Lebenspartnerschaftsvertrag Deutschland (LPartG i.V.m. BGB §§ 1408 ff.)
Bundesrepublik Deutschland — LPartG (Übergangsvorschriften); BGB §§ 1408 ff. analog
Notar und Beurkundung
[Notar Name] [Notar Sitz] Urkundenrollen-Nummer: [Urkundenrollennummer]
Beurkundungsdatum: [Beurkundungsdatum]
Titel
LEBENSPARTNERSCHAFTSVERTRAG
Notarieller Vertrag über die güterrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach LPartG i.V.m. BGB §§ 1408 ff.
Vertragsparteien
Erschienen sind heute vor dem unterzeichnenden Notar:
1. Lebenspartner/in: [P1 Name], geboren am [P1 Geburtsdatum], wohnhaft: [P1 Anschrift]
2. Lebenspartner/in: [P2 Name], geboren am [P2 Geburtsdatum], wohnhaft: [P2 Anschrift]
Identifikation gemäß § 10 BeurkG anhand gültiger Personalausweise/Reisepässe der Erschienenen erfolgt.
Vorbemerkung
Die Erschienenen begründeten am [Lpart Begr Datum] vor dem [Lpart Standesamt] eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach § 1 LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.02.2001, BGBl. I S. 266; in der bis zum 30.09.2017 geltenden Fassung).
Mit Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes (BGBl. I S. 2787) zum 01.10.2017 können neue Lebenspartnerschaften nicht mehr begründet werden; bestehende Lebenspartnerschaften können nach § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt werden — die Erschienenen haben sich gegen eine Umwandlung in eine Ehe entschieden und führen die eingetragene Lebenspartnerschaft fort.
Mit diesem Vertrag regeln die Erschienenen ihre güterrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Beziehungen nach LPartG i.V.m. analoger Anwendung der ehevertragsrechtlichen Bestimmungen des BGB.
§ 1 — Güterstand
Die Lebenspartner/innen vereinbaren als Güterstand: [Vermoegensstand]
Bei Wahl der Zugewinngemeinschaft gelten die §§ 1363 ff. BGB analog (§ 6 LPartG); bei Gütertrennung die §§ 1414 ff. BGB; bei Gütergemeinschaft die §§ 1415 ff. BGB.
Anfangsvermögen Partner/in 1: [P1 Vermoegen]
Anfangsvermögen Partner/in 2: [P2 Vermoegen]
§ 2 — Unterhalt
Die Lebenspartner/innen vereinbaren folgende Unterhaltsregelung für den Trennungsfall (§ 12 LPartG analog § 1361 BGB) und nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 16 LPartG analog § 1569 BGB):
[Unterhaltsregel]
Diese Vereinbarung berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZR 187/05) zur Inhaltskontrolle ehevertraglicher Unterhaltsregelungen — keine Vereinbarung darf einen Lebenspartner/eine Lebenspartnerin unangemessen benachteiligen oder gegen § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) verstoßen.
§ 3 — Versorgungsausgleich
Die Lebenspartner/innen vereinbaren zum Versorgungsausgleich nach § 20 LPartG i.V.m. dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG): [Versorgungsausgleich]
Bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAusglG ist der/die Lebenspartner/in über die Rechtsfolgen aufgeklärt. Ein Ausschluss bedarf der notariellen Beurkundung und unterliegt der Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZB 419/13).
§ 4 — Schlussbestimmungen
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht (salvatorische Klausel).
4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung nach § 7 LPartG i.V.m. § 1410 BGB.
5. Die Lebenspartner/innen versichern, vom Notar über die rechtliche Bedeutung jeder einzelnen Bestimmung dieses Vertrags umfassend belehrt worden zu sein (§ 17 BeurkG).
Unterschriften
Vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben:
_________________________ [P1 Name] (Lebenspartner/in 1)
_________________________ [P2 Name] (Lebenspartner/in 2)
_________________________ [Notar Name] (Notar/in)
Lebenspartner/in 1
________________
Signature
Lebenspartner/in 2
________________
Signature
Notar/in
________________
Signature
Was ist Lebenspartnerschaftsvertrag Deutschland (LPartG i.V.m. BGB §§ 1408 ff.)?
Die Lebenspartnerschaft wurde mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) als rechtliches Institut für gleichgeschlechtliche Paare eingeführt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsgesetz, BGBl. I S. 2787) zum 01.10.2017 wurde die Begründung neuer Lebenspartnerschaften abgeschafft; bestehende Lebenspartnerschaften bleiben aber bestehen und können nach § 20a LPartG durch gemeinsame Erklärung vor dem Standesamt in eine Ehe umgewandelt werden. Lebenspartner/innen, die sich gegen eine Umwandlung entscheiden, leben weiterhin im Status der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit allen Rechtsfolgen des LPartG.
Lebenspartnerschaftsvertrag Deutschland regelt typischerweise vier Bereiche: Güterstand, Trennungsunterhalt, Lebenspartnerschaftsunterhalt nach Aufhebung und Versorgungsausgleich. Beim Güterstand können die Partner/innen nach § 6 LPartG zwischen Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand, §§ 1363 ff. BGB analog), Gütertrennung (§ 1414 BGB) und Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) wählen. Modifizierte Zugewinngemeinschaften mit Sondervereinbarungen — z.B. Ausschluss des Wertzuwachses einer bestimmten Immobilie aus dem Zugewinnausgleich — sind häufige Praxis.
Beim Trennungsunterhalt nach § 12 LPartG (analog § 1361 BGB) gilt: Während der Trennungszeit hat der wirtschaftlich schwächere Partner/die Partnerin Anspruch auf angemessenen Unterhalt; Verzicht ist nicht möglich (§ 1361 Abs. 4 BGB analog). Beim Lebenspartnerschaftsunterhalt nach Aufhebung (§ 16 LPartG analog § 1569 BGB) folgt das Recht den Grundsätzen der nachehelichen Solidarität — Verzichtsvereinbarungen unterliegen der richterlichen Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZR 187/05).
Beim Versorgungsausgleich nach § 20 LPartG i.V.m. dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG vom 03.04.2009, BGBl. I S. 700) werden die während der Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen. Vereinbarungen zum Ausschluss oder zur Modifikation des Versorgungsausgleichs sind nach § 6 VersAusglG möglich, bedürfen aber notarieller Beurkundung und unterliegen der Inhaltskontrolle nach BGH XII ZB 419/13.
Zuständig für Streitigkeiten aus Lebenspartnerschaftsverträgen ist das Familiengericht — zuständige Abteilung des Amtsgerichts nach § 23a GVG. Beschwerden gehen an das Oberlandesgericht (OLG); Grundsatzfragen klärt der Bundesgerichtshof (BGH), XII. Zivilsenat. Klagen wegen Vertragsunwirksamkeit nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) oder nach § 242 BGB (Treu und Glauben) sind das Hauptanwendungsfeld der Rechtsprechung — der BGH hat in zahlreichen Entscheidungen die Grenzen der Vertragsfreiheit präzisiert. Anders als beim einfachen Mietvertrag (§ 542 BGB) oder Arbeitsvertrag (§ 622 BGB) verlangt das LPartG zwingend notarielle Beurkundung; eine privatschriftliche Vereinbarung ist nichtig (§ 7 Abs. 2 LPartG i.V.m. § 1410 BGB analog).
Wann brauchen Sie Lebenspartnerschaftsvertrag Deutschland (LPartG i.V.m. BGB §§ 1408 ff.)?
Lebenspartnerschaftsvertrag wird in Deutschland in mehreren typischen Lebenssituationen benötigt. Die §§ 1, 6, 7, 12, 16, 20 LPartG bilden den rechtlichen Rahmen; die notarielle Beurkundung ist immer erforderlich.
Erste Situation — Bestehende Lebenspartnerschaft ohne Umwandlung in Ehe: Lebenspartner/innen, die sich gegen die Umwandlung in eine Ehe nach § 20a LPartG entschieden haben, regeln ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag. Da der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 6 LPartG nicht in jeder Konstellation passt — etwa bei stark unterschiedlichem Vermögen oder Selbständigentätigkeit eines Partners —, schaffen Lebenspartnerschaftsverträge maßgeschneiderte Regelungen.
Zweite Situation — Bestehende Lebenspartnerschaft mit Vermögensänderungen: Wenn ein Partner/eine Partnerin eine Erbschaft macht, eine GmbH gründet oder ein Unternehmen erwirbt, kann eine Modifikation des Güterstandes sinnvoll sein. Konkret kann der Wertzuwachs eines Unternehmens aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen werden, um den Fortbestand des Unternehmens bei späterer Aufhebung zu sichern (BGH XII ZB 75/12).
Dritte Situation — Aufhebungsverfahren als wirtschaftliche Vorabklärung: Vor Einleitung eines Aufhebungsverfahrens nach § 15 LPartG vor dem Familiengericht können die Partner/innen durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag (oder eine Trennungs- und Aufhebungsvereinbarung nach § 16 LPartG analog § 1585c BGB) die wirtschaftlichen Folgen einvernehmlich regeln — Zugewinnausgleich, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Hausratsteilung. Das Familiengericht erkennt solche Vereinbarungen regelmäßig an, sofern sie der Inhaltskontrolle standhalten (BGH XII ZR 187/05).
Vierte Situation — Internationale Konstellationen: Bei Lebenspartnerschaften mit internationalem Bezug (ein/e Partner/in mit Auslandswohnsitz oder Auslandsvermögen) regelt der Lebenspartnerschaftsvertrag die Anwendung deutschen Rechts nach Art. 17b EGBGB. Die Rom-III-Verordnung (EU-VO 1259/2010) erlaubt Rechtswahl zugunsten deutschen Lebenspartnerschaftsrechts. Internationale Lebenspartner/innen müssen zudem die Anerkennung in den jeweiligen Heimatländern prüfen.
Fünfte Situation — Schutz unternehmerisch tätiger Partner: Bei Selbständigen, GmbH-Gesellschaftern oder Freiberuflern (Ärzte, Anwälte, Steuerberater) ist der Schutz des Unternehmensvermögens vor Zugewinnausgleich-Forderungen ein häufiger Anlass. Der Lebenspartnerschaftsvertrag kann das Unternehmen aus dem Zugewinnausgleich ausnehmen, sofern eine angemessene Kompensation für den anderen Partner/die andere Partnerin vereinbart wird (BGH XII ZR 76/04 zur Inhaltskontrolle).
Sechste Situation — Erbrechtliche Vorsorge: Lebenspartner/innen sind nach § 10 LPartG gesetzliche Erben — die Erbquote entspricht der ehelichen Quote nach §§ 1931, 1371 BGB analog. Der Lebenspartnerschaftsvertrag kann mit einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag kombiniert werden, um die güter- und erbrechtlichen Verhältnisse aufeinander abzustimmen. Vergleiche dazu auch das Berliner Testament für Lebenspartner/innen.
Siebte Situation — Vorsorge gegen Versorgungsausgleich-Risiken: Bei stark unterschiedlichen Rentenanwartschaften (z.B. Beamtenpension vs. niedrige gesetzliche Rente) kann der Versorgungsausgleich nach § 6 VersAusglG modifiziert oder ausgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen sind nicht ohne Weiteres durchsetzbar — die Familiengerichte prüfen die Angemessenheit nach § 8 VersAusglG. Für solche Konstellationen bietet forms-legal.com ein Muster des Lebenspartnerschaftsvertrags.
Achte Situation — Modifikation bestehender Vereinbarungen: Lebenspartnerschaftsverträge sind nicht statisch; sie können jederzeit durch erneute notarielle Beurkundung geändert oder ergänzt werden (§ 7 LPartG i.V.m. § 1410 BGB analog). Lebensereignisse wie Geburt eines Kindes durch Adoption oder künstliche Befruchtung, Berufswechsel, Erbschaft oder Erkrankung sind häufige Anlässe für Vertragsänderungen.
Was gehört in Ihr Lebenspartnerschaftsvertrag Deutschland (LPartG i.V.m. BGB §§ 1408 ff.)?
Lebenspartnerschaftsvertrag Deutschland muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten, damit die notarielle Beurkundung wirksam ist und der Inhaltskontrolle der Familiengerichte standhält.
Vollständige Identifikation beider Lebenspartner/innen: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, vollständige Anschrift mit Postleitzahl, jeweils für beide Partner/innen. Die Identifikation erfolgt nach § 10 BeurkG durch gültigen Personalausweis oder Reisepass; der Notar/die Notarin prüft die Identität sorgfältig und dokumentiert dies in der Beurkundungsurkunde. Bei ausländischen Partner/innen ist beglaubigte Übersetzung der Personenstandsdokumente erforderlich.
Bezugnahme auf bestehende Lebenspartnerschaft: Datum der Begründung der Lebenspartnerschaft nach § 1 LPartG, Standesamt der Begründung sowie Aktenzeichen der Lebenspartnerschaftsurkunde müssen aufgeführt werden. Da seit dem 01.10.2017 keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden können, muss eine bestehende Lebenspartnerschaft zwingend nachgewiesen werden — andernfalls kann der Notar/die Notarin den Vertrag nicht beurkunden.
Güterstandsregelung (§ 6 LPartG i.V.m. §§ 1408 ff. BGB analog): Der gewählte Güterstand muss eindeutig benannt werden — Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Bei modifizierter Zugewinngemeinschaft sind die Modifikationen konkret zu beschreiben — etwa Ausnahme bestimmter Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich. Das Anfangsvermögen beider Partner/innen sollte in einem Vermögensverzeichnis nach § 1377 BGB analog dokumentiert werden, um spätere Streitigkeiten beim Zugewinnausgleich zu vermeiden.
Unterhaltsregelung für Trennung und Aufhebung: Die Vereinbarung sollte sowohl den Trennungsunterhalt nach § 12 LPartG (analog § 1361 BGB) als auch den Lebenspartnerschaftsunterhalt nach Aufhebung (§ 16 LPartG analog § 1569 BGB) regeln. Beim Trennungsunterhalt ist Verzicht nicht möglich (§ 1361 Abs. 4 BGB analog); beim Aufhebungsunterhalt sind Vereinbarungen zulässig, müssen aber der Inhaltskontrolle nach BGH XII ZR 187/05 standhalten — sittenwidrige oder einseitig benachteiligende Vereinbarungen sind nichtig nach § 138 BGB.
Versorgungsausgleichsregelung (§ 20 LPartG i.V.m. VersAusglG): Bei vollem Versorgungsausgleich bedarf es regelmäßig keiner besonderen Regelung — er erfolgt automatisch im Aufhebungsverfahren. Bei Modifikation oder Ausschluss nach § 6 VersAusglG müssen die Modifikationen detailliert dokumentiert werden — etwa der Ausschluss bestimmter Anwartschaften (Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge) oder die Pauschalierung des Ausgleichs. Solche Regelungen unterliegen der Wirksamkeitsprüfung nach § 8 VersAusglG.
Notarielle Beurkundung als Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 7 Abs. 2 LPartG): Der Lebenspartnerschaftsvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden. Beide Partner/innen müssen gleichzeitig persönlich anwesend sein (§ 13 Abs. 1 BeurkG); Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig. Der Notar/die Notarin verliest den gesamten Vertrag, belehrt die Partner/innen nach § 17 BeurkG über die rechtliche Bedeutung jeder Bestimmung und nimmt den Vertrag nach Genehmigung in seine Urkundenrolle mit fortlaufender URNr. auf.
Belehrungsdokumentation in der Urkunde: Die notarielle Belehrung über die Rechtsfolgen jeder einzelnen Bestimmung muss in der Beurkundungsurkunde dokumentiert werden. Konkret bei verzichtsähnlichen Klauseln (Ausschluss Versorgungsausgleich, Pauschalierung Aufhebungsunterhalt) ist die ausführliche Belehrung Voraussetzung für die spätere Anerkennung durch Familiengerichte.
Schlussbestimmungen — salvatorische Klausel und Schriftformvorbehalt: Eine salvatorische Klausel sichert den Vertrag gegen partielle Unwirksamkeit; ein Schriftformvorbehalt klärt, dass spätere Änderungen nur durch erneute notarielle Beurkundung wirksam werden (§ 7 Abs. 2 LPartG analog § 1410 BGB). forms-legal.com stellt das Muster des Lebenspartnerschaftsvertrags kostenlos zur Verfügung. Verwandte Dokumente: Ehevertrag bei Umwandlung in eine Ehe nach § 20a LPartG, Aufhebungsantrag der Lebenspartnerschaft nach § 15 LPartG sowie das Berliner Testament für Lebenspartner/innen zur erbrechtlichen Vorsorge.
So füllen Sie Ihr Lebenspartnerschaftsvertrag Deutschland (LPartG i.V.m. BGB §§ 1408 ff.) aus
Lebenspartnerschaftsvertrag in Deutschland korrekt vorbereiten erfordert mehrere Schritte vor dem Notartermin. Die Vorlage dient als Entwurf zur Vorbereitung der notariellen Beurkundung.
Schritt 1 — Lebenspartnerschaftsurkunde beschaffen: Beim Standesamt der Lebenspartnerschaftsbegründung eine beglaubigte Abschrift der Lebenspartnerschaftsurkunde anfordern. Datum der Begründung, ausstellendes Standesamt und Aktenzeichen werden im Vertrag benötigt. Die Gebühr beträgt regelmäßig 10–15 EUR pro Abschrift.
Schritt 2 — Notar/in auswählen und Termin vereinbaren: Notar/in mit Amtssitz in Deutschland nach BNotO wählen. Die meisten Notare/Notarinnen haben Erfahrung mit Lebenspartnerschaftsverträgen. Termin vereinbaren — zwei bis drei Wochen Vorlauf sind üblich, damit der Notar/die Notarin den Vertrag vorab entwerfen kann. Bei großen Notarkammern (Berlin, München, Hamburg, Köln) ist die Wartezeit oft länger.
Schritt 3 — Vermögensverzeichnis erstellen: Beide Partner/innen erstellen ein detailliertes Vermögensverzeichnis nach § 1377 BGB analog: Immobilien (mit Schätzwert), Bankguthaben, Wertpapierdepots, Lebens- und Rentenversicherungen, Unternehmensbeteiligungen, Schulden und Verbindlichkeiten. Das Anfangsvermögen ist Bezugspunkt für den späteren Zugewinnausgleich.
Schritt 4 — Daten Partner/in 1 eintragen: Vor- und Nachname exakt wie im Personalausweis. Geburtsdatum im Format TT.MM.JJJJ. Vollständige Anschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Bei häufigem Adresswechsel die aktuelle Meldeadresse verwenden.
Schritt 5 — Daten Partner/in 2 eintragen: Vor- und Nachname exakt wie im Personalausweis, Geburtsdatum, Anschrift. Bei gemeinsamer Anschrift kann diese identisch sein.
Schritt 6 — Lebenspartnerschaftsdaten eintragen: Datum der Begründung im Format TT.MM.JJJJ und Standesamt der Begründung mit Aktenzeichen aus der Lebenspartnerschaftsurkunde übernehmen.
Schritt 7 — Güterstandsentscheidung treffen: Wählen Sie zwischen Zugewinngemeinschaft (Standard, ausgleichspflichtig bei Aufhebung), Gütertrennung (kein Ausgleich, jedes Vermögen bleibt getrennt), Gütergemeinschaft (gemeinsames Eigentum aller Vermögenswerte) oder modifizierter Zugewinngemeinschaft (mit Sondervereinbarungen). Bei stark unterschiedlichem Vermögen oder Selbständigkeit eines Partners ist Beratung durch Steuerberater/in oder Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht empfehlenswert.
Schritt 8 — Unterhaltsregelung formulieren: Trennungsunterhalt nach § 12 LPartG kann nicht ausgeschlossen werden — eine Verzichtsklausel ist nichtig. Beim Aufhebungsunterhalt nach § 16 LPartG sind Vereinbarungen möglich, müssen aber angemessen sein. Übliche Regelungen: zeitliche Begrenzung des Unterhalts (3–5 Jahre), Pauschalierung mit Einmalzahlung oder Begrenzung auf Aufstockungs- und Krankheitsunterhalt.
Schritt 9 — Versorgungsausgleichsregelung wählen: Voller Versorgungsausgleich (Standard, automatisch bei Aufhebung), modifizierter Versorgungsausgleich (Ausschluss bestimmter Anwartschaften wie Riester oder bAV) oder vollständiger Ausschluss nach § 6 VersAusglG. Letzterer ist nur in Ausnahmefällen wirksam (BGH XII ZB 419/13).
Schritt 10 — Notartermin wahrnehmen: Beide Partner/innen erscheinen persönlich. Personalausweise oder Reisepässe und Lebenspartnerschaftsurkunde mitbringen. Der Notar/die Notarin verliest den gesamten Vertrag, belehrt nach § 17 BeurkG über die Rechtsfolgen und nimmt den Vertrag nach Genehmigung in die Urkundenrolle auf. Der Termin dauert in der Regel 60–120 Minuten. Beide Partner/innen erhalten anschließend eine beglaubigte Abschrift; die Urkunde wird im Notariat aufbewahrt.
Rechtliche Anforderungen für Lebenspartnerschaftsvertrag Deutschland (LPartG i.V.m. BGB §§ 1408 ff.)
Lebenspartnerschaftsvertrag in Deutschland unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt.
Notarielle Beurkundung als zwingende Form (§ 7 Abs. 2 LPartG i.V.m. § 1410 BGB analog): Der Lebenspartnerschaftsvertrag bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung mit gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit beider Partner/innen vor dem Notar/der Notarin. Privatschriftliche Vereinbarungen, anwaltliche Beglaubigungen oder Beurkundungen vor anderen Stellen (Jugendamt, Standesamt) sind unwirksam.
Gleichzeitige persönliche Anwesenheit (§ 13 BeurkG): Beide Partner/innen müssen bei der Beurkundung gleichzeitig anwesend sein — Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig. Bei Verhinderung eines Partners/einer Partnerin wegen Krankheit kann der Notar/die Notarin einen Hausbesuch oder Klinikbesuch arrangieren.
Belehrung durch den Notar/die Notarin (§ 17 BeurkG): Die Belehrung über die rechtliche Bedeutung jeder einzelnen Bestimmung des Vertrags ist Pflicht des Notars/der Notarin. Bei verzichtsähnlichen Klauseln — Ausschluss Versorgungsausgleich, Pauschalierung Aufhebungsunterhalt, Modifikation Zugewinnausgleich — muss die Belehrung besonders ausführlich sein. Mängel der Belehrung können später als Anhaltspunkt für sittenwidrige Klauseln dienen (BGH XII ZR 76/04).
Inhaltskontrolle nach BGH-Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof hat in BGH XII ZR 187/05 (Urteil vom 11.02.2004) die Grenzen der Vertragsfreiheit präzisiert: Vereinbarungen, die einen Lebenspartner/eine Lebenspartnerin unangemessen benachteiligen — etwa durch vollständigen Verzicht auf Versorgungsausgleich kombiniert mit Verzicht auf Aufhebungsunterhalt bei langer Lebenspartnerschaft —, sind nach § 138 BGB sittenwidrig. Die Wirksamkeitsprüfung erfolgt im Aufhebungsverfahren durch das Familiengericht.
Keine Verzichtbarkeit des Trennungsunterhalts (§ 12 LPartG analog § 1361 BGB Abs. 4): Trennungsunterhalt während der Trennungszeit kann nicht im Voraus durch Lebenspartnerschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Verzichtsklauseln zum Trennungsunterhalt sind nichtig — der Anspruch besteht kraft Gesetzes für die gesamte Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Aufhebung.
Formvorschriften für Versorgungsausgleichsvereinbarungen (§ 7 VersAusglG): Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich nach § 6 VersAusglG bedürfen der notariellen Beurkundung. Sie unterliegen zusätzlich der Wirksamkeitsprüfung nach § 8 VersAusglG durch das Familiengericht — bei groben Missverhältnissen oder Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB werden sie nicht anerkannt.
Umwandlungsvorbehalt nach § 20a LPartG (Eheöffnungsgesetz): Bestehende Lebenspartnerschaften können nach § 20a LPartG durch gemeinsame Erklärung vor dem Standesamt in eine Ehe umgewandelt werden. Bei Umwandlung gelten die ehevertraglichen Regelungen des BGB unmittelbar; der Lebenspartnerschaftsvertrag muss nicht zwingend in einen Ehevertrag überführt werden, sofern die Regelungen sachlich passen.
Anwendung deutschen Rechts (Art. 17b EGBGB): Bei internationalen Konstellationen mit ausländischem Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit eines Partners/einer Partnerin gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde — also deutsches Recht bei Begründung in Deutschland. Eine Rechtswahl zugunsten ausländischen Rechts ist nach Art. 17b Abs. 1 EGBGB beschränkt.
Anpassung bei wesentlichen Veränderungen: Lebenspartnerschaftsverträge können nach § 7 LPartG i.V.m. § 1410 BGB analog jederzeit durch erneute notarielle Beurkundung geändert werden. Wesentliche Veränderungen — Geburt eines Kindes durch Adoption, schwere Erkrankung, Erbschaft, Berufswechsel — sollten Anlass zur Vertragsanpassung sein, damit die Regelungen weiterhin der Lebenswirklichkeit entsprechen.
Häufige Fehler bei Ihrem Lebenspartnerschaftsvertrag Deutschland (LPartG i.V.m. BGB §§ 1408 ff.)
Häufige Fehler beim Lebenspartnerschaftsvertrag in Deutschland führen zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder des gesamten Vertrags.
Fehler 1 — Privatschriftliche Vereinbarung ohne notarielle Beurkundung: Manche Lebenspartner/innen unterzeichnen privatschriftliche Vereinbarungen über Güterstand oder Unterhalt, oft mit anwaltlicher Beglaubigung. Diese Vereinbarungen sind nach § 7 Abs. 2 LPartG i.V.m. § 1410 BGB analog unwirksam — nur die notarielle Beurkundung mit gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit beider Partner/innen genügt der Form. Korrekte Vorgehensweise: Notartermin vereinbaren und den Vertrag notariell beurkunden lassen.
Fehler 2 — Verzicht auf Trennungsunterhalt: Manche Vereinbarungen schließen den Trennungsunterhalt nach § 12 LPartG vollständig aus. Solche Klauseln sind nach § 1361 Abs. 4 BGB analog nichtig — der Trennungsunterhalt kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden, da er kraft Gesetzes für die gesamte Trennungszeit besteht. Korrekte Vorgehensweise: Statt Verzicht auf Trennungsunterhalt einen angemessenen Pauschalbetrag oder eine zeitliche Begrenzung vereinbaren.
Fehler 3 — Sittenwidriger Gesamtverzicht: Vereinbarungen, die kumulativ auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich UND Aufhebungsunterhalt verzichten, gelten als sittenwidrig nach § 138 BGB (BGH XII ZR 187/05). Der Bundesgerichtshof prüft die Vereinbarung als Gesamtsystem und erklärt sie für unwirksam, wenn die Summe der Verzichte einen Partner/eine Partnerin unangemessen benachteiligt. Korrekte Vorgehensweise: Bei Modifikationen einen angemessenen Ausgleich für den verzichtenden Partner/die Partnerin vorsehen.
Fehler 4 — Fehlende Belehrung durch den Notar: Manche Notare/Notarinnen führen die Belehrung nach § 17 BeurkG nur oberflächlich durch — bei späteren Streitigkeiten kann dies dazu führen, dass das Familiengericht die Wirksamkeit anzweifelt. Korrekte Vorgehensweise: Notar/in wählen, die/der Erfahrung mit Lebenspartnerschaftsverträgen hat; Belehrung in der Urkunde detailliert dokumentieren lassen.
Fehler 5 — Vermischung von Lebenspartnerschafts- und Ehevertrag bei Umwandlung: Nach Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 20a LPartG bleibt der Lebenspartnerschaftsvertrag wirksam, gilt aber für die Ehe weiter — manche Klauseln passen aber nicht zur ehelichen Konstellation. Korrekte Vorgehensweise: Bei Umwandlung den Vertrag durch erneute notarielle Beurkundung an die Ehe anpassen oder in einen Ehevertrag überführen.
Fehler 6 — Versäumnis der Anpassung bei Lebensereignissen: Lebensereignisse wie Geburt eines Adoptivkindes, schwere Erkrankung, Berufswechsel oder Erbschaft sollten Anlass zur Vertragsanpassung sein. Statische Lebenspartnerschaftsverträge passen oft nach mehreren Jahren nicht mehr zur Lebenswirklichkeit. Korrekte Vorgehensweise: Alle 5–7 Jahre überprüfen, ob der Vertrag noch passt; bei wesentlichen Änderungen erneute notarielle Beurkundung.
Fehler 7 — Unterschätzung der Inhaltskontrolle: Lebenspartner/innen glauben oft, ein notariell beurkundeter Vertrag sei unangreifbar. Tatsächlich prüft das Familiengericht im Aufhebungsverfahren die Wirksamkeit der Vereinbarung anhand der BGH-Rechtsprechung — sittenwidrige oder einseitig benachteiligende Klauseln werden nicht anerkannt. Korrekte Vorgehensweise: Vor der Beurkundung anwaltliche Beratung durch Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht in Anspruch nehmen, um die Inhaltskontrolle zu antizipieren.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 1414 BGBDE official
- § 1361 BGBDE official
- § 1569 BGBDE official
- § 138 BGBDE official
- § 242 BGBDE official
- § 542 BGBDE official
- § 622 BGBDE official
- § 1410 BGBDE official
- § 1585c BGBDE official
- § 1377 BGBDE official
- § 10 BeurkGDE official
- § 17 BeurkGDE official
- § 13 BeurkGDE official
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Nein, die Begründung neuer Lebenspartnerschaften ist seit dem 01.10.2017 nicht mehr möglich. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsgesetz, BGBl. I S. 2787) wurde § 1 LPartG aufgehoben. Gleichgeschlechtliche Paare können seitdem nur noch eine Ehe nach §§ 1303 ff. BGB schließen. Bestehende Lebenspartnerschaften bleiben jedoch gültig und können nach § 20a LPartG durch gemeinsame Erklärung vor dem Standesamt in eine Ehe umgewandelt werden. Die Umwandlung ist freiwillig — Lebenspartner/innen, die ihre Lebenspartnerschaft beibehalten möchten, können dies tun. Für bestehende Lebenspartnerschaften gilt das LPartG mit allen güter-, unterhalts- und versorgungsrechtlichen Vorschriften weiter. Der Lebenspartnerschaftsvertrag nach § 7 LPartG bleibt für bestehende Lebenspartnerschaften ein wichtiges Instrument zur Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Wer in einer ausländischen Lebenspartnerschaft (z.B. nach Schweizer oder österreichischem Recht) lebt und nach Deutschland zieht, kann die Lebenspartnerschaft nach Art. 17b EGBGB anerkennen lassen, sofern sie deutscher Rechtsordnung entspricht.
Die Notargebühren für einen Lebenspartnerschaftsvertrag richten sich nach dem Geschäftswert (§§ 19, 97, 100 GNotKG i.V.m. KV Nr. 21100). Der Geschäftswert ist regelmäßig die Summe der reinen Vermögen beider Partner/innen — also z.B. bei einem Gesamtvermögen von 500.000 EUR der Wert 500.000 EUR. Die Gebühr beträgt bei diesem Wert ca. 1.870 EUR (2,0 Gebühr nach KV-Nr. 21100), zuzüglich Umsatzsteuer von 19 Prozent, ergibt rund 2.225 EUR. Hinzu kommen Auslagen für beglaubigte Abschriften (ca. 30–60 EUR) und die Beurkundung ergänzender Erklärungen. Die Gebührenordnung des Bundesnotarkammer-Statuts gilt bundeseinheitlich; eine Verhandlung der Gebühr ist nicht möglich (§ 17 KostO/§ 121 GNotKG). Bei einem Geschäftswert von 100.000 EUR betragen die Gebühren etwa 546 EUR (zzgl. USt.); bei 1.000.000 EUR rund 3.470 EUR. Hinzu kommen ggf. Kosten für Versorgungsausgleichsvereinbarungen und Vermögensverzeichnisse. Die Stiftung Warentest und der Deutsche Notarverein bieten Online-Rechner zur Vorabschätzung der Gebühren.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Lebenspartnerschaftsvertrag ist nach § 6 VersAusglG grundsätzlich möglich, unterliegt aber strengen Voraussetzungen. Erforderlich sind: notarielle Beurkundung (§ 7 VersAusglG), umfassende Belehrung durch den Notar/die Notarin über die finanziellen Folgen des Ausschlusses, sowie Wahrung der Inhaltskontrolle nach § 8 VersAusglG. Der Bundesgerichtshof (BGH XII ZB 419/13, Beschluss vom 27.05.2015) hat klargestellt: Der vollständige Ausschluss ist nicht ohne Weiteres wirksam — das Familiengericht prüft im Aufhebungsverfahren, ob der Ausschluss zum Zeitpunkt der Beurkundung angemessen war (Wirksamkeitsprüfung) und ob er bei späterer Aufhebung den Verhältnissen noch entspricht (Ausübungskontrolle). Bei stark unterschiedlichen Renten- oder Versorgungsanwartschaften, langer Lebenspartnerschaft oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit eines Partners/einer Partnerin zugunsten der Familie wird der Ausschluss häufig nicht anerkannt. Praktisch sinnvoller sind Modifikationen: Ausschluss nur bestimmter Anwartschaften (z.B. Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge), Pauschalierung des Ausgleichs oder Verzicht gegen angemessene Kompensation. Beratung durch Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht ist zwingend.
Der Lebenspartnerschaftsvertrag nach § 7 LPartG regelt die güter-, unterhalts- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse während der bestehenden Lebenspartnerschaft und bei späterer Aufhebung — er ist eine vorausschauende Vereinbarung für künftige Lebenslagen. Die Trennungs- und Aufhebungsvereinbarung nach § 16 LPartG analog § 1585c BGB hingegen wird abgeschlossen, wenn die Lebenspartner/innen bereits getrennt leben oder die Aufhebung beabsichtigen — sie regelt die konkreten wirtschaftlichen Folgen der Trennung: Zugewinnausgleich, Aufhebungsunterhalt, Hausratsteilung, Umgang mit gemeinsamen Kindern. Beide Vereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung; die Trennungsvereinbarung kann auch als gerichtlich protokollierter Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geschlossen werden, wodurch sie unmittelbar vollstreckbar wird. In der Praxis ergänzen sich beide Instrumente: Der Lebenspartnerschaftsvertrag schafft die Grundregeln; die Trennungsvereinbarung passt diese an die konkrete Trennungssituation an. Wenn ein Lebenspartnerschaftsvertrag besteht, dient er als Ausgangspunkt für die Trennungsvereinbarung und kann unverändert übernommen oder modifiziert werden.
Bei Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 20a LPartG bleibt der Lebenspartnerschaftsvertrag grundsätzlich wirksam und gilt für die Ehe weiter — die Umwandlung berührt nach § 20a Abs. 2 Satz 2 LPartG nicht die güterrechtlichen Verhältnisse. Wenn der Lebenspartnerschaftsvertrag z.B. Zugewinngemeinschaft mit Sondervereinbarungen festlegt, gilt diese Regelung auch in der Ehe weiter. Praktisch sinnvoll ist allerdings eine Überprüfung und ggf. Anpassung des Vertrags nach Umwandlung — manche Klauseln des LPartG sind in der Ehe nicht direkt anwendbar oder haben andere Rechtsfolgen. Bei größeren Veränderungen (z.B. Adoption gemeinsamer Kinder durch beide Eheleute, Hausbau, Berufswechsel) bietet sich die erneute notarielle Beurkundung als Ehevertrag nach § 1410 BGB an. Die Bundesnotarkammer empfiehlt, im Anschluss an die Umwandlung einen Beratungstermin beim Notar/bei der Notarin wahrzunehmen, um den Vertrag zu prüfen und ggf. zu modernisieren. Die Kosten für die Vertragsanpassung sind regelmäßig deutlich geringer als die der Erstbeurkundung.
Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft ist für viele Lebenspartner/innen sinnvoll, wenn besondere Vermögensverhältnisse bestehen. Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft nach § 6 LPartG i.V.m. §§ 1363 ff. BGB analog gewährt jedem Partner/jeder Partnerin am Ende der Lebenspartnerschaft die Hälfte des während der Partnerschaft erworbenen Vermögenszuwachses. Bei Selbständigen, GmbH-Gesellschaftern oder Freiberuflern führt der vollständige Zugewinnausgleich oft zu Liquiditätsproblemen — der wirtschaftlich stärkere Partner muss möglicherweise das Unternehmen verkaufen, um den Ausgleich zu zahlen. Modifikationen können sein: Ausschluss des Wertzuwachses einer bestimmten GmbH-Beteiligung, Begrenzung des Ausgleichs auf einen Höchstbetrag, Ausschluss bestimmter Erbschaften und Schenkungen oder Pauschalierung mit fester Summe pro Lebenspartnerschaftsjahr. Solche Modifikationen sind nach BGH XII ZR 76/04 grundsätzlich zulässig, müssen aber der Inhaltskontrolle nach § 138 BGB standhalten — der wirtschaftlich schwächere Partner darf nicht unangemessen benachteiligt werden. Eine angemessene Kompensation (z.B. höherer Aufhebungsunterhalt, Übertragung anderer Vermögenswerte) sichert die Wirksamkeit. Die Beratung durch Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht und ggf. Steuerberater/in ist zwingend.
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