Vermögensaufstellung Vermögensverzeichnis Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — BGB § 260, § 1379; ZPO § 802c; SGB II § 12
gemäß BGB § 260 (Auskunftspflicht), § 1379 (Zugewinnauskunft), ZPO § 802c (Vermögensauskunft), SGB II § 12 (Vermögensnachweis)
Stichtag: [Stichtag] | Zweck: [Auskunftszweck]
Angaben zur Person
AUSKUNFTSPFLICHTIGE PERSON
Name: [Auskunftspflichtige/r Name]
Anschrift: [Auskunftspflichtige/r Adresse]
Zweck der Aufstellung: [Auskunftszweck]
Vermögensstichtag: [Stichtag]
I. Immobilien und Grundbesitz
I. IMMOBILIEN UND GRUNDBESITZ
Immobilien vorhanden: [Immobilien vorhanden]
[Immobilien Beschreibung]
II. Bankkonten und Guthaben
II. BANKKONTEN UND GUTHABEN
[Konten und Guthaben]
III. Wertpapiere und Beteiligungen
III. WERTPAPIERE, DEPOTS UND BETEILIGUNGEN
[Wertpapiere und Fonds]
IV. Versicherungen und Altersvorsorge
IV. VERSICHERUNGEN UND ALTERSVORSORGE
[Altersvorsorge]
V. Sonstiges Vermögen und Verbindlichkeiten
V. KRAFTFAHRZEUGE UND SONSTIGES VERMÖGEN
[KFZ]
VI. VERBINDLICHKEITEN
[Verbindlichkeiten]
Ich versichere hiermit nach bestem Wissen und Gewissen, dass die vorstehende Vermögensaufstellung vollständig und richtig ist und alle im Sinne von BGB § 260 Abs. 1 wesentlichen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten enthält. Mir bekannte Änderungen nach dem Stichtag [Stichtag] werden unverzüglich mitgeteilt.
[Ort], den [Datum]
___________________________
[Auskunftspflichtige/r Name] (Auskunftspflichtige/r)
Auskunftspflichtige/r
________________
Signature
Was ist Vermögensaufstellung Vermögensverzeichnis Deutschland?
Die Vermögensaufstellung (Vermögensverzeichnis) in Deutschland ist in BGB § 260 (Auskunfts- und Rechenschaftspflicht) und § 1379 Abs. 1 (Auskunft zum Anfangs- und Endvermögen) geregelt. Das Reinvermögen ergibt sich aus der Differenz aller Vermögenswerte minus aller Verbindlichkeiten. Zu den Vermögenswerten zählen nach der deutschen Rechtspraxis: Immobilienvermögen (Eigentumswohnungen, Häuser, Grundstücke, Erbbaurechte nach BGB § 1018 ff.), Geldvermögen (Bankkonten, Sparguthaben, Festgeld), Kapitalanlagen (Aktien, ETFs, Investmentfonds, Anleihen), Versicherungsvermögen (Rückkaufswerte von Lebens- und Rentenversicherungen), Fahrzeuge (Marktwert nach DAT/Schwacke-Liste), sonstige Vermögenswerte (Kunstgegenstände, Schmuck, Forderungen gegen Dritte).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in BGH XII ZR 101/05 die Auskunftspflicht nach BGB § 1379 für Eheleute beim Zugewinnausgleich präzisiert: Der auskunftspflichtige Ehegatte muss nicht nur den aktuellen Vermögensstand, sondern auch das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung und Vermögensveränderungen während der Ehe vollständig offenlegen. Das Amtsgericht als Familiengericht und das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht können die Auskunftserteilung nach § 1379 BGB im Wege der einstweiligen Anordnung nach FamFG § 246 erzwingen.
Für die Vermögensauskunft in der Zwangsvollstreckung (ZPO § 802c) hat der Schuldner auf Antrag des Gläubigers beim Gerichtsvollzieher (Vollstreckungsorgan nach ZPO § 753) alle Vermögenswerte vollständig zu offenbaren und dies nach ZPO § 802f eidesstattlich zu versichern. Falsche Angaben sind nach § 156 StGB (falsche eidesstattliche Versicherung) strafbar. Das Vermögensverzeichnis nach ZPO § 802c wird beim zentralen Schuldnerverzeichnis der Insolvenzgerichte nach ZPO § 882b geführt.
Bei Sozialleistungsanträgen (SGB II — Bürgergeld, SGB XII — Sozialhilfe, SGB IX — Eingliederungshilfe) verlangen Jobcenter und Sozialamt eine vollständige Vermögensoffenbarung, um zu prüfen, ob das Schonvermögen nach SGB II § 12 überschritten ist. Die Schonvermögensgrenzen wurden 2023 erhöht: 15.000 EUR Grundfreibetrag je Person in der Bedarfsgemeinschaft, ein angemessenes Kraftfahrzeug bis 7.500 EUR und Altersvorsorge bis 750 EUR je Lebensjahr (maximal 50.000 EUR). Vermögen über diesen Freigrenzen muss vorrangig eingesetzt werden. Im Insolvenzverfahren nach InsO §§ 304–314 (Verbraucherinsolvenz) ist die Vermögensaufstellung integraler Bestandteil des Insolvenzantragspakets: Ohne vollständiges Vermögensverzeichnis nimmt das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach InsO § 305 Abs. 1 nicht an. Auf forms-legal.com ist diese Vorlage kostenlos zum Download erhältlich.
Wann brauchen Sie Vermögensaufstellung Vermögensverzeichnis Deutschland?
Eine Vermögensaufstellung in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Zugewinnausgleich bei Scheidung (BGB § 1379):** Bei Scheidung von Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (BGB §§ 1363–1390) hat jeder Ehegatte dem anderen gegenüber Auskunft über sein Anfangsvermögen (Eheschließungstag) und Endvermögen (Trennungstag) zu erteilen. Das Amtsgericht als Familiengericht kann die Auskunft nach FamFG § 246 erzwingen. Die Vermögensaufstellung bildet die Grundlage für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs. Der Zugewinn wird errechnet als: Endvermögen minus Anfangsvermögen (indexiert nach § 1376 Abs. 2 BGB). Wer mehr Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz.
**Erbschaft und Erbauseinandersetzung (BGB § 260):** Wenn ein Erbe vom Miterben oder der Erbengemeinschaft Auskunft über den Nachlass verlangt oder wenn der Erbe gegenüber dem Notar (nach BNotO § 20) oder dem Nachlassgericht (nach FamFG §§ 342 ff.) den Nachlass offenlegen muss, wird eine vollständige Vermögensaufstellung des Erblassers benötigt. Nach BGB § 2314 kann der Pflichtteilsberechtigte eine Nachlassaufstellung verlangen — das Amtsgericht als Nachlassgericht kann die Vorlage erzwingen. Ergänzungsansprüche nach § 2325 BGB (Schenkungen innerhalb von 10 Jahren) sind ebenfalls zu dokumentieren.
**Sozialleistungsantrag — SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe):** Jobcenter und Sozialamt verlangen beim Antrag auf Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII § 90) einen vollständigen Nachweis aller verwertbaren Vermögenswerte. Schonvermögen nach SGB II § 12 Abs. 2: 15.000 EUR Grundfreibetrag (ab 2023) pro Person, Kfz bis 7.500 EUR angemessener Wert, Altersvorsorge bis 750 EUR × Lebensjahr (max. 50.000 EUR). Selbst genutztes Wohneigentum angemessener Größe bleibt nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 anrechnungsfrei.
**Insolvenzverfahren (InsO §§ 97, 305):** Bei privatem Insolvenzantrag nach InsO § 304 (Verbraucherinsolvenz) ist ein vollständiges Vermögensverzeichnis als Bestandteil des Antragspakets vorzulegen (InsO § 305 Abs. 1 Nr. 2). Der Schuldner muss bei der Gläubigerversammlung und gegenüber dem Insolvenzverwalter vollständige Auskunft über sein Vermögen nach InsO § 97 erteilen. Pflichtverletzung: Zwangsmittel nach InsO § 98, Versagung der Restschuldbefreiung nach InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5.
**Zwangsvollstreckung — Vermögensauskunft (ZPO § 802c):** Wenn ein Gläubiger einen Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielles Schuldanerkenntnis nach ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5) hat und die Vollstreckung fruchtlos verlaufen ist, kann er beim Gerichtsvollzieher (Vollstreckungsorgan nach ZPO § 753) die Vermögensauskunft des Schuldners nach ZPO § 802c beantragen. Der Schuldner muss alle Vermögenswerte vollständig offenbaren und diese Richtigkeit nach ZPO § 802f eidesstattlich versichern. Folge falscher Angaben: § 156 StGB.
**Unterhaltsberechnung (BGB §§ 1361, 1602):** Bei Verfahren vor dem Amtsgericht als Familiengericht zur Berechnung des Ehegattenunterhalts (BGB § 1361, § 1570 ff.) oder Kindesunterhalts (BGB § 1601 ff.) muss jeder Beteiligte sein Vermögen offenlegen, um festzustellen, ob Vermögensverzehr zumutbar ist oder ob das Vermögen den Unterhalt mitfinanzieren muss.
Was gehört in Ihr Vermögensaufstellung Vermögensverzeichnis Deutschland?
Eine rechtssichere Vermögensaufstellung in Deutschland enthält folgende Kernelemente:
**1. Präzise Stichtagsangabe und Zweckbezeichnung** Der Vermögensstichtag muss klar angegeben sein. Bei Zugewinnauskunft nach BGB § 1379: Trennungstag (Tag, ab dem die Ehegatten dauerhaft getrennt leben). Bei ZPO § 802c: aktuelles Datum der Vermögensauskunft vor dem Gerichtsvollzieher. Zweck klar benennen (Zugewinnausgleich, Sozialleistungsantrag, Insolvenzverfahren, Erbrecht) — dies bestimmt den Umfang der Offenbarungspflicht und welche Schonvermögensregelungen gelten.
**2. Vollständige Immobilienangaben mit Grundbuchdaten** Alle Immobilien mit: vollständiger Adresse, Grundbuchamt, Grundbuchblatt, Gemarkung, Flur und Flurstück-Nummer, Wohnfläche nach DIN 277 oder Wohnflächenverordnung (WoFlV), Grundstücksgröße und Verkehrswert (Gutachten nach § 194 BauGB, Vergleichswert aus Gutachterausschuss des zuständigen Landkreises / der kreisfreien Stadt, Bodenrichtwert nach § 196 BauGB). Miteigentumsanteile (z.B. 1/2 MEA Wohnungseigentümergemeinschaft) gesondert ausweisen. Grundbuchauszüge (aktuell — nicht älter als 3 Monate) als Belege beifügen. Eingetragene Belastungen (Hypotheken, Grundschulden aus Abt. III des Grundbuchs) mindern den Nettowert.
**3. Bankkonten mit IBAN und aktuellem Saldo** Alle Konten mit Bankname, IBAN und Kontostand zum Stichtag (Datum auf dem Kontoauszug muss dem Stichtag entsprechen). Tagesgeldkonten, Festgeldkonten, Sparkonten, Girokonten. Bei DKB, ING, Comdirect, Flatex und anderen Direktbanken: Online-Kontoauszug als PDF ausdrucken und datieren. Depotkonten von Wertpapierdepots gesondert ausweisen. Fremdwährungskonten in EUR umrechnen (EZB-Referenzkurs am Stichtag). Auf forms-legal.com ist die Vermögensaufstellungs-Vorlage kostenlos erhältlich.
**4. Wertpapiere und Beteiligungen nach Depotauszug** Alle Aktien, ETFs, Investmentfonds, Anleihen aus dem Depot mit Depotnummer, Depotbank, ISIN/WKN, Stückzahl und Tageskurswert zum Stichtag (aus dem Depotauszug oder aus Finanzdatenportalen wie Bloomberg, Finanzen.net). Beteiligungen an GmbH oder Personengesellschaften: Nominalwert des Geschäftsanteils (HR-Register) und ggf. Unternehmensbewertung nach IDW S 1 (Ertragswert) oder nach vereinfachtem Ertragswertverfahren (BewG § 199 ff.). Kryptowährungen: Marktwert in EUR zum Stichtag (Börsenpreise von Coinbase, Kraken, Binance).
**5. Versicherungen und Altersvorsorge mit Rückkaufswert** Alle Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen mit Versicherungsnummer, Versicherungsunternehmen (z.B. Allianz, AXA, ERGO, Zurich, Generali) und aktuellem Rückkaufswert zum Stichtag (Anfrage an Versicherer nach VVG § 155 Abs. 1). Bei betrieblicher Altersvorsorge (bAV): unverfallbare Anwartschaft in EUR (Auskunft des Arbeitgebers nach BetrAVG § 4a). Riester-Verträge: Rückkaufswert oder angesparte Eigenbeiträge inkl. staatlicher Zulagen (ZfA-Auskunft). Berufsständische Versorgungswerke (z.B. Ärzteversorgung, Anwaltsversorgung): Anwartschaft in EUR.
**6. Kraftfahrzeuge mit Marktwertnachweis** Alle Kraftfahrzeuge (Pkw, Motorrad, Wohnmobil) mit Fahrzeugtyp, Baujahr, km-Stand und Marktwert nach DAT (Deutsche Automobil Treuhand GmbH) oder Schwacke-Liste. Bei SGB II-Prüfung: ein angemessenes Fahrzeug bis 7.500 EUR Wert nach § 12 Abs. 3 Nr. 2a SGB II gilt als Schonvermögen und bleibt anrechnungsfrei. Belege: Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II), DAT-Ausdruck.
**7. Vollständige Verbindlichkeitsliste** Alle Schulden und Verbindlichkeiten mit Gläubigerbezeichnung, Kreditinstitut/Vertragspartner, ursprünglichem Kreditbetrag, aktuellem Restschuldbetrag (Datum), Zinssatz und monatlicher Rate. Baufinanzierungen (Hypothekar- und Grundschulddarlehen), Verbraucherkredite, Automobilkredite, Ratenzahlungsvereinbarungen, Unterhaltsrückstände, ausstehende Steuerzahlungen (Finanzamt). Das Reinvermögen ergibt sich: Gesamtvermögen (Aktiva) minus Gesamtverbindlichkeiten (Passiva).
So füllen Sie Ihr Vermögensaufstellung Vermögensverzeichnis Deutschland aus
So erstellen Sie die Vermögensaufstellung in Deutschland korrekt:
**Schritt 1: Stichtag und Zweck festlegen** Bestimmen Sie den maßgeblichen Stichtag klar. Bei Scheidung / Zugewinnauskunft nach BGB § 1379: Trennungstag (Tag, ab dem die Ehegatten dauerhaft getrennt leben — nicht der Tag der Scheidung). Bei Sozialleistungsantrag nach SGB II § 12: aktuelles Datum der Antragstellung. Bei Insolvenzverfahren nach InsO § 97: aktuelles Datum der Antragstellung, da der vollständige Vermögensstatus darzustellen ist. Bei Zwangsvollstreckung nach ZPO § 802c: Datum der Vorladung durch den Gerichtsvollzieher.
**Schritt 2: Immobilien per Grundbuchauszug dokumentieren** Aktuellen Grundbuchauszug beim zuständigen Grundbuchamt oder über das elektronische Grundbuchinformationssystem (GBinfo in Bayern, eBG in anderen Ländern) bestellen (Kosten: ca. 10–20 EUR). Darin finden sich Eigentümer, Grundstücksdaten und eingetragene Belastungen (Hypotheken, Grundschulden — Abteilung III). Aktuellen Verkehrswert nach § 194 BauGB ermitteln: Bei Verkauf in den letzten 2 Jahren: Kaufpreis als Ausgangspunkt. Sonst: Vergleichswert aus Gutachterausschuss der Gemeinde (§ 192 BauGB), Immobilienbewertungsportalen (Immoscout, Immowelt) oder öffentlich bestelltem Sachverständigen der IHK.
**Schritt 3: Bankkonten und Depotsaldi zum Stichtag belegen** Alle Bankkonten: Kontoauszüge zum Stichtag anfordern (Online-Kontostand ausdrucken, Datum notieren). Depot: Depotauszug zum Stichtag per Post anfordern oder online als PDF speichern (DKB, ING, Comdirect, Trade Republic). Tageskurswerte von Aktien und ETFs aus dem Depotauszug oder aus Finanzportalen (Bloomberg, Finanzen.net) mit Stichtagsdatum belegen. Fremdwährungskonten: EZB-Referenzkurs am Stichtag für die EUR-Umrechnung verwenden.
**Schritt 4: Versicherungen und Altersvorsorge schriftlich anfragen** Bei allen Lebens- und Rentenversicherungsunternehmen (Allianz, AXA, ERGO, Zurich, Generali) den aktuellen Rückkaufswert zum Stichtag schriftlich anfragen. Versicherer sind nach VVG § 155 Abs. 1 zur Auskunft verpflichtet. Riester-Anbieter: jährliche Standmitteilung nach AltZertG. Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeber nach BetrAVG § 4a um Auskunft über unverfallbare Anwartschaft bitten. Berufsständische Versorgungswerke (Ärzteversorgung, Rechtsanwaltsversorgung): Beitragskonto-Auskunft anfordern.
**Schritt 5: Vollständigkeit sicherstellen und unterschreiben** Nach BGB § 260 Abs. 1 muss die Auskunft vollständig sein. Vergessene Positionen können zur Anfechtung des Zugewinnausgleichs führen oder bei ZPO § 802c zur Strafbarkeit nach § 156 StGB. Alle Positionen mit eigenen Unterlagen (Kontoauszüge, Steuerbescheide, Versicherungsunterlagen, Grundbuchauszüge) nochmals abgleichen, dann mit Datum und Unterschrift versehen. Bei gerichtlicher Verwendung: eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit vorbereiten.
Rechtliche Anforderungen für Vermögensaufstellung Vermögensverzeichnis Deutschland
Die Vermögensaufstellung in Deutschland unterliegt folgenden Rechtsvorschriften:
**BGB § 260 (Auskunfts- und Rechenschaftspflicht):** Wer nach BGB § 260 zur Auskunft über einen Inbegriff von Gegenständen verpflichtet ist, muss ein vollständiges Verzeichnis vorlegen. Bei unvollständiger oder unrichtiger Auskunft: Schadensersatzanspruch des Auskunftsberechtigten nach BGB § 280 Abs. 1. BGB § 260 Abs. 2: Bei Verdacht auf Unvollständigkeit kann der Auskunftsberechtigte eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Kommt der Verpflichtete der Auskunftspflicht nicht nach, kann das Gericht nach ZPO § 888 die Auskunft erzwingen.
**BGB § 1379 (Auskunft beim Zugewinnausgleich):** Jeder Ehegatte kann beim anderen nach Trennung Auskunft über das Anfangsvermögen (zum Eheschließungszeitpunkt), das Trennungsvermögen (zum Trennungszeitpunkt) und das Endvermögen verlangen. Falsche oder unvollständige Auskunft ermöglicht dem Berechtigten Schadensersatz nach BGB § 280 Abs. 1 i.V.m. § 1379 Abs. 1 Satz 3. BGH XII ZR 22/07 bestätigt die vollständige Offenbarungspflicht aller Vermögenswerte beider Ehegatten.
**ZPO § 802c (Vermögensauskunft):** Der Schuldner ist auf Antrag des Gläubigers und Anordnung des Gerichtsvollziehers verpflichtet, das Vermögensverzeichnis nach ZPO § 802c vorzulegen und eidesstattlich nach ZPO § 802f zu versichern. Falsche eidesstattliche Versicherung: § 156 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren). Das Vermögensverzeichnis wird im zentralen Schuldnerverzeichnis nach ZPO § 882b erfasst und ist 3 Jahre einsehbar.
**SGB II § 12 (Vermögen bei Bürgergeld):** Beim Bürgergeld-Antrag müssen alle verwertbaren Vermögenswerte angegeben werden. Schonvermögen 2024: 15.000 EUR Grundfreibetrag je Leistungsberechtigten. Kfz bis 7.500 EUR. Altersvorsorge: 750 EUR je Lebensjahr bis 50.000 EUR. Falsche Angaben gegenüber dem Jobcenter: Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach SGB II § 40 Abs. 6 sowie Strafbarkeit nach § 263 StGB (Betrug).
**InsO § 97 (Auskunftspflicht im Insolvenzverfahren):** Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht (Amtsgericht), dem Insolvenzverwalter und der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse vollständig Auskunft zu geben. Pflichtverletzung: Zwangsmittel nach InsO § 98 (Vorführung, Haft) und Versagung der Restschuldbefreiung nach InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5.
Häufige Fehler bei Ihrem Vermögensaufstellung Vermögensverzeichnis Deutschland
Häufige Fehler bei der Vermögensaufstellung in Deutschland und wie Sie sie vermeiden:
**Altersvorsorge-Ansprüche vergessen:** Betriebliche Altersvorsorge (bAV nach BetrAVG), Versorgungsanwartschaften beim berufsständischen Versorgungswerk (z.B. Bayerische Ärzte-Versorgung, Hanseatische Rechtsanwaltskammer-Versorgungswerk) und Riester-Verträge werden häufig vergessen. Beim Zugewinnausgleich sind auch unverfallbare bAV-Anwartschaften als Vermögen anzusetzen (BGH XII ZR 71/14). Beim Jobcenter (SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 3) sind Riester-Verträge bis zur Altersvorsorge-Freibetragsgrenze (750 EUR × Lebensjahr) zwar geschützt, müssen aber gleichwohl vollständig angegeben werden — Jobcenter prüft die Schonvermögenseigenschaft selbst.
**Stichtag falsch gewählt:** Bei Zugewinnauskunft nach BGB § 1379 ist der Trennungstag maßgeblich — nicht das Datum des Scheidungsantrags oder der Scheidung. Ein falscher Stichtag kann dazu führen, dass Vermögenszuwächse nach der Trennung (sogenanntes privilegiertes Erwerbs nach § 1374 Abs. 2 BGB, z.B. Erbschaft nach der Trennung) fälschlicherweise in den Zugewinn einbezogen werden. BGH XII ZR 101/05 präzisiert die Stichtagsregeln für die Wertermittlung zum Trennungszeitpunkt.
**Immobilienwert überschätzt oder unterschätzt:** Häufig wird der historische Kaufpreis statt des aktuellen Verkehrswerts nach § 194 BauGB eingesetzt. Gerade in angespannten Immobilienmärkten (München, Frankfurt, Hamburg, Stuttgart) liegt der aktuelle Verkehrswert erheblich über dem Kaufpreis von vor 10–15 Jahren. Im Zweifel: Gutachterausschuss der Gemeinde (§ 192 BauGB) anschreiben oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer (IHK) beauftragen. Auch Immobilienbewertungsportale (Immoscout, Immowelt) und Maklereinschätzungen können als Orientierung dienen.
**Kreditverbindlichkeiten nicht vollständig angegeben:** Laufende Bankkredite, Kreditkartenschulden (z.B. American Express, Barclaycard), Ratenkaufverträge (z.B. Ratenkauf von Möbeln, Elektronik), Unterhaltsrückstände und sonstige Verbindlichkeiten (Steuernachzahlungen gegenüber dem Finanzamt) gehören vollständig in die Passivseite. Fehlende Verbindlichkeiten überhöhen das Reinvermögen und können zu falschen Zugewinnberechnungen, ungerechtfertigten Sozialleistungskürzungen oder Problemen bei der Insolvenzantragsprüfung führen.
**Eidesstattliche Versicherung bei ZPO § 802c nicht ernst genommen:** Bei der Vermögensauskunft nach ZPO § 802c wird die Richtigkeit eidesstattlich nach ZPO § 802f versichert. Falsche oder unvollständige Angaben sind nach § 156 StGB (falsche eidesstattliche Versicherung) strafbar: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Das Vermögensverzeichnis wird im zentralen Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts nach ZPO § 882b registriert und ist dort für 3 Jahre einsehbar — mit spürbaren Folgen für Kreditwürdigkeit (SCHUFA) und Mietbewerbungen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 1379 BGBDE official
- § 2325 BGBDE official
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Beim Zugewinnausgleich nach BGB §§ 1363–1390 sind grundsätzlich alle Vermögenswerte zu beiden Stichtagen (Eheschließungstag für das Anfangsvermögen, Trennungstag für das Endvermögen) anzugeben: Immobilien (Grundbuchdaten + Verkehrswert), Geldkonten (Bankguthaben, Sparkonten, Tagesgeld), Wertpapiere und Fonds (Depotwert), Lebens- und Rentenversicherungen (Rückkaufswert), betriebliche Altersvorsorge (unverfallbare Anwartschaft), Unternehmensanteile (Beteiligungen an GmbH, AG, Personengesellschaften), Kraftfahrzeuge (Marktwert nach DAT/Schwacke), Schmuck und Kunstgegenstände über Bagatellwert, sowie Forderungen gegen Dritte. Verbindlichkeiten mindern das Endvermögen. BGB § 1375 Abs. 2 enthält eine Ergänzungsregelung für Schenkungen und illoyale Vermögensminderungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor Zustellung des Scheidungsantrags — diese können zum Endvermögen hinzugerechnet werden.
Der Grundfreibetrag für Bürgergeld nach SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt ab 2023 für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft 15.000 EUR. Darüber hinaus gibt es folgende Schonvermögensgrenzen: Kraftfahrzeug: 1 angemessenes Kfz bis 7.500 EUR Marktwert ist vollständig geschützt (§ 12 Abs. 3 Nr. 2a). Altersvorsorge: 750 EUR pro Lebensjahr, maximal 50.000 EUR (§ 12 Abs. 2 Nr. 3). Riester-Verträge: Guthaben aus Eigenbeiträgen und staatlichen Zulagen sind vollständig geschützt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2). Hausrat und Kleidung: bleiben vollständig anrechnungsfrei. Selbst bewohntes Eigenheim: Ein angemessenes selbst genutztes Wohneigentum ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 vollständig anrechnungsfrei, wenn die Wohnfläche angemessen ist (Richtwert: bis 130 m² Wohnfläche bei einer 4-köpfigen Familie nach BSG B 14 AS 13/09). Alles über diesen Freigrenzen muss vor dem Bürgergeld-Bezug aufgebraucht werden.
Ja, Altersvorsorgewerte müssen bei einer Vermögensaufstellung grundsätzlich vollständig angegeben werden. Ob und inwieweit sie angerechnet oder berücksichtigt werden, hängt vom Zweck ab: Beim Bürgergeld (SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 3): Altersvorsorge bis 750 EUR × Lebensjahr (max. 50.000 EUR) gilt als Schonvermögen und bleibt anrechnungsfrei. Riester-Verträge (§ 12 Abs. 2 Nr. 2) sind vollständig geschützt. Beim Zugewinnausgleich (BGB § 1379): Alle Altersvorsorgewerte — inkl. gesetzliche Rente (Anwartschaften bei der DRV), bAV, Riester, private Rentenversicherungen — sind als Vermögenswerte anzugeben. Die gesetzliche Rentenversicherung wird beim Zugewinnausgleich jedoch durch den separaten Versorgungsausgleich nach FamFG §§ 220 ff. erfasst und daher regelmäßig aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen. Bei der Vermögensauskunft nach ZPO § 802c: Rentenversicherungsansprüche sind grundsätzlich anzugeben, aber nach ZPO § 851c Abs. 1 sind private Altersvorsorgewerte zum Teil pfändungsgeschützt.
Die Konsequenzen einer unvollständigen oder falschen Vermögensaufstellung hängen vom Verwendungszweck ab: Beim Zugewinnausgleich (BGB § 1379): Schadensersatzanspruch des auskunftsberechtigten Ehegatten nach BGB § 280 Abs. 1. Zusätzlich kann nach BGB § 260 Abs. 2 eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden; falsche eidesstattliche Versicherung ist nach § 156 StGB strafbar. Bei der Vermögensauskunft nach ZPO § 802c: Falsche Angaben sind nach § 156 StGB (falsche eidesstattliche Versicherung) mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren strafbar. Das Vermögensverzeichnis wird im zentralen Schuldnerverzeichnis nach ZPO § 882b eingetragen. Beim Bürgergeld (SGB II): Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach SGB II § 40 Abs. 6. Strafbarkeit nach § 263 StGB (Betrug) bei vorsätzlichen Falschangaben. Im Insolvenzverfahren (InsO § 97): Versagung der Restschuldbefreiung nach InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5.
Ja, ein Ehegatte kann die Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten nach BGB § 1379 Abs. 1 bei Trennung oder Scheidung verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen. Das Amtsgericht als Familiengericht kann auf Antrag durch einstweilige Anordnung nach FamFG § 246 die Auskunftserteilung auferlegen. Bei beharrlicher Verweigerung: Ordnungsgeld oder Ordnungshaft nach FamFG § 35. Darüber hinaus gibt es nach BGB § 1605 für Unterhaltsansprüche (Ehegattenunterhalt nach § 1361, § 1570 ff.) und nach BGB § 260 allgemein einen Auskunftsanspruch. Kommt der auskunftspflichtige Ehegatte der Auskunftspflicht nicht nach, kann das Gericht die Auskunft durch Stufenklage nach ZPO § 254 im Verbund mit dem Zugewinnausgleichsanspruch erzwingen. BGH XII ZR 22/07 hat die Vollständigkeitspflicht der Auskunft und die Möglichkeit der Erzwingung im Detail präzisiert.
Der Wert von GmbH-Beteiligungen in der Vermögensaufstellung wird nach dem Verkehrswert des Unternehmens zum Stichtag bewertet. Es gibt mehrere anerkannte Bewertungsmethoden: IDW S 1 (Ertragswertmethode nach Institut der Wirtschaftsprüfer): Barwert der zukünftigen Erträge, berücksichtigt Kapitalisierungszinssatz und Wachstumsrate. Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach BewG § 199 ff. (für Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerzwecke nach ErbStG § 11). Substanzwertmethode: Verkehrswert aller Unternehmensaktiva minus Verbindlichkeiten. Multiplikatorverfahren: Branchenübliche Umsatz- oder EBITDA-Multiplikatoren (Branchenberichte der Deutschen Bundesbank oder FINANCE-Magazin). Für den Zugewinnausgleich hat der BGH in BGH XII ZR 40/10 den Ertragswert nach IDW S 1 als vorrangige Methode bestätigt. Ohne professionelles Unternehmensgutachten (öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer — IDW Mitgliedschaft, vereidigter Buchprüfer) ist eine zuverlässige Bewertung kaum möglich. Notarielle Beurkundung des Gutachtens nach BNotO § 20 kann erforderlich sein. Steuerberater der BStBK können als Erstgutachter tätig werden.
Nein, bei der Beantragung des Schwerbehindertenausweises beim zuständigen Versorgungsamt (nach SGB IX § 152) ist keine Vermögensaufstellung erforderlich. Der Schwerbehindertenausweis setzt ausschließlich einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 voraus und ist unabhängig vom Vermögen. Eine Vermögensaufstellung wird hingegen benötigt, wenn der Schwerbehinderte Ansprüche auf einkommens- oder vermögensabhängige Sozialleistungen stellt, z.B. Bürgergeld (SGB II), Grundsicherung im Alter (SGB XII § 41 ff.) oder Eingliederungshilfe (SGB IX §§ 94–116 mit Einkommens- und Vermögensanrechnung). In diesen Fällen verlangen Jobcenter, Sozialamt oder Rentenversicherungsträger eine vollständige Vermögensoffenbarung nach SGB II § 12 bzw. SGB XII § 90.
Folgende Belege sollten der Vermögensaufstellung in Deutschland beigefügt werden: Immobilien: Grundbuchauszüge (nicht älter als 3 Monate), ggf. aktuelles Verkehrswertgutachten oder Immobilienmakler-Schätzung. Bankkonten: Kontoauszüge zum Stichtag von allen Konten (Girokonto, Sparkonto, Tagesgeldkonto, Festgeld). Wertpapierdepot: Depotauszug zum Stichtag mit allen Positionen und Tageskurswerten (von Depotbank anfordern). Versicherungen: Aktuelle Standmitteilung oder auf Anforderung erhaltene Rückkaufswert-Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft. Kraftfahrzeuge: DAT-Bewertung oder Schwacke-Bewertung (Online-Abfrage möglich), ggf. Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II). Verbindlichkeiten: Aktuelle Darlehenskontoauszüge mit Restschuldbetrag, Zins und Tilgungsrate von allen Kreditgebern. Diese Belege dienen als Nachweis gegenüber Gericht, Jobcenter, Gerichtsvollzieher oder dem Insolvenzverwalter.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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