Kfz-Versicherungsantrag Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — PflVG §§ 1, 5; VVG §§ 1, 117; KfzPflVV; StVG § 7
Kopf
gemäß PflVG §§ 1, 5; VVG §§ 1, 117; KfzPflVV; StVG § 7 — Bundesrepublik Deutschland
Antragsdatum: [Antragsdatum] | Antragsort: [Antragsort]
Versicherungsnehmer
§1 VERSICHERUNGSNEHMER / HAUPTFAHRER
Name: [VN Name]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum VN]
Anschrift: [VN Anschrift]
Führerscheinnummer: [Führerscheinnummer]
Führerschein ausgestellt am: [Führerschein Ausstellungsdatum]
Fahrzeug
§2 FAHRZEUGDATEN
Fahrzeug: [Fahrzeug Marke/Modell]
Erstzulassung: [Erstzulassung]
Amtliches Kennzeichen: [Kennzeichen]
Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): [FIN]
Hubraum / Leistung: [Hubraum/kW] cm³/kW
Versicherungsschutz
§3 GEWÜNSCHTER VERSICHERUNGSSCHUTZ
Versicherungsart: [Versicherungsart]
Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse): [SF-Klasse]
Selbstbeteiligung Vollkasko: [SB Vollkasko]
Selbstbeteiligung Teilkasko: [SB Teilkasko]
Gewünschte Zusatzleistungen: [Zusatzleistungen]
Vorversicherung
§4 VORVERSICHERUNG (§19 VVG ANZEIGEPFLICHT)
Vorversicherer: [Vorversicherer]
SF-Klasse beim Vorversicherer: [Vorherige SF-Klasse]
Schadensfälle in den letzten 5 Jahren: [Vorschäden vorhanden]
Vertragsdaten
§5 VERTRAGSDATEN UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN
Gewünschter Versicherungsbeginn: [Versicherungsbeginn]
Zahlungsweise: [Zahlungsweise]
IBAN (SEPA-Lastschrift): [IBAN]
Erklärungen
§6 ERKLÄRUNGEN
Der Antragsteller erklärt, alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben. Unrichtige Angaben können nach §21 VVG zur Leistungsfreiheit führen. Das Fahrzeug wird zulassungspflichtig betrieben; der gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungsschutz nach §1 PflVG ist durch diesen Antrag sichergestellt. Der Versicherungsnehmer bestätigt Kenntnis des 14-tägigen Widerrufsrechts nach §8 VVG und der AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) in der aktuellen GDV-Fassung. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) reguliert den Versicherer gemäß VAG.
Unterschrift Versicherungsnehmer:
[VN Name], [Antragsort], den [Antragsdatum]
Versicherungsnehmer
________________
Signature
Was ist Kfz-Versicherungsantrag Deutschland?
Kfz-Versicherungsantrag in Deutschland ist das förmliche Vertragsangebot eines Fahrzeughalters oder -nutzers an ein Versicherungsunternehmen, einen Kraftfahrzeugversicherungsvertrag abzuschließen. Die gesetzliche Pflichtgrundlage bildet §1 PflVG (Pflichtversicherungsgesetz): Jeder Halter eines in Deutschland zugelassenen oder auf öffentlichen Wegen betriebenen Kraftfahrzeugs muss eine Haftpflichtversicherung unterhalten. Fahren ohne gültige Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Straftat nach §6 PflVG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Der Kfz-Versicherungsantrag in Deutschland untergliedert sich rechtlich in drei Deckungsarten. Erstens die Kfz-Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung): deckt Schäden, die der versicherte Fahrer Dritten verursacht (Personen-, Sach- und Vermögensfolgeschäden). Grundlage ist §7 StVG (Straßenverkehrsgesetz) — Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters — sowie §18 StVG — Fahrhaftung des Fahrers. Der Mindestdeckungsbetrag ist in §4 KfzPflVV (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung) festgelegt: 7,5 Millionen EUR für Personenschäden, 1,22 Millionen EUR für Sachschäden und 50.000 EUR für Vermögensfolgeschäden je Schadenfall.
Zweitens die Teilkaskoversicherung (Teilkasko): freiwillige Ergänzung, deckt Schäden am eigenen Fahrzeug durch Naturereignisse (Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung), Feuer, Explosion, Diebstahl (§242 StGB), Wildunfall (§§ 833, 835 BGB) und Glasbruch. Die Teilkasko richtet sich nach §§ 1, 112 ff. VVG und den GDV-AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung). Drittens die Vollkaskoversicherung (Vollkasko): umfasst alles aus Teilkasko plus Schäden am eigenen Fahrzeug durch Unfälle (auch selbstverschuldete) und mutwillige Beschädigung durch Dritte. Die Vollkasko enthält nach §117 VVG eine Direktanspruchsregelung: Geschädigte können direkt den Versicherer des Schädigers in Anspruch nehmen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt alle deutschen Kfz-Versicherer nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg führt das Fahrzeugregister (§ 31 StVZO) und die Fahrerlaubnisregister sowie das GDV-Hinweis- und Informationssystem (HIS), in dem alle Schadenfälle und SF-Klassen der letzten fünf Jahre gespeichert sind. Die SF-Klasse (Schadenfreiheitsklasse) ist der wichtigste Preisfaktor: Die GDV-Tabelle reicht von SF 0 (höchste Prämie) bis SF 35 (niedrigste Prämie nach 35 schadensfreien Jahren). Bei einem Schaden wird der Versicherungsnehmer rückgestuft, bei mehreren Schäden um mehrere Klassen.
Marktführer in der deutschen Kfz-Versicherung sind HUK-COBURG, Allianz SE, DEVK, AXA Versicherung AG, Zurich Insurance Group, Gothaer Allgemeine, R+V Allgemeine Versicherung AG und ADAC Autoversicherung AG. Nach GDV-Jahrbuch 2024 gibt es in Deutschland rund 69 Millionen versicherte Kraftfahrzeuge. Die Gesamtbeitragseinnahmen der Kfz-Versicherung lagen 2023 bei rund 30,5 Milliarden EUR. Die Stiftung Warentest (test.de) und Check24 vergleichen jährlich Hunderte von Tarifen nach Leistungsumfang, SF-Rückstufungstabellen und Kundenbewertungen. forms-legal.com stellt eine vollständige Vorlage für den Kfz-Versicherungsantrag kostenfrei zur Verfügung.
Das GDV-Hinweis- und Informationssystem (HIS) ist ein zentrales Datenbanksystem, das Schadenfälle aller deutschen Kfz-Versicherer für mindestens fünf Jahre speichert. Jeder neue Versicherer fragt die SF-Klasse und Schadenhistorie eines Antragstellers über dieses System ab, was Manipulationsversuche weitgehend ausschließt. Der BGH hat in IV ZR 97/14 klargestellt, dass grob fahrlässige Falschangaben zur SF-Klasse zu einer proportionalen Leistungskürzung führen, nicht zur vollständigen Leistungsfreiheit. Für Neufahrer bieten viele Versicherer den sogenannten Bonus-Übertrag an: Eltern können ihre eigene SF-Klasse anteilig auf das Fahrzeug ihrer Kinder übertragen, sofern das Kind als Fahrer des elterlichen Fahrzeugs nachweislich bereits Erfahrung gesammelt hat. Der Kfz-Versicherungsantrag in Deutschland ist Bestandteil des größten Versicherungszweigs gemessen an Prämienvolumen: GDV-Daten 2024 belegen rund 30,5 Milliarden EUR Bruttobeitragseinnahmen allein im Kfz-Bereich. Telematik-Tarife setzen sich zunehmend durch: Versicherer wie Allianz und HUK-COBURG bieten Apps an, die Fahrverhalten (Beschleunigung, Bremsen, Kurvengeschwindigkeit) messen und bei gutem Fahrverhalten Prämienrabatte von bis zu 30% gewähren. Damit wird das SF-Klassen-System zunehmend durch verhaltensbasierte Preisbildung ergänzt.
Wann brauchen Sie Kfz-Versicherungsantrag Deutschland?
Ein Kfz-Versicherungsantrag in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Erstzulassung eines Fahrzeugs:** Vor der Zulassung beim Straßenverkehrsamt (Zulassungsbehörde) ist gemäß §23 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) des Versicherers vorzulegen. Ohne gültige eVB-Nummer ist keine Zulassung möglich. Die eVB-Nummer ist ein 17-stelliger alphanumerischer Code, den der Versicherer nach Eingang des Antrags sofort digital übermittelt.
**Kauf eines Gebrauchtwagens:** Beim Kauf eines bereits zugelassenen Fahrzeugs hat der neue Halter 14 Tage Zeit (nach §7 FZV), das Fahrzeug auf seinen Namen umzumelden. Wer das Fahrzeug sofort nach Kauf nutzt, muss die Versicherung vorher abschließen — sonst fahren ohne Haftpflichtschutz nach §6 PflVG strafbar. Die bestehende Versicherung des Verkäufers erlischt nicht automatisch.
**Versicherungswechsel zum Jahresende:** Die Kfz-Versicherung läuft typischerweise bis zum 31. Dezember. Ordentliche Kündigung muss gemäß §11 VVG bis zum 30. November beim Altversicherer eingegangen sein. Dann kann beim neuen Versicherer ein Antrag gestellt werden; die SF-Klasse wird per GDV-Datenaustausch übertragen.
**Sonderkündigung nach Schadenfall (§92 VVG):** Nach einem regulierten Schadenfall können Versicherungsnehmer und Versicherer das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen. Der neue Versicherer fragt die SF-Klasse beim Altversicherer über das GDV-Hinweis- und Informationssystem (HIS) ab.
**Fahrzeugsaison-Zulassung:** Saisonkennzeichen (März–November) erfordern nur eine Saisonversicherung; der Antrag enthält entsprechende Zulassungszeitraumangaben.
**Neukauf eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs:** Elektrofahrzeuge werden wie konventionelle Fahrzeuge in die KBA-Typklassen eingestuft; allerdings bieten viele Versicherer spezielle Elektroauto-Tarife mit Batterieschutz und Ladestation-Haftpflicht an, die im Antrag als Zusatzbausteine ausgewählt werden können.
**Junge Fahrer und Fahranfänger:** Fahranfänger starten in SF-Klasse 0, können aber durch begleitetes Fahren ab 17 (BF17 — §48a FeV) in die SF-Klasse ½ eingestuft werden. Manche Versicherer bieten Telematik-Tarife an, bei denen Fahrverhalten über eine App gemessen wird — gutes Fahrverhalten führt zu Prämienrabatten.
**Importfahrzeuge und EU-Zulassungen:** Bei der Erstzulassung eines importierten Fahrzeugs in Deutschland muss die Fahrzeuggenehmigung (EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigung durch TÜV/DEKRA) vorliegen; der Versicherungsantrag erfordert dann die neue deutsche FIN.
Ein weiterer Anlass für einen Kfz-Versicherungsantrag ist das Saisonkennzeichen: Fahrzeuge, die nur einen Teil des Jahres genutzt werden, können mit einem Saisonkennzeichen nach §9 FZV zugelassen werden; der Versicherungsantrag enthält dann den verkürzten Zulassungszeitraum, was die Prämie entsprechend reduziert. Beim Wechsel zum Telematik-Tarif wird ein neuer Antrag mit Zustimmung zur Datenerhebung erforderlich. Auch bei der Nutzungsänderung eines Fahrzeugs (z.B. vom Privat- zum Dienstfahrzeug) muss der Versicherungsantrag aktualisiert werden, da sich Risiko und Prämienkalkulation erheblich ändern. Junglenker, die bisher als Zweitfahrer im Elternfahrzeug eingetragen waren, müssen beim Kauf eines eigenen Fahrzeugs einen neuen Antrag stellen und können die beim Elternfahrzeug gesammelte Erfahrung nicht automatisch auf die eigene SF-Klasse übertragen – hier hilft nur der formelle Bonus-Übertrag nach GDV-Verfahren.
Was gehört in Ihr Kfz-Versicherungsantrag Deutschland?
Ein vollständiger Kfz-Versicherungsantrag in Deutschland enthält folgende wesentliche Bestandteile:
**1. Versicherungsnehmer und Hauptfahrer** Name, Geburtsdatum, Adresse, Führerscheinnummer und Ausstellungsdatum. Junge Fahrer unter 25 zahlen i.d.R. einen Zuschlag. Die Fahrerkreisbestimmung ist zentral: »Nur Versicherungsnehmer« zahlt weniger als »alle Fahrer«. Abweichende Angaben zum tatsächlichen Hauptfahrer sind nach §19 VVG anzeigepflichtig (»Fahrerkreisverletzung«).
**2. Fahrzeugdaten** Marke, Modell, Baujahr, amtliches Kennzeichen und FIN (Fahrzeugidentifizierungsnummer). FIN und Erstzulassung bestimmen die Typklasse (GDV-Statistik). Erstzulassung bestimmt das Fahrzeugalter und damit den Wertausgleich bei Vollkasko-Totalschaden.
**3. Versicherungsart** Haftpflicht (Pflicht), Teilkasko, Vollkasko. Die AKB (GDV-Musterbedingungen Kraftfahrt) regeln die genauen Leistungsabgrenzungen. Vollkasko: wichtig für neue oder finanzierte Fahrzeuge. Teilkasko: für ältere Fahrzeuge oft ausreichend (Diebstahlschutz, Naturgefahren).
**4. SF-Klasse (Schadenfreiheitsklasse)** Hauptpreisfaktor. Transferiert vom Vorversicherer per GDV-HIS. Neufahrer starten mit SF0 (Beitragssatz 100%). SF10 entspricht ca. 42% des Grundbeitrags. SF35 ca. 15%.
**5. Selbstbeteiligung (Vollkasko: 300 EUR Standard)** Senkung der Prämie um ca. 15–20% bei 300 EUR SB. Keine SB bei Teilkasko üblich. Bei Schadenfall muss Versicherungsnehmer SB selbst zahlen — danach reguliert Versicherer.
**6. Zusatzleistungen** Fahrerschutzversicherung (§117 VVG: Eigenpersonenschaden des Fahrers), Schutzbrief/Pannenhilfe, Rabattschutz (SF-Klasse nach einem Schaden nicht zurückgestuft), GAP-Versicherung (bei Leasingfahrzeugen zur Deckung des Differenzbetrags zwischen Restwert und Leasingschuld), Auslandsschadenschutz.
**7. Vorversicherung und SF-Klassen-Nachweis** Name des Vorversicherers, Vertragsnummer. Kündigung der alten Police muss nachgewiesen werden (§11 VVG, §16 AKB). GDV-HIS-Abfrage der SF-Klasse beim alten Versicherer innerhalb von 24 Stunden.
**8. Zahlungsmodalitäten** Jährliche Zahlung ist am günstigsten (kein Ratenzuschlag). Monatlich: ca. 5% Aufpreis. SEPA-Lastschriftmandat für automatischen Einzug. §37 VVG: kein Versicherungsschutz vor Zahlung der Erstprämie.
**9. Regionalklasse** Die Wohnadresse bestimmt die Regionalklasse (Klassen 1–12 je Bundesland / Landkreis). München hat typischerweise Regionalklasse 8–10 (viele Schäden); ländliche Gebiete oft Klasse 1–3. GDV veröffentlicht jährlich neue Regionalklassen basierend auf Schadenstatistiken pro Zulassungsbezirk. forms-legal.com bietet eine vollständige Kfz-Versicherungsantrag-Vorlage für alle deutschen Bundesländer.
**10. Typklasse** Jedes Fahrzeugmodell ist einer Typklasse zugeordnet (HP: Haftpflicht-Typklasse, TK: Teilkasko-Typklasse, VK: Vollkasko-Typklasse). Das KBA veröffentlicht die aktuellen Typklassen jährlich auf seiner Website (kba.de). Hochpreisige Sportwagen haben höhere Typklassen; zuverlässige Mittelklassefahrzeuge mit geringen Reparaturkosten haben niedrigere Klassen.
Ein weiteres Schlüsselelement ist die Bestimmung des Hauptfahrers: Bei Fahrzeugen, die von mehreren Personen genutzt werden, gilt die Person als Hauptfahrer, die das Fahrzeug am häufigsten führt. Garagenparkung, Wohnregion, Fahrzeugeinsatzzweck (Pendler vs. Gelegenheitsfahrer) sind ebenfalls preisrelevante Faktoren, die im Antrag korrekt anzugeben sind. Die Bestimmung der jährlichen Fahrleistung ist ein weiterer Einflussfaktor: Versicherer fragen nach der jährlichen Kilometerleistung (oft Stufen: unter 6.000, 6.000 bis 15.000, über 15.000 km). Wer weniger als 6.000 km jährlich fährt, erhält in der Regel einen deutlichen Prämienrabatt. Falsche Angaben zur Fahrleistung sind Obliegenheitsverletzungen nach §19 VVG.
So füllen Sie Ihr Kfz-Versicherungsantrag Deutschland aus
Kfz-Versicherungsantrag in Deutschland korrekt ausfüllen:
**Schritt 1: eVB-Nummer beschaffen** Bevor Sie den Antrag stellen, wählen Sie den Versicherer und holen Sie die eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) ab — entweder online per Sofortantrag auf der Website des Versicherers oder telefonisch. Die eVB-Nummer benötigen Sie für die Zulassung beim Straßenverkehrsamt gemäß §23 FZV. Ohne eVB keine Zulassung.
**Schritt 2: Fahrzeugdaten bereitlegen** Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) und Teil II (früher: Fahrzeugbrief) bereithalten. Darin finden Sie: FIN (Fahrzeugidentifizierungsnummer), Erstzulassung, amtliches Kennzeichen, Hubraum und Motorleistung. Für Neufahrzeuge: Fahrzeugbrief und Typgenehmigung des Herstellers.
**Schritt 3: SF-Klasse korrekt angeben** SF-Nachweis vom Altversicherer anfordern (Schadensfreiheitsbescheinigung) oder im Antrag den Altversicherer und die aktuelle SF-Klasse eintragen. Der neue Versicherer prüft die Angaben über GDV-HIS. Falsche SF-Angaben können zur SF-Rückstufung führen.
**Schritt 4: Fahrerkreis definieren** Geben Sie alle Personen an, die das Fahrzeug regelmäßig fahren. Der jüngste oder unerfahrenste Fahrer bestimmt die Prämie. Nur den günstigsten Fahrer angeben und den jüngeren Sohn verschweigen (»Fahrerkreisbetrug«) ist eine Obliegenheitsverletzung nach §28 VVG und führt zu Leistungskürzung oder -freiheit im Schadenfall.
**Schritt 5: Versicherungsart und Zusatzbausteine wählen** Vollkasko für neue Fahrzeuge bis 5 Jahre oder finanzierte Fahrzeuge empfehlenswert. Teilkasko ab etwa 6 Jahre Fahrzeugsalter ausreichend. Fahrerschutzversicherung lohnt für Haushalte mit einem Hauptfahrer. Rabattschutz bei hoher SF-Klasse (SF12+) sinnvoll.
**Schritt 6: Vorschäden angeben (§19 VVG)** Alle Schadenfälle der letzten 5 Jahre angeben — auch solche, die Sie selbst bezahlt haben ohne Versicherung einzuschalten. GDV-HIS enthält alle gemeldeten Schäden.
**Schritt 7: Zahlungsweise und IBAN** Jährliche Zahlung wählen wenn möglich. SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Erste Prämie muss nach §37 VVG rechtzeitig vor dem Versicherungsbeginn bezahlt sein.
**Schritt 8: Antrag unterschreiben und abschicken** Online-Antrag sofort digital unterschreiben. Schriftlicher Antrag per Post: Original unterschrieben einschicken. eVB-Nummer erhalten und beim Zulassungsamt vorlegen. Versicherungsschein aufbewahren; §8 VVG: 14 Tage Widerrufsrecht ab Erhalt des Versicherungsscheins.
Für Oldtimer und H-Kennzeichen-Fahrzeuge gelten besondere Tarife – diese Fahrzeuge werden nach Nutzungsart und Seltenheitswert bewertet, nicht nach normalen Typklassen. Der Antrag enthält für Oldtimer spezielle Felder zu Sammlerwert und jährlicher Kilometerleistung. Beim Kfz-Versicherungsantrag für Elektrofahrzeuge sollte geprüft werden, ob der Tarif eine Ladestation-Haftpflicht einschließt: Wenn die private Ladestation einen Brand verursacht und Dritte schädigt, greift die normale Privathaftpflicht möglicherweise nicht; ein expliziter Einschluss in der Kfz- oder PHV-Police ist zu empfehlen.
Rechtliche Anforderungen für Kfz-Versicherungsantrag Deutschland
Kfz-Versicherungsantrag in Deutschland — gesetzliche Anforderungen:
**PflVG §1 (Haftpflichtversicherungspflicht):** Jeder Halter eines in Deutschland zugelassenen oder genutzten Kraftfahrzeugs ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Fahren ohne Haftpflichtversicherung ist nach §6 PflVG eine Straftat (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr) sowie eine Ordnungswidrigkeit nach §25 StVG.
**PflVG §5 (Auskunftspflicht):** Der Haftpflichtversicherer muss dem Geschädigten unverzüglich Auskunft über Bestehen und Umfang der Haftpflichtversicherung geben.
**KfzPflVV (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung):** Legt die Mindestversicherungssummen fest: §4 KfzPflVV: Personenschäden 7,5 Millionen EUR, Sachschäden 1,22 Millionen EUR, Vermögensfolgeschäden 50.000 EUR je Schadenereignis.
**StVG §7 (Halterhaftung):** Der Fahrzeughalter haftet ohne Verschulden (Gefährdungshaftung) für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen. StVG §18: Der Fahrer haftet zusätzlich für vermutetes Verschulden.
**VVG §117 (Direktanspruch des Geschädigten):** Dritte können direkt den Kfz-Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen, unabhängig von der Leistungsfreiheit des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer — bis zur Pflichtversicherungssumme nach KfzPflVV.
**AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, GDV-Fassung 2019):** §A.1 AKB: Leistungsumfang Haftpflicht. §A.2 AKB: Kaskoversicherung. §A.4 AKB: Fahrerschutz. §B.1 AKB: Obliegenheiten vor Versicherungsfall (Fahrerkreis). §B.2 AKB: Obliegenheiten nach Schadenfall (sofortige Meldung, keine Anerkennung ohne Zustimmung des Versicherers).
**VVG §19 (Anzeigepflicht):** Alle gefahrerheblichen Umstände (Vorschäden, falscher Fahrerkreis, Vorversicherungsdaten) müssen vollständig und wahrheitsgemäß angegeben werden. BGH IV ZR 113/12: Versicherungsnehmer muss aktiv alle relevanten Umstände offenbaren, nach denen der Versicherer ausdrücklich gefragt hat. §21 VVG: Falsche Angaben berechtigen den Versicherer zum Rücktritt oder zur Anfechtung.
**FZV §23 (eVB für Zulassung):** Die eVB-Nummer muss vor der Zulassung des Fahrzeugs beim Kraftfahrzeugzulassungsamt vorliegen; der Versicherer übermittelt sie nach Antragseingang elektronisch.
**VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz):** BaFin-Aufsicht über alle Kfz-Versicherer; Solvency-II-Anforderungen nach EU-Richtlinie 2009/138/EG. Versicherer müssen ausreichende Schadenrücklagen (§§ 341e ff. HGB) unterhalten.
GDV-AKB §B.1 (Obliegenheiten vor Schadenfall): Der Versicherungsnehmer muss das Fahrzeug nur im betriebssicheren Zustand betreiben (§30 StVZO); unberechtigte Fahrer dürfen das Fahrzeug nicht führen; Fahrzeugsänderungen sind dem Versicherer anzuzeigen. Verletzung kann nach §28 VVG zur Leistungskürzung führen. §129 StGB: Fahren ohne Fahrerlaubnis ist strafbar und begründet erhöhte Haftungsrisiken für den Halter. Solvency-II-Anforderungen (EU-Richtlinie 2009/138/EG) verpflichten alle deutschen Kfz-Versicherer, ausreichende Schadenrücklagen zu halten.
Häufige Fehler bei Ihrem Kfz-Versicherungsantrag Deutschland
Häufige Fehler beim Kfz-Versicherungsantrag in Deutschland:
**Falscher Fahrerkreis (Fahrerkreisbetrug):** Den jüngsten oder unerfahrensten Fahrer im Haushalt nicht anzugeben, ist die häufigste Obliegenheitsverletzung im Kfz-Bereich. Im Schadenfall kann der Versicherer nach §28 Abs. 2 VVG die Leistung kürzen oder — bei Vorsatz — vollständig verweigern. BGH IV ZR 97/14: Grob fahrlässige Falschangabe zum Fahrerkreis führt zur proportionalen Leistungskürzung.
**Falscher SF-Nachweis:** Wer eine höhere SF-Klasse angibt als tatsächlich vorhanden (sog. »SF-Betrug«), begeht nach §263 StGB Versicherungsbetrug. GDV-HIS-Abfrage deckt Falschangaben sofort auf.
**Keine Haftpflicht vor Zulassung:** Wer ein Fahrzeug ohne gültige Haftpflichtversicherung fährt (auch auf dem Weg vom Händler zum Zulassungsamt), riskiert strafrechtliche Konsequenzen nach §6 PflVG und haftet für alle verursachten Schäden persönlich.
**Vollkasko-Kündigung bei Finanzierungsvertrag:** Wer ein Fahrzeug finanziert (Kredit oder Leasing) und die Vollkasko kündigt, verstößt gegen die Leasingbedingungen oder den Kreditvertrag. Der Leasinggeber kann Schadenersatz verlangen.
**Fehlender Rabattschutz ab SF12:** Wer nach 12+ schadensfreien Jahren keinen Rabattschutz hat, wird nach einem Schaden um mehrere SF-Klassen zurückgestuft. Die Prämienerhöhung im Folgejahr kann mehr kosten als der Rabattschutz-Baustein.
**Telefonische Angaben zum Schaden ohne Genehmigung des Versicherers:** Nach §B.2 AKB darf der Versicherungsnehmer keine Haftungsanerkenntnisse gegenüber dem Unfallgegner abgeben, ohne Zustimmung des Versicherers eingeholt zu haben. Tut er es trotzdem, kann der Versicherer in Höhe des anerkannten Betrags Regress nach §86 VVG nehmen.
**Kündigung ohne Anschlussdeckung:** Die ordentliche Kündigung der Kfz-Versicherung zum 30. November ist nur sinnvoll, wenn bis zum 31. Dezember ein neuer Vertrag mit eVB-Nummer vorliegt. Eine Deckungslücke macht das Fahrzeug nach §6 PflVG sofort illegal betreibbar.
**Gleichzeitige Doppelversicherung vergessen:** Wer gleichzeitig bei zwei Versicherern eine Kfz-Haftpflicht hält (z.B. nach versäumter Kündigung des alten Vertrags), kann nach §78 VVG Doppelversicherung geltend machen — beide Versicherer haften anteilig, aber der Versicherungsnehmer zahlt doppelte Prämie ohne Mehrwert.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die Nichtmeldung von Fahrzeugänderungen (Tuning, Motorupgrade) an den Versicherer. Nach §23 VVG muss jede Gefahrerhöhung – z.B. durch Motortuning – unverzüglich dem Versicherer gemeldet werden. Unterbleibt die Meldung, riskiert der Versicherungsnehmer Leistungsfreiheit nach §26 VVG. Vergessen wird auch häufig, bei einem Fahrzeugkauf per Finanzierung die Vollkaskoversicherung abzuschließen – Leasingvertrag und Kreditvertrag verlangen Vollkasko; der Finanzierungspartner kann bei fehlendem Vollkaskoschutz Schadensersatz verlangen.
Quellen und Zitate
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}Häufig gestellte Fragen
Gesetzlich vorgeschrieben ist ausschließlich die Kfz-Haftpflichtversicherung nach §1 PflVG (Pflichtversicherungsgesetz). Ohne sie ist kein Fahrzeug in Deutschland zugelassen oder auf öffentlichen Wegen betreibbar. Teilkasko und Vollkasko sind freiwillige Ergänzungen. Die Mindestdeckungssummen für die Pflichtversicherung betragen gemäß §4 KfzPflVV: 7,5 Millionen EUR für Personenschäden, 1,22 Millionen EUR für Sachschäden und 50.000 EUR für Vermögensfolgeschäden je Schadenereignis. Die meisten Versicherer bieten standardmäßig höhere Deckungssummen (oft 100 Millionen EUR) an, da die Mindestbeträge aus 2017 stammen und bei schweren Unfällen mit mehreren Verletzten schnell überschritten werden können.
Die SF-Klasse (Schadenfreiheitsklasse) ist ein System, das schadensfreie Fahrerfahrung belohnt: Je länger ein Versicherungsnehmer unfallfrei fährt, desto niedriger seine Prämie. Die GDV-Tabelle reicht von SF 0 (100% Beitragssatz für Fahranfänger) bis SF 35 (etwa 15% des Beitragssatzes für Fahrer mit 35+ Jahren Schadenfreiheit). SF ½ gilt für das erste schadensfreie Jahr; danach steigt man jährlich eine Klasse auf. Nach einem Schadenfall wird man zurückgestuft — die Anzahl der Klassen richtet sich nach Schwere und Anzahl der Schäden. Ein Schaden in SF10 führt typischerweise zur Rückstufung auf SF 5. Die SF-Klasse wird beim Versichererwechsel automatisch übertragen; der neue Versicherer fragt sie über GDV-HIS ab.
Die Teilkaskoversicherung deckt Schäden am eigenen Fahrzeug durch: Diebstahl (§242 StGB), unbefugten Gebrauch, Einbruch, Sturm (ab Windstärke 8), Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Feuer, Explosion, Kurzschlussschäden an der Fahrzeugelektrik sowie Kollision mit Haarwild (Wildunfall nach §835 BGB). Nicht abgedeckt sind selbstverschuldete Unfälle und Vandalismusschäden. Die Vollkaskoversicherung umfasst zusätzlich: selbstverschuldete Unfälle (eigener Fahrfehler), mutwillige Beschädigung des Fahrzeugs durch Dritte (Vandalismus), Fahrflucht des Unfallgegners (Unfallflucht). Vollkasko empfiehlt sich für neue Fahrzeuge bis 5 Jahre und für finanzierte oder geleaste Fahrzeuge (Leasingvertragspflicht). Nach ca. 6 Jahren ist Teilkasko in der Regel ausreichend.
Fahren ohne Kfz-Haftpflichtversicherung ist nach §6 PflVG eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird. Darüber hinaus haftet der unversicherte Fahrer und Halter persönlich für alle verursachten Schäden — ohne Haftungsbegrenzung nach §7 StVG. Zusätzlich springt bei unversicherten Fahrzeugen der Verkehrsopferhilfeverein (Deutsches Büro Grüne Karte) ein — dieser fordert dann Regress beim Fahrer/Halter. Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz (PflVG) verpflichtet die Zulassungsstellen außerdem, Fahrzeuge ohne eVB-Nummer abzulehnen. Das Kennzeichen wird bei entdeckten Falschangaben zur Versicherung von der Behörde eingezogen.
Nach §92 VVG hat sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer nach einem regulierten Schadenfall ein Sonderkündigungsrecht. Die Frist beträgt einen Monat nach Abschluss der Schadensregulierung (nicht nach Schadenseintritt). Weitere Sonderkündigungsrechte: §40 VVG — bei Beitragserhöhung ohne Leistungsverbesserung (1 Monat nach Bekanntgabe); §8 VVG — 14-tägiges Widerrufsrecht nach Erhalt des Versicherungsscheins; bei Fahrzeugverkauf oder Totalschaden (§122 VVG: Versicherungsverhältnis geht auf Erwerber über oder erlischt). Nach der Kündigung muss sofort eine Anschlussversicherung abgeschlossen werden, da §6 PflVG sonst verletzt ist.
Die Fahrerschutzversicherung deckt Personenschäden des unfallverursachenden Fahrers selbst ab. Standard-Kfz-Haftpflicht nach §117 VVG deckt nur Schäden Dritter; Schäden des schuldigen Fahrers sind ausgeschlossen. Bei einem selbstverschuldeten Unfall mit schwerer Verletzung des Fahrers (z.B. Querschnittlähmung) erhält der Fahrer ohne Fahrerschutz keine Versicherungsleistung. Die Vollkaskoversicherung deckt zwar Fahrzeugschäden, aber nicht die Personenschäden des Fahrers. Fahrerschutz ist als eigenständiger Baustein (AKB §A.4) erhältlich und schließt Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Pflegekosten des Fahrers ein. Besonders für Alleinfahrer-Haushalte ohne gesetzliche Unfallversicherung (Selbstständige) und für Familien mit einem Hauptverdiener als Fahrer ist dieser Baustein unverzichtbar.
Für den Kfz-Versicherungsantrag in Deutschland werden benötigt: (1) Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) mit FIN, Erstzulassung, Kennzeichen und technischen Daten; (2) Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) für Neuzulassung; (3) Führerschein (Fahrerlaubnis) aller Hauptfahrer mit Nummer und Ausstellungsdatum; (4) SF-Nachweis (Schadensfreiheitsbescheinigung) vom Vorversicherer — dieser überträgt die SF-Klasse per GDV-Datenaustausch; (5) IBAN für SEPA-Lastschrift; (6) für Junglenker: Nachweis über BF17-Teilnahme für SF ½. Online-Antrag dauert in der Regel unter 10 Minuten; eVB-Nummer wird sofort per E-Mail oder SMS übermittelt.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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