Grundsicherung im Alter Antrag SGB XII Deutschland
Kopf
ANTRAG AUF GRUNDSICHERUNG IM ALTER UND BEI ERWERBSMINDERUNG
gemäß SGB XII §§ 41–46b (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch — Sozialhilfe) [Antrags Ort], den [Antrags Datum]
Angaben zur Person
Antragsteller: [Antragsteller Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehoerigkeit] Anschrift: [Anschrift] Telefon: [Telefon]
Anspruchsgrundlage
Antragsart: [Anspruchsart] Nachweis Erwerbsminderung vorhanden: [Erwerbsminderung Nachweis]
Einkommen und Vermögen
Monatliche Rente: [Einkommen Rente] EUR Sonstige monatliche Einkünfte: [Einkommen Sonstig] EUR Gesamtvermögen: [Vermoegen Betrag] EUR Wohnverhältnis: [Wohnverhaeltnis]
Bedarf
Haushaltsgröße: [Haushaltsgroesse] Person(en) Besondere Mehrbedarfe: [Mehrbedarfe] Hinweis: Der Gesamtbedarf ergibt sich aus dem Regelbedarf (SGB XII § 42 Nr. 1) + Kosten der Unterkunft (§ 42 Nr. 4) + anerkannte Mehrbedarfe (§ 42 Nr. 2 i.V.m. § 30) abzüglich anrechenbarem Einkommen nach § 82 SGB XII.
Antrag
Hiermit beantrage ich die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII §§ 41–46b. Ich versichere, dass alle gemachten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind. Ich verpflichte mich, Änderungen in meinen Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnissen unverzüglich dem Sozialamt mitzuteilen (§ 60 SGB I). Ich bin darüber informiert, dass das Sozialamt nach SGB XII § 43 verpflichtet sein kann, Unterhaltsansprüche gegen Kinder geltend zu machen. Nach SGB XII § 43 Abs. 5 werden Unterhaltsansprüche gegen Kinder und Eltern nur bei einem Jahreseinkommen über 100.000 EUR berücksichtigt. [Antrags Ort], den [Antrags Datum] _______________________________ [Antragsteller Name] (Eigenhändige Unterschrift)
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Grundsicherung im Alter Antrag SGB XII Deutschland?
Grundlage des Antragsverfahrens ist SGB XII § 44 i.V.m. SGB X § 31 (Verwaltungsakt). Zuständig für die Bewilligung sind die kommunalen Sozialämter (Kreise, kreisfreie Städte), die nach SGB XII § 44 Abs. 1 am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers zuständig sind. In einigen Bundesländern wurden die Zuständigkeiten auf Landesbehörden übertragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) überwacht die bundeseinheitliche Umsetzung der Grundsicherungsleistungen.
Anspruchsberechtigte nach SGB XII § 41 Abs. 1 sind Personen, die die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben (2025: 67 Jahre für Jahrgänge ab 1964, gestaffelt nach SGB VI § 235) oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (weniger als 3 Stunden täglich arbeitsfähig nach SGB VI § 43) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben (SGB XII § 41 Abs. 4).
Der Regelbedarf 2025 (Regelbedarfsstufe 1 für Alleinlebende) beträgt 563 EUR/Monat nach SGB XII § 28 Abs. 1 i.V.m. dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG). Dazu kommen die anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung nach SGB XII § 42 Nr. 4 sowie eventuelle Mehrbedarfe nach SGB XII § 30 (z. B. 17 % des Regelbedarfs bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen G). Das anzurechnende Einkommen (Renten, Wohngeld etc.) wird nach SGB XII § 82 abgezogen. Die Differenz zwischen Gesamtbedarf und anzurechnendem Einkommen ergibt die auszuzahlende Grundsicherungsleistung.
Ein wichtiger Vorteil der Grundsicherung im Alter gegenüber der Sozialhilfe: Nach SGB XII § 43 Abs. 5 werden Unterhaltsansprüche gegen Kinder und Eltern nur berücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen 100.000 EUR übersteigt. Dies verhindert, dass Seniorenbedürftige auf Unterhaltsforderungen gegen ihre Kinder angewiesen sind oder diese fürchten müssen.
Wann brauchen Sie Grundsicherung im Alter Antrag SGB XII Deutschland?
Ein Antrag auf Grundsicherung im Alter in Deutschland ist in folgenden Situationen erforderlich:
**Niedrige gesetzliche Rente unter dem Existenzminimum:** Wer nach einem Erwerbsleben mit niedrigem Einkommen, Phasen der Arbeitslosigkeit oder häufigen Beschäftigungslücken nur eine kleine gesetzliche Rente bezieht, hat möglicherweise Anspruch auf Grundsicherung, wenn die Rente das Existenzminimum nicht deckt. 2025 liegt der Grundbedarf für Alleinlebende bei ca. 563 EUR Regelbedarf plus Miete — wer weniger hat, kann die Differenz als Grundsicherung beantragen.
**Nach Renteneintritt mit Ressourcenerschöpfung:** Viele Ältere stellen erst nach dem Renteneintritt fest, dass ihre Einkünfte nicht für den Lebensunterhalt ausreichen. Der Antrag sollte sobald wie möglich gestellt werden, da Leistungen nach SGB XII § 44 Abs. 2 erst ab dem Antragsmonat gezahlt werden — nicht rückwirkend.
**Dauerhafte Erwerbsminderung:** Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist (weniger als 3 Stunden täglich arbeitsfähig nach SGB VI § 43) und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, kann Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung nach SGB XII § 41 Abs. 1 Nr. 2 beantragen. Voraussetzung ist ein entsprechendes Gutachten oder ein DRV-Bescheid über Erwerbsminderungsrente.
**Kündigung / Ende des ALG-II-Bezugs mit Renteneintritt:** Wer bisher Bürgergeld (SGB II) bezogen hat und nun die Regelaltersgrenze erreicht, wechselt automatisch in den Zuständigkeitsbereich des SGB XII. Das Jobcenter ist nicht mehr zuständig; stattdessen übernimmt das Sozialamt. Stellen Sie den Antrag auf Grundsicherung im Alter mindestens 3 Monate vor dem Rentenalter, um nahtlose Leistungen zu gewährleisten.
**Pflegeheimunterbringung mit unzureichenden Mitteln:** Wer in einem Pflegeheim untergebracht ist und dessen Rente und Vermögen nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken, kann Grundsicherung im Alter beantragen. Das Sozialamt übernimmt dann den ungedeckten Teil der Heimkosten.
**Vorsorge vor Unterhaltsansprüchen:** Viele ältere Menschen scheuen die Grundsicherung aus Angst, ihre Kinder könnten zum Unterhalt herangezogen werden. Nach SGB XII § 43 Abs. 5 ist dies aber nur bei einem Elternkindseinkommen über 100.000 EUR/Jahr der Fall. Für die meisten Familien gibt es keine Unterhaltsregressgefahr.
Was gehört in Ihr Grundsicherung im Alter Antrag SGB XII Deutschland?
Ein Antrag auf Grundsicherung im Alter in Deutschland enthält nach SGB XII §§ 41–46b folgende wesentliche Elemente:
**1. Persönliche Identifikation und Wohnanschrift** Vollständiger Name, Geburtsdatum, Anschrift und Staatsangehörigkeit des Antragstellers. Die Anschrift bestimmt die Zuständigkeit des Sozialamts nach SGB XII § 44 Abs. 1. Bei fehlendem Wohnsitz (Obdachlosigkeit) ist der Aufenthaltsort maßgeblich. Ausländische Staatsangehörige müssen den Aufenthaltstitel nachweisen, da EU-Ausländer und Drittstaatler nur unter bestimmten Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind.
**2. Anspruchsgrundlage** Der Antrag muss klarstellen, ob Grundsicherung im Alter (Regelaltersgrenze erreicht nach SGB VI § 35) oder bei dauerhafter Erwerbsminderung (weniger als 3 Stunden täglich arbeitsfähig nach SGB VI § 43 Abs. 2) beantragt wird. Bei Erwerbsminderung sind Nachweise beizufügen: Bescheid über Erwerbsminderungsrente oder ärztliches Gutachten. BSG B 8 SO 21/15 R: Das Bundessozialgericht hat präzisiert, welche Nachweise für die Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung ausreichen.
**3. Einkommensangaben** Alle monatlichen Einkünfte sind anzugeben: gesetzliche Rente, Betriebsrente, Privatrente, Wohngeld, Pflegegeld, Mieteinnahmen, Unterhaltsleistungen, Zinseinkünfte. Nach SGB XII § 82 werden die meisten Einkünfte angerechnet. Ausnahmen: Pflegegeld nach SGB XI wird nur teilweise angerechnet; Grundrente nach SGB VI § 307e ist einkommensunabhängig; Blindengeld ist nach Landesrecht anrechnungsfrei.
**4. Vermögensangaben und Schonvermögen** Bargeld, Bankkonten, Wertpapiere, Fahrzeuge, Immobilien usw. sind anzugeben. Das Schonvermögen nach SGB XII § 90 Abs. 2 beträgt 2025 ca. 10.000 EUR. Selbst bewohntes angemessenes Eigenheim (§ 90 Abs. 2 Nr. 8) und bestimmte Altersvorsorgewerte (§ 90 Abs. 2 Nr. 2) sind geschützt.
**5. Wohnverhältnis und Kosten der Unterkunft** Kosten der Unterkunft und Heizung werden nach SGB XII § 42 Nr. 4 in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt. Bei Mietwohnungen: tatsächliche Miete bis zur Angemessenheitsgrenze (kommunale Richtlinien). Bei selbst bewohntem Eigenheim: laufende Aufwendungen wie Grundsteuer und Wohneigentumsgebühren.
**6. Mehrbedarfe (SGB XII § 30)** Bei bestimmten Personengruppen werden Mehrbedarfe anerkannt: 17 % des Regelbedarfs bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen G oder H (§ 30 Abs. 1), Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung bei Erkrankung (§ 30 Abs. 5), dezentraler Bedarf für Kfz (§ 30 Abs. 6). Diese Mehrbedarfe erhöhen den anerkannten Gesamtbedarf. Auf forms-legal.com finden Sie eine kostenlose Vorlage für den Antrag auf Grundsicherung im Alter, die alle Pflichtfelder nach SGB XII enthält.
**7. Unterhaltsregressschutz (SGB XII § 43 Abs. 5)** Der Antrag sollte den Hinweis enthalten, dass Unterhaltsansprüche gegen Kinder nur bei einem Jahreseinkommen über 100.000 EUR berücksichtigt werden. Viele Anspruchsberechtigte stellen keinen Antrag aus Angst vor Unterhaltsregress — dieser Verzicht auf berechtigte Leistungen sollte durch sachliche Information vermieden werden.
**8. Antragsdatum und Leistungsbeginn** Nach SGB XII § 44 Abs. 2 beginnt die Grundsicherungsleistung am ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Eine rückwirkende Zahlung ist ausgeschlossen. Der Antrag sollte daher so früh wie möglich gestellt werden, wenn Bedürftigkeit absehbar ist.
So füllen Sie Ihr Grundsicherung im Alter Antrag SGB XII Deutschland aus
Den Antrag auf Grundsicherung im Alter in Deutschland füllen Sie Schritt für Schritt aus:
**Schritt 1: Beim zuständigen Sozialamt vorab informieren** Kontaktieren Sie das Sozialamt Ihrer Gemeinde oder Ihres Kreises und fragen Sie nach dem örtlichen Antragsformular für die Grundsicherung nach SGB XII. Das Amt stellt Ihnen auch eine Checkliste der erforderlichen Unterlagen bereit. In manchen Bundesländern können Sie den Antrag online stellen oder sich vom Sozialamt nach Hause schicken lassen.
**Schritt 2: Alle Einkommensunterlagen zusammenstellen** Sammeln Sie: Rentenbescheide (DRV, berufsständisches Versorgungswerk), Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Bescheinigungen über Zinseinkünfte, Wohngeld-Bewilligungsbescheid (falls vorhanden), Mietvertrag und Mietquittungen. Das Sozialamt prüft alle Einkommensquellen nach SGB XII § 82 sorgfältig.
**Schritt 3: Vermögen vollständig angeben** Erfassen Sie alle Konten, Sparbücher, Wertpapiere, Fahrzeuge und Immobilien. Das Schonvermögen (ca. 10.000 EUR nach SGB XII § 90 Abs. 2) bleibt unangetastet; darüber hinausgehendes Vermögen ist vor Leistungsgewährung einzusetzen. Falsche Angaben sind nach SGB X § 45 ein Grund für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids.
**Schritt 4: Besondere Bedarfe dokumentieren** Wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G haben, legen Sie diesen bei (Mehrbedarf 17 % nach SGB XII § 30 Abs. 1). Bei kostenaufwändiger Ernährung wegen Erkrankung fügen Sie ein ärztliches Attest bei (§ 30 Abs. 5).
**Schritt 5: Antrag persönlich einreichen und Datum festhalten** Geben Sie den Antrag persönlich beim Sozialamt ab und lassen Sie sich das Eingangsdatum bestätigen (wichtig für den Leistungsbeginn nach § 44 Abs. 2). Alternativ: Einreichen per Einschreiben mit Rückschein. Mündliche Anträge beim Sozialamt sind nach SGB X § 16 möglich und wirken rückwirkend ab Antragsdatum.
**Schritt 6: Bescheid prüfen und bei Ablehnung Widerspruch einlegen** Nach Einreichung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Bei Ablehnung können Sie nach SGB X § 83 Widerspruch einlegen (Frist: 1 Monat). Lassen Sie den Bescheid von einer Sozialberatungsstelle (Caritas, Diakonie, VdK) prüfen, bevor Sie Widerspruch einlegen.
Rechtliche Anforderungen für Grundsicherung im Alter Antrag SGB XII Deutschland
Für die Grundsicherung im Alter in Deutschland gelten folgende gesetzliche Anforderungen:
**SGB XII § 41 — Anspruchsvoraussetzungen:** Berechtigt sind Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben (§ 41 Abs. 2: für Jahrgänge ab 1964 = 67 Jahre) oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. SGB VI § 43 Abs. 2). Weitere Voraussetzungen: gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, Hilfebedürftigkeit (eigene Mittel reichen nicht aus), kein vorsätzliches Herbeiführen der Bedürftigkeit (§ 41 Abs. 4).
**SGB XII § 42 — Umfang der Leistungen:** Die Grundsicherungsleistungen umfassen nach § 42 Nr. 1 den Regelbedarf (563 EUR/Monat 2025 bei Alleinlebenden nach RBEG), Nr. 2 die Mehrbedarfe nach § 30, Nr. 3 den Bedarf für Bildung und Teilhabe (§ 34), Nr. 4 die Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 42a) und Nr. 5 Sonderbedarfe nach § 42b. Der Bundesrat hat die Regelbedarfe nach § 28 Abs. 5 jährlich anzupassen.
**SGB XII § 43 — Einschränkung der Sozialhilfe:** Abs. 2 stellt klar, dass die Grundsicherung keine Sozialhilfe im klassischen Sinne ist und damit keine Kostentragungspflicht für stationäre Einrichtungen nach § 27 greift. Abs. 5 schützt Angehörige: Unterhaltsansprüche gegen Kinder und Eltern werden nur berücksichtigt, wenn das Jahreseinkommen 100.000 EUR übersteigt. Diese Regelung (eingeführt 2003, gefestigt durch BSG-Rechtsprechung) ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber der klassischen Sozialhilfe.
**SGB XII § 44 — Antragserfordernis:** Grundsicherungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt (§ 44 Abs. 1). Leistungsbeginn ist der erste des Antragsmonats (§ 44 Abs. 2). Das Sozialamt ist für eine ordnungsgemäße Beratung verpflichtet (SGB I § 14: Beratungspflicht). Das BSG B 8 SO 21/15 R hat klargestellt, welche Anforderungen an die Mitwirkung des Antragstellers im Grundsicherungsverfahren zu stellen sind.
**SGB X § 31 — Verwaltungsakt:** Die Bewilligung oder Ablehnung der Grundsicherung erfolgt durch Verwaltungsakt. Der Bescheid muss begründet werden (§ 35 SGB X) und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Widerspruch (§ 83 SGB X) und Klage vor dem Sozialgericht (SGG) sind möglich.
**RBEG — Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz:** Das RBEG bestimmt die Methodik der Berechnung der Regelbedarfe auf Basis von Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS). Kritik des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 1 BvL 1/09) an der früheren Bedarfsermittlung führte zur Einführung des RBEG 2011, das seitdem die verfassungskonforme Grundlage für die Regelbedarfe bildet.
Häufige Fehler bei Ihrem Grundsicherung im Alter Antrag SGB XII Deutschland
Typische Fehler beim Antrag auf Grundsicherung im Alter in Deutschland:
**Antrag zu spät gestellt:** Grundsicherungsleistungen werden nach SGB XII § 44 Abs. 2 erst ab dem Antragsmonat gezahlt — keine rückwirkende Zahlung. Wer den Antrag monatelang hinausschiebt, verliert Leistungen für die zurückliegenden Monate. Stellen Sie den Antrag sobald absehbar ist, dass die Mittel nicht ausreichen — auch wenn noch keine vollständige Bedürftigkeit besteht.
**Vermögen falsch angegeben:** Das Sozialamt prüft alle Kontobewegungen der letzten Monate und kann Kontoauszüge anfordern. Wer Vermögen verschweigt oder verschenkt (Schenkung innerhalb von 10 Jahren nach § 528 BGB kann als anrechenbares Vermögen behandelt werden), riskiert die Rücknahme des Bewilligungsbescheids nach SGB X § 45 und Strafverfolgung wegen Sozialleistungsbetrug (§ 263 StGB).
**Angst vor Unterhaltsregress verhindert Antragstellung:** Viele Berechtigte beantragen keine Grundsicherung aus Angst, ihre Kinder könnten zum Unterhalt herangezogen werden. Nach SGB XII § 43 Abs. 5 ist dies aber erst bei einem Jahreseinkommen des Kindes über 100.000 EUR möglich. Die große Mehrheit der Bevölkerung ist davon nicht betroffen. Diese unbegründete Angst kostet die Betroffenen berechtigt zustehende Leistungen.
**Mehrbedarfe nicht geltend gemacht:** Wer einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G hat oder aus medizinischen Gründen eine besonders kostenaufwändige Ernährung benötigt, hat Anspruch auf Mehrbedarfe nach SGB XII § 30. Diese werden nicht automatisch berücksichtigt, sondern müssen aktiv beantragt und mit Belegen nachgewiesen werden.
**Unkenntnis des Widerspruchsrechts:** Viele Antragsteller akzeptieren einen Ablehnungsbescheid, ohne ihn von einer Beratungsstelle prüfen zu lassen. Widersprüche gegen Grundsicherungsbescheide haben nach Aussage der Sozialverbände (VdK, Caritas, Diakonie) eine Erfolgsquote von über 50 %. Die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat nach Zugang des Bescheids (SGB X § 84). Wenden Sie sich zur Überprüfung des Bescheids an eine kostenlose Sozialberatung.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 528 BGBDE official
- § 35 SGB XDE official
- § 83 SGB XDE official
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Nach SGB XII § 41 Abs. 1 haben Anspruch auf Grundsicherung im Alter: erstens Personen, die die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben (2025: 67 Jahre für Jahrgänge ab 1964, für ältere Jahrgänge nach SGB VI § 235 gestaffelt); zweitens Personen ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (weniger als 3 Stunden täglich arbeitsfähig nach SGB VI § 43 Abs. 2). Zusätzlich müssen sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und hilfebedürftig sein (eigenes Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um den Grundbedarf zu decken). Ausländer haben nur Anspruch, wenn sie einen ausreichenden Aufenthaltstitel haben (EU-Bürger mit Daueraufenthalt; Drittstaatler mit entsprechendem Aufenthaltsrecht). Das Bundessozialgericht (BSG B 8 SO 21/15 R) hat die Anspruchsvoraussetzungen bei dauerhafter Erwerbsminderung präzisiert.
Die Grundsicherungsleistung 2025 setzt sich zusammen aus: Regelbedarfsstufe 1 (Alleinlebende): 563 EUR/Monat nach SGB XII § 42 Nr. 1 i.V.m. RBEG; Regelbedarfsstufe 2 (Paare, je Person): 506 EUR/Monat. Dazu kommen: anerkannte Kosten der Unterkunft und Heizung nach SGB XII § 42 Nr. 4 in tatsächlicher (angemessener) Höhe; eventuelle Mehrbedarfe nach § 30 (z. B. 17 % des Regelbedarfs bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen G = 95,71 EUR/Monat); Kosten für einmalige Bedarfe (Erstausstattung Wohnung, Schulbedarf etc.). Von diesem Gesamtbedarf wird das anzurechnende Einkommen abgezogen (SGB XII § 82: Renten, Wohngeld, Unterhalt). Der Unterschied zwischen Gesamtbedarf und Einkommen ist der Grundsicherungsbetrag, den das Sozialamt auszahlt.
In den allermeisten Fällen nein. Nach SGB XII § 43 Abs. 5 (eingeführt durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020) werden Unterhaltsansprüche gegen unterhaltspflichtige Kinder und Eltern nur berücksichtigt, wenn deren Jahreseinkommen 100.000 EUR übersteigt. Das Sozialamt muss das Einkommen der Kinder selbst ermitteln und kann nicht von den Antragstellern verlangen, die Kinder zur Auskunft zu bewegen. Nur wenn das Sozialamt konkrete Anhaltspunkte für ein Jahreseinkommen über 100.000 EUR hat, wird es Unterhaltsansprüche geltend machen. Diese Neuregelung hat die Schutzwirkung gegenüber den vor 2020 geltenden Regelungen erheblich verbessert. Für die weit überwiegende Mehrheit der Grundsicherungsempfänger besteht daher kein Unterhaltsregress-Risiko für Kinder.
Nach SGB XII § 90 Abs. 1 muss vor Inanspruchnahme von Sozialhilfe das gesamte verwertbare Vermögen eingesetzt werden. Das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 ist jedoch geschützt: Dazu gehört ein angemessener Barbetrag (2025: ca. 10.000 EUR nach BSG-Rechtsprechung und § 90 Abs. 2 Nr. 9), das selbst bewohnte angemessene Eigenheim (§ 90 Abs. 2 Nr. 8), angemessener Hausrat, Kraftfahrzeuge bei Behinderung, für die Altersvorsorge angesparte Beträge bis zur Regelaltersgrenze (§ 90 Abs. 2 Nr. 2) und bestimmte immaterielle Güter. Riester-Verträge sind nach SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 3 geschützt (analoge Anwendung im SGB XII). Rürup-Renten sind nach ZPO § 851c vollständig pfändungsgeschützt. Verwertbares Vermögen über dem Schonbetrag muss zunächst eingesetzt werden, bevor Grundsicherungsleistungen gewährt werden.
Grundsicherungsleistungen im Alter werden nach SGB XII § 44 Abs. 2 ab dem ersten Tag des Kalendermonats gewährt, in dem der Antrag beim Sozialamt eingeht. Eine rückwirkende Zahlung für Zeiträume vor dem Antragsmonat ist grundsätzlich ausgeschlossen — eine Ausnahme gilt nur, wenn das Sozialamt seiner Beratungspflicht nach SGB I § 14 nicht nachgekommen ist und dadurch ein früherer Antrag verhindert wurde (sog. Beratungsverschulden). Mündliche Anträge beim Sozialamt gelten nach SGB X § 16 als ordnungsgemäß gestellt — das Sozialamt muss den Antrag dann schriftlich aufnehmen. Wichtig: Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich — spätestens im Monat, in dem Sie Ihren 67. Geburtstag feiern, wenn Sie Grundsicherung im Alter benötigen. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 4–8 Wochen.
Ja, Grundsicherung im Alter ergänzt eine unzureichende Rente auf das Existenzminimum. Die Rente wird dabei als anrechenbares Einkommen nach SGB XII § 82 berücksichtigt: Gesamtbedarf (Regelbedarf + Miete + Mehrbedarfe) abzüglich Rente = Grundsicherungszuschuss. Kleine Renten (Berufsrente aus betrieblicher Altersversorgung, berufsständische Versorgungsrenten) werden nach SGB XII § 82a Abs. 1 bis zu einem Betrag von 262 EUR/Monat (2025) von der Anrechnung freigestellt, wenn der Versicherte mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat. Dieser Rentenbonus soll Anreize für langjährige Versicherungsverhältnisse setzen. Gesetzliche Rentenleistungen, die aus dem Rentenrecht nach SGB VI resultieren, werden voll angerechnet. Die Kombination aus niedriger Rente und Grundsicherung ist für viele Bezieher kleiner Renten der gängige Weg zur Sicherung des Existenzminimums.
Das Antragsverfahren für Grundsicherung im Alter beim Sozialamt läuft nach SGB XII und SGB X in folgenden Schritten ab: Nach Eingang des Antrags prüft das Sozialamt die Zuständigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB XII (gewöhnlicher Aufenthaltsort). Es fordert die erforderlichen Unterlagen an: Personalausweis, Rentenbescheide, Kontoauszüge, Mietvertrag, ggf. Schwerbehindertenausweis oder Erwerbsminderungsnachweis. Das Sozialamt berechnet den Grundsicherungsbedarf und das anzurechnende Einkommen und erteilt einen schriftlichen Bescheid nach SGB X § 31. Der Bescheid enthält die bewilligte monatliche Leistung oder die Begründung der Ablehnung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Bearbeitungsdauer beträgt 4–8 Wochen. Bei Ablehnung kann innerhalb von 1 Monat Widerspruch eingelegt werden (SGB X § 83). Bei Bewilligung wird die Leistung in der Regel für 12 Monate bewilligt und dann regelmäßig überprüft.
Beide Leistungen sichern das Existenzminimum, richten sich aber an verschiedene Personengruppen und basieren auf unterschiedlichen Gesetzen. Das Bürgergeld (früher: Hartz IV) nach SGB II richtet sich an erwerbsfähige Personen zwischen 15 und 64 Jahren, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können. Es beinhaltet neben der Grundsicherung auch Eingliederungsleistungen in den Arbeitsmarkt. Das Jobcenter ist zuständig. Die Grundsicherung im Alter nach SGB XII richtet sich dagegen an Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind — also nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das Sozialamt ist zuständig. Wichtige Unterschiede: Beim Bürgergeld ist Arbeitsbereitschaft Voraussetzung (SGB II § 7 Abs. 1 Nr. 3: erwerbsfähig mind. 3 Stunden/Tag); bei der Grundsicherung im Alter besteht keine Erwerbspflicht. Der Unterhaltsregress bei Kindern gilt nur in der Grundsicherung (SGB XII § 43 Abs. 5), nicht im Bürgergeld (SGB II sieht keinen Rückgriff auf Eltern/Kinder vor).
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