Venture Beteiligungsvertrag Schweiz
Vertragsparteien
VENTURE BETEILIGUNGSVERTRAG
zwischen [Investor Name] [Investor Adresse] (nachfolgend Investor genannt) und [Startup Name] [Startup Adresse] (nachfolgend Gesellschaft genannt) vertreten durch die Gründer: [Gruender]
Investitionsbedingungen
1. Investitionsbetrag und Instrument Der Investor verpflichtet sich, der Gesellschaft einen Betrag von Fr. [Investitions Betrag]- (in Worten: Franken) gemäss den Bedingungen dieses Venture Beteiligungsvertrags bereitzustellen. Investitionsinstrument: [Investitions Instrument]. Bei Wandeldarlehen nach OR Art. 184: Zinssatz: [Zinssatz] Prozent per annum, Laufzeit: [Laufzeit] Monate ab Einzahlung. Das Darlehen wandelt automatisch in Beteiligungstitel der Gesellschaft um, wenn eine qualifizierende Folgerunde von mindestens Fr. [Qualifizierungs Runde]- abgeschlossen wird. Wandlungsbedingungen: Bewertungs-Cap: Fr. [Bewertungs Cap]-. Discount: [Discount] Prozent auf den Preis pro Anteil in der qualifizierenden Folgerunde. Bei Fälligkeit ohne Wandlung ist das Darlehen inkl. aufgelaufener Zinsen rückzahlbar, vorbehaltlich der Kapitalschutzregeln nach OR Art. 680 Abs. 2 und OR Art. 725 (Unterbilanz).
2. Direkte Aktienausgabe (sofern gewählt) Bei direkter Aktienausgabe nach OR Art. 632 ff.: Die Gesellschaft gibt dem Investor neue Namenaktien aus. Die Ausgabe bedarf eines Generalversammlungsbeschlusses nach OR Art. 650 (Kapitalerhöhung) und eines öffentlich beurkundeten Kapitalerhöhungsbeschlusses. Die Liberierung erfolgt mit Einzahlung des Investitionsbetrags. FIDLEG Art. 35 ff. (Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen, SR 950.1): Bei öffentlichem Angebot von Wertpapieren ist ein Prospekt erforderlich; bei kleinen Privatemissionen mit weniger als 500 Investoren und unter CHF 8 Mio. greift die Ausnahme nach FIDLEG Art. 36 Abs. 1 lit. a.
Investorenrechte und Schutzklauseln
3. Investorenrechte Informationsrechte: [Informationsrechte]. Der Investor erhält auf Verlangen vollständigen Zugang zu allen Büchern und Unterlagen der Gesellschaft. Pre-emptive Right (Vorkaufsrecht): Bei künftigen Kapitalerhöhungen hat der Investor das Recht, seinen prozentualen Anteil proportional zu zeichnen, um Verwässerung zu vermeiden (ausser bei ESOPs, Wandlungen aus bestehenden Wandeldarlehen, Sacheinlagen). Verwässerungsschutz: [Verwässerungsschutz]. Tag-along: Wenn Gründer Anteile übertragen, hat der Investor das Recht, proportional mitzuverkaufen. Drag-along: Ab einem bestimmten Mehrheitsbeschluss (mindestens 75 Prozent der Gesellschaftsanteile) können alle Gesellschafter zum Mitverkauf verpflichtet werden (Exit-Klausel, marktübliche Swiss Startup Association-Klauseln).
4. Gründerpflichten und Vesting Die Gründer verpflichten sich, hauptberuflich für die Gesellschaft tätig zu sein. Vesting-Regelung: Die Gründeranteile unterliegen einem 4-jährigen Vesting mit 1-jährigem Cliff — scheidet ein Gründer vor Ablauf des Cliff aus, verfallen alle unversteten Anteile; nach dem Cliff vestet 1/48 pro Monat. Bei Ausscheiden eines Gründers hat die Gesellschaft ein Optionsrecht, unverstete Anteile zum Nominalwert zurückzuerwerben. Leaver-Klauseln: Good Leaver (freiwilliges Ausscheiden nach 3 Jahren oder aus wichtigem Grund) — Anteile zum fairen Marktwert. Bad Leaver (fristlose Kündigung des Gründers aus eigenem Verschulden, Wettbewerbsverletzung) — Anteile zum Nominalwert oder zu 10 Prozent des fairen Marktwertes.
Schlussbestimmungen
5. Schlussbestimmungen Geheimhaltung: Alle Vertragsparteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über Investitionsbetrag, Bewertung, Vertragskonditionen und Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft. Governing Law und Gerichtsstand: Dieser Venture Beteiligungsvertrag unterliegt schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist [Ort] (Handelsgericht). Das Bundesgericht in Lausanne entscheidet als letzte Instanz. Schiedsverfahren vor Swiss Arbitration Centre (Zürich, Genf oder Basel, Swiss Rules) möglich. Aufsichtsrecht: Handelt der Investor als professioneller Investor nach FIDLEG Art. 4 oder FINIG (Bundesgesetz über die Finanzinstitute, SR 954.1), sind die entsprechenden regulatorischen Anforderungen einzuhalten. Die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) überwacht professionelle Investmentaktivitäten nach FINIG. Ort und Datum: [Ort], [Datum]
Investor
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Signature
Gesellschaft (Geschäftsführer / Verwaltungsrat)
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Signature
Gründer
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Signature
Was ist Venture Beteiligungsvertrag Schweiz?
Der Venture Beteiligungsvertrag ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) Art. 184 (Wandeldarlehen/Rechteübertragung), Art. 632-640 (Kapitalerhöhung), Art. 650 (Generalversammlungsbeschluss) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Der Venture Beteiligungsvertrag in der Schweiz ist insbesondere für die Schweizer Startup-Ökosysteme in Zürich (ETH-Umfeld, Fintech), Zug (Crypto Valley), Basel (Pharma/Biotech), Genf (International) und Lausanne (EPFL-Umfeld, Deeptech) relevant. Die Swiss Startup Association (ssup, Bern) und Venture Kick (Zürich) haben massgeblich zur Standardisierung von Venture Beteiligungsvertragsklauseln in der Schweiz beigetragen und stellen Muster-Investorenverträge bereit.
Ein Wandeldarlehen (Convertible Note) als häufige Form des Venture Beteiligungsvertrags in der Schweiz ist ein Darlehen nach OR Art. 312, das sich bei Eintritt bestimmter Bedingungen (qualifizierende Folgerunde, Change of Control, Fälligkeit) automatisch in Beteiligungstitel der Gesellschaft (Aktien oder Partizipationsscheine) umwandelt. Der Vorteil für das Start-up: Keine sofortige Bewertungsverhandlung erforderlich; die Bewertung wird auf den Zeitpunkt der Folgerunde verschoben. Der Vorteil für den Investor: Absicherung durch Schuldnerstatus (bei Insolvenz vor Wandlung) und Discount resp. Cap als Kompensation für das höhere Frühphasenrisiko.
Das SAFE (Simple Agreement for Future Equity) ist ein vereinfachtes Frühphasenfinanzierungsinstrument, das in der Schweiz zunehmend verwendet wird. Im Gegensatz zum Wandeldarlehen ist das SAFE kein Darlehen — es hat keinen Rückzahlungsanspruch und keine Zinsen. Es ist ein bedingter Anspruch auf zukünftige Aktien. Das SAFE-Modell der Swiss Startup Association (ssSAFE) ist an das schweizerische Aktienrecht (OR Art. 632 ff.) und das FIDLEG (Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen, SR 950.1) angepasst.
FIDLEG-Relevanz für den Venture Beteiligungsvertrag in der Schweiz: Nach FIDLEG Art. 35 muss ein Prospekt veröffentlicht werden, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten werden. Ausnahmen nach FIDLEG Art. 36 Abs. 1: Bei Angeboten an weniger als 500 Anleger, bei Angeboten mit einem Emissionsvolumen unter CHF 8 Millionen in 12 Monaten oder bei Angeboten ausschliesslich an qualifizierte Anleger (FIDLEG Art. 4). Typische Venture-Capital-Investitionen in Schweizer Start-ups fallen unter diese Ausnahmen, da sie auf wenige professionelle Investoren beschränkt sind.
Die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) und das FINIG (Bundesgesetz über die Finanzinstitute, SR 954.1) sind für professionelle Venture-Capital-Fonds in der Schweiz relevant: Verwaltungsgesellschaften von Risikokapitalpools über CHF 100 Millionen benötigen eine FINMA-Lizenz als Fondsleitung (Kollektive Kapitalanlage) oder Vermögensverwalter. forms-legal.com stellt vollständige Venture Beteiligungsvertrag-Vorlagen für die Schweiz bereit — angepasst an Wandeldarlehen-, SAFE- und direkte Beteiligungsstrukturen.
Wann brauchen Sie Venture Beteiligungsvertrag Schweiz?
Ein Venture Beteiligungsvertrag in der Schweiz wird in folgenden Situationen benötigt.
Erste Situation: Pre-Seed und Seed-Finanzierung. Schweizer Start-ups in der Frühphase (Pre-Seed, Seed) erhalten erste externe Finanzierung durch Business Angels, Family Offices und Seed-Fonds. Typische Investitionsbeträge in der Schweiz: CHF 50'000 - CHF 500'000 (Angel-Runde), CHF 500'000 - CHF 2 Mio. (Seed-Runde). Der Venture Beteiligungsvertrag regelt die Investitionsbedingungen für diese erste externe Finanzierungsrunde. Venture Kick (gefördert durch die Gebert-Rüf-Stiftung) und der Schweizerische Innovationspark (SIP) begleiten oft Seed-Finanzierungen von Hochschul-Spin-offs.
Zweite Situation: ETH-Spin-offs und EPFL-Spin-offs. ETH Zürich und EPFL sind international anerkannte Gründungsuniversitäten: ETH Zürich generiert über 20 Spin-offs pro Jahr. Für ETH-Spin-offs bietet ETH transfer (Technologietransfer-Stelle der ETH) standardisierte Lizenz- und Beteiligungsverträge an; der ETH-Fonds (Alumnifonds) und Venture Kick finanzieren frühe Phasen. Der Venture Beteiligungsvertrag regelt in diesem Kontext sowohl die Kapitalbeteiligung des Investors als auch die Lizenzbeziehung zur ETH für die zugrunde liegende Technologie.
Dritte Situation: Crypto Valley Zug und Blockchain-Startups. Der Kanton Zug (Crypto Valley) ist Standort von über 1'000 Blockchain- und Kryptounternehmen. Viele dieser Unternehmen finanzieren sich durch Token Sales (ICO, IEO, STO) und klassische Venture-Finanzierung. Der Venture Beteiligungsvertrag regelt für klassische Equity-Investitionen die Bedingungen; für Token-basierte Investments kommen besondere FINMA-Richtlinien (Token-Klassifikation: Zahlungstoken, Utility-Token, Asset-Token) zur Anwendung.
Vierte Situation: Series A und spätere Runden (Folgerunden). Bei grösseren Finanzierungsrunden (Series A: CHF 2-10 Mio., Series B: CHF 10-50 Mio.) sind institutionelle Venture-Capital-Fonds wie Redalpine Venture Partners (Zürich), Creathor Venture (Zürich), High-Tech Gründerfonds (Deutschland), aber auch internationale Fonds wie Index Ventures (Genf) tätig. Der Venture Beteiligungsvertrag für diese Runden umfasst oft auch Aktionärbindungsverträge (Shareholders' Agreement) und spezifische Vorzugsrechte (Liquidationspräferenz, Anti-Dilution-Klauseln).
Fünfte Situation: Corporate Venture Capital (CVC). Grosse Schweizer Konzerne (Nestlé, Novartis, ABB, Roche, Swiss Re, Zurich Insurance) haben eigene Corporate-Venture-Einheiten, die in Start-ups investieren. Novartis Venture Fund (NVF) und Roche Venture Fund sind prominente Beispiele. Der Venture Beteiligungsvertrag zwischen CVC und Start-up enthält oft strategische Elemente (Right-of-First-Negotiation für Übernahme, technologische Kooperationsklauseln), die über reine Kapitalrendite-Aspekte hinausgehen.
Was gehört in Ihr Venture Beteiligungsvertrag Schweiz?
Ein wirksamer Venture Beteiligungsvertrag in der Schweiz nach OR Art. 184 und 632 ff. muss folgende Schlüsselelemente enthalten.
Investitionsbetrag und Instrument: Der Venture Beteiligungsvertrag legt den Investitionsbetrag in CHF fest und bestimmt das Investitionsinstrument: Wandeldarlehen (Convertible Note), SAFE (Simple Agreement for Future Equity nach ssSAFE-Muster der Swiss Startup Association), direkte Aktienausgabe (nach OR Art. 632 ff.) oder Partizipationsscheine (OR Art. 656a ff.). Die Wahl des Instruments hat erhebliche steuerliche und gesellschaftsrechtliche Folgen.
Bewertungs-Cap und Discount (Kernkonditionen des Wandeldarlehens): Der Bewertungs-Cap (Valuation Cap) setzt eine Obergrenze für die Unternehmensbewertung bei der Wandlung des Darlehens in Aktien. Wenn die Folgerunde bei einer höheren Bewertung erfolgt, wandelt das Frühphasendarlehen zum Cap — der Investor erhält mehr Anteile als Investoren der Folgerunde. Der Discount (typisch 15-25%) gewährt dem Frühphasendarlehensinhaber einen Preisrabatt auf den Ausgabepreis der Folgerunde als Kompensation für das höhere Risiko.
Qualifizierende Folgerunde und automatische Wandlung: Der Venture Beteiligungsvertrag definiert, welche Art von Finanzierungsrunde die automatische Wandlung des Wandeldarlehens auslöst (Mindestbetrag, typisch CHF 1 Mio. bis CHF 3 Mio.). Unterschreitet die Folgerunde den Mindestbetrag, wird das Darlehen nicht automatisch gewandelt. Bei Fälligkeit des Wandeldarlehens ohne Wandlung hat der Investor den Rückzahlungsanspruch (mit Zinsen).
Zinssatz und Laufzeit bei Wandeldarlehen: Das Wandeldarlehen trägt einen Zins (typisch 3-8% p.a.), der aufläuft und bei Wandlung in Aktien umgerechnet wird (erhöht die Aktienmenge). Die Laufzeit (typisch 18-24 Monate) ist das Fälligkeitsdatum bei Nicht-Wandlung. Bei Fälligkeit kann das Darlehen: rückgefordert werden, in Aktien gewandelt werden (zu vereinbarten Bedingungen) oder verlängert werden.
Verwässerungsschutz (Anti-Dilution): Bei Folgerunden zu einer niedrigeren Bewertung (Down-Round) schützt der Anti-Dilution-Mechanismus den Frühinvestor. Weighted Average Anti-Dilution (marktüblich): Anpassung des Wandlungspreises nach gewichtetem Durchschnitt; Full Ratchet (maximal Investor-freundlich): Anpassung des Wandlungspreises auf den vollen Preis der Down-Round. Full Ratchet wird in der Schweizer Praxis selten vereinbart, da er Gründer stark benachteiligt.
Vesting und Gründerpflichten: Vesting stellt sicher, dass Gründer langfristig im Unternehmen bleiben. Standard-Vesting: 4 Jahre mit 1-jährigem Cliff (= 25% nach Jahr 1, dann monatlich 1/48). Leaver-Klauseln: Good Leaver (Anteile zum Marktwert), Bad Leaver (Anteile zum Nominalwert oder 10% des Marktwertes). forms-legal.com stellt standardisierte Venture Beteiligungsvertragsvorlagen für die Schweiz bereit, die den Anforderungen der Swiss Startup Association entsprechen.
Tag-along und Drag-along Rechte: Tag-along: Wenn Gründer ihre Anteile verkaufen, hat der Investor das Recht, proportional mitzuverkaufen (Schutz vor Situationen, in denen Gründer ohne Investor-Beteiligung günstig verkaufen). Drag-along: Wenn eine qualifizierte Mehrheit (typisch 75%) zum Verkauf entscheidet, können alle Gesellschafter zum Mitverkauf gezwungen werden (ermöglicht einen klaren Exit). Beide Klauseln sind in der Schweizer Startup-Praxis Standard.
Informationsrechte und Governance: Der Investor erhält Informationsrechte: Quartalsberichte, Jahresrechnung, Budget, Zugang zu Managementmeetings (bei grossen Investitionen: Board-Seat oder Beobachterstatus). Informationsrechte müssen verhältnismässig sein — zu umfassende Informationspflichten belasten das Management-Team und können bei vielen Investoren operativ schwierig werden. Swiss Venture Club (SVC, Zürich) empfiehlt standardisierte Informationsrechte für Schweizer Venture-Investments.
So füllen Sie Ihr Venture Beteiligungsvertrag Schweiz aus
Das Ausfüllen eines Venture Beteiligungsvertrags in der Schweiz erfordert sorgfältige Verhandlungen zwischen Gründern und Investoren.
Schritt 1 — Term Sheet verhandeln: Vor dem Venture Beteiligungsvertrag steht das Term Sheet (Eckwertvereinbarung), das die wesentlichen Investitionsbedingungen in nicht-bindender Form festhält. Das Term Sheet enthält: Investitionsbetrag, Instrument (Wandeldarlehen, SAFE, Aktien), Bewertungs-Cap oder Pre-Money-Bewertung, Discount, Vesting-Bedingungen. First Venture (Startupbasis Schweiz) und die Swiss Startup Association stellen Term Sheet-Vorlagen bereit. Das Term Sheet wird zum bindenden Venture Beteiligungsvertrag ausgebaut.
Schritt 2 — Bewertungs-Cap und Pre-Money-Bewertung bestimmen: Für Wandeldarlehen: Setzen Sie den Bewertungs-Cap auf einer Basis, die für beide Seiten attraktiv ist. Richtwerte für Schweizer Frühphasen-Startups: Pre-Seed-Bewertung CHF 1-3 Mio. (ETH/EPFL-Spin-offs), Seed-Bewertung CHF 3-10 Mio. Für direkte Aktienausgabe: Die Pre-Money-Bewertung bestimmt den Ausgabepreis pro Aktie. Wichtige Schweizer Besonderheit: Das Aktienkapital nach OR muss auf CHF nominiert sein, die Mindest-Nennwert pro Aktie ist CHF 0.01.
Schritt 3 — Gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen prüfen: Bei Wandeldarlehen: Der Verwaltungsrat muss nach OR Art. 725 die Fähigkeit zur Rückzahlung prüfen. Bei direkter Aktienausgabe: Die Kapitalerhöhung bedarf eines Generalversammlungsbeschlusses nach OR Art. 650 und — bei Nennwerterhöhung — öffentlicher Beurkundung. Prüfen Sie die bestehenden Statuten auf Vorkaufsrechte, Stimmrechtsbeschränkungen und andere Klauseln, die eine Neuausgabe von Aktien betreffen.
Schritt 4 — FIDLEG-Compliance sicherstellen: Bei Platzierungen bei mehr als 500 Anlegern oder mehr als CHF 8 Mio. Emissionsvolumen ist ein FIDLEG-Prospekt erforderlich (FIDLEG Art. 35). Für typische Venture-Investitionen bei wenigen professionellen Anlegern gilt die Ausnahme nach FIDLEG Art. 36. Dokumentieren Sie die Anlegerzahl und den Betrag, um die Ausnahme zu belegen.
Schritt 5 — Vesting-Klauseln individuell anpassen: Standard-Vesting (4 Jahre, 1-Jahr-Cliff) kann für spezifische Situationen angepasst werden: Gründer, die das Unternehmen allein aufgebaut haben (kürzeres Cliff), Gründer mit spezifischen Rollen (unterschiedliche Vesting-Perioden), technische vs. Business-Gründer. Konsultieren Sie die Gründer und stellen Sie sicher, dass die Vesting-Klauseln motivierend und fair sind.
Schritt 6 — Steuerliche Analyse: Bei Wandeldarlehen: Der Zinssatz muss marktüblich sein, um Schenkungssteuer-Probleme zu vermeiden. Die ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung) legt Safe Harbour-Zinssätze für Aktionärsdarlehen fest. Bei Ausgabe von Optionen und Wandelrechten an Mitarbeitende gelten die DBG Art. 17a-17d (Mitarbeiteroptionen). Bei internationalen Investoren: Prüfen Sie die Quellensteuern auf Dividenden und Gewinne nach den Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz.
Rechtliche Anforderungen für Venture Beteiligungsvertrag Schweiz
Der Venture Beteiligungsvertrag in der Schweiz unterliegt verschiedenen gesetzlichen Anforderungen.
OR Art. 184 — Rechteübertragung und Wandeldarlehen: Das Wandeldarlehen nach OR Art. 312 und Art. 184 ist ein Darlehen (Kreditor-Status des Investors), das sich unter bestimmten Bedingungen in Eigenkapital umwandelt. Wichtig: OR Art. 680 Abs. 2 verbietet die Rückzahlung von Aktionärsdarlehen, wenn dadurch das Aktienkapital oder die gesetzlichen Reserven angegriffen werden. Ein Wandeldarlehen eines Aktionärs kann daher bei Fälligkeit nicht zurückgefordert werden, wenn die Gesellschaft in finanzieller Notlage ist. Prüfen Sie den Aktionärsstatus des Darlehensgebers.
OR Art. 632-640 — Kapitalerhöhung und Aktienausgabe: Bei direkter Aktienausgabe im Rahmen des Venture Beteiligungsvertrags bedarf die Kapitalerhöhung: eines Generalversammlungsbeschlusses nach OR Art. 650 Abs. 1, der öffentlichen Beurkundung durch einen schweizerischen Notar (OR Art. 650 Abs. 2), der Liberierung (Einzahlung des Ausgabepreises), der Anmeldung und Eintragung beim Handelsregisteramt (OR Art. 656a Abs. 2). Aus Praxisgründen dauert eine ordentliche Kapitalerhöhung in der Schweiz 2-4 Wochen; das Gründungsgenehmigungsverfahren ist beschleunigt möglich.
FIDLEG Art. 35-36 — Prospektpflicht bei öffentlichen Angeboten: Nach FIDLEG Art. 35 muss jeder, der Wertpapiere öffentlich anbietet, einen von der FINMA approbierten Prospekt veröffentlichen. Ausnahmen nach FIDLEG Art. 36 Abs. 1: Angebote an qualifizierte Anleger (z.B. Venture-Capital-Fonds), Angebote an weniger als 500 nicht-qualifizierte Anleger, Angebote mit Gegenwert unter CHF 8 Mio. in 12 Monaten. Die meisten Venture-Beteiligungen fallen unter diese Ausnahmen; die FINMA empfiehlt dennoch eine schriftliche Bestätigung des Anlegerstatus.
OR Art. 725 — Kapitalverlust und Überschuldung: Der Verwaltungsrat einer Schweizer Kapitalgesellschaft ist nach OR Art. 725 verpflichtet, bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung oder eines Kapitalverlusts besondere Massnahmen zu ergreifen (Einberufung einer ausserordentlichen GV, ggf. Insolvenzanmeldung). Ein Venture Beteiligungsvertrag mit Wandeldarlehen muss diese Risiken berücksichtigen — bei drohender Insolvenz kann das Wandeldarlehen nicht mehr in Eigenkapital umgewandelt werden, ohne die Überschuldung zu verstärken.
FINIG Art. 2 — Regulierung von Venture-Capital-Fonds: Verwaltungsgesellschaften von Venture-Capital-Fonds (kollektive Kapitalanlagen nach KAG, SR 951.31) benötigen ab einem bestimmten Volumen (CHF 100 Mio. für Fonds mit Leverage, CHF 500 Mio. ohne Leverage) eine FINMA-Lizenz als Fondsleitung oder Vermögensverwalter. Kleinere Fonds und Business Angels sind nicht FINMA-reguliert, müssen aber die FIDLEG-Prospektpflicht beachten.
Häufige Fehler bei Ihrem Venture Beteiligungsvertrag Schweiz
Beim Venture Beteiligungsvertrag in der Schweiz treten regelmässig Fehler auf, die für Gründer oder Investoren nachteilig sind.
Fehler 1 — Kein Vesting für Gründer: Viele Frühphasen-Startups in der Schweiz verzichten auf Gründer-Vesting, weil es als unnötig erscheint. Ohne Vesting kann ein Gründer das Unternehmen verlassen und trotzdem alle Anteile behalten — was den verbleibenden Gründern und Investoren schadet. Standard-Vesting (4 Jahre, 1-Jahr-Cliff) schützt alle Beteiligten und ist nach der Swiss Startup Association Best Practices obligatorisch.
Fehler 2 — Unklare Wandlungsbedingungen: Wandeldarlehen ohne präzise Definition der «qualifizierenden Folgerunde» führen zu Streitigkeiten: Was ist eine qualifizierende Runde? Gibt es einen Mindestbetrag? Muss die Bewertung bestimmten Anforderungen genügen? Unklarheiten können dazu führen, dass der Investor behauptet, die Wandlungsbedingungen seien nicht eingetreten, und das Darlehen zurückfordert.
Fehler 3 — Fehlende Regelung bei Liquidation und Exit: Wer erhält was bei einem Exit (Unternehmensverkauf, Börsengang, Liquidation)? Ohne Liquidationspräferenz (Liquidation Preference) erhält der Investor seinen investierten Betrag erst nach allen Fremdgläubigern, aber vor anderen Aktionären. Gängige Modelle: 1x Non-Participating (Investor erhält entweder Liquidationspräferenz oder proportionalen Exiterlös), 1x Participating (Investor erhält Liquidationspräferenz UND proportionalen Exiterlös — für Gründer ungünstig).
Fehler 4 — OR Art. 680 Abs. 2 ignoriert: Schweizer Gründer und Investoren übersehen oft, dass Aktionärsdarlehen nach OR Art. 680 Abs. 2 in der Krise nicht zurückgefordert werden dürfen. Ein Wandeldarlehen eines Aktionärs kann bei Fälligkeit, wenn das Unternehmen nicht zahlungsfähig ist, nicht zurückgefordert werden — der Investor ist in der Insolvenz einem Aktionär gleichgestellt, nicht einem Fremdgläubiger. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu einem echten Bankdarlehen.
Fehler 5 — Anti-Dilution-Klausel fehlt oder ist zu investor-freundlich: Gründer unterschätzen oft das Risiko einer Down-Round und verzichten auf eine klare Anti-Dilution-Regelung. Investoren fordern manchmal Full Ratchet Anti-Dilution, was bei einer Down-Round zu einer massiven Verwässerung der Gründeranteile führt. Weighted Average Anti-Dilution ist der faire Kompromiss.
Fehler 6 — FIDLEG-Compliance nicht überprüft: Start-ups, die mehrere Investoren im Wandeldarlehen oder SAFE haben, überschreiten möglicherweise die 500-Anleger-Grenze nach FIDLEG Art. 36. In diesem Fall würde ein FIDLEG-Prospekt erforderlich. Dokumentieren Sie die Anlegerzahl und prüfen Sie die FIDLEG-Ausnahmen sorgfältig.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 312CH official
- OR Art. 632CH official
- OR Art. 184CH official
- OR Art. 656aCH official
- OR Art. 725CH official
- OR Art. 650CH official
- OR Art. 680CH official
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Forms Legal. (2026). Venture Beteiligungsvertrag Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/venture-beteiligungsvertrag-schweiz
"Venture Beteiligungsvertrag Schweiz (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/venture-beteiligungsvertrag-schweiz.
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Wandeldarlehen (Convertible Note) und SAFE (Simple Agreement for Future Equity) sind beide Instrumente für Frühphasenfinanzierungen in der Schweiz, unterscheiden sich aber wesentlich: Das Wandeldarlehen nach OR Art. 312 ist ein echtes Darlehen mit Rückzahlungspflicht, Zinsen und Fälligkeitsdatum. Es verleiht dem Investor den Status eines Fremdgläubigers bis zur Wandlung — in der Insolvenz steht er vor den Aktionären, aber nach gesicherten Gläubigern. Ein SAFE ist kein Darlehen: Es hat keine Zinsen, keine Rückzahlungspflicht und kein Fälligkeitsdatum. Es ist ein bedingter Anspruch auf zukünftige Aktien. Der Swiss Startup Association ssSAFE ist an das schweizerische Aktienrecht angepasst. Vorteil SAFE für Start-ups: Keine Schuldenlast, einfachere Buchhaltung. Vorteil Wandeldarlehen für Investoren: Gläubigerstatus, Zinsen, Rückzahlungsrecht bei Fälligkeit. In der Schweizer Praxis sind beide Instrumente verbreitet; Frühphaseninvestoren bevorzugen oft SAFEs, institutionelle Investoren bevorzugen Wandeldarlehen mit klarer Sicherheitsstruktur.
Der Bewertungs-Cap (Valuation Cap) im Venture Beteiligungsvertrag der Schweiz legt eine Obergrenze für die Unternehmensbewertung fest, zu der das Wandeldarlehen oder SAFE in Aktien umgewandelt wird. Beispiel: Ein Business Angel investiert CHF 200'000 in ein Wandeldarlehen mit einem Cap von CHF 4 Mio. Das Start-up führt eine Series-A-Runde bei einer Pre-Money-Bewertung von CHF 8 Mio. durch. Der Angel wandelt sein Darlehen zum Cap (CHF 4 Mio.), obwohl die Series-A-Bewertung doppelt so hoch ist — er erhält 5% der Anteile statt 2,5%. Der Cap kompensiert den Business Angel für das höhere Frühphasenrisiko. Kein Cap: Der Frühphaseninvestor würde nicht von der gestiegenen Bewertung profitieren. Der Bewertungs-Cap ist eine der wichtigsten Klauseln im Venture Beteiligungsvertrag und wird in der Schweizer Startup-Praxis stets vereinbart. Typische Caps: CHF 2-10 Mio. für Pre-Seed, CHF 5-15 Mio. für Seed.
Gründer-Vesting ist eine Regelung im Venture Beteiligungsvertrag der Schweiz, die sicherstellt, dass Gründer ihre Anteile erst nach einer bestimmten Zeit (Vesting-Periode) vollständig «verdient» haben. Das Standard-Vesting-Modell: 4-jährige Vesting-Periode mit 1-jährigem Cliff. Nach dem Cliff (12 Monate) vestet 25% der Anteile auf einmal; danach vestet 1/48 der Gesamtanteile pro Monat. Verlässt ein Gründer das Unternehmen vor Ablauf des Cliff, verliert er alle Anteile; nach dem Cliff verliert er nur die noch nicht gevelsteten Anteile. Im Schweizer Aktienrecht werden Vesting-Regelungen durch Kauf-/Rückkaufoptionen der Gesellschaft oder durch schuldrechtliche Vereinbarungen im Venture Beteiligungsvertrag umgesetzt. Good Leaver vs. Bad Leaver: Good Leaver (freiwilliges Ausscheiden nach Ende der Cliff-Periode oder Entlassung aus sachlichem Grund) — Rückkauf zum fairen Marktwert. Bad Leaver (fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzung, Wettbewerbsverstoss) — Rückkauf zum Nominalwert oder 10% Marktwert.
Die Steuerfolgen eines Venture Beteiligungsvertrags in der Schweiz sind komplex und hängen vom gewählten Instrument ab. Wandeldarlehen: Zinsen auf Wandeldarlehen sind beim Darlehensgeber steuerbar (Einkommens-/Ertragssteuer). Bei Wandlung: Kein steuerbares Ereignis, wenn die Wandlung zum fremdüblichen Preis erfolgt. Bei Ausgabe von Aktien unter dem Marktwert: Geldwerte Leistung, die als Einkommen besteuert wird. Aktienausgabe und Kapitaleinlagen: Emissionsabgabe von 1% auf Nennwerterhöhungen über CHF 1 Mio. (Bundesgesetz über die Stempelabgaben, StG, SR 641.10 Art. 5 ff.). MWST: Gesellschaftsgründungen und Kapitalerhöhungen sind von der MWST ausgenommen. Mitarbeiteroptionen (ESOPs): DBG Art. 17a-d regelt die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen: Bei Ausgabe von Optionen mit Sperrfrist ist der geldwerte Vorteil erst bei Ausübung der Option steuerbar. Die ESTV stellt aktuelle Weisungen zu Mitarbeiterbeteiligungen bereit. Konsultieren Sie einen Schweizer Steuerberater oder Treuhänder für die individuelle Besteuerungsanalyse.
Nach FIDLEG Art. 35 (Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen, SR 950.1) ist ein von der FINMA approbierten Prospekt erforderlich, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten werden. Für Schweizer Startups gelten folgende Ausnahmen nach FIDLEG Art. 36 Abs. 1, die in der Praxis für die meisten Venture-Investitionen greifen: (1) Angebote ausschliesslich an qualifizierte Anleger nach FIDLEG Art. 4 (professionelle Kunden wie Venture-Capital-Fonds, Banken, Versicherungen, Family Offices mit professionellem Treasury-Management). (2) Angebote an weniger als 500 nicht-qualifizierte Anleger. (3) Gesamtgegenleistung über alle Anleger unter CHF 8 Millionen in 12 Monaten. Dokumentieren Sie bei jeder Kapitalrunde die Anlegerkategorie (qualifiziert/nicht-qualifiziert) und den Gesamtbetrag. Wenn Sie Crowdinvesting-Plattformen nutzen, die sich an die breite Öffentlichkeit richten, prüfen Sie die FIDLEG-Prospektpflicht sorgfältig. Die FINMA stellt Leitlinien zur Anwendung von FIDLEG Art. 36 bereit.
Tag-along und Drag-along sind standardmässige Exit-Klauseln in Venture Beteiligungsverträgen der Schweiz, die den Verkauf des Unternehmens regeln. Tag-along (Mitverkaufsrecht): Wenn Gründer ihre Anteile an einen Dritten verkaufen wollen, hat der Investor das Recht, proportional mitzuverkaufen — zu denselben Konditionen. Dies schützt Investoren davor, zurückzubleiben, wenn Gründer das Unternehmen ohne sie günstig veräussern. Drag-along (Mitverkaufspflicht): Wenn eine qualifizierte Mehrheit (typisch 75% der Stimmrechte) einen Gesamtverkauf des Unternehmens beschliesst, sind alle Minderheitsaktionäre verpflichtet, ihre Anteile zu denselben Konditionen zu verkaufen. Drag-along verhindert, dass ein Minderheitsaktionär einen lukrativen Exit für das gesamte Unternehmen blockiert. In der Schweizer Startup-Praxis sind beide Klauseln Standard. Rechtliche Umsetzung: Im Schweizer Aktienrecht werden Tag-along und Drag-along als schuldrechtliche Verpflichtungen im Aktionärbindungsvertrag oder Venture Beteiligungsvertrag vereinbart — sie sind nicht direkt in den Statuten verankert, aber als schuldrechtliche Verpflichtungen durchsetzbar.
In der Schweizer Startup-Szene sind Business Angels und Venture Capital-Fonds (VC) die wichtigsten Früh- bzw. Wachstumsphasenkapitalgeber, unterscheiden sich aber wesentlich. Business Angels: Privatpersonen, die eigenes Kapital investieren (typisch CHF 50'000 - CHF 500'000 pro Investment). Nicht reguliert (kein FINMA-Lizenzerfordernis). Entscheidungsprozesse schnell und informell. Business Angels Switzerland (BAS) ist der nationale Verband. Investition oft in persönlichen Beziehungen und Netzwerken basiert. Venture Capital-Fonds (VC): Professionell verwaltete Fonds, die Kapital von Pensionskassen, Family Offices und anderen Institutionellen bündeln (Fondsgrösse CHF 30-300 Mio.). Bei Fonds über CHF 100 Mio. (mit Leverage) oder CHF 500 Mio. (ohne Leverage) ist eine FINMA-Lizenz als Fondsleiterin erforderlich (KAG, SR 951.31). Entscheidungsprozesse formal und mehrstufig (Investment Committee). Typische Investitionsbeträge: CHF 500'000 - CHF 10 Mio. pro Runde (Series A und B). Renommierte Schweizer VCs: Redalpine (Zürich), b-to-v Partners (St. Gallen), Creathor Venture (Zürich). Im Venture Beteiligungsvertrag der Schweiz sind die Klauseln für VC-Investitionen meist umfangreicher und investorfreundlicher als für Business Angel-Investments.
Der Aktionärbindungsvertrag (ABV, auch Shareholders' Agreement) ist ein vertragliches Instrument, das neben dem Venture Beteiligungsvertrag in der Schweiz die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern regelt. Während der Venture Beteiligungsvertrag die Bedingungen der Kapitalaufnahme festlegt, regelt der Aktionärbindungsvertrag die laufende Governance: Stimmrechte, Übertragungs- und Vorkaufsrechte, Verwaltungsratsmandate, Informationsrechte, Dividendenpolitik, Exit-Rechte. Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 304 den Aktionärbindungsvertrag als schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Gesellschaftern bestätigt, die als solche nur zwischen den Vertragsparteien wirkt (keine Drittwirkung). Verstösse gegen den ABV begründen Schadenersatzansprüche, aber nicht die Nichtigkeit der abweichenden Gesellschaftsbeschlüsse. In der Praxis werden Venture Beteiligungsvertrag und ABV oft in einem einzigen Dokument zusammengefasst oder eng aufeinander abgestimmt. Mit der OR-Aktienrechtsreform 2023 wurden neue Möglichkeiten für stimmrechtslose Vorzugsaktien und flexible Stimmrechte geschaffen, die neue Gestaltungsmöglichkeiten für Aktionärbindungsverträge eröffnen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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Gesellschaftervertrag GmbH Schweiz (OR Arts. 772–827)
Vollständiges Muster eines Gesellschaftervertrags für eine Schweizer GmbH nach OR Arts. 772–827. Regelt Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung, Gewinnverteilung, Konkurrenzverbot und Austritt. Kostenlos herunterladen.
Geheimhaltungsvereinbarung NDA Schweiz (Vertraulichkeitsvereinbarung)
Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) fuer die Schweiz nach OR Art. 321a, 340 und UWG Art. 6. Schuetzt Geschaeftsgeheimnisse, vertrauliche Daten und Fabrikationsgeheimnisse mit Konventionalstrafe und Unterlassungsklage.
Absichtserklärung (Letter of Intent) Schweiz
Absichtserklärung (Letter of Intent / LoI) für Schweizer Transaktionen nach OR Art. 1 — mit Exklusivität, Due-Diligence-Frist und Geheimhaltung. Kostenlose Vorlage herunterladen.