Startup-Incubator-Teilnahme-Vertrag Schweiz (OR Art. 184, OR Art. 530-551)
Parteien und Präambel
STARTUP-INCUBATOR-TEILNAHME-VERTRAG
Incubator: [Incubator Name], Sitz [Incubator Sitz] Startup: [Startup Firma], Sitz [Startup Sitz] Founder: [Founder1], [Founder2] (gemeinsam die Parteien)
Programm: [Programm Name] Programmdauer: [Programm Dauer] Monate ab [Programm Start] Programm-Modell: [Modell]
Präambel: Die Parteien beabsichtigen mit diesem Startup-Incubator-Teilnahme-Vertrag die Teilnahme des Startups am Programm des Incubators gemäss OR Art. 19 (Vertragsfreiheit), OR Art. 184 (Kaufvertrag bei Anteilszuteilung) und sinngemäss OR Art. 530-551 (einfache Gesellschaft, soweit partnerschaftliche Zusammenarbeit gegeben). Die Equity-Beteiligung des Incubators wird im Gegenzug zu Mentoring, Räumlichkeiten und Netzwerk-Zugang gewährt.
Equity-Beteiligung des Incubators
Art. 1 — Equity-Beteiligung Equity-Beteiligung des Incubators: [Equity Prozent]% des Aktienkapitals Cash-Investment: Fr. [Cash Investment].– (falls Investment-Modell) Form: Aktien, Stammanteile, SAFE-Note oder Wandelanleihe gemäss Programm-Modell Die Equity-Zuteilung erfolgt durch ordentliche Kapitalerhöhung nach OR Art. 650 ff. (bei AG) oder OR Art. 781 ff. (bei GmbH, notariell beurkundet). Bei einer SAFE-Note erfolgt die Umwandlung in Anteile bei der nächsten Qualified Financing.
Vesting der Founder-Anteile
Art. 2 — Vesting Vesting-Periode: [Vesting Jahre] Jahre Cliff: [Vesting Cliff] Monate Founder-Anteile vesten linear über [Vesting Jahre] Jahre mit einem Cliff von [Vesting Cliff] Monaten. Nach Ablauf des Cliffs werden 25% der Anteile auf einen Schlag gevestet, danach monatlich 1/48 der Gesamtanteile. Verlässt ein Founder das Startup vor Ablauf der Vesting-Periode, gehen die nicht gevesteten Anteile zu Nominalwert oder Buchwert zurück an die Gesellschaft. Bad Leaver-Klausel: Bei fristloser Kündigung wegen wichtigem Grund nach OR Art. 337 muss der Founder auch bereits gevestete Anteile zurückgeben. Vesting-Klauseln sind nach BGE 144 III 327 zulässig.
Art. 3 — Lock-up Die Founder verpflichten sich, ihre Anteile am Startup während [Lock Up Monate] Monaten ab Programm-Start nicht zu verkaufen, ausser an Familienangehörige, durch Erbfolge oder an eine eigene Holding-Struktur (FusG Art. 8).
Anti-Dilution und Demo Day
Art. 4 — Anti-Dilution-Schutz Anti-Dilution-Schutz: [Anti Dilution] Der Incubator hat ein Pro-Rata-Recht zur Beteiligung an Folgefinanzierungsrunden, um seinen prozentualen Anteil zu erhalten. Bei Down-Rounds wird der Wandlungspreis der SAFE-Note nach der vereinbarten Methode angepasst.
Art. 5 — Mentoring und Demo Day Mentoring-Stunden (Mindest): [Mentoring Stunden] Stunden über die Programmdauer Demo Day Datum: [Demo Day Datum] Der Incubator verpflichtet sich zur Bereitstellung von mindestens [Mentoring Stunden] Mentoring-Stunden durch erfahrene Mentoren. Das Startup verpflichtet sich zur Anwesenheit bei wöchentlichen Mentoring-Sessions, Workshops und am Demo Day am [Demo Day Datum].
Schlussbestimmungen
Art. 6 — IP und Geheimhaltung Alle während der Programmteilnahme entwickelte IP (Patente nach PatG SR 232.14, Marken nach MSchG SR 232.11, Software-Urheberrechte nach URG SR 231.1, Know-how) verbleibt im Eigentum des Startups. Der Incubator verpflichtet sich zur Geheimhaltung über alle Geschäftsgeheimnisse für 10 Jahre nach Programmende. Konventionalstrafe bei Verletzung: Fr. 100'000.– pro Verstoss, ergänzend Schadenersatz nach OR Art. 97.
Art. 7 — Tag-Along und Drag-Along Tag-Along-Recht des Incubators bei Verkauf von mehr als 50% der Founder-Anteile. Drag-Along-Recht ab 75%-Quorum der Anteile bei Gesamtverkauf des Startups.
Art. 8 — Anwendbares Recht und Schiedsklausel Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht (IPRG Art. 116). Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht nach den Swiss Rules of International Arbitration der Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) mit Sitz in Zürich entschieden.
Ort und Datum: [Startup Sitz], [Vertragsdatum]
Incubator
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Signature
Startup (Geschäftsführung)
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Signature
Founder 1
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Signature
Founder 2
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Signature
Was ist Startup-Incubator-Teilnahme-Vertrag Schweiz (OR Art. 184, OR Art. 530-551)?
Der Startup-Incubator-Teilnahme-Vertrag ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR, SR 220) Art. 184 ff. (Kaufvertrag) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
In der Schweizer Startup-Landschaft sind über 50 Incubatoren und Acceleratoren aktiv, darunter Venturelab, MassChallenge Switzerland, Kickstart Innovation, F10, BlueLion, Innovation Park Zürich, Switzerland Innovation Park EPFL, Wyss Zurich, BaseLaunch, Trust Square und kantonale Förderprogramme. Innosuisse fördert das Schweizer Innovationsökosystem mit über CHF 280 Millionen jährlich, und ICT Switzerland sowie Switzerland Global Enterprise unterstützen Tech-Startups bei internationaler Expansion.
Der Startup-Incubator-Teilnahme-Vertrag Schweiz unterscheidet zwei Grundmodelle. Beim Equity-Modell erhält der Incubator gegen Mentoring, Räumlichkeiten und Netzwerk eine Equity-Beteiligung — typisch 4-7% bei reinen Acceleratoren wie Y Combinator-Modellen, 5-10% bei umfassenden Programmen mit Investitionskomponente. Beim Investment-Modell investiert der Incubator zusätzlich Kapital (oft CHF 50'000 bis CHF 250'000) gegen eine grössere Equity-Beteiligung oder eine Wandelanleihe (Convertible Note, SAFE).
Vesting (4 Jahre, 1-Jahr Cliff) ist Standard für Founder-Anteile. Vesting bedeutet, dass die Founder ihre Anteile erst über die Zeit erwerben — typisch 25% nach einem Jahr (Cliff), dann monatlich 1/48 über die nächsten drei Jahre. Verlässt ein Founder das Startup vor Ablauf der Vesting-Periode, gehen die noch nicht gevesteten Anteile zurück an die Gesellschaft (oder an die übrigen Founder). Vesting schützt das Startup und die Investoren davor, dass ein abreisender Founder mit substantiellen Anteilen das Unternehmen blockiert. Der Schweizer Bundesgericht hat in BGE 144 III 327 die Zulässigkeit von Vesting-Klauseln auch im Aktionärsvertrag bestätigt.
Der Unterschied zwischen gratis Equity und Investment ist zentral. Bei gratis Equity gibt der Incubator keine direkte Geldleistung, sondern stellt Mentoring, Räumlichkeiten, Netzwerk und Marketing zur Verfügung — die Equity-Beteiligung ist die Vergütung. Bei Investment verbindet der Incubator beide Komponenten: Mentoring + Geldinvestition gegen eine grössere Equity-Beteiligung. Investment-Programme arbeiten oft mit SAFE-Notes (Simple Agreement for Future Equity nach Y Combinator-Standard) oder Wandelanleihen, die erst bei der nächsten Finanzierungsrunde in Anteile umgewandelt werden.
Der Startup-Incubator-Teilnahme-Vertrag Schweiz wird typischerweise nach einem Selektionsprozess (Application, Pitch, Interview) abgeschlossen. Der Vertrag regelt die Programm-Dauer (typisch 3-6 Monate Vollzeitprogramm, 6-12 Monate Teilzeit), die Verpflichtungen des Startups (Anwesenheit bei Workshops, Demo Day, Mentoring-Sessions), die Verpflichtungen des Incubators (Räumlichkeiten, Mentoring-Stunden, Netzwerk-Zugang) und die Anti-Dilution-Schutzrechte des Incubators bei Folgefinanzierungsrunden. Bei Schweizer Programmen ist die Förderung durch Innosuisse, kantonale Wirtschaftsförderungen und EU-Programme (Horizon Europe) oft an die Teilnahme an einem zertifizierten Incubator gekoppelt — der Vertrag dient als Nachweis der Programmteilnahme.
Wann brauchen Sie Startup-Incubator-Teilnahme-Vertrag Schweiz (OR Art. 184, OR Art. 530-551)?
Der Startup-Incubator-Teilnahme-Vertrag Schweiz wird in mehreren typischen Konstellationen der Schweizer Startup-Szene benötigt.
Erste Situation — Tech-Startup nach Pre-Seed-Phase: Wenn ein Tech-Startup (Software, Fintech, Biotech, Cleantech) seine ersten Prototypen entwickelt hat und Mentoring, Netzwerk und ggf. Pre-Seed-Investment sucht, ist die Teilnahme an einem strukturierten Incubator-Programm wie Venturelab, Kickstart Innovation, MassChallenge Switzerland oder F10 ein typischer Schritt. Der Startup-Incubator-Teilnahme-Vertrag regelt die rechtlichen Aspekte der 3-6 monatigen Programmteilnahme.
Zweite Situation — Founder-Team mit unterschiedlichen Beiträgen: Wenn ein Founder-Team (typisch 2-4 Founder) das Startup gemeinsam aufbaut, aber unterschiedliche Beiträge leistet (CEO, CTO, COO), regelt der Incubator-Teilnahme-Vertrag oft auch das Vesting der Founder-Anteile (4 Jahre, 1-Jahr Cliff). Founder, die das Team verlassen, geben ihre noch nicht gevesteten Anteile zurück — was die langfristige Stabilität sichert.
Dritte Situation — Internationale Expansion durch Schweizer Programm: Bei Tech-Startups, die auf internationale Märkte expandieren wollen, bieten Schweizer Incubatoren wie Switzerland Innovation Park EPFL, Wyss Zurich oder Trust Square Zugang zu internationalen Investoren, US-amerikanischen oder asiatischen Märkten. Der Vertrag regelt die internationalen Demo Days, das Mentoring durch Silicon Valley-Veteranen und die Möglichkeit eines Standortwechsels nach dem Programm.
Vierte Situation — Spin-off aus Hochschulen oder Forschungsinstituten: Bei Spin-offs aus ETH Zürich, EPFL, PSI, Empa oder kantonalen Universitäten regelt der Incubator-Teilnahme-Vertrag die IP-Übertragung von der Hochschule auf das Startup, die Lizenzbedingungen für patentierte Technologien und die Verteilung der Anteile zwischen Founder, Hochschule und Incubator. Innosuisse fördert solche Spin-offs mit Innovationsschecks und Forschungs- und Innovationsbeiträgen.
Fünfte Situation — Vorbereitung auf eine Seed-Finanzierungsrunde: Wenn ein Startup nach dem Incubator-Programm eine Seed-Finanzierungsrunde von CHF 500'000 bis CHF 3 Millionen plant, regelt der Incubator-Teilnahme-Vertrag bereits die Anti-Dilution-Schutzrechte des Incubators (typisch Pro-Rata-Beteiligung oder Weighted-Average-Anti-Dilution), das Recht des Incubators auf einen Beobachterstatus im Verwaltungsrat und die Geheimhaltung über Investorengespräche.
Sechste Situation — Einbindung von Business Angels: Bei Programmen wie SICTIC (Swiss ICT Investor Club), Business Angels Switzerland oder kantonalen Angel-Netzwerken werden Schweizer Business Angels in das Incubator-Programm eingebunden — sie erhalten Zugang zu vorselektierten Startups und können Frühphasen-Investments in der Höhe von CHF 50'000 bis CHF 500'000 tätigen. Der Incubator-Teilnahme-Vertrag definiert die Rolle der Angels (Beobachter, Mentor, Investor) und die Bedingungen ihrer Teilnahme an Folgefinanzierungsrunden.
Bei jeder dieser Konstellationen kommen zusätzliche Spezialthemen ins Spiel: Geheimhaltungsvereinbarungen über Geschäftsgeheimnisse, Anti-Dilution-Schutz bei Folgerunden, Mitveräusserungsrechte (Tag-Along) für den Incubator, Mitnahmepflichten (Drag-Along) bei einem späteren Verkauf des Startups und steueroptimierte Strukturen bei Anteilsübertragungen nach FusG Art. 8.
Was gehört in Ihr Startup-Incubator-Teilnahme-Vertrag Schweiz (OR Art. 184, OR Art. 530-551)?
Der Startup-Incubator-Teilnahme-Vertrag Schweiz nach OR Art. 184 und OR Art. 530-551 enthält folgende rechtlich tragende Kernelemente.
Parteien und Programmbeschreibung: Vollständige Angaben zu Startup (Firma, Sitz, UID, Founder), Incubator (Firma, Sitz, UID, Programmname) und ggf. weiteren Beteiligten (Co-Investoren, Business Angels, Hochschulpartner). Beschreibung des Programms (Name, Dauer, Ort, Vollzeit oder Teilzeit) sowie der konkreten Leistungen des Incubators (Mentoring-Stunden, Räumlichkeiten, Marketing-Support, Demo Day, Netzwerk-Events).
Equity-Beteiligung des Incubators: Festlegung der Equity-Beteiligung des Incubators in Prozent (typisch 4-10% der Anteile vor Verwässerung) und der Form der Beteiligung (Aktien, Stammanteile, SAFE-Note oder Wandelanleihe). Bei einer SAFE-Note (Simple Agreement for Future Equity nach Y Combinator-Standard, in der Schweiz mit Anpassungen an OR Art. 19 üblich) erfolgt die Umwandlung in Anteile erst bei der nächsten Finanzierungsrunde — typisch mit einem Rabatt von 20% oder einem Bewertungs-Cap.
Vesting der Founder-Anteile: Vesting-Schema für die Founder-Anteile — typisch 4 Jahre Vesting mit 1-Jahr Cliff. Nach dem ersten Jahr werden 25% der Anteile gevestet, danach monatlich 1/48. Verlässt ein Founder das Startup vor Ablauf des Vestings, gehen die noch nicht gevesteten Anteile zurück an die Gesellschaft (oder an die übrigen Founder). Good Leaver vs. Bad Leaver-Klauseln definieren, ob bei einem Austritt der Founder seine bereits gevesteten Anteile behält (Good Leaver) oder zurückgeben muss (Bad Leaver — typisch bei Vertragsverletzung, Verurteilung oder grober Vernachlässigung). Das Schweizer Bundesgericht hat in BGE 144 III 327 die Zulässigkeit von Vesting-Klauseln im Aktionärsvertrag bestätigt.
Mentoring- und Coaching-Mandat: Verpflichtung des Incubators zur Bereitstellung einer Mindestzahl von Mentoring-Stunden (typisch 50-200 Stunden über die Programmdauer) durch erfahrene Mentoren, Branchenkenner und ehemalige Founder. Verpflichtung des Startups zur Anwesenheit bei wöchentlichen Mentoring-Sessions, Workshops und Demo Days.
Anti-Dilution-Schutz: Schutz der Equity-Beteiligung des Incubators bei Folgefinanzierungsrunden — typisch Pro-Rata-Recht (Recht auf Beteiligung an Folgerunden zur Erhaltung des prozentualen Anteils) oder Weighted-Average-Anti-Dilution-Klausel (Anpassung des Wandlungspreises bei Down-Rounds, d.h. Finanzierungsrunden zu einer niedrigeren Bewertung als die ursprüngliche Beteiligung). Full-Ratchet-Anti-Dilution-Klauseln werden in der Schweizer Praxis seltener verwendet, da sie die Founder zu stark belasten.
IP-Übertragung und Vertraulichkeit: Klarstellung, dass alle während der Programmteilnahme entwickelte IP (Patente, Marken, Software, Know-how) im Eigentum des Startups verbleibt. Geheimhaltungsverpflichtung des Incubators über alle Geschäftsgeheimnisse des Startups (typisch 5-10 Jahre Laufzeit, mit Ausnahmen für Standardpraktiken und allgemein bekanntes Know-how).
Demo Day und Pitching-Verpflichtungen: Verpflichtung des Startups, am Demo Day des Incubators teilzunehmen und vor einer Auswahl von Investoren zu pitchen. Festlegung des Demo Day-Datums, des Pitch-Formats (typisch 5-10 Minuten Pitch + Q&A) und der zur Verfügung gestellten Materialien (Pitch Deck, Executive Summary, Finanzplan).
Mitveräusserungsrechte (Tag-Along) und Mitnahmepflichten (Drag-Along): Tag-Along-Recht des Incubators bei Verkauf der Founder-Anteile (Schutz vor unkontrolliertem Mehrheitswechsel) und Drag-Along-Recht bei einem Gesamtverkauf des Startups (typisch ab 75% Quorum). forms-legal.com bietet diesen Startup-Incubator-Teilnahme-Vertrag als professionelle Vorlage zur Anpassung an die individuelle Programmstruktur an.
Programm-Output und Folgefinanzierung: Definition der erwarteten Ergebnisse des Programms (Demo Day Pitch, MVP, erste Kunden, Term Sheet einer Seed-Finanzierungsrunde). Verpflichtung des Startups, dem Incubator das Recht zu geben, an einer Folgefinanzierung teilzunehmen (Right of First Refusal). Anwendbares Recht: Schweizer Recht (IPRG Art. 116). Schiedsklausel nach Swiss Rules of International Arbitration der Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) in Zürich.
So füllen Sie Ihr Startup-Incubator-Teilnahme-Vertrag Schweiz (OR Art. 184, OR Art. 530-551) aus
Den Startup-Incubator-Teilnahme-Vertrag Schweiz erstellen Sie nach folgenden Schritten.
Schritt 1 — Programm und Parteien identifizieren: Tragen Sie vollständige Angaben zum Incubator (Firma, Sitz, UID, Programmname, Programmdauer) und zum Startup (Firma, Sitz, UID, Founder mit Adressen) ein. Bei Founder-Teams sollten alle Founder als separate Parteien aufgeführt werden, wenn sie individuell Vesting-Verpflichtungen eingehen.
Schritt 2 — Equity-Beteiligung des Incubators festlegen: Bestimmen Sie die Equity-Beteiligung in Prozent (typisch 4-10% bei reinen Acceleratoren wie Y Combinator-Modellen, höher bei Programmen mit Cash-Investment). Wählen Sie die Form: direkte Aktien-/Stammanteilszuteilung, SAFE-Note (Simple Agreement for Future Equity nach OR Art. 19) oder Wandelanleihe nach OR Art. 1156 ff. (zu beachten ist, dass Wandelanleihen formell nur durch börsenkotierte AG ausgegeben werden können — bei privaten AG werden ähnliche Strukturen über Wandeldarlehen abgebildet).
Schritt 3 — Vesting-Schema definieren: Wählen Sie das Vesting-Schema. Standard ist 4 Jahre Vesting mit 1-Jahr Cliff: nach 12 Monaten werden 25% der Anteile gevestet, danach monatlich 1/48. Definieren Sie Good Leaver vs. Bad Leaver-Klauseln. Beim Bad Leaver (z.B. fristlose Kündigung wegen wichtigem Grund nach OR Art. 337, Verurteilung, grobe Vernachlässigung) muss der Founder auch bereits gevestete Anteile zurückgeben — typisch zum Nominalwert oder zum Buchwert. Beim Good Leaver behält der Founder seine bereits gevesteten Anteile.
Schritt 4 — Mentoring-Verpflichtungen festlegen: Bestimmen Sie die Mindestzahl von Mentoring-Stunden des Incubators (typisch 50-200 Stunden), die wöchentliche Anwesenheitspflicht des Startups bei Workshops und die Verpflichtungen zu Demo Day und Investorenpräsentationen.
Schritt 5 — Anti-Dilution-Schutz konfigurieren: Definieren Sie das Pro-Rata-Recht des Incubators bei Folgefinanzierungsrunden. Wählen Sie zwischen Weighted-Average-Anti-Dilution-Klausel (Schweizer Standard) und Full-Ratchet (selten bei Schweizer Programmen).
Schritt 6 — Mitveräusserungs- und Mitnahmerechte vereinbaren: Tag-Along-Recht des Incubators bei Verkauf der Founder-Anteile und Drag-Along-Recht bei einem Gesamtverkauf (typisch ab 75% Quorum).
Schritt 7 — IP und Geheimhaltung regeln: Klarstellen, dass alle während des Programms entwickelte IP im Eigentum des Startups verbleibt. Geheimhaltungsverpflichtung des Incubators (typisch 5-10 Jahre nach Programmende).
Schritt 8 — Unterzeichnung: Der Vertrag wird privatschriftlich unterzeichnet — bei Stammanteilszuteilungen einer GmbH ist die notarielle Beurkundung nach OR Art. 785 erforderlich. Bei Aktien einer AG genügt die Indossierung der Aktienurkunden nach OR Art. 684 sowie die Eintragung des Incubators im Aktienbuch nach OR Art. 686. Eine Kopie des unterzeichneten Vertrags wird dem Steuerberater des Startups übermittelt — eine direkte Equity-Zuteilung ohne marktgerechte Gegenleistung kann nach DBG Art. 17 (Lohnbestandteil) Steuerfolgen für die Founder auslösen, weshalb eine sorgfältige Strukturierung mit einem Schweizer Steuerberater oder einem EXPERTsuisse-zertifizierten Wirtschaftsprüfer ratsam ist. Bei einem späteren Exit (Trade Sale, IPO) wird der Incubator-Teilnahme-Vertrag oft im Datenraum der Due Diligence vorgelegt — eine saubere Dokumentation und ein vollständiger Set aller Vertragsunterlagen sind daher zwingend.
Rechtliche Anforderungen für Startup-Incubator-Teilnahme-Vertrag Schweiz (OR Art. 184, OR Art. 530-551)
Der Startup-Incubator-Teilnahme-Vertrag Schweiz unterliegt verschiedenen rechtlichen Anforderungen aus dem Schweizer Obligationenrecht und Spezialgesetzen.
Vertragsfreiheit nach OR Art. 19: Die Parteien können den Inhalt des Vertrags grundsätzlich frei gestalten, sofern keine zwingenden Schutzvorschriften verletzt werden. Bei einer einfachen Gesellschaft nach OR Art. 530-551 (z.B. wenn Founder und Incubator gemeinsam ein Projekt vorantreiben) sind die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft zu beachten — insbesondere die Treuepflichten der Gesellschafter (OR Art. 538), die Geschäftsführung (OR Art. 535) und die Auflösung (OR Art. 545).
Aktienrechtliche Anforderungen bei Equity-Zuteilung: Bei einer direkten Aktienzuteilung an den Incubator ist eine Kapitalerhöhung nach OR Art. 650 ff. (ordentliche Kapitalerhöhung) oder OR Art. 651 (genehmigte Kapitalerhöhung) zu vollziehen, mit Beschluss der Generalversammlung und Eintragung im Handelsregister. Bei einer Stammanteilszuteilung einer GmbH ist die Kapitalerhöhung nach OR Art. 781 ff. notariell zu beurkunden.
SAFE-Note und Wandelanleihen: SAFE-Notes (Simple Agreement for Future Equity nach Y Combinator-Standard) sind in der Schweiz als gemischte Verträge nach OR Art. 19 grundsätzlich zulässig — sie kombinieren Elemente eines Darlehens (OR Art. 312 ff.) und eines Optionsvertrags (OR Art. 1 ff.). Die Umwandlung in Anteile bei einer späteren Finanzierungsrunde erfolgt durch Kapitalerhöhung mit Sacheinlage (OR Art. 634).
Vesting-Klauseln: Vesting-Klauseln sind nach OR Art. 19 zulässig, sofern sie nicht gegen zwingende aktienrechtliche Bestimmungen verstossen. Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 327 die Zulässigkeit von Vesting-Klauseln im Aktionärsvertrag bestätigt. Die Rückübertragung der nicht gevesteten Anteile erfolgt typisch zum Nominalwert oder Buchwert.
Geheimhaltungsverpflichtung nach OR Art. 321a: Auch wenn der Incubator nicht Arbeitgeber ist, gilt die allgemeine Geheimhaltungsverpflichtung über Geschäftsgeheimnisse nach OR Art. 321a sinngemäss als Treuepflicht. Eine ausdrückliche vertragliche Geheimhaltungsklausel verstärkt den Schutz und kann mit einer Konventionalstrafe nach OR Art. 160 ff. sanktioniert werden.
Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1): Bei der Verarbeitung von Personendaten der Founder, Mentoren und potenzieller Investoren sind die Grundsätze des revidierten DSG (in Kraft seit 01.09.2023) einzuhalten — Zweckbindung, Verhältnismässigkeit, Transparenz und Datensicherheit.
Steuerrecht: Bei einer Equity-Zuteilung ohne marktgerechte Gegenleistung können sich Steuerfolgen für die Founder ergeben (DBG Art. 17 — Lohnbestandteil). Bei einer Holding-Struktur können steuerneutrale Umstrukturierungen nach FusG Art. 8 möglich sein.
Häufige Fehler bei Ihrem Startup-Incubator-Teilnahme-Vertrag Schweiz (OR Art. 184, OR Art. 530-551)
Bei Startup-Incubator-Teilnahme-Verträgen in der Schweiz wiederholen sich typische Fehler.
Fehler 1 — Equity-Beteiligung ohne marktgerechte Gegenleistung: Wenn der Incubator eine substantielle Equity-Beteiligung (z.B. 10-15%) erhält, ohne entsprechende konkret messbare Leistungen zu erbringen, kann die Equity-Zuteilung nach DBG Art. 17 als Lohnbestandteil der Founder qualifiziert werden — mit erheblichen Steuerfolgen. Lösung: Klare Definition der Mentoring-Stunden, Räumlichkeiten, Marketing-Support und Investorenzugang als marktgerechte Gegenleistung; bei Cash-Investment zusätzlich klare Trennung von Equity-für-Leistung und Equity-für-Cash.
Fehler 2 — Vesting ohne Cliff-Klausel: Wenn das Vesting-Schema kein 1-Jahr Cliff enthält, kann ein Founder bereits nach wenigen Monaten substantielle Anteile gevestet haben — was bei einem frühen Austritt das Startup mit einem inaktiven Anteilseigner belastet. Lösung: Standard 4 Jahre Vesting mit 1-Jahr Cliff (25% nach 12 Monaten, dann monatlich 1/48).
Fehler 3 — Fehlende Bad Leaver-Klausel: Ohne klare Bad Leaver-Klausel behält ein Founder bei fristloser Kündigung wegen wichtigem Grund (OR Art. 337) seine bereits gevesteten Anteile — was die übrigen Founder und das Startup belastet. Lösung: Klare Bad Leaver-Klausel mit Rückgabepflicht bei fristloser Kündigung wegen wichtigem Grund, Verurteilung oder grober Vernachlässigung.
Fehler 4 — Anti-Dilution-Schutz zu weit gefasst: Full-Ratchet-Anti-Dilution-Klauseln können Founder bei einer Down-Round (Finanzierungsrunde zu niedrigerer Bewertung) übermässig belasten und sogar zu einer Mehrheitsbeteiligung des Incubators führen. Lösung: Weighted-Average-Anti-Dilution (Schweizer Standard), die die Verwässerung gerechter zwischen Founder und Incubator verteilt.
Fehler 5 — Geheimhaltung nicht durchsetzbar: Wenn die Geheimhaltungsklausel nur eine generelle Verpflichtung ohne Konventionalstrafe enthält, ist sie in der Praxis schwer durchsetzbar. Lösung: Konventionalstrafe nach OR Art. 160 ff. (typisch CHF 50'000 bis CHF 200'000 pro Verstoss), ergänzend Schadenersatz nach OR Art. 97.
Fehler 6 — Fehlende Schiedsklausel: Ohne Schiedsklausel müssen Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten ausgetragen werden — was zeit- und kostenintensiv ist und die Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse gefährdet. Lösung: Schiedsklausel nach Swiss Rules of International Arbitration der Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) in Zürich oder Genf, mit Schiedsgericht aus einem oder drei Schiedsrichtern.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 184CH official
- OR Art. 530CH official
- OR Art. 19CH official
- OR Art. 1156CH official
- OR Art. 337CH official
- OR Art. 785CH official
- OR Art. 684CH official
- OR Art. 686CH official
- OR Art. 538CH official
- OR Art. 535CH official
- OR Art. 545CH official
- OR Art. 650CH official
- OR Art. 651CH official
- OR Art. 781CH official
- OR Art. 312CH official
- OR Art. 1CH official
- OR Art. 634CH official
- OR Art. 321aCH official
- OR Art. 160CH official
- OR Art. 97CH official
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Forms Legal. (2026). Startup-Incubator-Teilnahme-Vertrag Schweiz (OR Art. 184, OR Art. 530-551) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/startup-incubator-teilnahme-vertrag-schweiz
"Startup-Incubator-Teilnahme-Vertrag Schweiz (OR Art. 184, OR Art. 530-551) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/startup-incubator-teilnahme-vertrag-schweiz.
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In der Schweizer Incubator-Landschaft variiert die Equity-Beteiligung je nach Programm-Modell. Reine Acceleratoren ohne Cash-Investment (z.B. nach Y Combinator-Modell) erhalten typisch 4-7% der Anteile gegen Mentoring, Räumlichkeiten, Netzwerk und Demo Day. Programme mit Cash-Investment (z.B. CHF 50'000 bis CHF 250'000 Pre-Seed) erhalten typisch 5-10% der Anteile, oft strukturiert über eine SAFE-Note (Simple Agreement for Future Equity) oder eine Wandelanleihe mit Bewertungs-Cap und Discount. Schweizer Programme wie Venturelab, MassChallenge Switzerland, Kickstart Innovation und F10 arbeiten oft auf Equity-freier Basis (kein Equity-Anteil) oder mit minimaler Beteiligung — sie finanzieren sich über kantonale und Bundesförderungen (Innosuisse) und über Sponsoring durch Schweizer Banken und Konzerne. Die Equity-Beteiligung sollte in jedem Fall in einem klaren Verhältnis zur Gegenleistung des Incubators stehen — ansonsten kann die Zuteilung nach DBG Art. 17 als Lohnbestandteil der Founder qualifiziert werden, mit Steuerfolgen. Eine sorgfältige steuerliche Strukturierung mit einem Schweizer Steuerberater ist empfehlenswert.
Vesting bedeutet, dass die Founder ihre Anteile am Startup nicht sofort, sondern über die Zeit erwerben — als Schutz gegen frühen Austritt eines Founders mit substantiellen Anteilen. Das Standard-Schema ist 4 Jahre Vesting mit 1-Jahr Cliff: Innerhalb des ersten Jahres erwirbt der Founder keine Anteile (Cliff). Nach genau 12 Monaten werden 25% der Founder-Anteile gevestet (sofort und auf einen Schlag). Anschliessend werden monatlich 1/48 der Anteile gevestet — d.h. ca. 2,08% pro Monat über die nächsten 36 Monate. Nach 4 Jahren sind 100% der Anteile gevestet. Verlässt ein Founder das Startup vor Ablauf der Vesting-Periode (z.B. nach 18 Monaten), behält er die bereits gevesteten Anteile (in unserem Beispiel: 25% + 6 × 2,08% = 37,5% seiner ursprünglichen Anteile) — die noch nicht gevesteten Anteile (62,5%) gehen zurück an die Gesellschaft oder an die übrigen Founder. Bei einer Bad Leaver-Situation (fristlose Kündigung wegen wichtigem Grund nach OR Art. 337, Verurteilung) muss der Founder auch bereits gevestete Anteile zurückgeben. Das Schweizer Bundesgericht hat in BGE 144 III 327 die Zulässigkeit von Vesting-Klauseln bestätigt.
Die SAFE-Note (Simple Agreement for Future Equity) wurde 2013 von Y Combinator entwickelt und hat sich global als Standard-Instrument für Pre-Seed- und Seed-Investments durchgesetzt. In der Schweiz wird sie als gemischter Vertrag nach OR Art. 19 strukturiert — sie kombiniert Elemente eines Darlehens (OR Art. 312 ff.) und eines Optionsvertrags. Funktion: Der Investor (z.B. Incubator, Business Angel) zahlt einen Betrag (z.B. CHF 100'000) an das Startup. Im Gegenzug erhält er das Recht, bei der nächsten Finanzierungsrunde (Qualified Financing) den Betrag in Anteile umzuwandeln — typisch mit einem Bewertungs-Cap (z.B. CHF 5 Millionen Pre-Money) und einem Discount (z.B. 20%). Wenn die nächste Runde zu einer Bewertung von CHF 10 Millionen erfolgt, wandelt sich die SAFE-Note auf Basis des Caps von CHF 5 Millionen um — der Investor erhält also doppelt so viele Anteile wie ein neuer Investor zum gleichen Geldbetrag. Bei einem Exit oder einer Liquidation vor der Umwandlung erhält der Investor entweder die Rückzahlung oder einen Anteil am Liquidationserlös. SAFE-Notes sind einfacher und schneller als klassische Wandelanleihen, da sie ohne Zinsen und ohne festes Fälligkeitsdatum auskommen.
Die Schweizer Startup-Landschaft umfasst über 50 Incubatoren und Acceleratoren mit verschiedenen Schwerpunkten. Die wichtigsten generalistischen Programme sind Venturelab (Schweizer Innovationsförderung), MassChallenge Switzerland (Boston-basiertes globales Netzwerk mit Schweizer Programm), Kickstart Innovation (Zürich, von Impact Hub mit Sponsoren wie Swisscom, AXA, Migros) und Innosuisse Start-up Coaching. Spezialisierte Programme: F10 (Fintech, Zürich), BlueLion (Biotech, Zürich), Wyss Zurich (translationale Medizin), Switzerland Innovation Park EPFL (Lausanne), BaseLaunch (Healthcare, Basel), Trust Square (Blockchain, Zürich), Innovation Park Zürich (Dübendorf), Technopark Zürich. Investment-fokussierte Programme: Polytech Ventures, Spicehaus Partners, Investiere (Crowdinvesting). Hochschul-basierte Programme: ETH Innovation Park, EPFL Innovation Park, Empa Innovation Park. Internationale Programme mit Schweizer Präsenz: Plug and Play Switzerland, Techstars Energy. Innosuisse fördert das gesamte Ökosystem mit über CHF 280 Millionen jährlich. Switzerland Global Enterprise unterstützt internationale Expansion. ICT Switzerland vertritt die Tech-Branche und vermittelt Acceleratoren-Kontakte.
Die Begriffe werden in der Praxis oft synonym verwendet, doch es gibt strukturelle Unterschiede. Ein Incubator (Brutkasten) ist meist auf längerfristige Unterstützung ausgerichtet (12-24 Monate, oft offen) und konzentriert sich auf frühe Ideen-Validierung, Geschäftsmodellentwicklung und MVP-Erstellung. Incubatoren bieten typisch Räumlichkeiten (Co-Working), Mentoring, Workshops und ggf. Förderprogrammen — oft ohne fixe Equity-Beteiligung oder mit minimaler Beteiligung. Beispiele in der Schweiz: Innovation Park Zürich, Empa Innovation Park, ETH Innovation Park. Ein Accelerator (Beschleuniger) ist hingegen ein zeitlich begrenztes intensives Programm (typisch 3-6 Monate Vollzeit) mit klar definiertem Demo Day, intensivem Mentoring und Equity-Beteiligung (typisch 4-10% gegen Cash-Investment oder reine Equity gegen Leistung). Beispiele: F10, Kickstart Innovation, MassChallenge Switzerland (eigentlich Equity-frei), Y Combinator-Modell. Acceleratoren arbeiten in Cohorts (Jahrgängen) und selektieren ihre Startups in einem kompetitiven Bewerbungsverfahren. Der Startup-Incubator-Teilnahme-Vertrag deckt beide Modelle ab, mit programmspezifischen Anpassungen bei Equity-Beteiligung, Vesting und Mentoring-Verpflichtungen.
Das geistige Eigentum (IP) ist eines der wertvollsten Aktiven eines Tech-Startups, weshalb der Incubator-Teilnahme-Vertrag klare Regeln zum IP-Eigentum enthalten muss. Grundregel: Alle während der Programmteilnahme entwickelte IP (Patente nach Patentgesetz PatG SR 232.14, Marken nach Markenschutzgesetz MSchG SR 232.11, Software-Urheberrechte nach Urheberrechtsgesetz URG SR 231.1, Know-how, Geschäftsgeheimnisse) verbleibt im Eigentum des Startups. Der Incubator erhält keine IP-Rechte, sondern nur Equity. Bei Spin-offs aus Hochschulen (ETH Zürich, EPFL, PSI, Universitäten) ist die IP-Übertragung von der Hochschule auf das Startup separat zu regeln — typisch über eine Lizenz mit Royalty-Anteil (oft 1-5% des Umsatzes) oder eine Anteils-Beteiligung der Hochschule am Startup (typisch 5-15%). Die Geheimhaltung über IP ist mit Konventionalstrafe (OR Art. 160 ff., typisch CHF 100'000-500'000 pro Verstoss) und Schadenersatz nach OR Art. 97 zu sichern. Bei Patenten ist die rechtzeitige Einreichung beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE/IPI) vor Demo Days und öffentlichen Pitches zwingend, da öffentliche Bekanntmachung die Patentierbarkeit zerstört.
Grundsätzlich nein — der Startup-Incubator-Teilnahme-Vertrag enthält typisch eine Lock-up-Klausel, die die Founder daran hindert, ihre Anteile während der Programmteilnahme und für eine bestimmte Zeit danach (typisch 12-24 Monate) zu verkaufen. Lock-up-Klauseln sind nach OR Art. 19 zulässig und werden vom Schweizer Bundesgericht akzeptiert. Sinn der Lock-up: Stabilität des Founder-Teams, Schutz vor opportunistischen Verkäufen, Erleichterung von Folgefinanzierungsrunden (neue Investoren wollen das Founder-Team an Bord wissen). Ausnahmen werden typisch zugelassen für Familienübertragungen (Schenkungen an Ehegatten, Kinder), erbrechtliche Übertragungen (ZGB Art. 470 ff.), Übertragungen an Holding-Strukturen der Founder selbst (zur steuerlichen Optimierung, FusG Art. 8). Bei einem Verkauf des gesamten Startups (Trade Sale, IPO) gelten oft zusätzliche Lock-up-Klauseln zugunsten des Käufers (typisch 6-12 Monate post-Closing) und der neuen Investoren. Ein Verstoss gegen die Lock-up-Klausel löst typisch eine Konventionalstrafe (oft 50% des Verkaufserlöses) und Schadenersatz nach OR Art. 97 aus.
Der Demo Day ist der Höhepunkt eines Schweizer Accelerator-Programms — die Cohort-Startups präsentieren ihre Geschäftsideen vor einer Auswahl von Investoren, Medien und potenziellen Kunden. Rechtlich ist der Demo Day im Startup-Incubator-Teilnahme-Vertrag als Verpflichtung des Startups zur Anwesenheit und zum Pitch geregelt. Wichtige rechtliche Aspekte: Geheimhaltungsverpflichtung der Investoren (oft via Demo Day-NDA, das alle Teilnehmer unterzeichnen), Datenschutz nach DSG SR 235.1 bei der Verarbeitung von Investoren-Kontaktdaten, Werbefreiheit (keine irreführende Werbung nach UWG SR 241), Marken- und Urheberrechtsschutz an Pitch Deck und Demo-Inhalten, Patentschutz an präsentierten Erfindungen (rechtzeitige Patentanmeldung beim IGE vor dem Demo Day zwingend). Die Verpflichtungen des Incubators umfassen die Organisation der Investoren-Liste, die Bereitstellung der Räumlichkeiten und der Technik (Audio-Video, Live-Streaming) sowie die professionelle PR-Begleitung. Bei einer Folgefinanzierungsrunde, die durch Demo Day-Kontakte ausgelöst wird, hat der Incubator typisch ein Pro-Rata-Recht zur Beteiligung. Schweizer Demo Days finden oft am Sitz des Incubators (Zürich, Lausanne, Genf, Basel) oder an etablierten Tech-Events wie StartupDays Bern, NTN Innovation Booster, Swiss Economic Forum statt.
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