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Lebenspartnerschaftsvertrag Deutschland (LPartG i.V.m. BGB §§ 1408 ff.)

Lebenspartnerschaftsvertrag

Bundesrepublik Deutschland — LPartG (Übergangsvorschriften); BGB §§ 1408 ff. analog

Notar und Beurkundung

[Notar Name] [Notar Sitz] Urkundenrollen-Nummer: [Urkundenrollennummer]

Beurkundungsdatum: [Beurkundungsdatum]

Titel

LEBENSPARTNERSCHAFTSVERTRAG

Notarieller Vertrag über die güterrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach LPartG i.V.m. BGB §§ 1408 ff.

Vertragsparteien

Erschienen sind heute vor dem unterzeichnenden Notar:

1. Lebenspartner/in: [P1 Name], geboren am [P1 Geburtsdatum], wohnhaft: [P1 Anschrift]

2. Lebenspartner/in: [P2 Name], geboren am [P2 Geburtsdatum], wohnhaft: [P2 Anschrift]

Identifikation gemäß § 10 BeurkG anhand gültiger Personalausweise/Reisepässe der Erschienenen erfolgt.

Vorbemerkung

Die Erschienenen begründeten am [Lpart Begr Datum] vor dem [Lpart Standesamt] eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach § 1 LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.02.2001, BGBl. I S. 266; in der bis zum 30.09.2017 geltenden Fassung).

Mit Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes (BGBl. I S. 2787) zum 01.10.2017 können neue Lebenspartnerschaften nicht mehr begründet werden; bestehende Lebenspartnerschaften können nach § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt werden — die Erschienenen haben sich gegen eine Umwandlung in eine Ehe entschieden und führen die eingetragene Lebenspartnerschaft fort.

Mit diesem Vertrag regeln die Erschienenen ihre güterrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Beziehungen nach LPartG i.V.m. analoger Anwendung der ehevertragsrechtlichen Bestimmungen des BGB.

§ 1 — Güterstand

Die Lebenspartner/innen vereinbaren als Güterstand: [Vermoegensstand]

Bei Wahl der Zugewinngemeinschaft gelten die §§ 1363 ff. BGB analog (§ 6 LPartG); bei Gütertrennung die §§ 1414 ff. BGB; bei Gütergemeinschaft die §§ 1415 ff. BGB.

Anfangsvermögen Partner/in 1: [P1 Vermoegen]

Anfangsvermögen Partner/in 2: [P2 Vermoegen]

§ 2 — Unterhalt

Die Lebenspartner/innen vereinbaren folgende Unterhaltsregelung für den Trennungsfall (§ 12 LPartG analog § 1361 BGB) und nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 16 LPartG analog § 1569 BGB):

[Unterhaltsregel]

Diese Vereinbarung berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZR 187/05) zur Inhaltskontrolle ehevertraglicher Unterhaltsregelungen — keine Vereinbarung darf einen Lebenspartner/eine Lebenspartnerin unangemessen benachteiligen oder gegen § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) verstoßen.

§ 3 — Versorgungsausgleich

Die Lebenspartner/innen vereinbaren zum Versorgungsausgleich nach § 20 LPartG i.V.m. dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG): [Versorgungsausgleich]

Bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAusglG ist der/die Lebenspartner/in über die Rechtsfolgen aufgeklärt. Ein Ausschluss bedarf der notariellen Beurkundung und unterliegt der Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZB 419/13).

§ 4 — Schlussbestimmungen

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht (salvatorische Klausel).

4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung nach § 7 LPartG i.V.m. § 1410 BGB.

5. Die Lebenspartner/innen versichern, vom Notar über die rechtliche Bedeutung jeder einzelnen Bestimmung dieses Vertrags umfassend belehrt worden zu sein (§ 17 BeurkG).

Unterschriften

Vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben:

_________________________ [P1 Name] (Lebenspartner/in 1)

_________________________ [P2 Name] (Lebenspartner/in 2)

_________________________ [Notar Name] (Notar/in)

Lebenspartner/in 1

________________

Signature

Lebenspartner/in 2

________________

Signature

Notar/in

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Lebenspartnerschaftsvertrag Deutschland (LPartG i.V.m. BGB §§ 1408 ff.)?

Die Lebenspartnerschaft wurde mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) als rechtliches Institut für gleichgeschlechtliche Paare eingeführt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsgesetz, BGBl. I S. 2787) zum 01.10.2017 wurde die Begründung neuer Lebenspartnerschaften abgeschafft; bestehende Lebenspartnerschaften bleiben aber bestehen und können nach § 20a LPartG durch gemeinsame Erklärung vor dem Standesamt in eine Ehe umgewandelt werden. Lebenspartner/innen, die sich gegen eine Umwandlung entscheiden, leben weiterhin im Status der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit allen Rechtsfolgen des LPartG.

Lebenspartnerschaftsvertrag Deutschland regelt typischerweise vier Bereiche: Güterstand, Trennungsunterhalt, Lebenspartnerschaftsunterhalt nach Aufhebung und Versorgungsausgleich. Beim Güterstand können die Partner/innen nach § 6 LPartG zwischen Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand, §§ 1363 ff. BGB analog), Gütertrennung (§ 1414 BGB) und Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) wählen. Modifizierte Zugewinngemeinschaften mit Sondervereinbarungen — z.B. Ausschluss des Wertzuwachses einer bestimmten Immobilie aus dem Zugewinnausgleich — sind häufige Praxis.

Beim Trennungsunterhalt nach § 12 LPartG (analog § 1361 BGB) gilt: Während der Trennungszeit hat der wirtschaftlich schwächere Partner/die Partnerin Anspruch auf angemessenen Unterhalt; Verzicht ist nicht möglich (§ 1361 Abs. 4 BGB analog). Beim Lebenspartnerschaftsunterhalt nach Aufhebung (§ 16 LPartG analog § 1569 BGB) folgt das Recht den Grundsätzen der nachehelichen Solidarität — Verzichtsvereinbarungen unterliegen der richterlichen Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZR 187/05).

Beim Versorgungsausgleich nach § 20 LPartG i.V.m. dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG vom 03.04.2009, BGBl. I S. 700) werden die während der Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen. Vereinbarungen zum Ausschluss oder zur Modifikation des Versorgungsausgleichs sind nach § 6 VersAusglG möglich, bedürfen aber notarieller Beurkundung und unterliegen der Inhaltskontrolle nach BGH XII ZB 419/13.

Zuständig für Streitigkeiten aus Lebenspartnerschaftsverträgen ist das Familiengericht — zuständige Abteilung des Amtsgerichts nach § 23a GVG. Beschwerden gehen an das Oberlandesgericht (OLG); Grundsatzfragen klärt der Bundesgerichtshof (BGH), XII. Zivilsenat. Klagen wegen Vertragsunwirksamkeit nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) oder nach § 242 BGB (Treu und Glauben) sind das Hauptanwendungsfeld der Rechtsprechung — der BGH hat in zahlreichen Entscheidungen die Grenzen der Vertragsfreiheit präzisiert. Anders als beim einfachen Mietvertrag (§ 542 BGB) oder Arbeitsvertrag (§ 622 BGB) verlangt das LPartG zwingend notarielle Beurkundung; eine privatschriftliche Vereinbarung ist nichtig (§ 7 Abs. 2 LPartG i.V.m. § 1410 BGB analog).

Wann brauchen Sie Lebenspartnerschaftsvertrag Deutschland (LPartG i.V.m. BGB §§ 1408 ff.)?

Lebenspartnerschaftsvertrag wird in Deutschland in mehreren typischen Lebenssituationen benötigt. Die §§ 1, 6, 7, 12, 16, 20 LPartG bilden den rechtlichen Rahmen; die notarielle Beurkundung ist immer erforderlich.

Erste Situation — Bestehende Lebenspartnerschaft ohne Umwandlung in Ehe: Lebenspartner/innen, die sich gegen die Umwandlung in eine Ehe nach § 20a LPartG entschieden haben, regeln ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag. Da der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 6 LPartG nicht in jeder Konstellation passt — etwa bei stark unterschiedlichem Vermögen oder Selbständigentätigkeit eines Partners —, schaffen Lebenspartnerschaftsverträge maßgeschneiderte Regelungen.

Zweite Situation — Bestehende Lebenspartnerschaft mit Vermögensänderungen: Wenn ein Partner/eine Partnerin eine Erbschaft macht, eine GmbH gründet oder ein Unternehmen erwirbt, kann eine Modifikation des Güterstandes sinnvoll sein. Konkret kann der Wertzuwachs eines Unternehmens aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen werden, um den Fortbestand des Unternehmens bei späterer Aufhebung zu sichern (BGH XII ZB 75/12).

Dritte Situation — Aufhebungsverfahren als wirtschaftliche Vorabklärung: Vor Einleitung eines Aufhebungsverfahrens nach § 15 LPartG vor dem Familiengericht können die Partner/innen durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag (oder eine Trennungs- und Aufhebungsvereinbarung nach § 16 LPartG analog § 1585c BGB) die wirtschaftlichen Folgen einvernehmlich regeln — Zugewinnausgleich, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Hausratsteilung. Das Familiengericht erkennt solche Vereinbarungen regelmäßig an, sofern sie der Inhaltskontrolle standhalten (BGH XII ZR 187/05).

Vierte Situation — Internationale Konstellationen: Bei Lebenspartnerschaften mit internationalem Bezug (ein/e Partner/in mit Auslandswohnsitz oder Auslandsvermögen) regelt der Lebenspartnerschaftsvertrag die Anwendung deutschen Rechts nach Art. 17b EGBGB. Die Rom-III-Verordnung (EU-VO 1259/2010) erlaubt Rechtswahl zugunsten deutschen Lebenspartnerschaftsrechts. Internationale Lebenspartner/innen müssen zudem die Anerkennung in den jeweiligen Heimatländern prüfen.

Fünfte Situation — Schutz unternehmerisch tätiger Partner: Bei Selbständigen, GmbH-Gesellschaftern oder Freiberuflern (Ärzte, Anwälte, Steuerberater) ist der Schutz des Unternehmensvermögens vor Zugewinnausgleich-Forderungen ein häufiger Anlass. Der Lebenspartnerschaftsvertrag kann das Unternehmen aus dem Zugewinnausgleich ausnehmen, sofern eine angemessene Kompensation für den anderen Partner/die andere Partnerin vereinbart wird (BGH XII ZR 76/04 zur Inhaltskontrolle).

Sechste Situation — Erbrechtliche Vorsorge: Lebenspartner/innen sind nach § 10 LPartG gesetzliche Erben — die Erbquote entspricht der ehelichen Quote nach §§ 1931, 1371 BGB analog. Der Lebenspartnerschaftsvertrag kann mit einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag kombiniert werden, um die güter- und erbrechtlichen Verhältnisse aufeinander abzustimmen. Vergleiche dazu auch das Berliner Testament für Lebenspartner/innen.

Siebte Situation — Vorsorge gegen Versorgungsausgleich-Risiken: Bei stark unterschiedlichen Rentenanwartschaften (z.B. Beamtenpension vs. niedrige gesetzliche Rente) kann der Versorgungsausgleich nach § 6 VersAusglG modifiziert oder ausgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen sind nicht ohne Weiteres durchsetzbar — die Familiengerichte prüfen die Angemessenheit nach § 8 VersAusglG. Für solche Konstellationen bietet forms-legal.com ein Muster des Lebenspartnerschaftsvertrags.

Achte Situation — Modifikation bestehender Vereinbarungen: Lebenspartnerschaftsverträge sind nicht statisch; sie können jederzeit durch erneute notarielle Beurkundung geändert oder ergänzt werden (§ 7 LPartG i.V.m. § 1410 BGB analog). Lebensereignisse wie Geburt eines Kindes durch Adoption oder künstliche Befruchtung, Berufswechsel, Erbschaft oder Erkrankung sind häufige Anlässe für Vertragsänderungen.

Was gehört in Ihr Lebenspartnerschaftsvertrag Deutschland (LPartG i.V.m. BGB §§ 1408 ff.)?

Lebenspartnerschaftsvertrag Deutschland muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten, damit die notarielle Beurkundung wirksam ist und der Inhaltskontrolle der Familiengerichte standhält.

Vollständige Identifikation beider Lebenspartner/innen: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, vollständige Anschrift mit Postleitzahl, jeweils für beide Partner/innen. Die Identifikation erfolgt nach § 10 BeurkG durch gültigen Personalausweis oder Reisepass; der Notar/die Notarin prüft die Identität sorgfältig und dokumentiert dies in der Beurkundungsurkunde. Bei ausländischen Partner/innen ist beglaubigte Übersetzung der Personenstandsdokumente erforderlich.

Bezugnahme auf bestehende Lebenspartnerschaft: Datum der Begründung der Lebenspartnerschaft nach § 1 LPartG, Standesamt der Begründung sowie Aktenzeichen der Lebenspartnerschaftsurkunde müssen aufgeführt werden. Da seit dem 01.10.2017 keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden können, muss eine bestehende Lebenspartnerschaft zwingend nachgewiesen werden — andernfalls kann der Notar/die Notarin den Vertrag nicht beurkunden.

Güterstandsregelung (§ 6 LPartG i.V.m. §§ 1408 ff. BGB analog): Der gewählte Güterstand muss eindeutig benannt werden — Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Bei modifizierter Zugewinngemeinschaft sind die Modifikationen konkret zu beschreiben — etwa Ausnahme bestimmter Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich. Das Anfangsvermögen beider Partner/innen sollte in einem Vermögensverzeichnis nach § 1377 BGB analog dokumentiert werden, um spätere Streitigkeiten beim Zugewinnausgleich zu vermeiden.

Unterhaltsregelung für Trennung und Aufhebung: Die Vereinbarung sollte sowohl den Trennungsunterhalt nach § 12 LPartG (analog § 1361 BGB) als auch den Lebenspartnerschaftsunterhalt nach Aufhebung (§ 16 LPartG analog § 1569 BGB) regeln. Beim Trennungsunterhalt ist Verzicht nicht möglich (§ 1361 Abs. 4 BGB analog); beim Aufhebungsunterhalt sind Vereinbarungen zulässig, müssen aber der Inhaltskontrolle nach BGH XII ZR 187/05 standhalten — sittenwidrige oder einseitig benachteiligende Vereinbarungen sind nichtig nach § 138 BGB.

Versorgungsausgleichsregelung (§ 20 LPartG i.V.m. VersAusglG): Bei vollem Versorgungsausgleich bedarf es regelmäßig keiner besonderen Regelung — er erfolgt automatisch im Aufhebungsverfahren. Bei Modifikation oder Ausschluss nach § 6 VersAusglG müssen die Modifikationen detailliert dokumentiert werden — etwa der Ausschluss bestimmter Anwartschaften (Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge) oder die Pauschalierung des Ausgleichs. Solche Regelungen unterliegen der Wirksamkeitsprüfung nach § 8 VersAusglG.

Notarielle Beurkundung als Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 7 Abs. 2 LPartG): Der Lebenspartnerschaftsvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden. Beide Partner/innen müssen gleichzeitig persönlich anwesend sein (§ 13 Abs. 1 BeurkG); Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig. Der Notar/die Notarin verliest den gesamten Vertrag, belehrt die Partner/innen nach § 17 BeurkG über die rechtliche Bedeutung jeder Bestimmung und nimmt den Vertrag nach Genehmigung in seine Urkundenrolle mit fortlaufender URNr. auf.

Belehrungsdokumentation in der Urkunde: Die notarielle Belehrung über die Rechtsfolgen jeder einzelnen Bestimmung muss in der Beurkundungsurkunde dokumentiert werden. Konkret bei verzichtsähnlichen Klauseln (Ausschluss Versorgungsausgleich, Pauschalierung Aufhebungsunterhalt) ist die ausführliche Belehrung Voraussetzung für die spätere Anerkennung durch Familiengerichte.

Schlussbestimmungen — salvatorische Klausel und Schriftformvorbehalt: Eine salvatorische Klausel sichert den Vertrag gegen partielle Unwirksamkeit; ein Schriftformvorbehalt klärt, dass spätere Änderungen nur durch erneute notarielle Beurkundung wirksam werden (§ 7 Abs. 2 LPartG analog § 1410 BGB). forms-legal.com stellt das Muster des Lebenspartnerschaftsvertrags kostenlos zur Verfügung. Verwandte Dokumente: Ehevertrag bei Umwandlung in eine Ehe nach § 20a LPartG, Aufhebungsantrag der Lebenspartnerschaft nach § 15 LPartG sowie das Berliner Testament für Lebenspartner/innen zur erbrechtlichen Vorsorge.

So füllen Sie Ihr Lebenspartnerschaftsvertrag Deutschland (LPartG i.V.m. BGB §§ 1408 ff.) aus

Lebenspartnerschaftsvertrag in Deutschland korrekt vorbereiten erfordert mehrere Schritte vor dem Notartermin. Die Vorlage dient als Entwurf zur Vorbereitung der notariellen Beurkundung.

Schritt 1 — Lebenspartnerschaftsurkunde beschaffen: Beim Standesamt der Lebenspartnerschaftsbegründung eine beglaubigte Abschrift der Lebenspartnerschaftsurkunde anfordern. Datum der Begründung, ausstellendes Standesamt und Aktenzeichen werden im Vertrag benötigt. Die Gebühr beträgt regelmäßig 10–15 EUR pro Abschrift.

Schritt 2 — Notar/in auswählen und Termin vereinbaren: Notar/in mit Amtssitz in Deutschland nach BNotO wählen. Die meisten Notare/Notarinnen haben Erfahrung mit Lebenspartnerschaftsverträgen. Termin vereinbaren — zwei bis drei Wochen Vorlauf sind üblich, damit der Notar/die Notarin den Vertrag vorab entwerfen kann. Bei großen Notarkammern (Berlin, München, Hamburg, Köln) ist die Wartezeit oft länger.

Schritt 3 — Vermögensverzeichnis erstellen: Beide Partner/innen erstellen ein detailliertes Vermögensverzeichnis nach § 1377 BGB analog: Immobilien (mit Schätzwert), Bankguthaben, Wertpapierdepots, Lebens- und Rentenversicherungen, Unternehmensbeteiligungen, Schulden und Verbindlichkeiten. Das Anfangsvermögen ist Bezugspunkt für den späteren Zugewinnausgleich.

Schritt 4 — Daten Partner/in 1 eintragen: Vor- und Nachname exakt wie im Personalausweis. Geburtsdatum im Format TT.MM.JJJJ. Vollständige Anschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Bei häufigem Adresswechsel die aktuelle Meldeadresse verwenden.

Schritt 5 — Daten Partner/in 2 eintragen: Vor- und Nachname exakt wie im Personalausweis, Geburtsdatum, Anschrift. Bei gemeinsamer Anschrift kann diese identisch sein.

Schritt 6 — Lebenspartnerschaftsdaten eintragen: Datum der Begründung im Format TT.MM.JJJJ und Standesamt der Begründung mit Aktenzeichen aus der Lebenspartnerschaftsurkunde übernehmen.

Schritt 7 — Güterstandsentscheidung treffen: Wählen Sie zwischen Zugewinngemeinschaft (Standard, ausgleichspflichtig bei Aufhebung), Gütertrennung (kein Ausgleich, jedes Vermögen bleibt getrennt), Gütergemeinschaft (gemeinsames Eigentum aller Vermögenswerte) oder modifizierter Zugewinngemeinschaft (mit Sondervereinbarungen). Bei stark unterschiedlichem Vermögen oder Selbständigkeit eines Partners ist Beratung durch Steuerberater/in oder Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht empfehlenswert.

Schritt 8 — Unterhaltsregelung formulieren: Trennungsunterhalt nach § 12 LPartG kann nicht ausgeschlossen werden — eine Verzichtsklausel ist nichtig. Beim Aufhebungsunterhalt nach § 16 LPartG sind Vereinbarungen möglich, müssen aber angemessen sein. Übliche Regelungen: zeitliche Begrenzung des Unterhalts (3–5 Jahre), Pauschalierung mit Einmalzahlung oder Begrenzung auf Aufstockungs- und Krankheitsunterhalt.

Schritt 9 — Versorgungsausgleichsregelung wählen: Voller Versorgungsausgleich (Standard, automatisch bei Aufhebung), modifizierter Versorgungsausgleich (Ausschluss bestimmter Anwartschaften wie Riester oder bAV) oder vollständiger Ausschluss nach § 6 VersAusglG. Letzterer ist nur in Ausnahmefällen wirksam (BGH XII ZB 419/13).

Schritt 10 — Notartermin wahrnehmen: Beide Partner/innen erscheinen persönlich. Personalausweise oder Reisepässe und Lebenspartnerschaftsurkunde mitbringen. Der Notar/die Notarin verliest den gesamten Vertrag, belehrt nach § 17 BeurkG über die Rechtsfolgen und nimmt den Vertrag nach Genehmigung in die Urkundenrolle auf. Der Termin dauert in der Regel 60–120 Minuten. Beide Partner/innen erhalten anschließend eine beglaubigte Abschrift; die Urkunde wird im Notariat aufbewahrt.

Häufige Fehler bei Ihrem Lebenspartnerschaftsvertrag Deutschland (LPartG i.V.m. BGB §§ 1408 ff.)

Häufige Fehler beim Lebenspartnerschaftsvertrag in Deutschland führen zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder des gesamten Vertrags.

Fehler 1 — Privatschriftliche Vereinbarung ohne notarielle Beurkundung: Manche Lebenspartner/innen unterzeichnen privatschriftliche Vereinbarungen über Güterstand oder Unterhalt, oft mit anwaltlicher Beglaubigung. Diese Vereinbarungen sind nach § 7 Abs. 2 LPartG i.V.m. § 1410 BGB analog unwirksam — nur die notarielle Beurkundung mit gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit beider Partner/innen genügt der Form. Korrekte Vorgehensweise: Notartermin vereinbaren und den Vertrag notariell beurkunden lassen.

Fehler 2 — Verzicht auf Trennungsunterhalt: Manche Vereinbarungen schließen den Trennungsunterhalt nach § 12 LPartG vollständig aus. Solche Klauseln sind nach § 1361 Abs. 4 BGB analog nichtig — der Trennungsunterhalt kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden, da er kraft Gesetzes für die gesamte Trennungszeit besteht. Korrekte Vorgehensweise: Statt Verzicht auf Trennungsunterhalt einen angemessenen Pauschalbetrag oder eine zeitliche Begrenzung vereinbaren.

Fehler 3 — Sittenwidriger Gesamtverzicht: Vereinbarungen, die kumulativ auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich UND Aufhebungsunterhalt verzichten, gelten als sittenwidrig nach § 138 BGB (BGH XII ZR 187/05). Der Bundesgerichtshof prüft die Vereinbarung als Gesamtsystem und erklärt sie für unwirksam, wenn die Summe der Verzichte einen Partner/eine Partnerin unangemessen benachteiligt. Korrekte Vorgehensweise: Bei Modifikationen einen angemessenen Ausgleich für den verzichtenden Partner/die Partnerin vorsehen.

Fehler 4 — Fehlende Belehrung durch den Notar: Manche Notare/Notarinnen führen die Belehrung nach § 17 BeurkG nur oberflächlich durch — bei späteren Streitigkeiten kann dies dazu führen, dass das Familiengericht die Wirksamkeit anzweifelt. Korrekte Vorgehensweise: Notar/in wählen, die/der Erfahrung mit Lebenspartnerschaftsverträgen hat; Belehrung in der Urkunde detailliert dokumentieren lassen.

Fehler 5 — Vermischung von Lebenspartnerschafts- und Ehevertrag bei Umwandlung: Nach Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 20a LPartG bleibt der Lebenspartnerschaftsvertrag wirksam, gilt aber für die Ehe weiter — manche Klauseln passen aber nicht zur ehelichen Konstellation. Korrekte Vorgehensweise: Bei Umwandlung den Vertrag durch erneute notarielle Beurkundung an die Ehe anpassen oder in einen Ehevertrag überführen.

Fehler 6 — Versäumnis der Anpassung bei Lebensereignissen: Lebensereignisse wie Geburt eines Adoptivkindes, schwere Erkrankung, Berufswechsel oder Erbschaft sollten Anlass zur Vertragsanpassung sein. Statische Lebenspartnerschaftsverträge passen oft nach mehreren Jahren nicht mehr zur Lebenswirklichkeit. Korrekte Vorgehensweise: Alle 5–7 Jahre überprüfen, ob der Vertrag noch passt; bei wesentlichen Änderungen erneute notarielle Beurkundung.

Fehler 7 — Unterschätzung der Inhaltskontrolle: Lebenspartner/innen glauben oft, ein notariell beurkundeter Vertrag sei unangreifbar. Tatsächlich prüft das Familiengericht im Aufhebungsverfahren die Wirksamkeit der Vereinbarung anhand der BGH-Rechtsprechung — sittenwidrige oder einseitig benachteiligende Klauseln werden nicht anerkannt. Korrekte Vorgehensweise: Vor der Beurkundung anwaltliche Beratung durch Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht in Anspruch nehmen, um die Inhaltskontrolle zu antizipieren.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 1414 BGBDE official
  2. § 1361 BGBDE official
  3. § 1569 BGBDE official
  4. § 138 BGBDE official
  5. § 242 BGBDE official
  6. § 542 BGBDE official
  7. § 622 BGBDE official
  8. § 1410 BGBDE official
  9. § 1585c BGBDE official
  10. § 1377 BGBDE official
  11. § 10 BeurkGDE official
  12. § 17 BeurkGDE official
  13. § 13 BeurkGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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