Genossenschaft-Beitrittserklärung Schweiz (OR Art. 828-926)
Beitrittserklärung — Kopf
BEITRITTSERKLÄRUNG GENOSSENSCHAFT
gemäss Obligationenrecht (OR) Art. 828-926 (SR 220) Genossenschaft: [Genossenschafts Name] Sitz: [Genossenschafts Sitz] | UID: [Uid] Vertreten durch: [Verwaltungsrat Praesidentin] (Verwaltungsratspräsident/in)
Neues Mitglied: [Mitglied Name] [Mitglied Adresse] (Mitgliedertyp: [Mitglied Typ])
Beitrittserklärung und Anteilszeichnung
Art. 1 — Beitrittserklärung [Mitglied Name] (nachfolgend «Mitglied») erklärt hiermit den Beitritt zur [Genossenschafts Name] als Genossenschaftsmitglied (Genossenschafter/in) im Sinne von OR Art. 828 Abs. 2 mit Wirkung ab [Beitritts Datum], vorbehältlich der Aufnahmeentscheidung durch den Verwaltungsrat nach OR Art. 839. Art. 2 — Anteilszeichnung und Einlage Das Mitglied zeichnet [Anzahl Anteile] Genossenschaftsanteile zum Nennwert von je CHF [Anteils Wert].– (Gesamteinlage: CHF [Anzahl Anteile] × [Anteils Wert]).–. Die Einlage ist spätestens bis [Zahlungs Frist] auf das Konto der Genossenschaft zu überweisen. Das Mitglied anerkennt die Statuten der Genossenschaft und verpflichtet sich zur statutarischen Einlage (OR Art. 852).
Art. 3 — Rechte und Pflichten des Mitglieds Mit der Aufnahme erhält das Mitglied Stimmrecht in der Generalversammlung gemäss OR Art. 885 (Kopfstimmprinzip: eine Stimme pro Mitglied, unabhängig von der Anzahl Anteile). Der Nutzungszweck des Mitglieds ist: [Verwendungszweck]. Das Mitglied nimmt die Grundsätze der Genossenschaft gemäss Personalprinzip (OR Art. 828 Abs. 1) zur Kenntnis: Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder durch gemeinsamen Betrieb steht im Vordergrund. Art. 4 — Haftung des Mitglieds Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten der Genossenschaft richtet sich nach den Statuten. Ohne statutarische Nachschusspflicht haften Mitglieder nach OR Art. 869 nicht persönlich für Schulden der Genossenschaft. Bei statutarischer Nachschusspflicht gilt das vereinbarte Höchstmass. Art. 5 — Austritt und Ausschluss Austritt ist nach OR Art. 842 auf Ende eines Geschäftsjahres mit mindestens sechsmonatiger Kündigungsfrist möglich, sofern die Statuten keine strengere Regelung vorsehen. Bei Austritt oder Ausschluss (OR Art. 846) werden die Anteile nach Massgabe der Statuten zurückbezahlt; ein Anteil am Reservevermögen besteht nicht (OR Art. 891). Art. 6 — Datenschutz und Mitgliederregister Die Genossenschaft führt ein Mitgliederregister nach OR Art. 838. Die Personendaten des Mitglieds werden ausschliesslich zur Verwaltung der Mitgliedschaft verwendet. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) findet Anwendung.
Ort und Datum: [Unterzeichnungs Ort], [Unterzeichnungs Datum]
Neues Mitglied (Genossenschafter/in)
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Signature
Verwaltungsratspräsident/in
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Signature
Was ist Genossenschaft-Beitrittserklärung Schweiz (OR Art. 828-926)?
Die Genossenschaft-Beitrittserklärung ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR) Art. 828-926 (Genossenschaft, SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Schweizer Genossenschaft nach OR Art. 828 ist eine besondere Körperschaft des Obligationenrechts, die der Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe dient (Personalprinzip). Dieser Grundsatz unterscheidet die Genossenschaft fundamental von der Kapitalgesellschaft (AG, GmbH): Nicht die Maximierung der Kapitalrendite steht im Mittelpunkt, sondern die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder — durch günstige Einkaufsbedingungen, Kreditvergabe, Wohnraum, gemeinschaftliche Dienstleistungen oder gemeinsame Markterschliessung. Gewinne sind Mittel zum Zweck, nicht primäres Ziel.
In der Schweiz sind Genossenschaften in zahlreichen wirtschaftlichen Sektoren tätig. Die grössten sind die Migros-Genossenschaft (über 2 Millionen Mitglieder, grösste Arbeitgeberin der Schweiz) und die Coop-Genossenschaft im Detailhandel, die Raiffeisen-Gruppe im Bankwesen (mit über 200 eigenständigen Raiffeisenbank-Genossenschaften und über 3.8 Millionen Mitgliedern), Wohnbaugenossenschaften (in den Städten Zürich, Basel, Bern und Genf mit zusammen über 100'000 gemeinnützigen Genossenschaftswohnungen, gefördert durch den Bund über das Wohnbauförderungsgesetz WFG, SR 842), landwirtschaftliche Genossenschaften (Fenaco mit LANDI-Märkten und Volg, Swiss Milk, Mifroma) sowie Energiegenossenschaften im Rahmen der Energiestrategie 2050 des Bundes.
Rechtlich ist die Genossenschaft nach OR Art. 828 Abs. 2 eine juristische Person mit voller Rechtsfähigkeit: Sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Grundstücke erwerben, klagen und beklagt werden. Als juristische Person haftet sie nach OR Art. 869 mit ihrem Vermögen; Mitglieder haften persönlich nur, wenn die Statuten eine Nachschusspflicht vorsehen. Die Genossenschaft trägt nach den Statuten zwingend die Bezeichnung «Genossenschaft» oder einen äquivalenten Begriff in der jeweiligen Sprache.
Mindestens 7 Genossenschafter sind für die Gründung und den laufenden Betrieb einer Schweizer Genossenschaft erforderlich (OR Art. 831). Genossenschaftsanteile (Anteilsscheine) können nach OR Art. 852 ausgegeben werden; sie sind an die Mitgliedschaft gebunden, in der Regel nicht frei übertragbar und nicht börsenkotiert. Das Kopfstimmprinzip nach OR Art. 885 gilt zwingend: Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung genau eine Stimme, unabhängig von der Anzahl gehaltener Anteile — ein grundlegender Unterschied zur AG, bei der nach Aktien (und damit nach Kapitalanteil) abgestimmt wird.
Die Beitrittserklärung aktiviert die Mitgliedschaft rechtsverbindlich und muss die Anteilszeichnung (Anzahl Anteile und Nennwert), die Einzahlungsmodalitäten, den Beitrittsgrund (Wohnen, Einkauf, Kredit, Berufsförderung, Energie), die Anerkennung der Statuten und die Kenntnisnahme der Datenschutzrechte nach DSG (SR 235.1) enthalten. Das auf forms-legal.com verfügbare Muster entspricht den Anforderungen des OR Art. 828-926 und enthält alle Angaben, die für das Mitgliederregister nach OR Art. 838 und für die steuerliche Einordnung des Mitglieds erforderlich sind.
Wann brauchen Sie Genossenschaft-Beitrittserklärung Schweiz (OR Art. 828-926)?
Die Genossenschaft-Beitrittserklärung in der Schweiz wird in mehreren klar definierten wirtschaftlichen und sozialen Situationen benötigt und ist in allen Fällen das Grunddokument für die Aufnahme in die Genossenschaft.
Erste Situation: Beitritt zu einer Wohnbaugenossenschaft. In den Schweizer Städten Zürich, Basel, Bern, Winterthur, Luzern und Genf gibt es über 350 aktive gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften mit zusammen über 100'000 Wohnungen. Wer eine Genossenschaftswohnung mieten möchte, muss zuerst Mitglied der Genossenschaft werden. Die Beitrittserklärung dokumentiert die Anteilszeichnung, die typischerweise zwischen CHF 500.– und CHF 10'000.– pro Anteil beträgt. Der Bund fördert gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften über das Wohnbauförderungsgesetz (WFG, SR 842) und zinsgünstige Darlehen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger (EGW) sowie Bürgschaften der Wohnbau-Genossenschaft Schweiz (WBG). Wartedaten von 10-15 Jahren sind in vielen Städten Realität; die frühe Mitgliedschaft erhöht die Chancen auf eine Wohnung.
Zweite Situation: Aufnahme in eine Raiffeisen-Genossenschaft. Raiffeisen Schweiz ist mit über 3.8 Millionen Mitgliedern und über 250 Mitgliedbanken die grösste Bankengruppe nach Anzahl Kunden in der Schweiz. Jede Raiffeisenbank ist eine eigenständige Genossenschaft. Wer Mitglied werden möchte, zeichnet Genossenschaftsanteile (typischerweise CHF 200.– pro Anteil; empfohlenes Maximum CHF 2'000.–, entsprechend 10 Anteilen). Die Beitrittserklärung ist das Aufnahmedokument. Mitglieder profitieren von Vorzugskonditionen bei Hypotheken, Anlage- und Kreditprodukten sowie von einem Anteil am Genossenschaftsergebnis.
Dritte Situation: Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Genossenschaft. Schweizer Landwirte sind häufig Mitglieder mehrerer landwirtschaftlicher Genossenschaften — LANDI für Betriebsmittel und Agrarprodukte, Swiss Milk für Milchvermarktung, Mifroma für Käse, Fenaco als Dachverband. Maschinenringe (Maschinengenossenschaften) ermöglichen gemeinsamen Maschineneinsatz. Jede neue Mitgliedschaft beginnt mit der Beitrittserklärung und der Zeichnung der Genossenschaftsanteile.
Vierte Situation: Energiegenossenschaft im Rahmen der Energiestrategie 2050. Seit dem Energiewendebeschluss nach der Fukushima-Katastrophe 2011 und der Ratifizierung durch Volksabstimmung 2017 wurden in der Schweiz zahlreiche Energiegenossenschaften gegründet. Diese betreiben gemeinsam Photovoltaikanlagen (Solargenossenschaften), Windkraftprojekte oder Biogasanlagen. Mitglieder zeichnen Genossenschaftsanteile und erhalten Strom- oder Ertragsanteile aus der gemeinschaftlichen Anlage. Viele Kantone (Zürich, Bern, Waadt) fördern Energiegenossenschaften mit Investitionsbeiträgen nach EnG (SR 730.0).
Fünfte Situation: Einkaufs- oder Berufsgenossenschaft. Handwerker, Ärzte, Apotheken, Gastronomen oder Detailhändler schliessen sich zu Genossenschaften zusammen, um gemeinsam günstiger einzukaufen (Einkaufsgenossenschaft), gemeinsam zu vermarkten oder berufliche Dienstleistungen zu teilen. Bekannte Beispiele: VEBO (Genossenschaft von Behinderungsinstitutionen), Schul- und Bildungsgenossenschaften in der Romandie, Apothekengenossenschaften.
Sechste Situation: Gründung einer neuen Genossenschaft. Bei der Gründung unterzeichnen alle Gründungsmitglieder (mindestens 7 nach OR Art. 831) eine Beitrittserklärung. Diese liegt zusammen mit den Statuten beim Handelsregisteramt zur Eintragung vor. Die Gründungsversammlung beschliesst die Statuten und wählt den ersten Verwaltungsrat. Mit Handelsregistereintrag entsteht die Genossenschaft als juristische Person.
Siebte Situation: Kapitalerhöhung durch Aufnahme neuer Mitglieder bei bestehender Genossenschaft. Eine wachsende Genossenschaft nimmt neue Mitglieder auf, um ihr Kapital zu erhöhen und neue Projekte zu finanzieren. Jedes neue Mitglied unterzeichnet eine Beitrittserklärung und zeichnet die entsprechenden Anteile. Die Aufnahme neuer Mitglieder muss den Statuten entsprechen und kann vom Verwaltungsrat verweigert werden, sofern kein gesetzlicher Aufnahmeanspruch besteht.
Was gehört in Ihr Genossenschaft-Beitrittserklärung Schweiz (OR Art. 828-926)?
Eine rechtswirksame Genossenschaft-Beitrittserklärung in der Schweiz nach OR Art. 828-926 muss folgende wesentliche Elemente enthalten, um die Mitgliedschaft rechtssicher zu begründen und das Mitgliederregister korrekt zu führen.
Identifikation der Genossenschaft: Vollständige Firma gemäss Handelsregistereintrag (mit Bezeichnung «Genossenschaft»), Sitz, UID-Nummer (Zefix-Register, zefix.ch) und Datum der aktuellen Statuten. Vertretende Person des Verwaltungsrats (Präsident/in oder Mitglied) ist zu nennen. Die Firma muss nach OR Art. 838 die Bezeichnung «Genossenschaft» oder ein äquivalentes Wort in der Landessprache enthalten.
Identifikation des neuen Mitglieds: Vollständiger Name (natürliche Person) oder Firma, Sitz und UID (juristische Person) des beitretenden Genossenschafters. Bei natürlichen Personen: Geburtsdatum, Adresse, Wohnsitzkanton und AHV-Nummer (AHVN) für das Mitgliederregister nach OR Art. 838. Staatsangehörigkeit ist relevant für allenfalls auf bestimmte Personenkreise beschränkte Genossenschaften (z.B. landwirtschaftliche Genossenschaften mit Eigentumsrecht-Beschränkungen).
Anteilszeichnung und Einlage: Anzahl der gezeichneten Genossenschaftsanteile und Nennwert pro Anteil gemäss Statuten. Gesamteinlage = Anzahl × Nennwert. Die Einlage ist auf das Genossenschaftskonto zu überweisen; Zahlungsfrist (typischerweise 30 Tage nach Aufnahmeentscheid) muss festgehalten sein. Anteilsscheine nach OR Art. 852 sind optional — nicht alle Genossenschaften geben Anteilsscheine aus. Werden keine Anteilsscheine ausgegeben, ist die Mitgliedsbestätigung das massgebliche Dokument.
Kopfstimmprinzip und Stimmrecht: Das Mitglied nimmt zur Kenntnis, dass in der Generalversammlung das Kopfstimmprinzip gilt (OR Art. 885): eine Stimme pro Mitglied, unabhängig von der Anzahl gehaltener Anteile. Dieses Prinzip ist zwingendes Recht und kann durch Statuten oder Beschluss der Generalversammlung nicht aufgehoben werden. Es sichert die demokratische Struktur der Genossenschaft und ist ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zur AG, bei der Stimmrechte proportional zu Kapitalanteilen sind.
Personalprinzip und Mitgliederzweck: Anerkennung, dass die Genossenschaft nach dem Personalprinzip nach OR Art. 828 Abs. 1 operiert — die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder hat Vorrang vor Kapitalverzinsung und Kapitalakkumulation. Der spezifische Beitrittsgrund (Wohnen, Bankdienstleistungen, landwirtschaftlicher Einkauf, Energie, Beruf) ist anzugeben, damit das Mitglied eindeutig dem richtigen Mitgliedersegment zugeordnet werden kann.
Haftungsregelung und Nachschusspflicht: Ohne statutarische Nachschusspflicht haften Mitglieder nach OR Art. 869 nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Genossenschaft über ihre Einlage hinaus. Falls die Statuten eine Nachschusspflicht vorsehen, muss diese in der Beitrittserklärung betragsmässig oder als Vielfaches der Einlage bezeichnet und ausdrücklich bestätigt sein. Das beitretende Mitglied muss auf die Nachschusspflicht explizit hingewiesen werden; ein nicht informiertes Mitglied kann die Pflicht unter Umständen anfechten.
Austrittsregelung und Rückerstattung: Mitglieder können nach OR Art. 842 auf Ende eines Geschäftsjahres mit mindestens sechsmonatiger Frist austreten, sofern die Statuten keine längere Frist vorsehen. Bei Austritt oder Ausschluss (OR Art. 846) wird die Einlage nach Massgabe der Statuten zurückerstattet; ein Anspruch auf das Reservevermögen der Genossenschaft besteht nicht (OR Art. 891). Die Austrittsmodalitäten sollten in der Beitrittserklärung zusammengefasst sein, damit das neue Mitglied informiert ist. Das auf forms-legal.com verfügbare Muster enthält alle notwendigen Hinweise auf diese gesetzlichen Rechte und Pflichten und entspricht dem aktuellen Datenschutzrecht nach DSG.
Datenschutz, Mitgliederregister und Kommunikation: Die Genossenschaft führt ein Mitgliederregister nach OR Art. 838 mit Namen, Adressen, Anzahl Anteile und Beitrittsdatum. Personendaten werden ausschliesslich zur Verwaltung der Mitgliedschaft und zur Kommunikation mit dem Mitglied verwendet. Das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1, in Kraft seit 01.09.2023) verpflichtet die Genossenschaft zur sicheren Datenhaltung, zur Datenschutzerklärung (Transparenzpflicht nach DSG Art. 19), zur Wahrung der Auskunftsrechte der Mitglieder (DSG Art. 25) und zur Datenschutz-Folgenabschätzung bei riskanten Bearbeitungen (DSG Art. 22). Das Mitglied hat das Recht, seine Daten einzusehen, zu korrigieren und zu löschen.
So füllen Sie Ihr Genossenschaft-Beitrittserklärung Schweiz (OR Art. 828-926) aus
Das Ausfüllen der Genossenschaft-Beitrittserklärung in der Schweiz ist unkompliziert, erfordert aber genaue Angaben zu Anteilszeichnung, Mitgliedszweck und Haftungsregelung.
Schritt 1 — Statuten der Genossenschaft sorgfältig lesen. Vor dem Beitritt sollte das beitretende Mitglied die vollständigen Statuten der Genossenschaft lesen. Besonders wichtig: Aufnahmevoraussetzungen (z.B. Wohnsitz, Berufszugehörigkeit), Anteilszeichnung (Mindest- und Maximalanzahl), Nachschusspflicht (falls vorhanden), Austrittsmodalitäten und Sperrfristen, Gewinnverwendung (Dividenden oder Mitgliederrabatte), Datenschutzregelungen. Die aktuellen Statuten sind im Handelsregister einsehbar (zefix.ch) und müssen der Beitrittserklärung beigefügt oder darin referenziert sein.
Schritt 2 — Anteilsanzahl und Gesamteinlage festlegen. Klären Sie, wie viele Genossenschaftsanteile Sie zeichnen möchten oder müssen. Bei Wohnbaugenossenschaften: Mindestbeteiligung gemäss Statuten — oft 1-2 % des Wohnungspreises als Genossenschaftsanteil. Bei Raiffeisen: Typisch CHF 200.– pro Anteil. Bei landwirtschaftlichen Genossenschaften: Variiert je nach Genossenschaft und Betriebsgrösse. Berechnen Sie die Gesamteinlage: Anzahl Anteile × Nennwert pro Anteil.
Schritt 3 — Beitrittserklärung vollständig ausfüllen und unterzeichnen. Füllen Sie alle Felder aus: Identifikation der Genossenschaft und Ihrer eigenen Person, Anteilszeichnung mit Anzahl und Nennwert, Beitrittsgrund, Bestätigung der Statuten und Kenntnis der Datenschutzrechte. Unterzeichnen Sie die Erklärung und übergeben Sie sie dem Verwaltungsrat der Genossenschaft — per Post, E-Mail-Scan oder direkte Abgabe an der Geschäftsstelle.
Schritt 4 — Aufnahmeentscheid des Verwaltungsrats abwarten. Der Verwaltungsrat entscheidet nach OR Art. 839 über die Aufnahme. Er muss nicht begründen, warum er ablehnt — es sei denn, die Statuten sehen eine Aufnahmepflicht oder einen Aufnahmeanspruch bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vor. Bei Ablehnung kann das abgelehnte Mitglied nach OR Art. 839 Abs. 2 innerhalb eines Monats die Generalversammlung anrufen. Mit positivem Aufnahmeentscheid wird das Mitglied schriftlich informiert und ins Mitgliederregister (OR Art. 838) eingetragen.
Schritt 5 — Einlage fristgerecht überweisen. Überweisen Sie die gezeichnete Einlage innerhalb der in der Beitrittserklärung und im Aufnahmeentscheid genannten Frist auf das Konto der Genossenschaft (IBAN angeben). Verwenden Sie als Zahlungsreferenz Ihren Namen und die Mitgliedsnummer. Heben Sie den Zahlungsbeleg auf — er ist Ihr Nachweis der geleisteten Einlage bis Sie die formelle Mitgliedsbestätigung erhalten.
Schritt 6 — Mitgliedsbestätigung und allfälligen Anteilsschein erhalten und aufbewahren. Nach Einzahlung erhalten Sie eine schriftliche Mitgliedsbestätigung von der Genossenschaft und — falls die Genossenschaft Anteilsscheine nach OR Art. 852 ausgibt — den entsprechenden Anteilsschein. Bewahren Sie diese Dokumente sorgfältig auf: Sie sind Ihr Nachweis der Mitgliedschaft, Grundlage für die Steuererklärung (Genossenschaftsanteile sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis anzugeben) und massgeblich für allfällige Austrittsmodalitäten.
Rechtliche Anforderungen für Genossenschaft-Beitrittserklärung Schweiz (OR Art. 828-926)
Die Genossenschaft-Beitrittserklärung in der Schweiz unterliegt den Vorschriften des OR Art. 828-926, des Datenschutzgesetzes und weiterer einschlägiger Bundesgesetze.
Mindestmitgliederzahl nach OR Art. 831: Die Genossenschaft muss aus mindestens 7 Mitgliedern (Genossenschaftern) bestehen — bei Gründung und im laufenden Betrieb. Sinkt die Mitgliederzahl unter 7, kann ein Gläubiger oder ein Mitglied nach OR Art. 831 Abs. 2 beim zuständigen Gericht die Auflösung der Genossenschaft beantragen. Das Gericht gibt dem Antrag statt, wenn die Mindestmitgliederzahl nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt wird. Dies unterscheidet die Genossenschaft von der AG und GmbH, die auch mit einem einzigen Aktionär/Gesellschafter betrieben werden können.
Aufnahmeentscheid durch Verwaltungsrat nach OR Art. 839: Der Verwaltungsrat entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder, sofern die Statuten dies nicht der Generalversammlung oder einer anderen Stelle übertragen. Der VR muss seinen Entscheid nicht begründen, es sei denn, die Statuten sehen eine Begründungspflicht oder einen Aufnahmeanspruch vor. Lehnt der VR ab, kann das Mitglied nach OR Art. 839 Abs. 2 innerhalb eines Monats die Generalversammlung anrufen; diese entscheidet endgültig. Bei statutarischer Aufnahmepflicht (z.B. Raiffeisen: Aufnahme jeder Person, die im Tätigkeitsgebiet ansässig ist) kann ein abgelehntes Mitglied auf Aufnahme klagen.
Mitgliederregister nach OR Art. 838: Die Genossenschaft führt ein Mitgliederregister mit Namen, Adressen und Anzahl der Anteile. Das Register ist für alle Mitglieder einsehbar und muss unverzüglich aktualisiert werden, wenn Mitglieder beitreten, austreten oder ihre Anteilszahl ändern. Es ist Grundlage für Stimmrechte in der Generalversammlung und für die Berechnung der Nachschusspflicht. Das Register muss den Anforderungen des DSG entsprechen (sicher, korrekt, nicht übermässig).
Kopfstimmprinzip (zwingendes Recht) nach OR Art. 885: Das Kopfstimmprinzip — eine Stimme pro Mitglied, unabhängig von der Anzahl gehaltener Anteile — ist zwingendes Recht und kann durch Statuten oder GV-Beschluss nicht abgeändert werden. Statuten, die eine von der Anteilszahl abhängige Stimmverteilung vorsehen, sind nichtig. Das zwingende Kopfstimmprinzip ist das strukturelle Kernmerkmal der Genossenschaft, das ihre demokratische und mitgliederorientierte Natur sichert.
Nachschusspflicht und persönliche Haftung nach OR Art. 869-871: Ohne statutarische Regelung haften Mitglieder nicht persönlich. Eine Nachschusspflicht (obligation de cotisation supplémentaire) muss in den Statuten ausdrücklich und betragsmässig begrenzt verankert sein (OR Art. 871). Ohne Begrenzung ist die Nachschusspflicht auf das Doppelte der Einlage beschränkt (OR Art. 871 Abs. 2). Die Nachschusspflicht gilt nur für Mitglieder, die zur Zeit des Beschlusses über die Nachschüsse Mitglied sind; ausgeschiedene Mitglieder haften für die vor ihrem Austritt entstandenen Verluste nur nach Massgabe der Statuten.
Datenschutz nach DSG (SR 235.1) und DSGVO (EU): Das revidierte DSG, in Kraft seit 01.09.2023, schreibt Transparenz über Datenbearbeitung, Auskunftsrechte der Mitglieder und technische Schutzmassnahmen vor. Genossenschaften mit Mitgliedern oder Aktivitäten in EU-Ländern müssen zusätzlich die DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung) beachten; für Datentransfers in Drittstaaten gelten die Anforderungen von DSG Art. 16 und DSGVO Art. 44 ff. (Standardvertragsklauseln, Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission).
Handelsregisterpflicht für kaufmännisch tätige Genossenschaften: Genossenschaften mit kaufmännischem Betrieb (Umsatz über CHF 100'000.– nach HRegV) sind zur Eintragung im kantonalen Handelsregister verpflichtet. Ohne Eintragung entstehen erhebliche Rechtsunsicherheiten bezüglich Rechtsfähigkeit und Gläubigerschutz. Die Eintragung wird im SHAB publiziert und im Zefix-Register erfasst.
Besteuerung der Genossenschaft und ihrer Mitglieder: Die Genossenschaft selbst wird wie eine AG besteuert: Gewinnsteuer (DBG Art. 57 ff., kantonale Gewinnsteuer) und Kapitalsteuer. Mitglieder-Dividenden unterliegen der Einkommenssteuer der Mitglieder. Mitgliederrabatte und Rückvergütungen (z.B. Migros-Cumulus) können steuerlich neutral sein, soweit sie als Preisreduktion und nicht als Gewinnausschüttung qualifiziert werden — ein Bereich, der kantonal unterschiedlich gehandhabt wird.
Häufige Fehler bei Ihrem Genossenschaft-Beitrittserklärung Schweiz (OR Art. 828-926)
Bei Genossenschaft-Beitritten in der Schweiz treten typische Fehler auf, die zu Aufnahmeverzögerungen, späteren Streitigkeiten oder finanziellen Überraschungen führen können.
Fehler 1 — Statuten vor Beitritt nicht gelesen. Der häufigste Fehler: Viele beitretende Mitglieder unterschreiben die Beitrittserklärung, ohne die Statuten der Genossenschaft gelesen zu haben. Besonders kritische Punkte: Nachschusspflicht (erhöht Haftungsrisiko über Einlage hinaus), Austrittsmodalitäten mit Sperrfristen (z.B. Wohnbaugenossenschaften mit 1-3 Jahren Sperrfrist nach Mietbeginn), Dividendenregelungen, statutarische Einschränkungen der Aufnahme und spezifische Mitgliedspflichten.
Fehler 2 — Fehlende Anteilsschein-Anforderung und -Aufbewahrung. Genossenschaften, die Anteilsscheine nach OR Art. 852 ausgeben, sollten dies in der Beitrittserklärung und in den Statuten klar regeln. Mitglieder, die keinen Anteilsschein erhalten haben, können bei Streitigkeiten über den Austritt und die Rückerstattung der Einlage ihre Mitgliedschaft schwerer nachweisen. Anteilsscheine sollten sorgfältig aufbewahrt werden; Verlust muss der Genossenschaft gemeldet werden.
Fehler 3 — Unterschätzung der Nachschusspflicht. Genossenschaften mit Nachschusspflicht — besonders ältere Baugenossenschaften, einige Handwerks- und Gewerbsgenossenschaften und Maschinenringe — verlangen bei Verlusten Nachschüsse von ihren Mitgliedern. Mitglieder unterschätzen häufig, dass diese Pflicht über die ursprünglich einbezahlte Einlage hinausgehen kann. Die Nachschusspflicht muss in den Statuten betragsmässig begrenzt sein (OR Art. 871 Abs. 2: Maximum Doppeltes der Einlage, falls Statuten keine Begrenzung vorsehen). Klären Sie die Nachschusspflicht vor dem Beitritt.
Fehler 4 — Verwechslung Genossenschaftsanteil mit Aktienanlage. Genossenschaftsanteile sind keine Aktien und keine klassische Kapitalanlage: Sie sind nicht börsenkotiert, können nicht frei auf Dritte übertragen werden (OR Art. 847 — Übertragung erfordert Zustimmung des VR und Statuten), werden nach einem Buchwert-Verfahren (nicht nach Marktpreisen) bewertet, und ein Gewinnanteil ist nach dem Personalprinzip subsidiär gegenüber den Mitgliederleistungen. Wer Genossenschaftsanteile als Kapitalanlage mit hoher Renditeerwartung kauft, hat falsche Erwartungen.
Fehler 5 — Kein schriftlicher Aufnahmeentscheid dokumentiert. Wird der Beitritt mündlich oder per E-Mail-Bestätigung ohne formellen Verwaltungsratsbeschluss akzeptiert, kann die Mitgliedschaft im Streitfall angefochten werden. Der Verwaltungsrat muss die Aufnahme nach OR Art. 839 durch einen formellen Beschluss dokumentieren (VR-Protokoll) und das Mitglied schriftlich informieren sowie ins Mitgliederregister nach OR Art. 838 eintragen.
Fehler 6 — Verpasste Austrittsfristen und falsch verstandene Rückerstattungsansprüche. Austritt ist nach OR Art. 842 nur auf Ende eines Geschäftsjahres mit mindestens sechsmonatiger Frist möglich; Statuten können längere Fristen, aber nicht kürzere vorsehen. Wer die Kündigung zu spät einreicht, bleibt ein weiteres Jahr Mitglied mit allen Pflichten (Beiträge, allfällige Nachschüsse). Beim Austritt erhält das Mitglied die Einlage zurück — aber keinen Anteil am Reservevermögen der Genossenschaft (OR Art. 891), es sei denn, die Statuten sehen dies ausdrücklich vor. Viele Mitglieder überschätzen den Rückerstattungsanspruch beim Austritt.
Fehler 7 — Steuerliche Einordnung der Genossenschaftsanteile vergessen. Genossenschaftsanteile sind im jährlichen Vermögens- und Steuerausweis zu deklarieren (kantonale Steuererklärung, Wertschriften- und Guthabenverzeichnis). Dividenden oder Rückvergütungen der Genossenschaft sind als Einkommen aus Beteiligungen zu versteuern. Viele Mitglieder vergessen diese Deklaration und riskieren Nachforderungen durch das kantonale Steueramt.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 828CH official
- OR Art. 869CH official
- OR Art. 831CH official
- OR Art. 852CH official
- OR Art. 885CH official
- OR Art. 838CH official
- OR Art. 842CH official
- OR Art. 846CH official
- OR Art. 891CH official
- OR Art. 839CH official
- OR Art. 871CH official
- OR Art. 847CH official
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Forms Legal. (2026). Genossenschaft-Beitrittserklärung Schweiz (OR Art. 828-926) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/corporate/genossenschaft-beitrittserklaerung-schweiz
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Nach OR Art. 831 muss eine Schweizer Genossenschaft aus mindestens 7 Mitgliedern (Genossenschaftern) bestehen — sowohl bei der Gründung als auch während des laufenden Betriebs. Sinkt die Mitgliederzahl unter 7, kann ein Gläubiger oder ein Mitglied nach OR Art. 831 Abs. 2 beim zuständigen Gericht die Auflösung der Genossenschaft beantragen. Das Gericht wird der Genossenschaft in der Regel eine Frist setzen, die Mitgliederzahl auf mindestens 7 zu erhöhen, bevor es die Auflösung beschliesst. Diese Mindestanzahl unterscheidet die Genossenschaft fundamental von der AG und GmbH, die seit der OR-Revision 2023 auch als Einpersonen-Gesellschaft geführt werden können. Bei der Gründung unterzeichnen alle mindestens 7 Gründungsmitglieder die Statuten und eine Beitrittserklärung; das Gründungsprotokoll wird beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet und im SHAB publiziert.
Ja. Das Kopfstimmprinzip nach OR Art. 885 ist ein fundamentales und unabdingbares Grundprinzip der Schweizer Genossenschaft: Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung genau eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Genossenschaftsanteile es hält oder wie viel Kapital es eingebracht hat. Dieses Prinzip ist zwingendes Recht und kann weder durch Statuten noch durch Beschluss der Generalversammlung aufgehoben oder eingeschränkt werden. Es unterscheidet die Genossenschaft fundamental von der AG, bei der das Stimmrecht proportional zur Anzahl der gehaltenen Aktien ist. Das Kopfstimmprinzip sichert die demokratische, mitgliedsorientierte Struktur der Genossenschaft und verhindert, dass einzelne Grossinvestoren die Genossenschaft dominieren. Ausnahmen: Stimmrechtsvertretung durch bevollmächtigte Personen ist möglich (OR Art. 885 Abs. 2); natürliche Personen können sich durch andere Mitglieder vertreten lassen.
Grundsätzlich nein. Nach OR Art. 869 haftet die Genossenschaft für ihre Verbindlichkeiten ausschliesslich mit ihrem eigenen Gesellschaftsvermögen. Mitglieder haften nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Genossenschaft über ihre einbezahlte Einlage hinaus — ausser die Statuten sehen ausdrücklich eine Nachschusspflicht vor. Eine Nachschusspflicht muss in den Statuten verankert, betragsmässig begrenzt und im Aufnahmeverfahren kommuniziert werden (OR Art. 871). Ohne statutarische Nachschusspflicht ist das finanzielle Risiko der Mitglieder strikt auf die gezeichnete und einbezahlte Einlage beschränkt. Raiffeisen-Mitglieder beispielsweise haben keine Nachschusspflicht; ihre maximale finanzielle Exposition entspricht dem gezeichneten Anteilswert (typischerweise CHF 200.– bis CHF 2'000.–). Die klare Abgrenzung der Haftung ist ein wesentlicher Vorteil der Mitgliedschaft in einer gut strukturierten Genossenschaft gegenüber einer offenen Handelsgesellschaft oder Kollektivgesellschaft.
Nein. Genossenschaftsanteile sind nach OR Art. 847 grundsätzlich nicht frei übertragbar wie Aktien an der Börse. Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft ist an die Person gebunden (Personalprinzip nach OR Art. 828). Ein Mitglied kann seinen Anteil nicht einfach an Dritte verkaufen oder übertragen; der Übertrag erfordert die Zustimmung des Verwaltungsrats und muss den Statuten entsprechen. In der Regel scheidet das Mitglied durch Austritt (OR Art. 842) aus und erhält die Einlage nach Massgabe der Statuten zurück; der Nachfolger beantragt eine neue Mitgliedschaft. Anteilsscheine nach OR Art. 852 sind zwar Wertpapiere, aber ihre Übertragung unterliegt ebenfalls den Statuten und dem Zustimmungsvorbehalt des VR. Diese Nicht-Handelbarkeit unterscheidet Genossenschaftsanteile fundamental von börsenkotierten Aktien, Anleihen und anderen frei handelbaren Kapitalmarktinstrumenten.
Der Austritt aus einer Schweizer Genossenschaft ist nach OR Art. 842 auf Ende eines Geschäftsjahres möglich, sofern eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten eingehalten wird. Die Statuten können längere Fristen vorsehen, aber nicht kürzen — die Minimalfrist von sechs Monaten auf Jahresende ist zwingendes Recht. Die Kündigung muss schriftlich an den Verwaltungsrat gerichtet werden (Brief oder E-Mail mit Lesebestätigung empfohlen). Bei Austritt oder Ausschluss (OR Art. 846) erhält das Mitglied seine Einlage nach Massgabe der Statuten zurückerstattet; ein Anspruch auf einen Anteil am Reservevermögen der Genossenschaft besteht nicht (OR Art. 891), es sei denn, die Statuten sehen dies ausdrücklich vor. Wichtig: Läuft gleichzeitig eine Nachschusspflicht, muss das ausscheidende Mitglied seinen Anteil am Fehlbetrag des laufenden Geschäftsjahres noch tragen (OR Art. 871 Abs. 3). Ausschluss ohne Kündigung ist nur bei wichtigem Grund möglich und muss durch GV-Beschluss erfolgen (OR Art. 846 Abs. 2).
Beide sind schweizerische Körperschaften mit mehreren Mitgliedern, aber mit fundamental unterschiedlichen Zwecken, Strukturen und Rechtsgrundlagen. Der Verein nach ZGB Art. 60-79 verfolgt einen nicht wirtschaftlichen Zweck — ideelle, kulturelle, sportliche, religiöse oder soziale Ziele. Die Genossenschaft nach OR Art. 828 verfolgt dagegen einen wirtschaftlichen Zweck zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder (Personalprinzip). Praktische Unterschiede: Genossenschaften mit kaufmännischem Betrieb müssen sich ins Handelsregister eintragen; Vereine nur, wenn sie einen kaufmännischen Betrieb führen. Genossenschaften zahlen Gewinnsteuer (falls Gewinne anfallen); Vereine sind in der Regel von der Gewinnsteuer befreit, soweit sie ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen. Genossenschaften können Genossenschaftsanteile ausgeben und Mitgliedern eine begrenzte Kapitalrendite bieten; Vereine dürfen keine Gewinne an Mitglieder ausschütten. Für wirtschaftlich ausgerichtete Zusammenschlüsse empfiehlt sich klar die Genossenschaft; für ideelle Zwecke der Verein.
Ja, für Genossenschaften, die eine gewisse Grösse überschreiten oder wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Nach OR Art. 906 ist die ordentliche Revision bei Genossenschaften vorgeschrieben, die zwei der drei Schwellenwerte nach OR Art. 727 Abs. 1 überschreiten: Bilanzsumme CHF 20 Mio., Umsatzerlös CHF 40 Mio. oder 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Kleinere Genossenschaften können sich für die eingeschränkte Revision (OR Art. 727a) entscheiden. Ist die Genossenschaft sehr klein (unter 10 Vollzeitstellen) und nicht börsennotiert, können alle Mitglieder auf jegliche Revision verzichten (Opting-out nach OR Art. 727a Abs. 2), sofern die Generalversammlung einstimmig zustimmt. Raiffeisenkassen, andere Bank-Genossenschaften und FINMA-beaufsichtigte Institute müssen zwingend eine ordentliche Revision durchführen lassen und unterliegen zusätzlichen Anforderungen der FINMA und des Bankgesetzes (BankG, SR 952.0).
Die Gründung einer Schweizer Genossenschaft nach OR Art. 831-835 erfolgt in mehreren klar definierten Schritten: (1) Mindestens 7 Gründungsmitglieder müssen bereit sein, der Genossenschaft beizutreten und Genossenschaftsanteile zu zeichnen (OR Art. 831); (2) Ausarbeitung der Statuten mit allen zwingenden Angaben: Firma mit Bezeichnung «Genossenschaft», Sitz, Zweck (Personalprinzip), Einlagehöhe pro Anteil und Mindestzeichnung, Kopfstimmprinzip, Nachschusspflicht oder deren Ausschluss, Organe (Verwaltungsrat, Generalversammlung, Revisionsstelle) und Austrittsmodalitäten; (3) Konstitutive Gründungsversammlung: Alle Gründungsmitglieder beschliessen einstimmig die Statuten und wählen den ersten Verwaltungsrat und die Revisionsstelle; (4) Jedes Gründungsmitglied unterzeichnet eine Beitrittserklärung und zahlt die Einlage auf das Genossenschaftskonto ein; (5) Anmeldung beim kantonalen Handelsregisteramt mit Statuten, Protokoll der Gründungsversammlung, Beitrittserklärungen und Personalienblättern der VR-Mitglieder. Die Eintragung wird im SHAB publiziert; mit Eintragung entsteht die Genossenschaft als vollständige juristische Person nach OR Art. 828 Abs. 2.
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