Unterhaltsvereinbarung für Kinder Deutschland (BGB §§ 1601 ff.)
Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 1601 ff.; Düsseldorfer Tabelle
Titel
UNTERHALTSVEREINBARUNG FÜR KINDER
Vereinbarung über Kindesunterhalt nach §§ 1601 ff. BGB i.V.m. der Düsseldorfer Tabelle
Vertragsparteien
Unterhaltspflichtiger Elternteil: [Zahler Name], geboren am [Zahler Geburtsdatum], wohnhaft: [Zahler Anschrift] Bereinigtes Nettoeinkommen: [Zahler Netto] EUR/Monat
Betreuender Elternteil (Unterhaltsempfänger): [Empfaenger Name] wohnhaft: [Empfaenger Anschrift]
Unterhaltsberechtigtes Kind: [Kind Name], geboren am [Kind Geburtsdatum], Altersgruppe nach Düsseldorfer Tabelle: [Kind Altersgruppe]
§ 1 — Vorbemerkung
Die Eltern leben getrennt. Das Kind hält sich überwiegend beim betreuenden Elternteil auf, der durch persönliche Pflege und Erziehung seine Unterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt. Der unterhaltspflichtige Elternteil schuldet Barunterhalt nach §§ 1601 ff. BGB.
Diese Vereinbarung dient der einvernehmlichen Regelung der Höhe und Modalitäten des monatlich zu zahlenden Kindesunterhalts und orientiert sich an der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle, die als anerkannte Berechnungsrichtlinie der deutschen Familiengerichte gilt.
§ 2 — Höhe des Unterhalts
Der unterhaltspflichtige Elternteil verpflichtet sich, monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von [Unterhaltsbetrag] EUR an das Kind zu zahlen.
Auf den Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle wird das Kindergeld nach § 1612b BGB angerechnet: [Kindergeld Anrechnung].
Die Berechnung folgt der Düsseldorfer Tabelle und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZR 72/03 zum bereinigten Nettoeinkommen). Mindestunterhalt nach § 1612a BGB wird in keinem Fall unterschritten.
§ 3 — Zahlungsmodalitäten
Zahlungsweise: [Zahlungsweise]
Der Unterhalt wird auf folgendes Konto des betreuenden Elternteils überwiesen: IBAN: [Iban] Kontoinhaber/in: [Empfaenger Name] Verwendungszweck: Kindesunterhalt [Kind Name] [Kind Geburtsdatum]
Bei verspäteter Zahlung gerät der unterhaltspflichtige Elternteil ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB); Verzugszinsen werden in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB geschuldet.
§ 4 — Dynamisierung
Der Unterhaltsbetrag passt sich nach folgender Regel an: [Dynamisierung]
Bei Dynamisierung nach Düsseldorfer Tabelle (BGH XII ZR 40/10): Der Unterhaltsbetrag erhöht oder vermindert sich automatisch, wenn die jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle einen anderen Tabellenbetrag für die zutreffende Einkommens- und Altersgruppe vorsieht. Der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt ab dem Monat, der dem Inkrafttreten der neuen Tabelle folgt.
§ 5 — Mehrbedarf und Sonderbedarf
Mehrbedarf nach § 1610 Abs. 1 BGB (regelmäßig anfallende Mehrausgaben wie Nachhilfe, behinderungsbedingte Aufwendungen) und Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB (einmalige außergewöhnliche Ausgaben wie Klassenfahrten, Konfirmation, Zahnspange) werden zwischen den Eltern hälftig geteilt — vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung im Einzelfall.
Der betreuende Elternteil teilt dem unterhaltspflichtigen Elternteil rechtzeitig vor Anschaffung mit, welche Mehr- oder Sonderbedarfe absehbar sind, damit eine einvernehmliche Lösung vereinbart werden kann.
§ 6 — Auskunftspflicht
Die Eltern verpflichten sich gegenseitig, jeweils bis zum 31. März des Folgejahres Auskunft über ihr Jahreseinkommen des Vorjahres zu erteilen (§§ 1605, 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Beizufügen sind: Einkommensteuerbescheid, Lohnabrechnung Dezember sowie ggf. Gewinn- und Verlustrechnung bei Selbständigen.
Bei wesentlicher Einkommensänderung (mehr als 10 Prozent) verpflichten sich die Eltern zur unverzüglichen Mitteilung und zur einvernehmlichen Anpassung des Unterhaltsbetrags.
§ 7 — Vollstreckbarkeit
Diese Vereinbarung wird vollstreckbar durch: [Vollstreckbarkeit]
Bei Beurkundung als Jugendamtsurkunde nach § 59 SGB VIII oder als notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist die Vereinbarung unmittelbar vollstreckungstauglich. Eine privatschriftliche Vereinbarung erfordert vor Vollstreckung erst eine gerichtliche Titulierung.
§ 8 — Schlussbestimmungen
Auf das Recht des Kindes auf künftigen Unterhalt kann nicht verzichtet werden (§ 1614 BGB).
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht (salvatorische Klausel).
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; bei Erhöhung der Vollstreckungstauglichkeit ist die jeweils gewählte Form (Jugendamtsurkunde, notarielle Beurkundung) zu wahren.
Unterschriften
Datum: [Vereinbarungsdatum]
_________________________ [Zahler Name] (unterhaltspflichtig)
_________________________ [Empfaenger Name] (Unterhaltsempfänger/in)
Unterhaltspflichtig
________________
Signature
Unterhaltsempfänger
________________
Signature
Was ist Unterhaltsvereinbarung für Kinder Deutschland (BGB §§ 1601 ff.)?
Unterhaltsvereinbarung für Kinder Deutschland orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf herausgegeben wird und von allen deutschen Familiengerichten als Berechnungsrichtlinie anerkannt wird. Die Düsseldorfer Tabelle 2024 unterscheidet vier Altersgruppen — 0–5 Jahre, 6–11 Jahre, 12–17 Jahre und ab 18 Jahre — sowie zehn Einkommensgruppen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Beim gesetzlichen Mindestunterhalt nach § 1612a BGB 2024 gilt: 480 EUR (0–5 Jahre), 551 EUR (6–11 Jahre), 645 EUR (12–17 Jahre). Diese Beträge werden jährlich an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für Kinder angepasst.
Kindesunterhalt wird vom barunterhaltspflichtigen Elternteil — meist demjenigen, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt — geschuldet. Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch persönliche Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB — sog. Naturalunterhalt). Bei der Berechnung des Barunterhaltsanspruchs wird das hälftige Kindergeld nach § 1612b BGB angerechnet — bei minderjährigen Kindern 125 EUR (Kindergeld 250 EUR / 2 = 125 EUR Anrechnung). Der zu zahlende Barunterhalt entspricht dem Tabellenbetrag minus dieser Kindergeldanrechnung.
Das Familiengericht — zuständige Abteilung des Amtsgerichts nach § 23a GVG — entscheidet in streitigen Unterhaltssachen. Beschwerden gehen an das Oberlandesgericht (OLG); Grundsatzfragen klärt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, der das Unterhaltsrecht durch zahlreiche Entscheidungen geprägt hat: BGH XII ZR 72/03 (bereinigtes Nettoeinkommen als Berechnungsbasis), BGH XII ZR 40/10 (Dynamisierung nach Düsseldorfer Tabelle), BGH XII ZR 48/12 (notwendiger Selbstbehalt), BGH XII ZR 39/03 (Studium und Erstausbildungsunterhalt) und BGH XII ZB 601/15 (Wechselmodell und Barunterhaltspflicht).
Eine privatschriftliche Unterhaltsvereinbarung ist zunächst nicht vollstreckbar — bei Zahlungsverzug muss der berechtigte Elternteil erst gerichtlich auf Zahlung klagen, was Monate dauern kann. Vollstreckbarkeit entsteht durch eine der folgenden Formen: Jugendamtsurkunde nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII (kostenlos beim Jugendamt), notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO oder gerichtlicher Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Vollstreckbare Urkunden ermöglichen sofortige Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher oder Lohnpfändung.
Der Verzicht auf künftigen Kindesunterhalt ist nach § 1614 BGB ausgeschlossen — diese Schutzvorschrift verhindert, dass das Kind durch Vereinbarungen seiner Eltern wirtschaftlich gefährdet wird. Bei Nichtleistung des vereinbarten Unterhalts kann der betreuende Elternteil beim Jobcenter oder der Unterhaltsvorschusskasse (UVK) nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Unterhaltsvorschuss beantragen. Dieser beträgt 2024: 0–5 Jahre 230 EUR, 6–11 Jahre 301 EUR, 12–17 Jahre 395 EUR monatlich. Die UVK regressiert die geleisteten Beträge anschließend beim säumigen Elternteil. Anders als bei der Sorgerechtserklärung nach §§ 1626a ff. BGB regelt die Unterhaltsvereinbarung ausschließlich finanzielle Aspekte; sie berührt das Sorgerecht nach § 1626 BGB und das Umgangsrecht nach § 1684 BGB nicht.
Wann brauchen Sie Unterhaltsvereinbarung für Kinder Deutschland (BGB §§ 1601 ff.)?
Unterhaltsvereinbarung für Kinder wird in Deutschland in mehreren typischen Lebenssituationen benötigt. Die §§ 1601 ff. BGB und die Düsseldorfer Tabelle bilden den rechtlichen Rahmen; die Wahl der Vollstreckbarkeitsform hängt vom Vertrauensverhältnis der Eltern ab.
Erste Situation — Trennung mit minderjährigen Kindern: Sobald Eltern getrennt leben, entsteht eine Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils nach § 1612 Abs. 1 BGB. Der betreuende Elternteil erfüllt seine Pflicht durch die persönliche Betreuung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Ohne schriftliche Vereinbarung fehlt Planungssicherheit; bei Zahlungsverzug ist die gerichtliche Geltendmachung kostspielig und langwierig. Eine frühe Vereinbarung schafft Klarheit für beide Eltern.
Zweite Situation — Vaterschaftsanerkennung mit gleichzeitiger Unterhaltsregelung: Unmittelbar nach der Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB beim Jugendamt entsteht die Unterhaltspflicht. Eine gleichzeitig abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung — am besten als Jugendamtsurkunde nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII — schafft sofort Vollstreckbarkeit und vermeidet Streitigkeiten in den ersten Monaten nach der Geburt.
Dritte Situation — Wechselmodell mit ungleichem Einkommen: Beim paritätischen Wechselmodell (gleichwertige Betreuung durch beide Elternteile) entfällt der klassische Barunterhalt nicht automatisch. Der Bundesgerichtshof (BGH XII ZB 601/15, Beschluss vom 11.01.2017) hat entschieden, dass beim echten Wechselmodell beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind — der wirtschaftlich stärkere Elternteil zahlt dem wirtschaftlich schwächeren einen Ausgleichsbetrag. Eine Vereinbarung muss diese Besonderheit berücksichtigen und den Ausgleich konkret berechnen.
Vierte Situation — Volljährigkeit des Kindes: Mit Volljährigkeit ändert sich die Unterhaltspflicht: Das Kind hat einen direkten Anspruch gegen beide Elternteile (§ 1602 Abs. 1 BGB — Eigenverantwortung). In Ausbildung und Studium besteht die Unterhaltspflicht fort (BGH XII ZR 39/03 — Erstausbildung als Unterhaltsanspruch). Eine neue Vereinbarung mit dem volljährigen Kind als Vertragspartei ist empfehlenswert, da der betreuende Elternteil nicht mehr gesetzlicher Vertreter ist (§ 1626 Abs. 2 BGB endet mit Volljährigkeit).
Fünfte Situation — Einkommensänderungen: Bei wesentlichen Einkommensveränderungen (Gehaltserhöhung, Jobverlust, Elternzeit, Selbständigkeit) muss der Unterhalt angepasst werden. Eine bestehende Vereinbarung mit Dynamisierungsklausel nach BGH XII ZR 40/10 erleichtert die Anpassung erheblich — sie passt sich automatisch an die jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle und Einkommensgruppe an, ohne dass eine neue Vereinbarung notwendig wird.
Sechste Situation — Mehrbedarf und Sonderbedarf: Neben dem regulären Tabellenunterhalt können besondere Bedarfe entstehen. Mehrbedarf nach § 1610 Abs. 1 BGB umfasst regelmäßig anfallende Mehrausgaben wie behinderungsbedingte Kosten, Nachhilfe oder besondere Ernährung; Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB sind einmalige außergewöhnliche Ausgaben wie Zahnspange, Schulreise oder Führerscheinerwerb. Die Vereinbarung sollte klären, ob Mehr- und Sonderbedarf zusätzlich oder im Tabellenunterhalt enthalten sind.
Siebte Situation — Studium und Berufsausbildung: Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit Volljährigkeit oder Schulabschluss. Solange das Kind eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium absolviert, besteht die Pflicht fort (§ 1610 Abs. 2 BGB; BGH XII ZR 39/03). Beim Erststudium gilt ein fiktiver Bedarfssatz von 930 EUR monatlich (BGH-Richtwert 2024), davon 380 EUR auf Wohnkosten. Beide Elternteile haften anteilig nach ihrem Einkommen. Für solche Konstellationen bietet forms-legal.com ein Muster der Unterhaltsvereinbarung mit Studienbedarfsklausel.
Achte Situation — Korrektur unzureichender bestehender Vereinbarungen: Viele ältere Unterhaltsvereinbarungen sind nicht dynamisiert und liegen mittlerweile unter dem Mindestunterhalt nach § 1612a BGB — solche Vereinbarungen sind für die Zukunft anzupassen, da der Mindestunterhalt nicht unterschritten werden darf. Eine Anpassung kann einvernehmlich erfolgen oder bei Verweigerung über das Familiengericht durch Abänderungsantrag nach § 238 FamFG.
Was gehört in Ihr Unterhaltsvereinbarung für Kinder Deutschland (BGB §§ 1601 ff.)?
Unterhaltsvereinbarung für Kinder Deutschland muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten, damit sie rechtswirksam und durchsetzbar ist. Bei Vollstreckbarkeitsform (Jugendamtsurkunde, notarielle Beurkundung) sind zusätzliche Anforderungen zu beachten.
Vollständige Identifikation aller Beteiligten: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, vollständige Anschrift mit Postleitzahl jeweils für unterhaltspflichtigen Elternteil, betreuenden Elternteil und unterhaltsberechtigtes Kind. Bei mehreren Kindern muss für jedes Kind die Höhe des Unterhalts gesondert ausgewiesen werden — Pauschalbeträge ohne Aufteilung sind problematisch, da sich der Bedarf je nach Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle unterscheidet.
Bezugnahme auf bereinigtes Nettoeinkommen des Pflichtigen: Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Bereinigung bedeutet: Bruttogehalt minus Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und berufsbedingte Aufwendungen (5 Prozent pauschal oder konkrete Belege nach BGH XII ZR 72/03). Bei Selbständigen ist das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Jahre nach Bilanz zugrunde zu legen. Die Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (1 bis 10) sollte ausdrücklich benannt werden.
Monatlicher Unterhaltsbetrag in EUR: Der Tabellenbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergelds nach § 1612b BGB ergibt den zu zahlenden Barunterhalt. Beispiel: Tabellenbetrag 606,50 EUR (Einkommensgruppe 4, Altersgruppe 6–11) minus halbes Kindergeld 125 EUR = 481,50 EUR Zahlungsverpflichtung. Der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB darf in keinem Fall unterschritten werden.
Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB: Die Anrechnung des Kindergelds muss eindeutig geregelt werden. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld zur Hälfte angerechnet (250 EUR Kindergeld / 2 = 125 EUR Anrechnung). Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld voll angerechnet, wenn beide Eltern barunterhaltspflichtig sind. Beim Wechselmodell oder bei besonderen Konstellationen kann eine abweichende Anrechnung vereinbart werden.
Zahlungsmodalitäten: Die Vereinbarung muss konkret regeln, wann der Unterhalt fällig ist und auf welches Konto gezahlt wird. Standard ist die monatliche Vorauszahlung bis zum 1. Werktag des Monats (§ 1612 Abs. 3 BGB). Die IBAN des betreuenden Elternteils muss im 22-stelligen SEPA-Format angegeben werden, damit der unterhaltspflichtige Elternteil per SEPA-Überweisung oder -Dauerauftrag zahlen kann. Verzugsregelungen nach § 286 BGB und Verzugszinsen nach § 288 BGB sollten ausdrücklich erwähnt werden.
Dynamisierungsklausel (BGH XII ZR 40/10): Die wichtigste Klausel zur langfristigen Stabilität ist die Dynamisierung. Die Vereinbarung sollte regeln, dass der Unterhaltsbetrag automatisch an die jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle angepasst wird — bei Inkrafttreten einer neuen Tabelle (regelmäßig zum 1. Januar) ändert sich der Tabellenbetrag automatisch. Alternativ kann die Dynamisierung an den Mindestunterhalt nach § 1612a BGB gekoppelt werden. Ohne Dynamisierungsklausel muss bei jeder Tabellenänderung neu verhandelt werden.
Mehrbedarf und Sonderbedarf: Die Vereinbarung sollte klären, wie Mehrbedarf nach § 1610 Abs. 1 BGB und Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB behandelt werden. Standard ist die hälftige Teilung zwischen den Eltern; bei stark unterschiedlichem Einkommen kann nach Anteil der bereinigten Nettoeinkommen geteilt werden. Konkrete Beispiele (Klassenfahrten, Zahnspange, Konfirmation, Musikunterricht, Sportverein) erleichtern die spätere Anwendung.
Vollstreckbarkeitsklausel: Für die Durchsetzbarkeit ist die Form entscheidend. Eine Jugendamtsurkunde nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ist kostenlos und sofort vollstreckbar; eine notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist gebührenpflichtig nach GNotKG; eine privatschriftliche Vereinbarung ist nicht vollstreckbar und muss vor der Zwangsvollstreckung erst gerichtlich tituliert werden.
Auskunftspflicht über Einkommensverhältnisse: Beide Eltern verpflichten sich nach § 1605 BGB zur Auskunftserteilung über ihre Einkommensverhältnisse — typischerweise einmal jährlich bis zum 31. März des Folgejahres. forms-legal.com stellt das Muster der Unterhaltsvereinbarung mit allen Pflichtbestandteilen kostenlos zur Verfügung. Verwandte Dokumente: Sorgerechtserklärung nach § 1626a BGB für nicht verheiratete Eltern, Vaterschaftsanerkennung als rechtliche Voraussetzung, Umgangsvereinbarung nach § 1684 BGB zur Regelung des Aufenthalts.
So füllen Sie Ihr Unterhaltsvereinbarung für Kinder Deutschland (BGB §§ 1601 ff.) aus
Unterhaltsvereinbarung für Kinder in Deutschland korrekt ausfüllen erfordert mehrere Berechnungsschritte. Die richtige Bestimmung von Einkommensgruppe und Altersgruppe ist entscheidend für die Höhe.
Schritt 1 — Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln: Vom monatlichen Bruttoeinkommen Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und berufsbedingte Aufwendungen (5 Prozent pauschal oder konkrete Belege wie Fahrtkosten, Arbeitskleidung, Werkzeug) abziehen. Bei Selbständigen den Durchschnitt der letzten drei Jahresabschlüsse heranziehen. Bei Beamten den Nettobesoldungsbetrag verwenden. Das bereinigte Nettoeinkommen ist Grundlage der Einkommensgruppen-Bestimmung nach BGH XII ZR 72/03.
Schritt 2 — Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bestimmen: Die Düsseldorfer Tabelle 2024 unterscheidet 10 Einkommensgruppen (1 bis 10) und vier Altersgruppen. Beispielhafte Einkommensgruppen 2024: Gruppe 1 bis 2.100 EUR (Mindestunterhalt), Gruppe 4 bis 3.300 EUR (115 Prozent), Gruppe 7 bis 4.700 EUR (130 Prozent), Gruppe 10 ab 5.501 EUR. Bei Einkommen über 11.000 EUR erfolgt eine konkrete Berechnung außerhalb der Tabelle.
Schritt 3 — Altersgruppe des Kindes bestimmen: Vier Altersgruppen — 0–5 Jahre, 6–11 Jahre, 12–17 Jahre und ab 18 Jahre. Bei mehreren Kindern wird für jedes Kind die zutreffende Altersgruppe verwendet; das jüngste und älteste Kind können unterschiedliche Tabellenbeträge erhalten. Bei Volljährigen mit eigenem Haushalt gelten Bedarfssätze außerhalb der Tabelle (BGH-Richtwert 930 EUR Erststudium).
Schritt 4 — Tabellenbetrag aus Düsseldorfer Tabelle ablesen: Im Schnittpunkt von Einkommensgruppe und Altersgruppe steht der Tabellenbetrag. Beispiel: Einkommensgruppe 4 (3.300 EUR), Altersgruppe 6–11 = 606,50 EUR. Bei mehreren Kindern in einem Haushalt rückt die Einkommensgruppe nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder; bei drei oder mehr Kindern wird häufig eine Gruppe abgesenkt (Mehrkinder-Stafflung).
Schritt 5 — Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB durchführen: Bei minderjährigen Kindern: Tabellenbetrag minus 125 EUR (halbes Kindergeld) = Zahlungsverpflichtung. Beispiel: 606,50 EUR Tabellenbetrag minus 125 EUR Kindergeldanrechnung = 481,50 EUR Barunterhalt. Bei Volljährigen wird das volle Kindergeld 250 EUR angerechnet, wenn das Kind nicht mehr im Haushalt lebt.
Schritt 6 — Daten Unterhaltspflichtiger eintragen: Vor- und Nachname exakt wie im Personalausweis, Geburtsdatum, Anschrift, bereinigtes Nettoeinkommen in EUR. Die Einkommensangabe ist wichtig für spätere Anpassungen — bei Einkommensänderungen kann die Einkommensgruppe wechseln und damit der Tabellenbetrag.
Schritt 7 — Daten Unterhaltsempfänger und Kind eintragen: Vor- und Nachname des betreuenden Elternteils und des Kindes, Anschrift des betreuenden Elternteils, Geburtsdatum des Kindes (für Altersgruppenwechsel relevant). IBAN des betreuenden Elternteils im 22-stelligen SEPA-Format.
Schritt 8 — Unterhaltsbetrag und Anrechnung eintragen: Den berechneten Barunterhalt (Tabellenbetrag minus Kindergeldanrechnung) als monatlichen Zahlbetrag eintragen. Die Kindergeldanrechnung gesondert ausweisen, damit auch bei Änderungen des Kindergelds (z.B. Erhöhung von 250 EUR auf 260 EUR) die Berechnung nachvollziehbar bleibt.
Schritt 9 — Dynamisierung wählen: Die Dynamisierung nach Düsseldorfer Tabelle (BGH XII ZR 40/10) ist die beste Wahl für langfristige Stabilität. Sie passt den Unterhalt automatisch an Tabellenänderungen an und vermeidet jährliche Neuverhandlungen. Bei Wahl fester Beträge ohne Dynamisierung muss jährlich überprüft werden, ob der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB noch eingehalten wird.
Schritt 10 — Vollstreckbarkeitsform wählen und beurkunden lassen: Die Jugendamtsurkunde nach § 59 SGB VIII ist kostenlos und sofort vollstreckbar — Termin beim Jugendamt vereinbaren, Vereinbarung mitbringen, gemeinsam unterzeichnen. Die notarielle Beurkundung mit Unterwerfungsklausel nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist gebührenpflichtig, aber unmittelbar vollstreckbar. Die privatschriftliche Vereinbarung ist die schnellste Form, aber bei Zahlungsverzug muss erst gerichtlich tituliert werden.
Rechtliche Anforderungen für Unterhaltsvereinbarung für Kinder Deutschland (BGB §§ 1601 ff.)
Unterhaltsvereinbarung für Kinder in Deutschland unterliegt bestimmten gesetzlichen Anforderungen, deren Nichteinhaltung die Wirksamkeit oder Vollstreckbarkeit der Vereinbarung beeinträchtigen kann.
Kein Verzicht auf künftigen Unterhalt (§ 1614 BGB): Auf den Anspruch auf künftigen Unterhalt kann nicht verzichtet werden. Diese Schutzvorschrift verhindert, dass Eltern ihre Kinder durch Vereinbarungen wirtschaftlich gefährden. Vereinbarungen, die einen Verzicht auf künftigen Unterhalt enthalten, sind nichtig — selbst wenn sie notariell beurkundet sind.
Mindestunterhalt nach § 1612a BGB: Der Mindestunterhalt darf in keiner Vereinbarung unterschritten werden. Beträge unter dem Mindestunterhalt sind in entsprechendem Umfang nichtig; das Familiengericht kann die Anpassung auf den Mindestunterhalt verlangen. Mindestunterhalt 2024: 480 EUR (0–5 Jahre), 551 EUR (6–11 Jahre), 645 EUR (12–17 Jahre).
Leistungsfähigkeit des Pflichtigen (§ 1603 BGB): Der unterhaltspflichtige Elternteil ist nur insoweit zur Leistung verpflichtet, als er ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts dazu in der Lage ist. Der angemessene Selbstbehalt nach BGH XII ZR 48/12 beträgt 2024 für Erwerbstätige 1.450 EUR und für Nichterwerbstätige 1.200 EUR. Einkommen unterhalb dieser Schwelle führt zur Mangelfallberechnung — der verfügbare Betrag wird unter den unterhaltsberechtigten Personen quotal verteilt.
Rangverhältnis nach § 1609 BGB: Bei mehreren Unterhaltsberechtigten gilt eine gesetzliche Rangfolge. Minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder (bis 21 Jahre, im Haushalt eines Elternteils, Schulausbildung) gehen Ehegatten und anderen Erwachsenen vor. Diese Rangfolge ist bei Mangelfällen entscheidend.
Auskunftspflicht (§ 1605 BGB): Beide Eltern sind einander zur Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse verpflichtet. Die Auskunft kann jährlich verlangt werden; Belege wie Einkommensteuerbescheid, Lohnabrechnung Dezember und bei Selbständigen die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung sind beizufügen. Bei Verweigerung der Auskunft kann der berechtigte Elternteil eine Stufenklage nach § 254 ZPO erheben.
Vollstreckbarkeit nach ZPO § 794: Vollstreckbarkeit ohne Klagebedürfnis entsteht durch: Jugendamtsurkunde nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII (kostenlos), notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (gebührenpflichtig nach GNotKG) oder gerichtlichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Privatschriftliche Vereinbarungen müssen vor Vollstreckung erst durch Familiengerichtsverfahren tituliert werden.
Dynamisierung als Inhaltskontroll-relevant: Vereinbarungen mit Dynamisierung nach BGH XII ZR 40/10 müssen die Bezugsgröße eindeutig benennen — entweder konkrete Düsseldorfer Tabelle (mit Ausgabejahr) oder Mindestunterhalt nach § 1612a BGB. Unklare Dynamisierungsklauseln können vom Familiengericht für unwirksam erklärt werden.
Anpassbarkeit bei wesentlicher Änderung (§ 238 FamFG): Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse — Einkommensänderung über 10 Prozent, Altersgruppenwechsel des Kindes, neue Kinder des Pflichtigen, Berufsausbildungsende — kann jeder Elternteil eine Abänderung der Vereinbarung beantragen. Die Anpassung erfolgt entweder einvernehmlich durch erneute Vereinbarung oder durch Familiengerichtsbeschluss nach § 238 FamFG.
Verjährung nach § 207 BGB: Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder verjähren nach § 207 Abs. 1 BGB nicht — die Verjährung ist gehemmt. Nach Volljährigkeit beginnt die regelmäßige dreijährige Verjährung nach § 195 BGB. Rückständiger Unterhalt kann daher auch nach Jahren noch geltend gemacht werden, sofern die Bedürftigkeit zum jeweiligen Zeitpunkt bestand.
Unterhaltsvorschuss bei Nichtleistung (UVG): Bei Zahlungsverzug des Pflichtigen kann der betreuende Elternteil beim Jobcenter oder der Unterhaltsvorschusskasse (UVK) Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen. Die UVK leistet dann den Mindestunterhalt und regressiert beim säumigen Elternteil — der Anspruch des Kindes auf Unterhalt wird nach § 7 UVG auf die UVK übertragen.
Häufige Fehler bei Ihrem Unterhaltsvereinbarung für Kinder Deutschland (BGB §§ 1601 ff.)
Häufige Fehler bei der Unterhaltsvereinbarung für Kinder in Deutschland kosten Eltern und Kinder erhebliche Beträge — durch unwirksame Klauseln, fehlerhafte Berechnungen oder mangelnde Vollstreckbarkeit.
Fehler 1 — Privatschriftliche Vereinbarung ohne Vollstreckbarkeit: Eltern unterzeichnen oft eine privatschriftliche Unterhaltsvereinbarung, ohne sie als Jugendamtsurkunde oder notarielle Urkunde beurkunden zu lassen. Bei Zahlungsverzug ist die Durchsetzung dann langwierig und kostspielig — der berechtigte Elternteil muss erst gerichtlich titulieren. Korrekte Vorgehensweise: Termin beim Jugendamt vereinbaren und die Vereinbarung als Jugendamtsurkunde nach § 59 SGB VIII kostenfrei beurkunden lassen.
Fehler 2 — Pauschalbetrag unter dem Mindestunterhalt: Vereinbarungen mit Beträgen unter dem Mindestunterhalt nach § 1612a BGB sind in dem Umfang nichtig, in dem sie den Mindestunterhalt unterschreiten. Manche Eltern vereinbaren z.B. 200 EUR monatlich für ein 6-jähriges Kind — der Mindestunterhalt liegt aber bei 551 EUR. Die Vereinbarung ist insoweit nichtig; das Kind hat trotzdem Anspruch auf den Mindestunterhalt. Korrekte Vorgehensweise: Vor der Vereinbarung Düsseldorfer Tabelle und Mindestunterhalt prüfen.
Fehler 3 — Verzicht auf künftigen Unterhalt: Manche Vereinbarungen enthalten Verzichtsklauseln — z.B. „Mit dieser Zahlung sind alle Unterhaltsansprüche abgegolten“. Solche Klauseln verstoßen gegen § 1614 BGB und sind nichtig. Der Verzicht auf künftigen Unterhalt ist rechtlich ausgeschlossen, da das Kind nicht durch Vereinbarungen seiner Eltern wirtschaftlich gefährdet werden darf. Korrekte Vorgehensweise: Statt Verzicht eine zeitliche Begrenzung der Zahlung mit klar definiertem Endpunkt (z.B. Ende der Schulausbildung) vereinbaren.
Fehler 4 — Fehlende Dynamisierungsklausel: Statische Vereinbarungen mit festen Beträgen werden mit der Zeit unzeitgemäß. Wenn das Kind in eine höhere Altersgruppe wechselt oder die Düsseldorfer Tabelle erhöht wird, müsste eigentlich neu verhandelt werden. Bei Verweigerung des Pflichtigen muss der Berechtigte vor das Familiengericht. Korrekte Vorgehensweise: Dynamisierungsklausel nach BGH XII ZR 40/10 mit Bezug auf die jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle einbauen.
Fehler 5 — Falsche Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens: Bei der Bestimmung der Einkommensgruppe wird oft das reine Nettogehalt verwendet, ohne berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Bei Selbständigen wird häufig der Gewinn statt des durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Jahre angesetzt. Korrekte Vorgehensweise: Das bereinigte Nettoeinkommen nach BGH XII ZR 72/03 (Brutto minus Steuern, Sozialversicherung, berufsbedingte Aufwendungen) als Grundlage verwenden; bei Selbständigen den Dreijahresdurchschnitt.
Fehler 6 — Vergessene Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB: Manche Eltern vereinbaren als Unterhalt den vollen Tabellenbetrag, ohne das Kindergeld nach § 1612b BGB anzurechnen — oder umgekehrt rechnen sie das volle Kindergeld an, obwohl bei minderjährigen Kindern nur die Hälfte (125 EUR von 250 EUR) angerechnet wird. Korrekte Vorgehensweise: Bei Minderjährigen Tabellenbetrag minus 125 EUR, bei Volljährigen ohne eigenen Haushalt Tabellenbetrag minus 250 EUR.
Fehler 7 — Unklare Mehrbedarfs- und Sonderbedarfsregelung: Wenn die Vereinbarung Mehr- und Sonderbedarf nicht ausdrücklich regelt, kommt es bei Klassenfahrten, Zahnspange oder Konfirmationsfeiern zu Streit. Manche Eltern denken, mit der monatlichen Unterhaltszahlung sei alles abgegolten — tatsächlich sind außergewöhnliche Ausgaben nach § 1613 Abs. 2 BGB zusätzlich zu tragen. Korrekte Vorgehensweise: In der Vereinbarung explizit regeln, dass Mehrbedarf nach § 1610 Abs. 1 BGB und Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB zusätzlich und nach Quote der bereinigten Nettoeinkommen geteilt werden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 1612a BGBDE official
- § 1612b BGBDE official
- § 1614 BGBDE official
- § 1626 BGBDE official
- § 1684 BGBDE official
- § 286 BGBDE official
- § 288 BGBDE official
- § 1605 BGBDE official
- § 1626a BGBDE official
- § 1603 BGBDE official
- § 1609 BGBDE official
- § 207 BGBDE official
- § 195 BGBDE official
- § 254 ZPODE official
- § 238 FamFGDE official
- § 59 SGB VIIIDE official
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}Häufig gestellte Fragen
Die Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf bestimmt die Höhe des Kindesunterhalts in zwei Schritten: Zunächst wird die Einkommensgruppe (1 bis 10) anhand des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils ermittelt; dann wird die Altersgruppe des Kindes (0–5, 6–11, 12–17, ab 18 Jahre) bestimmt. Im Schnittpunkt von Einkommensgruppe und Altersgruppe steht der Tabellenbetrag. Beispiel Düsseldorfer Tabelle 2024: bei bereinigtem Nettoeinkommen von 3.300 EUR (Einkommensgruppe 4) und Altersgruppe 6–11 beträgt der Tabellenbetrag 606,50 EUR. Davon wird das hälftige Kindergeld nach § 1612b BGB von 125 EUR (250 EUR Kindergeld / 2) abgezogen — der zu zahlende Barunterhalt beträgt also 481,50 EUR monatlich. Bei Volljährigen ohne eigenen Haushalt wird das volle Kindergeld von 250 EUR angerechnet. Bei mehreren Kindern in einem Haushalt rückt die Einkommensgruppe nach der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen — bei drei oder mehr Kindern wird oft eine Gruppe abgesenkt. Der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB darf in keinem Fall unterschritten werden: 480 EUR (0–5), 551 EUR (6–11), 645 EUR (12–17). Bei Einkommen über 11.000 EUR erfolgt eine konkrete Berechnung außerhalb der Tabelle.
Die Dynamisierung ist eine Klausel in der Unterhaltsvereinbarung, die den Unterhaltsbetrag automatisch an Änderungen der Düsseldorfer Tabelle oder des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB anpasst. Der Bundesgerichtshof (BGH XII ZR 40/10, Beschluss vom 14.07.2010) hat die Vollstreckungstauglichkeit dynamischer Unterhaltsklauseln ausdrücklich anerkannt — solche Vereinbarungen ersparen den Eltern Neuverhandlungen bei jeder Tabellenänderung. Praktisch wirkt die Dynamisierung wie folgt: Tritt eine neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft (regelmäßig zum 1. Januar) und ändert sich der Tabellenbetrag für die zutreffende Einkommens- und Altersgruppe, wird der monatliche Unterhalt automatisch angepasst — ohne neue Vereinbarung. Auch beim Altersgruppenwechsel des Kindes (z.B. von 5 auf 6 Jahre) erhöht sich der Unterhalt automatisch auf den Tabellenbetrag der nächsten Altersgruppe. Bei Einkommensänderungen des Pflichtigen ist allerdings eine Neuverhandlung notwendig, da die Einkommensgruppe wechselt. Die Vereinbarung sollte konkret benennen, welche Düsseldorfer Tabelle (mit Jahreszahl) als Bezugsgröße gilt und wie der Übergang bei Tabellenwechseln erfolgt — typischerweise mit Wirkung zum Beginn des Folgemonats nach Inkrafttreten der neuen Tabelle.
Die Jugendamtsurkunde nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ist in den meisten Standardfällen die optimale Form für Unterhaltsvereinbarungen. Vorteile: kostenfrei nach § 64 SGB VIII (im Unterschied zur notariellen Beurkundung, die je nach Geschäftswert mehrere hundert Euro kostet), unmittelbar vollstreckbar nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO und damit gleichwertig wie ein Vollstreckungstitel, schnell und unbürokratisch (Termin meist innerhalb von 2–4 Wochen). Voraussetzung: Beide Eltern müssen einvernehmlich handeln und persönlich beim Jugendamt erscheinen. Das Jugendamt am Wohnsitz des Kindes ist zuständig (§ 86 SGB VIII). Erforderliche Unterlagen: Personalausweise beider Eltern, Geburtsurkunde des Kindes, Einkommensbelege des Pflichtigen (Lohnabrechnung der letzten drei Monate, Einkommensteuerbescheid des Vorjahres). Die Beurkundung dauert in der Regel 30–60 Minuten; die Eltern erhalten eine beglaubigte Abschrift, die vor jedem Gerichtsvollzieher als Vollstreckungstitel anerkannt wird. Bei besonderen Komplexitäten (Wechselmodell, ausländischer Wohnsitz eines Elternteils, hohes Einkommen außerhalb der Düsseldorfer Tabelle) kann die notarielle Beurkundung sinnvoller sein, da Notare/Notarinnen umfangreichere Beratung leisten können.
Beim paritätischen Wechselmodell (gleichwertige Betreuung durch beide Elternteile, jeweils etwa 50 Prozent der Zeit) hat der Bundesgerichtshof (BGH XII ZB 601/15, Beschluss vom 11.01.2017) entschieden: Beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig — der Naturalunterhalt durch Betreuung wird gleichmäßig geleistet, der Barunterhalt richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen. Berechnung: Beide Eltern werden zu einem Gesamteinkommen zusammengerechnet; der Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle für dieses Gesamteinkommen wird ermittelt; der wirtschaftlich stärkere Elternteil zahlt einen Ausgleichsbetrag, der die Differenz zwischen seinem Anteil am Gesamteinkommen und seinem Anteil am Bedarf des Kindes ausgleicht. Beispiel: Vater verdient 4.000 EUR, Mutter 2.000 EUR (Gesamt 6.000 EUR, Einkommensgruppe 7); Tabellenbetrag für Altersgruppe 6–11 = 698 EUR. Der Vater hat 2/3 Anteil am Gesamteinkommen, schuldet aber nach Abzug eines Selbstbehalts und Berücksichtigung der eigenen Betreuungsleistung einen Ausgleichsbetrag, der typischerweise zwischen 100 und 250 EUR liegt. Beim Wechselmodell kann das Kindergeld vollständig dem nicht zahlenden Elternteil zugewiesen werden oder hälftig auf beide aufgeteilt werden — § 1612b BGB greift modifiziert. Eine notarielle Vereinbarung mit klarer Berechnungsformel ist dringend zu empfehlen, da die Berechnung komplex ist.
Nein, ein Verzicht auf künftigen Kindesunterhalt ist nach § 1614 BGB ausgeschlossen — diese Schutzvorschrift verhindert, dass Eltern ihre Kinder durch Vereinbarungen wirtschaftlich gefährden. Die Vorschrift gilt absolut: Selbst notariell beurkundete oder gerichtlich protokollierte Verzichtsklauseln sind nichtig. Auch Vereinbarungen, die einen vollständigen Verzicht durch Pauschalzahlungen oder Vermögensübertragungen ersetzen wollen („Mit der Übertragung der Eigentumswohnung sind alle künftigen Unterhaltsansprüche abgegolten“), sind unwirksam. Der Hintergrund: Das Kind ist nicht Vertragspartei der elterlichen Vereinbarung; Eltern können nicht über fremde Rechte verfügen. Selbst wenn der betreuende Elternteil ausdrücklich auf Unterhalt verzichtet, bleibt der Anspruch des Kindes selbst bestehen — bei späterer Geltendmachung (auch durch das Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft nach § 1712 BGB) muss der unterhaltspflichtige Elternteil zahlen. Zulässig sind hingegen: zeitliche Begrenzungen (z.B. „Unterhalt bis zur Beendigung der Erstausbildung“), modifizierte Berechnungsformeln (höhere Beträge in Schulzeiten, niedrigere in Ferien), Pauschalzahlungen für rückständigen Unterhalt (mit Wirkung nur für die Vergangenheit). Vor allen Vereinbarungen, die wie ein Verzicht aussehen könnten, sollte fachanwaltliche Beratung eingeholt werden.
Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist eine staatliche Leistung für minderjährige Kinder, deren betreuender Elternteil keinen oder unregelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält. Anspruchsberechtigt sind Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und vom anderen Elternteil keinen oder weniger als den festgesetzten Mindestbetrag erhalten. Die Höhe entspricht dem Mindestunterhalt nach § 1612a BGB minus volles Kindergeld 250 EUR: 2024 sind das 230 EUR (0–5 Jahre), 301 EUR (6–11 Jahre) und 395 EUR (12–17 Jahre). Antragstellung: beim örtlichen Jugendamt am Wohnsitz des Kindes. Erforderliche Unterlagen: Personalausweis, Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis über Trennung oder Alleinerziehendenstatus, ggf. Unterhaltsvereinbarung oder Vollstreckungstitel als Nachweis der Nichtleistung. Die Unterhaltsvorschusskasse (UVK) zahlt monatlich an den betreuenden Elternteil; der Anspruch des Kindes auf Unterhalt geht nach § 7 UVG in Höhe der gezahlten Beträge auf die UVK über (Legalzession). Die UVK regressiert anschließend beim säumigen Elternteil über Vollstreckungsverfahren. Die Leistung ist seit 2017 ohne zeitliche Begrenzung für die gesamte Minderjährigkeit verfügbar (vor 2017 maximal 72 Monate). Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit eigenem Einkommen wird der Vorschuss anteilig gemindert.
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