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Wärmelieferungsvertrag (Fernwärme) — Deutschland

Wärmelieferungsvertrag (Fernwärme)

AVBFernwärmeV §§ 1, 24, 25 | EnWG § 36 | BGH VIII ZR 81/14

Vertragskopf

WÄRMELIEFERUNGSVERTRAG (FERNWÄRME)

gemäß AVBFernwärmeV §§ 1, 24, 25 | EnWG § 36 | BGH VIII ZR 81/14 (29.10.2014)

zwischen [Waermelieferant Name] [Waermelieferant Adresse] (nachfolgend „Fernwärmeversorger“) und [Waermekunden Name] [Waermekunden Adresse] (nachfolgend „Abnehmer“) Vertragsdatum: [Waerme Vertragsdatum]

§ 1 Liefergegenstand

§ 1 Liefergegenstand und Versorgungsgebiet

Der Fernwärmeversorger liefert Wärmeenergie (Fernwärme) aus der zentralen Wärmeerzeugungsanlage (Kraft-Wärme-Kopplung, KWK-Anlage nach KWKG, oder Heizwerk) an die Übergabestation des Abnehmers: Lieferadresse: [Waermekunden Adresse] Wärmezählernummer: [Waerme Zaehler Nummer] Anschlussleistung: [Waerme Anschlussleistung] kW Geschätzter Jahresverbrauch: [Waerme Jahresverbrauch] MWh Versorgungsbeginn: [Waerme Versorgungsbeginn] Rechtliche Grundlagen: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) in der geltenden Fassung; Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht; KWKG (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz); EnWG § 36 (Grundversorgung analog). Versorgungsgebiet: Der Fernwärmeversorger versorgt das im Wärmeversorgungsplan der Gemeinde festgelegte Versorgungsgebiet. In Gebieten mit kommunalem Anschluss- und Benutzungszwang nach Gemeindesatzung (§§ 16, 17 GemO) ist der Anschluss an die Fernwärme obligatorisch.

§ 2 Tarif und Preisstruktur

§ 2 Tarifstruktur, Preiskomponenten und Abrechnung

Tarifbezeichnung: [Waerme Tarifbezeichnung] Leistungspreis: [Waerme Leistungspreis] EUR/kW/Jahr (netto, zzgl. 19% USt) Arbeitspreis: [Waerme Arbeitspreis] Cent/kWh (netto, zzgl. 19% USt) Zahlungsweise: [Waerme Zahlungsweise] Preisstruktur der Fernwärme: Fernwärmepreise setzen sich in der Regel aus zwei Komponenten zusammen: (1) Leistungspreis (Grundpreis): deckt Infrastrukturkosten, Kapitalkosten der Wärmeerzeugungsanlage und des Wärmenetzes, Kapazitätsreservierung. Berechnung: Leistungspreis × Anschlussleistung ([Waerme Anschlussleistung] kW) = jährlicher Grundbetrag. (2) Arbeitspreis: deckt Erzeugungskosten der Wärme (Brennstoffkosten, Betriebskosten), CO2-Preise nach BEHG, KWK-Zuschläge nach KWKG. Mehrwertsteuer: 19 % USt nach UStG § 12 Abs. 1 (Fernwärme ist kein ermäßigt besteuertes Gut; Ausnahme: Wärme aus erneuerbaren Energien bei Lieferung über sog. „Wärmenetze für erneuerbare Energien“ — derzeit im Gesetzgebungsverfahren). Abrechnung nach AVBFernwärmeV § 22: Jahresabrechnung nach Ablesedatum; Abschlagszahlungen nach Vorjahresverbrauch.

§ 3 Preisanpassung

§ 3 Preisanpassungsklausel (AVBFernwärmeV § 24)

Preisanpassungsformel: [Waerme Preisanpassungsformel] Fernwärmepreise dürfen nach AVBFernwärmeV § 24 Abs. 3 nur auf Basis transparenter, preisrelevanter Indices angepasst werden. Zulässige Referenzindices des Statistischen Bundesamts (Destatis): — Erzeugerpreisindex Wärme (EX01) — für Fernwärme aus Brennstoffen — Gaspreisindex (Großhandelspreis, EX Energie) — bei gasbefeuerter Wärme — Verbraucherpreisindex (VPI) — als allgemeiner Inflationsindex BGH VIII ZR 81/14 (29.10.2014): Preisanpassungsklauseln in Fernwärme-AGB sind an BGB § 307 (Inhaltskontrolle) zu messen. Klauseln, die nur eine einseitige Anpassung zugunsten des Versorgers vorsehen (keine Preissenkung bei Indexrückgang), sind nach BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 unwirksam. Preisanpassungen müssen symmetrisch sein — Steigen und Fallen des Preises proportional zum Index. Missbrauchsaufsicht: Das Bundeskartellamt (BKartA) und die Landeskartellbehörden üben Missbrauchsaufsicht nach GWB § 19 Abs. 2 Nr. 2 aus. Fernwärmepreise, die erheblich über dem Vergleichsmarkt liegen, können als Ausbeutungsmissbrauch eingestuft werden (BKartA-Beschluss B8-113/20 — Fernwärme Berlin).

§ 4 Laufzeit und Kündigung

§ 4 Vertragslaufzeit und Kündigung (AVBFernwärmeV § 25)

Vertragslaufzeit: [Waerme Vertragslaufzeit] Kündigungsfrist: [Waerme Kuendigungsfrist] Fernwärmeverträge dürfen nach AVBFernwärmeV § 25 Abs. 1 eine Mindestlaufzeit von bis zu 10 Jahren haben (abweichend von Strom/Gas, wo max. 12 Monate zulässig sind). Diese Sonderregelung rechtfertigt sich durch die hohen Investitionskosten der Fernwärme-Infrastruktur. Kündigung nach AVBFernwärmeV § 25 Abs. 2: Nach Ablauf der Mindestlaufzeit ist der Vertrag mit einer Frist von maximal 3 Monaten zum Ende des Abrechnungsjahres kündbar. Kündigung in Schriftform erforderlich. Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung: Auch bei Fernwärme steht dem Abnehmer bei Preiserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht zu — analog EnWG § 41 Abs. 3 und nach BGH VIII ZR 81/14 als AGB-Inhaltskontrolle. Der Abnehmer muss mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten der Preiserhöhung informiert werden. Technische Kündigung: Ein Anschlussnehmer kann aus dem Fernwärmenetz austreten, wenn er eine alternative Versorgung aufbaut (z.B. Wärmepumpe nach GEG — Gebäudeenergiegesetz § 71 — oder Photovoltaik-Wärmepumpen-Kombination). Kosten für die Trennung vom Netz trägt der Abnehmer (AVBFernwärmeV § 10 — Anschlusskosten).

§ 5 Pflichten und Wärmemessung

§ 5 Pflichten der Parteien und Wärmemessung

Pflichten des Fernwärmeversorgers: (1) Lieferung von Fernwärme in der vereinbarten Menge und Qualität (Mindest-Vorlauftemperatur nach AVBFernwärmeV § 7). (2) Wartung und Eichung des Wärmemengenzählers nach Mess- und Eichgesetz (MessEG) — Eichfristen: Wärmezähler alle 5 Jahre. (3) Jährliche Abrechnung nach AVBFernwärmeV § 22 mit Aufschlüsselung von Leistungspreis und Arbeitspreis. Pflichten des Abnehmers: (1) Pünktliche Zahlung der vereinbarten Entgelte. (2) Zutritt für Ablesung und Wartung der Übergabestation nach AVBFernwärmeV § 17. (3) Instandhaltung der hausinternen Anlage (Heizungsanlage nach der Übergabestation). (4) Keine Veränderung der Übergabestation ohne Genehmigung des Versorgers (AVBFernwärmeV § 10 Abs. 3). Heizkostenabrechnung bei Mehrfamilienhäusern: Wenn der Abnehmer ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten ist, muss er die Heizkosten nach Heizkostenverordnung (HeizkostenV) an die einzelnen Mieter weiterverrechnen. CO2-Kosten: Aufteilung nach CO2KostAufG zwischen Vermieter und Mieter.

§ 6 Schlussbestimmungen

§ 6 Haftung, Streitbeilegung und Schlussbestimmungen

Haftung: Der Fernwärmeversorger haftet für Versorgungsunterbrechungen nach AVBFernwärmeV §§ 6, 7. Unterbrechungen zur Wartung des Fernwärmenetzes sind vorab anzukündigen. Schadensersatz bei Versorgungsunterbrechungen: begrenzt auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden; keine Haftung bei höherer Gewalt (BGB § 275 Abs. 1). Kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht: Bundeskartellamt (BKartA) und Landeskartellbehörden überwachen Fernwärmepreise nach GWB § 19. Abnehmer können sich bei überhöhten Preisen an die zuständige Landeskartellbehörde wenden. Schlichtungsstelle Energie: Bei Verbraucherstreitigkeiten ist die Schlichtungsstelle Energie e.V. (Berlin) zuständig, soweit die Fernwärmeversorgung Verbrauchern dient (EnWG § 111a). Anwendbares Recht: Deutsches Recht. Gerichtsstand für Verbraucher: Wohnsitz des Abnehmers. Vertragsort: [Waerme Vertragsort], Datum: [Waerme Vertragsdatum]

Unterschriften

Unterschriften

_________________________ [Waermelieferant Name] (Fernwärmeversorger) _________________________ [Waermekunden Name] (Abnehmer)

Fernwärmeversorger

________________

Signature

Abnehmer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Wärmelieferungsvertrag (Fernwärme) — Deutschland?

Fernwärme in Deutschland unterscheidet sich grundlegend von Strom und Gas: Während Haushaltskunden bei Strom und Gas frei zwischen Lieferanten wählen können, besteht bei Fernwärme in der Regel eine monopolartige Versorgungsstruktur. Für jedes Fernwärmeversorgungsgebiet gibt es typischerweise nur einen Versorger — den Betreiber des lokalen Fernwärmenetzes. Gemeinden können nach Gemeindeordnungen (z.B. § 16 GemO NRW, § 17 BayGO) einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme vorschreiben, wenn dies aus städtebaulichen oder klimaschutzrechtlichen Gründen geboten ist.

Rechtlicher Rahmen: Die AVBFernwärmeV ist die zentrale Verordnung für die Fernwärmeversorgung; sie wurde ursprünglich 1980 erlassen und seither mehrfach angepasst. Ergänzt wird sie durch: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht; Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) für KWK-geförderte Anlagen; Gebäudeenergiegesetz (GEG) für energetische Anforderungen an Heizanlagen; Heizkostenverordnung (HeizkostenV) für die Weitergabe der Heizkosten an Mieter.

Fernwärme wird überwiegend aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) gewonnen — ein Verfahren, bei dem gleichzeitig Strom und Wärme erzeugt werden. KWK-Anlagen haben deutlich höhere Gesamtwirkungsgrade (bis 90 %) als die separate Erzeugung. Das KWKG fördert KWK-Anlagen mit Zuschlägen nach KWKG § 6 ff. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) und das Bundeskartellamt (BKartA) überwachen Fernwärmepreise auf ihre Angemessenheit.

Das Portal forms-legal.com stellt diese Vorlage als strukturierten Ausgangspunkt bereit. Verwandte Dokumente: Gasliefervertrag (EnWG §§ 36, 41a; GasGVV), Energieausweis-Antrag nach GEG (GEG §§ 79, 81) und Stromliefervertrag (EnWG §§ 36, 41, 41a).

Wärmewende und GEG 2023: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2023 hat erhebliche Auswirkungen auf Fernwärmeverträge. Ab 2024 müssen neu installierte Heizungsanlagen mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen (GEG § 71 Abs. 1). Fernwärme kann diese Anforderung erfüllen, wenn das Netz nach GEG § 71 Abs. 9 als überwiegend erneuerbar qualifiziert ist — dies setzt voraus, dass mindestens 65 % der eingespeisten Wärme aus erneuerbaren Quellen, Abwärme oder Kraft-Wärme-Kopplung stammt. Kommunale Wärmeplanungsgesetze (KWP-Gesetz, Bundesgesetz in Vorbereitung) verpflichten Kommunen ab 100.000 Einwohner bis Ende 2026 zur Wärmeplanung — diese kann verbindliche Fernwärme-Ausbaukorridore festlegen.

Preistransparenz und Missbrauchsaufsicht 2024: Das Bundeskartellamt (BKartA) hat im Jahr 2024 eine sektorspezifische Untersuchung der Fernwärmepreise in Deutschland eingeleitet (Referenzverfahren B8-XX/24). Hintergrund: Fernwärmepreise sind in der Regulierungslücke zwischen kartellrechtlicher Missbrauchsaufsicht (GWB §§ 19, 20) und der sektorspezifischen Netzentgeltregulierung (EnWG, nur für Strom und Gas) nicht vollständig reguliert. Diskutiert wird eine Fernwärmeregulierungsverordnung analog zur StromGVV/GasGVV. Fernwärmekunden sollten Preisänderungen aktiv verfolgen und bei missbräuchlichen Preisen Beschwerde beim BKartA einlegen (GWB § 19 Abs. 1).

Wann brauchen Sie Wärmelieferungsvertrag (Fernwärme) — Deutschland?

Ein Wärmelieferungsvertrag in Deutschland wird in verschiedenen Situationen benötigt, in denen ein Abnehmer Fernwärme bezieht oder sein bestehendes Vertragsverhältnis schriftlich dokumentieren muss.

Neuanschluss an das Fernwärmenetz: Bei einem Neu- oder Erstanschluss eines Gebäudes an das Fernwärmenetz ist der schriftliche Wärmelieferungsvertrag die Grundlage der Versorgungsbeziehung. AVBFernwärmeV § 5 regelt die Anschlusspflicht des Versorgers innerhalb seines Versorgungsgebiets. Anschlusskosten und Hausanschluss-Dimensionierung (Anschlussleistung in kW) werden vor Vertragsschluss im Anschlusskostenplan festgelegt.

Erneuerung eines bestehenden Vertrags: Bei Ablauf der Mindestlaufzeit eines Fernwärmevertrags (bis zu 10 Jahre nach AVBFernwärmeV § 25) sollten Abnehmer die Konditionen des Folgevertrags aktiv verhandeln. Preisanpassungsklauseln, Preisstruktur (Leistungspreis zu Arbeitspreis-Verhältnis) und Laufzeit sind verhandelbar.

Streit über Preiserhöhungen: Fernwärmepreise sind nicht staatlich reguliert — Fernwärmeversorger können im Monopol Preise erhöhen. BGH VIII ZR 81/14 (29.10.2014) hat die AGB-Kontrolle von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmeverträgen klargestellt: Symmetrische Klauseln (Preis steigt und fällt mit dem Index) sind wirksam; einseitig begünstigende Klauseln verstoßen gegen BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1. Bei überhöhten Preisen können sich Abnehmer an das Bundeskartellamt (BKartA) oder die zuständige Landeskartellbehörde wenden.

Umstieg auf erneuerbare Wärme (GEG): Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt vor, dass ab 2024 neu eingebaute Heizungen zu 65 % aus erneuerbaren Energien betrieben werden müssen (GEG § 71). Kommunale Wärmeplanung (Wärmeplanungsgesetz — WPG ab 2024) legt fest, welche Gebiete mit Fern- oder Nahwärme versorgt werden sollen. Für Abnehmer in Fernwärmegebieten wird die Fernwärme eine zunehmend wichtige Option zur Erfüllung der GEG-Anforderungen.

Neubauprojekte und Wohnungseigentümergemeinschaften: Bei Neubauprojekten, die an das Fernwärmenetz angeschlossen werden, schließen Bauherren oder Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) kollektive Wärmelieferungsverträge ab. Die WEG-Gemeinschaft ist Vertragspartner; sie verrechnet die Kosten nach HeizkostenV auf die einzelnen Wohneinheiten.

Was gehört in Ihr Wärmelieferungsvertrag (Fernwärme) — Deutschland?

Ein rechtskonformer Wärmelieferungsvertrag in Deutschland muss nach AVBFernwärmeV die wesentlichen Versorgungsbedingungen transparent regeln.

Parteien und Übergabestation: Vollständige Firmenbezeichnung des Fernwärmeversorgers; Name und Anschrift des Abnehmers; Adresse der Übergabestation; Wärmezählernummer; Anschlussleistung in kW (bemessen nach Heizlastberechnung DIN EN 12831). Die Übergabestation ist die Grenze zwischen dem Fernwärmenetz des Versorgers und der hausinternen Anlage des Abnehmers.

Preisstruktur (AVBFernwärmeV § 24): Fernwärmepreise setzen sich aus Leistungspreis (EUR/kW/Jahr — für Kapazitätsbereitstellung) und Arbeitspreis (Cent/kWh — für tatsächlich gelieferte Wärme) zusammen. Beide Preisbestandteile sind netto (zzgl. 19 % USt nach UStG § 12 Abs. 1). Transparente Darstellung beider Komponenten ist Pflicht; Gesamtkosten-Kalkulation: Jahreskosten = Leistungspreis × Anschlussleistung + Arbeitspreis × Jahresverbrauch.

Preisanpassungsklausel (AVBFernwärmeV § 24 Abs. 3; BGH VIII ZR 81/14): Preisanpassungen müssen an behördlich anerkannten Indices des Statistischen Bundesamts (Destatis) ausgerichtet sein. Die Preisklausel muss symmetrisch sein — sowohl Preissteigerungen als auch Preissenkungen müssen möglich sein. Einseitig Anbieter-begünstigende Klauseln verstoßen gegen BGB § 307 (BGH VIII ZR 81/14). Preisanpassungen sind vorab anzukündigen (mindestens 6 Wochen); Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung.

Vertragslaufzeit und Kündigung (AVBFernwärmeV § 25): Mindestlaufzeiten von bis zu 10 Jahren sind zulässig (anders als Strom/Gas mit max. 12 Monaten). Nach Ablauf: Kündigung mit 3 Monaten Frist zum Jahresende. Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen. Technische Kündigung beim Wechsel zu alternativer Wärmequelle (Wärmepumpe, Solaranlage nach GEG § 71) möglich. Das Portal forms-legal.com stellt diese Vorlage als strukturierten Ausgangspunkt bereit; verwandte Dokumente: Gasliefervertrag und Energieausweis-Antrag nach GEG.

Heizkostenabrechnung (HeizkostenV): Bei Mehrfamilienhäusern oder WEGs muss der Abnehmer die Fernwärmekosten nach Heizkostenverordnung auf die Mieter weiterverrechnen: Mindestens 50 %, höchstens 70 % nach Verbrauch (Wärmezähler oder Heizkostenverteiler); der Rest nach Wohnfläche. CO2-Kostenteilung nach CO2KostAufG zwischen Vermieter und Mieter entsprechend dem Gebäude-Energiestandard.

Kartellrechtliche Einordnung: Fernwärmeversorger sind in ihren Gebieten Monopolisten (GWB § 18 — marktbeherrschende Stellung). Bundeskartellamt (BKartA) und Landeskartellbehörden üben Missbrauchsaufsicht nach GWB §§ 19, 20 aus. BKartA-Beschluss B8-113/20 (Fernwärme Berlin, Vattenfall / Heat GmbH): Preise als missbräuchlich hoch eingestuft — Versorger musste Preise um 16 % senken.

Wärmezähler und Messstellenbetrieb: Wärmezähler (Wärmemengenzähler, WMZ) messen in MWh oder kWh; Eichpflicht nach Mess- und Eichgesetz (MessEG) — Eichturnus 5 Jahre. Der Fernwärmeversorger ist in der Regel Messstellenbetreiber; Messkosten werden separat ausgewiesen. Bei Ausfall des Wärmezählers: Schätzung nach § 18 AVBFernwärmeV auf Basis des Verbrauchsmittels der letzten 3 Jahre.

Notversorgung und Systemstörungen (AVBFernwärmeV § 33): Bei Systemstörungen ist der Versorger zur unverzüglichen Information der Abnehmer verpflichtet; geplante Unterbrechungen (Wartung) sind mindestens 3 Tage vorab anzukündigen. Schadensersatzansprüche bei Versorgungsausfall richten sich nach BGB §§ 280, 286; Haftung des Versorgers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (AVBFernwärmeV § 6 Abs. 3 analog). Fernwärmekunden sollten Ersatzheizung für Wartungszeiten einplanen.

Klimaboni und Förderungen: BAFA-Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) fördert seit 2022 den Ausbau effizienter Fernwärmenetze mit bis zu 40 % Investitionszuschuss. Anschluss ans Fernwärmenetz (als Alternative zur Gas- oder Ölheizung) kann nach BEG-Regelungen (BAFA/KfW) förderfähig sein. Fernwärmekunden profitieren indirekt von diesen Investitionsförderungen durch effizientere Netze und potentiell niedrigere Wärmepreise.

So füllen Sie Ihr Wärmelieferungsvertrag (Fernwärme) — Deutschland aus

Das Ausfüllen des Wärmelieferungsvertrags erfordert Angaben zur Übergabestation, zur Anschlussleistung und zur Preisstruktur.

Schritt 1 — Parteien und Übergabestation: Vollständige Firmenbezeichnung des Fernwärmeversorgers (Stadtwerke, kommunales Versorgungsunternehmen oder privater Betreiber); Name und Anschrift des Abnehmers. Wärmezählernummer: Auf dem Wärmemengenzähler an der Übergabestation (im Keller oder Heizungsraum) ablesbar.

Schritt 2 — Anschlussleistung bestimmen: Anschlussleistung in kW ist die maximale Wärmeleistung der Übergabestation und basiert auf der Heizlastberechnung nach DIN EN 12831. Für ein Einfamilienhaus mit 120 m² (Bestandsgebäude, mittlere Dämmung): ca. 10–15 kW. Neubau KfW-55: ca. 5–8 kW. Diese Leistung bestimmt den Leistungspreis (Grundpreis). Eine zu hoch gewählte Anschlussleistung erhöht den Grundpreis unnötig — Überprüfung durch Energieberater (BAFA-geförderte Energieberatung) empfohlen.

Schritt 3 — Jahresverbrauch schätzen: Richtwert: 1 m² Wohnfläche benötigt in einem ungedämmten Altbau ca. 150–200 kWh/Jahr; gut gedämmtes Gebäude (EnEV 2016 / GEG): ca. 50–80 kWh/Jahr. Einfamilienhaus 120 m², mittlere Dämmung: ca. 10.000–15.000 kWh = 10–15 MWh/Jahr. Aktuellen Verbrauch aus der letzten Jahresabrechnung des Fernwärmeversorgers ablesen.

Schritt 4 — Preise und Preisanpassungsformel: Eintragen von Leistungspreis (EUR/kW/Jahr, netto) und Arbeitspreis (Cent/kWh, netto) aus dem Tarifangebot des Versorgers. Preisanpassungsindex aus den zulässigen Indices des Statistischen Bundesamts (Destatis) auswählen. Prüfen: Ist die Preisklausel symmetrisch (Steigerung und Senkung möglich)? Einseitige Klauseln nach BGH VIII ZR 81/14 unwirksam.

Schritt 5 — Laufzeit: AVBFernwärmeV § 25 erlaubt Mindestlaufzeiten bis 10 Jahre. Für Abnehmer: Kürzere Laufzeiten (5 Jahre) geben mehr Flexibilität. Langfristige Verträge können günstiger sein (Preisstabilität), wenn die Preisanpassungsklausel gut verhandelt ist. Kündigung nach AVBFernwärmeV § 25 Abs. 2: 3 Monate zum Jahresende.

Schritt 6 — Unterzeichnung: Beide Parteien unterzeichnen; Abnehmer erhält eine Ausfertigung. Bei Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG): Beschluss der WEG-Versammlung erforderlich (WEG § 18 Abs. 1 — Verwaltung des Gemeinschaftseigentums).

Häufige Fehler bei Ihrem Wärmelieferungsvertrag (Fernwärme) — Deutschland

Fehler beim Wärmelieferungsvertrag können zu ungerechtfertigten Mehrkosten, unwirksamen Klauseln oder verpassten Streitbeilegungsmöglichkeiten führen.

Fehler bei Preisanpassungsklauseln (BGH VIII ZR 81/14): Der häufigste Fehler bei Fernwärme-AGB ist eine Preisanpassungsklausel, die nur Preiserhöhungen, aber keine Preissenkungen vorsieht. Nach BGH VIII ZR 81/14 sind solche einseitigen Klauseln nach BGB § 307 unwirksam. Abnehmer sollten prüfen, ob die Preisanpassungsformel symmetrisch ist — d.h. ob der Preis auch sinkt, wenn der Referenzindex fällt. Bei unwirksamer Klausel: Rückforderung zu viel gezahlter Beträge nach BGB § 812 (Bereicherungsrecht) innerhalb der 3-Jahres-Verjährungsfrist (BGB § 195 — ab Kenntnis).

Fehler bei Anschlussleistung: Eine zu hoch dimensionierte Anschlussleistung führt zu unnötig hohem Leistungspreis (Grundpreis). Fernwärmeversorger haben ein Interesse an möglichst hohen Anschlussleistungen; Abnehmer sollten die Anschlussleistung anhand einer Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 überprüfen lassen. Über eine BAFA-geförderte Energieberatung (Bundesförderung für effiziente Gebäude, BEG) kann die Heizlastberechnung kosteneffizient erstellt werden.

Missachtung der kartellrechtlichen Beschwerdeoption: Abnehmer, die Fernwärmepreise als überhöht empfinden, können sich an das Bundeskartellamt (BKartA) oder die zuständige Landeskartellbehörde wenden. Dieser Weg ist kostenlos und hat im Fall Berlin (BKartA-Beschluss B8-113/20) zu Preissenkungen geführt. Verbraucherzentralen (Verbraucherzentrale Bundesverband, vzbv) bieten kostenlose Erstberatung zu Fernwärmepreisen.

Nichtbeachtung der CO2-Kostenaufteilung bei Vermietung: Vermieter, die Fernwärme an Mieter weiterverrechnen, müssen die CO2-Kosten nach CO2KostAufG zwischen sich und dem Mieter aufteilen. Fehlt diese Aufteilung auf der Heizkostenabrechnung, kann der Mieter Berichtigung verlangen. CO2-Preis 2024: EUR 45/t CO2; Fernwärme-CO2-Intensität variiert je nach Brennstoff (Erdgas-KWK: ca. 200 g CO2/kWh; Biomasse-Fernwärme: nahe null).

Verpasstes Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung: Auch bei Fernwärme-Langzeitverträgen besteht analog EnWG § 41 Abs. 3 ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen, wenn die Preiserhöhung nicht durch den vereinbarten Index begründet ist. Abnehmer sollten jede Preiserhöhungsankündigung prüfen und ggf. innerhalb der Ankündigungsfrist kündigen oder widersprechen.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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