Ehevertrag Wahl-Zugewinngemeinschaft Deutschland-Frankreich
Ehevertrag — Wahl-Zugewinngemeinschaft
EHEVERTRAG
Vereinbarung der deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1519 ff. BGB n.F. / Deutsch-französisches Abkommen vom 4.2.2010 (in Kraft ab 1.5.2013) Beurkundet am: ____________________________ Notar: [Notar Name] Urkundsnummer: ____________________________ Zwischen: [Name Ehegatte1] (Staatsangehörigkeit: [Staatsangehoerigkeit E1]) geboren am [Geburtsdatum1] [Adresse1] (nachfolgend »Ehegatte 1«) und [Name Ehegatte2] (Staatsangehörigkeit: [Staatsangehoerigkeit E2]) geboren am [Geburtsdatum2] [Adresse2] (nachfolgend »Ehegatte 2«) Die Ehe wurde / soll geschlossen werden am [Heiratsdatum] in [Heiratsort].
§ 1 — Wahl der Wahl-Zugewinngemeinschaft
1.1 Die Ehegatten wählen gemeinsam die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft nach [Abkommen Wahl]. 1.2 Auf diesen Ehevertrag findet [Anwendbares Recht] Anwendung. 1.3 Durch diese Wahl vereinbaren die Ehegatten einen gemeinsamen, transnationalen Güterstand, der in beiden Vertragsstaaten — der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik — anerkannt und vollstreckbar ist.
§ 2 — Anfangsvermögen
2.1 Anfangsvermögen Ehegatte 1: EUR [Anfangsvermoegen1] 2.2 Anfangsvermögen Ehegatte 2: EUR [Anfangsvermoegen2] Das detaillierte Anfangsvermögensverzeichnis ist als Anlage 1 beigefügt. 2.3 Ausgenommene Vermögensgegenstände: [Ausnahmen Vermögen]
§ 3 — Unterhalt und Versorgungsausgleich
3.1 Nachehelicher Unterhalt: [Unterhalt Regelung] 3.2 Versorgungsausgleich: [Versorgungsausgleich] 3.3 Streitbeilegung: [Streitbeilegung]
§ 4 — Schlussbestimmungen
4.1 Dieser Ehevertrag wurde nach § 1410 BGB notariell beurkundet und entspricht den Anforderungen des deutsch-französischen Abkommens vom 4. Februar 2010. 4.2 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. 4.3 Beide Ehegatten erklären, über die güterrechtlichen Folgen der Wahl-Zugewinngemeinschaft in beiden Rechtsordnungen belehrt worden zu sein. [Name Ehegatte1] _____________________________ Ehegatte 1 [Name Ehegatte2] _____________________________ Ehegatte 2 [Notar Name] _____________________________ Notar / Notaire — L.S.
Ehegatte 1
________________
Signature
Ehegatte 2
________________
Signature
Was ist Ehevertrag Wahl-Zugewinngemeinschaft Deutschland-Frankreich?
Der Ehevertrag zur Wahl-Zugewinngemeinschaft (deutsch-französischer Güterstand) in Deutschland ist in BGB §§ 1519 ff. (in Kraft seit 1.5.2013) geregelt.
Die Wahl-Zugewinngemeinschaft (participation aux acquêts auf Französisch) lehnt sich an den deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft an, ist jedoch eigenständig geregelt und in beiden nationalen Rechtssystemen als separater Güterstand anerkannt. Der entscheidende Vorteil gegenüber nationalen Güterstanden: Binationale Paare müssen keine Kollision der Rechtsordnungen befürchten. Ohne das Abkommen könnte bei einem deutschen-französischen Ehepaar streitig sein, ob deutsches oder französisches Güterrecht gilt — mit möglicherweise widersprüchlichen Ergebnissen.
Das Abkommen wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik am 4. Februar 2010 in Paris unterzeichnet. Das Zustimmungsgesetz des deutschen Bundestages (BGBl. II 2012 S. 178) trat am 1. Mai 2013 in Kraft. Auf französischer Seite wurde das Abkommen durch Dekret Nr. 2013-49 vom 16. Januar 2013 ratifiziert.
Am 29. Januar 2019 trat die EU-Güterrechtsverordnung (EuGüVO Nr. 2016/1103) in Kraft, die das anwendbare Güterrecht für internationale Ehepaare innerhalb der EU einheitlich regelt. Das deutsch-französische Abkommen gilt als speziellere Regelung — zwischen Deutschland und Frankreich hat es Vorrang vor der EuGüVO, soweit es güterrechtliche Fragen betrifft (Art. 62 EuGüVO).
Für Paare, bei denen mindestens ein Ehegatte die deutsche oder französische Staatsangehörigkeit besitzt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder Frankreich hat, ist die Wahl-Zugewinngemeinschaft nach dem Abkommen von 2010 besonders geeignet. Sie können sicher sein, dass ihre güterrechtliche Vereinbarung in beiden Ländern von Behörden und Gerichten — dem Amtsgericht (Familiengericht, §§ 23a, 23b GVG) in Deutschland und dem Tribunal judiciaire in Frankreich — anerkannt wird.
Die Beurkundung kann bei einem deutschen Notar nach § 1410 BGB oder bei einem französischen Notaire nach Code civil Art. 1394 erfolgen. Art. 13 des Abkommens regelt, dass beide Formen gleichwertig sind. Bei einem deutschen Notar wird das Abkommen im Urkundenregister des Notariats eingetragen; auf Antrag kann Eintragung im deutschen Güterrechtsregister (§§ 1558–1563 BGB) und im Registre central des régimes matrimoniaux (RCRUM) in Paris erfolgen.
Wann brauchen Sie Ehevertrag Wahl-Zugewinngemeinschaft Deutschland-Frankreich?
Ein Ehevertrag zur Wahl-Zugewinngemeinschaft nach dem deutsch-französischen Abkommen in Deutschland empfiehlt sich insbesondere in folgenden Situationen:
**Binationale Ehen Deutschland-Frankreich:** Das offensichtlichste Anwendungsfeld: Ein deutscher und ein französischer Staatsbürger heiraten. Ohne Güterstandsvereinbarung müsste nach der EuGüVO (Art. 26) das Recht des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Hochzeit gelten — was bei häufigem Wechselwohnort unklar sein kann. Die Wahl-Zugewinngemeinschaft schafft sofort Klarheit.
**Beide Ehegatten haben Bezug zu Deutschland und Frankreich:** Auch wenn beide Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit haben, aber einer in Paris, der andere in Berlin lebt, oder beide abwechselnd in beiden Ländern arbeiten, empfiehlt sich die Wahl-Zugewinngemeinschaft nach dem Abkommen 2010.
**Immobilienbesitz in beiden Ländern:** Wenn das Paar Immobilien in Deutschland und Frankreich besitzt oder plant zu erwerben, verhindert die Wahl-Zugewinngemeinschaft Kollisionsfragen. Bei Scheidung in Deutschland — oder in Frankreich — gilt für beide Immobilien derselbe Güterstand.
**Beruflicher Auslandsaufenthalt:** Wenn ein Ehegatte für mehrere Jahre nach Frankreich entsandt wird oder dort eine Stelle antritt, kann sich der gewöhnliche Aufenthalt verschieben. Mit der Wahl-Zugewinngemeinschaft bleibt der Güterstand unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort stabil.
**Erbplanung in beiden Ländern:** Das europäische Nachlassrecht (EuErbVO Nr. 650/2012) gilt für das Erbrecht — güterrechtliche Fragen sind davon getrennt. Eine klare güterrechtliche Vereinbarung erleichtert die Nachlassabwicklung erheblich, wenn Erbmasse in beiden Ländern vorhanden ist.
**Unternehmensgründung in beiden Ländern:** Wer in Deutschland ein Unternehmen betreibt und in Frankreich eine Niederlassung oder ein weiteres Unternehmen, profitiert von einer einheitlichen güterrechtlichen Regelung für alle Vermögensgegenstände.
**Vermeidung von Rechtsunsicherheit nach Brexit:** Zwar betrifft dies primär das UK, zeigt aber das allgemeine Problem: Güterrechtliche Regelungen können durch politische Entwicklungen — Vertragsaustritt, Änderung der EuGüVO — unsicher werden. Ein bilateral verhankeltes und ratifiziertes Abkommen wie das deutsch-französische bietet höhere Stabilität als die EU-Verordnung allein.
Was gehört in Ihr Ehevertrag Wahl-Zugewinngemeinschaft Deutschland-Frankreich?
Ein Ehevertrag zur deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft nach §§ 1519 ff. BGB und dem Abkommen vom 4.2.2010 enthält folgende Kernbestandteile:
**1. Rechtswahl und Abkommensreferenz** Ausdrückliche Erklärung, die Wahl-Zugewinngemeinschaft nach dem deutsch-französischen Abkommen vom 4. Februar 2010 (in Kraft ab 1. Mai 2013) zu vereinbaren. Verweis auf §§ 1519 ff. BGB n.F. (deutschen Umsetzungsakt) und auf Code civil Art. 1527 ff. (französischer Umsetzungsakt). Angabe, ob deutsches oder französisches Vertragsrecht auf die Auslegung Anwendung findet.
**2. Personalien beider Ehegatten** Vollständige Namen, Staatsangehörigkeiten, Geburtsdaten, Adressen. Bei Eheleuten aus verschiedenen Ländern sind Personalausweisdaten und ggf. Passnummern zu ergänzen, da ausländische Behörden diese zur Identifikation benötigen.
**3. Anfangsvermögensverzeichnis** Detailliertes Verzeichnis des Nettovermögens beider Ehegatten bei Eheschließung. Besonders wichtig: Immobilien in beiden Ländern mit Grundbuchauszug (Deutschland) bzw. extrait du registre foncier (Frankreich), Bankkonten, Unternehmensbeteiligungen, Schulden. Das Verzeichnis wird als Anlage beigefügt und notariell beurkundet.
**4. Ausnahmen vom Zugewinnausgleich** Welche Vermögensgegenstände nehmen nicht am Zugewinnausgleich teil? Bei binationalen Paaren häufig: Familienerbstücke, Immobilien eines Ehegatten in seinem Heimatland, Unternehmensanteile. Konkrete Bezeichnung mit Lage, Größe, Wert zum Zeitpunkt der Vereinbarung.
**5. Bewertungsregeln für ausländisches Vermögen** Wie werden Immobilien in Frankreich bewertet, wenn das Verfahren in Deutschland stattfindet? Das Abkommen enthält keine spezifischen Bewertungsregeln — eine vertragliche Festlegung (z.B. unabhängiger Sachverständiger, zugelassen in beiden Ländern) verhindert Streit.
**6. Unterhaltsrecht** Das Abkommen regelt nur den Güterstand; der nacheheliche Unterhalt richtet sich nach dem von der EuUhVO (EG Nr. 4/2009) oder dem HUntProt 2007 bestimmten anwendbaren Recht. Bei Scheidung in Deutschland gilt deutsches Unterhaltsrecht (§§ 1569–1586 BGB), bei Scheidung in Frankreich Code civil Art. 270 ff. Eine vertragliche Festlegung schafft Klarheit. Forms-legal.com bietet weitere Ehevertragsvorlagen, darunter den Ehevertrag mit modifizierter Zugewinngemeinschaft (de-ehevertrag-zugewinngemeinschaft) für rein nationale Sachverhalte.
**7. Versorgungsausgleich und ausländische Rentenrechte** Bei Arbeit in beiden Ländern können Rentenanwartschaften in der deutschen Deutschen Rentenversicherung (DRV) und im französischen Régime général de la Sécurité sociale entstehen. Das deutsch-französische Sozialversicherungsabkommen vom 10. Juli 1950 (in neuerer Fassung) regelt die Koordinierung. Der Versorgungsausgleich nach deutschem VersAusglG erfasst grundsätzlich auch ausländische Rentenrechte — eine klare Vereinbarung ist hier besonders wichtig.
**8. Zuständiges Gericht und Streitbeilegung** Nach Art. 5 ff. EuGüVO ist bei Scheidung das für die Scheidung zuständige Gericht auch für güterrechtliche Fragen zuständig. In Deutschland: Familiengericht (Amtsgericht, §§ 23a, 23b GVG); in Frankreich: Tribunal judiciaire. Eine Vereinbarung über das bevorzugte Scheidungs- und Güterrechtsforum schafft Vorhersehbarkeit.
So füllen Sie Ihr Ehevertrag Wahl-Zugewinngemeinschaft Deutschland-Frankreich aus
Das Ausfüllen des Ehevertrags zur deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft erfordert besondere Sorgfalt wegen des internationalen Bezugs:
**Schritt 1: Anwaltliche und notarielle Vorberatung** Holen Sie frühzeitig Rat bei einem deutschen Notar und — empfohlen — einem französischen Notaire oder einem auf deutsches und französisches Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt ein. Die Deutsch-Französische Rechtsanwaltskammer (Vereinigung Deutsch-Französischer Juristen e.V.) vermittelt Spezialisten. Die Kanzleien beider Länder sollten ihre Entwürfe abstimmen.
**Schritt 2: Staatsangehörigkeiten und Aufenthaltsstatus prüfen** Geben Sie die Staatsangehörigkeit beider Ehegatten korrekt an. Sind beide deutsch oder beide französisch, aber mit Aufenthalt im jeweils anderen Land? Das beeinflusst, ob das Abkommen anwendbar ist und ob die EuGüVO ergänzend gilt.
**Schritt 3: Anfangsvermögen in beiden Ländern dokumentieren** Erstellen Sie ein vollständiges Vermögensverzeichnis mit Bewertung zum Beurkundungstag. Für Immobilien in Frankreich: extrait cadastral beim Service de la publicité foncière. Für Immobilien in Deutschland: Grundbuchauszug beim Amtsgericht (Grundbuchamt). Für Unternehmen: Handelregisterauszug (HRG für Deutschland, Registre du commerce et des sociétés (RCS) für Frankreich).
**Schritt 4: Bewertungsklauseln vereinbaren** Legen Sie fest, welche Methode zur Bewertung ausländischen Vermögens gilt: unabhängiger Sachverständiger, der in beiden Ländern zugelassen ist; RICS-zertifizierter Gutachter für Immobilien; IDW-S1-Gutachter für Unternehmen. Je konkreter, desto besser.
**Schritt 5: Unterhalts- und Rentenfragen klären** Besprechen Sie mit dem Notar: Soll deutsches oder französisches Unterhaltsrecht gelten? Welche Rentenanwartschaften bestehen in beiden Ländern? Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und die Caisse nationale d'assurance vieillesse (CNAV) können auf Anfrage Rentenauskünfte erteilen.
**Schritt 6: Beurkundung und Registrierung** Lassen Sie den Ehevertrag notariell beurkunden. Beantragen Sie auf Wunsch Eintragung im deutschen Güterrechtsregister (§§ 1558–1563 BGB) und im Registre central des régimes matrimoniaux (RCRUM) in Paris. Die Doppelregistrierung ist kostenpflichtig, bietet aber die stärkste Wirkung gegenüber Dritten in beiden Ländern.
**Schritt 7: Steuerliche Beratung einholen** Nach der Beurkundung empfiehlt sich eine Besprechung mit einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, der sowohl deutsches als auch französisches Steuerrecht kennt. Der Ehevertrag kann Auswirkungen auf die Erbschaftsteuer nach § 5 ErbStG (Deutschland) und dem Code général des impôts (Frankreich) haben. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Frankreich vom 12. Oktober 2006 (BGBl. II 2007 S. 1482) ist bei grenzüberschreitenden Erbfällen maßgeblich. Eine vorausschauende Nachlassplanung, die Ehevertrag und Testament koordiniert, kann erhebliche Steuerersparnisse bewirken.
Rechtliche Anforderungen für Ehevertrag Wahl-Zugewinngemeinschaft Deutschland-Frankreich
Der Ehevertrag zur deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft unterliegt folgendem Rechtsrahmen:
**Notarielle Beurkundung:** Nach § 1410 BGB (Deutschland) und Code civil Art. 1394 (Frankreich) ist notarielle Beurkundung zwingend. Ohne Beurkundung ist der Ehevertrag nach § 125 BGB (bzw. entsprechend französischem Recht) nichtig. Beurkundung kann bei einem deutschen Notar oder einem französischen Notaire erfolgen; beide Formen sind nach Art. 13 des Abkommens gleichwertig.
**Deutsch-französisches Abkommen vom 4.2.2010:** Das Abkommen trat am 1. Mai 2013 in Kraft (BGBl. II 2012 S. 178 für Deutschland; Décret Nr. 2013-49 für Frankreich). §§ 1519–1519e BGB setzen das Abkommen ins deutsche Recht um. Das Abkommen regelt: Vermögensbeteiligung am Zugewinn; Ausgleichsmechanismus bei Beendigung des Güterstands; Anfangsvermögensbestimmung; grenzüberschreitende Vollstreckung von Zugewinnausgleichsansprüchen.
**EU-Güterrechtsverordnung (EuGüVO Nr. 2016/1103):** Seit dem 29. Januar 2019 gilt die EuGüVO für internationale Ehepaare in teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten. Zwischen Deutschland und Frankreich hat das bilaterale Abkommen nach Art. 62 EuGüVO Vorrang. Die EuGüVO findet ergänzend Anwendung, soweit das Abkommen Lücken lässt.
**Sittenwidrigkeitskontrolle (§ 138 BGB):** Der BGH (XII ZR 265/02) und das BVerfG (1 BvR 1664/04) unterwerfen auch Wahlgüterstände der deutschen Sittenwidrigkeitskontrolle. Eine Vereinbarung, die einen Ehegatten wirtschaftlich schutzlos stellt, kann nach § 138 BGB unwirksam sein — unabhängig davon, ob das Abkommen sie formal zulässt.
**Internationale Zuständigkeit (EuGüVO Art. 5 ff.):** Bei Scheidung ist das für die Scheidung zuständige Gericht auch für güterrechtliche Fragen zuständig. Antrag beim Familiengericht (Deutschland) oder Tribunal judiciaire (Frankreich). Da das Abkommen eine grenzüberschreitende Vollstreckung ermöglicht, kann ein Zugewinnausgleichsurteil aus Deutschland ohne weiteres Verfahren in Frankreich vollstreckt werden.
**Registrierung:** Das deutsche Güterrechtsregister (§§ 1558–1563 BGB) und das französische Registre central des régimes matrimoniaux (RCRUM) sind für die Wirkung gegenüber Dritten (Gläubiger, Käufer) wichtig. Ohne Registrierung können gutgläubige Dritte das Güterstandsverhältnis nicht gegen sich gelten lassen. Notar oder Notaire können die Registrierung veranlassen.
**Steuerliche Auswirkungen:** Zugewinnausgleichszahlungen sind nach § 5 ErbStG erbschaftsteuerlich begünstigt — auch wenn das Abkommen gilt. Auf der französischen Seite gilt Code général des impôts Art. 784 A. Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Frankreich vom 12. Oktober 2006 zu beachten.
Häufige Fehler bei Ihrem Ehevertrag Wahl-Zugewinngemeinschaft Deutschland-Frankreich
Häufige Fehler beim Ehevertrag zur Wahl-Zugewinngemeinschaft nach dem deutsch-französischen Abkommen:
**Fehlende Abkommensreferenz:** Ohne ausdrückliche Bezugnahme auf das Abkommen vom 4.2.2010 und §§ 1519 ff. BGB n.F. kann Unklarheit entstehen, ob die Wahl-Zugewinngemeinschaft nach dem Abkommen oder nach einem anderen Güterstand gilt. Klare Bezeichnung ist zwingend.
**Beurkundung nur in einem Land:** Wird der Ehevertrag nur bei einem deutschen Notar beurkundet, fehlt die Registrierung in Frankreich — und umgekehrt. Für volle Wirkung gegenüber Dritten in beiden Ländern ist eine Doppelregistrierung empfehlenswert.
**Kein Anfangsvermögensverzeichnis für ausländische Güter:** Immobilien in Frankreich werden oft vergessen oder nur pauschal erwähnt. Ohne konkretes Verzeichnis entstehen bei der Zugewinnberechnung erhebliche Beweisprobleme — ausländische Grundbuchauszüge und Gutachten müssen nachträglich beschafft werden.
**Verwechslung mit Gütertrennung:** Die Wahl-Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass die Ehegatten ihr Vermögen vollständig getrennt halten. Bei Beendigung der Ehe findet ein Zugewinnausgleich statt — ähnlich wie bei der deutschen Zugewinngemeinschaft. Wer Gütertrennung ohne Ausgleich möchte, muss das ausdrücklich vereinbaren.
**Keine Regelung des Unterhalts:** Das Abkommen regelt nur den Güterstand, nicht den nachehelichen Unterhalt. Ohne klare Regelung gilt das nach EuUhVO bestimmte anwendbare Recht — das kann je nach Gerichtsstand variieren und zu unerwarteten Ergebnissen führen.
**Veraltetes Recht zitiert:** Das Abkommen ist seit dem 1. Mai 2013 in Kraft. Ältere Vorlagen oder anwaltliche Entwürfe, die noch auf das Verhandlungsstadium Bezug nehmen, sind zu aktualisieren. §§ 1519 ff. BGB in der Fassung seit 2013 sind die maßgebliche nationale Umsetzungsnorm.
**Kein Scheidungsforumklausel:** In welchem Land soll die Scheidung stattfinden? Bei einem deutschen-französischen Paar sind grundsätzlich beide Länder denkbar. Eine Forumklausel — „Für das Scheidungsverfahren gilt das zuständige deutsche Familiengericht am letzten gemeinsamen Wohnsitz" — verhindert parallele Verfahren in beiden Ländern.
**Keine Regelung für Erbfälle mit Auslandsvermögen:** Das deutsch-französische Abkommen regelt nur den Güterstand — das Erbrecht bleibt separaten Regelungen vorbehalten (EuErbVO Nr. 650/2012). Wer Vermögen in beiden Ländern hinterlässt, benötigt eine klare Nachlassplanung mit Testament oder Erbvertrag. Der Ehevertrag sollte einen Hinweis enthalten, dass Erbrecht und Güterrecht koordiniert wurden — und beide Dokumente sollten denselben Notar nennen, der sie aufeinander abgestimmt hat.
**Keine Berücksichtigung von Rentenansprüchen im Ausland:** Bei Ehepaaren, die in beiden Ländern gearbeitet haben, entstehen Rentenanwartschaften in der deutschen Deutschen Rentenversicherung (DRV) und der französischen Caisse nationale d'assurance vieillesse (CNAV). Das deutsch-französische Sozialversicherungsabkommen koordiniert diese Ansprüche, aber der Versorgungsausgleich bei Scheidung wird dadurch nicht automatisch geregelt. Ohne explizite Regelung im Ehevertrag kann die Aufteilung ausländischer Rentenrechte zu langwierigen Gerichtsverfahren führen — mit Sachverständigen in beiden Ländern und erheblichen Prozesskosten.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 1410 BGBDE official
- § 125 BGBDE official
- § 138 BGBDE official
- § 5 ErbStGDE official
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Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft ist ein eigenständiger Güterstand, der durch das bilaterale Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik geschaffen wurde. Das Abkommen trat am 1. Mai 2013 in Kraft und wurde in Deutschland durch §§ 1519–1519e BGB umgesetzt. Der Güterstand ist eine Synthese aus der deutschen Zugewinngemeinschaft (§§ 1363–1390 BGB) und der französischen participation aux acquêts (Code civil Art. 1569 ff.): Während der Ehe verwalten beide Ehegatten ihr Vermögen selbstständig; bei Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod wird der Zugewinn ausgeglichen. Der entscheidende Vorteil gegenüber nationalen Güterstanden: Das deutsch-französische Paar muss nicht entscheiden, welches Güterrecht — deutsches oder französisches — gilt. Der Wahl-Güterstand wird in beiden Ländern gleichermaßen anerkannt.
Das Abkommen steht grundsätzlich allen Ehepaaren offen, bei denen mindestens ein Ehegatte die deutsche oder die französische Staatsangehörigkeit besitzt oder in Deutschland bzw. Frankreich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die EuGüVO (Art. 22) ermöglicht zwar eine freie Rechtswahl — aber für die spezifische Wahl-Zugewinngemeinschaft nach dem Abkommen ist der persönliche Anwendungsbereich enger. Paare ohne jeden Bezug zu Deutschland oder Frankreich können den Güterstand nach dem Abkommen nicht wählen; für sie empfiehlt sich ein Ehevertrag nach nationalem Recht oder nach EuGüVO. Im Zweifelsfall sollten Sie einen auf internationales Familienrecht spezialisierten Notar konsultieren.
Die Kernmechanismen sind ähnlich: In beiden Güterständen verwalten Ehegatten ihr Vermögen selbstständig und gleichen bei Beendigung der Ehe den Zugewinn aus. Die Unterschiede liegen im Detail: Bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft ist der Güterstand in zwei nationalen Rechtssystemen verankert und kann ohne Anerkennungsverfahren in beiden Ländern vollstreckt werden — das ist der entscheidende praktische Vorteil für binationale Paare. Das Abkommen enthält eigene Regeln zur Zugewinnberechnung, die von den §§ 1373–1390 BGB in Nuancen abweichen können. Zudem ist die Beurkundung beim deutschen Notar oder beim französischen Notaire möglich. Für rein deutsche Sachverhalte empfiehlt sich der klassische Ehevertrag nach BGB (de-ehevertrag); die Wahl-Zugewinngemeinschaft ist das Instrument für den deutsch-französischen Kontext.
Eine Registrierung ist nicht zwingend erforderlich, aber dringend empfohlen. In Deutschland kann der Ehevertrag im Güterrechtsregister eingetragen werden (§§ 1558–1563 BGB), was Wirkung gegenüber Dritten (Gläubigern) erzeugt. In Frankreich kann eine Eintragung im Registre central des régimes matrimoniaux (RCRUM) beim Conseil supérieur du notariat in Paris erfolgen. Ohne Registrierung in beiden Ländern kann ein gutgläubiger Dritter — etwa ein Gläubiger, der glaubt, es gelte die gesetzliche Regelung — den Güterstand nicht gegen sich gelten lassen. Der beurkundende Notar kann die Registrierung in beiden Ländern veranlassen oder zumindest die entsprechenden Anträge vorbereiten.
Das deutsch-französische Abkommen regelt nur den Güterstand, nicht den Versorgungsausgleich. Dieser richtet sich nach dem anwendbaren nationalen Recht: Bei Scheidung in Deutschland gilt das VersAusglG, das grundsätzlich alle während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften erfasst — auch ausländische. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und die Caisse nationale d'assurance vieillesse (CNAV) können zur Ermittlung der Anwartschaften befragt werden. Das deutsch-französische Sozialversicherungsabkommen koordiniert die Rentenansprüche aus beiden Systemen. Bei erheblichen Rentenanwartschaften in Frankreich empfiehlt es sich, den Versorgungsausgleich im Ehevertrag zu regeln — entweder durch Ausschluss nach § 6 VersAusglG oder durch Modifikation, die beide nationalen Systeme berücksichtigt.
Ja. Ehegatten können ihren Güterstand jederzeit durch notariell beurkundeten Ehevertrag ändern (§ 1408 Abs. 1 BGB). Ein Wechsel zur Wahl-Zugewinngemeinschaft nach dem Abkommen ist also auch nach der Hochzeit möglich. Der Ehevertrag muss in Deutschland notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB). Bei einem Wechsel sollte das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Vertragsänderung neu dokumentiert werden — oder es werden klare Regeln vereinbart, wie das bisherige Vermögen in die neue Zugewinnberechnung einfließt. Tipp: Wer nach Jahren der Ehe erstmals einen Güterstand vereinbart, sollte unbedingt einen auf deutsches und französisches Familienrecht spezialisierten Notar konsultieren, da sich die Bewertungsfragen komplex gestalten können.
Die EU-Güterrechtsverordnung (EuGüVO Nr. 2016/1103) gilt seit dem 29. Januar 2019 für Eheschließungen nach diesem Datum in teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten. Die EuGüVO bestimmt das anwendbare Güterrecht nach einem Stufensystem: Rechtswahl der Ehegatten geht vor; fehlt eine Rechtswahl, gilt das Recht des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Hochzeit. Im Verhältnis Deutschland-Frankreich hat das bilaterale Abkommen von 2010 nach Art. 62 EuGüVO Vorrang — das Abkommen ist eine speziellere Regelung. Für deutsch-französische Paare ändert die EuGüVO nichts am Anwendungsbereich des Abkommens von 2010. Für Paare mit Bezug zu anderen EU-Staaten (z.B. ein französisch-spanisches Paar) findet die EuGüVO vollständig Anwendung; das Abkommen gilt nur für den deutsch-französischen Kontext.
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