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Photovoltaik-Einspeisevertrag nach EEG — Deutschland

Photovoltaik-Einspeisevertrag nach EEG

EEG 2023 §§ 19 (Vergütung), 21b (Volleinspeisung), 22 (Anschluss) | StromStG § 9 | BNetzA-Festlegungen

Vertragskopf

PHOTOVOLTAIK-EINSPEISEVERTRAG NACH EEG 2023

gemäß EEG 2023 §§ 8 (Abnahmepflicht), 19 (Vergütung), 21b (Volleinspeisung), 22 (Anschluss) | StromStG § 9 (Eigenverbrauch steuerfrei) | UStG § 12 Abs. 3 (Nullsteuersatz) | BNetzA-Festlegungen | VDE-AR-N 4105

zwischen [Netzbetreiber P V] [Netzbetreiber Adresse] (nachfolgend „Netzbetreiber“) und [Anlagen Betreiber] [Anlagen Betreiber Adresse] (nachfolgend „Anlagenbetreiber“) Vertragsdatum: [Pv Vertragsdatum]

§ 1 Photovoltaik-Anlage

§ 1 Photovoltaik-Anlage, Standort und MaStR-Registrierung

PV-Anlage Standort: [Pv Anlage Adresse] Installierte Leistung: [Pv Leistung] kWp Modultyp: [Pv Modul Typ] Inbetriebnahmedatum: [Pv Inbetriebnahme] Marktstammdatenregister-Nummer: [Pv Ma Str Nummer] Einspeisezählernummer: [Pv Zaehler Nummer] Netzanschluss: [Pv Anschluss Punkt] Pflicht zur MaStR-Registrierung (EEG 2023 § 70b Abs. 1): Der Anlagenbetreiber hat die PV-Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registriert. Ohne gültige MaStR-Nummer besteht kein Vergütungsanspruch nach EEG 2023 § 25 Abs. 1. Registrierung kostenlos auf marktstammdatenregister.de. Anschlusspflicht des Netzbetreibers (EEG 2023 § 8 Abs. 1): Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die PV-Anlage an sein Netz anzuschließen und den erzeugten Strom abzunehmen. Verweigerung des Anschlusses oder der Abnahme ist nur bei technischer Unmöglichkeit (Netzüberlastung nach § 11 EEG 2023 — Abregelungspflicht des Anlagenbetreibers) zulässig.

§ 2 Einspeiseart und Vergütung

§ 2 Einspeiseart, Vergütungssatz und Abrechnungsmodalitäten

Einspeiseart: [Einspeiseart] Einspeisevergütungssatz: [Verguetungssatz] Cent/kWh Vergütungsdauer: [Verguetungsdauer] Eigenverbrauch geplant: [Eigenverbrauch] Batteriespeicher vorhanden: [Speicher vorhanden] Vergütungsanspruch (EEG 2023 § 19): Der Anlagenbetreiber hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Einspeisevergütung für den gesamten ins Netz eingespeisten Strom. Der Vergütungssatz richtet sich nach EEG 2023 Anlage 1 (Tabelle 1) und wird monatlich durch die BNetzA-Festlegung angepasst (monatliche Degression ab 2024: 1 % pro Monat für Anlagen bis 100 kWp). Volleinspeisung (EEG 2023 § 21b): Der Anlagenbetreiber kann sich für Volleinspeisung entscheiden (höherer Vergütungssatz): gesamter erzeugter Strom wird ins Netz eingespeist; kein Eigenverbrauch. Wechsel zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung: einmal jährlich zum Jahresende möglich (§ 21b Abs. 2 EEG 2023). Abrechnung: Monatliche oder vierteljährliche Abrechnung durch den Netzbetreiber auf Basis des Einspeisezähler-Ablesestands. Jahresabschlusszählerstand: Ablesetermin wird mit dem Anlagenbetreiber vereinbart oder automatisch (bei Smart Meter) erfasst.

§ 3 Steuerliche Regelungen

§ 3 Steuerliche Behandlung (Ertragsteuer, Umsatzsteuer, Stromsteuer)

Einkommensteuer / Körperschaftsteuer: EEG-Einspeisevergütungen sind einkommensteuerpflichtig (§ 15 oder § 21 EStG je nach Einordnung als Gewerbebetrieb oder Vermietung). Seit dem 1. Januar 2022 gilt nach EStG § 3 Nr. 72 eine Steuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern oder bis 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden (max. 100 kWp Gesamtleistung). Überschreitende Anlagen: Gewerbesteuer- und einkommensteuerpflichtig. Umsatzsteuer (UStG § 12 Abs. 3): Seit dem 1. Januar 2023 gilt der Nullsteuersatz (0%) für Lieferung und Installation von Solarmodulen (inkl. Speicher und wesentliche Komponenten) für Betreiber auf Wohngebäuden oder in deren unmittelbarer Nähe bis 30 kWp. Für die Einspeisung (Lieferung an Netzbetreiber): Der Anlagenbetreiber ist als Unternehmer nach UStG § 2 umsatzsteuerpflichtig, sofern er nicht unter die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG — unter EUR 22.000 Jahresumsatz) fällt. Stromsteuer (StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1): Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Strom aus PV-Anlagen bis 30 kWp ist seit dem 1. Juli 2022 vollständig von der Stromsteuer (1,537 ct/kWh) befreit. Diese Befreiung gilt ohne Antrag, automatisch. EEG-Umlage: Eigenverbrauch aus eigener PV-Anlage ist seit dem 1. Juli 2022 vollständig von der EEG-Umlage befreit (§ 60a EEG 2023 — EEG-Umlage = 0).

§ 4 Pflichten der Parteien

§ 4 Pflichten des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers

Pflichten des Anlagenbetreibers: (1) Anmeldung und Betrieb: PV-Anlage im MaStR registrieren (EEG 2023 § 70b); Konformität mit VDE-AR-N 4105 (Niederspannung) oder BDEW-Mittelspannungsrichtlinie sicherstellen; Wechselrichter VDE-geprüft. (2) Technische Anforderungen: VDE 0100-551 (Stromerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz); Netzschutz nach VDE-AR-N 4105 Abschnitt 5.7; Einspeisemanagement (§ 9 EEG 2023 — Fernsteuerbarkeit ab 25 kWp Pflicht). (3) Meldepflicht: Änderungen der Anlage, Nennleistung, Einspeiseart oder Stilllegung unverzüglich im MaStR melden und dem Netzbetreiber mitteilen. (4) Abregelungsbereitschaft: Anlage muss auf Anforderung des Netzbetreibers abgeregelt werden können (§ 11 EEG 2023 — Abregelungspflicht bei Netzüberlastung; Entschädigungspflicht des Netzbetreibers nach § 13 EnWG bei Abregelung). Pflichten des Netzbetreibers: (1) Abnahme und Vergütung: Abnahme des eingespeisten Stroms und Zahlung der Einspeisevergütung nach EEG 2023 § 19 (gesetzliche Pflicht). (2) Zählerinstallation: Kostenlosen Einspeisezähler installieren und warten (MessEG). (3) Jahresabrechnung: Monatliche Abrechnungen auf Basis des Einspeisezählerstands. (4) Einspeisemanagement: Fernsteuerung der Anlage bei Netzüberlastung (§ 9 EEG 2023); Entschädigungspflicht nach EnWG § 13a bei Abregelung über 1 % der Jahreseinspeisung.

§ 5 Laufzeit und Folgezeit

§ 5 Vergütungsdauer, Post-EEG-Periode und Direktvermarktung

Vergütungsdauer: 20 Jahre ab Inbetriebnahmejahr (EEG 2023 § 25 Abs. 1). Das Vergütungsjahr beginnt mit dem Inbetriebnahmejahr; die Vergütung endet am Ende des 20. Kalenderjahres nach Inbetriebnahme. Post-EEG-Periode: Nach Ablauf der 20-jährigen EEG-Vergütung (sog. Post-EEG-Anlage) hat der Anlagenbetreiber drei Optionen: (1) Direktvermarktung zum Spotmarktpreis (EPEX SPOT) über einen Direktvermarkter (§ 19 Abs. 1 EEG 2023) — marktabhängige Vergütung. (2) Weiteranspeisung zu Null-Vergütung: Einspeisung ins Netz ohne Vergütung — technisch möglich, wirtschaftlich unattraktiv. (3) Eigenverbrauch maximieren: Strom selbst verbrauchen oder Speicher laden; Einspeisung von Überschüssen zu Spotmarktpreisen. Laut Bundesnetzagentur (BNetzA) sind ab 2021 erste PV-Anlagen aus der EEG-Vergütung ausgelaufen (Anlagen der Jahrgänge 2000–2004). Die BNetzA empfiehlt Post-EEG-Betreibern, Direktvermarkter-Angebote einzuholen. Kündigung: Dieser Einspeisevertrag kann nach Ablauf der 20-jährigen Vergütungsdauer von jeder Partei mit 3 Monaten Frist ordentlich gekündigt werden. Technische Rückbau-Pflicht des Anlagenbetreibers nach Kündigung nur auf eigenem Grundstück (nicht bei Netzanschluss).

Unterschriften

Unterschriften

_________________________ [Netzbetreiber P V] (Netzbetreiber) _________________________ [Anlagen Betreiber] (Anlagenbetreiber)

Netzbetreiber (Verteilnetzbetreiber)

________________

Signature

Anlagenbetreiber (PV-Betreiber)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Photovoltaik-Einspeisevertrag nach EEG — Deutschland?

Der Photovoltaik-Einspeisevertrag ist kein freiwilliger Vertrag — der Netzbetreiber ist nach EEG 2023 § 8 Abs. 1 gesetzlich verpflichtet, die PV-Anlage ans Netz anzuschließen und den erzeugten Strom abzunehmen (Anschluss- und Abnahmepflicht). Die Einspeisevergütung nach EEG 2023 § 19 ist ebenfalls gesetzlich festgelegt; der Vergütungssatz wird monatlich durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf Basis der Anlage 1 des EEG 2023 angepasst (monatliche Degression ab 2024: 1 % pro Monat für Anlagen bis 100 kWp).

Deutschland ist einer der weltweit führenden PV-Märkte: Laut Bundesnetzagentur waren Ende 2023 ca. 3,8 Millionen PV-Anlagen mit insgesamt ca. 80 GWp installierter Leistung registriert. Bundesregierung und BNetzA haben das Ziel, bis 2030 PV-Leistung von 215 GWp zu installieren (EEG 2023 § 1 Abs. 2 — Ausbauziel 2030). Für das Erreichen dieses Ziels sind Einspeiseverträge die rechtliche Grundlage für jeden neuen Anlagenbetreiber.

Besonderheiten des EEG 2023 gegenüber Vorgängerversionen: Stärkere Förderung von Volleinspeisung (EEG 2023 § 21b); vereinfachte Anforderungen für Balkonkraftwerke (bis 800 Watt, Stecker-PV nach BImSchG-Novelle 2023); Steuerbefreiung für Anlagen bis 30 kWp (EStG § 3 Nr. 72 seit 1.1.2022); Nullsteuersatz auf PV-Module (UStG § 12 Abs. 3 seit 1.1.2023); Abschaffung der EEG-Umlage (seit 1.7.2022 auf null; ab 2023 vollständig aus Bundeshaushalt). Das Portal forms-legal.com stellt diesen Vertrag als strukturierten Ausgangspunkt bereit. Verwandte Dokumente: Energieausweis-Antrag nach GEG, Stromliefervertrag (EnWG § 41) und Strom-Anbieterwechsel-Erklärung (EnWG § 20a).

Pflichtregistrierung im MaStR (EEG 2023 § 70b): Jede PV-Anlage muss vor Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registriert werden. Das MaStR-Portal (marktstammdatenregister.de) ermöglicht die Online-Registrierung; die MaStR-Nummer ist Voraussetzung für den Vergütungsanspruch (EEG § 25 Abs. 1 Satz 3). Anlagenbetreiber müssen technische Daten (installierte Leistung, Modultyp, Netzanschlusspunkt) sowie Inbetriebnahmedatum eintragen. Falschangaben sind bußgeldbewehrt.

Direktvermarktung als Alternative zur Einspeisevergütung: Für Anlagen über 100 kWp ist die geförderte Direktvermarktung nach EEG 2023 § 21 verpflichtend — kein fester Einspeisetarif, sondern Marktprämienmodell (Market Premium). Kleinere Anlagen (bis 100 kWp) können optional auf Direktvermarktung wechseln; dabei ist ein registrierter Direktvermarkter erforderlich. Bundesnetzagentur veröffentlicht Marktprämiensätze monatlich.

Eigenverbrauch und Nulleinspeisung (EEG 2023 § 21b): Anlagenbetreiber können wählen zwischen Überschusseinspeisung (Eigenverbrauch zuerst, Rest ins Netz), Volleinspeisung (gesamter Strom ins Netz — höhere Vergütung) und Nulleinspeisung (kein Strom ins Netz — Eigenverbrauch 100 %, kein Vergütungsanspruch). Jährliches Wechselrecht nach § 21b Abs. 1. Nulleinspeisung ist besonders für gewerbliche Eigenverbraucher relevant und erfordert eine Einspeisebegrenzungseinrichtung (technische Anforderung nach VDE-AR-N 4105).

Wann brauchen Sie Photovoltaik-Einspeisevertrag nach EEG — Deutschland?

Ein Photovoltaik-Einspeisevertrag wird in Deutschland in allen Situationen benötigt, in denen PV-Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird.

Installation einer neuen PV-Anlage: Bei Neuinstallation einer PV-Anlage auf einem Wohngebäude, Gewerbegebäude oder als Freiflächen-Anlage muss der Anlagenbetreiber mit dem zuständigen Netzbetreiber einen Einspeisevertrag abschließen. Voraussetzungen: Technische Anschlussvoraussetzungen nach VDE-AR-N 4105 (Niederspannung bis 100 kWp) prüfen; Anmeldung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur (EEG 2023 § 70b Abs. 1).

Überschusseinspeisung bei Eigenverbrauchsanlage: Wer eine PV-Anlage primär für den Eigenverbrauch betreibt, speist Überschüsse ins Netz ein und erhält dafür die Einspeisevergütung nach EEG 2023 § 19 Abs. 1. Der Einspeisevertrag regelt die Abrechnung der eingespeisten kWh-Menge und die Vergütungszahlung durch den Netzbetreiber.

Volleinspeisung für maximale Vergütung: Nach EEG 2023 § 21b können Anlagenbetreiber zwischen Überschusseinspeisung und Volleinspeisung wählen. Bei Volleinspeisung (höherer Vergütungssatz) wird der gesamte erzeugte Strom ins Netz eingespeist; kein Eigenverbrauch. Der Einspeisevertrag dokumentiert diese Wahl und regelt die entsprechende Abrechnung. Wechsel einmal jährlich zum Jahresende möglich (EEG 2023 § 21b Abs. 2).

Post-EEG-Anlagen (nach 20 Jahren Vergütung): Anlagen, die aus der gesetzlichen EEG-Vergütung ausgelaufen sind (ab 2021 erste Anlagen der Jahrgänge 2000–2004), benötigen neue Verträge mit Direktvermarktern oder Netzbetreibern für die Weitereinspeisung. Ein Direktvermarktungsvertrag nach EEG 2023 §§ 19 ff. ersetzt den ursprünglichen Einspeisevertrag.

Balkonkraftwerke (Mini-PV bis 800 Watt): Seit der BImSchG-Novelle 2023 und der DIN VDE V 0628-1 können Balkonkraftwerke (Stecker-PV bis 800 Watt, Einspeiseleistung bis 600 Watt) ohne aufwendige Netzanmeldung betrieben werden. Vereinfachte Anmeldung im MaStR (Pflicht) und Meldung an den Netzbetreiber; kein klassischer Einspeisevertrag erforderlich, da Vergütung bei der geringen Leistung wirtschaftlich unerheblich ist.

Was gehört in Ihr Photovoltaik-Einspeisevertrag nach EEG — Deutschland?

Ein rechtskonformer Photovoltaik-Einspeisevertrag muss nach EEG 2023 die wesentlichen technischen und vergütungsrechtlichen Parameter der PV-Anlage enthalten.

Anlagendaten und MaStR-Registrierung (EEG 2023 § 70b): Standortadresse der PV-Anlage; installierte Leistung in kWp; Modultyp und Hersteller; Inbetriebnahmedatum (Beginn der 20-jährigen Vergütungsdauer nach EEG § 25 Abs. 1); MaStR-Nummer (Pflichtregistrierung — ohne Registrierung kein Vergütungsanspruch); Einspeisezählernummer; Netzanschlusspunkt (Niederspannung oder Mittelspannung).

Einspeiseart und Vergütungssatz (EEG 2023 §§ 19, 21b): Überschusseinspeisung oder Volleinspeisung (Wahlrecht nach § 21b, jährlich wechselbar). Vergütungssatz nach EEG 2023 Anlage 1 (Tabelle 1): Stand Q1 2024 — Überschusseinspeisung bis 10 kWp: 8,11 ct/kWh; 10–40 kWp: 7,03 ct/kWh; 40–100 kWp: 5,74 ct/kWh. Volleinspeisung bis 10 kWp: 13,00 ct/kWh; 10–100 kWp: 10,90 ct/kWh. Monatliche Degression ab 2024: 1 % pro Monat (BNetzA-Festlegung). Stets aktuellen Vergütungssatz auf der BNetzA-Website prüfen.

Vergütungsdauer (EEG 2023 § 25): 20 Jahre ab Inbetriebnahmejahr. Nach Ablauf: Direktvermarktung oder Eigenverbrauch. Technische Pflichten des Anlagenbetreibers: VDE-AR-N 4105 (Niederspannung); Einspeisemanagement-Pflicht ab 25 kWp (§ 9 EEG 2023 — Fernsteuerbarkeit durch Netzbetreiber); Abregelungsbereitschaft nach § 11 EEG 2023.

Steuerliche Regelungen: Einkommensteuerbefreiung für Anlagen bis 30 kWp nach EStG § 3 Nr. 72 (seit 1.1.2022); Nullsteuersatz auf PV-Module und Installation nach UStG § 12 Abs. 3 (seit 1.1.2023); Stromsteuerbefreiung für Eigenverbrauch nach StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 (bis 30 kWp, seit 1.7.2022); EEG-Umlage auf Eigenverbrauch: 0 % seit 1.7.2022 (EEG § 60a). Forms-legal.com stellt diesen Vertrag als strukturierten Ausgangspunkt bereit; verwandte Dokumente: Energieausweis-Antrag und Stromliefervertrag.

Abnahmepflicht des Netzbetreibers (EEG 2023 § 8): Gesetzlicher Zwang zur Abnahme; Verweigerung nur bei technischer Unmöglichkeit (Netzüberlastung). Entschädigung bei Abregelung nach EnWG § 13a (wenn Abregelung mehr als 1 % der Jahreseinspeisung ausmacht).

Technische Anforderungen VDE-AR-N 4105: PV-Anlagen müssen der Anwendungsregel VDE-AR-N 4105:2018-11 (Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz) entsprechen. Pflichtanforderungen: ENS (Einrichtung zur Netzschutz-Steuerung) zur automatischen Netztrennung bei Netzstörungen; Q(U)-Regelung zur Blindleistungsbereitstellung; Fernwirkanlage für Einspeisemanagement ab 25 kWp (§ 9 EEG 2023). Zertifizierung des Wechselrichters nach EN 50549-1 ist Voraussetzung für den Netzanschluss.

Netzanschlussantrag beim Netzbetreiber (EnWG § 17 NAV): Vor Inbetriebnahme muss ein Netzanschlussantrag beim örtlichen Netzbetreiber gestellt werden. Unterlagen: Schaltplan der Anlage, Datenblätter der Module und Wechselrichter, Lageplan. Netzbetreiber-Prüfung: Netzbetreiber prüft Netzverträglichkeit und kann Auflagen stellen (z.B. Transformatoranschluss statt Direktanschluss bei großer Anlage). Anschlusskosten nach § 11 NAV: Für Niederspannungsanschlüsse bis 30 kWp in der Regel Pauschale ~200–500 EUR; darüber individuelle Kostenberechnung. Forms-legal.com stellt diesen Vertrag als strukturierten Ausgangspunkt bereit; technische Details sind mit dem Installateur und dem Netzbetreiber abzustimmen.

So füllen Sie Ihr Photovoltaik-Einspeisevertrag nach EEG — Deutschland aus

Das Ausfüllen des PV-Einspeisevertrags erfordert technische Anlagendaten, die Installateure und MaStR-Registrierung bereitstellen.

Schritt 1 — Netzbetreiber ermitteln: Zuständigen Verteilnetzbetreiber (VNB) über die Bundesnetzagentur (BNetzA — Netzbetreiber-Liste auf bundesnetzagentur.de) oder über das Marktstammdatenregister (MaStR) ermitteln. Netzbetreiber ist der Betreiber des Verteilnetzes, an das das Gebäude angeschlossen ist (meist Stadtwerke oder großer VNB wie Bayernwerk, Westnetz, Mitnetz Strom). Name und Adresse des Netzbetreibers vom letzten Stromabrechnungsschreiben oder von der Netzanschlussbestätigung übernehmen.

Schritt 2 — MaStR-Registrierung: PV-Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registrieren (marktstammdatenregister.de — kostenlos). Für die Registrierung benötigt: Standortadresse; Leistung in kWp; Inbetriebnahmedatum; Netzbetreiber; Modultyp. Nach Registrierung: MaStR-Nummer (z.B. SEE900000000001) auf dem Registrierungsschein oder im Online-Konto. Diese Nummer in den Einspeisevertrag eintragen.

Schritt 3 — Einspeiseart und Vergütungssatz: Einspeiseart wählen: Überschusseinspeisung (für Eigenverbrauch optimiert) oder Volleinspeisung (für maximale Vergütungseinnahmen). Aktuellen Vergütungssatz auf der BNetzA-Website ermitteln (bundesnetzagentur.de — Bereich EEG-Vergütungssätze). Vergütungssatz in ct/kWh im Vertrag eintragen.

Schritt 4 — Technische Details: Zählernummer des Einspeisezählers (vom Netzbetreiber bereitgestellt nach Anmeldung). Netzanschlusspunkt (Niederspannung 400V für Standardanlagen bis 100 kWp; Mittelspannung für größere Anlagen). Alle technischen Daten werden durch den Elektriker / Installateur der PV-Anlage in der Anmeldedokumentation bereitgestellt.

Schritt 5 — Unterzeichnung: Anlagenbetreiber und Netzbetreiber unterzeichnen den Einspeisevertrag. Netzbetreiber bestätigt Netzanschluss und Beginn der Einspeisevergütung. Einspeisevergütung läuft ab Inbetriebnahmedatum (nicht ab Vertragsunterschrift). Jährliche Abrechnung durch den Netzbetreiber auf Basis des Einspeisezähler-Jahresablesestands.

Häufige Fehler bei Ihrem Photovoltaik-Einspeisevertrag nach EEG — Deutschland

Fehler beim PV-Einspeisevertrag können zum Verlust der EEG-Vergütung, steuerlichen Nachteilen oder technischen Beanstandungen führen.

Fehlende MaStR-Registrierung (EEG 2023 § 70b): Der häufigste und folgenschwerste Fehler ist die fehlende oder verspätete Anmeldung der PV-Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR). EEG 2023 § 70b Abs. 3: Solange die Anlage nicht registriert ist, besteht kein Vergütungsanspruch. Registrierung auf marktstammdatenregister.de kostenlos und innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme. Retroaktive Geltendmachung ab MaStR-Registrierung möglich — aber für die Zeit vor der Registrierung keine Vergütung.

Falscher Vergütungssatz: EEG-Vergütungssätze werden monatlich degressiv angepasst. Anlagenbetreiber, die den Vergütungssatz aus älteren Quellen übernehmen, ohne den aktuellen BNetzA-Satz zu prüfen, riskieren einen falschen Vergütungsanspruch im Vertrag. Stets den aktuellen Satz auf bundesnetzagentur.de (Bereich Photovoltaik — Vergütungssätze) prüfen.

Fehler bei Einspeiseart: Wer sich für Volleinspeisung entscheidet (EEG 2023 § 21b), muss sicherstellen, dass die Anlage technisch so konfiguriert ist, dass kein Eigenverbrauch stattfindet. Eine Anlage, die faktisch Strom für den Eigenverbrauch nutzt, aber als Volleinspeisung gemeldet ist, kann zu Vergütungsrückforderungen durch den Netzbetreiber führen. Prüfen Sie die Messkonfiguration mit dem Elektriker.

Keine Einspeisemanagement-Schnittstelle ab 25 kWp: EEG 2023 § 9 schreibt vor, dass PV-Anlagen ab 25 kWp über eine technische Schnittstelle für das Einspeisemanagement (Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber) verfügen müssen. Fehlt diese Schnittstelle, kann der Netzbetreiber die Netzanmeldung ablehnen. Bei Neuinstallation: Einplanung der EMS-Schnittstelle (typischerweise über den Wechselrichter-Hersteller) zwingend.

Umsatzsteuer-Kleinunternehmerregelung falsch angewendet: Anlagenbetreiber, die unter die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG — Jahresumsatz unter EUR 22.000) fallen, stellen dem Netzbetreiber keine Umsatzsteuer in Rechnung. Wer irrtümlicherweise Umsatzsteuer ausweist, kann in Erklärungsschwierigkeiten geraten. Seit dem Nullsteuersatz (1.1.2023) sind PV-Kleinanlagen bis 30 kWp umsatzsteuerlich vereinfacht — aber die Abgrenzung Kleinunternehmer vs. Regelbesteuerung muss im Einzelfall geprüft werden.

Fehlende Wechselrichter-Zertifizierung: Viele Betreiber installieren günstige Wechselrichter ohne gültige EN 50549-1-Zertifizierung. Netzbetreiber können den Anschluss verweigern oder die Anlage vom Netz nehmen, wenn der Wechselrichter nicht zertifiziert ist. Vor Kauf des Wechselrichters sollte die Gültigkeitsliste zertifizierter Wechselrichter auf der Website des VDE (vde.com) geprüft werden.

Vergütungssatz nach Inbetriebnahmedatum: Der Vergütungssatz nach EEG Anlage 1 richtet sich nach dem Datum der Inbetriebnahme — nicht nach dem Datum der Anmeldung beim Netzbetreiber oder dem MaStR-Eintrag. Verzögerungen bei der Inbetriebnahme (z.B. durch Lieferengpässe) können durch die monatliche Degression (1 % ab 2024) zu niedrigeren Vergütungssätzen führen. Daher sollte die Inbetriebnahme dokumentiert und unverzüglich beim Netzbetreiber angemeldet werden.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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