs. 3) ernannt. Art. 2 — Nicht delegierbare Pflichten des VR Gemäss OR Art. 716a Abs. 1 sind die folgenden Aufgaben dem VR in seiner Gesamtheit vorbehalten und können nicht auf die Geschäftsleitung delegiert werden: Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung von Weisungen; Festlegung der strategischen Richtung; Erlass des Organisationsreglements nach OR Art. 716b; Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle; Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung; Ausgestaltung des Jahresberichts (OR Art. 960d ff.); Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung (OR Art. 725 Abs. 2). Art. 3 — Sorgfalts- und Treuepflicht Das VR-Mitglied ist zur Sorgfalt und Treue gegenüber der Gesellschaft verpflichtet (OR Art. 717). Verletzt ein VR-Mitglied seine Pflichten, haftet es der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden (OR Art. 754 Abs. 1). Die Verantwortlichkeit nach OR Art. 754 ff. ist umfassend und deckt auch Unterlassungen ab.
Vergütung und Spesen
Art. 4 — Vergütung Das VR-Mitglied erhält für seine Tätigkeit eine Jahresvergütung von CHF [Verguetung].–. Die Vergütung wird quartalsweise ausbezahlt. Sie ist der Generalversammlung offen zu legen (OR Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4) und unterliegt bei kotierten Gesellschaften dem Minder-Gesetz (VegüV, SR 221.331). Art. 5 — Spesen Züglich werden Auslagen gegen Nachweis erstattet, maximal CHF [Spesenpauschale].– pro Jahr. Reisekosten nach offiziellen Ansätzen der ESTV; Unterkunft Business-Class-Limit je nach Gesellschaftspolitik. Art. 6 — D&O-Versicherung Die Gesellschaft schliesst zugunsten des VR-Mitglieds eine Directors-&-Officers-Versicherung (D&O) ab. Diese deckt die persönliche Haftung nach OR Art. 754 ff. für fahrlässige Handlungen; vorsätzliche Pflichtverletzungen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Pflichten, Geheimhaltung und Beendigung
Art. 7 — Interessenkonflikte Das VR-Mitglied meldet Interessenkonflikte unverzüglich dem VR-Präsidenten. Bei Vorliegen eines Interessenkonflikts enthält es sich der Abstimmung (Gebot der Unabhängigkeit nach den Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance des economiesuisse). Transaktionen mit nahestehenden Personen (Related-Party-Transaktionen) bedürfen besonderer Dokumentation. Art. 8 — Geheimhaltung Geheimhaltungsumfang: [Geheimhaltung]. Die Geheimhaltungspflicht gilt [Nachfolgegeheimhaltung] über das Mandatsende hinaus. Sie umfasst alle Informationen, die das VR-Mitglied in Ausübung seiner Funktion erlangt und die nicht öffentlich bekannt sind. Art. 9 — Beendigung des Mandats Das Mandat endet durch Ablauf der Amtsdauer, Rücktritt, Tod oder Abwahl durch die GV (OR Art. 705). Dem austretenden VR-Mitglied ist ein Zeugnis auszustellen. Bei Mandatsende sind alle gesellschaftlichen Dokumente und Informationsträger zurückzugeben. Art. 10 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand Dieses Mandat untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist [Ag Sitz]; für kotierte Gesellschaften gilt das SIX-Kotierungsreglement.
Ort und Datum: [Ag Sitz], [Mandats Datum]
Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft
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Signature
VR-Mitglied
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Signature
Was ist Verwaltungsratsmandat Schweiz (OR Art. 707-726)?
Das Verwaltungsratsmandat ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR, SR 220) Art. 707–726 (Verwaltungsrat der AG) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der Verwaltungsrat ist nach schweizerischem Recht das oberste Leitungs- und Aufsichtsorgan der AG (OR Art. 698 Abs. 2). Er wird von der GV gewählt (OR Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2) und trägt die Gesamtverantwortung für die Gesellschaft. Die Amtsdauer beträgt nach OR Art. 710 maximal drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Bei kotierten Gesellschaften sieht das SIX-Kotierungsreglement (Richtlinie RLSC) die jährliche Wiederwahl des VR-Präsidenten und der Mitglieder des Vergütungsausschusses vor. OR Art. 716a Abs. 1 definiert die sieben nicht delegierbaren, unentziehbaren Aufgaben des VR: Oberleitung der Gesellschaft, Festlegung der strategischen Richtung, Erlass des Organisationsreglements, Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle (Ziff. 3), Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle (Ziff. 4), Ausgestaltung des Jahresberichts (Ziff. 5) sowie Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung nach OR Art. 725 Abs. 2 (Ziff. 7). Diese Aufgaben verbleiben beim VR und können nicht an die Geschäftsleitung delegiert werden. OR Art. 717 statuiert die Sorgfalts- und Treuepflicht des VR-Mitglieds: Es hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Diese Pflicht umfasst auch die Vermeidung von Interessenkonflikten und die Offenlegung persönlicher Interessen bei betroffenen Entscheidungen. Der Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance (SCBP) des economiesuisse konkretisiert diese Pflicht für kotierte Gesellschaften. Die Verantwortlichkeit nach OR Art. 754 Abs. 1 macht VR-Mitglieder persönlich und unbeschränkt haftbar für Schäden, die durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung der Gesellschaft, den Aktionären oder den Gläubigern entstehen. Diese persönliche Haftung ist das zentrale Risiko jedes Schweizer VR-Mitglieds und der Hauptgrund für den Abschluss einer Directors-&-Officers-(D&O)-Versicherung. Bei kotierten Gesellschaften (SIX Swiss Exchange, BX Swiss) gelten zusätzlich die Bestimmungen der VegüV (SR 221.331): Die GV muss die VR-Vergütung genehmigen; Abgangs- und Antrittsentschädigungen sind begrenzt. Das Verwaltungsratsmandat unterscheidet sich konzeptuell vom Arbeitsvertrag: Ein VR-Mitglied ist kein Angestellter der AG, sondern übt ein gesellschaftsrechtliches Organ-Mandat aus. Das Verhältnis untersteht nicht dem Arbeitsrecht (OR Art. 319 ff.), sondern dem Auftragsrecht (OR Art. 394 ff.) oder dem Aktienrecht. Diese Unterscheidung hat Konsequenzen für Sozialversicherungen (AHV, IV, ALV), Kündigungsschutz und die steuerliche Behandlung der Vergütung. Wenn ein VR-Mitglied gleichzeitig als Angestellter (z.B. CEO) tätig ist, bestehen nebeneinander ein Mandatsvertrag (VR-Funktion) und ein Arbeitsvertrag (operative Funktion), was bei kotierten Gesellschaften nach der VegüV zu Abgrenzungsfragen führt.
Wann brauchen Sie Verwaltungsratsmandat Schweiz (OR Art. 707-726)?
Ein Verwaltungsratsmandat in der Schweiz wird in verschiedenen Situationen benötigt.
Erste Situation — Neuwahl eines VR-Mitglieds: Bei jeder Wahl eines neuen VR-Mitglieds durch die GV (OR Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2) sollte ein schriftliches Mandatsdokument unterzeichnet werden. Es legt die Erwartungen der Gesellschaft, die Pflichten und die Vergütung fest und verhindert Missverständnisse. Ohne schriftliches Mandat bestehen bei Vergütungsstreitigkeiten keine Nachweise.
Zweite Situation — Wiederwahl mit geänderten Konditionen oder neuen Aufgaben: Wenn ein VR-Mitglied wiedergewählt wird, aber neue Aufgaben übernimmt (z.B. Vorsitz des Prüfungsausschusses oder Audit Committee), eine angepasste Vergütung oder veränderte Bedingungen gelten, muss das bestehende Mandat formal überarbeitet und neu unterzeichnet werden.
Dritte Situation — Externe, unabhängige VR-Mitglieder: Wenn eine AG externe, professionelle oder unabhängige VR-Mitglieder einsetzt — Industrieexperten, Finanzfachleute, ehemalige Manager anderer Unternehmen — ist ein detailliertes Mandatsdokument unerlässlich. Es regelt Rollenerwartung, Zeitaufwand, Vergütung, D&O-Versicherungsschutz und Vertraulichkeitspflichten. Unabhängige Mitglieder ohne Mandat haben keine vertragliche Grundlage für ihre Vergütungsansprüche.
Vierte Situation — Kotierte Gesellschaften unter VegüV-Anforderungen: Bei kotierten Schweizer Gesellschaften (SIX, BX Swiss) legt das Mandat die GV-genehmigten Vergütungsrahmen fest und dokumentiert die Compliance mit der VegüV (SR 221.331). Ohne Dokumentation drohen Rückforderungsrisiken nach VegüV Art. 18 Abs. 3.
Fünfte Situation — Investoren-Nominee-Mitglieder (Private Equity, Venture Capital): Wenn Investoren im Rahmen eines Beteiligungsvertrags (Aktionärsbindungsvertrag, ABA) das Recht haben, ein VR-Mitglied zu nominieren, wird das Mandat des Nominee-Mitglieds durch das Mandatsdokument und den ABA geregelt. Das Mandat klärt insbesondere die Interessenkonfliktregelung zwischen Investoren- und Gesellschaftsinteressen.
Sechste Situation — Revisionsstelle, Compliance und D&O-Underwriting: Bei AG-Gesellschaften mit eingeschränkter oder ordentlicher Revision (OR Art. 727 ff.) prüft die externe Revisionsstelle im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit auch die Governance-Dokumentation. Ein vollständiges, aktuelles Verwaltungsratsmandat gehört zur Good-Governance-Dokumentation und erleichtert die Revisionsprüfung erheblich. D&O-Versicherungsgesellschaften verlangen im Underwriting-Prozess häufig den schriftlichen Nachweis der Mandatsdokumente aller VR-Mitglieder als Grundlage für die Risikobeurteilung und die Prämienkalkulation. Gesellschaften mit lückenlosen Mandatsdokumenten erhalten oft bessere Konditionen.
Was gehört in Ihr Verwaltungsratsmandat Schweiz (OR Art. 707-726)?
Ein vollständiges Verwaltungsratsmandat nach OR Art. 707–726 (SR 220) enthält folgende Kernelemente.
Parteien und Funktion: Vollständige Firma und UID der AG gemäss Handelsregisterauszug sowie vollständige Personalien des VR-Mitglieds. Funktion im VR: Präsident (OR Art. 712), Vizepräsident, einfaches Mitglied, Delegierter (OR Art. 718a) oder Mitglied eines VR-Ausschusses (Audit Committee, Compensation Committee). Bei kotierten Gesellschaften: Unabhängigkeitsstatus nach SCBP und SIX-Richtlinie Corporate Governance.
Mandatsdauer: Beginn (effektiver GV-Beschluss) und Ende des Mandats; maximale Amtsdauer von 3 Jahren nach OR Art. 710; Wiederwahl vorbehalten; automatische Beendigung bei Widerruf durch GV nach OR Art. 705.
Aufgaben und Pflichten nach OR Art. 716a: Vollständige Auflistung der nicht delegierbaren VR-Aufgaben (Ziff. 1–7); Aufsichtspflicht über die Geschäftsleitung; Teilnahmepflicht an VR-Sitzungen (Quorum und Beschlussfähigkeit nach OR Art. 713 Abs. 1); Pflicht zur Auskunft gegenüber der GV.
Vergütung und Nebenleistungen: Jährliche Fixvergütung in CHF; allfällige variable Komponenten (Performance-Bonus, Aktienoptionen — bei kotierten Gesellschaften nur im Rahmen des GV-genehmigten Vergütungsrahmens nach VegüV Art. 18); Sitzungsgelder pro VR-Sitzung und pro Ausschusssitzung; Spesenentschädigung (Pauschale oder Nachweis-Erstattung); Sachleistungen.
D&O-Versicherung (Directors and Officers): Bestätigung des von der AG abgeschlossenen D&O-Versicherungsschutzes — Versicherungsgesellschaft, Policenummer, Deckungssumme, Selbstbehalt. Nachmeldefrist (Run-off-Deckung) nach Mandatsende für während des Mandats entstandene Ansprüche.
Geheimhaltungspflicht: Umfang (alle nicht öffentlichen Informationen über die Gesellschaft und ihre Kunden) und Dauer (während und nach dem Mandat, typisch 3–5 Jahre nachvertraglich). Gesetzliche Grundlage: OR Art. 717 (Treuepflicht).
Interessenkonflikte und Nebentätigkeiten: Offenlegungspflicht gegenüber dem VR-Präsidenten bei jedem potenziellen Interessenkonflikt — z.B. wenn das VR-Mitglied an einem Unternehmen beteiligt ist, mit dem die AG Geschäfte tätigt. Enthaltungsgebot bei betroffenen VR-Beschlüssen. Definition des Interessenkonflikts nach dem SCBP des economiesuisse. Nebentätigkeiten in anderen VR oder als Geschäftsführer anderer Gesellschaften erfordern vorgängige Genehmigung des VR-Präsidenten und müssen dem Mandatsdokument als Anhang beigefügt werden.
Beendigung des Mandats und nachvertragliche Pflichten: Rücktritt mit Frist (empfohlen: mindestens 3 Monate); Abwahl durch GV jederzeit ohne Angabe von Gründen (OR Art. 705 Abs. 1); Tod oder Verlust der Handlungsfähigkeit. Bei Mandatsende: sofortige Rückgabe aller physischen und digitalen Unterlagen, Geräte, Zugangsdaten und Zugangskarten; Löschung vertraulicher Informationen von privaten Geräten; Ausstellung eines Dienstzeugnisses auf Verlangen; Mitarbeit in laufenden Rechtsverfahren, die Handlungen während des Mandats betreffen.
Haftungsabgrenzung und Entlastung durch GV (OR Art. 758): Die GV kann VR-Mitglieder für vergangene Tätigkeitsjahre entlasten. Die Entlastung befreit das VR-Mitglied von der Haftung gegenüber der Gesellschaft für bekannte Tatsachen, nicht aber gegenüber Dritten (Gläubigern, Minderheitsaktionären). Die Entlastung ist ein wichtiges Governance-Element und sollte im Mandatsdokument als jährlich anzustrebendes Traktandum der ordentlichen GV verankert werden. Entlastete VR-Mitglieder erhalten einen deutlich besseren Rechtsschutz bei späteren Verantwortlichkeitsklagen. Zeitpunkt der Entlastung ist typischerweise die ordentliche GV nach dem Ende des Geschäftsjahres, für das Entlastung erteilt wird. forms-legal.com bietet dieses Muster als kostenlose Orientierungshilfe. Bei komplexen Mandaten — kotierte Gesellschaften, grenzüberschreitende Tätigkeiten, Mehrfachmandate — empfiehlt sich ein auf Aktienrecht spezialisierter Schweizer Anwalt.
So füllen Sie Ihr Verwaltungsratsmandat Schweiz (OR Art. 707-726) aus
Das Verwaltungsratsmandat Schweiz füllen Sie schrittweise und vollständig aus. Es handelt sich um einen Vertrag, der nach der GV-Wahl möglichst rasch unterzeichnet werden sollte.
Schritt 1 — Gesellschaft und VR-Mitglied erfassen: Vollständige Firma gemäss Handelsregister (inkl. UID) und vollständige Personalien des VR-Mitglieds (Name, Wohnadresse, Geburtsdatum, Nationalität). Geben Sie die Funktion im VR an: Präsident (OR Art. 712), Vizepräsident, einfaches Mitglied, Delegierter (OR Art. 718a). Bei kotierten Gesellschaften: Unabhängigkeitsstatus und Mitgliedschaft in Ausschüssen.
Schritt 2 — Mandatsdauer präzise festlegen: Beginn (Datum des GV-Beschlusses) und Ende des Mandats. Das Ende ist entweder ein konkretes Datum oder «bis zur ordentlichen GV im Jahr X». Maximum 3 Jahre nach OR Art. 710. Wiederwahl ist separat zu regeln.
Schritt 3 — Vergütung vollständig definieren: Jährliche Fixvergütung in CHF; Sitzungsgelder (VR-Sitzungen, Ausschusssitzungen); allfällige variable Vergütungskomponenten. Bei kotierten Gesellschaften: Prüfung der Konformität mit dem GV-Beschluss nach VegüV Art. 18. Geben Sie an, ob die Vergütung jährlich nachschüssig oder quartalsweise ausgezahlt wird.
Schritt 4 — Spesenregelung klar beschreiben: Jahrespauschale in CHF oder Erstattung gegen Beleg. Regeln Sie explizit: First-Class-Flüge ab einer bestimmten Flugdauer, Hotelkategorie, Repräsentationsspesen.
Schritt 5 — D&O-Versicherung bestätigen und dokumentieren: Bestätigen Sie den Abschluss der D&O-Versicherung durch die AG. Nennen Sie Versicherungsgesellschaft, Policenummer, Deckungssumme und Selbstbehalt. Klären Sie die Nachmeldefrist (Run-off) nach Mandatsende.
Schritt 6 — Geheimhaltungsdauer und Interessenkonfliktverfahren: Nachvertragliche Geheimhaltung 3–5 Jahre. Verfahren bei Interessenkonflikten: Offenlegung gegenüber VR-Präsident, Enthaltung und Verlassen des Sitzungssaals.
Schritt 7 — Rücktritt, Abwahl und Mandatsende: Rücktrittsmodalitäten (Frist, Schriftformerfordernis); Pflichten bei Mandatsende (Rückgabe von Unterlagen, Geräten, Zugängen, Passwörtern); Anspruch auf Zeugnis.
Schritt 8 — Unterzeichnung durch VR-Beschluss: Der VR fasst einen Beschluss zur Genehmigung des Mandatsdokuments — ein solcher Beschluss ist im VR-Protokoll zu dokumentieren. VR-Präsident unterzeichnet für die AG; das neue VR-Mitglied unterzeichnet persönlich. Ein Exemplar erhält jede Partei; ein Exemplar wird in den Gesellschaftsakten abgelegt und ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren (OR Art. 958f).
Schritt 9 — Handelsregister auf Aktualität prüfen: Stellen Sie sicher, dass die Vertretungsbefugnis des neuen VR-Mitglieds unverzüglich beim Handelsregisteramt angemeldet wird (HRegV Art. 119 ff.), falls das Mitglied Einzel- oder Kollektivzeichnungsrecht erhält. Die HR-Eintragung ist Voraussetzung für die gutgläubige Bindung Dritter (OR Art. 718a). Allfällige Ausscheidensmeldungen früherer VR-Mitglieder sind gleichzeitig einzureichen.
Rechtliche Anforderungen für Verwaltungsratsmandat Schweiz (OR Art. 707-726)
Das Verwaltungsratsmandat in der Schweiz untersteht dem Aktienrecht (OR, SR 220), der VegüV (SR 221.331) und den einschlägigen Corporate-Governance-Standards.
OR Art. 710 — Amtsdauer und Wiederwahl: Maximal 3 Jahre per GV-Wahl. Die Amtsdauer kann durch Statuten verkürzt, nicht verlängert werden. Wiederwahl ist zulässig; es gibt keine gesetzliche Amtszeitbeschränkung, der SCBP empfiehlt aber eine maximale Gesamtdauer von 12 Jahren für kotierte Gesellschaften aus Unabhängigkeitsgründen.
OR Art. 717 — Sorgfalts- und Treuepflicht: Das VR-Mitglied schuldet der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers. Verletzung dieser Pflicht begründet persönliche Haftung nach OR Art. 754. Die Sorgfaltspflicht umfasst die regelmässige Teilnahme an Sitzungen, ausreichende Vorbereitung, kritische Auseinandersetzung mit GL-Berichten und die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht.
OR Art. 754 — Persönliche, unbeschränkte Verantwortlichkeit: VR-Mitglieder haften der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern persönlich für durch Pflichtverletzung verursachte Schäden. Diese Haftung ist nicht durch das Aktienkapital oder das Mandat gedeckelt — sie kann das Privatvermögen des VR-Mitglieds vollständig treffen. D&O-Versicherungen decken typischerweise fahrlässige Pflichtverletzungen ab; vorsätzliche Handlungen sind ausgenommen.
VegüV (SR 221.331) — Vergütungsregeln bei kotierten Gesellschaften: VR-Vergütungen müssen von der GV genehmigt werden (VegüV Art. 18). Abgangsentschädigungen (Golden Parachutes) und Antrittsentschädigungen sind verboten (VegüV Art. 20). Darlehen und Kredite an VR-Mitglieder sind stark eingeschränkt (VegüV Art. 22). Das Mandatsdokument muss mit diesen Anforderungen vollständig kompatibel sein.
SIX-Kotierungsreglement und Richtlinie Corporate Governance (RLSC): Bei kotierten Gesellschaften müssen VR-Unabhängigkeit, Ausschussbesetzung, Vergütungen und Interessenkonflikte im Corporate-Governance-Bericht des Jahresberichts öffentlich offengelegt werden. Verstösse können zu SIX-Sanktionen und Kursrelevanz führen.
AHV/IV/ALV-Beiträge auf VR-Vergütung: VR-Mitglieder schweizer AG sind nach AHV-Gesetz (AHVG, SR 831.10) in der Regel als selbständig- oder unselbständigerwerbend zu qualifizieren, je nachdem ob ein Arbeitsvertrag besteht. Die Gesellschaft hat auf VR-Vergütungen die Arbeitgeberbeiträge korrekt abzuführen. Vergütungen unter dem Freibetrag von CHF 2'300 pro Jahr pro Arbeitgeber (AHV-Freibetrag für Nebenerwerbstätige) sind beitragsfrei. Diese Frage ist mit dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht der Schweiz (BSV, kantonale Ausgleichskassen) abzustimmen, da sie direkten Einfluss auf die Nettovergütung des VR-Mitglieds hat.
Häufige Fehler bei Ihrem Verwaltungsratsmandat Schweiz (OR Art. 707-726)
Bei Verwaltungsratsmandaten in der Schweiz treten typische Fehler auf, die zu Rechtsstreitigkeiten, Vergütungskonflikten oder persönlicher Haftung führen können.
Fehler 1 — Keine schriftliche Fixierung des Mandats: Mündliche Mandatsabsprachen sind rechtlich nicht durchsetzbar. Bei Streit über Vergütung, Spesenersatz, Haftungsumfang oder Geheimhaltung fehlt die Beweisgrundlage vollständig. Ein schriftliches Mandatsdokument ist Pflicht-Best-Practice für jede professionelle Gesellschaft.
Fehler 2 — Vergütung nicht VegüV-konform: Bei kotierten Gesellschaften muss die VR-Vergütung explizit GV-genehmigt sein. Wird ein Mandat mit einer über den GV-Beschluss hinausgehenden Vergütung abgeschlossen, ist der überschiessende Teil nach VegüV Art. 18 Abs. 3 nichtig und muss zurückerstattet werden. Das gilt auch für Zusatzvergütungen (Beraterverträge), die faktisch VR-Leistungen vergüten.
Fehler 3 — Kein D&O-Versicherungsschutz sichergestellt: VR-Mitglieder ohne D&O-Versicherungsschutz tragen das volle persönliche Haftungsrisiko nach OR Art. 754. VR-Mitglieder sollten vor Mandatsannahme die Existenz, den Umfang und die Deckungssumme der D&O-Police schriftlich bestätigt bekommen. Ohne D&O ist ein professionelles VR-Mandat mit erheblichem persönlichem Risiko verbunden.
Fehler 4 — Interessenkonflikte nicht klar geregelt: Ohne explizite Regelung von Offenlegungspflicht und Enthaltungsgebot entstehen Governance-Risiken. VR-Mitglieder, die Interessenkonflikte nicht offenlegen und an betroffenen Beschlüssen teilnehmen, haften persönlich für dadurch verursachte Schäden nach OR Art. 754.
Fehler 5 — Amtsdauer ungenau oder fehlend: Wenn das konkrete Mandatsende nicht definiert ist, entstehen Unsicherheiten bei der GV-Einladung (Traktand «Wiederwahl» oder nicht?). Verwenden Sie immer das konkrete Enddatum oder den präzisen Verweis auf die ordentliche GV im Jahr X.
Fehler 6 — Fehlende Nachmeldefrist der D&O nach Mandatsende: Manche D&O-Versicherungen enden mit dem Mandatsende. Ansprüche, die erst nach dem Mandatsende erhoben werden, aber auf Handlungen während des Mandats beruhen, sind nicht gedeckt, wenn keine Run-off-Deckung vereinbart wurde. Prüfen Sie diesen Punkt bei jeder D&O-Police sorgfältig.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 698CH official
- OR Art. 710CH official
- OR Art. 716aCH official
- OR Art. 725CH official
- OR Art. 717CH official
- OR Art. 754CH official
- OR Art. 319CH official
- OR Art. 394CH official
- OR Art. 727CH official
- OR Art. 707CH official
- OR Art. 712CH official
- OR Art. 718aCH official
- OR Art. 705CH official
- OR Art. 713CH official
- OR Art. 758CH official
- OR Art. 958fCH official
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Nach OR Art. 710 Abs. 1 beträgt die Amtsdauer eines Schweizer VR-Mitglieds maximal drei Jahre, wenn die Statuten keine kürzere Dauer bestimmen. Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl durch die Generalversammlung und endet mit der ordentlichen GV, die nach Ablauf der Amtsdauer stattfindet. Wiederwahl ist nach Ablauf der Amtsdauer jederzeit zulässig — es gibt in der Schweiz keine gesetzliche Beschränkung der Gesamtamtsdauer. Anders als in manchen anderen Rechtsordnungen (z.B. EU-Corporate-Governance-Richtlinien) kennt das Schweizer Recht keine zwingenden Rotationsregeln. Der Swiss Code of Best Practice (SCBP) des economiesuisse empfiehlt jedoch für kotierte Gesellschaften eine unabhängige Evaluation der VR-Zusammensetzung und implizit eine begrenzte Amtsdauer für mehr Erneuerung. Bei kotierten Gesellschaften verlangt das SIX-Kotierungsreglement jährliche Wiederwahl des VR-Präsidenten und der Mitglieder des Vergütungsausschusses (SIX-RLSC Art. 3 ff.). Bei nicht kotierten Gesellschaften können die Statuten die Amtsdauer frei festlegen, das gesetzliche Maximum von 3 Jahren kann unterschritten, aber nicht überschritten werden.
Ja, VR-Mitglieder einer Schweizer AG haften nach OR Art. 754 Abs. 1 persönlich und unbeschränkt für Schäden, die durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten entstehen. Diese Haftung geht über das in die Gesellschaft eingebrachte Kapital hinaus und trifft das Privatvermögen des VR-Mitglieds. Gläubiger der AG (z.B. im Konkurs) können Verantwortlichkeitsklagen nach OR Art. 756 gegen VR-Mitglieder erheben. Schadenersatz kann in der Praxis in die Millionenhöhe gehen, insbesondere bei Insolvenzen grösserer Gesellschaften. Die wichtigsten Haftungsrisiken in der Praxis: Verzögerte Überschuldungsbenachrichtigung nach OR Art. 725 Abs. 2 (wenn der VR trotz erkennbarer Überschuldung den Richter nicht informiert); Verletzung der Finanzaufsichtspflicht; fehlerhafte Jahresrechnung; Verletzung der Informationspflicht gegenüber der GV. D&O-Versicherungen (Directors-&-Officers-Versicherungen) schützen vor der persönlichen Haftung für fahrlässige Pflichtverletzungen; vorsätzliche Handlungen sind ausgenommen. Die FINMA kann bei regulierten Instituten (Banken, Versicherungen) zusätzlich Berufsverbote nach FINMAG Art. 33 aussprechen.
Für kotierte Schweizer Gesellschaften: Ja, die Vergütung des VR und der GL muss von der Generalversammlung genehmigt werden (VegüV, SR 221.331, Art. 18). Die GV entscheidet über den maximalen Gesamtbetrag der VR-Vergütung für die bevorstehende Amtsdauer (prospektiv oder retrospektiv je nach Statuten). Überschiessende Vergütungen sind nach VegüV Art. 18 Abs. 3 nichtig und müssen zurückerstattet werden. Für nicht kotierte Schweizer Gesellschaften: Die GV hat nach OR Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 das Recht, über die Vergütungen der VR-Mitglieder zu beschliessen, sofern die Statuten dies vorsehen oder die GV dies beantragt. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, ist aber Best Practice. Abgangsentschädigungen (Golden Parachutes) sind bei kotierten Gesellschaften nach VegüV Art. 20 verboten. Antrittsentschädigungen (Sign-on-Boni) sind auf die Vergütung limitiert, die der neue VR beim alten Arbeitgeber verloren hat (VegüV Art. 20 Abs. 2). Darlehen, Kredite und Vorsorgeleistungen ausserhalb des Reglements sind bei kotierten Gesellschaften nach VegüV Art. 22 verboten.
Ja, die Generalversammlung einer Schweizer AG kann VR-Mitglieder jederzeit abwählen — auch ausserhalb der ordentlichen Amtsdauer und ohne Angabe von Gründen (OR Art. 705 Abs. 1). Dies ist ein fundamentales Prinzip der schweizerischen Aktienrechtslehre: Der VR ist der GV gegenüber rechenschaftspflichtig und kann von ihr jederzeit abberufen werden. Abberufung durch die GV: Es genügt ein gewöhnlicher GV-Beschluss mit einfacher Mehrheit (OR Art. 703), sofern die Statuten keine höheren Quoren vorschreiben. Eine Sonderversammlung kann einberufen werden, wenn Aktionäre, die 10% des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen (OR Art. 699 Abs. 3). Konsequenzen: Die Abwahl beendet das VR-Mandat sofort. Wenn zwischen dem VR-Mitglied und der Gesellschaft ein separater Vertrag besteht, wird dieser nicht automatisch durch die Abwahl beendet — das vertragliche Mandatsverhältnis folgt den Vertragsregeln (Kündigungsfrist etc.). D&O-Versicherung: Endet mit dem Mandatsende; manche Policen bieten eine Nachmeldefrist (Run-off-Deckung) für während der Amtszeit entstandene Haftungsansprüche.
Der VR-Präsident und der Delegierte des Verwaltungsrats sind zwei verschiedene Funktionen nach Schweizer Aktienrecht. Der VR-Präsident (OR Art. 712) wird vom VR aus seiner Mitte gewählt (bei kotierten Gesellschaften jährlich direkt durch die GV nach VegüV). Er leitet die VR-Sitzungen, hat ein Stichentscheid-Recht bei Stimmengleichheit (OR Art. 713 Abs. 2), repräsentiert den VR gegenüber der Geschäftsleitung und ist erste Ansprechperson für die Aktionäre. Er ist ausschliesslich für die Leitung des VR zuständig, nicht für die operative Führung der Gesellschaft. Der Delegierte des Verwaltungsrats (OR Art. 718a) ist ein VR-Mitglied, dem der VR die alleinige Vertretungsbefugnis und die operative Führung überträgt. Der Delegierte ist faktisch der CEO der Gesellschaft, trägt aber gleichzeitig die Verantwortung eines VR-Mitglieds nach OR Art. 716a (unentziehbare VR-Aufgaben bleiben beim VR als Ganzem). In kleineren Schweizer Gesellschaften wird häufig ein Mitglied gleichzeitig als VR-Präsident und Delegierter tätig, d.h. Vorsitz und operative Leitung sind vereint — aus Corporate-Governance-Sicht empfiehlt der SCBP für grössere Gesellschaften eine Trennung dieser Funktionen.
Bei drohender Überschuldung einer Schweizer AG hat der VR nach OR Art. 725 besondere Pflichten. OR Art. 725 Abs. 1: Wenn die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist (Kapitalverlust), muss der VR unverzüglich eine GV einberufen und Sanierungsmassnahmen beantragen. OR Art. 725 Abs. 2: Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht (Schulden übersteigen das Vermögen), muss der VR eine Zwischenbilanz erstellen lassen und, wenn sie die Überschuldung bestätigt, den Richter benachrichtigen. Der Richter kann auf Antrag des VR einen Nachlassstundungsantrag bewilligen oder das Konkursverfahren einleiten. Verletzt der VR diese Benachrichtigungspflicht, haftet er persönlich nach OR Art. 754 für den durch die Verzögerung entstandenen Schaden. Dies ist eines der häufigsten Haftungsszenarien für VR-Mitglieder in Schweizer Insolvenzen. Das Geschäftsleitungsreglement und das Verwaltungsratsmandat sollten daher immer eine sofortmeldepflichtige Schwelle für finanzielle Notsituationen definieren, damit der VR rechtzeitig informiert wird.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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