Forschungskooperationsvertrag Schweiz
Vertragsparteien
FORSCHUNGSKOOPERATIONSVERTRAG
zwischen [Partner A] [Partner A Adresse] (nachfolgend Partner A — Hochschule/Institut) und [Partner B] [Partner B Adresse] (nachfolgend Partner B — Industriepartner) Projektleiter: [Projekt Leiter]
Forschungsprojekt und Zusammenarbeit
1. Gegenstand Die Parteien schliessen diesen Forschungskooperationsvertrag für das folgende Forschungsprojekt ab: Projekttitel: [Projekt Titel] Forschungsziel: [Projekt Ziel] Projektbeginn: [Projektbeginn] Laufzeit: [Laufzeit] Drittmittelförderung: [Foerderung] Die Kooperation wird als einfache Gesellschaft nach OR Art. 530 ff. geführt. Die einfache Gesellschaft verfolgt ausschliesslich den Zweck der gemeinsamen Durchführung des oben beschriebenen Forschungsprojekts.
2. Beiträge der Partner Kostenteilung und Beiträge: [Kostenteilung] Partner A (Hochschule/Institut) erbringt: wissenschaftliche und technische Forschungsleistungen, Bereitstellung von Labors, Geräten und Infrastruktur, Betreuung von Doktorierenden und wissenschaftlichem Personal, Berichterstattung (Fortschrittsberichte, Abschlussbericht). Partner B (Industriepartner) erbringt: Finanzierungsbeitrag nach Massgabe der Kostenteilung, Industrierelevante Spezifikationen und Anforderungen, Praxistests und Validierungen in industrieller Umgebung, Verwertung der Forschungsergebnisse nach Projektabschluss.
IP-Allokation, Publikationsrecht und Geheimhaltung
3. Eigentumsrechte an Forschungsergebnissen (IP-Allokation) IP-Allokation: [Ip Allokation]. Als Forschungsergebnisse gelten: Patentierbare Erfindungen, Know-how, Daten, Methoden, Computerprogramme (URG Art. 2 Abs. 3), Forschungsberichte, Datenbanken und alle anderen Ergebnisse, die im Rahmen des Projekts entstehen. Bei gemeinsamem Miteigentum (OR Art. 646 ff.): Jeder Partner darf die gemeinsamen Ergebnisse im eigenen Tätigkeitsbereich ohne Zustimmung des anderen Partners nutzen (abweichend von OR Art. 648 Abs. 1). Verfügungen über gemeinsame IP (Übertragung, Lizenzierung an Dritte) erfordern die Zustimmung aller Miteigentümer. Patentierungsentscheidungen: Die Partei, die die Patentanmeldung initiiert, trägt die Anmeldekosten beim IGE (Einreichungsgebühr Fr. 200.- für erste 5 Seiten, IGE-Gebührentarif 2024); die andere Partei kann sich zu gleichen Teilen beteiligen.
4. Publikationsrecht und Geheimhaltung Publikationsembargo: [Publikationsrecht]. Der Industriepartner (Partner B) wird über geplante Publikationen und Dissertationen rechtzeitig informiert und erhält Gelegenheit zur Prüfung auf schutzrechtlich relevante Inhalte. Geheimhaltung: Beide Partner verpflichten sich, die im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauschten vertraulichen Informationen (insbesondere proprietäre Technologien, Geschäftsgeheimnisse und unveröffentlichte Forschungsergebnisse von Partner B) vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Vertragslaufzeit und 3 Jahre nach Projektabschluss. Die Pflicht zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen ergibt sich aus UWG Art. 6 (SR 241).
Laufzeit, Kündigung und Schlussbestimmungen
5. Laufzeit, Kündigung und Schlussbestimmungen Der Forschungskooperationsvertrag endet mit Projektabschluss oder nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nach schriftlicher Mahnung mit 30-tägiger Abhilfefrist möglich. Bei vorzeitiger Beendigung haben die Partner die laufenden Forschungsarbeiten ordentlich abzuschliessen; entstandene Ergebnisse werden nach der vereinbarten IP-Allokationsregel zugeteilt. Innosuisse-Konformität: Wird das Projekt durch Innosuisse (Innovationsagentur des Bundes, SR 420.2) gefördert, gehen die Fördervoraussetzungen (Fördervertrag, IP-Bedingungen) vor. Das Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1) legt den regulatorischen Rahmen fest. Anwendbares Recht: Schweizerisches Recht. Gerichtsstand: [Ort]. Ort und Datum: [Ort], [Datum]
Partner A (Hochschule/Institut)
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Signature
Partner B (Industriepartner)
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Signature
Was ist Forschungskooperationsvertrag Schweiz?
Der Forschungskooperationsvertrag ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) Art. 530-551 (Einfache Gesellschaft) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Der Forschungskooperationsvertrag in der Schweiz ist das primäre Instrument für Public-Private-Partnerships (PPP) im Forschungsbereich. Innosuisse (Schweizerische Innovationsagentur, SIAG, gegründet nach dem Bundesgesetz SR 420.2) fördert explizit Kooperationsprojekte zwischen Schweizer Hochschulen und der Privatwirtschaft: Industriepartner finanzieren das Projekt, Hochschulpartner führen die Forschung durch. Typische Innosuisse-Fördersätze: Innosuisse finanziert 50% der Hochschulkosten direkt; der Industriepartner erbringt seinen Beitrag in cash oder in kind. Der Schweizerische Nationalfonds (SNF) fördert den grundlagenorientierten Teil von Forschungskooperationen durch BRIDGE- und SPARK-Programme.
Ein Forschungskooperationsvertrag in der Schweiz unterscheidet sich grundlegend von einem einfachen Auftragsforschungsvertrag (Contract Research Agreement): Bei der Auftragsforschung führt die Hochschule eine definierte Leistung für den Auftraggeber durch, der alle IP-Rechte erhält. Bei der Forschungskooperation sind beide Partner echte Partner, tragen gemeinsam zum Forschungsziel bei und teilen die Ergebnisse nach verhandelten IP-Allokationsregeln. Die Grenze zwischen Auftragsforschung und Kooperation ist im Schweizer Recht fliessend und hängt vom tatsächlichen Beitrag der Hochschule und der Risikoverteilung ab.
Die IP-Allokation — die Zuteilung der Eigentumsrechte an Forschungsergebnissen (Patente, Know-how, Daten) — ist das Herzstück des Forschungskooperationsvertrags. Vier Hauptmodelle sind in der Schweizer Praxis üblich: Industriemodell (Industriepartner erhält alle IP gegen Finanzierungsbeiträge), Hochschulmodell (Hochschule behält IP, Industrie erhält exklusive Lizenz), Gemeinsames Miteigentum (geteilte IP nach Beitrag) und Projektmodell (IP-Zuordnung nach Erfindungsherkunft). Das Bundesgericht hat in BGE 141 III 395 die Grundsätze zur IP-Zuordnung bei gemeinsam entwickelten Technologien präzisiert. ETH Zürich und EPFL haben eigene IP-Richtlinien für Forschungskooperationen veröffentlicht, die den Standard für schweizerische Hochschulen setzen.
Das Publikationsrecht der Hochschule ist ein weiteres zentrales Element des Forschungskooperationsvertrags in der Schweiz: Akademische Partner sind grundsätzlich zur Veröffentlichung von Forschungsergebnissen verpflichtet (akademische Freiheit nach BV Art. 20, Grundrecht der Forschungsfreiheit). Industriepartner haben ein legitimes Interesse daran, vor der Publikation patentierbare Ergebnisse zu schützen. Der Ausgleich erfolgt durch ein zeitlich befristetes Publikationsembargo: Die Hochschule informiert den Industriepartner rechtzeitig über geplante Publikationen; der Industriepartner prüft den Inhalt und beantragt bei Bedarf eine Verzögerung von typischerweise 3-12 Monaten für die Einreichung einer Patentanmeldung beim IGE. forms-legal.com stellt einen vollständigen Forschungskooperationsvertrag nach schweizerischem Recht bereit, der alle wesentlichen Klauseln zu IP-Allokation, Embargo und Innosuisse-Konformität enthält.
Wann brauchen Sie Forschungskooperationsvertrag Schweiz?
Ein Forschungskooperationsvertrag in der Schweiz wird in folgenden Situationen benötigt.
Erste Situation: Innosuisse-geförderte Innovationsprojekte. Innosuisse (SR 420.2) fördert jährlich Hunderte von Innovationsprojekten zwischen Schweizer Hochschulen und der Privatwirtschaft. Voraussetzung für die Innosuisse-Förderung ist ein qualifiziertes Innovationsprojekt mit einem Hochschulpartner und einem Industriepartner. Der Forschungskooperationsvertrag ist ein Pflichtdokument für Innosuisse-Anträge: Er belegt, dass die Partner ihre Rollen, Beiträge und die IP-Allokation klar geregelt haben. Innosuisse stellt Muster-Kooperationsverträge bereit, die als Basis für den Forschungskooperationsvertrag dienen.
Zweite Situation: ETH-Industrie-Projekte und EPFL-Zusammenarbeit. ETH Zürich und EPFL haben eigene Rahmenverträge für Industriekooperationen (Industry Partnership Agreements). Bei projektspezifischer Zusammenarbeit ist zusätzlich ein projektbezogener Forschungskooperationsvertrag erforderlich, der die spezifischen Forschungsziele, IP-Allokationsregeln und Publikationsrechte festlegt. ETH transfer und EPFL TTO verhandeln die IP-Klauseln und stellen Standard-Forschungskooperationsverträge zur Verfügung.
Dritte Situation: EU Horizon Europe und bilaterale Forschungsprogramme. Schweizer Forschungseinrichtungen nehmen an EU-Forschungsprogrammen wie Horizon Europe teil (bedingt seit 2021/2022 durch politische Komplikationen; assoziiert ab 2024). Bei Horizon-Projekten mit Schweizer Beteiligung wird ein Grant Agreement mit der Europäischen Kommission abgeschlossen, das Standard-IP-Regeln vorgibt. Ergänzend regeln die Konsortiumpartner ihre internen Beziehungen in einem Consortium Agreement (CA) — dem Forschungskooperationsvertrag für EU-Projekte. Die EURAXESS-Richtlinien und IPR Helpdesk der EU unterstützen bei der Vertragsgestaltung.
Vierte Situation: Rüstungs- und Verteidigungsforschung. armasuisse (Rüstungsunternehmen des Bundes, BABS-Bereich) schliesst Forschungskooperationsverträge mit Schweizer Hochschulen und der Rüstungsindustrie ab. Diese Verträge unterliegen besonderen Sicherheits- und Geheimhaltungsanforderungen und müssen die Ausfuhrkontrollbestimmungen nach dem Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter (GKG, SR 946.202) berücksichtigen.
Fünfte Situation: Pharmaindustrie-Hochschul-Kooperationen. Novartis (Basel), Roche (Basel), Lonza (Visp), Vifor Pharma und andere Schweizer Pharmaunternehmen finanzieren Forschungskooperationen mit universitären Forschungsgruppen. Typische Themen: Wirkstoffforschung, klinische Studien, bioinformatische Analysen. Der Forschungskooperationsvertrag regelt hier besonders sorgfältig die Publikationsrechte (GCP-konforme Veröffentlichungspflichten), IP-Allokation und Offenlegungspflichten gegenüber Behörden (Swissmedic, EMA, FDA). Eine sechste Situation betrifft Spin-off-Gründungen: Wenn aus einer Hochschulkooperation ein Start-up entsteht, das die gemeinsamen Forschungsergebnisse kommerziell verwerten soll, bildet der Forschungskooperationsvertrag zusammen mit einem Venture Beteiligungsvertrag und einem Lizenzvertrag das rechtliche Fundament der Ausgründung. ETH Zürich, EPFL und Innosuisse unterstützen solche Deep-Tech-Spin-offs durch das Innosuisse Coaching und das «ETH Pioneer Fellowship»-Programm.
Was gehört in Ihr Forschungskooperationsvertrag Schweiz?
Ein vollständiger Forschungskooperationsvertrag in der Schweiz nach OR Art. 530 ff. muss folgende Schlüsselelemente enthalten.
Parteien und Rollenverteilung: Der Forschungskooperationsvertrag identifiziert alle Kooperationspartner vollständig und bestimmt ihre Rollen. In einer typischen Hochschule-Industrie-Kooperation ist die Hochschule (ETH Zürich, EPFL, Universität Bern, Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW, Hochschule Luzern etc.) der Forschungspartner, der Industriepartner der Innovationspartner. Beide Partner sind gleichberechtigte Kooperationspartner — kein Über-Unterordnungsverhältnis.
Forschungsziel und Arbeitsprogramm: Ein präzise beschriebenes Forschungsziel und ein detailliertes Arbeitsprogramm (Work Packages) sind unerlässlich. Das Arbeitsprogramm legt fest, welche Aufgaben von welchem Partner übernommen werden, welche Meilensteine wann erreicht werden sollen und wie der Fortschritt gemessen wird. Innosuisse verlangt ein ausführliches Arbeitsprogramm als Bestandteil des Förderantrags.
Beiträge der Partner und Kostenteilung: Der Forschungskooperationsvertrag legt die Beiträge jedes Partners klar fest: Industriepartner — Finanzierungsbeitrag in CHF pro Jahr, In-Kind-Beiträge (Maschinen, Prüfprotokolle, Testdaten), industrielle Expertise; Hochschulpartner — Doktorierende und Postdocs (Personalkosten), Laborinfrastruktur, wissenschaftliche Leitung. Die Kostenteilung muss transparent und dokumentierbar sein (Innosuisse-Revisionsanforderungen).
IP-Allokation (Herzstück des Vertrags): Die IP-Allokation bestimmt, wem Forschungsergebnisse (Patente, Know-how, Daten, Software) gehören. Vier Modelle sind in der Schweizer Praxis üblich: (1) Industriemodell: Alle IP gehen gegen Forschungsfinanzierung an den Industriepartner; (2) Hochschulmodell: IP bleibt bei der Hochschule, Industrie erhält exklusive Lizenz; (3) Gemeinsames Miteigentum nach ZGB Art. 646 ff.: IP gehen je nach Beitragsanteil in gemeinsames Eigentum; (4) Herkunftsmodell: IP-Zuordnung nach Beitrag der Forscher (wer hat die Erfindung gemacht?). Für Innosuisse-Projekte empfiehlt Innosuisse das Industriemodell mit Licence-Back für die Hochschule.
Publikationsrecht und Embargo: Beide Partner einigen sich auf die Bedingungen der wissenschaftlichen Publikation. Typischer Ablauf: Hochschule informiert Industriepartner 30-60 Tage vor geplanter Einreichung beim Journal; Industriepartner prüft auf schutzrechtlich relevante Inhalte; bei Bedarf Embargo von 3-12 Monaten für Patentanmeldung; nach Embargo-Ende: Publikation ohne Einschränkung. Dissertationen von Doktorierenden unterliegen besonderen Regelungen: ETH-Doktorierende müssen ihre Dissertation nach Verteidigung öffentlich zugänglich machen (ETH-Rechtsverordnung).
Geheimhaltung (NDA im Vertrag): Beide Partner verpflichten sich zur Geheimhaltung von Informationen, die sie im Rahmen der Kooperation gegenseitig offenbaren. Geheimhaltungsschutz nach UWG Art. 6 (SR 241). Wichtig: Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder die der empfangende Partner unabhängig entwickelt hat, sind nicht durch Geheimhaltung erfasst. forms-legal.com stellt vollständige Forschungskooperationsvertragsvorlagen mit NDA-Klausel bereit.
Laufzeit und Beendigung: Der Forschungskooperationsvertrag hat in der Regel eine feste Laufzeit (1-4 Jahre, passend zum Förderzeitraum). Ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nach schriftlicher Mahnung möglich. Bei vorzeitiger Beendigung: Laufende Experimente ordentlich abschliessen, Ergebnisse proportional verteilen, Fördergelder an Innosuisse zurückerstatten (Innosuisse-Förderbedingungen). Projektsteuerung: Ein gemeinsames Projektsteuerungskomitee (Joint Steering Committee, JSC) aus Vertretern beider Partner überwacht den Projektfortschritt, genehmigt Änderungen am Arbeitsprogramm und löst operative Konflikte. Das JSC tagt typischerweise quartalsweise und dokumentiert seine Entscheide in Protokollen, die als Vertragsannex geführt werden. Eskalationsklausel: Bei unlösbaren Meinungsverschiedenheiten im JSC entscheidet eine neutrale Mediationsstelle oder ein vereinbarter Schlichter (Swiss Arbitration Centre, Zürich). Diese Klausel verhindert, dass operative Blockaden das Forschungsprojekt gefährden und sichert den Förderzeitraum ab.
So füllen Sie Ihr Forschungskooperationsvertrag Schweiz aus
Das Ausfüllen eines Forschungskooperationsvertrags in der Schweiz erfordert eine sorgfältige Vorbereitung beider Seiten.
Schritt 1 — Forschungsziel und Arbeitsprogramm festlegen: Beginnen Sie mit einer detaillierten Beschreibung des Forschungsziels und des Arbeitsprogramms. Definieren Sie Meilensteine und Ablieferungen (Deliverables) für jede Phase. Gute Praxis: Verwenden Sie das Innosuisse-Format für das Arbeitsprogramm, das auch für nicht-Innosuisse-Projekte als Standard gilt. Die EPFL TTO und ETH transfer stellen Leitfäden für die Erstellung von Forschungskooperationsverträgen bereit.
Schritt 2 — IP-Allokationsmodell wählen: Verhandeln Sie das IP-Allokationsmodell frühzeitig. Unterschiedliche Interessen: Hochschule will Publikationsfreiheit und Lizenzeinnahmen; Industrie will exklusive IP-Kontrolle für die kommerzielle Verwertung. Kompromiss: Hochschule erhält Erstveröffentlichungsrecht und Lizenz für Lehr- und Forschungszwecke; Industrie erhält exklusive Lizenz oder Eigentumsrecht gegen angemessene Lizenzgebühr. Konsultieren Sie die IP-Richtlinien der beteiligten Hochschule (ETH-IP-Policy, EPFL IP Policy).
Schritt 3 — Kostenteilung und Budget: Erstellen Sie ein detailliertes Budget für das Forschungsprojekt mit allen voraussichtlichen Kosten: Personalkosten (Doktorierende, Postdocs, wissenschaftliche Mitarbeitende), Laborchemikalien und Verbrauchsmaterial, Gerätemiete und -abschreibung, Reisekosten, Publikationskosten (Open Access), Overhead (Gemeinkosten der Hochschule, typisch 20-30% der direkten Kosten). Bestimmen Sie, welcher Partner welche Kosten trägt und welche Innosuisse/SNF finanziert.
Schritt 4 — Publikationsembargo-Frist festlegen: Einigen Sie sich auf eine Embargo-Frist, die beiden Partnern gerecht wird. Richtwerte: 3 Monate für technologiearme Grundlagenforschung, 6 Monate für angewandte FuE mit Patentpotenzial, 12 Monate für strategisch bedeutende Technologien. Regelung für Dissertationen: ETH-Doktorierende müssen nach DesG Art. 15 und der ETH-Promotionsverordnung die Dissertation innerhalb von 2 Jahren nach Verteidigung publizieren — dies muss im Forschungskooperationsvertrag berücksichtigt werden.
Schritt 5 — Innosuisse-Förderantrag vorbereiten: Falls Innosuisse-Förderung angestrebt wird, muss der Forschungskooperationsvertrag mit dem Förderantrag übereinstimmen. Reichen Sie den Förderantrag und den Forschungskooperationsvertrag gemeinsam ein. Innosuisse prüft, ob der Vertrag die Mindestanforderungen an IP-Regelung, Veröffentlichungsrecht und Kostenteilung erfüllt. Eine Förderentscheidung dauert typischerweise 3-6 Monate.
Schritt 6 — Vertragsunterzeichnung durch Bevollmächtigte: Der Forschungskooperationsvertrag muss von Personen unterzeichnet werden, die die Hochschule resp. das Unternehmen rechtsverbindlich vertreten dürfen. Für ETH Zürich: Der Abteilungsleiter allein ist nicht zeichnungsberechtigt — ein Dekan oder der Vizepräsident Forschung ist erforderlich. Für Unternehmen: Geschäftsführer (GmbH) oder Verwaltungsrat (AG) oder Kollektivzeichnungsberechtigte nach Handelsregister. Prüfen Sie den aktuellen Handelsregistereintrag (www.zefix.admin.ch) vor der Vertragsunterzeichnung auf die Zeichnungsberechtigung. Bei Zweifeln: Lassen Sie sich eine Vollmacht ausstellen, um die Vertretungsmacht zu dokumentieren.
Rechtliche Anforderungen für Forschungskooperationsvertrag Schweiz
Der Forschungskooperationsvertrag in der Schweiz unterliegt verschiedenen Rechtsquellen.
OR Art. 530-551 — Einfache Gesellschaft als Rechtsform: Forschungskooperationen in der Schweiz werden rechtlich als einfache Gesellschaft qualifiziert, da alle Merkmale nach OR Art. 530 erfüllt sind: gemeinsamer Zweck (das Forschungsprojekt), Beiträge beider Partner, gemeinsame Zielverfolgung. Die einfache Gesellschaft entsteht formlos; für Beweiszwecke wird ein schriftlicher Forschungskooperationsvertrag dringend empfohlen. Die einfache Gesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird nicht im Handelsregister eingetragen.
FIFG Art. 7 und Innosuisse-Gesetz (SR 420.2) — Förderregelungen: Das Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1) und das Innosuisse-Gesetz (SR 420.2) legen den Rahmen für die Innosuisse-Förderung fest. Innosuisse-Fördervoraussetzungen für Forschungskooperationsprojekte: Innovativer Charakter, echte Hochschulbeteiligung, Verwertungspotenzial durch Industriepartner, kofinanzierung durch Industrie (mind. 50% der Hochschulkosten in cash oder in kind). Förderungsfähige Institutionen: alle akkreditierten Schweizer Hochschulen (ETH-Bereich, Universitäten, Fachhochschulen, pädagogische Hochschulen).
BV Art. 20 — Wissenschaftsfreiheit und Publikationsrecht: Die Bundesverfassung (BV, SR 101) Art. 20 garantiert die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Lehre. Diese Freiheit umfasst das Recht der Hochschulforscher, ihre Forschungsergebnisse zu publizieren. Vertragliche Einschränkungen (Embargo) müssen zeitlich begrenzt sein und dürfen die akademische Freiheit nicht substanziell beeinträchtigen. Ein unbefristetes Publikationsverbot im Forschungskooperationsvertrag wäre verfassungswidrig und nichtig (OR Art. 20).
UWG Art. 6 — Schutz von Betriebsgeheimnissen: Know-how und Forschungsdaten des Industriepartners, die im Rahmen der Kooperation geteilt werden, sind als Betriebsgeheimnisse nach UWG Art. 6 (SR 241) geschützt. Verletzungen können Schadensersatzansprüche (UWG Art. 9), strafrechtliche Konsequenzen (UWG Art. 23) und zivilrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen.
ZGB Art. 646 — Miteigentum an Forschungsergebnissen: Bei gemeinsamem Miteigentum an Forschungsergebnissen (Patenten, Know-how, Daten) gelten die Miteigentumsregeln des Zivilgesetzbuches (ZGB Art. 646 ff.). Nach ZGB Art. 648 Abs. 1 braucht jeder Miteigentümer die Zustimmung aller anderen für Verwaltungshandlungen und Verfügungen. Dies kann die Verwertung gemeinsamer IP erheblich erschweren und macht explizite Regelungen im Forschungskooperationsvertrag erforderlich. Für TRIPS-Zwecke (WTO, SR 0.632.20) müssen grenzüberschreitende Forschungskooperationen zudem sicherstellen, dass Schutzrechte in allen relevanten Märkten korrekt angemeldet werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Forschungskooperationsvertrag Schweiz
Beim Forschungskooperationsvertrag in der Schweiz treten regelmässig Fehler auf, die zu Rechtsstreitigkeiten über IP oder Scheitern der Innosuisse-Förderung führen.
Fehler 1 — Unklare IP-Allokation: Der häufigste Fehler ist eine vage Formulierung zur IP-Allokation im Forschungskooperationsvertrag. «Die Ergebnisse gehören gemeinsam den Partnern» ist keine klare Regelung — sie führt zu Streit, wenn ein Patent einzureichen ist, wer die Anmeldekosten trägt, wer Dritte lizenzieren darf und wie Lizenzgebühren aufzuteilen sind. Definieren Sie die IP-Allokation präzise und für jeden Ergebnistyp separat (Patente, Software, Daten, Publikationen).
Fehler 2 — Kein Publikationsembargo oder zu langes Embargo: Hochschulen unterschätzen oft das Interesse der Industriepartner an einem Publikationsembargo; Industriepartner unterschätzen die akademische Publikationspflicht. Beide Extreme führen zu Konflikten. Empfehlung: 6-monatiges Standardembargo mit Verlängerungsoption bei Patentanmeldung, automatische Freigabe nach 12 Monaten.
Fehler 3 — Fehlende Innosuisse-Konformität: Forschungskooperationsverträge, die nicht den Innosuisse-Anforderungen entsprechen (fehlende IP-Regelung, unklare Kostenteilung, fehlende Unterschriften der richtigen Personen), führen zur Ablehnung des Förderantrags. Konsultieren Sie Innosuisse-Richtlinien und nutzen Sie deren Musterverträge als Basis.
Fehler 4 — Keine Regelung für Doktorierende: Doktorierende, die das Forschungsprojekt durchführen, sind weder Angestellte des Industriepartners noch typischerweise Vertragspartner des Forschungskooperationsvertrags. Dennoch sind sie massgeblich an der Entwicklung von IP beteiligt. Der Forschungskooperationsvertrag muss klären, ob Doktorierende verpflichtet werden, IP-Abtretungserklärungen zu unterzeichnen, und wie dies mit ihrer Dissertationspflicht zu vereinbaren ist.
Fehler 5 — Keine Regelung für vorzeitige Beendigung: Was passiert, wenn der Industriepartner in finanzielle Schwierigkeiten gerät und den Forschungskooperationsvertrag vorzeitig kündigt? Ohne Regelung bleiben laufende Experimente stehen, Doktorierende verlieren ihre Finanzierung und Forschungsergebnisse können nicht verwertet werden. Regeln Sie Notfallverfahren für die vorzeitige Beendigung explizit.
Fehler 6 — Fehlende Berücksichtigung von Drittmittelgebern (EU Horizon, SNF): Wenn das Forschungsprojekt neben Innosuisse auch EU-Förderung (Horizon Europe) oder SNF-Mittel erhält, müssen die IP-Regeln des Forschungskooperationsvertrags mit den Regeln der jeweiligen Förderprogramme abgestimmt sein. EU Horizon-Verträge enthalten eigene Vorgaben zur IP-Ownership und Open Access Publikation (Horizon Grant Agreement Art. 16), die Vorrang vor bilateralen Vereinbarungen haben.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 530CH official
- OR Art. 20CH official
- ZGB Art. 646CH official
- ZGB Art. 648CH official
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Forms Legal. (2026). Forschungskooperationsvertrag Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/forschungskooperationsvertrag-schweiz
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}Häufig gestellte Fragen
Der Forschungskooperationsvertrag und der Auftragsforschungsvertrag (Contract Research Agreement) unterscheiden sich fundamental in der Rollenzuweisung und IP-Allokation. Beim Auftragsforschungsvertrag definiert der Auftraggeber (Industrie) das zu lösende Problem, die Hochschule führt die Lösung als «Forschungslieferant» durch und alle Ergebnisse und IP gehen gegen volle Kostenerstattung an den Auftraggeber. Beim Forschungskooperationsvertrag sind beide Partner echte Forschungspartner: Die Hochschule bringt wissenschaftliche Expertise ein, der Industriepartner seine technologischen und marktbezogenen Kenntnisse; beide tragen Risiko und teilen Ergebnisse nach verhandelten Regeln. Die Grenze ist oft fliessend. Innosuisse fördert ausschliesslich echte Kooperationsprojekte — Auftragsforschung ist nicht förderfähig. Das Bundesgericht beurteilt die Qualifikation nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung, nicht nach der Bezeichnung.
Die Regelung des Publikationsrechts ist eine der sensibelsten Verhandlungspositionen im Forschungskooperationsvertrag in der Schweiz. Auf Hochschulseite steht die verfassungsrechtlich garantierte Wissenschaftsfreiheit (BV Art. 20), die das Recht auf Publikation einschliesst. Auf Industrieseite steht das Interesse, patentierbare Ergebnisse vor der Veröffentlichung zu schützen und Betriebsgeheimnisse zu wahren. Die in der Schweizer Praxis bewährte Lösung: (1) Rechtzeitige Vorabinformation des Industriepartners (typisch 30-60 Tage vor geplanter Einreichung); (2) zeitlich begrenztes Publikationsembargo von maximal 12 Monaten für Schutzrechtssicherung; (3) automatische Freigabe zur Publikation nach Ablauf des Embargos, auch ohne Patent. ETH Zürich, EPFL und die Schweizerische Akademie der Naturwissenschaften (SCNAT) haben Leitlinien zu Publikationsrechten in Forschungskooperationen veröffentlicht, die als Referenz dienen.
Innosuisse (Schweizerische Innovationsagentur, ehemals KTI) fördert Innovationsprojekte zwischen Schweizer Hochschulen und der Privatwirtschaft nach dem Bundesgesetz SR 420.2. Förderbedingungen: Das Projekt muss innovativen Charakter haben und eine klare Verwertungsperspektive aufweisen; mindestens ein akkreditierter Schweizer Hochschulpartner muss beteiligt sein; ein Industriepartner erbringt mindestens 50% der Hochschulkosten in cash oder in kind. Förderstruktur: Innosuisse subventioniert die Kosten der Hochschulpartner (Personalkosten Doktorierende, Postdocs, Overhead bis 15%), nicht die Industriepartner. Antrag: Elektronisch via Innosuisse-Portal; Bewilligungsrate ca. 55%. Bearbeitungszeit: 3-6 Monate. Typische Projektsummen: CHF 100'000 - 500'000 pro Projektjahr (Hochschulkosten). Der Forschungskooperationsvertrag ist ein Pflichtdokument für den Innosuisse-Antrag und muss IP-Allokation, Kostenteilung und Publikationsrecht regeln.
Die Frage der Patenteigentumsrechte ist die komplexeste Frage im Forschungskooperationsvertrag in der Schweiz. Nach Schweizer Recht entstehen Urheberrechte und Erfinderrechte beim Schöpfer (Forscher), der die Erfindung gemacht hat. Im Arbeitsverhältnis gilt OR Art. 332: Arbeitnehmer müssen Diensterfindungen dem Arbeitgeber melden; der Arbeitgeber kann die Erfindung gegen eine angemessene Vergütung in Anspruch nehmen. Bei Hochschulforschenden ist die Rechtslage oft unklar: Professoren an Schweizer Hochschulen gelten nach ETH-Gesetz (SR 414.110) als Angestellte, weshalb die Hochschule die Erfindungsrechte in Anspruch nehmen kann. Der Forschungskooperationsvertrag muss für alle Beteiligten (Hochschule, Doktorierende, Postdocs) klar regeln, wie Erfinderrechte auf die Vertragsparteien übertragen werden. Vier Grundmodelle: (1) Alle IP an Industrie, (2) Alle IP an Hochschule mit Lizenz an Industrie, (3) Gemeinsames Miteigentum nach ZGB Art. 646, (4) Zuordnung nach Beitragsanteil.
Die Geheimhaltung in einem Forschungskooperationsvertrag in der Schweiz schützt vertrauliche Informationen beider Partner. Rechtliche Grundlage: UWG Art. 6 (SR 241) schützt Betriebsgeheimnisse; bei Verletzung stehen zivilrechtliche (UWG Art. 9) und strafrechtliche Ansprüche (UWG Art. 23, Strafklage auf Antrag) zur Verfügung. Inhalt der Geheimhaltungsklausel: Definition vertraulicher Informationen (beide Richtungen); Ausnahmen (öffentlich zugängliche Informationen, unabhängig entwickeltes Wissen, behördlich offenbarungspflichtige Informationen); Pflichten des Empfängers (Need-to-know-Prinzip, Schutz wie eigene Betriebsgeheimnisse); Dauer der Geheimhaltungspflicht (typisch Vertragslaufzeit + 3-5 Jahre nach Ende). Besonderheit für Hochschulen: Hochschulforschende sind an akademische Offenheit gewöhnt; interne Schulungen und klare Protokolle für den Umgang mit Industrieinformationen sind notwendig, um Verletzungen zu verhindern.
Der Schweizerische Nationalfonds (SNF) fördert primär Grundlagenforschung an Schweizer Hochschulen; die Förderung von Industriekooperationen ist beim SNF weniger zentral als bei Innosuisse. Für Forschungskooperationen mit Industriebeteiligung bietet der SNF folgende Instrumente: BRIDGE-Programm (gemeinsam mit Innosuisse): Fördert Projekte an der Schnittstelle zwischen SNF-Grundlagenforschung und Innosuisse-Innovationsforschung; industrielle Kofinanzierung ist möglich. SPARK-Programm: Fördert mutige, unkonventionelle Forschungsideen; keine direkte Industriebeteiligung. NRP (Nationale Forschungsprogramme): Geförderte Projekte können Industriepartner als assoziierte Partner einbinden. Für SNF-geförderte Projekte mit Industriebeteiligung gelten besondere IP-Regeln: SNF verlangt Open Access Publikation (SNF-Policy: alle SNF-geförderten Publikationen müssen öffentlich zugänglich sein), aber Embargos bis 12 Monate sind für SNF-geförderte Projekte toleriert. Der Forschungskooperationsvertrag muss die SNF-Bedingungen ausdrücklich berücksichtigen.
Die Teilnahme Schweizer Forschungseinrichtungen an EU Horizon Europe ist seit 2021/2022 durch politische Komplikationen (gescheitertes institutionelles Rahmenabkommen) eingeschränkt. Aktuell (2024-2026) ist die Schweiz als Drittland assoziiert: Schweizer Einrichtungen können als Vollpartner an Horizon-Projekten teilnehmen, die Finanzierung erfolgt direkt durch den Bund (SBFI, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation) nach vergleichbaren Bedingungen. Für Forschungskooperationsverträge in Horizon-Projekten gilt: Das EU Consortium Agreement (CA) regelt die internen Beziehungen aller Partner; die IP-Regeln aus dem Horizon Grant Agreement Art. 16 haben Vorrang vor bilateralen Regelungen; Open Access ist Pflicht (Green OA: spätestens nach 6 Monaten für naturwissenschaftliche Artikel); die Europäische Kommission hat ein Zugangsrecht zu Forschungsdaten. forms-legal.com stellt an Schweizer Recht angepasste Forschungskooperationsvertragsvorlagen bereit.
Die Dauer eines Forschungskooperationsprojekts in der Schweiz richtet sich nach Art und Komplexität der Forschungsfrage, den Fördervoraussetzungen und den unternehmerischen Bedürfnissen. Typische Laufzeiten: Innosuisse-Innovationsprojekte: 2-3 Jahre (Innosuisse-Standard: max. 3 Jahre, mit Verlängerungsmöglichkeit). SNF-BRIDGE-Projekte: 2-4 Jahre. EU Horizon Europe: 3-5 Jahre. Doktoratsprojekte: 4 Jahre (übliche Doktoratsdauer in der Schweiz bei ETH und Universitäten). NRP-Projekte: 4-5 Jahre. Für die Forschungskooperationsvertrag-Laufzeit empfiehlt sich: Gleichlauf mit dem Innosuisse/SNF-Fördervertrag für reibungslose Abrechnung, kurze Laufzeit (1-2 Jahre) für explorative Vorstudien mit Option auf Verlängerung, längere Laufzeit (3-4 Jahre) für strategisch bedeutende Forschungsprogramme. Nach Projektende sollte der Forschungskooperationsvertrag explizit regeln, wie mit unveröffentlichten Ergebnissen, laufenden Patentanmeldungen und noch nicht ausgewerteten Daten umzugehen ist.
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