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Venture Beteiligungsvertrag Schweiz

Venture Beteiligungsvertrag Schweiz (OR Art. 184, OR Art. 632-640, FIDLEG)

Vertragsparteien

VENTURE BETEILIGUNGSVERTRAG

zwischen [Investor Name] [Investor Adresse] (nachfolgend Investor genannt) und [Startup Name] [Startup Adresse] (nachfolgend Gesellschaft genannt) vertreten durch die Gründer: [Gruender]

Investitionsbedingungen

1. Investitionsbetrag und Instrument Der Investor verpflichtet sich, der Gesellschaft einen Betrag von Fr. [Investitions Betrag]- (in Worten: Franken) gemäss den Bedingungen dieses Venture Beteiligungsvertrags bereitzustellen. Investitionsinstrument: [Investitions Instrument]. Bei Wandeldarlehen nach OR Art. 184: Zinssatz: [Zinssatz] Prozent per annum, Laufzeit: [Laufzeit] Monate ab Einzahlung. Das Darlehen wandelt automatisch in Beteiligungstitel der Gesellschaft um, wenn eine qualifizierende Folgerunde von mindestens Fr. [Qualifizierungs Runde]- abgeschlossen wird. Wandlungsbedingungen: Bewertungs-Cap: Fr. [Bewertungs Cap]-. Discount: [Discount] Prozent auf den Preis pro Anteil in der qualifizierenden Folgerunde. Bei Fälligkeit ohne Wandlung ist das Darlehen inkl. aufgelaufener Zinsen rückzahlbar, vorbehaltlich der Kapitalschutzregeln nach OR Art. 680 Abs. 2 und OR Art. 725 (Unterbilanz).

2. Direkte Aktienausgabe (sofern gewählt) Bei direkter Aktienausgabe nach OR Art. 632 ff.: Die Gesellschaft gibt dem Investor neue Namenaktien aus. Die Ausgabe bedarf eines Generalversammlungsbeschlusses nach OR Art. 650 (Kapitalerhöhung) und eines öffentlich beurkundeten Kapitalerhöhungsbeschlusses. Die Liberierung erfolgt mit Einzahlung des Investitionsbetrags. FIDLEG Art. 35 ff. (Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen, SR 950.1): Bei öffentlichem Angebot von Wertpapieren ist ein Prospekt erforderlich; bei kleinen Privatemissionen mit weniger als 500 Investoren und unter CHF 8 Mio. greift die Ausnahme nach FIDLEG Art. 36 Abs. 1 lit. a.

Investorenrechte und Schutzklauseln

3. Investorenrechte Informationsrechte: [Informationsrechte]. Der Investor erhält auf Verlangen vollständigen Zugang zu allen Büchern und Unterlagen der Gesellschaft. Pre-emptive Right (Vorkaufsrecht): Bei künftigen Kapitalerhöhungen hat der Investor das Recht, seinen prozentualen Anteil proportional zu zeichnen, um Verwässerung zu vermeiden (ausser bei ESOPs, Wandlungen aus bestehenden Wandeldarlehen, Sacheinlagen). Verwässerungsschutz: [Verwässerungsschutz]. Tag-along: Wenn Gründer Anteile übertragen, hat der Investor das Recht, proportional mitzuverkaufen. Drag-along: Ab einem bestimmten Mehrheitsbeschluss (mindestens 75 Prozent der Gesellschaftsanteile) können alle Gesellschafter zum Mitverkauf verpflichtet werden (Exit-Klausel, marktübliche Swiss Startup Association-Klauseln).

4. Gründerpflichten und Vesting Die Gründer verpflichten sich, hauptberuflich für die Gesellschaft tätig zu sein. Vesting-Regelung: Die Gründeranteile unterliegen einem 4-jährigen Vesting mit 1-jährigem Cliff — scheidet ein Gründer vor Ablauf des Cliff aus, verfallen alle unversteten Anteile; nach dem Cliff vestet 1/48 pro Monat. Bei Ausscheiden eines Gründers hat die Gesellschaft ein Optionsrecht, unverstete Anteile zum Nominalwert zurückzuerwerben. Leaver-Klauseln: Good Leaver (freiwilliges Ausscheiden nach 3 Jahren oder aus wichtigem Grund) — Anteile zum fairen Marktwert. Bad Leaver (fristlose Kündigung des Gründers aus eigenem Verschulden, Wettbewerbsverletzung) — Anteile zum Nominalwert oder zu 10 Prozent des fairen Marktwertes.

Schlussbestimmungen

5. Schlussbestimmungen Geheimhaltung: Alle Vertragsparteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über Investitionsbetrag, Bewertung, Vertragskonditionen und Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft. Governing Law und Gerichtsstand: Dieser Venture Beteiligungsvertrag unterliegt schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist [Ort] (Handelsgericht). Das Bundesgericht in Lausanne entscheidet als letzte Instanz. Schiedsverfahren vor Swiss Arbitration Centre (Zürich, Genf oder Basel, Swiss Rules) möglich. Aufsichtsrecht: Handelt der Investor als professioneller Investor nach FIDLEG Art. 4 oder FINIG (Bundesgesetz über die Finanzinstitute, SR 954.1), sind die entsprechenden regulatorischen Anforderungen einzuhalten. Die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) überwacht professionelle Investmentaktivitäten nach FINIG. Ort und Datum: [Ort], [Datum]

Investor

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Signature

Gesellschaft (Geschäftsführer / Verwaltungsrat)

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Signature

Gründer

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Venture Beteiligungsvertrag Schweiz?

Der Venture Beteiligungsvertrag ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) Art. 184 (Wandeldarlehen/Rechteübertragung), Art. 632-640 (Kapitalerhöhung), Art. 650 (Generalversammlungsbeschluss) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.

Der Venture Beteiligungsvertrag in der Schweiz ist insbesondere für die Schweizer Startup-Ökosysteme in Zürich (ETH-Umfeld, Fintech), Zug (Crypto Valley), Basel (Pharma/Biotech), Genf (International) und Lausanne (EPFL-Umfeld, Deeptech) relevant. Die Swiss Startup Association (ssup, Bern) und Venture Kick (Zürich) haben massgeblich zur Standardisierung von Venture Beteiligungsvertragsklauseln in der Schweiz beigetragen und stellen Muster-Investorenverträge bereit.

Ein Wandeldarlehen (Convertible Note) als häufige Form des Venture Beteiligungsvertrags in der Schweiz ist ein Darlehen nach OR Art. 312, das sich bei Eintritt bestimmter Bedingungen (qualifizierende Folgerunde, Change of Control, Fälligkeit) automatisch in Beteiligungstitel der Gesellschaft (Aktien oder Partizipationsscheine) umwandelt. Der Vorteil für das Start-up: Keine sofortige Bewertungsverhandlung erforderlich; die Bewertung wird auf den Zeitpunkt der Folgerunde verschoben. Der Vorteil für den Investor: Absicherung durch Schuldnerstatus (bei Insolvenz vor Wandlung) und Discount resp. Cap als Kompensation für das höhere Frühphasenrisiko.

Das SAFE (Simple Agreement for Future Equity) ist ein vereinfachtes Frühphasenfinanzierungsinstrument, das in der Schweiz zunehmend verwendet wird. Im Gegensatz zum Wandeldarlehen ist das SAFE kein Darlehen — es hat keinen Rückzahlungsanspruch und keine Zinsen. Es ist ein bedingter Anspruch auf zukünftige Aktien. Das SAFE-Modell der Swiss Startup Association (ssSAFE) ist an das schweizerische Aktienrecht (OR Art. 632 ff.) und das FIDLEG (Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen, SR 950.1) angepasst.

FIDLEG-Relevanz für den Venture Beteiligungsvertrag in der Schweiz: Nach FIDLEG Art. 35 muss ein Prospekt veröffentlicht werden, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten werden. Ausnahmen nach FIDLEG Art. 36 Abs. 1: Bei Angeboten an weniger als 500 Anleger, bei Angeboten mit einem Emissionsvolumen unter CHF 8 Millionen in 12 Monaten oder bei Angeboten ausschliesslich an qualifizierte Anleger (FIDLEG Art. 4). Typische Venture-Capital-Investitionen in Schweizer Start-ups fallen unter diese Ausnahmen, da sie auf wenige professionelle Investoren beschränkt sind.

Die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) und das FINIG (Bundesgesetz über die Finanzinstitute, SR 954.1) sind für professionelle Venture-Capital-Fonds in der Schweiz relevant: Verwaltungsgesellschaften von Risikokapitalpools über CHF 100 Millionen benötigen eine FINMA-Lizenz als Fondsleitung (Kollektive Kapitalanlage) oder Vermögensverwalter. forms-legal.com stellt vollständige Venture Beteiligungsvertrag-Vorlagen für die Schweiz bereit — angepasst an Wandeldarlehen-, SAFE- und direkte Beteiligungsstrukturen.

Wann brauchen Sie Venture Beteiligungsvertrag Schweiz?

Ein Venture Beteiligungsvertrag in der Schweiz wird in folgenden Situationen benötigt.

Erste Situation: Pre-Seed und Seed-Finanzierung. Schweizer Start-ups in der Frühphase (Pre-Seed, Seed) erhalten erste externe Finanzierung durch Business Angels, Family Offices und Seed-Fonds. Typische Investitionsbeträge in der Schweiz: CHF 50'000 - CHF 500'000 (Angel-Runde), CHF 500'000 - CHF 2 Mio. (Seed-Runde). Der Venture Beteiligungsvertrag regelt die Investitionsbedingungen für diese erste externe Finanzierungsrunde. Venture Kick (gefördert durch die Gebert-Rüf-Stiftung) und der Schweizerische Innovationspark (SIP) begleiten oft Seed-Finanzierungen von Hochschul-Spin-offs.

Zweite Situation: ETH-Spin-offs und EPFL-Spin-offs. ETH Zürich und EPFL sind international anerkannte Gründungsuniversitäten: ETH Zürich generiert über 20 Spin-offs pro Jahr. Für ETH-Spin-offs bietet ETH transfer (Technologietransfer-Stelle der ETH) standardisierte Lizenz- und Beteiligungsverträge an; der ETH-Fonds (Alumnifonds) und Venture Kick finanzieren frühe Phasen. Der Venture Beteiligungsvertrag regelt in diesem Kontext sowohl die Kapitalbeteiligung des Investors als auch die Lizenzbeziehung zur ETH für die zugrunde liegende Technologie.

Dritte Situation: Crypto Valley Zug und Blockchain-Startups. Der Kanton Zug (Crypto Valley) ist Standort von über 1'000 Blockchain- und Kryptounternehmen. Viele dieser Unternehmen finanzieren sich durch Token Sales (ICO, IEO, STO) und klassische Venture-Finanzierung. Der Venture Beteiligungsvertrag regelt für klassische Equity-Investitionen die Bedingungen; für Token-basierte Investments kommen besondere FINMA-Richtlinien (Token-Klassifikation: Zahlungstoken, Utility-Token, Asset-Token) zur Anwendung.

Vierte Situation: Series A und spätere Runden (Folgerunden). Bei grösseren Finanzierungsrunden (Series A: CHF 2-10 Mio., Series B: CHF 10-50 Mio.) sind institutionelle Venture-Capital-Fonds wie Redalpine Venture Partners (Zürich), Creathor Venture (Zürich), High-Tech Gründerfonds (Deutschland), aber auch internationale Fonds wie Index Ventures (Genf) tätig. Der Venture Beteiligungsvertrag für diese Runden umfasst oft auch Aktionärbindungsverträge (Shareholders' Agreement) und spezifische Vorzugsrechte (Liquidationspräferenz, Anti-Dilution-Klauseln).

Fünfte Situation: Corporate Venture Capital (CVC). Grosse Schweizer Konzerne (Nestlé, Novartis, ABB, Roche, Swiss Re, Zurich Insurance) haben eigene Corporate-Venture-Einheiten, die in Start-ups investieren. Novartis Venture Fund (NVF) und Roche Venture Fund sind prominente Beispiele. Der Venture Beteiligungsvertrag zwischen CVC und Start-up enthält oft strategische Elemente (Right-of-First-Negotiation für Übernahme, technologische Kooperationsklauseln), die über reine Kapitalrendite-Aspekte hinausgehen.

Was gehört in Ihr Venture Beteiligungsvertrag Schweiz?

Ein wirksamer Venture Beteiligungsvertrag in der Schweiz nach OR Art. 184 und 632 ff. muss folgende Schlüsselelemente enthalten.

Investitionsbetrag und Instrument: Der Venture Beteiligungsvertrag legt den Investitionsbetrag in CHF fest und bestimmt das Investitionsinstrument: Wandeldarlehen (Convertible Note), SAFE (Simple Agreement for Future Equity nach ssSAFE-Muster der Swiss Startup Association), direkte Aktienausgabe (nach OR Art. 632 ff.) oder Partizipationsscheine (OR Art. 656a ff.). Die Wahl des Instruments hat erhebliche steuerliche und gesellschaftsrechtliche Folgen.

Bewertungs-Cap und Discount (Kernkonditionen des Wandeldarlehens): Der Bewertungs-Cap (Valuation Cap) setzt eine Obergrenze für die Unternehmensbewertung bei der Wandlung des Darlehens in Aktien. Wenn die Folgerunde bei einer höheren Bewertung erfolgt, wandelt das Frühphasendarlehen zum Cap — der Investor erhält mehr Anteile als Investoren der Folgerunde. Der Discount (typisch 15-25%) gewährt dem Frühphasendarlehensinhaber einen Preisrabatt auf den Ausgabepreis der Folgerunde als Kompensation für das höhere Risiko.

Qualifizierende Folgerunde und automatische Wandlung: Der Venture Beteiligungsvertrag definiert, welche Art von Finanzierungsrunde die automatische Wandlung des Wandeldarlehens auslöst (Mindestbetrag, typisch CHF 1 Mio. bis CHF 3 Mio.). Unterschreitet die Folgerunde den Mindestbetrag, wird das Darlehen nicht automatisch gewandelt. Bei Fälligkeit des Wandeldarlehens ohne Wandlung hat der Investor den Rückzahlungsanspruch (mit Zinsen).

Zinssatz und Laufzeit bei Wandeldarlehen: Das Wandeldarlehen trägt einen Zins (typisch 3-8% p.a.), der aufläuft und bei Wandlung in Aktien umgerechnet wird (erhöht die Aktienmenge). Die Laufzeit (typisch 18-24 Monate) ist das Fälligkeitsdatum bei Nicht-Wandlung. Bei Fälligkeit kann das Darlehen: rückgefordert werden, in Aktien gewandelt werden (zu vereinbarten Bedingungen) oder verlängert werden.

Verwässerungsschutz (Anti-Dilution): Bei Folgerunden zu einer niedrigeren Bewertung (Down-Round) schützt der Anti-Dilution-Mechanismus den Frühinvestor. Weighted Average Anti-Dilution (marktüblich): Anpassung des Wandlungspreises nach gewichtetem Durchschnitt; Full Ratchet (maximal Investor-freundlich): Anpassung des Wandlungspreises auf den vollen Preis der Down-Round. Full Ratchet wird in der Schweizer Praxis selten vereinbart, da er Gründer stark benachteiligt.

Vesting und Gründerpflichten: Vesting stellt sicher, dass Gründer langfristig im Unternehmen bleiben. Standard-Vesting: 4 Jahre mit 1-jährigem Cliff (= 25% nach Jahr 1, dann monatlich 1/48). Leaver-Klauseln: Good Leaver (Anteile zum Marktwert), Bad Leaver (Anteile zum Nominalwert oder 10% des Marktwertes). forms-legal.com stellt standardisierte Venture Beteiligungsvertragsvorlagen für die Schweiz bereit, die den Anforderungen der Swiss Startup Association entsprechen.

Tag-along und Drag-along Rechte: Tag-along: Wenn Gründer ihre Anteile verkaufen, hat der Investor das Recht, proportional mitzuverkaufen (Schutz vor Situationen, in denen Gründer ohne Investor-Beteiligung günstig verkaufen). Drag-along: Wenn eine qualifizierte Mehrheit (typisch 75%) zum Verkauf entscheidet, können alle Gesellschafter zum Mitverkauf gezwungen werden (ermöglicht einen klaren Exit). Beide Klauseln sind in der Schweizer Startup-Praxis Standard.

Informationsrechte und Governance: Der Investor erhält Informationsrechte: Quartalsberichte, Jahresrechnung, Budget, Zugang zu Managementmeetings (bei grossen Investitionen: Board-Seat oder Beobachterstatus). Informationsrechte müssen verhältnismässig sein — zu umfassende Informationspflichten belasten das Management-Team und können bei vielen Investoren operativ schwierig werden. Swiss Venture Club (SVC, Zürich) empfiehlt standardisierte Informationsrechte für Schweizer Venture-Investments.

So füllen Sie Ihr Venture Beteiligungsvertrag Schweiz aus

Das Ausfüllen eines Venture Beteiligungsvertrags in der Schweiz erfordert sorgfältige Verhandlungen zwischen Gründern und Investoren.

Schritt 1 — Term Sheet verhandeln: Vor dem Venture Beteiligungsvertrag steht das Term Sheet (Eckwertvereinbarung), das die wesentlichen Investitionsbedingungen in nicht-bindender Form festhält. Das Term Sheet enthält: Investitionsbetrag, Instrument (Wandeldarlehen, SAFE, Aktien), Bewertungs-Cap oder Pre-Money-Bewertung, Discount, Vesting-Bedingungen. First Venture (Startupbasis Schweiz) und die Swiss Startup Association stellen Term Sheet-Vorlagen bereit. Das Term Sheet wird zum bindenden Venture Beteiligungsvertrag ausgebaut.

Schritt 2 — Bewertungs-Cap und Pre-Money-Bewertung bestimmen: Für Wandeldarlehen: Setzen Sie den Bewertungs-Cap auf einer Basis, die für beide Seiten attraktiv ist. Richtwerte für Schweizer Frühphasen-Startups: Pre-Seed-Bewertung CHF 1-3 Mio. (ETH/EPFL-Spin-offs), Seed-Bewertung CHF 3-10 Mio. Für direkte Aktienausgabe: Die Pre-Money-Bewertung bestimmt den Ausgabepreis pro Aktie. Wichtige Schweizer Besonderheit: Das Aktienkapital nach OR muss auf CHF nominiert sein, die Mindest-Nennwert pro Aktie ist CHF 0.01.

Schritt 3 — Gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen prüfen: Bei Wandeldarlehen: Der Verwaltungsrat muss nach OR Art. 725 die Fähigkeit zur Rückzahlung prüfen. Bei direkter Aktienausgabe: Die Kapitalerhöhung bedarf eines Generalversammlungsbeschlusses nach OR Art. 650 und — bei Nennwerterhöhung — öffentlicher Beurkundung. Prüfen Sie die bestehenden Statuten auf Vorkaufsrechte, Stimmrechtsbeschränkungen und andere Klauseln, die eine Neuausgabe von Aktien betreffen.

Schritt 4 — FIDLEG-Compliance sicherstellen: Bei Platzierungen bei mehr als 500 Anlegern oder mehr als CHF 8 Mio. Emissionsvolumen ist ein FIDLEG-Prospekt erforderlich (FIDLEG Art. 35). Für typische Venture-Investitionen bei wenigen professionellen Anlegern gilt die Ausnahme nach FIDLEG Art. 36. Dokumentieren Sie die Anlegerzahl und den Betrag, um die Ausnahme zu belegen.

Schritt 5 — Vesting-Klauseln individuell anpassen: Standard-Vesting (4 Jahre, 1-Jahr-Cliff) kann für spezifische Situationen angepasst werden: Gründer, die das Unternehmen allein aufgebaut haben (kürzeres Cliff), Gründer mit spezifischen Rollen (unterschiedliche Vesting-Perioden), technische vs. Business-Gründer. Konsultieren Sie die Gründer und stellen Sie sicher, dass die Vesting-Klauseln motivierend und fair sind.

Schritt 6 — Steuerliche Analyse: Bei Wandeldarlehen: Der Zinssatz muss marktüblich sein, um Schenkungssteuer-Probleme zu vermeiden. Die ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung) legt Safe Harbour-Zinssätze für Aktionärsdarlehen fest. Bei Ausgabe von Optionen und Wandelrechten an Mitarbeitende gelten die DBG Art. 17a-17d (Mitarbeiteroptionen). Bei internationalen Investoren: Prüfen Sie die Quellensteuern auf Dividenden und Gewinne nach den Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz.

Häufige Fehler bei Ihrem Venture Beteiligungsvertrag Schweiz

Beim Venture Beteiligungsvertrag in der Schweiz treten regelmässig Fehler auf, die für Gründer oder Investoren nachteilig sind.

Fehler 1 — Kein Vesting für Gründer: Viele Frühphasen-Startups in der Schweiz verzichten auf Gründer-Vesting, weil es als unnötig erscheint. Ohne Vesting kann ein Gründer das Unternehmen verlassen und trotzdem alle Anteile behalten — was den verbleibenden Gründern und Investoren schadet. Standard-Vesting (4 Jahre, 1-Jahr-Cliff) schützt alle Beteiligten und ist nach der Swiss Startup Association Best Practices obligatorisch.

Fehler 2 — Unklare Wandlungsbedingungen: Wandeldarlehen ohne präzise Definition der «qualifizierenden Folgerunde» führen zu Streitigkeiten: Was ist eine qualifizierende Runde? Gibt es einen Mindestbetrag? Muss die Bewertung bestimmten Anforderungen genügen? Unklarheiten können dazu führen, dass der Investor behauptet, die Wandlungsbedingungen seien nicht eingetreten, und das Darlehen zurückfordert.

Fehler 3 — Fehlende Regelung bei Liquidation und Exit: Wer erhält was bei einem Exit (Unternehmensverkauf, Börsengang, Liquidation)? Ohne Liquidationspräferenz (Liquidation Preference) erhält der Investor seinen investierten Betrag erst nach allen Fremdgläubigern, aber vor anderen Aktionären. Gängige Modelle: 1x Non-Participating (Investor erhält entweder Liquidationspräferenz oder proportionalen Exiterlös), 1x Participating (Investor erhält Liquidationspräferenz UND proportionalen Exiterlös — für Gründer ungünstig).

Fehler 4 — OR Art. 680 Abs. 2 ignoriert: Schweizer Gründer und Investoren übersehen oft, dass Aktionärsdarlehen nach OR Art. 680 Abs. 2 in der Krise nicht zurückgefordert werden dürfen. Ein Wandeldarlehen eines Aktionärs kann bei Fälligkeit, wenn das Unternehmen nicht zahlungsfähig ist, nicht zurückgefordert werden — der Investor ist in der Insolvenz einem Aktionär gleichgestellt, nicht einem Fremdgläubiger. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu einem echten Bankdarlehen.

Fehler 5 — Anti-Dilution-Klausel fehlt oder ist zu investor-freundlich: Gründer unterschätzen oft das Risiko einer Down-Round und verzichten auf eine klare Anti-Dilution-Regelung. Investoren fordern manchmal Full Ratchet Anti-Dilution, was bei einer Down-Round zu einer massiven Verwässerung der Gründeranteile führt. Weighted Average Anti-Dilution ist der faire Kompromiss.

Fehler 6 — FIDLEG-Compliance nicht überprüft: Start-ups, die mehrere Investoren im Wandeldarlehen oder SAFE haben, überschreiten möglicherweise die 500-Anleger-Grenze nach FIDLEG Art. 36. In diesem Fall würde ein FIDLEG-Prospekt erforderlich. Dokumentieren Sie die Anlegerzahl und prüfen Sie die FIDLEG-Ausnahmen sorgfältig.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 312CH official
  2. OR Art. 632CH official
  3. OR Art. 184CH official
  4. OR Art. 656aCH official
  5. OR Art. 725CH official
  6. OR Art. 650CH official
  7. OR Art. 680CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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