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Investor-Deck NDA / Information Sharing Agreement Schweiz (OR Art. 19, OR Art. 321a)

Investor-Deck NDA / Information Sharing Agreement (OR Art. 19, OR Art. 321a)

Parteien und Präambel

INVESTOR-DECK NDA / INFORMATION SHARING AGREEMENT

Disclosing Party (Startup): [Startup Firma], Sitz [Startup Sitz] Receiving Party (Investor): [Investor Firma], Sitz [Investor Sitz] Hauptansprechpartner Investor: [Investment Manager] (gemeinsam die Parteien)

Präambel: Die Parteien beabsichtigen mit diesem Investor-Deck NDA die Geheimhaltung der vom Startup an den Investor übermittelten vertraulichen Informationen gemäss OR Art. 19 (Vertragsfreiheit) und sinngemäss OR Art. 321a (Geheimhaltungsverpflichtung). Die Übermittlung erfolgt zum Zweck der Prüfung eines möglichen Investments.

Vertrauliche Informationen

Art. 1 — Definition Vertrauliche Informationen Vertrauliche Informationen umfassen: [Informations Kategorien] Darüber hinaus alle mündlichen, schriftlichen, elektronischen oder visuellen Informationen, die das Startup an den Investor übermittelt und die als vertraulich markiert sind oder ihrer Natur nach vertraulich sind. Datenraum-Zugang: [Datenraum Zugang]. Ausgenommen sind: bereits öffentlich bekannte Informationen, von Dritten rechtmässig ohne NDA erhaltene Informationen, vor der Offenlegung beim Empfänger bereits vorhandene Informationen und unabhängig entwickelte Informationen.

Art. 2 — Restricted People List Der Investor verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen nur einer abschliessend benannten Restricted People List von maximal [Restricted People Anzahl] Personen zugänglich zu machen — typisch zuständiger Partner, Investmentmanager, Analyst und externe Berater (Schweizer Wirtschaftsprüfer EXPERTsuisse, Schweizer Anwalt). Erweiterung der Liste nur mit Zustimmung des Startups. Pflicht des Investors, alle Restricted People auf die Geheimhaltungsverpflichtung zu verpflichten.

Geltungsdauer und Standstill

Art. 3 — Geltungsdauer Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für [Nda Laufzeit Monate] Monate ab Unterzeichnung dieses NDA. Bei besonders sensitiven Informationen (Patentanmeldungen, Source Code), die ausdrücklich als solche markiert werden, gilt eine längere Frist von 5 Jahren ab Unterzeichnung.

Art. 4 — Standstill-Klausel Standstill-Klausel: [Standstill Klausel] Standstill-Periode: [Standstill Monate] Monate Soweit vereinbart, verpflichtet sich der Investor während der Standstill-Periode, (a) nicht in einen direkten Konkurrenten des Startups zu investieren ohne vorherige schriftliche Information; (b) keine Mitarbeiter des Startups abzuwerben (Non-Solicitation); (c) keine feindlichen Übernahmeversuche oder ungebetenen Übernahmeangebote zu unternehmen; (d) sich nicht mit anderen potenziellen Investoren über das Startup abzusprechen.

Schlussbestimmungen

Art. 5 — Erlaubte Offenlegungen Der Investor darf vertrauliche Informationen offenlegen an: (a) interne Mitarbeiter auf der Restricted People List; (b) externe Berater unter NDA; (c) Aufsichts- und Steuerbehörden auf gesetzliche Anforderung (FINMA, Eidgenössische Steuerverwaltung); (d) auf gerichtliche oder behördliche Anordnung nach ZPO Art. 168 ff. — mit Pflicht zur unverzüglichen Information des Startups.

Art. 6 — Vernichtung oder Rückgabe Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung muss der Investor innerhalb von 30 Tagen alle vertraulichen Unterlagen (physisch und digital) vernichten oder an das Startup zurückgeben — mit schriftlicher Bestätigung. Ausnahme: archivarische Aufbewahrung gesetzlich vorgeschriebener Unterlagen (FIDLEG SR 950.1, GwG SR 955.0, OR Art. 957 ff.).

Art. 7 — Konventionalstrafe und Schadenersatz Bei Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung schuldet der Investor eine Konventionalstrafe von Fr. [Konventionalstrafe].– pro Verstoss nach OR Art. 160 ff., ergänzend Schadenersatz nach OR Art. 97 bei höherem Schaden. Anspruch auf Unterlassungsverfügung nach ZPO Art. 261 ff. bleibt vorbehalten.

Art. 8 — Anwendbares Recht und Schiedsklausel Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht (IPRG Art. 116). Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht nach den Swiss Rules of International Arbitration der Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) mit Sitz in Zürich entschieden.

Ort und Datum: [Startup Sitz], [Vertragsdatum]

Disclosing Party (Startup)

________________

Signature

Receiving Party (Investor)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Investor-Deck NDA / Information Sharing Agreement Schweiz (OR Art. 19, OR Art. 321a)?

Die Investor-Deck NDA / Information Sharing Agreement ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR, SR 220) Art. 19 (Vertragsfreiheit) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der Investor-Deck NDA Schweiz dient dem Schutz der im Pitch Deck, im Datenraum und in den Investorengesprächen offengelegten Geschäftsgeheimnisse, Geschäftsmodelle, Finanzplanungen, Kundendaten, Patentanmeldungen, Software-Source-Code und strategischen Pläne. Im Gegensatz zu einem klassischen NDA zwischen zwei Geschäftspartnern ist der Investor-Deck NDA Schweiz speziell auf die Investoren-Beziehung zugeschnitten — er enthält Bestimmungen zur Restricted People List, zur zeitlichen Begrenzung (typisch 2 Jahre, da längere NDAs in Investorenkreisen unüblich sind), zur Standstill-Klausel (Verbot, in einen Konkurrenten zu investieren), zum Non-Compete und zum Recht des Investors, paralleled konkurrierende Investments zu prüfen.

Die zeitliche Begrenzung (oft 2 Jahre) ist eines der charakteristischen Merkmale des Investor-Deck NDA Schweiz. Während klassische NDAs oft 5-10 Jahre Laufzeit haben, akzeptieren professionelle Investoren in der Regel nur 12-24 Monate Geheimhaltung. Hintergrund: Venture Capital Funds investieren in dutzende oder hunderte Startups parallel und müssen die Möglichkeit haben, in unterschiedliche Sektoren und Geschäftsmodelle zu investieren. Eine zu lange Geheimhaltungsverpflichtung würde ihre Handlungsfähigkeit blockieren und sie wäre in der Praxis ohnehin schwer durchsetzbar — weshalb die marktüblichen 2 Jahre einen vernünftigen Kompromiss zwischen Schutz und Investorenrealität darstellen.

Die Restricted People List ist ein weiteres charakteristisches Element. Während ein klassischer NDA die gesamte Investorenfirma der Geheimhaltung unterwirft, beschränkt der Investor-Deck NDA Schweiz die Geheimhaltungsverpflichtung typischerweise auf einen abschliessend benannten Personenkreis — die Restricted People List enthält die Partner, Investmentmanager und Analysten, die direkt am Deal arbeiten. Diese Beschränkung schützt den Investor vor versehentlichen Verstössen durch andere Mitarbeiter, die nicht über das Investment-Opportunity informiert sind. Vor Erweiterung der Restricted People List ist die Zustimmung des Startups einzuholen.

In der Schweizer Investorenlandschaft sind über 200 Venture Capital Funds, über 1'000 Business Angels und zahlreiche Family Offices aktiv. Wichtige Schweizer VC-Funds: Lakestar (Zürich), Index Ventures (Genf), Swisscom Ventures, Verve Ventures, Redalpine, Polytech Ventures, Spicehaus Partners, Investiere und b-to-v Partners. Wichtige Angel-Netzwerke: SICTIC (Swiss ICT Investor Club), Business Angels Switzerland, A3 Angels und kantonale Investorenclubs. Das Schweizer Innovationsökosystem wird unterstützt durch Innosuisse (Bundesförderung), economiesuisse (Wirtschaftsverband), Switzerland Global Enterprise (Aussenwirtschaftsförderung) und ICT Switzerland (Tech-Branchenverband). Schweizer Wirtschaftsprüfer (EXPERTsuisse) führen oft die finanzielle Due Diligence im Investorenprozess durch.

Der Investor-Deck NDA Schweiz wird typischerweise vor dem ersten substantiellen Investorengespräch unterzeichnet — in der Praxis aber erst nach einem ersten allgemeinen Vorgespräch (Pitch ohne sensitive Daten). Bei VC-Funds und institutionellen Investoren wird der NDA oft erst beim Eintritt in den Datenraum (Virtual Data Room, VDR) der Due Diligence verlangt. Bei strategischen Investoren (Konkurrenten, Lieferanten, Kunden), die nach einem Investment substantielle Wettbewerbsinformationen erlangen würden, wird der NDA schon früh verlangt und mit einer Standstill-Klausel verstärkt.

Wann brauchen Sie Investor-Deck NDA / Information Sharing Agreement Schweiz (OR Art. 19, OR Art. 321a)?

Der Investor-Deck NDA Schweiz wird in mehreren typischen Konstellationen vor und während eines Investorenprozesses benötigt.

Erste Situation — Seed- oder Series-A-Finanzierungsrunde: Wenn ein Schweizer Startup eine Seed- oder Series-A-Finanzierungsrunde von CHF 500'000 bis CHF 10 Millionen plant, wird der Investor-Deck NDA vor der ersten Übergabe sensitiver Informationen (Pitch Deck mit Finanzplanungen, Kundenliste, Geschäftsmodell-Details) an potenzielle Investoren unterzeichnet. Bei Lakestar, Index Ventures, Verve Ventures, Redalpine und Swisscom Ventures ist dies Standard.

Zweite Situation — Strategischer Investor aus dem gleichen Branchenumfeld: Wenn ein etablierter Branchenkonkurrent (z.B. ein Schweizer Konzern wie Roche, Novartis, ABB, Swisscom) eine strategische Investition prüft, wird ein besonders strenger Investor-Deck NDA mit Standstill-Klausel verlangt. Die Standstill-Klausel verbietet dem Investor, parallel in einen Konkurrenten zu investieren oder bestimmte M&A-Aktivitäten gegenüber dem Startup zu unternehmen.

Dritte Situation — M&A-Transaktion mit einem strategischen Käufer: Bei einer geplanten Übernahme durch einen strategischen Käufer (Trade Sale) wird ein NDA verlangt, bevor dem Käufer Zugang zu sensitiven Informationen im Datenraum gewährt wird. Hier ist die Standstill-Klausel besonders wichtig: Der potenzielle Käufer darf während der Due Diligence keine feindliche Übernahme über andere Wege (z.B. öffentliches Übernahmeangebot) unternehmen.

Vierte Situation — Family Office oder Vermögensverwalter prüft Investment: Schweizer Family Offices und Privatvermögensverwalter (z.B. Pictet, Bordier, Lombard Odier) führen oft sehr detaillierte Due Diligence durch und benötigen Zugang zu allen Geschäftsunterlagen. Ein Investor-Deck NDA mit klarer Restricted People List schützt das Startup, indem nur die direkt am Deal arbeitenden Personen Zugang erhalten.

Fünfte Situation — Crowdinvesting-Plattformen wie Investiere oder Conda: Wenn ein Startup über eine regulierte Crowdinvesting-Plattform Kapital aufnimmt, werden bestimmte Informationen öffentlich zugänglich gemacht (Pflichtinformationen nach FIDLEG SR 950.1). Ein NDA mit den einzelnen Crowdinvestoren ist nicht praktikabel — stattdessen werden sensitive Geschäftsgeheimnisse aus dem öffentlich zugänglichen Material entfernt.

Sechste Situation — Internationale Investoren mit anderen Rechtssystemen: Bei Investments durch US-amerikanische, britische oder asiatische Investoren werden oft NDA-Strukturen nach US- oder UK-Standard angeboten. Der Investor-Deck NDA Schweiz sollte in solchen Fällen klar Schweizer Recht als anwendbares Recht (IPRG Art. 116) und Zürich oder Genf als Gerichtsstand bzw. Schiedsort (Swiss Rules of International Arbitration der SCAI) festlegen — um die Vorhersehbarkeit und Durchsetzbarkeit zu gewährleisten.

Bei jeder dieser Konstellationen kommen zusätzliche Spezialthemen ins Spiel: rechtmässig anwendbare Ausnahmen (öffentlich bekannte Informationen, von Dritten rechtmässig erhaltene Informationen, gerichtlich oder behördlich angeordnete Offenlegung nach ZPO Art. 168 ff.), Pflicht zur Vernichtung oder Rückgabe der Unterlagen nach Beendigung der Geschäftsbeziehung, Konventionalstrafe bei Verletzung (typisch CHF 100'000 bis CHF 1 Million pro Verstoss) und Schiedsklausel.

Was gehört in Ihr Investor-Deck NDA / Information Sharing Agreement Schweiz (OR Art. 19, OR Art. 321a)?

Der Investor-Deck NDA Schweiz nach OR Art. 19 und sinngemäss OR Art. 321a enthält folgende rechtlich tragende Kernelemente.

Parteien: Vollständige Angaben zu Disclosing Party (Startup oder Verkäufer eines Unternehmens, mit Firma, Sitz, UID) und Receiving Party (Investor, mit Firma, Sitz, UID, Investmentmanager als Hauptansprechpartner). Bei Investmentfonds wird oft die Verwaltungsgesellschaft (z.B. die Schweizer AG, die als Investmentadvisor agiert) als Vertragspartei aufgeführt — ergänzend mit einer Garantie für die jeweilige Fondsstruktur (Limited Partnership, GmbH, AG, Stiftung).

Definition Vertrauliche Informationen: Klare Definition, was unter Vertraulichen Informationen zu verstehen ist — typisch alle mündlichen, schriftlichen, elektronischen oder visuellen Informationen, die das Startup an den Investor übermittelt, einschliesslich Pitch Deck, Finanzplanungen, Kundenlisten, Source Code, Patentanmeldungen, strategische Pläne und Daten aus dem Datenraum (VDR). Ausnahmen: bereits öffentlich bekannte Informationen, von Dritten rechtmässig ohne NDA erhaltene Informationen, vor der Offenlegung beim Empfänger bereits vorhandene Informationen und unabhängig entwickelte Informationen.

Restricted People List: Abschliessende Liste der Personen beim Investor, die Zugang zu den Vertraulichen Informationen erhalten — typisch der zuständige Partner, der Investmentmanager, ein Analyst und ein externer Berater (z.B. Schweizer Wirtschaftsprüfer EXPERTsuisse für die finanzielle DD, ein Schweizer Anwalt für die rechtliche DD). Erweiterung der Restricted People List nur mit Zustimmung des Startups. Pflicht des Investors, alle Restricted People auf die Geheimhaltungsverpflichtung zu verpflichten.

Zeitliche Begrenzung: Die Geheimhaltungsverpflichtung läuft typisch 12-24 Monate ab Unterzeichnung des Investor-Deck NDA Schweiz — kürzer als bei klassischen NDAs, da Investoren in der Regel keine längeren Bindungen akzeptieren. Bei besonders sensitiven Informationen (z.B. Patentanmeldungen vor Veröffentlichung) kann eine längere Frist (5-10 Jahre) für spezifisch markierte Informationen vereinbart werden.

Standstill-Klausel: Verbot des Investors, während der NDA-Laufzeit (oder einer separaten Standstill-Periode von 6-18 Monaten): (a) in einen direkten Konkurrenten des Startups zu investieren ohne vorherige Information; (b) Mitarbeiter des Startups abzuwerben (Non-Solicitation); (c) feindliche Übernahmeversuche oder ungebetene Übernahmeangebote zu unternehmen; (d) sich mit anderen potenziellen Investoren über das Startup abzusprechen.

Erlaubte Offenlegungen: Klare Regelung der erlaubten Offenlegungen — typisch an interne Mitarbeiter des Investors auf Need-to-Know-Basis (alle auf der Restricted People List), an externe Berater unter NDA, an Aufsichts- und Steuerbehörden auf gesetzliche Anforderung (FINMA, Eidgenössische Steuerverwaltung) und auf gerichtliche oder behördliche Anordnung nach ZPO Art. 168 ff. Bei behördlicher Anordnung Pflicht zur unverzüglichen Information des Startups, damit dieses Schutzmassnahmen ergreifen kann.

Vernichtung oder Rückgabe der Unterlagen: Pflicht des Investors, nach Beendigung der Geschäftsbeziehung (Ablehnung des Investments oder Vollzug) alle vertraulichen Unterlagen (physisch und digital) zu vernichten oder an das Startup zurückzugeben — mit Bestätigung in Schriftform. Ausnahme: archivarische Aufbewahrung gesetzlich vorgeschriebener Unterlagen (typisch interne Compliance-Dokumentation des Investors).

Konventionalstrafe und Schadenersatz: Konventionalstrafe nach OR Art. 160 ff. bei Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung — typisch CHF 100'000 bis CHF 1 Million pro Verstoss. Ergänzend Schadenersatz nach OR Art. 97 bei nachweislichem Schaden, der die Konventionalstrafe übersteigt. Anspruch auf Unterlassungsverfügung nach ZPO Art. 261 ff. zur Verhinderung weiterer Verstösse. forms-legal.com bietet diesen Investor-Deck NDA Schweiz als professionelle Vorlage zur Anpassung an die individuelle Investorenkonstellation an.

Anwendbares Recht und Schiedsklausel: Schweizer Recht (IPRG Art. 116). Schiedsklausel nach Swiss Rules of International Arbitration der Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) mit Sitz in Zürich oder Genf, oder alternativ ICC-Schiedsgericht in Zürich.

So füllen Sie Ihr Investor-Deck NDA / Information Sharing Agreement Schweiz (OR Art. 19, OR Art. 321a) aus

Den Investor-Deck NDA Schweiz erstellen Sie nach folgenden Schritten.

Schritt 1 — Parteien identifizieren: Tragen Sie vollständige Angaben zur Disclosing Party (Startup oder Verkäufer mit Firma, Sitz, UID) und zur Receiving Party (Investor mit Firma, Sitz, UID, Investmentmanager als Hauptansprechpartner) ein. Bei Investmentfonds prüfen Sie, ob die Verwaltungsgesellschaft (Schweizer AG, GmbH oder Stiftung) als Vertragspartei aufgeführt werden soll und ob eine separate Garantie für die Fondsstruktur (Limited Partnership, Anlagestiftung) erforderlich ist.

Schritt 2 — Definition Vertrauliche Informationen festlegen: Beschreiben Sie präzise, was unter Vertraulichen Informationen zu verstehen ist. Empfehlung: Ordentliche Markierung der vertraulichen Dokumente mit "VERTRAULICH" oder "CONFIDENTIAL" — bei elektronischen Dokumenten zusätzlich Wasserzeichen mit Empfänger-Namen. Bei mündlichen Informationen Pflicht zur schriftlichen Bestätigung der Vertraulichkeit innerhalb von 30 Tagen.

Schritt 3 — Restricted People List erstellen: Erstellen Sie die abschliessende Liste der Personen beim Investor, die Zugang zu den Vertraulichen Informationen erhalten. Typisch: zuständiger Partner, Investmentmanager, Analyst und externe Berater (Schweizer Wirtschaftsprüfer EXPERTsuisse, Schweizer Anwalt). Maximal 8-12 Personen für VC-Funds, kleinere Restricted People List bei Business Angels (3-5 Personen).

Schritt 4 — Zeitliche Begrenzung wählen: Standard-Laufzeit für Investor-Deck NDAs ist 12-24 Monate ab Unterzeichnung. Bei besonders sensitiven Informationen (Patentanmeldungen, Source Code) kann eine längere Frist (5-10 Jahre) für spezifisch markierte Informationen vereinbart werden. Beachten Sie: Investoren akzeptieren in der Regel nicht mehr als 24 Monate als generelle Laufzeit.

Schritt 5 — Standstill-Klausel konfigurieren: Definieren Sie die Standstill-Periode (typisch 6-18 Monate ab Unterzeichnung) und die verbotenen Handlungen: Investment in direkte Konkurrenten, Mitarbeiter-Abwerbung (Non-Solicitation), feindliche Übernahmeversuche und Absprachen mit anderen Investoren.

Schritt 6 — Erlaubte Offenlegungen regeln: Listen Sie die erlaubten Offenlegungen auf — interne Mitarbeiter (Restricted People List), externe Berater unter NDA, Aufsichtsbehörden (FINMA, Eidgenössische Steuerverwaltung), gerichtliche oder behördliche Anordnungen nach ZPO Art. 168 ff. Pflicht zur unverzüglichen Information des Startups bei behördlicher Anordnung.

Schritt 7 — Konventionalstrafe und Schiedsklausel festlegen: Konventionalstrafe nach OR Art. 160 ff. (typisch CHF 100'000 bis CHF 1 Million pro Verstoss) plus Schadenersatz nach OR Art. 97 bei höherem nachgewiesenen Schaden. Schiedsklausel nach Swiss Rules of International Arbitration der Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) mit Sitz in Zürich oder Genf.

Schritt 8 — Unterzeichnung: Beide Parteien unterzeichnen den NDA vor Übergabe sensitiver Informationen. Bei elektronischer Unterzeichnung: qualifizierte elektronische Signatur nach ZertES SR 943.03 für maximale Beweiskraft.

Häufige Fehler bei Ihrem Investor-Deck NDA / Information Sharing Agreement Schweiz (OR Art. 19, OR Art. 321a)

Bei Investor-Deck NDAs in der Schweiz wiederholen sich typische Fehler.

Fehler 1 — NDA zu spät unterzeichnet: Wenn das Startup sensitive Informationen (Pitch Deck mit Finanzplanungen, Kundenliste) an einen Investor übermittelt, bevor der NDA unterzeichnet ist, geniessen diese Informationen keinen vertraglichen Geheimhaltungsschutz — nur den allgemeinen Schutz nach OR Art. 162 und UWG Art. 6, der schwerer durchsetzbar ist. Lösung: NDA vor jeder substantiellen Übergabe sensitiver Informationen unterzeichnen, vor dem ersten Pitch-Meeting nur generelle Informationen ohne Finanzdetails übermitteln.

Fehler 2 — Restricted People List nicht definiert: Wenn der NDA die Geheimhaltungsverpflichtung nur generell der Investorenfirma auferlegt, ohne die Restricted People List zu definieren, kann die ganze Mitarbeiterschaft des Investors theoretisch Zugang haben — was den Schutz verwässert. Lösung: Klare Restricted People List mit maximal 8-12 Personen für VC-Funds, kleinere Liste bei Business Angels.

Fehler 3 — Zeitliche Begrenzung zu lang: Wenn die Geheimhaltungsverpflichtung 5-10 Jahre läuft (wie bei klassischen NDAs), werden professionelle Investoren den NDA nicht unterzeichnen oder substantiell verhandeln wollen. Lösung: Marktübliche 12-24 Monate als generelle Laufzeit, längere Frist nur für spezifisch markierte besonders sensitive Informationen (Patentanmeldungen, Source Code).

Fehler 4 — Standstill-Klausel zu weit gefasst: Wenn die Standstill-Klausel den Investor pauschal daran hindert, in irgendeinen Konkurrenten zu investieren oder mit anderen Investoren über das Sektor-Marktumfeld zu sprechen, kann sie nach KG Art. 5 (Kartellgesetz) nichtig sein. Lösung: Klare Definition der direkten Konkurrenten (z.B. mit konkreter Nennung), zeitliche Begrenzung der Standstill-Periode (maximal 18 Monate).

Fehler 5 — Keine Klarstellung zu erlaubten Offenlegungen: Wenn der NDA die erlaubten Offenlegungen (interne Mitarbeiter auf der Restricted People List, externe Berater unter NDA, Aufsichtsbehörden auf gesetzliche Anforderung) nicht klar regelt, kann eine routinemässige Information (z.B. an einen Schweizer Wirtschaftsprüfer EXPERTsuisse für die Due Diligence) als Verletzung qualifiziert werden. Lösung: Klare und umfassende Liste der erlaubten Offenlegungen.

Fehler 6 — Konventionalstrafe zu niedrig oder zu hoch: Wenn die Konventionalstrafe zu niedrig ist (z.B. CHF 10'000), schreckt sie den Investor nicht effektiv ab. Wenn sie zu hoch ist (z.B. CHF 10 Millionen), kann sie nach OR Art. 163 Abs. 3 vom Richter herabgesetzt werden. Lösung: Marktübliche CHF 100'000 bis CHF 1 Million pro Verstoss, ergänzend Schadenersatz nach OR Art. 97 bei höherem Schaden.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 19CH official
  2. OR Art. 321aCH official
  3. OR Art. 160CH official
  4. OR Art. 97CH official
  5. OR Art. 163CH official
  6. OR Art. 162CH official

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Forms Legal. (2026). Investor-Deck NDA / Information Sharing Agreement Schweiz (OR Art. 19, OR Art. 321a) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/investoren-deck-nda-schweiz

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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