Antrag auf Bonitätsauskunft Deutschland
Antrag Bonitätsauskunft
ANTRAG AUF BONITÄTSAUSKUNFT
gemäß BDSG §31 und DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. f
Antragsteller
§1 Angaben zum Antragsteller
Antragsteller: [Antragsteller Name]
Anschrift: [Antragsteller Adresse]
Handelsregister: [Antragsteller Handelsregister]
Datum des Antrags: [Antrag Datum]
Auskunftssubjekt
§2 Person / Unternehmen, über die Auskunft begehrt wird
Name: [Subjekt Name]
Geburtsdatum: [Subjekt Geburtsdatum]
Adressen: [Subjekt Adresse]
Handelsregisternummer: [Subjekt Handelsregister]
Auskunftsart und Zweck
§3 Art der Auskunft und berechtigtes Interesse
Gewünschte Auskunft: [Auskunft Typ]
Auskunftei: [Auskunftei Name]
Zweck der Anfrage: [Zweck Der Anfrage]
Begründung des berechtigten Interesses: [Berechtigtes Interesse]
Die Bonitätsauskunft wird ausschließlich für den genannten Zweck verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Die erhobenen Daten werden nach Wegfall des Zwecks unverzüglich gelöscht (DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. e — Speicherbegrenzung).
Antragsteller / Verantwortliche Person
________________
Signature
Was ist Antrag auf Bonitätsauskunft Deutschland?
Die Bonitätsauskunft — auch Kreditauskunft, Schufa-Auskunft oder Credit Report genannt — gibt Auskunft über die Kreditwürdigkeit (Bonität) einer Person oder eines Unternehmens. Sie enthält in der Regel: Identifikationsdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum), Informationen zu bestehenden und abgelaufenen Kreditverträgen, Zahlungsverhalten (pünktliche Rückzahlung, Mahnungen, Vollstreckungen), Insolvenzverfahren oder Einträge im Schuldnerverzeichnis nach §882c ZPO, sowie einen Score-Wert (Schufa-Score, Bonitätsscore), der die Wahrscheinlichkeit ausdrückt, dass ein Kredit ordnungsgemäß zurückgezahlt wird.
Der §31 BDSG regelt besondere Schutzvorschriften für das Scoring: Wahrscheinlichkeitswerte, die allein auf automatisierten Datenverarbeitungsprozessen beruhen, dürfen nach §31 Abs. 1 BDSG nur dann zur Grundlage einer Kreditentscheidung gemacht werden, wenn der Betroffene (i) über die Erstellung des Scores informiert wurde, (ii) das Verfahren wissenschaftlich anerkannten Grundsätzen entspricht und (iii) keine besonderen Datenkategorien nach Art. 9 DSGVO verarbeitet wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil zur informationellen Selbstbestimmung (1 BvR 209/83) die Grundlage für den Datenschutz bei Scoring-Verfahren gelegt.
Der Antrag auf Bonitätsauskunft wird in zwei Konstellationen gestellt: Erstens als Selbstauskunft (Art. 15 DSGVO) — jede Person hat das Recht, einmal jährlich kostenlos eine Eigenauskunft von allen Auskunfteien zu beantragen, die Daten über sie speichern. Zweitens als Drittauskunft — Unternehmen (Vermieter, Kreditgeber, Lieferanten) können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bonitätsauskunft über Dritte einholen, wenn ein berechtigtes Interesse nach DSGVO Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f vorliegt. Der vorliegende Antrag deckt beide Varianten ab.
Die Bonitätsauskunft unterscheidet sich von der DSGVO-Auskunft nach Art. 15: Während die DSGVO-Auskunft alle gespeicherten Daten und deren Herkunft offenlegt, enthält die Bonitätsauskunft zusätzlich die Interpretation der Daten in Form eines Score-Wertes und einer zusammenfassenden Kreditwürdigkeitsbewertung. Beide Auskunftsformen können parallel beantragt werden.
In Deutschland arbeiten die wichtigsten Auskunfteien — Schufa, Creditreform, Bürgel und Bisnode — mit unterschiedlichen Datenquellen und Scoringmodellen. Während die Schufa Holding AG sich auf Konsumentenbonitäten spezialisiert hat und bei Privatpersonen die am häufigsten angefragte Auskunftei ist, spezialisiert sich die Creditreform Boniversum GmbH stärker auf Unternehmensbonitäten und bietet detaillierte Handelsinformationen über Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) an. Der CriBürgel-Score ist insbesondere in der Versicherungswirtschaft und bei Telekommunikationsanbietern verbreitet. Jede Auskunftei bewertet denselben Schuldner nach eigenen Algorithmen und kommt zu unterschiedlichen Ergebnissen, weshalb eine unternehmerische Praxis darin besteht, bei bedeutenden Kreditentscheidungen mehrere Auskunfteien zu befragen.
Wann brauchen Sie Antrag auf Bonitätsauskunft Deutschland?
Ein Antrag auf Bonitätsauskunft in Deutschland wird in verschiedenen wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexten benötigt, um Kreditrisiken oder Mieterrisiken einzuschätzen.
Vermietung von Wohnraum und Gewerberaum: Vermieter in Deutschland sind nach dem Mietrecht (BGB §535) berechtigt, die Bonität potenzieller Mieter zu prüfen, bevor sie einen Mietvertrag abschließen. Die Bonitätsauskunft (Schufa-Auskunft) ist neben dem Einkommensnachweis und der Selbstauskunft des Mieters ein übliches Instrument zur Mieterprüfung. Ohne Bonitätsauskunft riskiert der Vermieter Mietausfälle und ein langwieriges Zwangsräumungsverfahren nach §940 ZPO.
Kreditvergabe durch Banken und Finanzinstitute: Banken sind nach §18 Kreditwesengesetz (KWG) verpflichtet, die Kreditwürdigkeit von Kreditnehmern vor der Kreditvergabe zu prüfen. Die Schufa-Auskunft oder eine Auskunft der Creditreform ist dabei ein zentrales Prüfinstrument. Ohne Bonitätsauskunft kann eine Bank nach §13c KWG haftbar gemacht werden, wenn sie leichtfertig nicht kreditwürdigen Kunden Kredite gewährt.
Geschäftliche Lieferantenverträge mit Zahlungsziel: Unternehmen, die Waren auf Rechnung (mit Zahlungsziel, z.B. 30 Tage netto) an andere Unternehmen liefern, prüfen vorab die Bonität des Kunden über eine Creditreform- oder Bürgel-Auskunft. Besonders im B2B-Bereich (Business-to-Business) nach §433 HGB und §353 HGB sind Bonitätsprüfungen bei Neukunden Standard.
Selbstauskunft zur Vorbereitung auf Kreditantrag: Vor einem geplanten Kredit- oder Hypothekenantrag empfiehlt es sich, selbst eine Eigenauskunft (DSGVO Art. 15) bei der Schufa zu beantragen, um etwaige Fehlereinträge zu erkennen und zu korrigieren. Unrichtige Einträge in der Schufa können durch einen Berichtigungsantrag nach DSGVO Art. 16 gelöscht werden — ein fehlerhafter Eintrag kann den Kreditzinssatz erheblich erhöhen oder zu einer Ablehnung führen.
Personalentscheidungen und Mitarbeiterüberprüfung: In bestimmten Berufsfeldern (Banken, Finanzdienstleister, Steuerberater, Treuhänder) können Arbeitgeber im Rahmen eines Personalverfahrens eine Bonitätsauskunft über Bewerber einholen, wenn eine besondere Vertrauensstellung begründet wird und das Interesse das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers überwiegt. Dies ist jedoch nur unter strengen DSGVO-Voraussetzungen zulässig.
Forderungsmanagement und Inkasso: Inkassounternehmen und Rechtsanwälte, die offene Forderungen einziehen, befragen Auskunfteien, um die aktuelle Adresse und Zahlungsfähigkeit von Schuldnern zu ermitteln. Ohne Bonitätsauskunft riskiert ein Gläubiger, Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner einzuleiten — mit unnötigen Kosten ohne Erfolgsaussicht.
Was gehört in Ihr Antrag auf Bonitätsauskunft Deutschland?
Ein vollständiger Antrag auf Bonitätsauskunft in Deutschland muss folgende Bestandteile enthalten, um von der Auskunftei oder dem angefragten Unternehmen rechtssicher bearbeitet werden zu können.
Identifikation des Antragstellers: Vollständige Firmenbezeichnung (bei juristischen Personen) oder Name und Vorname (bei natürlichen Personen), Anschrift, Handelsregisternummer (bei GmbH, AG), USt-IdNr. oder Steuernummer zur Identifikation. Ohne vollständige Identifikation kann die Auskunftei die Berechtigung zur Auskunft nicht prüfen.
Identifikation der anfragenden Person (Auskunftssubjekt): Bei Drittauskünften: vollständige Identifikationsdaten der Person oder des Unternehmens, über die Auskunft begehrt wird. Name, Vorname, Geburtsdatum, aktuelle und frühere Adressen (wichtig, da Schufa-Einträge oft an frühere Adressen geknüpft sind). Bei juristischen Personen: Firma, Rechtsform, Handelsregisternummer, Sitz.
Begründung des berechtigten Interesses: Bei Drittauskünften muss das berechtigte Interesse nach DSGVO Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f dargelegt werden. Beispiele: Abschluss eines Mietvertrages, Kreditentscheidung, Lieferung auf Ziel, Prüfung eines Geschäftspartners. Ohne Darlegung des Interesses kann die Auskunftei die Drittauskunft verweigern und läuft Gefahr, DSGVO-widrig zu handeln. Der anfragende Vermieter oder Kreditgeber muss sicherstellen, dass das berechtigte Interesse nicht durch die Datenschutzinteressen des Auskunftssubjekts überwiegt.
Art der gewünschten Auskunft: Benennen Sie, welche Auskunftsform gewünscht wird: Bonitätsauskunft mit Score (enthält Schufa-Score und Kreditwürdigkeitsbewertung), Creditreform-Bonitätsauskunft mit Solvenzindex, Bürgel-Auskunft (Handelsinformation), DSGVO-Eigenauskunft nach Art. 15 (alle gespeicherten Daten ohne Score-Wert), oder branchenspezifische Auskunft (z.B. CRIFBÜRGEL für Versicherungswirtschaft). forms-legal.com bietet Vorlagen für alle Varianten; für Kreditentscheidungen empfiehlt sich die Schufa-Auskunft, für B2B-Kreditlinien die Creditreform-Auskunft.
Einwilligungserklärung oder Interessenabwägungsprotokoll: Bei automatisierten Einzelentscheidungen auf Basis von Scoring nach §31 BDSG muss der Antragsteller sicherstellen, dass entweder eine Einwilligung nach DSGVO Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a vorliegt oder eine Interessenabwägung nach DSGVO Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f dokumentiert wurde. Bei Mietverträgen ist die Vorlage der Schufa-Auskunft durch den Mieter selbst (mit Einwilligung) die gängigste und rechtssicherste Praxis. Verwandte Dokumente: Datenschutzerklärung (de-datenschutzerklärung) für die ordnungsgemäße Informationspflicht nach DSGVO Art. 13/14 sowie der Darlehensvertrag privat (de-darlehensvertrag-privat) für private Kreditvergaben, bei denen Bonitätsprüfungen sinnvoll sind.
Aufbewahrung und Löschpflichten: Bonitätsauskünfte, die zum Zweck einer konkreten Geschäftsentscheidung eingeholt wurden, sind nach dem Datensparsamkeitsgrundsatz des DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. e zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr benötigt werden. Für abgelehnte Mietinteressenten bedeutet das: Die Schufa-Auskunft ist nach der Entscheidung zu vernichten und darf nicht für spätere Prüfungen anderer Bewerber aufbewahrt werden. Im kaufmännischen Bereich hingegen können Bonitätsauskünfte, die Teil einer Kreditakte sind, gemäß HGB §257 sechs Jahre lang aufbewahrt werden, da sie als Handelsbriefe im Sinne des Handelsrechts gelten. Eine klar dokumentierte Aufbewahrungsrichtlinie schützt Unternehmen vor Bußgeldern nach DSGVO Art. 83 Abs. 4 (bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes). Das Muster-Datenschutzerklärung (de-datenschutzerklärung) enthält Musterpassagen für die gesetzeskonforme Information von Betroffenen über Bonitätsprüfungen, was den Dokumentationsaufwand erheblich reduziert.
Bonitätsprüfung im Rahmen der Schufa-Klausel: Viele Banken und Finanzdienstleister lassen sich vom Kunden per Standardklausel in ihren AGB die Einwilligung zur regelmäßigen Schufa-Abfrage erteilen. Nach dem EuGH-Urteil C-634/21 und der Umsetzung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 376/22) sind solche Klauseln nur dann wirksam, wenn sie hinreichend spezifisch formuliert sind und dem Verbraucher erkennbar machen, wann und zu welchem Zweck die Schufa abgefragt wird. Pauschale Dauereinwilligungen ohne zeitliche oder sachliche Begrenzung verstoßen gegen DSGVO Art. 7 Abs. 3 (Widerruf der Einwilligung) und sind unwirksam.
So füllen Sie Ihr Antrag auf Bonitätsauskunft Deutschland aus
Das Ausfüllen des Antrags auf Bonitätsauskunft in Deutschland erfordert unterschiedliche Vorgehensweisen je nach dem, ob es sich um eine Selbstauskunft oder eine Drittauskunft handelt.
Erster Schritt: Art der Auskunft bestimmen. Klären Sie zunächst: Beantragen Sie eine Auskunft über sich selbst (Eigenauskunft, kostenlos nach DSGVO Art. 15) oder über eine dritte Person (Drittauskunft, kostenpflichtig)? Bei der Eigenauskunft: Antrag direkt an Schufa (meineschufa.de), Creditreform (portal.creditreform.de) oder Bürgel (crifbuergel.de). Bei der Drittauskunft: Antrag über das Portalzugang für Unternehmen mit eigenem Schufa- oder Creditreform-Vertrag.
Zweiter Schritt: Identifikationsdaten eintragen. Bei Eigenauskunft: Vollständiger Name (wie im Personalausweis), Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), alle Adressen der letzten 3-5 Jahre, Personalausweis- oder Reisepassnummer, Kopie des Personalausweises als Identifikationsnachweis. Bei Drittauskunft über Privatperson: Name, Vorname, Geburtsdatum, alle bekannten Adressen, ggf. frühere Namen. Bei Drittauskunft über Unternehmen: Vollständiger Firmenname, Rechtsform (GmbH, AG, GbR), Handelsregisternummer und -gericht, Sitz des Unternehmens.
Dritter Schritt: Zweck und berechtigtes Interesse dokumentieren. Bei Drittauskünften ist das berechtigte Interesse aktenkundig zu machen. Formulieren Sie: »Die Bonitätsauskunft wird zum Zweck der Prüfung der Kreditwürdigkeit im Rahmen des Abschlusses eines [Mietvertrages/Kreditvertrages/Liefervertrages] beantragt. Das berechtigte Interesse überwiegt das Datenschutzinteresse des Betroffenen, da [konkrete Begründung].« Bewahren Sie diese Dokumentation 3 Jahre auf (DSGVO Art. 5 Abs. 2 Rechenschaftspflicht).
Vierter Schritt: Auskunft bestellen und Kosten prüfen. Die Eigenauskunft bei der Schufa ist einmal jährlich kostenlos (nach Art. 15 DSGVO und §34 BDSG). Weitere Auskünfte kosten 18,95 Euro (Schufa Bonitätsauskunft Online). Creditreform-Auskünfte über Unternehmen kosten je nach Auskunftspaket 8-50 Euro. Prüfen Sie, ob Ihre Unternehmensabonnements mit der Auskunftei bereits enthaltene Anfragen umfassen.
Fünfter Schritt: Auskunft prüfen und Fehler korrigieren. Prüfen Sie die erhaltene Auskunft auf Richtigkeit. Fehlerhafte Einträge (z.B. bereits getilgte Schulden, die noch gelistet sind, Verwechslungen mit anderen Personen) können nach DSGVO Art. 16 und §35 BDSG berichtigt oder gelöscht werden. Stellen Sie dazu schriftlich einen Berichtigungsantrag bei der Auskunftei mit Nachweis der Unrichtigkeit. Die Auskunftei hat nach DSGVO Art. 12 Abs. 3 einen Monat Zeit zur Reaktion.
Sechster Schritt: Auskunft archivieren. Bewahren Sie die eingeholte Bonitätsauskunft gemäß DSGVO-Grundsatz der Datensparsamkeit nur so lange auf, wie sie für den Zweck der Prüfung benötigt wird. Bei Mietverträgen: nach Einzug des Mieters vernichten. Bei Kreditentscheidungen: mit der Kreditakte gemäß HGB §257 (Aufbewahrungsfrist Geschäftsbriefe: 6 Jahre) aufbewahren.
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf Bonitätsauskunft Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an Bonitätsauskünfte in Deutschland ergeben sich aus dem BDSG, der DSGVO und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
DSGVO Art. 6 Abs. 1 (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung): Die Verarbeitung personenbezogener Daten für Bonitätsauskünfte ist nur rechtmäßig, wenn eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Rechtsgrundlagen vorliegt: Einwilligung des Betroffenen (lit. a), Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung (lit. b), Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (lit. c, z.B. §18 KWG für Banken) oder berechtigtes Interesse des Anfragenden (lit. f). Das berechtigte Interesse muss das Datenschutzinteresse des Betroffenen überwiegen — eine Interessenabwägung ist zu dokumentieren.
BDSG §31 (Schutzvorschriften bei Scoring): §31 Abs. 1 BDSG stellt besondere Anforderungen an die Nutzung von Wahrscheinlichkeitswerten (Scores) für Kreditentscheidungen: Das Scoring-Verfahren muss wissenschaftlich anerkannten Grundsätzen entsprechen, der Betroffene muss vor der Erstellung des Scores informiert werden, und besondere Datenkategorien nach Art. 9 DSGVO dürfen nicht einfließen. §31 Abs. 2 BDSG enthält einen Verbotskatalog: Postleitzahldaten allein, Lage der Wohnung oder Merkmale der Herkunft dürfen nicht als Scoring-Merkmale verwendet werden.
Right to be Forgotten und Löschpflichten (DSGVO Art. 17, BDSG §35): Schufa-Einträge unterliegen Löschfristen: negative Einträge wegen Zahlungsrückständen nach 3 Jahren, Insolvenzeinträge nach 3 Jahren ab Restschuldbefreiung, Kreditanfragen nach 12 Monaten. Einträge nach abgeschlossener Zwangsvollstreckung nach §882e ZPO werden nach 3 Jahren aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht und müssen von der Schufa dann ebenfalls gelöscht werden — diese Löschung erfolgt jedoch nicht automatisch und muss ggf. beantragt werden.
EuGH-Urteil zur Schufa (C-634/21, Oktober 2023): Der EuGH hat entschieden, dass die Erstellung eines Schufa-Scores eine »automatisierte Einzelentscheidung« im Sinne von DSGVO Art. 22 darstellt, wenn Kreditinstitute dem Score eine überragende Bedeutung beimessen. Dieser Entscheidung zufolge müssen Betroffene das Recht auf menschliche Überprüfung (Art. 22 Abs. 3 DSGVO) erhalten. Diese Entscheidung hat die Praxis der Schufa erheblich beeinflusst und gibt Betroffenen stärkere Rechte bei der Ablehnung eines Kredits auf Basis eines Scores.
Kundeninformationspflichten nach DSGVO Art. 13/14: Unternehmen, die Bonitätsauskünfte über Kunden oder Interessenten einholen, müssen diese nach DSGVO Art. 13 oder Art. 14 informieren, welche Daten von welcher Quelle erhoben werden, zu welchem Zweck, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Dauer. Eine unterlassene Informationspflicht kann nach DSGVO Art. 83 Abs. 4 mit Bußgeldern bis zu 10 Millionen Euro oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes belegt werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Bonitätsauskunft Deutschland
Häufige Fehler bei der Beantragung und Nutzung von Bonitätsauskünften in Deutschland können zu DSGVO-Verstößen und Haftungsrisiken führen.
Bonitätsauskunft ohne berechtigtes Interesse einholen: Das häufigste Fehler ist, eine Bonitätsauskunft über eine dritte Person einzuholen, ohne ein nachweisbares berechtigtes Interesse zu haben. Neugier, Verdacht oder allgemeine Vorsicht reichen nicht aus. Ohne berechtigtes Interesse nach DSGVO Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f ist die Einholung datenschutzwidrig und kann mit einem Bußgeld von bis zu 10 Millionen Euro oder 2% des Jahresumsatzes belegt werden.
Fehlerhafte Schufa-Einträge nicht berichtigen lassen: Viele Personen bemerken negative Schufa-Einträge erst, wenn ein Kreditantrag abgelehnt wird. Eine regelmäßige Eigenauskunft (einmal jährlich kostenlos nach DSGVO Art. 15) kann fehlerhafte Einträge frühzeitig aufdecken. Fehlerhafte Einträge sollten sofort nach Entdeckung mit einem Berichtigungsantrag nach DSGVO Art. 16 angegriffen werden — je länger gewartet wird, desto größer ist der potenzielle Schaden durch erhöhte Zinsen oder Kreditablehnungen.
Score-Wert als einzige Entscheidungsgrundlage verwenden: Nach dem EuGH-Urteil (C-634/21) und §31 BDSG darf der Schufa-Score nicht als alleinige automatisierte Entscheidungsgrundlage dienen, wenn er faktisch die Entscheidung bestimmt. Kreditgeber müssen sicherstellen, dass eine menschliche Überprüfung der Kreditentscheidung möglich ist und dem Betroffenen das Recht auf menschliche Überprüfung gewährt wird.
Auskunftsdaten länger als notwendig speichern: Datensparsamkeitsgrundsatz (DSGVO Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e) verlangt, Bonitätsdaten zu löschen, sobald sie für ihren Zweck nicht mehr benötigt werden. Vermieter, die eine Schufa-Auskunft eines abgelehnten Mieters aufbewahren, riskieren DSGVO-Verstöße. Nach Ablehnung des Mieters sollte die Auskunft unverzüglich vernichtet werden.
Betroffene nicht über die Auskunft informieren: Wenn Sie eine Drittauskunft einholen, müssen Sie den Betroffenen nach DSGVO Art. 14 innerhalb einer angemessenen Frist (spätestens einen Monat nach Erhalt der Daten) informieren. Ausnahme: Information ist praktisch unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden (Art. 14 Abs. 5 DSGVO). Die Ausnahme ist eng auszulegen.
Quellen und Zitate
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}Häufig gestellte Fragen
Nach DSGVO Art. 15 und §34 BDSG hat jede Person das Recht, einmal pro Jahr eine kostenlose Datenkopie (Eigenauskunft) von der Schufa Holding AG zu erhalten. Diese kostenlose Auskunft enthält alle über Sie gespeicherten Daten sowie die Herkunft dieser Daten. Die Schufa bezeichnet diese kostenlose Auskunft als »Datenkopie nach Art. 15 DSGVO«. Gegen eine Gebühr von 18,95 Euro können Sie zusätzlich eine »Bonitätsauskunft« erhalten, die zusätzlich den Schufa-Score enthält und in einem für Geschäftspartner (Vermieter, Banken) verwendbaren Format vorliegt. Wenn Sie die Auskunft für einen Mietantrag oder Kreditantrag benötigen, empfiehlt sich die kostenpflichtige Bonitätsauskunft, da diese das gängige Format für Dritte darstellt. Die kostenlose Datenkopie ist eher für die persönliche Überprüfung der gespeicherten Daten geeignet.
Eine Schufa-Bonitätsauskunft enthält typischerweise: Identifikationsdaten (Name, aktuelle und frühere Adressen), Angaben zu bestehenden Konten, Kreditkarten, Mobilfunkverträgen und Versicherungen, Informationen über Kreditanfragen der letzten 12 Monate, Negativmerkmale wie nicht bezahlte Rechnungen (wenn gemeldet), gerichtliche Mahnbescheide, Einträge im Schuldnerverzeichnis nach §882c ZPO, Insolvenzverfahren sowie einen Schufa-Score (Prozentwert, der die Rückzahlungswahrscheinlichkeit angibt). Nicht in der Schufa enthalten sind: Gehaltsinformationen, Angaben zum Vermögen, Informationen zu Sparkonten, Steuerdaten, politische Aktivitäten, gesundheitliche Daten oder Informationen zu privaten Personen (z.B. Scheidung, Kinder). Die Schufa speichert nur Daten, die ihr von Vertragspartnern (Banken, Telekommunikationsunternehmen) gemeldet wurden.
Ja, fehlerhafte Schufa-Einträge können und müssen nach DSGVO Art. 16 und BDSG §35 berichtigt oder gelöscht werden. Einen Berichtigungsantrag stellen Sie schriftlich bei der Schufa Holding AG mit einem Nachweis, dass der Eintrag unrichtig ist (z.B. Zahlungsbeleg, Schreiben des Gläubigers, dass die Forderung erlassen wurde). Die Schufa hat nach DSGVO Art. 12 Abs. 3 einen Monat Zeit zur Prüfung und Rückmeldung. Häufige Fälle berechtigter Löschung: bereits bezahlte Forderungen, die noch als offen eingetragen sind; Einträge nach Verjährung der Löschungsfrist (3 Jahre nach Begleichung); Verwechslungen mit anderen Personen gleichen Namens; Einträge für Schulden, die der Gläubiger selbst nicht mehr geltend macht. Wenn die Schufa die Berichtigung verweigert, können Sie bei der Datenschutzaufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes (LfDI oder LDA) Beschwerde einlegen oder beim zuständigen Landgericht auf Löschung klagen.
Ja, Vermieter dürfen eine Schufa-Auskunft (Bonitätsauskunft) von potenziellen Mietern verlangen, haben jedoch keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf. Die übliche Praxis ist, dass der Vermieter den Mieter bittet, selbst eine aktuelle Schufa-Auskunft vorzulegen — damit liegt die Einwilligung beim Mieter selbst, und es gibt kein DSGVO-Problem. Der Vermieter darf die Schufa nicht eigenständig über den potenziellen Mieter befragen, ohne dessen ausdrückliche Zustimmung (DSGVO Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a). Der Mieter kann die Vorlage der Schufa-Auskunft verweigern — der Vermieter darf die Wohnung dann aber auch jemandem geben, der die Auskunft freiwillig vorlegt. Eine negative Schufa-Auskunft führt in der Regel dazu, dass der Vermieter den Mietvertrag nicht abschließt. Die Schufa-Auskunft darf nach Ablehnung nicht weiter gespeichert werden (Datensparsamkeitsgrundsatz nach DSGVO Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e).
Der Schufa-Score ist ein Prozentwert, der die statistische Wahrscheinlichkeit ausdrückt, dass eine Person ihre Kreditverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Ein Score von 97% bedeutet, dass in der Vergangenheit 97 von 100 Personen mit ähnlichem Datenprofil ihre Kredite ordnungsgemäß zurückgezahlt haben. Über die genaue Berechnung des Schufa-Scores schweigt die Schufa aus Wettbewerbsgründen; bekannt ist jedoch, dass folgende Faktoren einfließen: Anzahl und Alter der Kreditverträge, Zahlungsverhalten bei bestehenden Verträgen, Anzahl der Kreditanfragen in den letzten 12 Monaten (viele Anfragen wirken sich negativ aus), aktive negative Einträge (Mahnungen, Inkasso), Alter des ältesten Schufa-Eintrags. Der EuGH (C-634/21, Oktober 2023) hat entschieden, dass die Erstellung eines Schufa-Scores unter DSGVO Art. 22 fallen kann, wenn der Score faktisch eine automatisierte Einzelentscheidung bestimmt. Daraus folgt ein Recht auf menschliche Überprüfung bei Kreditablehnungen auf Basis des Scores.
Negative Schufa-Einträge haben gesetzlich geregelte Löschfristen nach §35 BDSG und den Schufa-Verhaltenskodex, der von den deutschen Datenschutzbehörden anerkannt ist. Die wichtigsten Fristen: Kreditanfragen werden nach 12 Monaten gelöscht (ab dem Zeitpunkt der Anfrage). Vollständig bezahlte Forderungen nach gerichtlichem Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid: Löschung 3 Jahre nach Bezahlung. Einträge im Schuldnerverzeichnis nach §882c ZPO: Löschung 3 Jahre nach Eintragung (auch bei früherem Ausgleich). Insolvenzverfahren: Löschung 3 Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht. Girokonten und Kreditkarten mit vereinbarungsgemäßer Nutzung: nach 3 Jahren nach Kontoauflösung. Die Löschung erfolgt nicht automatisch — die Schufa muss aktiv von der Löschfrist erfahren. Im Zweifel: Einen Löschungsantrag nach DSGVO Art. 17 stellen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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