Geschäftsführervertrag GmbH Schweiz (OR Art. 809-812)
Geschäftsführervertrag GmbH — Parteien
GESCHÄFTSFÜHRERVERTRAG GmbH
zwischen der [Gmbh Firma], Sitz [Gmbh Sitz], UID [Gmbh U I D] (im Folgenden: Gesellschaft) und [Gf Name] [Gf Adresse] (im Folgenden: Geschäftsführer) Vertragsart: [Vertrags Art] Beginn: [Vertrags Beginn] Ist Gesellschafter: [Gf Ist Gesellschafter]
Aufgaben und Kompetenzen
Art. 1 — Funktion und Aufgaben Der Geschäftsführer übernimmt die operative Leitung der [Gmbh Firma] gemäss OR Art. 809. Als Geschäftsführer ist er berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach Massgabe des Gesetzes (OR Art. 809–812), der Statuten, der Gesellschafterversammlung (GV) und dieses Vertrags zu leiten. Nicht delegierbare Befugnisse der GV nach OR Art. 804 Abs. 2 (insbesondere Statutenänderungen, Ernennung und Abberufung von Geschäftsführern, Genehmigung des Jahresabschlusses) verbleiben ausschliesslich bei der GV und können dem Geschäftsführer nicht übertragen werden. Art. 2 — Zeichnungsrecht Einzelzeichnung bis CHF [Einzelzeichnungsgrenze]: Der Geschäftsführer zeichnet allein für die Gesellschaft. Über CHF [Einzelzeichnungsgrenze]: GV-Beschluss oder Mitzeichnung eines weiteren Berechtigten erforderlich. Art. 3 — Berichtspflicht Berichtsfrequenz: [Berichtspflicht]. Der Bericht enthält: Umsatz und Liquiditätslage; wesentliche Vertragsabschlüsse und laufende Projekte; Personal- und Personalsituation; Rechtsstreitigkeiten über CHF 10'000.
Vergütung
Art. 4 — Grundgehalt und Bonus Bruttojahresvergütung: CHF [Jahresgehalt].– (inkl. 13. Monatslohn). Der Lohn wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Zielbonus: [Bonus] % des Jahressalärs bei Erreichung der mit der GV vereinbarten Ziele. Der Bonus wird nach Genehmigung des Jahresabschlusses fällig. Der Lohn muss einem Drittvergleich standhalten: Vergütungen, die für die GmbH nicht marktüblich sind, werden von der ESTV als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert und unterliegen der Verrechnungssteuer (35 % nach VStG Art. 4). Art. 5 — Sozialversicherungen und Spesen Bei Qualifikation als Arbeitnehmer ([Vertrags Art]): AHV/IV/EO/ALV sowie BVG-Beiträge werden hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Spesen werden gegen Belege oder gemäss genehmigtem Spesenreglement entschädigt.
Konkurrenzverbot und Vertragsende
Art. 6 — Konkurrenzverbot Nachvertragliches Konkurrenzverbot: [Konkurrenzverbot]. Das Konkurrenzverbot ist sachlich auf die Branche der GmbH und örtlich auf die Schweiz beschränkt. Bei Verletzung ist eine Konventionalstrafe fällig; weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten (OR Art. 340b). Art. 7 — Kündigungsfrist und Vertragsende Kündigungsfrist: [Kuendigung]. Fristlose Kündigung bei wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Nach Beendigung des Vertrags sind alle Gesellschaftsunterlagen, Zugangscodes und -daten sowie Schlüssel zurückzugeben. Das Recht auf das Arbeitszeugnis ergibt sich aus OR Art. 330a. Art. 8 — Abberufung als Geschäftsführer Die Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführer jederzeit abberufen (OR Art. 811). Die Abberufung als Organ beendet nicht automatisch das Anstellungsverhältnis; für die Beendigung des Arbeitsvertrags gelten die Kündigungsfristen dieses Vertrags. Art. 9 — Anwendbares Recht Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist [Gmbh Sitz].
Ort und Datum: [Gmbh Sitz], [Vertrags Datum]
Für die GmbH (GV-Beschluss)
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Signature
Geschäftsführer
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Signature
Was ist Geschäftsführervertrag GmbH Schweiz (OR Art. 809-812)?
Der Geschäftsführervertrag GmbH ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR, SR 220) Art. 809–812 (Geschäftsführung GmbH) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
OR Art. 809 Abs. 1 verpflichtet die GmbH, mindestens einen Geschäftsführer zu haben, der die Gesellschaft nach aussen vertritt. Mindestens ein Geschäftsführer muss das Schweizer Domizilerfordernis erfüllen und in der Schweiz wohnen (OR Art. 814 Abs. 3). Das Handelsregisteramt (HRegA) trägt keinen Geschäftsführer ohne Schweizer Wohnsitz als alleinigen Vertreter ein. Geschäftsführer können Gesellschafter (Gesellschafter-Geschäftsführer) oder gesellschaftsfremde Dritte (Fremdgeschäftsführer) sein. Bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer kommen das organrechtliche und das schuldrechtliche Verhältnis zusammen — eine doppelte Rechtsbeziehung mit je eigenen Konsequenzen für Vergütung, Sozialversicherungen und Steuern.
OR Art. 810 legt die nicht delegierbaren Aufgaben der Geschäftsführung der GmbH fest: Oberleitung der GmbH und Erteilung der nötigen Weisungen; Festlegung der Grundsätze des Rechnungswesens (OR Art. 810 Abs. 2 Ziff. 2); Ausgestaltung des Finanzplansystems und Finanzkontrolle; Ausübung der Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen wurden; Erstellung des Jahresberichts gemäss OR Art. 961 ff. und Vorbereitung der Gesellschafterversammlung. Diese Mindestaufgaben kann der Geschäftsführer nicht vollständig auf Dritte delegieren — er muss sie persönlich wahrnehmen und bleibt dafür verantwortlich.
Die Bestellung zum Geschäftsführer (organrechtliche Stellung) erfolgt durch GV-Beschluss (OR Art. 804 Abs. 2 Ziff. 4) oder in den Statuten. Der Geschäftsführervertrag regelt das schuldrechtliche Verhältnis — Vergütung, Pflichten, Kündigungsfristen und Haftungsmassstäbe. Beides kann gleichzeitig enden oder unterschiedlich behandelt werden. Die Abberufung als Geschäftsführer durch die GV (OR Art. 811 Abs. 2) beendet nicht automatisch den Anstellungsvertrag. Die Gesellschaft muss den schuldrechtlichen Vertrag separat kündigen unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Fristen (OR Art. 335 ff. bei Arbeitsvertrag).
Für die steuerliche Qualifikation des Geschäftsführers ist die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer (Weisungsgebundenheit, AHV-Beitragspflicht als Arbeitslohn nach AHVG Art. 5, SR 831.10) und selbstständig Erwerbender (Auftragsverhältnis nach OR Art. 394 ff., eigene Sozialversicherungsbeiträge) entscheidend. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die kantonalen AHV-Ausgleichskassen prüfen diese Abgrenzung intensiv bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer ist zudem der steuerliche Drittvergleich zu beachten: Die Vergütung muss dem entsprechen, was einer nicht beteiligten Person für vergleichbare Leistungen bezahlt werden würde; andernfalls qualifiziert die ESTV den Überpreis als verdeckte Gewinnausschüttung mit Verrechnungssteuerfolgen nach VStG Art. 4 (SR 642.21: 35 % Verrechnungssteuer auf dem überschiessenden Betrag).
Wann brauchen Sie Geschäftsführervertrag GmbH Schweiz (OR Art. 809-812)?
Ein Geschäftsführervertrag GmbH Schweiz wird in verschiedenen Situationen benötigt, und ein schriftlicher Vertrag ist stets empfehlenswert, auch wenn das Obligationenrecht keine strikte Schriftlichkeit vorschreibt.
Erste Situation — Erstbestellung eines Geschäftsführers: Bei jeder Gründung einer Schweizer GmbH oder bei der Erstbestellung eines Geschäftsführers sollte ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. OR Art. 809 verlangt mindestens einen Geschäftsführer; ohne Vertrag gilt das allgemeine Auftragsrecht (OR Art. 394 ff.) oder das Arbeitsvertragsrecht (OR Art. 319 ff.) je nach tatsächlicher Ausgestaltung des Verhältnisses. Ein klarer Vertrag schützt beide Parteien vor Beweisproblemen bei Streitigkeiten.
Zweite Situation — Wechsel des Geschäftsführers: Bei Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und Bestellung eines neuen muss der bestehende Vertrag gekündigt und ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Die Abberufung durch die GV gemäss OR Art. 811 und die Kündigung des schuldrechtlichen Vertrags sind strikt getrennte Rechtsakte mit je eigenen Fristen und Konsequenzen. Nur mit einem schriftlichen Vertrag lässt sich eindeutig bestimmen, welche Kündigungsfristen gelten.
Dritte Situation — Änderung der Vergütung oder Kompetenzen: Wenn der Geschäftsführer nach einer Unternehmensakquisition mehr Verantwortung übernimmt, der Bonusanteil angepasst oder neue Zeichnungsgrenzen eingeführt werden, ist eine schriftliche Vertragsänderung (Nachtrag) erforderlich. Mündliche Abmachungen sind im Streitfall kaum durchsetzbar.
Vierte Situation — Externer Fremdgeschäftsführer: Wenn ein Nicht-Gesellschafter als Fremdgeschäftsführer eingesetzt wird, sind die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte besonders komplex. Die AHV-Ausgleichskasse klärt von Amtes wegen den Status (AHV-pflichtig als Arbeitnehmer oder selbstständig nach AHVG Art. 5), und ein schriftlicher Vertrag mit klarer Einordnung ist unerlässlich, um Nachzahlungen zu vermeiden.
Fünfte Situation — Familiengesellschaft mit Generationenwechsel: Wenn die nächste Generation die Geschäftsführung einer Familien-GmbH übernimmt, schafft ein formeller Geschäftsführervertrag klare Verhältnisse zwischen der Geschäftsführerrolle und der Gesellschafterrolle und verhindert Konflikte zwischen den Familienmitgliedern. Die ESTV überprüft in Familienkonstellationen besonders genau, ob die Vergütung dem Drittvergleich standhält (VStG Art. 4).
Sechste Situation — Kapitalbeteiligung und Aufbau einer Holding-Struktur: Wenn die GmbH in eine Holding-Struktur eingebettet wird und der Geschäftsführer auch auf Ebene der Holding tätig ist, muss jedes Vertragsverhältnis separat geregelt werden, um Doppelentlöhnung und steuerliche Risiken zu vermeiden.
Was gehört in Ihr Geschäftsführervertrag GmbH Schweiz (OR Art. 809-812)?
Ein vollständiger Geschäftsführervertrag GmbH Schweiz nach OR Art. 809–812 enthält folgende Kernelemente, die sowohl die organrechtliche Stellung als auch das schuldrechtliche Verhältnis abdecken müssen.
Parteien und GmbH-Angaben: Vollständige Firma, Sitz und Handelsregisternummer (UID) der GmbH; vollständiger Name, Adresse und Funktion des Geschäftsführers; Angabe, ob der Geschäftsführer auch Gesellschafter ist (massgeblich für steuerliche Qualifikation und ESTV-Drittvergleich nach VStG Art. 4).
Vertragsart: Eindeutige Qualifikation als Arbeitsvertrag (OR Art. 319 ff.) oder Auftrag (OR Art. 394 ff.); bei Arbeitnehmerstatus gelten AHV/IV/EO/ALV-Beitragspflichten (AHVG Art. 5), Anschluss an die Pensionskasse (BVG, SR 831.40) und der Kündigungsschutz nach OR Art. 335 ff.; bei Auftragnehmer trägt der Geschäftsführer die Sozialversicherungsbeiträge selbst.
Aufgaben und Kompetenzen: Detaillierte Beschreibung der operativen Führungsaufgaben; Kompetenzordnung mit Einzelzeichnungsgrenze (z.B. bis CHF 50'000 allein, darüber Genehmigung durch die GV); Verweis auf das allfällige Organisationsreglement oder Geschäftsleitungsreglement nach OR Art. 716b.
Vergütung und Sozialleistungen: Bruttojahresvergütung einschliesslich 13. Monatslohn; variable Vergütung (Zielbonus mit klaren Performancekriterien, Auszahlungsmodalitäten); Spesenvergütung (Spesenreglement der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV beachten); Arbeitgeberbeiträge an AHV/IV/EO/ALV und Pensionskasse; Krankentaggeldversicherung und UVG (SUVA oder Privatversicherer).
Berichtspflicht und Informationsrechte: Mindestens quartalsweise schriftliche Berichterstattung des Geschäftsführers an die GV über Umsatz, Ergebnis und wesentliche Geschäftsvorfälle; Sofortmeldepflicht bei drohender Zahlungsunfähigkeit (OR Art. 725 Abs. 2) oder sonstigen ausserordentlichen Ereignissen.
Konkurrenzverbot und Geheimhaltung: Nachvertragliches Konkurrenzverbot nach OR Art. 340 (bei Arbeitnehmerqualifikation) oder ZGB Art. 27 (bei Auftragnehmer); sachliche, örtliche und zeitliche Begrenzung (Praxis: max. 2–3 Jahre); Konventionalstrafe bei Verletzung; Geheimhaltungspflicht gemäss OR Art. 321a und DSG (SR 235.1) für Geschäftsgeheimnisse und Personendaten.
Kündigung und Abberufung: Vertragliche Kündigungsfrist (bei Arbeitsvertrag mindestens gesetzliche Fristen nach OR Art. 335c); Recht auf fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (OR Art. 337); ausdrücklicher Hinweis, dass Abberufung als Organ durch die GV (OR Art. 811) und Kündigung des Anstellungsvertrags voneinander unabhängige Rechtshandlungen sind.
Arbeitsort und Home-Office: Festlegung des primären Arbeitsortes (Unternehmenssitz); Regelung von Home-Office-Anteil und Reisepflichten; Hinweis, dass AHV-Beitragspflicht auch bei Home-Office in der Schweiz unverändert beim Arbeitgeber (GmbH) liegt; Spesenregelung für Reisekosten gemäss ESTV-Spesenreglement.
Haftung und D&O-Versicherung: Verweis auf die persönliche Haftung des Geschäftsführers nach OR Art. 754 (Schaden aus schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber der GmbH, den Gesellschaftern und Dritten); empfohlene D&O-Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) auf Kosten der GmbH; Regress der GmbH bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Governing Law und Gerichtsstand: Ordentlicher Gerichtsstand am Sitz der GmbH nach ZPO Art. 129; anwendbares Recht ist das Schweizer Recht, insbesondere OR, ZGB und ArG (Arbeitsgesetz, SR 822.11); Verweis auf allfällige Schiedsklausel nach ZPO Art. 353 ff. bei grenzüberschreitenden Verhältnissen. Der Vertragstext ist in der Sprache der GmbH-Statuten zu verfassen, in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch — je nach Kanton und Unternehmensdomizil in der Schweiz.
forms-legal.com stellt dieses Muster als strukturierte Arbeitsgrundlage bereit. Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit komplexen steuerlichen Gestaltungen empfiehlt sich die Beratung durch einen Schweizer Anwalt und Steuerberater.
So füllen Sie Ihr Geschäftsführervertrag GmbH Schweiz (OR Art. 809-812) aus
Den Geschäftsführervertrag GmbH Schweiz füllen Sie auf forms-legal.com schrittweise aus. Das Formular führt durch alle wesentlichen Elemente, die dem Schweizer OR und den Anforderungen der Handelsregisterbehörden entsprechen.
Schritt 1 — Parteien und GmbH-Daten: Tragen Sie Firma, Sitz und UID (Unternehmensidentifikationsnummer) der GmbH ein sowie den vollständigen Namen und die Adresse des Geschäftsführers. Geben Sie an, ob der Geschäftsführer auch Gesellschafter ist — das bestimmt die steuerliche Qualifikation und die ESTV-Drittvergleichsprüfung.
Schritt 2 — Vertragsart festlegen: Entscheiden Sie, ob ein Arbeitsvertrag (OR Art. 319 ff.) oder ein Auftrag (OR Art. 394 ff.) abgeschlossen wird. Bei Arbeitnehmerstatus: AHV/IV/EO/ALV-Beiträge, BVG-Anschluss, Kündigungsschutz nach OR Art. 335c (1 Monat im 1. Jahr, 2 Monate im 2.–9. Jahr, 3 Monate ab 10. Jahr). Bei Auftragnehmer: eigene Sozialversicherungsbeiträge. Holen Sie bei Unsicherheit eine steuerliche Beratung ein.
Schritt 3 — Vergütung definieren: Legen Sie das Bruttojahresgehalt einschliesslich 13. Monatslohn und einen allfälligen Zielbonus fest. Prüfen Sie beim Gesellschafter-Geschäftsführer, ob die Vergütung dem steuerlichen Drittvergleich standhält: Überpreise werden von der ESTV als verdeckte Gewinnausschüttung (VStG Art. 4) qualifiziert.
Schritt 4 — Kompetenzen und Zeichnungsrecht: Definieren Sie die Einzelzeichnungsgrenze (z.B. CHF 50'000) und legen Sie fest, welche Geschäfte — Liegenschaftskauf, Kreditaufnahme über CHF 100'000, Stellenbesetzungen auf Kaderebene — einen GV-Beschluss erfordern.
Schritt 5 — Berichtspflicht konfigurieren: Wählen Sie die Berichtsfrequenz (monatlich oder quartalsweise) und beschreiben Sie den Mindestinhalt (Umsatz, EBIT, Liquiditätslage, Mitarbeiterbestand). Definieren Sie Sofortmeldepflichten bei drohender Überschuldung nach OR Art. 725.
Schritt 6 — Konkurrenzverbot: Legen Sie Dauer (empfohlen max. 2–3 Jahre), geografische Begrenzung (Kanton, Schweiz, Europa) und sachliche Begrenzung (nur Branche) sowie die Konventionalstrafe (typisch 3–6 Monatslöhne) fest.
Schritt 7 — Kündigung und Abberufung: Definieren Sie die vertragliche Kündigungsfrist. Halten Sie im Vertrag ausdrücklich fest, dass Abberufung als Organ (GV-Beschluss nach OR Art. 811) und Kündigung des Anstellungsvertrags getrennte Rechtsakte sind und unterschiedliche Fristen haben können.
Schritt 8 — GV-Beschluss und Unterzeichnung: Vor der Unterzeichnung beschliesst die Gesellschafterversammlung die Bestellung (OR Art. 804 Abs. 2 Ziff. 4). Die GmbH unterzeichnet durch einen zeichnungsberechtigten Gesellschafter; der neue Geschäftsführer unterzeichnet persönlich. Bewahren Sie das unterzeichnete Original sicher auf und fertigen Sie für alle Parteien eine Kopie an.
Schritt 9 — Handelsregistermeldung: Nach Unterzeichnung muss die Bestellung des Geschäftsführers unverzüglich beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt (HRegA) nach HRegV Art. 119 (SR 221.411) angemeldet werden. Ohne Registrierung entfaltet die Bestellung gegenüber Dritten keine volle Wirkung (Handelsregisterprinzip nach OR Art. 933).
Rechtliche Anforderungen für Geschäftsführervertrag GmbH Schweiz (OR Art. 809-812)
Der Geschäftsführervertrag GmbH Schweiz untersteht dem Gesellschaftsrecht (OR 20. Titel, Art. 772 ff.), dem Arbeitsrecht (OR Art. 319 ff.) und dem Steuerrecht.
OR Art. 809 — Domizilerfordernis: Mindestens ein Geschäftsführer mit Einzelunterschrift oder zwei Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift müssen in der Schweiz wohnen. Das Handelsregisteramt (HRegA) nach HRegV (SR 221.411) trägt keinen alleinigen Geschäftsführer ohne Schweizer Wohnsitz ein; Kollektivunterschrift mit einer in der Schweiz wohnhaften Person ist möglich.
OR Art. 810 Abs. 2 — Nicht delegierbare Aufgaben: Der Geschäftsführer muss die in OR Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1–5 genannten Aufgaben persönlich wahrnehmen — insbesondere Oberleitung, Rechnungswesen, Finanzplanung, Aufsicht und Jahresbericht. Eine vollständige Delegation an Dritte ist gesetzlich unzulässig und begründet persönliche Haftung nach OR Art. 754.
OR Art. 811 — Abberufungsrecht der GV: Die GV kann den Geschäftsführer jederzeit und ohne Angabe von Gründen abberufen. Das Anstellungsverhältnis erlischt dadurch nicht automatisch — für die Kündigung des schuldrechtlichen Vertrags gelten die vertraglichen oder gesetzlichen Fristen (OR Art. 335c bei Arbeitsvertrag).
Drittvergleich (Steuerrecht): Bei Gesellschafter-Geschäftsführern prüft die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), ob die Vergütung dem Drittvergleich standhält. Übermässige Vergütungen werden als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert und unterliegen der Verrechnungssteuer nach VStG Art. 4 (SR 642.21: 35 % auf dem überschiessenden Betrag).
AHVG Art. 5 — Massgeblicher Lohn: Bei Arbeitnehmerstatus des Geschäftsführers ist der gesamte Lohn einschliesslich Bonus AHV-beitragspflichtiger Arbeitslohn. Die AHV-Ausgleichskasse kann auch rückwirkend Beiträge nacherheben, wenn der Status falsch qualifiziert wurde.
BVG (SR 831.40) — Pensionskassenanschluss: Fremdgeschäftsführer mit Arbeitnehmerstatus und Jahreslohn über dem BVG-Koordinationsabzug sind obligatorisch der Pensionskasse anzuschliessen. Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschender Stellung (mehr als 50 % Stimmrechte) sind von der ALV-Beitragspflicht befreit, aber in der Regel BVG-pflichtig.
OR Art. 754 — Haftung des Geschäftsführers: Der Geschäftsführer haftet der GmbH, den Gesellschaftern und den Gläubigern für Schäden, die er durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten verursacht. Die Haftung ist nicht auf das Eigenkapital der GmbH begrenzt — der Geschäftsführer haftet persönlich und unbeschränkt. Eine D&O-Versicherung kann dieses Risiko für beide Parteien absichern.
HRegV Art. 119 — Handelsregisterpflicht: Die Bestellung und die Abberufung des Geschäftsführers muss beim kantonalen Handelsregisteramt gemeldet und im Handelsregister eingetragen werden. Der Eintrag hat Publizitätswirkung gegenüber Dritten (OR Art. 933).
Häufige Fehler bei Ihrem Geschäftsführervertrag GmbH Schweiz (OR Art. 809-812)
Bei Geschäftsführerverträgen einer Schweizer GmbH entstehen typische Fehler mit steuerlichen und haftungsrechtlichen Konsequenzen, die sich mit einem sorgfältig ausgestalteten Vertrag vermeiden lassen.
Fehler 1 — Vergütung nicht marktüblich: Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer sich eine übermässige Vergütung auszahlt, qualifiziert die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) den Überpreis als verdeckte Gewinnausschüttung mit Verrechnungssteuerfolgen (35 % auf dem überschiessenden Betrag nach VStG Art. 4). Orientieren Sie sich an Marktgehältern und holen Sie bei Bedarf ein Gehalts-Benchmarking einer anerkannten Schweizer HR-Beratung ein.
Fehler 2 — Konkurrenzverbot ohne Begrenzung: Ein zeitlich, örtlich und sachlich unbeschränktes Konkurrenzverbot ist nach ZGB Art. 27 und OR Art. 340a sittenwidrig und nichtig. Selbst eine Konventionalstrafe rettet ein übermässig weites Konkurrenzverbot nicht. Begrenzen Sie das Verbot auf maximal 2–3 Jahre und definieren Sie den geografischen und sachlichen Geltungsbereich klar.
Fehler 3 — Abberufung und Vertrag nicht unterschieden: Wenn die GV den Geschäftsführer nach OR Art. 811 abberuft, bleibt der Anstellungsvertrag bestehen, bis er separat gekündigt wird. Viele GmbHs vergessen diesen zweiten Schritt, was zu fortlaufenden Lohnpflichten führt — im Extremfall für mehrere Monate nach der Abberufung.
Fehler 4 — Fehlender BVG-Anschluss für Fremdgeschäftsführer: Fremdgeschäftsführer (Nicht-Gesellschafter) mit Arbeitnehmerqualifikation sind obligatorisch BVG-pflichtig (Pensionskassenanschluss nach BVG Art. 7, SR 831.40). Fehlender Anschluss führt zu rückwirkenden Nachforderungen der Ausgleichskasse mit Verzugszinsen.
Fehler 5 — Unklare Kompetenzen und fehlende Zeichnungsgrenze: Wenn der Vertrag keine Zeichnungsgrenze definiert, ist unklar, welche Geschäfte der Geschäftsführer allein abschliessen darf. Verpflichtet er die GmbH in einem nicht autorisierten Geschäft, kann er nach OR Art. 754 persönlich für daraus entstehende Schäden haften.
Fehler 6 — Falsche Statusqualifikation: Die Einstufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Selbstständiger, obwohl er faktisch in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen folgt, führt zur rückwirkenden Beitragspflicht bei der AHV-Ausgleichskasse (AHVG Art. 5). Prüfen Sie den Status sorgfältig mit einem spezialisierten Berater.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 809CH official
- OR Art. 814CH official
- OR Art. 810CH official
- OR Art. 961CH official
- OR Art. 804CH official
- OR Art. 811CH official
- OR Art. 335CH official
- OR Art. 394CH official
- OR Art. 319CH official
- OR Art. 716bCH official
- OR Art. 725CH official
- OR Art. 340CH official
- OR Art. 321aCH official
- OR Art. 335cCH official
- OR Art. 337CH official
- OR Art. 754CH official
- OR Art. 933CH official
- OR Art. 340aCH official
- ZGB Art. 27CH official
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Der Geschäftsführer einer GmbH und der Verwaltungsrat (VR) einer AG sind beide Führungsorgane, unterscheiden sich aber erheblich in ihrer rechtlichen Stellung. Beim GmbH-Geschäftsführer: Er ist nach OR Art. 809 das oberste und zugleich einzige gesetzlich vorgesehene Führungsorgan der GmbH. Geschäftsführer können Gesellschafter oder Dritte sein. Sie haben nach OR Art. 810 nicht delegierbare Mindestpflichten. Das Schweizer Domizilerfordernis gilt (OR Art. 814 Abs. 3). Beim VR der AG: Er ist das oberste Leitungs- und Aufsichtsorgan (OR Art. 707). Er kann die operative Führung per Geschäftsleitungsreglement auf eine separate Geschäftsleitung delegieren (OR Art. 716b), was bei der GmbH nicht zwingend so ausgestaltet ist. VR-Mitglieder werden von der GV gewählt; GmbH-Geschäftsführer können in den Statuten bestimmt oder von der GV gewählt werden. Bei der GmbH ist Geschäftsführung und Aufsicht im gleichen Organ vereint, während bei der AG VR (Aufsicht) und GL (operative Führung) typischerweise getrennt sind. Haftungsmässig haften beide nach dem gleichen Standard (Sorgfalt und Treue, OR Art. 717 und Art. 812 GmbH analog).
Ja, der Geschäftsführer einer Schweizer GmbH kann sowohl als Arbeitnehmer (OR Art. 319 ff.) als auch als Auftragnehmer (OR Art. 394 ff.) tätig sein. Die Qualifikation hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung des Verhältnisses ab. Als Arbeitnehmer gilt der Geschäftsführer, wenn er in die Arbeitsorganisation der GmbH eingegliedert ist, den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegt, ein festes Gehalt bezieht und keine unternehmerische Eigeninitiative entfalten kann. Konsequenzen Arbeitnehmerstatus: AHV/IV/EO/ALV-Beiträge werden hälftig von GmbH und Geschäftsführer getragen; BVG-Anschluss ist Pflicht (Pensionskasse); Kündigungsschutz nach OR Art. 335 ff. gilt; der Lohn ist AHV-beitragspflichtiger Arbeitslohn nach AHVG Art. 5. Als Auftragnehmer gilt der Geschäftsführer, wenn er unabhängig tätig ist, eigenes Unternehmerrisiko trägt und frei über seine Arbeitszeit verfügen kann. Der Status als Selbstständiger hat beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer spezielle Tücken: Häufig qualifizieren die AHV-Ausgleichskassen solche Verhältnisse als unselbstständig und verlangen Nachzahlungen mit Zins.
Das Konkurrenzverbot für den GmbH-Geschäftsführer in der Schweiz richtet sich nach OR Art. 340 ff. (bei Arbeitnehmerqualifikation) oder ZGB Art. 27 (bei Auftragnehmer). Als Arbeitnehmer: OR Art. 340 erlaubt ein nachvertragliches Konkurrenzverbot, wenn der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder Geschäftsgeheimnisse hat und ein Wettbewerbsverbot geeignet ist, übermässige Schäden zu verhindern. Es muss zeitlich (max. 3 Jahre gilt als Praxis-Maximum), örtlich und sachlich begrenzt sein (OR Art. 340a). Eine Konventionalstrafe schreckt ab; höhere Schäden können eingefordert werden. Als Auftragnehmer: ZGB Art. 27 schützt die persönliche Handlungsfreiheit. Ein Konkurrenzverbot ist sittenwidrig, wenn es die Berufsfreiheit übermässig einschränkt — also wenn es zu weit geht (zeitlich, örtlich oder sachlich). In der Praxis gilt ein Konkurrenzverbot von max. 2–3 Jahren und auf die spezifische Branche beschränkt als zulässig. Verletzt der Geschäftsführer das Konkurrenzverbot, haftet er für die vereinbarte Konventionalstrafe. Weitergehender Schadenersatz ist nach Nachweis möglich.
Wenn die Gesellschafterversammlung einer Schweizer GmbH den Geschäftsführer nach OR Art. 811 abberuft, hat dies zwei rechtlich getrennte Konsequenzen. Organstellung: Die Abberufung beendet die Organfunktion des Geschäftsführers mit sofortiger Wirkung. Er darf ab dem Zeitpunkt der Abberufung nicht mehr für die GmbH handeln. Der Handelsregister-Eintrag ist unverzüglich zu berichtigen. Anstellungsvertrag: Die Abberufung als Organ beendet den Anstellungsvertrag nicht automatisch. Wenn zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer ein Arbeitsvertrag bestand, muss dieser separat und unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist (oder aus wichtigem Grund fristlos) gekündigt werden. Solange der Anstellungsvertrag läuft, schuldet die GmbH weiterhin Lohn, auch wenn der Geschäftsführer keine Organfunktion mehr hat. In der Praxis: Die GV-Abberufung und die Vertragskündigung sollten gleichzeitig beschlossen und kommuniziert werden, um Lohnfortzahlungspflichten zu minimieren. Bei fristloser Kündigung aus wichtigem Grund entfällt die Lohnpflicht sofort, aber der wichtige Grund muss beweisbar sein.
Die Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Schweizer GmbH wird auf zwei Ebenen besteuert: Bei der GmbH: Der Lohn des Gesellschafter-Geschäftsführers ist Aufwand der GmbH und mindert den steuerbaren Gewinn. Übermässige Vergütungen, die einem Drittvergleich nicht standhalten, werden von der ESTV als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert und der Gewinnsteuer der GmbH sowie der Verrechnungssteuer (35 % nach VStG Art. 4) unterworfen. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer: Der Lohn ist Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und wird mit der kantonalen und der Bundeseinkommenssteuer besteuert. Verdeckte Gewinnausschüttungen, die als solche qualifiziert werden, werden beim Empfänger ebenfalls als Einkommen besteuert (nach Anrechnung der Verrechnungssteuer). Steuerplanung: Der optimale Mix aus Lohn und Dividende für den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer hängt von der Einkommenshöhe, dem Kanton und der Gewinnsteuerlast der GmbH ab. Typisch werden Lohn auf ein marktübliches Niveau gehalten und überschüssige Gewinne via Dividende ausgeschüttet — letztere unterliegen beim Gesellschafter der Teilbesteuerung nach kantonalem Recht (häufig 50–70 % des Dividendeneinkommens steuerpflichtig).
Wenn der GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer qualifiziert wird (was der Regelfall ist, insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern), muss die GmbH folgende Sozialversicherungsbeiträge abführen: AHV/IV/EO (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung): Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil je ca. 5.3% des massgebenden Lohns (gemäss aktuellen Sätzen der AHV-Ausgleichskasse); abführbar bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. ALV (Arbeitslosenversicherung): Je ca. 1.1% bis zur Lohngrenze (CHF 148'200 p.a. in 2025); darüber nur Solidaritätsbeitrag. BVG (Berufliche Vorsorge): Mindestbeiträge gemäss BVG-Koordinationsabzug und BVG-Altersgutschriften. Die GmbH muss sich bei einer registrierten Pensionskasse anschliessen. KTG (Krankentaggeldversicherung): Freiwillig, aber Best Practice; sichert dem Arbeitnehmer 80% des Lohns bei Krankheit. UVG (Unfallversicherung): Berufsunfall pflichtversichert durch Arbeitgeber; Nichtberufsunfall (NBU) bei mehr als 8 Std./Woche durch GmbH zu versichern. Die Sozialversicherungsbeiträge sind vierteljährlich an die zuständige AHV-Ausgleichskasse zu überweisen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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