Gesellschafterversammlungs-Protokoll GmbH Schweiz (OR Art. 804)
Protokollkopf
PROTOKOLL DER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG
der [Firmenname], [Gesellschaftssitz] Stammkapital: CHF [Stammkapital] gemäss OR Art. 804 ff.
Versammlungsdetails
Datum: [Versammlungs Datum] Ort: [Versammlungs Ort] Art: [Versammlungs Art] Vorsitz: [Vorsitzender] Protokollführung: [Protokollfuehrer] Anwesende Gesellschafter: [Gesellschafter Liste] Vertretene Stammanteile: [Vertretene Stammanteile] von [Gesamt Stammanteile] Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig. Alle Gesellschafter sind anwesend oder haben schriftlich zugestimmt.
Beschlüsse
1. GENEHMIGUNG JAHRESRECHNUNG [Jahresabschluss] Die Gesellschafterversammlung genehmigt die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr [Jahresabschluss] einstimmig. Jahresergebnis: [Jahresergebnis] 2. GEWINNVERWENDUNG [Gewinn Verwendung] 3. DÉCHARGE Der Geschäftsführung wird Décharge für das Geschäftsjahr [Jahresabschluss] erteilt. 4. GESCHÄFTSFÜHRUNG (OR Art. 809) [Geschaeftsfuehrer Wahl] 5. WEITERE BESCHLÜSSE [Weitere Geschaefte]
Schluss
Keine weiteren Traktanden. Die Gesellschafterversammlung wird geschlossen. Das Protokoll wird genehmigt und unterzeichnet. Ort und Datum: [Versammlungs Ort], [Versammlungs Datum]
Vorsitzende/r der Gesellschafterversammlung
________________
Signature
Protokollführer/in
________________
Signature
Alle Gesellschafter
________________
Signature
Was ist Gesellschafterversammlungs-Protokoll GmbH Schweiz (OR Art. 804)?
Das Gesellschafterversammlungs-Protokoll GmbH Schweiz ist das offizielle Beschlussdokument der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), das die Verhandlungen, Abstimmungen und Beschlüsse des obersten Organs der Schweizer GmbH nach Art. 804 des Obligationenrechts (OR, SR 220) festhält. Die Gesellschafterversammlung ist bei der GmbH das oberste Organ — vergleichbar mit der Generalversammlung bei der Aktiengesellschaft (AG) — und nimmt die ihr durch das Gesetz und die Statuten zugewiesenen unübertragbaren Aufgaben nach OR Art. 804 Abs. 1 wahr.
OR Art. 804 regelt die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung einer Schweizer GmbH. Die Besonderheit im Vergleich zur AG: Die GmbH-Gesellschafterversammlung kann ihre Beschlüsse auch auf dem Zirkulationsweg fassen — das heisst durch schriftliche Zustimmung aller Gesellschafter ohne formelle Versammlung (OR Art. 804 Abs. 2). Diese Möglichkeit macht die GmbH flexibler und ist besonders bei GmbH mit wenigen Gesellschaftern praktisch. Das Protokoll des Zirkularbeschlusses muss die Zustimmungserklärungen aller Gesellschafter dokumentieren.
Die unübertragbaren Befugnisse der Gesellschafterversammlung einer Schweizer GmbH nach OR Art. 804 Abs. 1 umfassen: Änderung der Statuten; Ernennung und Abberufung von Geschäftsführern und Mitgliedern allfälliger anderer Organe; Genehmigung der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns; Beschlussfassung über Nachschüsse und Nebenpflichten; Festsetzung des Vergütungsberichts; Einleitung einer Sonderprüfung sowie die Auflösung der Gesellschaft.
Als oberstes Organ der GmbH, über das in der Schweiz mehr als 180'000 GmbH registriert sind, spielt das Gesellschafterversammlungs-Protokoll eine zentrale Rolle in der Corporate Governance. Es dient als rechtsverbindlicher Nachweis der Beschlüsse gegenüber dem Handelsregisteramt des Kantons am Gesellschaftssitz, gegenüber Banken und Kreditinstituten, gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) sowie gegenüber dem kantonalen Steueramt. Auf forms-legal.com finden Sie das vollständige Muster als rechtssichere Ausgangslage.
Die Schweizer GmbH ist nach der Aktiengesellschaft (AG) die häufigste Unternehmensform in der Schweiz. Per 2024 waren beim Eidgenössischen Amt für das Handelsregister (EHRA) rund 208'000 GmbH eingetragen — damit übertrifft die GmbH zahlenwert die AG deutlich. Die grosse Mehrheit dieser GmbH sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit wenigen Gesellschaftern, bei denen die Gesellschafterversammlung häufig informell und im kleinen Kreis abgehalten wird. Trotzdem verlangt das Gesetz ein ordnungsgeass dokumentiertes Protokoll.
Die rechtliche Stellung der Gesellschafter bei der Schweizer GmbH unterscheidet sich fundamental von der Aktionärsstellung bei der AG. Gesellschafter sind namentlich im Handelsregister eingetragen, haben Einsichtsrechte in die Geschäftsbücher (OR Art. 802 Abs. 2) und können direkt Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten verlangen. Diese enge Verbindung zwischen Gesellschaftern und Unternehmen macht das GmbH-Recht flexibler, erfordert aber gleichzeitig eine sorgfältige Dokumentation aller Gesellschafterbeschlüsse.
Nach der Aktienrechtsrevision 2023 wurden einige Anpassungen vorgenommen, die auch Gesellschafterversammlungen betreffen können — insbesondere die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen hybride oder virtuelle Versammlungen abzuhalten, wenn die Statuten dies vorsehen. OR Art. 804 bleibt in seiner Grundstruktur unverändert. Die Gesellschafterversammlung bleibt das oberste Organ der GmbH, und ihre Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren.
Wann brauchen Sie Gesellschafterversammlungs-Protokoll GmbH Schweiz (OR Art. 804)?
Das Gesellschafterversammlungs-Protokoll GmbH Schweiz wird bei jeder formellen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung benötigt — sei es physisch oder im Zirkulationsverfahren nach OR Art. 804 Abs. 2.
Erste Situation: Jährliche Genehmigung der Jahresrechnung. Eine Schweizer GmbH muss nach OR Art. 801 ff. jährlich eine Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) erstellen und von der Gesellschafterversammlung genehmigen lassen. Die Genehmigung ist gemeinsam mit dem Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns — Dividendenausschüttung oder Gewinnvortrag — zu protokollieren. Das Protokoll ist die rechtliche Grundlage für Dividendenzahlungen und für die Décharge an die Geschäftsführung.
Zweite Situation: Wahl und Abberufung von Geschäftsführern. Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern nach OR Art. 809 ist ein unübertragbares Recht der Gesellschafterversammlung nach OR Art. 804 Abs. 1. Änderungen in der Geschäftsführung müssen beim kantonalen Handelsregisteramt angemeldet werden — das Protokoll ist dabei als Beschlussnachweis einzureichen. Das Handelsregisteramt des Kantons am Gesellschaftssitz prüft, ob die Anforderungen nach OR Art. 814 Abs. 3 (Wohnsitzpflicht mindestens einer zeichnungsberechtigten Person in der Schweiz) erfüllt sind.
Dritte Situation: Statutenänderungen. Änderungen der Statuten der GmbH erfordern nach OR Art. 804 Abs. 1 einen Beschluss der Gesellschafterversammlung mit qualifizierter Mehrheit nach OR Art. 808b sowie eine öffentliche Beurkundung und einen Handelsregistereintrag. Das Protokoll ist Grundlage für die notarielle Beurkundung.
Vierte Situation: Zirkularbeschlüsse für schnelle Entscheidungen. Bei GmbH mit einigen wenigen Gesellschaftern — was in der Schweizer KMU-Praxis häufig vorkommt — wird die Gesellschafterversammlung oft im Zirkulationsverfahren durchgeführt. Dabei werden alle Gesellschafter schriftlich zur Abstimmung aufgefordert, und die Zustimmungserklärungen werden im Protokoll dokumentiert. Das Zirkularbeschlussprotokoll hat dieselbe Rechtswirkung wie ein Beschluss einer physischen Versammlung.
Fünfte Situation: Liquidation und Auflösung der GmbH. Die Auflösung einer Schweizer GmbH erfordert einen Beschluss der Gesellschafterversammlung nach OR Art. 821 Abs. 1. Dieser Beschluss ist öffentlich zu beurkunden und dem Handelsregisteramt zu melden. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung dokumentiert den Auflösungsbeschluss und die Ernennung der Liquidatoren.
Sechste Situation: Kapitalerhöhung oder -herabsetzung bei der GmbH. Änderungen des Stammkapitals erfordern einen Gesellschafterversammlungsbeschluss und eine öffentliche Beurkundung. Das Stammkapital einer GmbH beträgt nach OR Art. 773 mindestens CHF 20'000 und muss vollständig einbezahlt sein. Das Protokoll bildet die Grundlage für die notarielle Beurkundung und die Handelsregistermutation.
Siebte Situation: Nachschusspflicht und Nebenpflichten. Falls die Statuten der GmbH Nachschusspflichten oder Nebenpflichten für Gesellschafter vorsehen (OR Art. 798a), sind Beschlüsse über diese Pflichten von der Gesellschafterversammlung zu fassen. Das Protokoll dokumentiert, welcher Gesellschafter welche Zusatzverpflichtungen übernommen hat — wichtig für spätere Streitigkeiten über Gesellschafterpflichten.
Was gehört in Ihr Gesellschafterversammlungs-Protokoll GmbH Schweiz (OR Art. 804)?
Ein vollständiges Gesellschafterversammlungs-Protokoll einer Schweizer GmbH nach OR Art. 804 muss folgende Kernelemente enthalten.
Kopf mit Gesellschaftsidentifikation: Vollständige Firma der GmbH inkl. GmbH-Zusatz, Gesellschaftssitz, UID (CHE-Nummer), eingetragenes Stammkapital sowie Datum und Ort der Versammlung oder beim Zirkularbeschluss den Zeitraum der schriftlichen Abstimmung.
Anwesende Gesellschafter und Stammanteile: Das Protokoll muss alle anwesenden oder im Zirkulationsverfahren zustimmenden Gesellschafter mit ihren jeweiligen Stammanteilen auflisten. Bei Zirkularbeschlüssen nach OR Art. 804 Abs. 2 ist Einstimmigkeit aller Gesellschafter erforderlich — das Protokoll muss die Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafters dokumentieren.
Beschlussfähigkeit: Das Protokoll muss die Beschlussfähigkeit bestätigen. Bei physischen Versammlungen: Quorum der anwesenden Stammanteile. Bei Zirkularbeschlüssen: Nachweis der Zustimmung aller Gesellschafter.
Beschlussfassung und Mehrheiten: Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden nach OR Art. 808 Abs. 1 grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jeder CHF 1 Stammeinlage eine Stimme ergibt. Für qualifizierte Beschlüsse nach OR Art. 808b — Statutenänderungen, Kapitaloperationen, Auflösung — ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals erforderlich.
Pflichtbeschlüsse: Genehmigung der Jahresrechnung, Verwendung des Bilanzgewinns, Décharge an die Geschäftsführung, Wahl der Geschäftsführer. Bei allfälligen Handelsregistermutationen: vollständige Protokollierung der Wahlen und Abberufungen.
Unterzeichnung: Das Protokoll muss von den anwesenden Gesellschaftern oder — bei Zirkularbeschlüssen — von der Geschäftsführung unterzeichnet werden. forms-legal.com stellt das vollständige Muster zur Verfügung.
Formelle Annahme des Jahresabschlusses: Bei der ordentlichen Gesellschafterversammlung muss die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang nach OR Art. 958 ff.) formell genehmigt werden. Das Protokoll muss den Genehmigungsbeschluss mit Abstimmungsergebnis ausführen. Bei GmbH, die einer eingeschränkten Revisionspflicht oder der ordentlichen Revisionspflicht unterliegen (OR Art. 727a), muss auch der Revisionsbericht entgegengenommen werden.
Dividendenbeschluss und Verrechnungssteuer: Falls die Gesellschafterversammlung eine Dividende beschliesst, muss das Protokoll den Betrag pro Stammanteil, das Zahlungsdatum und die steuerliche Behandlung festhalten. Dividendenbeschlüsse einer Schweizer GmbH lösen Verrechnungssteuer von 35 Prozent aus (VStG Art. 4 und Art. 13), die innerhalb von 30 Tagen nach Beschlussfassung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu deklarieren und abzuführen ist (VStG Art. 16). Das Protokoll ist der Beleg für die Fälligkeit der Verrechnungssteuer.
Ausstehende Einlagen: Bei der Gründung oder Kapitalerhöhung können Gesellschafter Teile ihrer Stammeinlagen zunächst schuldig bleiben. Das Protokoll einer spaaeteren Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse über die Einzahlung ausstehender Einlagen enthalten — diese sind für das Handelsregisteramt relevant. Die Einzahlung muss dem Handelsregisteramt auf einem gesonderten Bankkonto nachgewiesen werden.
Protokollformat und Formvorschriften nach HRegV: Das Protokoll kann als Sitzungsprotokoll (physische Versammlung) oder als Zirkularbeschluss-Protokoll (Umlaufverfahren nach OR Art. 804 Abs. 2) ausgefertigt werden. Beim physischen Protokoll sind Beginn und Ende der Versammlung, Vorsitz und Protokollführung, die anwesenden Gesellschafter und ihre Stammanteile sowie alle Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis festzuhalten. Das Protokoll muss mindestens von der vorsitzenden Person und der protokollführenden Person unterzeichnet sein. Das Handelsregisteramt des Kantons am Gesellschaftssitz und auf Bundesebene das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) beim Bundesamt für Justiz (BJ) verlangen eine beglaubigte Kopie des Protokolls für alle Handelsregistermutationen nach der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411). forms-legal.com bietet das vollständige Muster.
So füllen Sie Ihr Gesellschafterversammlungs-Protokoll GmbH Schweiz (OR Art. 804) aus
Das Gesellschafterversammlungs-Protokoll GmbH Schweiz ist nach folgendem Schema auszufüllen.
Schritt 1: Art der Beschlussfassung wählen. Entscheiden Sie, ob die Gesellschafterversammlung physisch oder im Zirkulationsverfahren nach OR Art. 804 Abs. 2 stattfindet. Beim Zirkularbeschluss muss die Zustimmung aller Gesellschafter schriftlich eingeholt werden — auch nur einer ablehnender Gesellschafter verhindert den Zirkularbeschluss.
Schritt 2: Gesellschaftsdaten und Versammlungsdetails. Tragen Sie Firmennamen, Sitz, Stammkapital und UID ein. Bei physischer Versammlung: Datum, Ort, Vorsitz, Protokollführung. Beim Zirkularbeschluss: Zeitraum der schriftlichen Abstimmung.
Schritt 3: Gesellschafterliste und Stammanteile. Listen Sie alle anwesenden Gesellschafter und ihre Stammanteile auf. Berechnen Sie den prozentualen Anteil am Stammkapital. Stellen Sie fest, dass alle oder eine ausreichende Mehrheit der Gesellschafter vertreten sind.
Schritt 4: Traktanden und Beschlüsse. Protokollieren Sie jeden Beschluss einzeln mit Antrag und Abstimmungsergebnis. Bei einstimmigen Beschlüssen: Vermerk der Einstimmigkeit. Bei Mehrheitsentscheiden: Anzahl Ja, Nein, Enthaltungen.
Schritt 5: Unterzeichnung. Das Protokoll wird von der vorsitzenden Person und der Protokollführung unterzeichnet. Bei Zirkularbeschlüssen wird das Protokoll von der Geschäftsführung erstellt und den Gesellschaftern zur Genehmigung vorgelegt.
Schritt 6: Aufbewahrung und Handelsregister. Bewahren Sie das Protokoll mindestens zehn Jahre auf. Bei Handelsregistermutationen: Einreichung einer beglaubigten Kopie beim kantonalen Handelsregisteramt.
Schritt 7: Verrechnungssteuer-Meldung vorbereiten. Falls ein Dividendenbeschluss gefasst wurde, bereiten Sie unverzögerlich die Verrechnungssteuer-Abrechnung für die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vor. Die Verrechnungssteuer von 35 Prozent ist innerhalb von 30 Tagen nach Beschlussfassung (nicht nach Auszahlung) zu deklarieren und zu überweisen. Formulare: ESTV-Formular 106 für GmbH-Dividenden. Versäumt man die Frist, fallen Verzugszinsen und allfällige Bussen an.
Schritt 8: Handelsregister-Mutation veranlassen. Falls neue Geschäftsführer gewählt oder bestehende abberufen wurden, melden Sie die Änderung unverzögerlich beim kantonalen Handelsregisteramt an. Die Anmeldung erfordert eine beglaubigte Kopie des Protokolls, das Formular des Handelsregisteramts und allenfalls weitere Dokumente, etwa den Wohnsitznachweis neuer Geschäftsführer. Bei Statutenänderungen ist zudem öffentliche Beurkundung und Einreichung der neuen Statuten erforderlich.
Schritt 9: Aufbewahrung und Zugang für Gesellschafter. Bewahren Sie das Protokoll am Gesellschaftssitz auf und gewähren Sie Gesellschaftern auf Verlangen Einsicht (OR Art. 802 Abs. 2). Die Aufbewahrungspflicht für Protokolle und Geschäftsbücher beträgt mindestens zehn Jahre (OR Art. 958f Abs. 1). Digitale Archivierung ist zulässig, sofern die Unveränderlichkeit gewährleistet ist.
Schritt 10: Steuererklärung und kantonale Meldungen. Nach der Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung ist die GmbH verpflichtet, die kantonale Steuererklärung einzureichen. Für GmbH mit Sitz in Zürich erfolgt die Einreichung beim Kantonalen Steueramt Zürich (KStA), in Bern beim Kantonalen Steueramt Bern. Dividenden und andere Ausschüttungen an Gesellschafter sind in der Steuererklärung zu deklarieren. Stellen Sie sicher, dass der Jahresabschluss mit dem Protokoll übereinstimmt.
Rechtliche Anforderungen für Gesellschafterversammlungs-Protokoll GmbH Schweiz (OR Art. 804)
Das Gesellschafterversammlungs-Protokoll GmbH Schweiz unterliegt den Anforderungen von OR Arts. 804-811 sowie der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411).
Beschlussfassung nach OR Art. 804: Die Gesellschafterversammlung einer GmbH fasst Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit nach OR Art. 808. Qualifizierte Beschlüsse (Statutenänderungen, Kapitaloperationen, Auflösung) erfordern nach OR Art. 808b zwei Drittel der Stimmen und die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals.
Zirkularbeschluss nach OR Art. 804 Abs. 2: Beschlüsse können ohne Versammlung durch schriftliche Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden. Die schriftliche Zustimmung aller ist zwingend — auch ein einziger widersprechender Gesellschafter verhindert den Zirkularbeschluss. Das Protokoll muss die schriftlichen Zustimmungen aller dokumentieren.
Unübertragbare Befugnisse nach OR Art. 804 Abs. 1: Statutenänderungen, Geschäftsführerbestellung und -abberufung, Jahresrechnung, Gewinnverwendung, Décharge, Auflösung — all das sind zwingend der Gesellschafterversammlung vorbehaltene Aufgaben, die nicht an die Geschäftsführung delegiert werden können.
Handelsregistermutationen: Änderungen in der Zusammensetzung der Geschäftsführung und Statutenänderungen müssen beim Handelsregisteramt des Kantons angemeldet werden. Das Protokoll ist Grundlage der Anmeldung. Statutenänderungen erfordern zudem öffentliche Beurkundung (OR Art. 781).
Steuerliche Pflichten: Dividendenbeschlüsse müssen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen der Verrechnungssteuerabrechnung gemeldet werden. Die Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf Dividenden ist innerhalb von 30 Tagen nach Beschlussfassung zu deklarieren und abzuführen (VStG Art. 16).
Revidierte GmbH-Bestimmungen nach Aktienrechtsrevision 2023: Mit der grossen Aktienrechtsrevision 2023 wurden auch einige Bestimmungen des GmbH-Rechts angepasst, soweit das GmbH-Recht auf das AG-Recht verweist. Für die Gesellschafterversammlung relevant sind insbesondere die klarere Regelung der hybriden Versammlung (OR Art. 701b, auf den OR Art. 805 Abs. 5 verweist) und die Anpassung der Berichterstattungspflichten. OR Art. 804 selbst blieb unverändert.
Minimales Stammkapital und Kapitalschutz: Das Stammkapital einer Schweizer GmbH muss nach OR Art. 773 mindestens CHF 20'000 betragen und vollständig einbezahlt sein. Bei einem Beschluss, der das Stammkapital verändert, sind die Kapitalschutzregeln der OR Art. 773 ff. zu beachten. Eine Kapitalherabsetzung unter CHF 20'000 ist nicht möglich.
Öffentliche Beurkundung bei Statutenänderungen: Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die eine Änderung der Statuten beinhalten, bedürften nach OR Art. 781 der öffentlichen Beurkundung durch einen Notar oder eine Urkundsperson. Zu solchen Beschlüssen gehören: Änderung des Unternehmenszwecks, des Firmennamens, des Sitzes, des Stammkapitals. Das Protokoll ist Grundlage für die notarielle Beurkundung, die dem Handelsregisteramt zusammen mit der Anmeldung einzureichen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Gesellschafterversammlungs-Protokoll GmbH Schweiz (OR Art. 804)
Häufige Fehler beim Gesellschafterversammlungs-Protokoll GmbH Schweiz können zu nichtigen Beschlüssen, Ablehnungen durch das Handelsregisteramt oder steuerlichen Konsequenzen führen.
Fehler 1: Zirkularbeschluss ohne Zustimmung aller Gesellschafter. OR Art. 804 Abs. 2 verlangt für einen Zirkularbeschluss die schriftliche Zustimmung aller Gesellschafter — ohne Ausnahme. Fehlt auch nur eine Zustimmung, ist der Zirkularbeschluss unwirksam. Bei GmbH mit mehreren Gesellschaftern empfiehlt sich in Zweifelsfällen die physische Versammlung.
Fehler 2: Falsches Beschlussquorum für Statutenänderungen. Für Statutenänderungen nach OR Art. 808b braucht es zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals — nicht nur eine einfache Mehrheit. Protokolle, die das falsche Quorum ausweisen, werden vom Handelsregisteramt für Anmeldungen abgelehnt.
Fehler 3: Décharge nicht protokolliert. Die Erteilung der Décharge an die Geschäftsführung ist ein wesentlicher Bestandteil der jährlichen Gesellschafterversammlung. Wird die Décharge nicht protokolliert, können später Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführung nicht ausgeschlossen werden.
Fehler 4: Verrechnungssteuer bei Dividenden vergessen. Dividendenbeschlüsse lösen Verrechnungssteuer von 35 Prozent aus. Die Steuer muss innerhalb von 30 Tagen nach Beschlussfassung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) deklariert und abgeführt werden. Verspätete Meldungen führen zu Verzugszinsen und Bussen nach VStG Art. 16.
Fehler 5: Fehlende Protokollierung bei Handelsregistermutationen. Wenn neue Geschäftsführer gewählt oder bestehende abberufen werden, muss das Protokoll vollständige Angaben zu Name, Funktion und Zeichnungsberechtigung enthalten. Unvollständige Protokolle werden vom Handelsregisteramt zurückgewiesen.
Fehler 6: Fehlende Eintragung neuer Gesellschafter im Handelsregister. Bei der Schweizer GmbH sind die Gesellschafter namentlich im Handelsregister eingetragen. Wenn Stammanteile übertragen werden, muss die Übertragung dem Handelsregisteramt gemeldet werden. Wird ein neuer Gesellschafter nicht eingetragen, besitzt er keine Rechtstellung als Gesellschafter gegenüber der GmbH und Dritten.
Fehler 7: Stimmverbot bei Interessenkonflikten nicht beachtet. Wenn ein Gesellschafter bei einem Beschluss einem Interessenkonflikt unterliegt, muss er sich der Stimme enthalten. Wenn das Stimmverbot nicht eingehalten wird und der Beschluss ohne diesen Gesellschafter nicht zustande kaeme, ist der Beschluss anfechtbar. Das Protokoll muss Interessenkonflikte und Stimmverbote dokumentieren.
Fehler 8: Nichteinladung aller Gesellschafter. Wenn die Gesellschafterversammlung ohne einen Gesellschafter abgehalten wird, weil dieser nicht eingeladen wurde, sind die Beschlüsse anfechtbar. Alle Gesellschafter haben das Recht, zur Versammlung eingeladen zu werden und daran teilzunehmen. Bei Zirkularbeschlüssen muss die Abstimmungsunterlage an alle Gesellschafter gesandt werden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 804CH official
- OR Art. 802CH official
- OR Art. 801CH official
- OR Art. 809CH official
- OR Art. 814CH official
- OR Art. 808bCH official
- OR Art. 821CH official
- OR Art. 773CH official
- OR Art. 798aCH official
- OR Art. 808CH official
- OR Art. 958CH official
- OR Art. 727aCH official
- OR Art. 958fCH official
- OR Art. 781CH official
- OR Art. 701bCH official
- OR Art. 805CH official
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Die Gesellschafterversammlung nach OR Art. 804 ist das oberste Organ der GmbH, die Generalversammlung nach OR Art. 698 das oberste Organ der AG. Beide haben ähnliche Befugnisse — Jahresrechnung, Gewinnverwendung, Organwahl —, unterscheiden sich aber in wichtigen Punkten. Die GmbH-Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse im Zirkulationsverfahren (schriftliche Zustimmung aller Gesellschafter nach OR Art. 804 Abs. 2) fassen, ohne physisch zusammenzukommen — das ist bei der AG nicht auf diese Weise möglich. Zudem sind GmbH-Gesellschafter namentlich im Handelsregister eingetragen, was die AG-Aktionäre bei Inhaberaktien nicht sind. Die Schweizer GmbH kennt nur Namenaktien entsprechende Stammanteile. Ein weiterer Unterschied: Bei der GmbH ergibt jeder CHF 1 Stammeinlage eine Stimme (OR Art. 806 Abs. 1), bei der AG jede Aktie grundsätzlich eine Stimme (mit Möglichkeit stimmrechtsprivilegierter Aktien).
Ja. OR Art. 804 Abs. 2 erlaubt ausdrücklich die Beschlussfassung im Umlaufverfahren (Zirkularbeschluss), bei dem alle Gesellschafter ohne physische Versammlung schriftlich abstimmen. Der Zirkularbeschluss ist jedoch nur möglich, wenn alle Gesellschafter zustimmen — kein einziger Gesellschafter darf ablehnen oder sich der Stimme enthalten. Stimmt auch nur ein Gesellschafter nicht zu, muss eine physische Versammlung einberufen werden. Der Zirkularbeschluss ist in der Praxis bei GmbH mit wenigen Gesellschaftern sehr verbreitet und spart Zeit und Kosten einer formellen Versammlung. Das Protokoll des Zirkularbeschlusses muss die schriftliche Zustimmungserklärung jedes Gesellschafters enthalten oder darauf verweisen. Banken, Handelsregisteramt und Steuerbehörden akzeptieren Zirkularbeschlüsse als gleichwertig mit Beschlüssen einer physischen Versammlung.
Nach OR Art. 808b Abs. 1 erfordern Beschlüsse zur Änderung der Statuten einer Schweizer GmbH eine qualifizierte Mehrheit: mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals. Im Unterschied zur AG, wo die absolute Mehrheit der vertretenen Nennwerte genügt, verlangt die GmbH-Regelung die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals — nicht nur der vertretenen Anteile. Statutenänderungen müssen anschliessend öffentlich beurkundet und im kantonalen Handelsregister eingetragen werden (OR Art. 781, HRegV). Das Protokoll muss beide Quoren getrennt ausweisen, damit das Handelsregisteramt die Rechtmässigkeit des Beschlusses überprüfen kann. Im Unterschied zur AG, wo die absolute Mehrheit der vertretenen Nennwerte genügt, verlangt die GmbH-Regelung die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals — nicht nur der vertretenen Anteile. Das Protokoll muss beide Quoren getrennt ausweisen, damit das Handelsregisteramt des Kantons am Gesellschaftssitz die Rechtmässigkeit des Beschlusses nach der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) überprüfen kann.
Nach OR Art. 814 Abs. 3 muss mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person — Geschäftsführer oder Direktor — ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Diese Anforderung gilt für die GmbH ebenso wie für die AG. Das Handelsregisteramt des Kantons am Gesellschaftssitz überprüft die Wohnsitzanforderung bei der Anmeldung von Geschäftsführerwahlen. Ausländische Gesellschafter, die die GmbH allein führen wollen, ohne in der Schweiz wohnhaft zu sein, müssen eine in der Schweiz wohnhafte Person — etwa einen Treuhänder oder Rechtsanwalt — als Mitgeschäftsführer mit Zeichnungsberechtigung einsetzen. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung muss bei der Wahl von Geschäftsführern deren Wohnort enthalten. OR Art. 814 Abs. 3 erfordert, dass mindestens eine zeichnungsberechtigte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Das Handelsregisteramt des Kantons am Gesellschaftssitz überprüft die Wohnsitzanforderung bei der Anmeldung von Geschäftsführerwahlen nach der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411). Das Protokoll der Gesellschafterversammlung muss bei der Wahl von Geschäftsführern deren Wohnort enthalten.
Ein Dividendenbeschluss der Gesellschafterversammlung einer Schweizer GmbH löst Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf die ausgeschütteten Dividenden aus (VStG Art. 4 und Art. 13). Die GmbH muss die Verrechnungssteuer innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit des Dividendenanspruchs — das ist in der Regel das Datum des GV-Beschlusses — bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) deklarieren und abführen (VStG Art. 16). Den Gesellschaftern wird nur die nach Abzug der Verrechnungssteuer verbleibende Dividende ausbezahlt. In der Schweiz wohnhafte natürliche Personen können die Verrechnungssteuer im Rahmen der ordentlichen Steuerveranlagung zurückfordern. Gesellschafter mit Wohnsitz im Ausland können je nach Doppelbesteuerungsabkommen eine teilweise Rückerstattung beantragen. Das Protokoll des Dividendenbeschlusses ist der Beleg für die Fälligkeit der Verrechnungssteuer.
Das Protokoll der ordentlichen Gesellschafterversammlung einer Schweizer GmbH muss grundsätzlich nicht öffentlich beurkundet werden. Ausnahme: Beschlüsse, die eine Statutenänderung beinhalten, erfordern nach OR Art. 781 eine öffentliche Beurkundung durch einen Notar oder eine Urkundsperson im Kanton des Gesellschaftssitzes. Zu solchen Beschlüssen gehören Änderungen des Unternehmenszwecks, des Stammkapitals, der Firma oder des Sitzes. Das Protokoll bildet in diesen Fällen die Grundlage für den Notartermin — der Notar beurkundet die Statutenänderung und reicht die Handelsregisteranmeldung ein. Das Handelsregisteramt des Kantons verlangt eine beglaubigte Kopie des Protokolls und der Beurkundungsurkunde. Ausnahme: Beschlüsse, die eine Statutenänderung beinhalten, erfordern nach OR Art. 781 eine öffentliche Beurkundung durch einen Notar oder eine Urkundsperson im Kanton des Gesellschaftssitzes. Das Protokoll bildet in diesen Fällen die Grundlage für den Notartermin. Das Handelsregisteramt des Kantons verlangt eine beglaubigte Kopie des Protokolls und der Beurkundungsurkunde. forms-legal.com stellt das vollständige Muster zur Verfügung.
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