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Forschungskooperationsvertrag Schweiz

Forschungskooperationsvertrag Schweiz (OR Art. 530-551, URG)

Vertragsparteien

FORSCHUNGSKOOPERATIONSVERTRAG

zwischen [Partner A] [Partner A Adresse] (nachfolgend Partner A — Hochschule/Institut) und [Partner B] [Partner B Adresse] (nachfolgend Partner B — Industriepartner) Projektleiter: [Projekt Leiter]

Forschungsprojekt und Zusammenarbeit

1. Gegenstand Die Parteien schliessen diesen Forschungskooperationsvertrag für das folgende Forschungsprojekt ab: Projekttitel: [Projekt Titel] Forschungsziel: [Projekt Ziel] Projektbeginn: [Projektbeginn] Laufzeit: [Laufzeit] Drittmittelförderung: [Foerderung] Die Kooperation wird als einfache Gesellschaft nach OR Art. 530 ff. geführt. Die einfache Gesellschaft verfolgt ausschliesslich den Zweck der gemeinsamen Durchführung des oben beschriebenen Forschungsprojekts.

2. Beiträge der Partner Kostenteilung und Beiträge: [Kostenteilung] Partner A (Hochschule/Institut) erbringt: wissenschaftliche und technische Forschungsleistungen, Bereitstellung von Labors, Geräten und Infrastruktur, Betreuung von Doktorierenden und wissenschaftlichem Personal, Berichterstattung (Fortschrittsberichte, Abschlussbericht). Partner B (Industriepartner) erbringt: Finanzierungsbeitrag nach Massgabe der Kostenteilung, Industrierelevante Spezifikationen und Anforderungen, Praxistests und Validierungen in industrieller Umgebung, Verwertung der Forschungsergebnisse nach Projektabschluss.

IP-Allokation, Publikationsrecht und Geheimhaltung

3. Eigentumsrechte an Forschungsergebnissen (IP-Allokation) IP-Allokation: [Ip Allokation]. Als Forschungsergebnisse gelten: Patentierbare Erfindungen, Know-how, Daten, Methoden, Computerprogramme (URG Art. 2 Abs. 3), Forschungsberichte, Datenbanken und alle anderen Ergebnisse, die im Rahmen des Projekts entstehen. Bei gemeinsamem Miteigentum (OR Art. 646 ff.): Jeder Partner darf die gemeinsamen Ergebnisse im eigenen Tätigkeitsbereich ohne Zustimmung des anderen Partners nutzen (abweichend von OR Art. 648 Abs. 1). Verfügungen über gemeinsame IP (Übertragung, Lizenzierung an Dritte) erfordern die Zustimmung aller Miteigentümer. Patentierungsentscheidungen: Die Partei, die die Patentanmeldung initiiert, trägt die Anmeldekosten beim IGE (Einreichungsgebühr Fr. 200.- für erste 5 Seiten, IGE-Gebührentarif 2024); die andere Partei kann sich zu gleichen Teilen beteiligen.

4. Publikationsrecht und Geheimhaltung Publikationsembargo: [Publikationsrecht]. Der Industriepartner (Partner B) wird über geplante Publikationen und Dissertationen rechtzeitig informiert und erhält Gelegenheit zur Prüfung auf schutzrechtlich relevante Inhalte. Geheimhaltung: Beide Partner verpflichten sich, die im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauschten vertraulichen Informationen (insbesondere proprietäre Technologien, Geschäftsgeheimnisse und unveröffentlichte Forschungsergebnisse von Partner B) vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Vertragslaufzeit und 3 Jahre nach Projektabschluss. Die Pflicht zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen ergibt sich aus UWG Art. 6 (SR 241).

Laufzeit, Kündigung und Schlussbestimmungen

5. Laufzeit, Kündigung und Schlussbestimmungen Der Forschungskooperationsvertrag endet mit Projektabschluss oder nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nach schriftlicher Mahnung mit 30-tägiger Abhilfefrist möglich. Bei vorzeitiger Beendigung haben die Partner die laufenden Forschungsarbeiten ordentlich abzuschliessen; entstandene Ergebnisse werden nach der vereinbarten IP-Allokationsregel zugeteilt. Innosuisse-Konformität: Wird das Projekt durch Innosuisse (Innovationsagentur des Bundes, SR 420.2) gefördert, gehen die Fördervoraussetzungen (Fördervertrag, IP-Bedingungen) vor. Das Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1) legt den regulatorischen Rahmen fest. Anwendbares Recht: Schweizerisches Recht. Gerichtsstand: [Ort]. Ort und Datum: [Ort], [Datum]

Partner A (Hochschule/Institut)

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Signature

Partner B (Industriepartner)

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Forschungskooperationsvertrag Schweiz?

Der Forschungskooperationsvertrag ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) Art. 530-551 (Einfache Gesellschaft) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.

Der Forschungskooperationsvertrag in der Schweiz ist das primäre Instrument für Public-Private-Partnerships (PPP) im Forschungsbereich. Innosuisse (Schweizerische Innovationsagentur, SIAG, gegründet nach dem Bundesgesetz SR 420.2) fördert explizit Kooperationsprojekte zwischen Schweizer Hochschulen und der Privatwirtschaft: Industriepartner finanzieren das Projekt, Hochschulpartner führen die Forschung durch. Typische Innosuisse-Fördersätze: Innosuisse finanziert 50% der Hochschulkosten direkt; der Industriepartner erbringt seinen Beitrag in cash oder in kind. Der Schweizerische Nationalfonds (SNF) fördert den grundlagenorientierten Teil von Forschungskooperationen durch BRIDGE- und SPARK-Programme.

Ein Forschungskooperationsvertrag in der Schweiz unterscheidet sich grundlegend von einem einfachen Auftragsforschungsvertrag (Contract Research Agreement): Bei der Auftragsforschung führt die Hochschule eine definierte Leistung für den Auftraggeber durch, der alle IP-Rechte erhält. Bei der Forschungskooperation sind beide Partner echte Partner, tragen gemeinsam zum Forschungsziel bei und teilen die Ergebnisse nach verhandelten IP-Allokationsregeln. Die Grenze zwischen Auftragsforschung und Kooperation ist im Schweizer Recht fliessend und hängt vom tatsächlichen Beitrag der Hochschule und der Risikoverteilung ab.

Die IP-Allokation — die Zuteilung der Eigentumsrechte an Forschungsergebnissen (Patente, Know-how, Daten) — ist das Herzstück des Forschungskooperationsvertrags. Vier Hauptmodelle sind in der Schweizer Praxis üblich: Industriemodell (Industriepartner erhält alle IP gegen Finanzierungsbeiträge), Hochschulmodell (Hochschule behält IP, Industrie erhält exklusive Lizenz), Gemeinsames Miteigentum (geteilte IP nach Beitrag) und Projektmodell (IP-Zuordnung nach Erfindungsherkunft). Das Bundesgericht hat in BGE 141 III 395 die Grundsätze zur IP-Zuordnung bei gemeinsam entwickelten Technologien präzisiert. ETH Zürich und EPFL haben eigene IP-Richtlinien für Forschungskooperationen veröffentlicht, die den Standard für schweizerische Hochschulen setzen.

Das Publikationsrecht der Hochschule ist ein weiteres zentrales Element des Forschungskooperationsvertrags in der Schweiz: Akademische Partner sind grundsätzlich zur Veröffentlichung von Forschungsergebnissen verpflichtet (akademische Freiheit nach BV Art. 20, Grundrecht der Forschungsfreiheit). Industriepartner haben ein legitimes Interesse daran, vor der Publikation patentierbare Ergebnisse zu schützen. Der Ausgleich erfolgt durch ein zeitlich befristetes Publikationsembargo: Die Hochschule informiert den Industriepartner rechtzeitig über geplante Publikationen; der Industriepartner prüft den Inhalt und beantragt bei Bedarf eine Verzögerung von typischerweise 3-12 Monaten für die Einreichung einer Patentanmeldung beim IGE. forms-legal.com stellt einen vollständigen Forschungskooperationsvertrag nach schweizerischem Recht bereit, der alle wesentlichen Klauseln zu IP-Allokation, Embargo und Innosuisse-Konformität enthält.

Wann brauchen Sie Forschungskooperationsvertrag Schweiz?

Ein Forschungskooperationsvertrag in der Schweiz wird in folgenden Situationen benötigt.

Erste Situation: Innosuisse-geförderte Innovationsprojekte. Innosuisse (SR 420.2) fördert jährlich Hunderte von Innovationsprojekten zwischen Schweizer Hochschulen und der Privatwirtschaft. Voraussetzung für die Innosuisse-Förderung ist ein qualifiziertes Innovationsprojekt mit einem Hochschulpartner und einem Industriepartner. Der Forschungskooperationsvertrag ist ein Pflichtdokument für Innosuisse-Anträge: Er belegt, dass die Partner ihre Rollen, Beiträge und die IP-Allokation klar geregelt haben. Innosuisse stellt Muster-Kooperationsverträge bereit, die als Basis für den Forschungskooperationsvertrag dienen.

Zweite Situation: ETH-Industrie-Projekte und EPFL-Zusammenarbeit. ETH Zürich und EPFL haben eigene Rahmenverträge für Industriekooperationen (Industry Partnership Agreements). Bei projektspezifischer Zusammenarbeit ist zusätzlich ein projektbezogener Forschungskooperationsvertrag erforderlich, der die spezifischen Forschungsziele, IP-Allokationsregeln und Publikationsrechte festlegt. ETH transfer und EPFL TTO verhandeln die IP-Klauseln und stellen Standard-Forschungskooperationsverträge zur Verfügung.

Dritte Situation: EU Horizon Europe und bilaterale Forschungsprogramme. Schweizer Forschungseinrichtungen nehmen an EU-Forschungsprogrammen wie Horizon Europe teil (bedingt seit 2021/2022 durch politische Komplikationen; assoziiert ab 2024). Bei Horizon-Projekten mit Schweizer Beteiligung wird ein Grant Agreement mit der Europäischen Kommission abgeschlossen, das Standard-IP-Regeln vorgibt. Ergänzend regeln die Konsortiumpartner ihre internen Beziehungen in einem Consortium Agreement (CA) — dem Forschungskooperationsvertrag für EU-Projekte. Die EURAXESS-Richtlinien und IPR Helpdesk der EU unterstützen bei der Vertragsgestaltung.

Vierte Situation: Rüstungs- und Verteidigungsforschung. armasuisse (Rüstungsunternehmen des Bundes, BABS-Bereich) schliesst Forschungskooperationsverträge mit Schweizer Hochschulen und der Rüstungsindustrie ab. Diese Verträge unterliegen besonderen Sicherheits- und Geheimhaltungsanforderungen und müssen die Ausfuhrkontrollbestimmungen nach dem Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter (GKG, SR 946.202) berücksichtigen.

Fünfte Situation: Pharmaindustrie-Hochschul-Kooperationen. Novartis (Basel), Roche (Basel), Lonza (Visp), Vifor Pharma und andere Schweizer Pharmaunternehmen finanzieren Forschungskooperationen mit universitären Forschungsgruppen. Typische Themen: Wirkstoffforschung, klinische Studien, bioinformatische Analysen. Der Forschungskooperationsvertrag regelt hier besonders sorgfältig die Publikationsrechte (GCP-konforme Veröffentlichungspflichten), IP-Allokation und Offenlegungspflichten gegenüber Behörden (Swissmedic, EMA, FDA). Eine sechste Situation betrifft Spin-off-Gründungen: Wenn aus einer Hochschulkooperation ein Start-up entsteht, das die gemeinsamen Forschungsergebnisse kommerziell verwerten soll, bildet der Forschungskooperationsvertrag zusammen mit einem Venture Beteiligungsvertrag und einem Lizenzvertrag das rechtliche Fundament der Ausgründung. ETH Zürich, EPFL und Innosuisse unterstützen solche Deep-Tech-Spin-offs durch das Innosuisse Coaching und das «ETH Pioneer Fellowship»-Programm.

Was gehört in Ihr Forschungskooperationsvertrag Schweiz?

Ein vollständiger Forschungskooperationsvertrag in der Schweiz nach OR Art. 530 ff. muss folgende Schlüsselelemente enthalten.

Parteien und Rollenverteilung: Der Forschungskooperationsvertrag identifiziert alle Kooperationspartner vollständig und bestimmt ihre Rollen. In einer typischen Hochschule-Industrie-Kooperation ist die Hochschule (ETH Zürich, EPFL, Universität Bern, Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW, Hochschule Luzern etc.) der Forschungspartner, der Industriepartner der Innovationspartner. Beide Partner sind gleichberechtigte Kooperationspartner — kein Über-Unterordnungsverhältnis.

Forschungsziel und Arbeitsprogramm: Ein präzise beschriebenes Forschungsziel und ein detailliertes Arbeitsprogramm (Work Packages) sind unerlässlich. Das Arbeitsprogramm legt fest, welche Aufgaben von welchem Partner übernommen werden, welche Meilensteine wann erreicht werden sollen und wie der Fortschritt gemessen wird. Innosuisse verlangt ein ausführliches Arbeitsprogramm als Bestandteil des Förderantrags.

Beiträge der Partner und Kostenteilung: Der Forschungskooperationsvertrag legt die Beiträge jedes Partners klar fest: Industriepartner — Finanzierungsbeitrag in CHF pro Jahr, In-Kind-Beiträge (Maschinen, Prüfprotokolle, Testdaten), industrielle Expertise; Hochschulpartner — Doktorierende und Postdocs (Personalkosten), Laborinfrastruktur, wissenschaftliche Leitung. Die Kostenteilung muss transparent und dokumentierbar sein (Innosuisse-Revisionsanforderungen).

IP-Allokation (Herzstück des Vertrags): Die IP-Allokation bestimmt, wem Forschungsergebnisse (Patente, Know-how, Daten, Software) gehören. Vier Modelle sind in der Schweizer Praxis üblich: (1) Industriemodell: Alle IP gehen gegen Forschungsfinanzierung an den Industriepartner; (2) Hochschulmodell: IP bleibt bei der Hochschule, Industrie erhält exklusive Lizenz; (3) Gemeinsames Miteigentum nach ZGB Art. 646 ff.: IP gehen je nach Beitragsanteil in gemeinsames Eigentum; (4) Herkunftsmodell: IP-Zuordnung nach Beitrag der Forscher (wer hat die Erfindung gemacht?). Für Innosuisse-Projekte empfiehlt Innosuisse das Industriemodell mit Licence-Back für die Hochschule.

Publikationsrecht und Embargo: Beide Partner einigen sich auf die Bedingungen der wissenschaftlichen Publikation. Typischer Ablauf: Hochschule informiert Industriepartner 30-60 Tage vor geplanter Einreichung beim Journal; Industriepartner prüft auf schutzrechtlich relevante Inhalte; bei Bedarf Embargo von 3-12 Monaten für Patentanmeldung; nach Embargo-Ende: Publikation ohne Einschränkung. Dissertationen von Doktorierenden unterliegen besonderen Regelungen: ETH-Doktorierende müssen ihre Dissertation nach Verteidigung öffentlich zugänglich machen (ETH-Rechtsverordnung).

Geheimhaltung (NDA im Vertrag): Beide Partner verpflichten sich zur Geheimhaltung von Informationen, die sie im Rahmen der Kooperation gegenseitig offenbaren. Geheimhaltungsschutz nach UWG Art. 6 (SR 241). Wichtig: Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder die der empfangende Partner unabhängig entwickelt hat, sind nicht durch Geheimhaltung erfasst. forms-legal.com stellt vollständige Forschungskooperationsvertragsvorlagen mit NDA-Klausel bereit.

Laufzeit und Beendigung: Der Forschungskooperationsvertrag hat in der Regel eine feste Laufzeit (1-4 Jahre, passend zum Förderzeitraum). Ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nach schriftlicher Mahnung möglich. Bei vorzeitiger Beendigung: Laufende Experimente ordentlich abschliessen, Ergebnisse proportional verteilen, Fördergelder an Innosuisse zurückerstatten (Innosuisse-Förderbedingungen). Projektsteuerung: Ein gemeinsames Projektsteuerungskomitee (Joint Steering Committee, JSC) aus Vertretern beider Partner überwacht den Projektfortschritt, genehmigt Änderungen am Arbeitsprogramm und löst operative Konflikte. Das JSC tagt typischerweise quartalsweise und dokumentiert seine Entscheide in Protokollen, die als Vertragsannex geführt werden. Eskalationsklausel: Bei unlösbaren Meinungsverschiedenheiten im JSC entscheidet eine neutrale Mediationsstelle oder ein vereinbarter Schlichter (Swiss Arbitration Centre, Zürich). Diese Klausel verhindert, dass operative Blockaden das Forschungsprojekt gefährden und sichert den Förderzeitraum ab.

So füllen Sie Ihr Forschungskooperationsvertrag Schweiz aus

Das Ausfüllen eines Forschungskooperationsvertrags in der Schweiz erfordert eine sorgfältige Vorbereitung beider Seiten.

Schritt 1 — Forschungsziel und Arbeitsprogramm festlegen: Beginnen Sie mit einer detaillierten Beschreibung des Forschungsziels und des Arbeitsprogramms. Definieren Sie Meilensteine und Ablieferungen (Deliverables) für jede Phase. Gute Praxis: Verwenden Sie das Innosuisse-Format für das Arbeitsprogramm, das auch für nicht-Innosuisse-Projekte als Standard gilt. Die EPFL TTO und ETH transfer stellen Leitfäden für die Erstellung von Forschungskooperationsverträgen bereit.

Schritt 2 — IP-Allokationsmodell wählen: Verhandeln Sie das IP-Allokationsmodell frühzeitig. Unterschiedliche Interessen: Hochschule will Publikationsfreiheit und Lizenzeinnahmen; Industrie will exklusive IP-Kontrolle für die kommerzielle Verwertung. Kompromiss: Hochschule erhält Erstveröffentlichungsrecht und Lizenz für Lehr- und Forschungszwecke; Industrie erhält exklusive Lizenz oder Eigentumsrecht gegen angemessene Lizenzgebühr. Konsultieren Sie die IP-Richtlinien der beteiligten Hochschule (ETH-IP-Policy, EPFL IP Policy).

Schritt 3 — Kostenteilung und Budget: Erstellen Sie ein detailliertes Budget für das Forschungsprojekt mit allen voraussichtlichen Kosten: Personalkosten (Doktorierende, Postdocs, wissenschaftliche Mitarbeitende), Laborchemikalien und Verbrauchsmaterial, Gerätemiete und -abschreibung, Reisekosten, Publikationskosten (Open Access), Overhead (Gemeinkosten der Hochschule, typisch 20-30% der direkten Kosten). Bestimmen Sie, welcher Partner welche Kosten trägt und welche Innosuisse/SNF finanziert.

Schritt 4 — Publikationsembargo-Frist festlegen: Einigen Sie sich auf eine Embargo-Frist, die beiden Partnern gerecht wird. Richtwerte: 3 Monate für technologiearme Grundlagenforschung, 6 Monate für angewandte FuE mit Patentpotenzial, 12 Monate für strategisch bedeutende Technologien. Regelung für Dissertationen: ETH-Doktorierende müssen nach DesG Art. 15 und der ETH-Promotionsverordnung die Dissertation innerhalb von 2 Jahren nach Verteidigung publizieren — dies muss im Forschungskooperationsvertrag berücksichtigt werden.

Schritt 5 — Innosuisse-Förderantrag vorbereiten: Falls Innosuisse-Förderung angestrebt wird, muss der Forschungskooperationsvertrag mit dem Förderantrag übereinstimmen. Reichen Sie den Förderantrag und den Forschungskooperationsvertrag gemeinsam ein. Innosuisse prüft, ob der Vertrag die Mindestanforderungen an IP-Regelung, Veröffentlichungsrecht und Kostenteilung erfüllt. Eine Förderentscheidung dauert typischerweise 3-6 Monate.

Schritt 6 — Vertragsunterzeichnung durch Bevollmächtigte: Der Forschungskooperationsvertrag muss von Personen unterzeichnet werden, die die Hochschule resp. das Unternehmen rechtsverbindlich vertreten dürfen. Für ETH Zürich: Der Abteilungsleiter allein ist nicht zeichnungsberechtigt — ein Dekan oder der Vizepräsident Forschung ist erforderlich. Für Unternehmen: Geschäftsführer (GmbH) oder Verwaltungsrat (AG) oder Kollektivzeichnungsberechtigte nach Handelsregister. Prüfen Sie den aktuellen Handelsregistereintrag (www.zefix.admin.ch) vor der Vertragsunterzeichnung auf die Zeichnungsberechtigung. Bei Zweifeln: Lassen Sie sich eine Vollmacht ausstellen, um die Vertretungsmacht zu dokumentieren.

Häufige Fehler bei Ihrem Forschungskooperationsvertrag Schweiz

Beim Forschungskooperationsvertrag in der Schweiz treten regelmässig Fehler auf, die zu Rechtsstreitigkeiten über IP oder Scheitern der Innosuisse-Förderung führen.

Fehler 1 — Unklare IP-Allokation: Der häufigste Fehler ist eine vage Formulierung zur IP-Allokation im Forschungskooperationsvertrag. «Die Ergebnisse gehören gemeinsam den Partnern» ist keine klare Regelung — sie führt zu Streit, wenn ein Patent einzureichen ist, wer die Anmeldekosten trägt, wer Dritte lizenzieren darf und wie Lizenzgebühren aufzuteilen sind. Definieren Sie die IP-Allokation präzise und für jeden Ergebnistyp separat (Patente, Software, Daten, Publikationen).

Fehler 2 — Kein Publikationsembargo oder zu langes Embargo: Hochschulen unterschätzen oft das Interesse der Industriepartner an einem Publikationsembargo; Industriepartner unterschätzen die akademische Publikationspflicht. Beide Extreme führen zu Konflikten. Empfehlung: 6-monatiges Standardembargo mit Verlängerungsoption bei Patentanmeldung, automatische Freigabe nach 12 Monaten.

Fehler 3 — Fehlende Innosuisse-Konformität: Forschungskooperationsverträge, die nicht den Innosuisse-Anforderungen entsprechen (fehlende IP-Regelung, unklare Kostenteilung, fehlende Unterschriften der richtigen Personen), führen zur Ablehnung des Förderantrags. Konsultieren Sie Innosuisse-Richtlinien und nutzen Sie deren Musterverträge als Basis.

Fehler 4 — Keine Regelung für Doktorierende: Doktorierende, die das Forschungsprojekt durchführen, sind weder Angestellte des Industriepartners noch typischerweise Vertragspartner des Forschungskooperationsvertrags. Dennoch sind sie massgeblich an der Entwicklung von IP beteiligt. Der Forschungskooperationsvertrag muss klären, ob Doktorierende verpflichtet werden, IP-Abtretungserklärungen zu unterzeichnen, und wie dies mit ihrer Dissertationspflicht zu vereinbaren ist.

Fehler 5 — Keine Regelung für vorzeitige Beendigung: Was passiert, wenn der Industriepartner in finanzielle Schwierigkeiten gerät und den Forschungskooperationsvertrag vorzeitig kündigt? Ohne Regelung bleiben laufende Experimente stehen, Doktorierende verlieren ihre Finanzierung und Forschungsergebnisse können nicht verwertet werden. Regeln Sie Notfallverfahren für die vorzeitige Beendigung explizit.

Fehler 6 — Fehlende Berücksichtigung von Drittmittelgebern (EU Horizon, SNF): Wenn das Forschungsprojekt neben Innosuisse auch EU-Förderung (Horizon Europe) oder SNF-Mittel erhält, müssen die IP-Regeln des Forschungskooperationsvertrags mit den Regeln der jeweiligen Förderprogramme abgestimmt sein. EU Horizon-Verträge enthalten eigene Vorgaben zur IP-Ownership und Open Access Publikation (Horizon Grant Agreement Art. 16), die Vorrang vor bilateralen Vereinbarungen haben.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 530CH official
  2. OR Art. 20CH official
  3. ZGB Art. 646CH official
  4. ZGB Art. 648CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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