Kfz-Steuer-Antrag Befreiung Schwerbehinderte CO2 Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — KraftStG §§ 1 (Steuergegenstand), 3 (Befreiungen), 8 (Steuersatz CO2-basiert); EnergieStG; ZFZR; Hauptzollamt
KFZ-STEUER-ANTRAG — STEUERBEFREIUNG / STEUERBERECHNUNG
Kraftfahrzeugsteuer nach KraftStG §§ 1 (Steuergegenstand — Halten eines zugelassenen Kfz im Inland), 3 (Steuerbefreiungen — Schwerbehinderte mit H/aG/BI, Elektrofahrzeuge § 3d), 3a (50 % Ermäßigung GdB 50–99), 8 (Steuersatz: Hubraum + CO2-Komponente — Benziner 2 EUR/100 cm³, Diesel 9,50 EUR/100 cm³), 16 (Hebesatz); EnergieStG; Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV); WLTP-Umstellung ab 01.01.2021
Antrag an: [Hauptzollamt]
Datum: [Antragsdatum]
Fahrzeughalter
ANGABEN ZUM FAHRZEUGHALTER
Name und Vorname: [Fahrzeughalter Name]
Anschrift (Wohnsitz): [Anschrift Halter]
Amtliches Kennzeichen: [Kennzeichen]
Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN/VIN): [FIN/VIN]
Fahrzeugdaten und Kfz-Steuer-Berechnung
FAHRZEUGDATEN UND STEUERBERECHNUNG — KraftStG § 8
Fahrzeugart: [Fahrzeugart]
Hubraum: [Hubraum cm³] cm³
CO2-Emissionen: [CO2-Emissionen g/km] g/km (Zulassungsbescheinigung Feld V.7)
Datum der Erstzulassung: [Erstzulassung]
Steuerberechnung Pkw (KraftStG § 8 Nr. 1): Hubraum-Komponente (Benziner 2 EUR / 100 cm³; Diesel 9,50 EUR / 100 cm³) PLUS CO2-Komponente (je angefangene 10 g/km über Freigrenze 95 g/km: 2–4 EUR Zuschlag je nach Emissionsstufe). Elektrofahrzeuge: steuerbefreit nach KraftStG § 3d bis 31.12.2030.
Antrag auf Steuerbefreiung / Ermäßigung
ANTRAG AUF STEUERBEFREIUNG / ERMÄSSIGUNG — KraftStG §§ 3, 3a
Befreiungsgrund: [Befreiungsgrund]
Schwerbehindertenausweis-Nr.: [Schwerbehindertenausweis-Nr.]
Merkzeichen H (hilflos) / aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) / BI (blind) nach SGB IX § 152 — vollständige Steuerbefreiung nach KraftStG § 3 Nr. 13.
GdB 50–99 ohne H/aG/BI-Merkzeichen: 50 % Ermäßigung nach KraftStG § 3a — nur ein begünstigtes Fahrzeug pro schwerbehinderter Person.
Bitte beifügen: Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite mit Merkzeichen) oder Bescheid des Versorgungsamts.
Ich beantrage die Steuerbefreiung / Ermäßigung wie angegeben. Die vorstehenden Angaben sind vollständig und richtig. Ich bin damit einverstanden, dass das Hauptzollamt das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) für die Überprüfung der Fahrzeugdaten nutzt. Änderungen meiner Bankverbindung oder meines Wohnsitzes werde ich dem Hauptzollamt unverzüglich mitteilen.
[Anschrift Halter], den [Antragsdatum]
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[Fahrzeughalter Name] (Fahrzeughalter)
Beizufügende Unterlagen:
— Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
— Kopie Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite, mit Merkzeichen)
— SEPA-Lastschriftmandat für Kfz-Steuer-Zahlung (sofern noch nicht beim HZA hinterlegt)
— Bei Befreiung für Angehörigen: Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses
Fahrzeughalter
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Signature
Was ist Kfz-Steuer-Antrag Befreiung Schwerbehinderte CO2 Deutschland?
Die Kraftfahrzeugsteuer ist seit 2009 Bundessteuer — die Zuständigkeit liegt nicht beim Finanzamt, sondern beim Hauptzollamt (HZA) nach § 17 KraftStG. Bundesweit gibt es 43 Hauptzollämter (Zollbehörde nach § 1 FVG) als zuständige Behörden. Die Zahlung erfolgt ausschließlich per SEPA-Lastschrift — Überweisungen auf Konten des HZA werden nicht mehr akzeptiert. Das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) liefert dem HZA alle steuerlich relevanten Fahrzeugdaten automatisch bei Zulassung oder Ummeldung.
Der Kfz-Steuersatz nach KraftStG § 8 setzt sich für Pkw aus zwei Komponenten zusammen: einer Hubraum-abhängigen Grundsteuer und einer CO2-abhängigen Zusatzsteuer. Benziner (Ottomotor): 2 EUR je angefangene 100 cm³ Hubraum. Diesel: 9,50 EUR je angefangene 100 cm³ (höherer Satz wegen der geringeren Mineralölsteuer-Belastung auf Diesel gegenüber Benzin nach EnergieStG). CO2-Komponente nach KraftStG § 8 Nr. 1c: Für Fahrzeuge mit CO2-Emissionen über einem Freigrenzwert (je nach Erstzulassungsjahr 95–119 g/km) wird je angefangene 10 g/km CO2 ein gestaffelter Aufschlag erhoben — 2 EUR für die ersten Emissionsstufen, ansteigend bis 4 EUR je 10 g/km bei besonders emissionsstarken Fahrzeugen. Seit dem 01.01.2021 (WLTP-Typgenehmigung nach VO (EU) 2018/1221) gilt für Neufahrzeuge der CO2-Wert nach dem realistischeren WLTP-Messverfahren anstelle des alten NEFZ-Werts.
Für schwerbehinderte Personen sieht KraftStG § 3 Nr. 13 eine vollständige Steuerbefreiung (100 %) vor, wenn das Fahrzeug auf eine Person mit den Merkzeichen H (hilflos), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder BI (blind) nach SGB IX § 152 Abs. 4 zugelassen ist. Das Merkzeichen aG wird vom Versorgungsamt festgestellt, wenn eine Person infolge von Geh- und Stehbehinderung nicht in der Lage ist, Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen, die üblicherweise noch zu Fuß bewältigt werden (BSG B 9 SB 3/06 R). Für schwerbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 bis 99 ohne die genannten Merkzeichen gilt nach KraftStG § 3a eine 50%ige Ermäßigung. Die Befreiung und Ermäßigung gelten für jeweils ein Fahrzeug und werden beim HZA beantragt. Auf forms-legal.com ist diese Vorlage für den Kfz-Steuer-Antrag kostenlos verfügbar.
Elektrofahrzeuge sind nach KraftStG § 3d bis zum 31. Dezember 2030 vollständig von der Kfz-Steuer befreit. Diese Befreiung gilt für Fahrzeuge, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden und über eine Typgenehmigung als reines Elektrofahrzeug verfügen. Plug-in-Hybride (PHEV) sind von dieser Befreiung ausgeschlossen und zahlen Kfz-Steuer nach dem CO2-Berechnungsverfahren für Benziner/Diesel.
Wann brauchen Sie Kfz-Steuer-Antrag Befreiung Schwerbehinderte CO2 Deutschland?
Der Kfz-Steuer-Antrag in Deutschland ist in folgenden Situationen zu stellen:
**Befreiungsantrag für schwerbehinderte Personen (KraftStG § 3 Nr. 13):** Wenn das Fahrzeug auf eine schwerbehinderte Person mit den Merkzeichen H (hilflos), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder BI (blind) zugelassen ist, kann vollständige Steuerbefreiung beantragt werden. Der Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen, zusammen mit einer Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den entsprechenden Merkzeichen. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die Befreiungsvoraussetzungen nachweislich vorlagen.
**50 % Ermäßigung für schwerbehinderte Personen (KraftStG § 3a):** Für schwerbehinderte Personen mit GdB von 50 oder mehr, die nicht über die Merkzeichen H, aG oder BI verfügen, besteht Anspruch auf eine 50%ige Ermäßigung der Kfz-Steuer. Voraussetzung: Das Fahrzeug darf nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden und ist ausschließlich für den privaten Gebrauch des Schwerbehinderten oder seiner Angehörigen bestimmt.
**Ummeldung des Fahrzeugs (Halterwechsel):** Bei jedem Halterwechsel muss die Kfz-Steuer neu festgesetzt werden. Das HZA erhält die Ummeldedaten automatisch aus dem ZFZR — der neue Halter zahlt ab dem Tag der Ummeldung. SEPA-Lastschriftmandat muss beim HZA eingerichtet werden.
**Neuanmeldung des Fahrzeugs nach Stillegung:** Nach einer Außerbetriebsetzung (FZV § 14) und erneuter Zulassung: Kfz-Steuer wird neu festgesetzt. Bei vorübergehender Abmeldung (Saisonkennzeichen): Kfz-Steuer nur für die Betriebsmonate. Das Saisonkennzeichen (FZV § 10 Abs. 6) erlaubt die Nutzung nur in bestimmten Monaten — Steuer entsprechend anteilig.
**Einspruch gegen Kfz-Steuerbescheid:** Erscheint der Kfz-Steuerbescheid des HZA unrichtig (falsche Hubraum- oder CO2-Werte, falsch angewandter Steuersatz), kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch nach AO § 347 beim HZA eingelegt werden. Bei CO2-Messwertkorrekturen (z. B. durch Hersteller oder Rückrufaktion): Antrag auf Änderung des Kfz-Steuerbescheids nach AO § 172.
**Antrag auf Erstattung überzahlter Kfz-Steuer:** Nach einer rückwirkenden Befreiung oder einem erfolgreichen Einspruch erstattet das HZA bereits gezahlte Kfz-Steuer. Die Erstattung erfolgt auf das beim HZA hinterlegte SEPA-Konto. Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche: vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Zahlung (AO § 169 Abs. 2 Nr. 1). Antragsstellung: formlos, aber mit Angabe des betreffenden Bescheidsdatums, Steuerzeitraums und des Erstattungsgrunds.
**Antrag auf Dauerfristverlängerung für saisonale Fahrzeuge:** Halter von Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen (FZV § 10 Abs. 6) können beantragen, dass die SEPA-Lastschrift nur während der zugelassenen Betriebsmonate eingezogen wird. Das HZA setzt die Kfz-Steuer anteilig für die Betriebsmonate fest — Grundlage: KraftStG § 5 (Entstehung der Steuer). Eine Saison umfasst mindestens zwei und höchstens elf Monate.
Was gehört in Ihr Kfz-Steuer-Antrag Befreiung Schwerbehinderte CO2 Deutschland?
Der Kfz-Steuer-Antrag in Deutschland enthält folgende Kernelemente:
**1. Steuerschuldner und Hauptzollamt als Behörde** Steuerschuldner ist der Fahrzeughalter nach KraftStG § 7 (nicht notwendigerweise der Eigentümer). Zuständig: das Hauptzollamt am Wohnsitz des Halters. Nach Ummeldung: automatische Benachrichtigung des neuen HZA über das ZFZR. SEPA-Lastschrift ist obligatorisch — das HZA zieht die Kfz-Steuer jährlich oder halbjährlich (bei Beträgen über 500 EUR) oder vierteljährlich (bei Beträgen über 1.000 EUR, KraftStG § 13) vom Girokonto ein. Fahrzeugdaten aus ZFZR: Hubraum, CO2-Emissionen, Fahrzeugklasse und Erstzulassung fließen automatisch in die Steuerfestsetzung ein.
**2. Kfz-Steuersatz nach KraftStG § 8 — Hubraum + CO2** Benziner (Ottomotor): 2 EUR je angefangene 100 cm³ Hubraum plus CO2-Zuschlag. Diesel: 9,50 EUR je angefangene 100 cm³ Hubraum plus CO2-Zuschlag. CO2-Komponente: für Pkw mit Erstzulassung ab 01.01.2021 (WLTP) gilt Freigrenze 95 g/km — für je 10 g/km CO2 über diesem Wert: 2 EUR (96–115 g/km), 2,20 EUR (116–135 g/km), 2,50 EUR (136–155 g/km), 2,90 EUR (156–175 g/km), 3,40 EUR (176–195 g/km), 4 EUR (über 195 g/km). Elektrofahrzeuge (KraftStG § 3d): vollständig steuerfrei bis 31.12.2030. Krafträder und Kraftroller: 1,84 EUR je angefangene 25 cm³ Hubraum (§ 8 Nr. 2). forms-legal.com bietet weitere Fahrzeug-Formulare kostenlos an.
**3. Steuerbefreiungen nach KraftStG § 3 — Schwerbehinderte** Vollständige Befreiung (§ 3 Nr. 13): Merkzeichen H (hilflos nach SGB XI § 61a Abs. 3 oder SGB XII § 61a), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung nach BSG B 9 SB 3/06 R — Unfähigkeit zur Bewältigung normaler Wegstrecken zu Fuß), BI (blind nach SGB IX § 2 Abs. 2). 50 % Ermäßigung (§ 3a): GdB 50–99 ohne H/aG/BI-Merkzeichen. Begünstigt ist jeweils nur ein Fahrzeug pro schwerbehinderter Person. Bei Nutzung durch Angehörige: Das Fahrzeug muss überwiegend für Fahrten des Schwerbehinderten genutzt werden. Schwerbehindertenausweis nach SGB IX § 152 Abs. 4 mit eingetragenen Merkzeichen ist Pflichtnachweis.
**4. WLTP vs. NEFZ — Auswirkungen auf den CO2-Wert** NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus): Messverfahren für Fahrzeuge mit Erstzulassung bis 31.12.2020. WLTP (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure): seit 01.01.2021 für Neuzulassungen verpflichtend (VO (EU) 2017/1151). WLTP-Werte liegen regelmäßig 20–30 % über den NEFZ-Werten, da das Messverfahren realistischer ist. Konsequenz für Kfz-Steuer: Neufahrzeuge ab 2021 haben höhere CO2-Werte in der Zulassungsbescheinigung und zahlen entsprechend mehr CO2-Zuschlag. Der KraftStG § 8 Nr. 1c wurde 2020 neu gefasst, um die WLTP-Umstellung zu berücksichtigen — neue Staffelbeträge und Freigrenzen.
**5. Kfz-Steuer-Festsetzung und Rechtsmittel** Das HZA erlässt nach Zulassung des Fahrzeugs einen Kfz-Steuerbescheid (AO § 157). Bei falschem Steuersatz (z. B. falscher CO2-Wert nach Typgenehmigungskorrektur durch Hersteller): Einspruch nach AO § 347 innerhalb eines Monats. Änderungsantrag nach AO § 172: bei nachträglicher Änderung der Besteuerungsgrundlagen (z. B. technische Änderung des Fahrzeugs, Neueintragung in Zulassungsbescheinigung).
So füllen Sie Ihr Kfz-Steuer-Antrag Befreiung Schwerbehinderte CO2 Deutschland aus
Der Kfz-Steuer-Antrag in Deutschland wird in folgenden Schritten gestellt:
**Schritt 1 — Fahrzeugdaten aus der Zulassungsbescheinigung entnehmen** Alle für die Kfz-Steuer relevanten Daten stehen auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief). Relevante Felder: P.1 — Hubraum in cm³; V.7 oder V.7a — CO2-Emissionen in g/km (WLTP oder NEFZ); B — Datum der Erstzulassung; J — Fahrzeugklasse (M1 für Pkw); E — Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN/VIN). Diese Daten werden automatisch ins ZFZR beim KBA übertragen und stehen dem HZA für die Steuerfestsetzung zur Verfügung.
**Schritt 2 — Schwerbehindertenausweis prüfen und Merkzeichen verifizieren** Für die Steuerbefreiung nach KraftStG § 3 Nr. 13 muss der Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen H, aG oder BI enthalten. Der Ausweis ist auf der Rückseite mit Merkzeichen und Gültigkeitsdauer versehen. Abgelaufene Ausweise: Befreiung läuft aus, sobald der Ausweis ungültig wird — Verlängerung beim Versorgungsamt (heute: Amt für Soziales der Kommunen) beantragen (SGB IX § 152 Abs. 5). Aktualisierter Ausweis: dem HZA unverzüglich vorlegen, damit die Befreiung nahtlos weiterläuft.
**Schritt 3 — Antrag beim zuständigen Hauptzollamt einreichen** Das zuständige HZA ist nach dem Wohnort des Halters zu bestimmen: Suche auf www.zoll.de nach „Zuständiges Hauptzollamt“ mit Postleitzahl. Den Antrag können Sie per Post, persönlich oder über das Online-Portal des Zolls einreichen. Für schwerbehinderte Personen: Kopie des Schwerbehindertenausweises beifügen. Das HZA prüft den Antrag und erlässt einen geänderten Kfz-Steuerbescheid (bei Befreiung: Nullbescheid, d. h. keine Steuerforderung).
**Schritt 4 — SEPA-Lastschrift einrichten (für steuerpflichtige Fahrzeuge)** Ohne aktives SEPA-Lastschriftmandat kann das HZA die Kfz-Steuer nicht einziehen — das Fahrzeug könnte zwangsweise abgemeldet werden. SEPA-Lastschrift für Kfz-Steuer einrichten: über die HZA-Website oder durch Einreichung eines SEPA-Formulars mit IBAN und BIC beim HZA. Bei Bankwechsel: neues SEPA-Mandat umgehend einrichten.
**Schritt 5 — Kfz-Steuerbescheid prüfen und archivieren** Nach Eingang des Kfz-Steuerbescheids (AO § 157) sorgfältig prüfen: Stimmen Hubraum (cm³), CO2-Wert (g/km), Erstzulassungsdatum und Fahrzeugklasse mit der Zulassungsbescheinigung überein? Bei Abweichungen: Einspruch nach AO § 347 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich beim HZA einlegen. Den Bescheid aufbewahren — er ist bei Fahrzeugverkauf, Schadensfällen und Behördenanfragen relevant. Das Finanzgericht (FG) ist Rechtsmittelinstanz nach erfolglosem Einspruch (FGO § 40).
**Schritt 6 — Fahrzeugtechnische Änderungen dem HZA melden** Nach Umrüstung (z. B. Nachrüstung eines Dieselpartikelfilters, Hubraumänderung, Elektrokonversion): Neue Typgenehmigung oder Einzelabnahme erforderlich (FZV § 19). Die neuen technischen Daten werden in die Zulassungsbescheinigung eingetragen und automatisch ins ZFZR übermittelt — das HZA passt die Kfz-Steuer an. Bei vollständiger Umrüstung auf Elektroantrieb: Antrag auf Steuerbefreiung nach KraftStG § 3d stellen.
Rechtliche Anforderungen für Kfz-Steuer-Antrag Befreiung Schwerbehinderte CO2 Deutschland
Der Kfz-Steuer-Antrag in Deutschland unterliegt folgenden Rechtsvorschriften:
**KraftStG § 1 (Steuergegenstand):** Kfz-Steuer entsteht durch das Halten eines zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen Kraftfahrzeugs oder Anhängers. Halter mit inländischem Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung steuerpflichtig.
**KraftStG § 3 (Steuerbefreiungen):** Nr. 13 — vollständige Befreiung für Fahrzeuge schwerbehinderter Personen mit Merkzeichen H, aG oder BI nach SGB IX § 152 Abs. 4. Begünstigt: ein Fahrzeug pro schwerbehinderter Person. § 3d — Befreiung für reine Elektrofahrzeuge bis 31.12.2030.
**KraftStG § 3a (Ermäßigung):** 50 % Ermäßigung für schwerbehinderte Personen mit GdB 50–99 ohne H/aG/BI-Merkzeichen. Fahrzeug muss überwiegend zur Beförderung der schwerbehinderten Person genutzt werden.
**KraftStG § 8 (Steuersatz):** Nr. 1a — Benziner: 2 EUR / 100 cm³ Hubraum. Nr. 1b — Diesel: 9,50 EUR / 100 cm³. Nr. 1c — CO2-Komponente: gestaffelte Zuschläge nach Emissionsüberschreitung über Freigrenze. Nr. 2 — Krafträder: 1,84 EUR / 25 cm³. Nr. 3 — Lkw/Nutzfahrzeuge: gewichtsbasiert.
**SGB IX § 152 (Schwerbehindertenausweis):** Abs. 4 — Merkzeichen werden im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Feststellung durch Versorgungsamt (Amt für Soziales). Merkzeichen aG: außergewöhnliche Gehbehinderung nach BSG B 9 SB 3/06 R.
**FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung):** § 10 — Kennzeichen; § 13 — Ummeldung; § 14 — Außerbetriebsetzung. Zulassungsbescheinigung Teil I und II: Quelle für steuerrelevante Fahrzeugdaten.
**EnergieStG (Energiesteuergesetz):** Regelt die Mineralölsteuer auf Kraftstoffe — die unterschiedlichen Kfz-Steuersätze für Benziner und Diesel kompensieren die unterschiedliche Mineralölsteuerbelastung.
**KraftStG § 5 (Entstehung und Ende der Steuerpflicht):** Steuerpflicht entsteht mit dem Tag der Zulassung. Ende: mit dem Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung nach FZV § 14) oder des Halterwechsels. Steuerschuldner pro rata temporis — tagesgenaue Abrechnung. Bei Fahrzeugverlust (Diebstahl, Totalschaden): Ummeldung bei der Zulassungsbehörde und gleichzeitige Meldung ans HZA erforderlich, damit die Steuerpflicht endet.
**AO §§ 347 ff. (Einspruchsverfahren):** Formeller Rechtsbehelf gegen Kfz-Steuerbescheid des HZA. Frist: einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift. Keine aufschiebende Wirkung — Steuer muss trotz Einspruch zunächst gezahlt werden (AO § 361). Nach erfolglosem Einspruch: Klage vor dem Finanzgericht (FGO § 40).
Häufige Fehler bei Ihrem Kfz-Steuer-Antrag Befreiung Schwerbehinderte CO2 Deutschland
Häufige Fehler beim Kfz-Steuer-Antrag in Deutschland:
**SEPA-Lastschrift nicht eingerichtet — Fahrzeug droht zwangsabmeldung:** Ohne aktives SEPA-Lastschriftmandat beim HZA kann die Kfz-Steuer nicht eingezogen werden. Das HZA mahnt zunächst, droht dann mit Zwangsabmeldung und Bußgeld. Viele Fahrzeughalter bemerken dies erst, wenn das Fahrzeug bereits gesperrt ist. Lösung: Bei jeder Ummeldung unverzüglich prüfen, ob SEPA-Mandat beim neuen HZA vorliegt oder einzurichten ist.
**Schwerbehindertenausweis abgelaufen — Befreiung läuft ohne Nachfolgedokument aus:** Schwerbehindertenausweise haben eine befristete Gültigkeit (meist 5 Jahre) und müssen rechtzeitig verlängert werden (SGB IX § 152 Abs. 5). Versiegt die Gültigkeit, endet automatisch die Kfz-Steuerbefreiung — das HZA setzt die volle Kfz-Steuer ab dem Folgetag fest. Konsequenz: Nachzahlungen für den Zeitraum ohne gültigem Ausweis. Lösung: Verlängerungsantrag mindestens 6 Wochen vor Ablauf beim Versorgungsamt stellen.
**NEFZ und WLTP-CO2-Werte verwechselt:** Fahrzeughalter, die seit 2021 ein Neufahrzeug zulassen, nutzen manchmal den NEFZ-CO2-Wert aus dem Datenblatt des Herstellers statt des WLTP-Werts aus der Zulassungsbescheinigung. Der WLTP-Wert ist bindend für die Kfz-Steuer — er ist auf Feld V.7a der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. WLTP-Werte liegen deutlich über NEFZ — die Kfz-Steuer kann dadurch erheblich höher ausfallen als erwartet. Lösung: immer den in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen CO2-Wert verwenden.
**Befreiungsantrag nicht rechtzeitig nach Erwerb des Merkzeichens gestellt:** Sobald das Merkzeichen H, aG oder BI vom Versorgungsamt festgestellt wird (Bescheid liegt vor), sollte der Befreiungsantrag sofort beim HZA gestellt werden. Rückwirkende Befreiung ist nur für Zeiträume möglich, für die das HZA die Befreiungsvoraussetzungen nachweislich feststellen kann. Zu langes Warten führt zum Verlust der Steuererstattung für bereits gezahlte Beträge.
**Falsche Behörde angeschrieben — Finanzamt statt Hauptzollamt:** Die Zuständigkeit für die Kfz-Steuer liegt seit 2009 nicht mehr beim Finanzamt, sondern beim Hauptzollamt. Anfragen oder Anträge an das Finanzamt führen zu Verzögerungen und müssen umgeleitet werden. Das zuständige HZA ist nach Wohnort des Halters auf www.zoll.de zu ermitteln.
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}Häufig gestellte Fragen
Seit dem 01. Juli 2009 ist für die Kraftfahrzeugsteuer in Deutschland nicht mehr das Finanzamt, sondern das zuständige Hauptzollamt (HZA) der Bundesfinanzverwaltung zuständig. Die Zuständigkeit liegt beim HZA am Wohnsitz des Fahrzeughalters (§ 17 Abs. 3 KraftStG i. V. m. AO § 19a). Bundesweit gibt es 43 Hauptzollämter — das für Sie zuständige HZA finden Sie auf der Website www.zoll.de über die Postleitzahlensuche. Die Übertragung der Zuständigkeit auf den Zoll erfolgte im Rahmen der Föderalismusreform II 2009. Alle bestehenden Kfz-Steuerbescheide wurden damals automatisch übertragen. Zahlungen an das Finanzamt für Kfz-Steuer werden nicht mehr akzeptiert — die Zahlung erfolgt ausschließlich per SEPA-Lastschrift vom Girokonto des Halters an das HZA. Beim Halterwechsel wird das neue HZA automatisch über das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) informiert — der neue Halter muss sich nicht gesondert anmelden. Einsprüche gegen Kfz-Steuerbescheide richten sich ebenfalls an das HZA (AO § 347), nicht an das Finanzamt. Einzige Ausnahme: die kraftfahrzeugsteuerliche Grundlage (Fahrzeugklasse, Hubraum) ist bestandskräftig — Streitigkeiten über die technischen Werte gehen an die Zulassungsbehörde.
Berechnung der Kfz-Steuer 2025 für einen Benziner mit Erstzulassung ab 01.01.2021 (WLTP): Hubraum-Komponente: 1.600 cm³ / 100 cm³ = 16 (angefangene 100 cm³) × 2 EUR = 32 EUR. CO2-Komponente (Freigrenze 95 g/km): 130 g/km − 95 g/km = 35 g/km über Freigrenze. 35 g/km / 10 g/km = 3,5 → 4 angefangene 10 g/km-Stufen. Staffelung: Erste Stufe 96–115 g/km (20 g/km = 2 × 10 g/km): 2 × 2 EUR = 4 EUR. Zweite Stufe 116–135 g/km (15 g/km = 2 × 10 g/km aufgerundet): 2 × 2,20 EUR = 4,40 EUR. Zwischenrechnung: 4 + 4,40 = 8,40 EUR CO2-Zuschlag. Gesamte Kfz-Steuer: 32 EUR (Hubraum) + 8,40 EUR (CO2) = 40,40 EUR pro Jahr. Hinweis: Dieser Beispielwert ist vereinfacht — die exakte Berechnung nimmt das HZA anhand der WLTP-Daten aus dem ZFZR vor. Für Fahrzeuge mit Erstzulassung bis 31.12.2020 gilt das NEFZ-Messverfahren mit anderen Freigrenzen und Staffelbeträgen nach KraftStG § 8 Nr. 1a/1b (alter Fassung). Bei Fahrzeugen mit Erstzulassung vor 01.07.2009 gilt ausschließlich der Hubraum-Steuersatz ohne CO2-Komponente. Den eigenen Kfz-Steuerbetrag können Halter über den Kfz-Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen (bmf.de) kostenlos berechnen — Eingabe von Hubraum, CO2-Wert und Erstzulassungsdatum genügt.
Zur vollständigen Kfz-Steuerbefreiung nach KraftStG § 3 Nr. 13 berechtigen drei Merkzeichen, die im Schwerbehindertenausweis nach SGB IX § 152 Abs. 4 eingetragen sein müssen: H — hilflos: Die Person benötigt für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauernde Hilfe in erheblichem Umfang (SGB IX § 33b; Anlage zu § 2 BeKSoFV). aG — außergewöhnliche Gehbehinderung: Die Person ist infolge ihrer Behinderung nicht in der Lage, Wegstrecken im Ortsverkehr zu Fuß zurückzulegen (BSG B 9 SB 3/06 R — Maßstab: 500–1.000 Meter Gehfähigkeit). Feststellung durch das Versorgungsamt auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens. BI — blind: Sehvermögen auf dem besseren Auge mit Korrekturglas 1/50 oder Gesichtsfeld von weniger als 5 Grad (BVerwG 5 C 2/18). Das Fahrzeug muss auf die schwerbehinderte Person oder auf einen Angehörigen zugelassen sein, der das Fahrzeug überwiegend für Fahrten des Schwerbehinderten nutzt. Jedes der drei Merkzeichen allein ist ausreichend für die vollständige Befreiung — es müssen nicht alle drei vorliegen.
Reine Elektrofahrzeuge (BEV — Battery Electric Vehicle) sind nach KraftStG § 3d von der Kfz-Steuer vollständig befreit bis zum 31. Dezember 2030. Diese Befreiung gilt für alle Fahrzeuge, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden und entsprechend typgenehmigt sind. Plug-in-Hybride (PHEV) und Mild-Hybride sind von der Befreiung ausgeschlossen — sie zahlen Kfz-Steuer nach den Regeln für Benziner oder Diesel inkl. CO2-Zuschlag. Die Befreiungsdauer wurde zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2022 verlängert. Nach Ablauf der Befreiung am 31.12.2030 werden Elektrofahrzeuge der gleichen Kfz-Steuerpflicht unterliegen wie konventionelle Fahrzeuge — jedoch ohne CO2-Zuschlag (da keine Emissionen), nur mit einer Gewichtskomponente, die dann neu geregelt werden soll. Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge sind ebenfalls nach KraftStG § 3d befreit. Die Befreiung wird automatisch beim HZA nach Fahrzeugzulassung festgestellt — kein gesonderter Antrag erforderlich.
Bei einem Fahrzeugverkauf und Halterwechsel endet die Kfz-Steuerpflicht des Verkäufers (alten Halters) und beginnt die Steuerpflicht des Käufers (neuen Halters) mit dem Tag der Ummeldung. Der Halterwechsel wird durch die Zulassungsbehörde ins ZFZR beim KBA eingetragen und automatisch an das zuständige HZA übermittelt. Das HZA erlässt für den alten Halter einen Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid und für den neuen Halter einen neuen Kfz-Steuerbescheid. Wichtig für den Käufer: Sofort nach Ummeldung ein SEPA-Lastschriftmandat beim zuständigen HZA einrichten — ohne aktives SEPA-Mandat kann die Kfz-Steuer nicht eingezogen werden und das HZA kann das Fahrzeug zwangsweise abmelden. Der Steuerbetrag pro Jahr bleibt unverändert (abhängig von Fahrzeugdaten), ändert sich aber, wenn das Fahrzeug ein neues Kennzeichen in einem anderen Zulassungsbezirk erhält (andere HZA-Zuständigkeit — keine Auswirkung auf Steuerhöhe).
Die Kfz-Steuer ist bei betrieblicher Nutzung des Fahrzeugs als Betriebsausgabe (EStG § 4 Abs. 4) vollständig abzugsfähig. Dies gilt für Fahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend betrieblich genutzt werden und im Betriebsvermögen stehen. Bei gemischter Nutzung (betrieblich und privat) ist nur der betriebliche Anteil abzugsfähig — ermittelt nach der Fahrtenbuchmethode (EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3) oder der 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2). Als Werbungskosten (EStG § 9) ist die Kfz-Steuer abzugsfähig bei Arbeitnehmern, die ein eigenes Fahrzeug für berufliche Fahrten nutzen und keine Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Kosten geltend machen. Die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG: 0,30 EUR/km für die ersten 20 km, 0,38 EUR/km ab dem 21. km ab 2022) ist eine Pauschale, die alle Fahrzeugkosten inklusive Kfz-Steuer abdeckt — bei Geltendmachung der Entfernungspauschale ist keine separate Kfz-Steuer-Absetzung möglich.
NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) und WLTP (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) sind zwei unterschiedliche Testverfahren zur Ermittlung des CO2-Ausstoßes von Fahrzeugen — mit erheblichen Auswirkungen auf die Kfz-Steuer. NEFZ: Labormessverfahren, das seit den 1990er Jahren genutzt wurde; gilt als unrealistisch (ermittelt CO2-Werte unter Realbedingungen), wurde für alle Neufahrzeuge zum 01.01.2021 abgelöst. WLTP: Realistischeres Messverfahren mit mehr Messphasen, höheren Geschwindigkeiten und mehr Geräuschentwicklung — WLTP-CO2-Werte liegen im Durchschnitt 20–30 % über NEFZ-Werten. Kfz-Steuer-Konsequenz: Für Neufahrzeuge mit Erstzulassung ab 01.01.2021 werden die WLTP-CO2-Werte zur Kfz-Steuerberechnung herangezogen. Da der WLTP-Wert höher ist, fällt auch der CO2-Zuschlag höher aus. Beispiel: NEFZ-Wert 110 g/km → WLTP-Wert ca. 130–140 g/km → Kfz-Steuer-Zuschlag deutlich höher. KraftStG § 8 Nr. 1c wurde 2020 angepasst, um die WLTP-Umstellung zu berücksichtigen — neue Freigrenzen und gestaffelte Zuschläge wurden eingeführt. Fahrzeuge mit NEFZ-Zulassung (vor 2021): behalten ihre NEFZ-basierten CO2-Werte und die entsprechende Kfz-Steuerberechnung dauerhaft.
Gegen einen Kfz-Steuerbescheid des Hauptzollamts, der nach Ihrer Auffassung falsch ist, können Sie Einspruch einlegen. Fristen und Verfahren: Einspruch nach AO § 347 muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich beim ausstellenden HZA eingereicht werden (AO § 355 Abs. 1). Inhalt des Einspruchs: Bescheidbeschreibung (Aktenzeichen, Datum), Darlegung des Fehlers (z. B. falscher CO2-Wert, falsche Fahrzeugklasse, falsche Anwendung des Steuersatzes) und Nachweis (Kopie der Zulassungsbescheinigung mit korrektem CO2-Wert). Das HZA entscheidet über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung nach AO § 367. Gibt das HZA dem Einspruch nicht statt: Klage vor dem Finanzgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (FGO § 47). Häufiger Fehlergrund: Hersteller korrigieren nachträglich CO2-Werte (Rückrufaktion, Software-Update) — dann ist Änderungsantrag nach AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 beim HZA möglich, der rückwirkende Erstattungen ermöglicht.
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