Kfz-Zulassung Ummeldung
Bundesrepublik Deutschland — FZV §§ 6, 13, 32; KraftStG; StVZO § 27; BMVI-Verfahren ELDIS
Kopf
KFZ-ZULASSUNG / UMMELDUNGSANTRAG
gemäß FZV §§ 6 (Zulassung), 13 (Ummeldung), 32 (i-Kfz); KraftStG; StVZO §27 (Ummeldepflicht); BMVI-Verfahren ELDIS — Bundesrepublik Deutschland
Antragsdatum: [Antragsdatum] | Antragsort: [Antragsort]
Fahrzeughalter
§1 NEUER FAHRZEUGHALTER
Name: [Halter Name]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum Halter]
Anschrift: [Halter Adresse]
Anlass der Ummeldung: [Anlass der Ummeldung]
Fahrzeugdaten
§2 FAHRZEUGDATEN (FZV §6)
Fahrzeug: [Fahrzeug Marke/Modell]
FIN: [FIN]
Bisheriges Kennzeichen: [Bisheriges Kennzeichen]
Gewünschtes neues Kennzeichen: [Neues Kennzeichen]
Erstzulassung: [Erstzulassung]
HU/AU
§3 HAUPTUNTERSUCHUNG (StVZO §29)
HU gültig bis: [HU gültig bis]
Prüforganisation: [HU-Stelle]
Versicherungsangaben
§4 VERSICHERUNGSNACHWEIS (FZV §23)
eVB-Nummer: [eVB-Nummer]
Versicherungsgesellschaft: [Neue Versicherung]
Erklärungen
§5 ERKLÄRUNGEN DES ANTRAGSTELLERS
Der Antragsteller erklärt, alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben. Der Fahrzeughalter bestätigt, dass das Fahrzeug mit gültiger HU-Plakette nach §29 StVZO ausgestattet ist und eine wirksame Kfz-Haftpflichtversicherung nach §1 PflVG besteht. Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) wurde vom Versicherer übermittelt und liegt bei. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II werden zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde mitgebracht. Die Kraftfahrzeugsteuer nach KraftStG wird ab dem Datum der Ummeldung fällig; das Finanzamt Kassel ‒ Außenstelle Kassel (KraftSt) wird durch die ELDIS-Datenübermittlung des BMVI automatisch benachrichtigt. Die Verwaltungsgebühr für die Ummeldung beträgt gemäß GebOSt je nach Bundesland ca. 27–60 EUR. Für Online-Ummeldungen nach §32 FZV über das i-Kfz-Portal des BMVI gelten besondere Voraussetzungen (Online-Ausweisfunktion des Personalausweises erforderlich).
Unterschrift Fahrzeughalter:
[Halter Name], [Antragsort], den [Antragsdatum]
Fahrzeughalter
________________
Signature
Was ist Kfz-Zulassung Ummeldung?
Die Kfz-Zulassung Ummeldung in Deutschland ist das amtliche Verfahren, mit dem ein Kraftfahrzeug nach einem Halterwechsel, einem Wohnsitzwechsel des Halters oder einer Namensänderung bei der zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde neu erfasst wird. Die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) regelt in §§ 6 und 13 die Zulassungspflicht und die Pflicht zur Änderungsmitteilung: Innerhalb von 14 Tagen nach dem auslösenden Ereignis muss der neue Halter oder der umgezogene bisherige Halter die Ummeldung vornehmen. Wer diese Frist versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 48, 49 StVO, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Das Ummeldungsformular dient als strukturierte Arbeitsunterlage und Dokumentationsnachweis für alle erforderlichen Angaben: Daten des neuen Fahrzeughalters, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN), bisheriges und gewünschtes Kennzeichen, Datum der Hauptuntersuchung (HU) nach §29 StVZO sowie die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) gemäß §23 FZV. Ohne gültige eVB-Nummer und HU-Plakette verweigert die Zulassungsbehörde die Ummeldung.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg führt das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR), in dem alle Zulassungsdaten bundesweit gespeichert werden. Die Zulassungsbehörden übermitteln Änderungsdaten über das BMVI-System ELDIS (Elektronisches Datenübermittlungssystem) in Echtzeit an das KBA. Gleichzeitig informiert das ELDIS-System automatisch das Finanzamt für Kraftfahrzeugsteuer in Kassel (KraftSt) über die Änderung, sodass die Kraftfahrzeugsteuer nach KraftStG korrekt dem neuen Halter zugeordnet wird.
Neben dem klassischen Weg am Schalter der Zulassungsbehörde ermöglicht §32 FZV die Online-Ummeldung über das i-Kfz-Portal des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV). Für die i-Kfz-Nutzung ist die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises (eID) sowie das Sicherheitscode-System der Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, sog. Feincodierung) erforderlich. Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen nach §9 FZV oder mit bestimmten Ausnahmegenehmigungen können über i-Kfz nicht umgemeldet werden.
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, früher Fahrzeugschein) verbleibt nach der Ummeldung mit neuen Einträgen beim Halter. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II, früher Fahrzeugbrief) wird bei Halterwechsel zwingend benötigt und bei der Behörde einbehalten, wenn ein neuer ZB II ausgestellt wird. Die Zulassungsbehörde vermerkt den Eigentümerwechsel und stellt bei Kennzeichenwechsel neue Kennzeichenschilder aus, die der Halter bei einem Schilderprägebetrieb in der Nähe der Zulassungsstelle anfertigen lassen kann. Die anfallenden Verwaltungsgebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und betragen bundesweit in der Regel 27–60 EUR je nach Art der Ummeldung und Bundesland.
Wann brauchen Sie Kfz-Zulassung Ummeldung?
Die Kfz-Zulassung Ummeldung in Deutschland wird in vier typischen Lebenssituationen zwingend erforderlich. Erstens beim Halterwechsel durch Kauf oder Schenkung: §13 Abs. 1 FZV verpflichtet den Erwerber, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach der Übergabe auf seinen Namen umzumelden. Beim Privatverkauf eines Fahrzeugs sollten Käufer und Verkäufer daher das Datum der Übergabe im Fahrzeugübergabeprotokoll (BGH VI ZR 233/17) festhalten, da der Verkäufer bis zur Ummeldung haftungsrechtlich und kraftfahrzeugsteuerlich weiter als Halter gilt.
Zweitens bei Wohnsitzwechsel des Halters in einen anderen Zulassungsbezirk: §13 Abs. 2 FZV verlangt die Ummeldung ebenfalls innerhalb von 14 Tagen nach amtlicher Ummeldung des Wohnsitzes. Beim Wohnsitzwechsel innerhalb desselben Zulassungsbezirks kann eine vereinfachte Mitteilung ausreichen; die Zulassungsbehörde aktualisiert den Eintrag im ZFZR ohne neues Kennzeichen. Ändert sich der Zulassungsbezirk (z.B. Umzug von München nach Hamburg), erhält das Fahrzeug ein neues Kennzeichen, es sei denn, der Halter beantragt Kennzeichenmitnahme nach §14 FZV.
Drittens bei Namensänderung des Halters — etwa nach Heirat, Scheidung oder Firmenumfirmierung: §13 Abs. 3 FZV verlangt die Aktualisierung der Zulassungsunterlagen. Drittens müssen Erben nach §13 FZV i.V.m. BGB §1922 das auf den Erblasser zugelassene Fahrzeug innerhalb von drei Monaten ummelden oder abmelden; anderenfalls haftet der Erbe für Kraftfahrzeugsteuer und Versicherungsprämien als Halter.
Das Formular wird außerdem benötigt, wenn ein Fahrzeug bisher auf ein Leasingunternehmen zugelassen war (Halterwechsel nach Vertragsende und Übernahme durch Leasingnehmer) oder wenn eine Handelsautorisierung (Händlerkennzeichen §16 FZV) auf eine Dauerzulassung umgestellt wird. In all diesen Fällen gilt: Ohne gültige eVB-Nummer vom Versicherer, gültige HU-Plakette nach §29 StVZO und vollständige ZB I und ZB II nimmt die Zulassungsbehörde keine Ummeldung vor.
Was gehört in Ihr Kfz-Zulassung Ummeldung?
Ein vollständiges und rechtssicheres Kfz-Ummeldungsformular in Deutschland muss folgende Kernelemente enthalten:
**Halteridentifikation und Anlass:** Name oder Firmenname des neuen Halters mit exakter Schreibweise gemäß Personalausweis oder Handelsregisterauszug (§6 FZV), vollständige Anschrift im neuen Zulassungsbezirk sowie der Anlass der Ummeldung nach §13 FZV (Halterwechsel, Wohnsitzwechsel, Namensänderung oder Erbschaft). Bei Unternehmen ist zusätzlich die Handelsregisternummer und der Sitz der Gesellschaft anzugeben.
**Fahrzeugidentifikation (FIN und ZB-Angaben):** Die 17-stellige Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) aus Feld E der ZB I ist das zentrale Identifikationsmerkmal im ZFZR des KBA. Fahrzeugmarke und -modell nach den Feldern D.1 und D.2 der ZB I, das bisherige amtliche Kennzeichen sowie das gewünschte neue Kennzeichen (bei Kennzeichenwechsel) müssen vollständig angegeben werden. Das Datum der Erstzulassung aus Feld B der ZB I beeinflusst die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer (KraftStG §8 — nach Hubraum und Emissionen) und den Intervall der Hauptuntersuchung.
**HU-Status nach §29 StVZO:** Die Hauptuntersuchung ist für PKW alle 24 Monate vorgeschrieben (§29 StVZO Anlage VIII). Das Formular erfasst das Ablaufdatum der aktuellen HU und die ausführende Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS). Die TÜV-Plakette auf dem hinteren Kennzeichen zeigt Monat und Jahr der nächsten fälligen HU; eine abgelaufene HU-Plakette führt zur Verweigerung der Ummeldung. DEKRA und TÜV führen gemeinsam jährlich ca. 28 Millionen Hauptuntersuchungen in Deutschland durch.
**eVB-Nummer nach §23 FZV:** Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) ist seit Einführung des elektronischen Verfahrens am 01.03.2008 zwingende Voraussetzung für jede Kfz-Zulassung und Ummeldung. Der Versicherer übermittelt die 17-stellige eVB-Nummer dem Versicherungsnehmer innerhalb von Minuten nach Antragstellung. Die Zulassungsbehörde prüft die eVB online im GDV-Hintergrundsystem (GDV: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft); eine gefälschte oder abgelaufene eVB führt zur sofortigen Ablehnung. Die eVB ist 60 Tage gültig. Für die Ummeldung bei Wohnsitzwechsel muss die Haftpflichtversicherung über den neuen Wohnsitz informiert werden, da sich die Regionalklasse (ADAC-Tabelle) und damit die Prämie ändern können.
**Pflichtdokumente bei der Behörde:** ZB I (Fahrzeugschein), ZB II (Fahrzeugbrief) — bei Halterwechsel zwingend, für andere Anlässe nach §13 FZV Abs. 4 nur auf Anforderung —, gültiger Personalausweis oder Reisepass, bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht (§14 VwVfG), bei Firmen ein aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate) sowie bei Erbschaft ein Erbschein oder notariell beglaubigtes Testament.
**i-Kfz Online-Ummeldung (§32 FZV):** Das BMDV betreibt das i-Kfz-Portal, über das Ummeldungen seit 2022 vollständig online möglich sind. Voraussetzungen: aktivierte Online-Ausweisfunktion (eID) des Personalausweises, Zulassungsbescheinigung Teil I mit aufgedruckter Sicherheitscode-Feincodierung, aktuell zugelassenes i-Kfz-fähiges Fahrzeug und gültige eVB. Die neuen Kennzeichenschilder werden nach erfolgreicher Online-Ummeldung bei einem zugelassenen Schilderprägebetrieb bestellt; das Reservierungskennzeichen nach §14 FZV kann vorab online reserviert werden. Das ADAC schätzt, dass durch i-Kfz jährlich mehrere Millionen Behördengänge eingespart werden könnten. Weitere Informationen und das i-Kfz-Portal sind über forms-legal.com unter dem Abschnitt Deutschland-Dokumente verlinkt.
**Kraftfahrzeugsteuer und ELDIS:** Mit der Ummeldung wechselt die Kraftfahrzeugeuer-Pflicht nach KraftStG auf den neuen Halter. Das BMVI-System ELDIS (Elektronisches Datenübermittlungssystem) überträgt die Halterdaten automatisch an das Finanzamt Kassel – Außenstelle Kassel (KraftSt). Ein Verkäufer, der das Fahrzeug nicht rechtzeitig ummeldet, haftet weiterhin für Kraftfahrzeugsteuer und Kfz-Haftpflichtprämien als Halter nach BGB §426 gesamtschuldnerisch.
So füllen Sie Ihr Kfz-Zulassung Ummeldung aus
Das Kfz-Ummeldungsformular für Deutschland wird in fünf Schritten korrekt ausgefüllt:
**Schritt 1 — Anlass und Halterangaben:** Wählen Sie den zutreffenden Ummeldungsanlass nach §13 FZV (Halterwechsel durch Kauf oder Schenkung, Wohnsitzwechsel, Namensänderung oder Erbschaft). Tragen Sie den Namen des neuen Halters exakt wie im Personalausweis (bei natürlichen Personen) oder im Handelsregisterauszug (bei Unternehmen) ein. Die Adresse muss dem neuen amtlichen Wohnsitz entsprechen, der die zuständige Zulassungsbehörde und die Regionalklasse der Versicherung bestimmt.
**Schritt 2 — Fahrzeugdaten aus ZB I entnehmen:** Übertragen Sie Fahrzeugmarke/-modell aus Feldern D.1 und D.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie die FIN aus Feld E. Notieren Sie das bisherige amtliche Kennzeichen und entscheiden Sie, ob Sie das Kennzeichen mitnehmen (§14 FZV — möglich bei Zulassungsbezirkswechsel innerhalb desselben Bundeslandes sowie seit 2015 bundesweit bei Wunschkennzeichen) oder ein neues beantragen. Das Datum der Erstzulassung entnehmen Sie aus Feld B.
**Schritt 3 — HU-Nachweis sicherstellen:** Prüfen Sie die TÜV/DEKRA-Plakette auf dem hinteren Kennzeichen auf Gültigkeit. Das zweistellige Jahr und das innere Segment zeigen den Ablaufmonat nach §29 StVZO. Falls die HU innerhalb der nächsten 30 Tage abläuft, empfiehlt der ADAC, vor der Ummeldung eine neue HU durchzuführen, um spätere Doppelkosten zu vermeiden.
**Schritt 4 — eVB-Nummer einholen:** Kontaktieren Sie Ihren neuen oder bisherigen Kfz-Haftpflichtversicherer (z.B. HUK-COBURG, Allianz, AXA, Generali, Zurich) und fordern Sie eine eVB-Nummer für die neue Anschrift oder den neuen Halter an. Die eVB-Nummer erhalten Sie in der Regel innerhalb von Minuten per E-Mail, App oder telefonisch. Vergewissern Sie sich, dass die eVB auf das korrekte Fahrzeug (FIN) und den neuen Halter/Wohnsitz ausgestellt ist. Gemäß §23 FZV ist diese 60 Tage gültig.
**Schritt 5 — Einreichen und Gebühren bezahlen:** Reichen Sie das ausgefüllte Formular zusammen mit ZB I, ZB II, Personalausweis, eVB-Nummer und ggf. Vollmacht bei der Kfz-Zulassungsbehörde Ihres neuen Wohnsitzes ein. Die Verwaltungsgebühr beträgt nach GebOSt typischerweise 27–60 EUR. Bei Online-Ummeldung über das i-Kfz-Portal des BMDV (§32 FZV) werden dieselben Daten digital eingegeben; die Zahlung erfolgt per Online-Banking. Nach erfolgreicher Ummeldung erhalten Sie eine neue ZB I mit aktualisiertem Halter und ggf. neuen Kennzeichenschildern.
Rechtliche Anforderungen für Kfz-Zulassung Ummeldung
Die rechtlichen Anforderungen an die Kfz-Ummeldung in Deutschland ergeben sich aus einem mehrstufigen Normenkomplex:
**FZV §§ 6, 13, 14, 23, 32:** §6 FZV begründet die Zulassungspflicht für alle Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr. §13 FZV normiert die Pflicht zur Änderungsmitteilung (Ummeldepflicht) innerhalb von 14 Tagen nach Halterwechsel, Wohnsitzwechsel oder Namensänderung. §14 FZV regelt die Kennzeichenmitnahme. §23 FZV macht die eVB-Vorlage zur Zulassungsvoraussetzung. §32 FZV ermöglicht die Online-Zulassung via i-Kfz.
**StVZO §27 und §29:** §27 StVZO enthält die allgemeine Ummeldepflicht bei Adressänderungen. §29 StVZO und Anlage VIII schreiben die Hauptuntersuchungsintervalle vor (PKW: alle 24 Monate; neue PKW: erste HU nach 36 Monaten). Eine ungültige HU-Plakette begründet eine Straftat nach §§21, 22a StVG (Fahren ohne Betriebserlaubnis) und einen Versicherungsfall-Ausschluss.
**PflVG §1 und StVG §§3, 21:** §1 PflVG verpflichtet jeden Halter zur Haftpflichtversicherung. StVG §21 sanktioniert das Halten eines nicht zugelassenen Fahrzeugs. BGH VI ZR 233/17 bestätigt die gesamtschuldnerische Halterhaftung bei verzögerter Ummeldung.
**KraftStG:** Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht nach §1 KraftStG trifft den Halter. Bei Halterwechsel endet die Steuerpflicht des Vorhalters mit dem Tag der Ummeldung (§5 KraftStG). Versäumt der neue Halter die Ummeldung, bleibt der Vorhalter bis zur tatsächlichen Ummeldung steuerpflichtig.
**Ordnungswidrigkeitssanktionen:** Eine verspätete Ummeldung ist nach §48 Nr. 9 StVO i.V.m. §69a Abs. 5 Nr. 7 StVZO eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 50 EUR (Bußgeldkatalog).
Häufige Fehler bei Ihrem Kfz-Zulassung Ummeldung
Bei der Kfz-Ummeldung in Deutschland werden regelmäßig folgende Fehler gemacht:
**Frist von 14 Tagen missachtet:** §13 FZV setzt eine klare 14-Tage-Frist. Viele Halter glauben, die Frist laufe ab dem Tag der Briefkastenzustellung des neuen Personalausweises; tatsächlich beginnt sie ab dem Tag des Ereignisses (Übergabe des Fahrzeugs beim Kauf, amtliche Wohnsitzummeldung, Eintragung im Handelsregister). Wer erst nach drei Wochen erscheint, riskiert ein Bußgeld.
**Abgelaufene eVB-Nummer:** Die eVB ist 60 Tage gültig (§23 FZV). Manche Halter besorgen die eVB zu früh und stellen bei der Behörde fest, dass sie abgelaufen ist. Holen Sie die eVB erst kurz vor dem Termin bei der Zulassungsbehörde ein.
**ZB II nicht mitgebracht:** Bei Halterwechsel wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zwingend benötigt. Wer nur die ZB I vorlegt, wird abgewiesen. Käufer sollten beim Fahrzeugkauf darauf bestehen, dass Verkäufer den ZB II sofort übergeben.
**Falscher Zuständigkeitsbereich:** Die Ummeldung muss bei der Zulassungsbehörde des neuen Wohnsitzes erfolgen, nicht am alten Wohnort. Eine Ausnahme gilt nur für Online-Verfahren nach §32 FZV (i-Kfz), das keine lokale Zuständigkeit kennt.
**HU-Plakette übersehen:** Wer bei der Ummeldung eine abgelaufene HU-Plakette hat, muss zunächst eine neue HU vorweisen. Planen Sie daher ausreichend Zeit ein — besonders vor Halterwechsel bei Gebrauchtfahrzeugen sollte der ADAC oder eine DEKRA-Stelle die HU-Gültigkeit prüfen.
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Kfz-Zulassung Ummeldung (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/personal/legal-declarations/kfz-zulassung-ummeldung-deutschland
"Kfz-Zulassung Ummeldung (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/personal/legal-declarations/kfz-zulassung-ummeldung-deutschland.
@misc{formslegal-kfz-zulassung-ummeldung-deutschland,
author = {{Forms Legal}},
title = {Kfz-Zulassung Ummeldung (Deutschland)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/deutschland/personal/legal-declarations/kfz-zulassung-ummeldung-deutschland}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Nach §13 Abs. 1 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) muss der neue Halter das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach der Übergabe bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde umgemeldet haben. Die Frist beginnt am Tag der tatsächlichen Übergabe des Fahrzeugs, nicht am Tag der Kaufvertragsunterzeichnung oder der Bezahlung. Versäumen Sie die 14-Tages-Frist, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit nach §48 Nr. 9 StVO i.V.m. §69a Abs. 5 Nr. 7 StVZO, die mit einem Bußgeld von bis zu 50 EUR geahndet werden kann. Darüber hinaus bleiben Sie bis zur vollzogenen Ummeldung haftungsrechtlich und kraftfahrzeugsteuerrechtlich Halter des Fahrzeugs — mit entsprechenden Risiken bei Unfällen oder offenen Steuerverbindlichkeiten. Der ADAC empfiehlt, die Ummeldung unmittelbar nach der Fahrzeugübergabe zu veranlassen, insbesondere da die benötigte eVB-Nummer vom Versicherer in der Regel binnen weniger Minuten ausgestellt wird.
Für die Kfz-Ummeldung bei der deutschen Zulassungsbehörde benötigen Sie grundsätzlich: (1) Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, früher Fahrzeugschein) mit aktueller HU-Plakette; (2) bei Halterwechsel zwingend: Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II, früher Fahrzeugbrief); (3) gültiger Personalausweis oder Reisepass des neuen Halters; (4) eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung nach §23 FZV) vom neuen Kfz-Haftpflichtversicherer; (5) bei Bevollmächtigung: schriftliche Vollmacht und Kopie des Personalausweises des Vollmachtgebers; (6) bei Unternehmen: aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate); (7) bei Erbschaft: beglaubigter Erbschein oder notariell beglaubigtes Testament gemäß §13 FZV i.V.m. BGB §1922; (8) SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer nach KraftStG, falls die Zulassungsbehörde dies verlangt. Die Verwaltungsgebühr nach GebOSt beträgt bundesweit in der Regel 27–60 EUR je nach Ummeldungsart; Kennzeichenschilder (bei neuem Kennzeichen) kosten zusätzlich ca. 15–30 EUR beim Schilderprägebetrieb vor Ort.
Ja. Seit der Reform der FZV im Jahr 2015 ist die Kennzeichenmitnahme (§14 FZV) bundesweit möglich — auch bei einem Wohnsitzwechsel über Ländergrenzen hinweg. Das bedeutet: Sie können Ihr bisheriges Kennzeichen (z.B. B-XX 1234 für Berlin) auch dann behalten, wenn Sie nach München oder Hamburg umziehen. Voraussetzung ist lediglich, dass das Kennzeichen noch nicht anderweitig vergeben wurde und die Zulassungsbehörde am neuen Wohnort die Mitnahme technisch unterstützt (was bundesweit der Standard ist). Für die Kennzeichenmitnahme fallen keine zusätzlichen Gebühren an; Sie beantragen sie einfach im Rahmen der regulären Ummeldung. Wenn Sie allerdings ein neues Wunschkennzeichen mit Ortsbezug wünschen (z.B. M für München), können Sie dies vorab online über das BMDV-Portal oder die Webseite der Zulassungsbehörde reservieren. Nach §14 FZV ist das Wunschkennzeichen 90 Tage reserviert.
Die eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) ist eine 17-stellige alphanumerische Bestätigungsnummer, die Ihr Kfz-Haftpflichtversicherer Ihnen auf Anfrage ausstellt. Sie bestätigt der Zulassungsbehörde elektronisch, dass für das betreffende Fahrzeug ein gültiger Haftpflichtversicherungsvertrag nach §1 PflVG besteht. Seit 01.03.2008 ersetzt die eVB die frühere papiergebundene Versicherungsdoppelkarte (§23 FZV). So bekommen Sie die eVB: Kontaktieren Sie Ihren bisherigen oder neuen Versicherer (telefonisch, per App oder online) und nennen Sie FIN des Fahrzeugs, Ihren Namen und Ihre neue Adresse. Der Versicherer übermittelt die eVB-Nummer in der Regel binnen Minuten. Die eVB ist 60 Tage gültig und wird von der Zulassungsbehörde online im System des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) überprüft. Wichtig: Bei Wohnsitzwechsel in einen anderen Regionalklassenbezirk (nach ADAC-Tabelle) kann sich die Kfz-Versicherungsprämie ändern — fragen Sie Ihren Versicherer nach der neuen Prämie, bevor Sie die eVB anfordern, und nutzen Sie bei Bedarf einen Vergleichsrechner.
Das i-Kfz-Portal (i-Kfz steht für internetbasierte Fahrzeugzulassung) des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) ermöglicht nach §32 FZV die vollständig digitale Ummeldung ohne Behördenbesuch. Voraussetzungen: (1) Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) und dazugehöriger PIN; (2) NFC-fähiges Smartphone oder PC mit Kartenlesegerät; (3) Zulassungsbescheinigung Teil I mit aufgedruckten Sicherheitscodes (Feincodierungsfeld); (4) gültige eVB-Nummer vom Versicherer; (5) Fahrzeug ist i-Kfz-geeignet (keine Ausnahmegenehmigungen, kein Saisonkennzeichen nach §9 FZV). Der Prozess: Loggen Sie sich mit eID auf dem i-Kfz-Portal ein, geben Sie FIN und Sicherheitscodes ein, wählen Sie die Art der Ummeldung, laden Sie eVB hoch und zahlen die Gebühr per Online-Banking. Anschließend erhalten Sie digital eine neue ZB I; Kennzeichen werden über einen autorisierten Schilderprägebetrieb bestellt. Der ADAC schätzt, dass i-Kfz pro Jahr mehrere Millionen Behördengänge einsparen kann. BGH-Urteile zur Online-Zulassung stehen noch aus; alle Rechtswirkungen entsprechen dem physischen Verfahren.
Die Kraftfahrzeugsteuer selbst (berechnet nach Motorart, Hubraum und CO₂-Emissionen gemäß §8 KraftStG) ändert sich durch eine Ummeldung grundsätzlich nicht, solange das Fahrzeug unverändert bleibt. Was sich ändert, ist die Zuordnung der Steuerpflicht: Nach §1 KraftStG ist derjenige steuerpflichtig, auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen ist (der Halter). Beim Halterwechsel endet die Steuerpflicht des Vorhalters mit dem Tag der Ummeldung (§5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG). Für den Zeitraum zwischen Übergabe und Ummeldung haften Vorhalter und neuer Halter gesamtschuldnerisch nach BGB §426. Das BMVI-System ELDIS informiert das zuständige Hauptzollamt automatisch über den Halterwechsel, sodass Steuerbescheide korrekt ausgestellt werden. Beim Wohnsitzwechsel ohne Halterwechsel ändert sich die steuerlich maßgebliche Behörde nicht; lediglich das zuständige Hauptzollamt kann wechseln. Die Kfz-Versicherungsprämie kann sich dagegen durch den Wohnsitzwechsel ändern, da Versicherer nach Regionalklassen (ADAC-Tabelle) kalkulieren.
Wer die Ummeldungsfrist von 14 Tagen nach §13 FZV versäumt, riskiert mehrere Konsequenzen: Erstens eine Geldbuße nach §48 Nr. 9 StVO i.V.m. §69a Abs. 5 Nr. 7 StVZO (bis zu 50 EUR für die verspätete Ummeldung). Zweitens haften Vorhalter und Neuhalter bis zur Ummeldung gesamtschuldnerisch für Kraftfahrzeugsteuer und eventuelle Schadensersatzansprüche Dritter nach StVG §7 und BGB §823 als Halter. BGH VI ZR 233/17 bestätigt, dass der im Fahrzeugregister eingetragene Halter (Vorhalter) bei Unfällen als Halter gilt, solange keine Ummeldung erfolgt ist — selbst wenn zivilrechtlich bereits ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Drittens kann die Kfz-Haftpflichtversicherung im Schadensfall Regress nehmen, wenn ein versicherungspflichtiges Fahrzeug ohne aktuelle eVB gefahren wird (§3 Nr. 1 PflVG). Der ADAC empfiehlt daher dringend, die Ummeldung und die Aktualisierung der Versicherungsangaben unmittelbar nach dem auslösenden Ereignis durchzuführen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis Deutschland
Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis (Führerscheinantrag) für Deutschland nach FeV §§ 2, 12, 15 und StVG §§ 2, 2a. Alle Führerscheinklassen (B, A, C), Sehtest, Probezeit und EU-Harmonisierung nach RL 2006/126/EG.
Kfz-Versicherungsantrag Deutschland
Kfz-Versicherungsantrag für Deutschland nach PflVG §1 und VVG §§ 1, 117 mit Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko, SF-Klasse, Zusatzleistungen und vorvertraglicher Anzeigepflicht.
Kfz-Abmeldung (Außerbetriebsetzung)
Antrag auf Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 14 FZV bei der Kfz-Zulassungsstelle in Deutschland. Mit optionaler Vollmacht für die Abmeldung durch Dritte.
Fahrzeug-Übergabeprotokoll
Fahrzeug-Übergabeprotokoll für Deutschland nach BGB §§ 433, 442, 444, 535. Dokumentiert Zustand, Mängel, Zubehör und Kilometerstand bei Fahrzeugübergabe nach Kauf, Verkauf oder Mietende.