Antrag auf Bauleistungsversicherung Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — VVG §§ 1, 81, 86; ABN/ABU 2008; MaBV § 7 (Bauträger-Versicherungspflicht)
Kopf
gemäß VVG §§ 1, 81, 86; ABN/ABU 2008 (Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung); MaBV §7 (Bauträger-Versicherungspflicht) — Bundesrepublik Deutschland
Antragsdatum: [Antragsdatum] | Ort: [Antragsort]
Versicherungsnehmer
§1 VERSICHERUNGSNEHMER / BAUHERR
Name / Firma: [VN / Bauherr]
Anschrift: [VN Anschrift]
Art des Versicherungsnehmers: [VN Typ]
Bauvorhaben
§2 BAUVORHABEN
Baustellenanschrift: [Bauort]
Bauart: [Bauart]
Bausumme (gesamt): [Bausumme] EUR
Geplante Bauzeit: [Bauzeit]
Geplanter Baubeginn: [Baubeginn]
Deckungsumfang
§3 VERSICHERTER DECKUNGSUMFANG (ABN/ABU 2008)
Grunddeckung (ABN 2008 §1): [Grunddeckung]
Baufertigstellungsversicherung: [Baufertigstellungsversicherung]
Selbstbehalt je Schadenereignis: [Selbstbehalt]
Erklärungen
§4 ERKLÄRUNGEN DES ANTRAGSTELLERS
Der Antragsteller bestätigt die Vollständigkeit aller Angaben nach VVG §19 (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das Bauvorhaben ist zum Antragszeitpunkt noch nicht begonnen. VVG §81 (grobe Fahrlässigkeit): Der Versicherer darf bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens durch den VN die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. VVG §86 (Regress): Zahlt der Versicherer einen Schaden, gehen Regressansprüche gegen Dritte (z.B. Subunternehmer) auf den Versicherer über (cessio legis). ABN 2008: Die Versicherungsdauer endet mit der bauvertraglichen Abnahme (§11 VOB/B). Verlängerungsanzeige mindestens 14 Tage vor Ablauf an Versicherer (§13 ABN 2008). MaBV §7: Bauträger sind verpflichtet, Käufer durch Bauleistungsversicherung oder Fertigstellungsbürgschaft zu schützen. BaFin-Aufsicht: Beschwerden an Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080224, 10002 Berlin.
Unterschrift Versicherungsnehmer / Bauherr:
[VN / Bauherr], [Antragsort], den [Antragsdatum]
Versicherungsnehmer / Bauherr
________________
Signature
Was ist Antrag auf Bauleistungsversicherung Deutschland?
Die Bauleistungsversicherung in Deutschland ist keine gesetzliche Pflichtversicherung — mit einer wichtigen Ausnahme: Bauträger nach MaBV §7 (Makler- und Bauträgerverordnung) müssen Käufer durch eine Bauleistungsversicherung oder eine gleichwertige Sicherheit (Bankbürgschaft, Erfüllungsbürgschaft) schützen, wenn Kaufpreisraten vor Fertigstellung entgegennehmen werden. Dies schützt Käufer vor Insolvenz des Bauträgers während der Bauphase.
Die Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten (ABN 2008), herausgegeben vom GDV, bilden die Grundlage für die meisten deutschen Bauleistungsversicherungsverträge. §1 ABN 2008: Versicherter Gegenstand (alle körperlichen Teile des Bauwerks sowie Baumaterialien auf der Baustelle). §2 ABN 2008: Versicherter Schaden (plötzliche, nicht vorhersehbare Beschädigung oder Zerstörung). §3 ABN 2008: Ausschlüsse (normale Witterung, Konstruktions- und Planungsfehler des planenden Architekten, gewöhnlicher Verschleiß). §6 ABN 2008: Versicherungswert (Wiederherstellungswert des versicherten Gebäudes). §11 ABN 2008: Versicherungsdauer endet mit Abnahme nach VOB/B §11 oder vertraglicher Übergabe.
VVG §81 (grobe Fahrlässigkeit) ist besonders relevant: Verursacht der Versicherungsnehmer einen Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten (z.B. Baustelle über Nacht ungesichert gelassen, was zum Diebstahl führt), darf der Versicherer die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. VVG §86 regelt den Regressübergang: Zahlt der Versicherer einen Schaden, den ein Dritter (z.B. Subunternehmer) verursacht hat, gehen die Regressansprüche gegen den Dritten automatisch auf den Versicherer über (cessio legis). Dies entlastet den Bauherrn, der sonst den Drittschädiger selbst in Regress nehmen müsste.
Führende Bauleistungsversicherer in Deutschland sind Allianz SE, AXA Versicherung AG, HDI Global SE, Zurich Insurance Group, Basler Versicherungen AG und die Württembergische Versicherung AG. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht alle deutschen Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Streitigkeiten aus Bauleistungsversicherungsverträgen können beim Versicherungsombudsmann e.V. (Postfach 080224, 10002 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de) kostenfrei beigelegt werden. Der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) schätzt, dass in Deutschland jährlich rund 300.000 neue Wohngebäude errichtet werden — ein erheblicher Teil ohne Bauleistungsversicherung, obwohl Schäden auf Baustellen häufig vorkommen (Sturm, Hochwasser, Vandalismus, Diebstahl von Baumaterialien).
Wann brauchen Sie Antrag auf Bauleistungsversicherung Deutschland?
Ein Antrag auf Bauleistungsversicherung in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Neubau eines Einfamilienhauses:** Privatbauherren, die ein Eigenheim errichten lassen, benötigen die Bauleistungsversicherung für die Errichtungsphase. Ohne Versicherung tragen sie das volle Risiko von Bausturmschäden, Hochwasser, Vandalismus und Diebstahl von Baumaterialien bis zur Abnahme.
**Bauträger nach MaBV §7:** Gewerbliche Bauträger, die Eigentumswohnungen oder Häuser auf Rechnung des Käufers errichten und vor Fertigstellung Kaufpreisraten entgegennehmen, sind nach MaBV §7 Abs. 1 Nr. 5 verpflichtet, entweder eine Bauleistungsversicherung oder eine Bankbürgschaft als Käuferschutz zu stellen. Diese schützt Käufer vor dem Totalverlust ihrer Anzahlungen bei Bauträger-Insolvenz.
**Generalunternehmer für Großbauprojekte:** Bei Generalunternehmerverträgen nach VOB/B übernimmt der GU die Verantwortung für das gesamte Bauwerk bis zur Abnahme. Die Bauleistungsversicherung deckt das Risiko unvorhergesehener Schäden während der Ausführungsphase — insbesondere bei Sanierungsprojekten (ABU 2008), wo Bestandsbauteile und neue Bauleistungen gleichzeitig versichert werden.
**Kommunaler und öffentlicher Hochbau:** Öffentliche Auftraggeber (Bund, Länder, Kommunen) verlangen bei Bauprojekten nach VOB/A regelmäßig den Nachweis einer Bauleistungsversicherung vom Auftragnehmer. Dies ist häufig Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen.
**Umbauten und Sanierungen (ABU 2008):** Bei größeren Umbauten oder Sanierungen bestehender Gebäude kommt die ABU 2008 (Allgemeine Bedingungen für Bauleistungsversicherungen bei Um- und Anbauten) zur Anwendung. Diese berücksichtigt das besondere Risiko, dass Bestandsbauteile und neue Bauleistungen koexistieren — mit erhöhtem Schadenpotential bei unsachgemäßen Eingriffen in den Bestand.
**Fertigbau / Holzrahmenbau:** Fertighäuser und Holzrahmenkonstruktionen haben spezifische Brandrisiken und Witterungsrisiken während der Aufstellung. Viele Fertighaushersteller verlangen vom Kunden den Nachweis einer Bauleistungsversicherung als Teil des Kaufvertrags.
**Bau in überschwemmungsgefährdeten Gebieten:** In Hochwasserschutzgebieten (HWGK Stufe I-IV nach Wasserhaushaltsgesetz WHG) ist das Risiko von Hochwasserschäden auf Baustellen erhöht. Einige Bauleistungsversicherer schließen bestimmte Hochwasserrisiken aus oder erheben Zuschläge — wichtig zu prüfen vor Antragstellung.
Was gehört in Ihr Antrag auf Bauleistungsversicherung Deutschland?
Ein vollständiger Antrag auf Bauleistungsversicherung in Deutschland enthält folgende wesentliche Bestandteile:
**1. Angaben zum Versicherungsnehmer / Bauherrn** Name (Privatperson oder Firmenname), Anschrift, Art des Versicherungsnehmers (Privatbauherr, Bauträger nach MaBV, Generalunternehmer, öffentlicher Auftraggeber). Bei Bauträgern: MaBV-Genehmigungsnummer und zuständige IHK/Handwerkskammer angeben. Bei GmbH: Handelskammerregisternummer.
**2. Angaben zum Bauvorhaben** Baustellenanschrift, Bauart (Massivbau, Holzrahmenbau, Fertighaus, Sanierung), Bausumme (gesamte Baukosten inkl. Nebenkosten, aber ohne Grundstückskosten), geplante Bauzeit und geplanter Baubeginn. Die Bausumme muss die vollständigen Wiederherstellungskosten abbilden — Unterversicherung führt zu anteiliger Kürzung der Versicherungsleistung nach §6 ABN 2008.
**3. Deckungsumfang nach ABN/ABU 2008** Standardmäßig versichert nach ABN 2008 §1: Plötzliche, unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen des versicherten Gebäudes und der auf der Baustelle gelagerten Baumaterialien durch beliebige Ursachen — mit Ausnahme der in §3 ABN genannten Ausschlüsse. Erweiterbar um: Hochwasser, Grundwasserschäden, Sturmschäden, Diebstahl, Vandalismus, Schäden durch Dritte (Schüler, Passanten). Wichtig: Konstruktions- und Planungsfehler des beauftragten Architekten sind durch die ABN §3 standardmäßig ausgeschlossen — diese sind Bestandteil der Planerhaftpflicht des Architekten.
**4. Baufertigstellungsversicherung (Bauträger-Käuferschutz nach MaBV §7)** Bauträger-Versicherungsnehmer müssen zusätzlich zur Bauleistungsversicherung eine Baufertigstellungsversicherung (auch: Baufertigstellungsbürgschaft) nachweisen. Diese sichert Käufer von Immobilien ab, die Kaufpreisraten vor Fertigstellung zahlen. Bei Insolvenz des Bauträgers übernimmt die Versicherung die Fertigstellung oder erstattet die bereits gezahlten Raten. forms-legal.com stellt vollständige Vorlagen für Bauvertrag und Bürgschaftsurkunden bereit.
**5. Selbstbehalt** Ein Selbstbehalt von 500-2.500 EUR je Schadenereignis reduziert die Prämie. Bei Großprojekten ist ein Selbstbehalt von 1-2% der Bausumme (mindestens jedoch 1.000 EUR) üblich. Der Selbstbehalt muss vom Bauherrn aus eigenen Mitteln getragen werden — Versicherer zahlt erst zusätzlich.
**6. VVG §81 (grobe Fahrlässigkeit) und VVG §86 (Regress)** VVG §81 schränkt die Leistungspflicht bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ein. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht lässt (z.B. keine Baustellen-Sicherung über Wochenende, kein Schutz gegen Witterung trotz Unwetterwarnung). Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass grobe Fahrlässigkeit einzelner Mitarbeiter dem Versicherungsnehmer nur zugerechnet werden darf, wenn sie leitende Angestellte sind. VVG §86: Nach Schadenzahlung geht der Regressanspruch gegen den Schadensverursacher (z.B. Subunternehmer, der einen Rohrbrand verursacht hat) auf den Versicherer über.
**7. Dauer und Beendigung der Versicherung** Die Bauleistungsversicherung endet automatisch mit der Abnahme nach VOB/B §11 oder der vertraglichen Übergabe an den Käufer. Bei Abnahmen in Teilabschnitten (Teilabnahme nach VOB/B §12 Abs. 2) gilt: Abgenommene Teile sind nicht mehr mitversichert. Verlängerung bei Bauverzug muss rechtzeitig (mindestens 14 Tage vor Ablauf) beim Versicherer angezeigt werden (§13 ABN 2008). Nach Abnahme geht das Risiko auf die Gebäudeversicherung (Wohngebäudeversicherung) über.
So füllen Sie Ihr Antrag auf Bauleistungsversicherung Deutschland aus
Antrag auf Bauleistungsversicherung in Deutschland korrekt ausfüllen:
**Schritt 1: Bauvorhaben präzise beschreiben** Baustellenanschrift vollständig angeben (Flurstücknummer, falls noch keine Postadresse vergeben). Bauart exakt ausfüllen: Massivbau und Holzbau haben unterschiedliche Risikoklassen und Prämien. Geplante Baukosten realistisch einschätzen — Unterversicherung führt zu proportionaler Kürzung der Leistung.
**Schritt 2: Bausumme korrekt ermitteln** Die Bausumme umfasst alle Baukosten: Material, Arbeitsleistung, Baunebenkosten (Architekt, Statiker, Bauleiter). Nicht einzurechnen: Grundstückskosten und Erschließungskosten. Bei Fertigteilhäusern: Werkpreis des Fertighausherstellers plus Kellerkosten plus Außenanlagen. Bei Sanierungen: Wert der betroffenen Baukörperanteile plus neue Bauleistungen.
**Schritt 3: Versicherungsbeginn rechtzeitig bestimmen** Die Bauleistungsversicherung muss vor dem ersten Spatenstich oder der ersten Materiallieferung auf der Baustelle beginnen. Rückwirkende Deckung ist nach VVG §81 ausgeschlossen. Bei Bauträgerprojekten: Versicherungsnachweis dem Kaufvertrag beilegen (MaBV §7 Nachweispflicht).
**Schritt 4: Zutreffende Deckungsbausteine wählen** Hochwasserrisiko in Überschwemmungsgebieten (amtliche HWGK-Karte prüfen): Expliziten Hochwassereinschluss mit Versicherer vereinbaren. Diebstahl auf der Baustelle: In städtischen Gebieten mit hohem Diebstahlrisiko erhöhten Deckungsbaustein wählen. Vandalismusdeckung: Besonders bei längeren Bauzeiten in abgelegenen Lagen empfehlenswert.
**Schritt 5: Baufertigstellungsversicherung prüfen (Bauträger)** Bauträger müssen die MaBV-Konformität des Versicherungsvertrags prüfen: Der Versicherungsvertrag muss die notarielle Urkunde über den Kaufvertrag referenzieren und die Kaufpreisraten und ihre Fälligkeitsstufen abdecken. Manche Versicherer bieten kombinierte Bauleistungs- und Baufertigstellungsversicherungen an.
**Schritt 6: Selbstbehalt strategisch wählen** Privatbauherren mit kleineren Projekten (bis 250.000 EUR Bausumme): 500-1.000 EUR Selbstbehalt. Gewerbliche Bauherren und Bauträger: 1.000-5.000 EUR Selbstbehalt pro Schadenereignis — spart erhebliche Prämie. Bei Großprojekten wird oft ein prozentualer Selbstbehalt (z.B. 1% der Schadenshöhe, mindestens 2.500 EUR) vereinbart.
**Schritt 7: Schadenmeldung und Obliegenheiten kennen** Bei Schadenfall: Sofort den Versicherer informieren und Schaden dokumentieren (Fotos, Zeugenaussagen, ärztliche Atteste bei Personenschäden). Keine Reparatur ohne Genehmigung des Versicherers (Besichtigungsrecht). Bei Diebstahl: Polizeiliche Anzeige als Voraussetzung für Leistung. Alle Schadenminderungsmaßnahmen ergreifen, die zumutbar sind (VVG-Obliegenheit).
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf Bauleistungsversicherung Deutschland
Antrag auf Bauleistungsversicherung in Deutschland — gesetzliche Anforderungen:
**VVG §§ 1, 81, 86 (Allgemeines Versicherungsvertragsrecht):** VVG §1: Grundlage jedes Versicherungsvertrags — Versicherer trägt Risiko, VN zahlt Prämie. VVG §81 Abs. 1: Vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch VN → vollständige Leistungsfreiheit. VVG §81 Abs. 2: Grob fahrlässige Herbeiführung → proportionale Kürzung der Leistung entsprechend Schwere des Verschuldens. VVG §86: Übergang von Ersatzansprüchen gegen Dritte auf den Versicherer (Subrogation) nach Schadenzahlung. Der BGH (BGH IV ZR 99/09) hat entschieden, dass VVG §86 auch bei Gesamtschuldnerschaft zwischen Versicherungsnehmer und Drittschädiger anwendbar ist.
**ABN 2008 / ABU 2008 (GDV-Musterbedingungen):** ABN 2008 (für Neubauten): §1 (versicherter Gegenstand), §2 (versicherter Schaden), §3 (Ausschlüsse), §4 (Obliegenheiten), §5 (Selbstbehalt), §6 (Versicherungswert und Unterversicherung), §7 (Schadensfeststellung), §8 (Zahlung), §11 (Versicherungsdauer bis Abnahme). ABU 2008 (für Um- und Anbauten): Entsprechende Regelungen für Sanierungsobjekte mit besonderer Berücksichtigung des Bestandsrisikos.
**MaBV §7 (Makler- und Bauträgerverordnung):** §7 MaBV verpflichtet Bauträger, vor Entgegennahme von Kaufpreisraten eine der vorgesehenen Sicherungsformen nachzuweisen: (1) Bauleistungsversicherung kombiniert mit Baufertigstellungsversicherung; (2) Bankbürgschaft einer zugelassenen deutschen Bank; (3) Absicherung durch erstrangige Grundschuld zu Gunsten des Käufers. Die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags (§311b BGB) muss den Sicherungsnachweis als Bedingung für die erste Kaufpreisrate enthalten. MaBV-Verstoß hat zivilrechtliche und gewerberechtliche Konsequenzen: Der Kaufvertrag kann anfechtbar sein (§123 BGB) und die Gewerbezulassung des Bauträgers kann widerrufen werden.
**VOB/B §11 (Abnahme und Versicherungsende):** Die Bauleistungsversicherung endet mit der Abnahme nach VOB/B §11. §12 Abs. 2 VOB/B: Bei Teilabnahmen gilt das abgenommene Gewerk als nicht mehr mitversichert. Das Abnahmeprotokoll nach VOB/B §12 Abs. 4 sollte ausdrücklich den Übergang des Versicherungsschutzes auf die Gebäudeversicherung dokumentieren. Ohne Abnahme besteht grundsätzlich weiter der Versicherungsschutz der Bauleistungsversicherung.
**Bodenrisiko und Baugrundrisiko:** Schäden durch unvorhergesehene Bodenverhältnisse (z.B. Moorböden, Bergbau-Hohlräume, kontaminierte Böden nach BBodSchG) sind durch die Standard-ABN 2008 nicht gedeckt. Sie erfordern einen expliziten Einschluss des »Baugrundrisikos«. §904 BGB (Notstand) und §14 BBodSchG (Bodenschutzgesetz) sind bei unerwarteten Bodenverunreinigungen auf der Baustelle zu beachten. Die Kosten für Altlastensanierung nach BBodSchG sind durch die ABN 2008 grundsätzlich nicht gedeckt — hierfür ist eine separate Umwelthaftpflichtversicherung erforderlich. Der Bundesgerichtshof (BGH VII ZR 167/04) hat entschieden, dass Bauherren die Pflicht zur Prüfung des Baugrunds nach VOB/B §3 Abs. 3 treffen — wer diese Prüfung unterlässt und dadurch einen Schaden erleidet, kann in grober Fahrlässigkeit handeln (VVG §81 Abs. 2).
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Bauleistungsversicherung Deutschland
Häufige Fehler beim Antrag auf Bauleistungsversicherung in Deutschland:
**Unterversicherung durch zu niedrige Bausumme:** Der häufigste Fehler. Wer die Bausumme zu niedrig ansetzt (z.B. 300.000 EUR statt 450.000 EUR), erhält im Schadensfall nur einen anteiligen Ersatz nach §6 ABN 2008 (Unterversicherungsquote). Bausumme immer auf Basis aller Baukosten inkl. Nebenkosten (Architekt, Statiker, Bauleiter, Erdarbeiten) festsetzen.
**Versicherungsbeginn zu spät gewählt:** Wer die Versicherung erst nach Baubeginn abschließt, hat für den Zeitraum zwischen Baubeginn und Versicherungsabschluss keine Deckung. Schäden, die in diesem Zeitraum entstanden sind, werden nicht reguliert — auch nicht, wenn sie erst später entdeckt werden (z.B. Wassereinbruch in den Keller, der bei Rohbaubesichtigung festgestellt wird).
**Bauträger ohne MaBV-konforme Absicherung:** Bauträger, die Kaufpreisraten entgegennehmen, ohne die MaBV §7-Voraussetzungen zu erfüllen, handeln ordnungswidrig und setzen ihre Gewerbezulassung aufs Spiel. Käufer können in diesem Fall vom Kaufvertrag zurücktreten (§323 BGB) oder Schadensersatz verlangen (§280 BGB). Notare sind verpflichtet, auf MaBV-Konformität zu achten (§311b BGB Beurkundungspflicht).
**Keine Verlängerung bei Bauverzug:** Viele Bauvorhaben verzögern sich. Die Bauleistungsversicherung endet zum vereinbarten Termin (Abnahmedatum laut Antrag). Wer bei Bauverzug keine Verlängerung beantragt (mindestens 14 Tage vor Ablauf nach §13 ABN 2008), hat ab Ablaufdatum keine Deckung. Bauverzugsrisiko im Vertrag einkalkulieren — lieber 3 Monate länger versichern als Lücken riskieren.
**Grobe Fahrlässigkeit nicht vermieden:** VVG §81 Abs. 2 erlaubt Kürzung bei grober Fahrlässigkeit. Typische Beispiele: Keine Baustellen-Sicherung gegen Diebstahl (kein Zaun, kein Schloss); Baumaterialien ungeschützt im Regen gelagert; Feuer auf der Baustelle ohne Feuerwache (Heißarbeiten nach TRBS 2152). Bauherren und GU sollten Sicherungskonzepte dokumentieren und Mitarbeiter schulen.
**Planungsfehler nicht gesondert abgesichert:** ABN 2008 §3 schließt Schäden aus reinen Planungsfehlern des Architekten aus. Diese sind durch die Berufshaftpflicht des Architekten abgedeckt (nach §16 HOAI i.V.m. §675 BGB). Bauherren sollten prüfen, ob ihr Architekt eine ausreichende Berufshaftpflicht hat (mindestens Deckung in Höhe der Bausumme). Ohne Architekten-Haftpflicht können Planungsfehler-Schäden weder über BLV noch über die Haftpflicht reguliert werden.
**Subunternehmer nicht mitversichert:** Standard-ABN 2008 versichert nur den Versicherungsnehmer und seine Arbeitskräfte. Wenn Subunternehmer auf der Baustelle tätig sind und Schäden verursachen, greift VVG §86 Regress — aber nur, wenn der Subunternehmer solvent und haftpflichtig versichert ist. Bauherren sollten alle Subunternehmer zur Vorlage ihrer Betriebshaftpflicht-Police verpflichten. Bei Abnahme des Bauwerks nach VOB/B §12 sollte die Bauleistungsversicherung noch aktiv sein — erst nach Abnahme endet die typische Deckungsperiode.
Quellen und Zitate
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Die Bauleistungsversicherung (ABN 2008 §1-2) versichert alle plötzlichen, unvorhergesehenen Beschädigungen oder Zerstörungen des Bauwerks und der auf der Baustelle gelagerten Baumaterialien. Gedeckte Risiken: Hochwasser, Sturmschäden, Diebstahl von Baumaterialien, Vandalismus, Schäden durch Dritte, Schäden durch Fahrlässigkeit eigener Arbeitnehmer, Einsturz von Teilen des Rohbaus. Nicht gedeckt (ABN 2008 §3): Normale Witterungseinflüsse (Regen, Frost als solche), Konstruktions- und Planungsfehler des beauftragten Architekten oder Statikers (→ Planerhaftpflicht), gewöhnlicher Verschleiß, vorsätzliche Schäden durch VN, Kriegsrisiken, Kernenergie. Der BGH (BGH IV ZR 60/06) hat entschieden, dass die Abgrenzung zwischen versichertem Unfallschaden und nicht versichertem Konstruktionsfehler im Streitfall zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen ist, wenn der Schaden auch ohne Fehler hätte entstehen können.
Bauträger nach MaBV §7 sind verpflichtet, Käufer von Wohn- oder Gewerbeimmobilien, die Kaufpreisraten vor Fertigstellung zahlen, durch eine der folgenden Sicherungen zu schützen: (1) Bauleistungsversicherung kombiniert mit Baufertigstellungsversicherung — diese muss den Wiederherstellungswert bei Totalschaden abdecken und bei Insolvenz des Bauträgers die Fertigstellung garantieren; (2) Bankbürgschaft einer zugelassenen deutschen Kreditanstalt; (3) Absicherung durch erstrangige Grundschuld zu Gunsten des Käufers. Der Nachweis muss dem Notar vor Beurkundung des Kaufvertrags vorgelegt werden (§311b BGB). Die erste Kaufpreisrate darf erst nach Nachweis der Sicherung eingezogen werden. Verstoß gegen MaBV §7 ist eine Ordnungswidrigkeit und kann zur Rücknahme der Bauträger-Gewerbezulassung führen.
Unterversicherung liegt vor, wenn die versicherte Bausumme niedriger ist als der tatsächliche Wiederherstellungswert des Bauwerks zum Schadenzeitpunkt (§6 ABN 2008). Im Schadensfall wird die Leistung des Versicherers proportional gekürzt: Versicherungssumme geteilt durch Wiederherstellungswert ergibt die Leistungsquote. Beispiel: Bausumme 300.000 EUR versichert, tatsächlicher Wiederherstellungswert 450.000 EUR. Quotient: 300.000/450.000 = 66,7%. Bei einem Schaden von 100.000 EUR zahlt der Versicherer nur 66.700 EUR. Vermeidung: Bausumme nach tatsächlichen Kostenvoranschlägen ermitteln, inkl. Nebenkosten und einem Puffer von 10-15% für Kostensteigerungen.
Die Bauleistungsversicherung endet grundsätzlich mit der förmlichen Abnahme des Bauwerks nach VOB/B §11 oder dem vertraglichen Übergabetermin. Dies ist der Moment, ab dem das Baurisiko auf den Bauherrn übergeht. Bei Teilabnahmen (VOB/B §12 Abs. 2) gilt: Abgenommene Gewerke sind nicht mehr mitversichert. Nach Abnahme muss sofort eine Gebäudeversicherung (Wohngebäudeversicherung nach VGB 2016 oder Gewerbegebäudeversicherung) abgeschlossen werden. Achtung: Wenn das Bauvorhaben sich verzögert, muss die Versicherungsdauer rechtzeitig — mindestens 14 Tage vor ursprünglichem Ablaufdatum — verlängert werden (§13 ABN 2008). Ohne Verlängerung besteht ab dem ursprünglichen Ablaufdatum kein Versicherungsschutz.
Ja — die ABN 2008 §1 versichert Schäden durch alle auf der Baustelle tätigen Personen, einschließlich Subunternehmer, die im Auftrag des Hauptunternehmers tätig sind. Verursacht ein Subunternehmer einen Schaden (z.B. Rohrleitungsbruch durch unsachgemäßes Schweißen), zahlt die Bauleistungsversicherung zunächst. Nach der Zahlung geht der Regressanspruch gegen den Subunternehmer nach VVG §86 auf den Versicherer über. Der Versicherer nimmt dann den Subunternehmer in Regress — meist über dessen Betriebshaftpflicht. Bauherren sollten darauf achten, dass Subunternehmer eine ausreichende Betriebshaftpflicht (mindestens in Höhe der Bausumme) nachweisen, um den Rückgriff des Versicherers zu sichern.
ABN 2008 (Allgemeine Bedingungen für Bauleistungsversicherungen von Gebäudeneubauten) gilt für den Neubau von Gebäuden ohne Bestandsbausubstanz. ABU 2008 (Allgemeine Bedingungen für Bauleistungsversicherungen bei Umbauten) gilt für Um- und Anbauten, bei denen Bestandsbauteile vorhanden sind und neue Bauleistungen hinzukommen. Die ABU 2008 berücksichtigt das Bestandsgebäude als versicherten Gegenstand (soweit durch die Umbaumaßnahmen betroffen) und das erhöhte Risiko von Schäden an bestehenden Leitungen, Decken und Wänden durch Eingriffe. Für Sanierungsprojekte (Komplettsanierung von Altbauten) ist immer die ABU 2008 zutreffend. Für Anbauten (Wintergarten, Garage, Aufstockung) ist ebenfalls die ABU 2008 maßgeblich.
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