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Geschäftsleitungsreglement Schweiz (OR Art. 716b)

Geschäftsleitungsreglement Schweiz (OR Art. 716, 716a, 716b)

Geschäftsleitungsreglement — Gesellschaft

GESCHÄFTSLEITUNGSREGLEMENT

der [Firma Name], Sitz [Firma Sitz], UID [Firma U I D] (im Folgenden: Gesellschaft) verabschiedet durch den Verwaltungsrat gemäss OR Art. 716b am [Reglement Datum] Vorstand der Geschäftsleitung: Vorsitzender (CEO): [Ceo Name] Weitere Mitglieder: [Gl Mitglieder] Amtsantritt: [Amtsantritt]

Aufgaben der Geschäftsleitung

Art. 1 — Rechtsgrundlage und Abgrenzung Dieses Geschäftsleitungsreglement beruht auf OR Art. 716b Abs. 1, der dem Verwaltungsrat erlaubt, die Geschäftsführung ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen. Die nicht delegierbaren und unentziehbaren Befugnisse des Verwaltungsrats nach OR Art. 716a Abs. 1 verbleiben ausschliesslich beim VR und können nicht auf die Geschäftsleitung übertragen werden. Nicht delegierbare VR-Aufgaben (OR Art. 716a Abs. 1) umfassen: Oberleitung der Gesellschaft, Festlegung der strategischen Richtung, Erlass des Organisationsreglements, Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle, Ernennung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, Ausgestaltung des Jahresberichts, sowie Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung (OR Art. 725 Abs. 2). Art. 2 — Aufgaben der Geschäftsleitung Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für: Leitung des operativen Tagesgeschäfts; Umsetzung der vom VR genehmigten Strategie; Erarbeitung von Budget- und Planungsunterlagen; Führung und Entwicklung der Mitarbeitenden; Sicherstellung der gesetzlichen Compliance (DSG SR 235.1, Mehrwertsteuergesetz SR 641.20, AHV/IV/EO); Einrichtung eines wirksamen internen Kontrollsystems (IKS); Berichterstattung an den VR gemäss diesem Reglement.

Kompetenz- und Unterschriftsordnung

Art. 3 — Unterschriftskompetenzen Einzelunterschrift bis CHF [Einzelunterschrift Grenze]: Jedes GL-Mitglied kann allein für die Gesellschaft zeichnen. Kollektivunterschrift bis CHF [Kollektivunterschrift Grenze]: Zwei GL-Mitglieder zeichnen gemeinsam. VR-Genehmigung ab CHF [Vr Genehmigung Ab]: Geschäfte über diesem Betrag bedürfen eines VR-Beschlusses. Art. 4 — Entscheidungspflichten der Gesamtgeschäftsleitung Folgende Entscheide sind von der Gesamtgeschäftsleitung (GL-Beschluss) zu treffen: Aufnahme neuer Mitarbeitender mit einem Jahresgehalt über CHF 100'000; Vertragsabschlüsse über CHF [Einzelunterschrift Grenze] bis CHF [Kollektivunterschrift Grenze]; Auslagerung (Outsourcing) ganzer Geschäftsbereiche; Eröffnung von Bankkonten oder Kreditlinien unter CHF [Vr Genehmigung Ab].

Berichterstattung

Art. 5 — Regelmässige Berichterstattung Berichtsfrequenz: [Berichtsfrequenz]. Der GL-Bericht enthält mindestens: Umsatz und Kostenentwicklung gegenüber Budget; Personalbestand und wesentliche HR-Ereignisse; Status laufender strategischer Projekte; Risikoübersicht (Top 5 operationelle und finanzielle Risiken). Art. 6 — Sofortmeldepflichtige Ereignisse Folgende Ereignisse sind dem VR-Präsidium unverzüglich zu melden: [Sofortmeldungen] Art. 7 — Sitzungen der Geschäftsleitung Die Geschäftsleitung trifft sich [Sitzungsfrequenz]. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit hat der CEO den Stichentscheid. Beschlüsse werden im Protokoll festgehalten und für 10 Jahre aufbewahrt (OR Art. 958f Abs. 1: 10 Jahre Aufbewahrungspflicht für Geschäftsbücher). Art. 8 — Treuepflicht und Interessenkonflikte GL-Mitglieder sind zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft verpflichtet. Interessenkonflikte sind dem VR-Präsidium unverzüglich offenzulegen. Kein GL-Mitglied darf an Entscheidungen mitwirken, bei denen es persönlich betroffen ist.

Datum des Inkrafttretens: [Amtsantritt] Verabschiedet vom Verwaltungsrat der [Firma Name] am [Reglement Datum]

VR-Präsident

________________

Signature

CEO / Vorsitzender Geschäftsleitung

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Geschäftsleitungsreglement Schweiz (OR Art. 716b)?

Das Geschäftsleitungsreglement ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR, SR 220) Art. 716 (Befugnisse VR), Art. 716a (Unentziehbare Befugnisse), Art. 716b (Übertragung Geschäftsführung) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Geschäftsleitungsreglement dient der klaren Abgrenzung zwischen dem strategischen Organ — dem Verwaltungsrat — und dem operativen Organ — der Geschäftsleitung (GL). Ohne ein solches Reglement ist die Kompetenzabgrenzung unscharf, was zu Konflikten, Haftungsrisiken nach OR Art. 754 und mangelhafter Corporate Governance führt. Schweizer Aktienrecht verlangt diese Trennung für alle Gesellschaften, die die Geschäftsführung nach OR Art. 716b delegieren wollen.

OR Art. 716a Abs. 1 definiert die unentziehbaren und nicht delegierbaren Befugnisse des VR: Die Oberleitung der Gesellschaft, die Festlegung der strategischen Ausrichtung, der Erlass des Organisationsreglements (das wiederum das Geschäftsleitungsreglement ermöglicht), die Ausgestaltung des Rechnungswesens (OR Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3), die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle (Ziff. 4), die Ausgestaltung des Jahresberichts (OR Art. 960d ff.) sowie die Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung (OR Art. 725 Abs. 2, Ziff. 7). Diese sieben Aufgaben verbleiben beim VR und können nicht auf die GL übertragen werden.

Der Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance (SCBP) des economiesuisse empfiehlt für kotierte Schweizer Gesellschaften ein schriftliches Geschäftsleitungsreglement. Für FINMA-regulierte Institute (Banken, Effektenhändler, Versicherungen) ist ein Organisationsreglement nach FINMA-RS 2017/1 und FINMA-RS 2019/2 gesetzlich vorgeschrieben. Bei nicht kotierten, nicht regulierten Gesellschaften ist das Reglement rechtlich nicht zwingend, aber aus Haftungs- und Governance-Gründen dringend empfohlen.

Das Geschäftsleitungsreglement in der Schweiz regelt insbesondere: den Aufgabenbereich der GL im Tagesgeschäft; die Kompetenzordnung mit CHF-Betrags- und Gegenstandsgrenzen für Entscheide der GL; die Regeln für Kollektivvertretung und Einzelvertretung nach aussen; die Berichtspflichten der GL an den VR (Häufigkeit, Inhaltspflichten); die sofortmeldepflichtigen Ereignisse mit Wesentlichkeitsgrenzen; und die Sitzungsordnung der Geschäftsleitung. Das Reglement tritt mit VR-Beschluss in Kraft und kann durch VR-Beschluss geändert oder aufgehoben werden.

Rechtlich ist das Geschäftsleitungsreglement kein öffentliches Dokument und muss nicht im Handelsregister eingetragen werden. Die externe Vertretungsbefugnis — insbesondere wer die Gesellschaft mit Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift vertreten kann — wird hingegen im Handelsregister eingetragen (HRegV Art. 119 ff.) und entfaltet Gutglaubenswirkung gegenüber Dritten. Dritte können sich auf die eingetragene Vertretungsbefugnis verlassen, auch wenn intern das Reglementslimit überschritten wurde.

Wann brauchen Sie Geschäftsleitungsreglement Schweiz (OR Art. 716b)?

Ein Geschäftsleitungsreglement in der Schweiz wird in verschiedenen Unternehmenskontexten benötigt.

Erste Situation — AG mit operativer Geschäftsleitung: Wenn eine Schweizer AG einen CEO oder eine Geschäftsleitung einsetzt, die das Tagesgeschäft führt, ist ein Geschäftsleitungsreglement unerlässlich. Ohne Reglement ist unklar, welche Entscheide die GL allein treffen darf und welche dem VR vorbehalten sind. Fehlende Klarheit führt zu Konflikten, Haftungsrisiken nach OR Art. 754 und ineffizienter Entscheidungsfindung.

Zweite Situation — FINMA-regulierte Institute (Banken, Versicherungen, Effektenhändler): Für von der FINMA beaufsichtigte Institute ist ein Organisationsreglement nach FINMA-RS 2017/1 (Corporate Governance Banken) und FINMA-RS 2019/2 explizit vorgeschrieben. Das Geschäftsleitungsreglement ist ein Kernelement der aufsichtsrechtlich geforderten internen Governance-Dokumentation und wird bei der Lizenzerteilung und regelmässigen FINMA-Prüfungen eingefordert.

Dritte Situation — Investoren- oder PE-gestützte Unternehmen: Private-Equity-Investoren und Risikokapitalgeber verlangen bei ihrer Due Diligence und in ihren Beteiligungsverträgen (Aktionärsbindungsvertrag) standardmässig ein Geschäftsleitungsreglement. Es dient als Nachweis einer professionellen Governance-Struktur und sichert die Investorenrechte auf Informationsfluss und Mitentscheidung bei wesentlichen Geschäften.

Vierte Situation — Kotierte Gesellschaften (SIX, BX Swiss): Kotierte Schweizer Gesellschaften sind nach dem SCBP des economiesuisse und dem SIX-Kotierungsreglement (Richtlinie Corporate Governance, RCG) verpflichtet, ihre Corporate-Governance-Strukturen öffentlich zu dokumentieren. Das Geschäftsleitungsreglement ist Grundlage des Corporate-Governance-Berichts im Jahresabschluss.

Fünfte Situation — Nachfolgeplanung und Professionalisierung von Familienunternehmen: Wenn ein Familienunternehmen erstmals professionelle externe Geschäftsführer einsetzt oder einen Generationenwechsel vorbereitet, schafft das Geschäftsleitungsreglement klare Kompetenzstrukturen und verhindert Streitigkeiten zwischen Eigentümern (VR/GV) und dem externen Management (GL). Es ist der erste Schritt zur Institutionalisierung der Unternehmensführung.

Sechste Situation — Audit, Revision und D&O-Versicherung: Externe Revisionsstellen und D&O-Versicherungsgesellschaften verlangen bei der Jahresrevision und bei der Zeichnung einer Directors-&-Officers-Police häufig den Nachweis eines schriftlichen Geschäftsleitungsreglements. Es belegt, dass VR-Mitglieder ihre Aufsichtspflicht nach OR Art. 716a formal und dokumentiert wahrgenommen haben. Die D&O-Versicherung (Directors and Officers) deckt bei Vorliegen eines formellen Reglements typischerweise höhere Deckungssummen ab, da das Governance-Risiko als besser kontrolliert gilt.

Was gehört in Ihr Geschäftsleitungsreglement Schweiz (OR Art. 716b)?

Ein vollständiges Geschäftsleitungsreglement nach OR Art. 716b (SR 220) enthält folgende Kernelemente.

Gesellschaftsangaben und Rechtsgrundlage: Vollständige Firma der AG gemäss Handelsregister, Sitz, UID und ausdrücklicher Verweis auf die statutarische Grundlage für die Delegation nach OR Art. 716b. Datum der Verabschiedung durch den VR als Gesamtorgan. Falls die Statuten die Delegation nicht vorsehen, müssen sie vor Erlass des Reglements angepasst werden.

Abgrenzung VR / Geschäftsleitung: Klare Auflistung der nicht delegierbaren VR-Aufgaben nach OR Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1–7 und der auf die GL übertragenen operativen Führungsaufgaben. Diese Abgrenzung ist das Herzstück jedes Geschäftsleitungsreglements — ohne sie können VR-Mitglieder nicht nachweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind.

Kompetenzordnung mit CHF-Betragsgrenzen: Betragsgrenze für Einzelunterschrift eines GL-Mitglieds (z.B. bis CHF 100'000), Kollektivunterschrift zweier GL-Mitglieder (CHF 100'001 bis CHF 500'000) und VR-Genehmigungspflicht (ab CHF 500'001 oder für alle Immobilientransaktionen, Kreditaufnahmen, Bürgschaften und Einstellung von Senior-Führungskräften, unabhängig vom Betrag). Die Betragschwellen sind jährlich auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.

Geschäftsleitungsmitglieder und Funktionen: Namen und Rollen der aktuellen GL-Mitglieder (CEO, CFO, COO, CTO, CLO). Ernennung und Abberufung durch VR-Beschluss nach OR Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4. Vertretungsregeln im Abwesenheitsfall (Stellvertretung).

Berichterstattungspflicht der GL an den VR: Häufigkeit und Pflichtinhalt der regulären Berichte (monatlich: Umsatz, Liquidität, Abweichungsanalyse; quartalsweise: Risikoübersicht, strategische Projekte, Personalstrategie). Sofortmeldepflichtige Ereignisse mit konkreten Wesentlichkeitsgrenzen: drohende Zahlungsunfähigkeit eines Schlüsselkunden ab CHF X; Datenschutzverletzungen nach DSG Art. 24 (SR 235.1); wesentliche Rechtsstreitigkeiten über CHF Y; kapitalmarktrelevante Ereignisse.

GL-Sitzungen, Quorum und Protokoll: Häufigkeit der GL-Sitzungen (mindestens wöchentlich), Quorum (einfache Mehrheit), Beschlussfassung. Protokollierungspflicht: Protokolle werden schriftlich festgehalten und 10 Jahre aufbewahrt (OR Art. 958f).

Sorgfalts-, Treue- und Interessenkonfliktregelung: GL-Mitglieder schulden der AG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers (OR Art. 717). Interessenkonflikte sind dem VR-Präsidium unverzüglich zu melden; betroffene GL-Mitglieder enthalten sich der Stimme und verlassen den Beratungsraum. Nebentätigkeiten von GL-Mitgliedern bedürfen der Genehmigung durch den VR-Präsidenten.

Geheimhaltung und Datenschutz: Das Reglement enthält eine nachvertragliche Geheimhaltungsklausel (typisch 3–5 Jahre) für geschäftliche Informationen, die die GL-Mitglieder während ihrer Amtszeit erlangt haben. Datenschutzvorfälle nach DSG Art. 24 (SR 235.1) sind sofort dem VR und dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu melden.

Nebentätigkeiten und Wettbewerbsverbot: GL-Mitglieder dürfen ohne Genehmigung des VR-Präsidenten keine Nebentätigkeiten ausüben, die mit den Interessen der AG in Konflikt stehen oder erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Mandate in anderen Verwaltungsräten oder Beiräten sind offenzulegen. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (OR Art. 340 ff.) kann im Reglement oder im zugehörigen Arbeits- bzw. Mandatsvertrag vereinbart werden; es darf maximal drei Jahre dauern und muss geografisch sowie sachlich auf den tatsächlichen Tätigkeitsbereich der AG beschränkt sein. Unverhältnismässige Wettbewerbsverbote sind nach OR Art. 340a Abs. 2 durch das Gericht herabzusetzen. forms-legal.com bietet dieses Muster als kostenlose Orientierungshilfe für Schweizer Aktiengesellschaften. Für kotierte Gesellschaften, Holdingstrukturen und FINMA-regulierte Institute empfiehlt sich zwingend die Beratung durch auf Schweizer Aktienrecht und Corporate Governance spezialisierte Anwälte.

So füllen Sie Ihr Geschäftsleitungsreglement Schweiz (OR Art. 716b) aus

Das Geschäftsleitungsreglement Schweiz füllen Sie schrittweise und präzise aus. Es handelt sich um ein rechtswirksames internes Regelwerk, das durch VR-Beschluss in Kraft tritt.

Schritt 1 — Gesellschaftsangaben und Rechtsgrundlage prüfen: Tragen Sie vollständige Firma gemäss Handelsregisterauszug, Sitz und UID der AG ein. Prüfen Sie zwingend, ob die Statuten die Delegation der Geschäftsführung nach OR Art. 716b ausdrücklich vorsehen. Falls nicht, müssen Sie die Statuten durch GV-Beschluss (qualifiziertes Mehr nach OR Art. 704) zuerst anpassen.

Schritt 2 — Abgrenzung VR/GL klar definieren: Führen Sie die sieben nicht delegierbaren VR-Aufgaben nach OR Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1–7 wörtlich auf. Beschreiben Sie die operativen Aufgaben der GL: Führung des Tagesgeschäfts, Umsetzung der VR-Strategie, Personalführung der nicht-leitenden Mitarbeitenden, operative Finanzsteuerung.

Schritt 3 — Kompetenzordnung mit konkreten CHF-Betragsgrenzen festlegen: Bestimmen Sie absolute CHF-Beträge (keine Prozentwerte) für Einzelunterschrift, Kollektivunterschrift und VR-Genehmigungspflicht. Definieren Sie gegenständliche Ausnahmen: Immobilientransaktionen, Kreditaufnahmen, Bürgschaften und Garantien erfordern stets VR-Genehmigung, unabhängig vom Betrag.

Schritt 4 — GL-Mitglieder, Funktionen und Stellvertretungen eintragen: Namentliche Aufführung aller aktuellen GL-Mitglieder mit Funktion (CEO, CFO, COO, CTO). Stellvertretungsregeln für Abwesenheitssituationen.

Schritt 5 — Berichterstattungspflichten konfigurieren: Häufigkeit (monatlich, quartalsweise), Pflichtinhalte der regulären GL-Berichte, konkrete Wesentlichkeitsgrenzen für Sofortmeldungen. Stellen Sie sicher, dass die Berichtspflicht die OR Art. 725-Überschuldungsfrühwarnung abdeckt.

Schritt 6 — Sitzungsordnung der GL beschreiben: Mindesthäufigkeit, Quorum, Beschlussfassung und Protokollierungspflicht. Protokolle 10 Jahre aufbewahren (OR Art. 958f).

Schritt 7 — Interessenkonfliktregelung und Geheimhaltung: Definieren Sie Offenlegungspflicht und Stimmenthaltungsgebot. Regeln Sie die nachvertragliche Geheimhaltungspflicht der GL-Mitglieder.

Schritt 8 — VR-Beschluss und Unterzeichnung: Das Reglement muss durch VR-Beschluss als Gesamtorgan verabschiedet werden — ein Beschluss des VR-Präsidenten allein genügt nicht. Das VR-Protokoll hält den Beschluss mit Datum fest; VR-Präsident und CEO unterzeichnen das Reglement. Dem Reglement ist der jeweils aktuelle Handelsregisterauszug als Beleg für die eingetragene Vertretungsbefugnis beizulegen. Das Reglement wird allen GL-Mitgliedern ausgehändigt; jedes Mitglied bestätigt die Kenntnisnahme schriftlich, was im GL-Protokoll vermerkt wird.

Schritt 9 — Jährliche Überarbeitung und Aktualisierung: Das Reglement mindestens jährlich oder bei wesentlichen Unternehmensänderungen (Umstrukturierung, Akquisition, neue regulatorische Anforderungen, neue GL-Mitglieder) überprüfen und anpassen. Änderungen erfordern einen neuen VR-Beschluss. Das veraltete Reglement ist zu archivieren (Aufbewahrungspflicht 10 Jahre nach OR Art. 958f). Bei FINMA-regulierten Instituten ist das aktualisierte Reglement der FINMA einzureichen, sofern wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.

Häufige Fehler bei Ihrem Geschäftsleitungsreglement Schweiz (OR Art. 716b)

Bei Geschäftsleitungsreglements in der Schweiz entstehen typische Fehler mit Haftungsfolgen.

Fehler 1 — Keine statutarische Grundlage für die Delegation: Wenn die Statuten die Delegation nach OR Art. 716b nicht vorsehen, ist das Reglement rechtlich unwirksam — die GL kann keine eigenständigen Entscheide fällen. Prüfen Sie zwingend vor dem Erlass des Reglements die geltenden Statuten und passen Sie diese bei Bedarf durch GV-Beschluss an.

Fehler 2 — Unklare oder fehlende CHF-Betragsgrenzen: Wenn Betragsschwellen für Einzelunterschrift, Kollektivunterschrift und VR-Genehmigung nicht in absoluten CHF-Beträgen definiert sind, entstehen Interpretationskonflikte. Prozentuale Angaben (z.B. «10% des Umsatzes») sind unzulässig, da der Umsatz variiert. Verwenden Sie immer absolute CHF-Beträge.

Fehler 3 — Unentziehbare VR-Aufgaben irrtümlich an GL delegiert: Wenn das Reglement Aufgaben nach OR Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1–7 irrtümlich an die GL überträgt, ist diese Übertragung aktienrechtlich nichtig. VR-Mitglieder bleiben persönlich verantwortlich und können sich nicht auf das fehlerhafte Reglement berufen, um ihrer Haftung nach OR Art. 754 zu entgehen.

Fehler 4 — Fehlende Interessenkonflikt- und Insiderregelung: Ohne explizite Regelung zu Interessenkonflikten entstehen Haftungsrisiken. GL-Mitglieder, die Interessenkonflikte nicht offenlegen und trotzdem an betroffenen Entscheidungen mitwirken, haften persönlich. Der SCBP und FINMA-RS 2017/1 verlangen eine klare Offenlegungspflicht und ein Stimmenthaltungsgebot.

Fehler 5 — Kein Überschuldungs-Frühwarnsystem definiert: Wenn das Reglement keine Schwellenwerte für die sofortige Meldung finanzieller Notsituationen an den VR enthält, riskieren GL-Mitglieder eine verspätete Überschuldungsbenachrichtigung nach OR Art. 725 Abs. 2 — mit persönlicher Haftung für den dadurch entstandenen Schaden.

Fehler 6 — Reglement wird nach Erlass nicht aktualisiert: Ein veraltetes Reglement, das nicht mehr der aktuellen Unternehmensstruktur (neue GL-Mitglieder, neue Geschäftsbereiche, neue regulatorische Anforderungen) entspricht, schafft Rechtsunsicherheit und kann im Streitfall gegen die Gesellschaft und die VR-Mitglieder verwendet werden. Jährliche Überprüfung und formeller VR-Beschluss über Änderungen sind Best Practice.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 754CH official
  2. OR Art. 716bCH official
  3. OR Art. 716aCH official
  4. OR Art. 960dCH official
  5. OR Art. 725CH official
  6. OR Art. 958fCH official
  7. OR Art. 717CH official
  8. OR Art. 340CH official
  9. OR Art. 340aCH official
  10. OR Art. 704CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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