Energieausweis-Antrag nach GEG — Deutschland
GEG (Gebäudeenergiegesetz) §§ 79 (Pflicht), 81 (Aussteller), 87 (10 Jahre) | EU-RL 2010/31/EU
Antragskopf
gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) §§ 79 (Ausweispflicht), 80 (Ausweistypen), 81 (qualifizierte Aussteller), 87 (Geltungsdauer 10 Jahre) | EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (EPBD) 2010/31/EU
Datum des Antrags: [Antrag Datum]
§ 1 Antragsteller und Aussteller
§ 1 Antragsteller und Aussteller
Antragsteller (Eigentümer): [Eigentuemer] [Eigentuemer Adresse] E-Mail: [Eigentuemer Email] Beauftragter Aussteller (GEG § 81): [Aussteller Name] Qualifikation: [Aussteller Qualifikation]
§ 2 Gebäudedaten
§ 2 Gebäudedaten und technische Angaben
Gebäudeadresse: [Gebaeude Adresse] Gebäudetyp: [Gebaeude Typ] Baujahr: [Baujahr] Anzahl der Wohneinheiten: [Wohneinheiten Anzahl] Beheizte Wohnfläche: [Wohnflaeche] m² Heizungsart: [Heizungsart] Energieausweistyp: [Energieausweis Typ] Verwendungszweck: [Verwendungszweck] Typ-Bestimmung nach GEG § 80: Bedarfsausweis (Pflicht): Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten und Baujahr vor 01.11.1977 (vor der 1. Wärmeschutzverordnung 1977). Verbrauchsausweis (wahlweise): Alle anderen Wohngebäude, wenn mindestens 3 Jahre Verbrauchsdaten vorliegen. Bedarfsausweis (empfohlen): Gebäude mit weniger als 3 Jahren Verbrauchsdaten, sanierte Gebäude (Verbrauchsdaten nicht repräsentativ), Nichtwohngebäude. GEG § 87 Abs. 1: Der Energieausweis ist 10 Jahre gültig ab Ausstellungsdatum. Danach ist ein neuer Ausweis zu beschaffen.
§ 3 Erforderliche Unterlagen
§ 3 Vom Eigentümer beizubringende Unterlagen
Für den Bedarfsausweis: — Grundrisse aller Geschosse (maßstabsgerecht, möglichst mit Wandstärken) — Schnittzeichnungen (für Geschosshöhen) — Baubeschreibung oder Altbauakte (Wandaufbau, Dämmung, Fenstertyp) — Angaben zur Heizungsanlage (Typ, Baujahr, Nennleistung nach DIN EN 12831) — Angaben zur Warmwasserbereitung (zentral/dezentral) — Angaben zur Lüftungsanlage (falls vorhanden) — Energieträger (Gas, Öl, Fernwärme, Strom, Pellets — für Primärenergiefaktoren nach GEG Anlage 4) Für den Verbrauchsausweis: — Heizkostenabrechnungen oder Gasrechnungen der letzten 3 Abrechnungsperioden — Angaben zu Leerstand (beeinflusst bereinigten Verbrauch nach GEG § 80 Abs. 5) — Klimatische Bereinigung nach TRY (Testreferenzjahr des Deutschen Wetterdienst, DWD) — Wohnfläche oder beheizte Nutzfläche — Anzahl der Wohneinheiten und Belegung (für witterungsbereinigten Verbrauch) Für Nichtwohngebäude: — DIN V 18599 Berechnung (8 Nutzungszonen) — Technische Gebäudeausrüstung (TGA) Dokumentation — HVAC-Anlagenschemata
§ 4 Pflichten des Eigentümers
§ 4 Gesetzliche Pflichten des Eigentümers nach GEG
GEG § 80 Abs. 1 — Vorlage- und Aushängepflicht: — Bei Verkauf: Energieausweis ist dem Kaufinteressenten unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen (bei Besichtigung); bei Abschluss des Kaufvertrags eine Kopie zu übergeben. — Bei Vermietung / Verpachtung: Energieausweis ist dem Mietinteressenten bei Besichtigung unverzüglich vorzulegen; bei Vertragsabschluss eine Kopie zu übergeben. — Immobilienanzeigen (GEG § 80 Abs. 3): In Inseraten muss der Energiekennwert aus dem Energieausweis angegeben werden: Effizienzklasse (A+ bis H), Primärenergiebedarf oder -verbrauch in kWh/(m²·a), Energieträger. GEG § 79 Abs. 1 — Pflicht zur Beschaffung: Der Eigentümer muss den Energieausweis auf eigene Kosten beschaffen. Typische Kosten: Verbrauchsausweis: EUR 50–100; Bedarfsausweis Einfamilienhaus: EUR 200–500; Mehrfamilienhaus oder Nichtwohngebäude: EUR 500–2.000 je nach Komplexität. Ordnungswidrigkeit (GEG § 108): Wer ohne gültigen Energieausweis eine Immobilie verkauft oder vermietet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach GEG § 108 Abs. 1 und riskiert ein Bußgeld bis zu EUR 10.000 (GEG § 108 Abs. 3). Zuständig: Bauaufsichtsbehörden der Länder (Landesbauordnungen).
§ 5 Förderoptionen
§ 5 Sanierungsempfehlungen und Förderoptionen
GEG § 80 Abs. 4: Energieausweis muss Empfehlungen zur kosteneffizienten Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes enthalten (sog. Sanierungsempfehlungen). Förderoptionen nach dem Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): — BAFA-Förderung: Heizungsoptimierung, Einzelmaßnahmen (Dach, Fassade, Fenster, Lüftung) bis 20 % Zuschuss. Energieberater-Pflicht: BEG-geförderter Energieberater muss aus dem dena-Experten-Register stammen (energieeffizienz-experten.de). — KfW-Bundesbank: Kredit 261 (Bundesförderung Wohngebäude Kredit) bis EUR 150.000 pro Wohneinheit bei Effizienzhaus-Standard; Tilgungszuschuss bis 45 % bei Effizienzhaus 40 Plus. Antragstellung vor Auftragsvergabe. — Steuerliche Förderung: § 35c EStG — Steuerermäßigung 20 % der Sanierungskosten (max. EUR 200.000 pro Gebäude = max. EUR 40.000 Steuerersparnis) bei Vorlage des Energieausweises und Bescheinigung des Fachunternehmens. Chronologie: Energieausweis beschaffen → Sanierungsempfehlungen prüfen → Energieberater beauftragen → KfW/BAFA-Förderung beantragen → Sanierungsmaßnahmen umsetzen.
Unterschriften
Unterschriften
Eigentümer / Antragsteller: _________________________ [Eigentuemer] (Datum: [Antrag Datum]) Aussteller (GEG § 81): _________________________ [Aussteller Name] (Qualifikation: [Aussteller Qualifikation])
Eigentümer / Antragsteller
________________
Signature
Aussteller (GEG § 81)
________________
Signature
Was ist Energieausweis-Antrag nach GEG — Deutschland?
Der Energieausweis-Antrag nach GEG — in Deutschland ist in GEG (Gebäudeenergiegesetz seit 1.11.2020) §§ 79 (Pflicht), 81 (Aussteller), 87 (Geltungsdauer 10 Jahre) geregelt. Der Energieausweis in Deutschland gibt Auskunft über die energetische Qualität eines Gebäudes und ermöglicht Käufern, Mietern und Investoren einen standardisierten Vergleich. Er zeigt den Energiebedarf oder -verbrauch in kWh pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr sowie die Energieeffizienzklasse (A+ bis H) — analog zu den Energielabeln für Haushaltsgeräte. GEG § 79 Abs. 1 macht den Energieausweis verpflichtend für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, wenn diese verkauft, neu vermietet oder neu gebaut werden.
Rechtlicher Rahmen: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) setzt die europäische Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (EPBD — Energy Performance of Buildings Directive, EU-Richtlinie 2010/31/EU, geändert durch EU-Richtlinie 2018/844/EU) in deutsches Recht um. EPBD Art. 11 schreibt Energieausweise für Gebäude vor, die verkauft, vermietet oder errichtet werden. Die Recast-EPBD (EU-Richtlinie 2024/1275/EU, beschlossen Mai 2024) verschärft die Anforderungen: Ab 2030 müssen alle neuen öffentlichen Gebäude, ab 2033 alle neu gebauten Privatgebäude Nullemissionsstandard erreichen.
Das Portal forms-legal.com stellt diesen Antrag als strukturierten Ausgangspunkt bereit. Qualifizierte Aussteller sind über das dena-Energieeffizienz-Experten-Register (energieeffizienz-experten.de) zu finden. Verwandte Dokumente: Photovoltaik-Einspeisevertrag (EEG 2023), Wärmelieferungsvertrag (AVBFernwärmeV) und Stromliefervertrag (EnWG § 41).
Bußgeldvorschriften und Vollzug: Wer einen Energieausweis nicht ausstellt, nicht vorlegt oder nicht aushändigt, obwohl er nach GEG § 80 dazu verpflichtet ist, handelt ordnungswidrig nach GEG § 108 Abs. 1 Nr. 13–16 und riskiert ein Bußgeld bis 10.000 EUR. Vollzugsbehörden sind die Landesbehörden (in Bayern: Regierungen der Bezirke; in NRW: Bezirksregierungen). Praxis: Vollzug ist bisher lückenhaft; Beschwerden von Mietern und Käufern sind der häufigste Anlass für Behördenprüfungen.
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (GEG § 80 Abs. 3): Sobald ein Energieausweis vorliegt, müssen folgende Angaben in öffentlichen Immobilienanzeigen (Immoscout24, Immowelt, Zeitung) enthalten sein: Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis); Endenergiebedarf oder -verbrauch in kWh/(m²·a); wesentlicher Energieträger der Heizung; Baujahr des Gebäudes; Energieeffizienzklasse (A+ bis H). Fehlen diese Angaben in der Anzeige, ist dies ebenfalls ordnungswidrig (GEG § 108 Abs. 1 Nr. 17).
Digitaler Energieausweis: Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) erprobt seit 2023 einen digitalen Energieausweis im QR-Code-Format, der maschinell auslesbar ist und in Registern gespeichert werden kann. Die Recast-EPBD (EU-Richtlinie 2024/1275/EU, Art. 19) sieht EU-weite Energieausweis-Datenbanken vor; Deutschland plant eine entsprechende nationale Lösung. Das Portal forms-legal.com bietet diesen Antrag als strukturierten Ausgangspunkt für das Gespräch mit dem qualifizierten Aussteller.
Wann brauchen Sie Energieausweis-Antrag nach GEG — Deutschland?
Ein Energieausweis-Antrag nach GEG wird in verschiedenen Situationen benötigt, in denen der Eigentümer gesetzlich zur Vorlage eines Energieausweises verpflichtet ist oder diesen freiwillig für Förderanträge benötigt.
Verkauf einer Immobilie (GEG § 80 Abs. 1): Der Energieausweis muss dem potenziellen Käufer bei der Besichtigung unverzüglich und unaufgefordert vorgelegt werden. Bei Abschluss des Kaufvertrags ist eine Kopie zu übergeben. Immobilienanzeigen (GEG § 80 Abs. 3) müssen Energiekennwerte enthalten — ohne gültigen Energieausweis sind Anzeigen bei ImmobilienScout24, Immowelt, ImmoNet unvollständig und können abgemahnt werden.
Neuvermietung einer Wohnung oder eines Hauses (GEG § 80 Abs. 1): Bei jedem Mieterwechsel muss dem Mietinteressenten der Energieausweis bei der Besichtigung vorgelegt werden. Bei Abschluss des Mietvertrags ist eine Kopie auszuhändigen. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 231/21, 17.11.2021) hat klargestellt, dass Vermieter, die den Energieausweis nicht vorlegen, grundsätzlich keine Ordnungswidrigkeiten begehen, wenn der Ausweis noch nicht vorliegt — aber GEG § 108 sieht dennoch Bußgelder vor.
Neubau (GEG § 79 Abs. 1): Bei Neubauten ist der Energieausweis Teil des Bauantrags und der Abnahme. Der Energieausweis für Neubauten wird vom bauverantwortlichen Architekten oder Planer ausgestellt und basiert auf dem Bedarfsausweis-Verfahren nach DIN V 18599.
KfW-Förderantrag (Bundesförderung für effiziente Gebäude, BEG): Für Kreditanträge bei der KfW-Bank (KfW 261 — Bundesförderung Wohngebäude Kredit) und Zuschussanträge beim BAFA ist ein Energieausweis oder eine vergleichbare Berechnung des zugelassenen Energieberaters (dena-Energieeffizienz-Experte) erforderlich.
Sanierungsplanung: Freiwillig, aber empfohlen: Ein Bedarfsausweis zeigt detailliert die Schwachstellen der Gebäudehülle und Haustechnik. Als Grundlage für eine Sanierungsfahrplan-Beratung nach GEG § 48 (Individueller Sanierungsfahrplan, iSFP nach BAFA-Förderrichtlinie) ist der Energieausweis der Ausgangspunkt.
Was gehört in Ihr Energieausweis-Antrag nach GEG — Deutschland?
Ein vollständiger Energieausweis-Antrag nach GEG muss alle für die Ausstellung des Energieausweises erforderlichen Gebäude- und Eigentümerdaten enthalten.
Gebäudedaten (GEG §§ 79, 80): Vollständige Adresse des Gebäudes; Gebäudetyp (Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Nichtwohngebäude); Baujahr; Anzahl der Wohneinheiten; beheizte Wohnfläche in m² (nach Wohnflächenverordnung, WoFlV, oder DIN 277); Heizungsart und Energieträger. Das Baujahr ist entscheidend für die Energieausweis-Pflichtart: Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten und Baujahr vor 01.11.1977 müssen zwingend den Bedarfsausweis ausstellen (GEG § 80 Abs. 2).
Energieausweistyp (GEG § 80): Bedarfsausweis (berechnet nach DIN V 18599 — Hüllflächenverfahren oder Teilenergiekennwertverfahren; zeigt theoretisch berechneten Energiebedarf unabhängig vom Nutzerverhalten) versus Verbrauchsausweis (basiert auf tatsächlichem Energieverbrauch der letzten 3 vollständigen Abrechnungsjahre, klimabereinigt nach Testreferenzjahr, TRY, des Deutschen Wetterdiensts; abhängig vom Nutzerverhalten). Der Bedarfsausweis ist aussagekräftiger für die objektive Gebäudequalität; der Verbrauchsausweis ist günstiger.
Qualifizierter Aussteller (GEG § 81): Architekten; Bauingenieure; Ingenieure der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA); BAFA-zugelassene Energieberater im dena-Energieeffizienz-Experten-Register (energieeffizienz-experten.de); bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger; Handwerksmeister mit einschlägiger Ausbildung. Für Förderanträge (KfW, BAFA) ist der Aussteller aus dem dena-Register Pflicht.
Verwendungszweck und Geltungsdauer: GEG § 87 Abs. 1: Energieausweis ist 10 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig. Verwendungspflicht: Verkauf (GEG § 80 Abs. 1), Vermietung (GEG § 80 Abs. 1), Neubau (GEG § 79 Abs. 1). Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (GEG § 80 Abs. 3): Energieklasse, Primärenergiebedarf/-verbrauch in kWh/(m²·a), Endenergiebedarf/-verbrauch in kWh/(m²·a), Energieträger, Baujahr, Art des Energieausweises. Forms-legal.com stellt diesen Antrag als strukturierten Ausgangspunkt bereit; verwandte Dokumente: Photovoltaik-Einspeisevertrag und Wärmelieferungsvertrag.
Sanierungsempfehlungen (GEG § 80 Abs. 4): Energieausweis muss Empfehlungen für kostenwirksame Verbesserungen der Energieeffizienz des Gebäudes enthalten. Diese Empfehlungen sind Grundlage für den Individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) nach BAFA-Richtlinie, der eine erhöhte Förderung von 5 % Bonus bei BEG-Einzelmaßnahmen ermöglicht.
Primärenergiefaktor und Gesamtenergieeffizienz (GEG § 20; DIN V 18599): Beim Bedarfsausweis wird neben dem Endenergiebedarf auch der Primärenergiebedarf ausgewiesen. Primärenergiefaktoren nach GEG Anlage 4: Erdgas fp = 1,1; Heizöl fp = 1,1; Wärmepumpe (Strom fp = 1,8; Jahresarbeitszahl ≥ 3 → fp = 0,6); Fernwärme (je nach Erzeugungsmix 0,3–1,8); Holzpellets fp = 0,2. Niedrige Primärenergiebilanz ist für KfW-Förderung (Effizienzhaus-Standard) maßgeblich.
Berechnungsverfahren für Bedarfsausweis (DIN V 18599): Bauteile-U-Werte (Wärmedurchgangskoeffizienten in W/(m²K)) werden nach DIN EN ISO 6946 berechnet; Heizwärmebedarf nach DIN V 18599-2; Lüftungswärmebedarf nach DIN V 18599-6; Anlagentechnik nach DIN V 18599-5 (Heizung) und DIN V 18599-8 (Warmwasser). Qualifizierter Aussteller führt diese Berechnungen durch; Antragsteller muss Baupläne und Bauunterlagen bereitstellen.
So füllen Sie Ihr Energieausweis-Antrag nach GEG — Deutschland aus
Das Ausfüllen des Energieausweis-Antrags erfordert präzise Gebäudedaten, die Eigentümer aus Bauplänen, Baubeschreibungen und Heizkostenabrechnungen zusammenstellen.
Schritt 1 — Gebäudeadresse und Typ: Vollständige Adresse eintragen. Gebäudetyp auswählen: Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Doppelhaushälfte, Reihenhaus, Nichtwohngebäude. Baujahr ermitteln: Aus Grundbucheintrag, Bauakte beim kommunalen Bauarchiv oder aus der Baugenehmigung. Anzahl der Wohneinheiten zählen (abgeschlossene Wohnungen mit eigenem Zugang).
Schritt 2 — Energieausweistyp bestimmen: Bedarfsausweis Pflicht: Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten und Baujahr vor 01.11.1977. Alle anderen: Wahlrecht. Empfehlung: Bedarfsausweis bei geplanter Sanierung (zeigt Schwachstellen); Verbrauchsausweis bei stabiler Belegung und 3 Jahren Verbrauchsdaten (günstiger, ca. EUR 50–100).
Schritt 3 — Qualifizierten Aussteller finden: Suche im dena-Energieeffizienz-Experten-Register (energieeffizienz-experten.de). Für KfW/BAFA-Förderanträge: Nur dena-Experten zugelassen. Kosten vergleichen: Verbrauchsausweis EUR 50–150; Bedarfsausweis Einfamilienhaus EUR 200–500; Mehrfamilienhaus / Nichtwohngebäude EUR 500–2.000.
Schritt 4 — Unterlagen zusammenstellen: Für Bedarfsausweis: Grundrisse, Schnitte, Baubeschreibung, Heizungstype und -baujahr. Für Verbrauchsausweis: Heizkostenabrechnungen / Gasrechnungen der letzten 3 Jahre; Angaben zu Leerstand; Wohnfläche.
Schritt 5 — Antrag ausfüllen und unterzeichnen: Eigentumsnachweis prüfen (Grundbuchauszug). Antrag an Aussteller übermitteln (persönlich, per E-Mail oder über Online-Portale wie ista, techem, eon-energieservice). Eigentümer und Aussteller unterzeichnen den Antrag. Energieausweis wird nach GEG § 82 in das Energieausweis-Register der Deutschen Energie-Agentur (dena) eingetragen (Registrierungsnummer auf dem Ausweis).
Unterlagen für den Bedarfsausweis: Grundrisse aller Geschosse (Maßstab 1:50 oder 1:100); Schnittzeichnungen; Baubeschreibung; Nachweise über Dämmung (Materialdatenblätter der Dämmstoffe); Heizungsunterlagen (Heizkessel-Typenschild, Nennleistung, Baujahr); Fenster-Datenblätter (U-Wert, g-Wert). Unterlagen für den Verbrauchsausweis: Heizkostenabrechnungen oder Energieverbrauchsabrechnungen der letzten 3 Heizperioden (witterungsbereinigt durch den Aussteller nach TRY-Daten des Deutschen Wetterdiensts, DWD).
Rechtliche Anforderungen für Energieausweis-Antrag nach GEG — Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an den Energieausweis in Deutschland ergeben sich aus GEG, EU-Recht und BGH-Rechtsprechung.
Gesetzliche Pflicht (GEG § 79): Verkauf, Neuvermietung und Neubau begründen die Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises. Der Eigentümer ist Pflichtenträger — nicht der Makler (obwohl der Makler den Ausweis vorlegen muss: GEG § 80 Abs. 1 Satz 2). Ordnungswidrigkeit nach GEG § 108: Bußgeld bis zu EUR 10.000 bei Verstoß gegen Vorlage- und Aushängepflichten. Zuständig: Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer nach den Landesbauordnungen.
Energieausweis-Typen (GEG § 80): Bedarfsausweis-Pflicht für Wohngebäude mit weniger als 5 WE und Baujahr vor 01.11.1977. Alle anderen Wohngebäude: Wahlrecht (GEG § 80 Abs. 2). Nichtwohngebäude: Grundsätzlich Bedarfsausweis nach DIN V 18599 (GEG § 80 Abs. 3).
Qualifizierte Aussteller (GEG § 81): Abschließende Liste nach GEG § 81 Abs. 2: Architekten, Bauingenieure, Ingenieure TGA/Versorgungstechnik, Energieberater mit anerkannter Qualifikation, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, Handwerksmeister. Aussteller tragen strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung für fehlerhafte Energieausweise. Straftaten nach §§ 263, 274 StGB (Urkundenfälschung) möglich bei wissentlich falschen Angaben.
Geltungsdauer (GEG § 87): 10 Jahre ab Ausstellungsdatum. Danach muss ein neuer Ausweis beschafft werden. Bei erheblicher Sanierung: Neuer Ausweis empfohlen (auch vor Ablauf der 10 Jahre), um verbesserte Energieeffizienz widerzuspiegeln.
EU-Recht (EPBD 2010/31/EU; Recast EPBD 2024/1275/EU): EPBD Art. 11 schreibt Energieausweise bei Verkauf und Vermietung vor; Art. 12 regelt die Vorlage. Recast EPBD 2024: Einführung von Mindestenergieeffizienzstandards (MEES) für Bestandsgebäude; ab 2030 müssen die schlechtesten 16 % der Wohngebäude (Klasse G und schlechter) auf Klasse F aufgewertet werden. Deutschland muss diese Recast-EPBD bis 2026 in deutsches Recht umsetzen — weitere GEG-Novellen stehen an.
Qualifizierungsanforderungen für Aussteller (GEG § 81 Abs. 1): Der Aussteller muss über eine der folgenden Qualifikationen verfügen: (1) Abgeschlossenes Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens, der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) oder einer vergleichbaren Fachrichtung; (2) Meistertitel im Schornsteinfegerhandwerk (§ 45 SchfHwG); (3) Staatliche Anerkennung als Energieberater (Fördermaßnahmen BAFA, KfW). Für BAFA- und KfW-Förderanträge (z.B. BEG — Bundesförderung effiziente Gebäude) ist zwingend ein Experte aus dem dena-Energieeffizienz-Experten-Register erforderlich (BAFA-Richtlinie BEG, Abschnitt 6). Die Qualifikation des Ausstellers kann beim Eigentümer oder Mieter auf Verlangen nachgewiesen werden; Ausstellern ohne entsprechende Qualifikation kann die Behörde die Ausstellung untersagen.
Europäische Rechtsgrundlage: GEG § 79 i.V.m. EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie 2010/31/EU (EPBD), Art. 11–13. Energieausweise müssen einer unabhängigen Kontrollstichprobe unterzogen werden (EPBD Art. 18); in Deutschland: Stichprobenkontrollen der Länder. Recast-EPBD (EU-RL 2024/1275/EU): Minimum Energy Performance Standards (MEPS) ab 2030; EU-weite Energieausweis-Datenbankpflicht.
Häufige Fehler bei Ihrem Energieausweis-Antrag nach GEG — Deutschland
Fehler beim Energieausweis-Prozess können zu Bußgeldern, ungültigen Energieausweisen oder verpassten Fördermitteln führen.
Falscher Ausweistyp: Der häufigste Fehler ist die Ausstellung eines Verbrauchsausweises für ein Gebäude, das zwingend den Bedarfsausweis benötigt (Wohngebäude mit weniger als 5 WE, Baujahr vor 01.11.1977). Ein solcher Verbrauchsausweis ist nach GEG § 80 Abs. 2 ungültig und begründet keine Erfüllung der gesetzlichen Pflicht. Prüfen Sie daher immer Baujahr und Anzahl der Wohneinheiten, bevor Sie den Ausweistyp wählen.
Kein qualifizierter Aussteller: GEG § 81 legt abschließend fest, wer Energieausweise ausstellen darf. Online-Portale, die ohne qualifizierte Aussteller automatisch Energieausweise erzeugen, können ungültige Dokumente liefern. Prüfen Sie die Qualifikation des Ausstellers im dena-Experten-Register (energieeffizienz-experten.de). Für KfW/BAFA-Förderanträge ist der dena-Experte Pflicht — andere Aussteller sind für Förderanträge nicht zugelassen.
Fehlende Angaben in Immobilienanzeigen: GEG § 80 Abs. 3 schreibt vor, dass Immobilienanzeigen beim Vorhandensein eines Energieausweises folgende Angaben enthalten müssen: Energieklasse (A+ bis H), Primärenergiebedarf oder -verbrauch in kWh/(m²·a), Endenergiebedarf oder -verbrauch in kWh/(m²·a), Energieträger, Baujahr, Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis). Fehlende Angaben können zu Wettbewerbsabmahnungen durch Mitbewerber (UWG § 3a i.V.m. GEG § 80 Abs. 3) führen.
Abgelaufener Energieausweis: GEG § 87 Abs. 1: Energieausweis ist 10 Jahre gültig. Viele Eigentümer vergessen, rechtzeitig einen neuen Ausweis zu beschaffen. Bei einem Verkauf oder einer Neuvermietung mit abgelaufenem Energieausweis liegt ein Verstoß gegen GEG § 79 vor — Bußgeld nach GEG § 108 möglich. Empfehlung: Ablaufdatum im Kalender notieren und 6 Monate vor Ablauf neuen Antrag stellen.
Fehlende KfW-Antragstellung vor Auftragsvergabe: Für KfW-Kredite und BAFA-Zuschüsse (Bundesförderung für effiziente Gebäude, BEG) gilt das Verbot der Vorfinanzierung: Der KfW/BAFA-Antrag muss vor dem Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen (Aufträge an Handwerker) gestellt werden. Wer zuerst saniert und danach Förderung beantragt, erhält keine Mittel. Energieausweis-Antrag → Energieberater beauftragen → KfW/BAFA-Antrag stellen → Sanierungsauftrag vergeben.
Fehlende Klimabereinigung beim Verbrauchsausweis: Kunden vergessen, dass der tatsächliche Verbrauch der letzten 3 Jahre durch den Aussteller klimabereinigt werden muss (Testreferenzjahr-Methode, TRY des DWD). Ein außergewöhnlich kalter Winter führt zu höherem Verbrauch — ohne Klimabereinigung wäre der Energieausweis unrepräsentativ und könnte zu falscher Energieklasse führen. Darauf sollte der Antragsteller den Aussteller ausdrücklich hinweisen.
Frist nach Fertigstellung: Bei Neubauten muss der Energieausweis nach GEG § 79 Abs. 1 spätestens bei Fertigstellung des Gebäudes vorliegen; eine nachträgliche Erstellung nach Fertigstellung kann bei behördlichen Abnahmen zu Schwierigkeiten führen. Für geförderte Gebäude (KfW Effizienzhaus) muss der Energieausweis als Nachweisdokument dem Förderantrag beigefügt werden.
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Nein — ein einmal ausgestellter Energieausweis gilt nach GEG § 87 Abs. 1 für 10 Jahre ab dem Ausstellungsdatum. Innerhalb dieser 10 Jahre können Sie denselben Energieausweis für alle Vermietungen und Verkäufe verwenden. Sie benötigen keinen neuen Energieausweis für jeden einzelnen Mieterwechsel oder Besichtigungstermin. Ausnahmen: Neuer Energieausweis wird benötigt, wenn (1) der aktuelle Energieausweis abgelaufen ist (nach 10 Jahren); (2) das Gebäude erheblich energetisch saniert wurde und die tatsächlichen Energiekennwerte deutlich besser sind als im alten Ausweis (empfohlen, nicht gesetzlich vorgeschrieben); (3) der Gebäudetyp sich durch Umbau verändert hat. Wichtig: Wenn Sie mehrere Wohnungen im selben Gebäude haben, benötigen Sie in der Regel nur einen Energieausweis für das gesamte Gebäude (nicht für jede Wohnung einzeln), es sei denn, die Wohnungen wurden vollständig baulich getrennt und haben unterschiedliche Energiekennwerte.
Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis unterscheiden sich in der Methode der Energiekennwertermittlung. Bedarfsausweis (GEG § 80 Abs. 2; DIN V 18599): Berechnet den theoretischen Energiebedarf des Gebäudes auf Basis der Bauphysik — Dämmung der Gebäudehülle (U-Werte der Wände, Fenster, Dach, Keller), Heizungseffizienz und Wärmebrücken. Das Ergebnis ist unabhängig vom Nutzerverhalten und gibt die objektive Gebäudequalität wieder. Pflicht bei Wohngebäuden mit weniger als 5 WE und Baujahr vor 01.11.1977; empfohlen für alle Gebäude. Verbrauchsausweis (GEG § 80 Abs. 5): Basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten 3 vollständigen Abrechnungsjahre (Heizkosten, Gasrechnungen, Fernwärmeabrechnungen), klimabereinigt nach Testreferenzjahr (TRY) des Deutschen Wetterdiensts (DWD). Das Ergebnis hängt vom Heizverhalten der bisherigen Nutzer ab — ein sehr sparsamer Mieter kann das Ergebnis positiv verfälschen. Günstiger (EUR 50–100 vs. EUR 200–500), aber weniger objektiv. Wahl: Pflicht Bedarfsausweis bei älteren Gebäuden mit weniger als 5 WE; sonst freie Wahl. Für Förderanträge (KfW, BAFA) ist der Bedarfsausweis oder eine vergleichbare Berechnung durch einen dena-Energieberater vorzulegen.
Die Kosten für einen Energieausweis variieren je nach Ausweistyp, Gebäudetyp und Aussteller erheblich. Verbrauchsausweis: EUR 50–150 (Online-Portale: ista, techem, vattenfall Wärme, Thermondo — ab EUR 50). Günstigste Option, wenn 3 Jahre Verbrauchsdaten vorliegen. Bedarfsausweis Einfamilienhaus (Vor-Ort-Begehung, 1–2 Wohneinheiten): EUR 200–400 (je nach Aufwand). Bedarfsausweis Mehrfamilienhaus (4–10 Wohneinheiten): EUR 400–800. Bedarfsausweis Nichtwohngebäude (nach DIN V 18599): EUR 500–2.000 je nach Komplexität. Zusatzkosten: Bei Vor-Ort-Begehung durch Aussteller: Fahrtkosten, Begehungsgebühr (je nach Entfernung). Energieberater-Erstberatung (BAFA-gefördert): EUR 0 (Kosten werden bis 80 % mit max. EUR 1.300 durch BAFA übernommen). Förderoptionen: BEG-Einzelmaßnahmen-Förderung (BAFA): 15–20 % Zuschuss auf Sanierungskosten nach Energieausweis + iSFP. KfW 261: Tilgungszuschuss 5–45 % auf Kredit je nach Effizienzhaus-Standard. Steuerliche Förderung § 35c EStG: 20 % der Sanierungskosten (max. EUR 40.000 Steuerersparnis) — nur bei Vorliegen des Energieausweises.
GEG § 80 Abs. 3 schreibt vor, dass in Immobilienanzeigen (online, Print, Exposés) folgende Angaben aus dem Energieausweis enthalten sein müssen, sofern ein Energieausweis vorliegt: (1) Art des Energieausweises: Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis. (2) Primärenergiebedarf oder -verbrauch: in kWh/(m²·a) — auf dem Energieausweis der größte Kennwert. (3) Endenergiebedarf oder -verbrauch: in kWh/(m²·a) — tatsächlich eingesetzte Energie. (4) Energieträger der Heizung: Erdgas, Öl, Fernwärme, Strom, Pellets etc. (5) Baujahr des Gebäudes. (6) Energieeffizienzklasse: A+ (beste) bis H (schlechteste). Fehlen diese Angaben, liegt ein Verstoß gegen GEG § 80 Abs. 3 vor, der als Ordnungswidrigkeit nach GEG § 108 mit Bußgeld bis EUR 10.000 geahndet werden kann. Zudem können Wettbewerber (andere Makler, Verbraucherschutzverbände) abmahnfähige Wettbewerbsverstöße nach UWG § 3a i.V.m. GEG § 80 Abs. 3 geltend machen. Praxistipp: Immobilienportale wie ImmobilienScout24 und ImmoWelt haben die GEG-Pflichtkennwerte als Pflichtfelder in den Anzeigenprozess integriert — füllen Sie diese aus, sobald der Energieausweis vorliegt.
Der Energieausweis in Deutschland weist Gebäude in Energieeffizienzklassen von A+ (beste) bis H (schlechteste) ein — eine Klassifizierung, die seit der GEG-Novelle 2023 einheitlich gilt. Die Klassen basieren auf dem Endenergiebedarf in kWh/(m²·a): Klasse A+: unter 30 kWh/(m²·a) — KfW-Effizienzhaus 40 Plus, Passivhaus; Klasse A: 30–50 kWh/(m²·a) — KfW-Effizienzhaus 55; Klasse B: 50–75 kWh/(m²·a) — Neubau nach GEG 2023; Klasse C: 75–100 kWh/(m²·a) — gut sanierter Altbau; Klasse D: 100–130 kWh/(m²·a) — durchschnittlicher Bestand; Klasse E: 130–160 kWh/(m²·a) — sanierungsbedürftig; Klasse F: 160–200 kWh/(m²·a) — schlechte Energieeffizienz; Klasse G: 200–250 kWh/(m²·a) — sehr schlechte Effizienz; Klasse H: über 250 kWh/(m²·a) — Abriss oder Kernsanierung. Recast-EPBD (EU-Richtlinie 2024/1275/EU): Ab 2030 müssen Gebäude der schlechtesten Klasse G und schlechter (schlechteste 16 % des Bestands) auf mindestens Klasse F aufgewertet werden — Renovierungspflicht für die schlechtesten Gebäude in Europa. Deutschland muss diese Vorgabe in ein zukünftiges GEG einarbeiten (voraussichtlich bis 2026).
Der Energieausweis in Deutschland bezieht sich in der Regel auf das gesamte Gebäude, nicht auf einzelne Wohnungen. Das hat praktische Konsequenzen: Ein Mehrfamilienhaus hat einen Energieausweis für das gesamte Gebäude. Vermietet ein Eigentümer eine einzelne Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, kann er den gebäudebezogenen Energieausweis vorlegen — auch wenn der Ausweis auf der Beheizung des gesamten Gebäudes basiert und nicht speziell auf die eine Wohnung. GEG § 80 Abs. 1 Satz 1 sieht die Vorlage des Gebäude-Energieausweises vor. Besondere Situation: Eigentumswohnungen (WEG). Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hat die WEG-Gemeinschaft einen Energieausweis für das Gebäude zu beschaffen; der einzelne Wohnungseigentümer kann und muss auf diesen Gebäudeausweis verweisen. Wenn ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung verkauft, legt er den Gebäudeausweis der WEG vor. Ausnahme: Gemischt genutzte Gebäude (Wohn- und Gewerbeflächen) können unter Umständen separate Energieausweise für Wohn- und Nichtwohnbereiche benötigen, wenn die Bereiche baulich getrennt sind und separate Heizungssysteme haben.
Das Nichtvorlegen des Energieausweises bei einer Immobilientransaktion hat rechtliche und praktische Konsequenzen nach GEG § 108 (Ordnungswidrigkeiten). Ordnungswidrigkeit: Wer als Verkäufer oder Vermieter den Energieausweis nicht unverzüglich vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach GEG § 108 Abs. 1 Nr. 9. Bußgeld: Bis zu EUR 10.000 (GEG § 108 Abs. 3). Zuständige Behörden: Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer (in der Praxis werden Bußgelder selten ausgesprochen, wenn der Ausweis zeitnah nachgereicht wird). Wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Immobilienmakler und Wettbewerber können bei Verstößen gegen die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (GEG § 80 Abs. 3) eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach UWG § 3a aussprechen — Abmahnkosten können EUR 500–2.000 betragen. Praktischer Rat: Energieausweis rechtzeitig vor dem geplanten Verkauf oder der Neuvermietung beantragen — Vorlaufzeit einplanen (Verbrauchsausweis: 1–3 Werktage online; Bedarfsausweis mit Vor-Ort-Begehung: 1–3 Wochen). Bundeskartellamt und Immobilienverbände (IVD, BFW) empfehlen Eigentümern, den Energieausweis immer vorrätig zu halten.
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