Lohnfortzahlung im Krankheitsfall — Antrag Deutschland
Krankmeldung und Lohnfortzahlungsantrag
KRANKMELDUNG UND ANTRAG AUF LOHNFORTZAHLUNG
Von: [Arbeitnehmer Name], [Arbeitnehmer Adresse], Personalnummer: [Personalnummer], Abteilung: [Abteilung]
An: [Arbeitgeber Name], z.Hd. [Hr Kontakt] und [Vorgesetzter Name]
Krankmeldung nach EntgFG §5
KRANKMELDUNG GEMÄSS ENTGFG §5
Hiermit teile ich gemäß §5 Abs. 1 EntgFG mit, dass ich ab dem [Erkrankung Beginn] aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig bin. Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit beträgt [Voraussichtliches Dauer] Tage. Voraussichtlicher erster Arbeitstag: [Voraussichtlich Erste Arbeitstag].
Behandelnder Arzt: [Arzt Name]. Datum der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: [Atest Datum].
Krankenversicherung: [Krankenversicherungsart], Krankenkasse: [Krankenkasse Name].
Antrag auf Entgeltfortzahlung
ANTRAG AUF ENTGELTFORTZAHLUNG GEMÄSS ENTGFG §3
Ich beantrage die Fortzahlung meines Arbeitsentgelts gemäß §3 Abs. 1 EntgFG für die Dauer meiner Arbeitsunfähigkeit, längstens für sechs Wochen. Die Entgeltberechnung erfolgt nach §4 EntgFG (Lohnausfallprinzip).
Nachfolgeerkrankung derselben Grunderkrankung: [Ist Nachfolgeerkrankung]. Beginn der Vorerkrankung: [Vorerkrankung Beginn].
Nach Ablauf von sechs Wochen Entgeltfortzahlung werde ich bei der Krankenkasse [Krankenkasse Name] Krankengeld nach §44 SGB V beantragen.
Unterschrift
Ich versichere, dass meine Angaben der Wahrheit entsprechen und die Arbeitsunfähigkeit nicht auf selbstverschuldetem Verhalten beruht (§3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG).
Ort, Datum: ________________________
[Arbeitnehmer Name] ________________________ Unterschrift
Arbeitnehmer
________________
Signature
Was ist Lohnfortzahlung im Krankheitsfall — Antrag Deutschland?
Die Rechtsgrundlage der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Deutschland ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) vom 26. Mai 1994. §3 Abs. 1 EntgFG gewährt jedem Arbeitnehmer — einschließlich Teilzeitkräften, Minijobbern und Arbeitern — einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage), wenn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit eingetreten ist und der Arbeitnehmer die Krankheit nicht selbst verschuldet hat. Das Entgeltfortzahlungsgesetz ist nach §12 EntgFG zwingendes Recht — es kann durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht zulasten des Arbeitnehmers unterschritten werden.
Voraussetzungen für den Anspruch nach §3 EntgFG: Erstens muss ein Arbeitsverhältnis bestehen. Selbstständige, Freiberufler und Handelsvertreter im Sinne von §84 Abs. 1 HGB haben keinen Anspruch nach EntgFG; für sie gilt §616 BGB, wenn eine gewisse Dauer des Dienstverhältnisses besteht. Zweitens muss der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt sein — Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Arbeit zu leisten. Drittens darf die Arbeitsunfähigkeit nicht auf einem selbstverschuldeten Verhalten beruhen (§3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG): Typische Fälle des Selbstverschuldens sind Trunkenheitsfahrten mit Unfall, illegale Schlägereien, hochgefährliche Extremsportarten ohne adäquate Schutzausrüstung; normale sportliche Betätigung oder freiwillige Operationen fallen dagegen nicht unter Eigenverschulden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in ständiger Rechtsprechung (BAG 5 AZR 436/08) den Grundsatz des Lohnausfallprinzips nach §4 EntgFG bestätigt: Der Arbeitnehmer erhält während der Entgeltfortzahlung genau das Entgelt, das er erhalten hätte, wenn er nicht krank gewesen wäre. Das schließt regelmäßige Zulagen, Schichtzuschläge und Sachbezüge ein, nicht aber Vergütungen für Zeiten, die der Arbeitnehmer im Krankheitsfall ohnehin nicht geleistet hätte (Überstundenvergütungen, Akkordprämien für nicht erbrachte Mehrleistungen).
Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Zahlung des Krankengeldes nach §44 SGB V. Das Krankengeld beträgt 70% des regelmäßigen Arbeitsentgelts, höchstens 90% des Nettolohns, bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Antrag auf Lohnfortzahlung nach diesem Muster richtet sich an den Arbeitgeber für den ersten Zeitraum (bis 6 Wochen).
Der Lohnfortzahlung-Antrag auf forms-legal.com bietet eine vollständige Vorlage, die alle gesetzlichen Anforderungen des EntgFG, der Rechtsprechung des BAG und der SGB-V-Regelungen zum Krankengeldübergang berücksichtigt.
Wann brauchen Sie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall — Antrag Deutschland?
Ein Antrag auf Lohnfortzahlung wird in Deutschland in folgenden Situationen benötigt:
Akute Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit: Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt und dadurch arbeitsunfähig wird, muss er nach §5 Abs. 1 EntgFG unverzüglich — grundsätzlich am ersten Krankheitstag, bevor der Arbeitsbeginn liegt — dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitteilen. Diese Anzeigepflicht erfüllt der Lohnfortzahlungs-Antrag. Ab dem vierten Krankheitstag (Regelfall; Arbeitgeber können schon ab dem ersten Tag verlangen, §5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG) muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung) des Arztes vorgelegt werden.
Nachfolgeerkrankungen: Wenn ein Arbeitnehmer nach einer vorübergehenden Arbeitsfähigkeit erneut an derselben Krankheit erkrankt, beginnt die Sechs-Wochen-Frist neu, wenn zwischen den Erkrankungsphasen mindestens sechs Monate liegen oder wenn der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate arbeitsfähig war. Bei einer Nachfolgeerkrankung innerhalb dieser Fristen addieren sich die Krankheitszeiten; der Arbeitgeber muss dann möglicherweise keine erneute volle Sechs-Wochen-Fortzahlung leisten.
Arbeitsunfälle und Berufserkrankungen: Bei Arbeitsunfällen nach §8 SGB VII und anerkannten Berufserkrankungen nach §9 SGB VII leistet die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) das Verletztengeld nach §45 SGB VII — aber erst nach dem Ende der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach §3 EntgFG. Arbeitgeber müssen den Arbeitsunfall innerhalb von drei Tagen der Berufsgenossenschaft melden (§193 SGB VII).
Wartezeit für neue Arbeitnehmer: §3 Abs. 3 EntgFG sieht eine Wartezeit von vier Wochen vor: Arbeitnehmer, die weniger als vier Wochen im Betrieb tätig waren, haben noch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach EntgFG. In dieser Zeit springt die GKV ein und zahlt Krankengeld gemäß §44 SGB V. Nach Ablauf der Wartezeit gilt der volle Anspruch nach §3 EntgFG.
Krankenversicherungsrechtliche Abstimmung: Wenn die Sechs-Wochen-Frist nach EntgFG abgelaufen ist, muss der Arbeitnehmer bei der GKV Krankengeld beantragen (§46 SGB V). Das Lohnfortzahlungs-Dokument dient auch als Nachweisgrundlage für die GKV und die Krankenversicherung bei der Berechnung des Krankengeldes.
Bescheinigung für Arbeitgeber gegenüber Finanzamt: Arbeitgeber, die Lohnfortzahlung geleistet haben, erhalten nach §1 Ausgleichsgesetz (AAG) einen Erstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse, wenn das Unternehmen nach §1 Abs. 1 AAG am U1-Verfahren teilnimmt (Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern sind verpflichtet, größere Betriebe freiwillig). Die Dokumentation der Lohnfortzahlung ist Voraussetzung für die Erstattung.
Was gehört in Ihr Lohnfortzahlung im Krankheitsfall — Antrag Deutschland?
Ein vollständiger Lohnfortzahlungs-Antrag in Deutschland muss folgende Kernelemente enthalten:
Arbeitnehmer-Identifikation: Vollständiger Name, Personalnummer (falls vorhanden), Abteilung, Arbeitsvertragsdatum, Name des Arbeitgebers. Diese Angaben ermöglichen die eindeutige Zuordnung im Entgeltabrechnungssystem.
Datum und Beginn der Arbeitsunfähigkeit: Der exakte Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach §5 Abs. 1 EntgFG — in der Regel der erste Krankheitstag. Das Datum ist maßgeblich für den Beginn der Sechs-Wochen-Frist nach §3 Abs. 1 EntgFG. Bei stundengenauen Beginn (z.B. Erkrankung während der Arbeitszeit) ist zu prüfen, ob der erste Tag noch zählt.
Voraussichtliche Dauer der Erkrankung: Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Arbeitnehmer dies abschätzen kann. Diese Angabe ist nach §5 Abs. 1 EntgFG mitzuteilen, soweit möglich. Die tatsächliche Dauer kann von der Schätzung abweichen; dann muss unverzüglich erneut informiert werden.
Arzt und Attest-Angaben: Name und Anschrift des behandelnden Arztes; Datum der Arztbestätigung; bei kassenärztlicher Versorgung: Name und LANR (Lebenslange Arztnummer) des behandelnden Kassenarztes. Seit dem 1. Januar 2023 übermittelt der Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) elektronisch direkt an die gesetzliche Krankenkasse; der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber nicht mehr die Papierbescheinigung vorlegen, wohl aber unverzüglich mitteilen.
Art der Erkrankung (optional): Arbeitgeber haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Diagnose (ärztliche Schweigepflicht, §9 MBO-Ä, §203 StGB). Nur in seltenen Ausnahmefällen — etwa bei der Frage, ob eine Nachfolgeerkrankung dieselbe Grunderkrankung wie die Vorerkrankung ist — darf der Arbeitgeber die ICD-10-Diagnose erfragen. Der Antrag enthält daher kein Feld für die Diagnose.
Entgelt-Berechnung nach EntgFG §4: Die Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts richtet sich nach dem Lohnausfallprinzip: Grundgehalt + regelmäßige Zulagen (Schichtzuschläge, wenn der Arbeitnehmer normalerweise Schicht gearbeitet hätte). Das Entgelt wird auf Basis der letzten abgerechneten Monate berechnet. Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind anteilig nach §4 Abs. 1a EntgFG zu berücksichtigen.
U1-Erstattungsantrag: Für Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern gibt es nach §1 AAG (Ausgleichsgesetz) einen Erstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse des erkrankten Mitarbeiters. Der Arbeitgeber kann bis zu 80% der geleisteten Lohnfortzahlung zurückfordern. Der Erstattungsantrag ist in der Regel online über das Mitarbeiterportal der jeweiligen Krankenkasse zu stellen.
Die Vorlage auf forms-legal.com enthält alle Pflichtangaben und erleichtert die Abwicklung der Lohnfortzahlung nach EntgFG. Verwandte Dokumente: Arbeitgeberbescheinigung für die GKV sowie Zeugnis und Beurteilung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
So füllen Sie Ihr Lohnfortzahlung im Krankheitsfall — Antrag Deutschland aus
Das Ausfüllen des Lohnfortzahlungs-Antrags erfordert Vollständigkeit, da fehlende Angaben die Bearbeitung verzögern können.
Erster Schritt — Arbeitnehmerdaten: Tragen Sie vollständigen Namen, Adresse, Geburtsdatum, Personalnummer (falls vorhanden) und Abteilung ein. Diese Daten ermöglichen dem Arbeitgeber die Zuordnung im Entgeltabrechnungssystem (SAP HR, DATEV Lohn und Gehalt o.ä.).
Zweiter Schritt — Arbeitgeberdaten: Name und Adresse des Arbeitgebers, zuständige HR-Abteilung oder Personalsachbearbeiter. Bei größeren Unternehmen mit mehreren Standorten: Genaue Abteilung und Kostenstelle angeben, um die Zuordnung zu erleichtern.
Dritter Schritt — Beginn der Arbeitsunfähigkeit: Tragen Sie das genaue Datum des ersten Krankheitstags ein (Format: TT.MM.JJJJ). Wichtig: Wenn die Erkrankung während der Arbeitszeit eintritt, zählt der laufende Tag in der Regel als erster Krankheitstag. Tragen Sie auch den letzten Arbeitstag vor der Erkrankung ein.
Vierter Schritt — Voraussichtliche Dauer: Geben Sie an, wie viele Tage die Erkrankung voraussichtlich dauern wird. Diese Angabe ist nach §5 Abs. 1 EntgFG erforderlich, soweit möglich. Bei ungewisser Dauer: „Voraussichtlich X Tage, ärztliche Verlängerung vorbehalten“ oder „Dauer ungewiss, ärztliche Erstbescheinigung folgt“.
Fünfter Schritt — Arztangaben: Namen und Adresse des behandelnden Arztes eintragen. Seit 2023 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) vom Arzt direkt an die GKV übermittelt; der Arbeitnehmer meldet dem Arbeitgeber lediglich die Arbeitsunfähigkeit. Bei privatärztlicher Behandlung: Papierbescheinigung dem Arbeitgeber vorlegen.
Sechster Schritt — Anzeigepflicht einhalten: Der Antrag muss unverzüglich — also ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel noch am ersten Krankheitstag — beim Arbeitgeber eingehen (§5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG). Das Versäumnis der Anzeigepflicht kann zu Schadensersatzansprüchen führen, die mit dem Entgeltfortzahlungsanspruch verrechnet werden können.
Siebter Schritt — Unterschrift und Dokumentation: Unterschreiben Sie den Antrag. Behalten Sie eine Kopie. Senden Sie das Original per E-Mail (mit Lesebestätigung) oder Einschreiben an die zuständige Personalabteilung. Bei elektronischer Übermittlung: Die meisten Unternehmen akzeptieren heute die Krankmeldung per E-Mail oder App (z.B. Teamviewer, SAP SuccessFactors).
Rechtliche Anforderungen für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall — Antrag Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Deutschland sind in mehreren Gesetzen geregelt.
Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG §§3–5): §3 Abs. 1 EntgFG begründet den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. §4 EntgFG regelt die Berechnung nach dem Lohnausfallprinzip. §5 EntgFG normiert die Anzeige- und Nachweispflichten: Unverzügliche Anzeige beim Arbeitgeber (§5 Abs. 1 Satz 1); bei einer Dauer von mehr als drei Kalendertagen Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§5 Abs. 1 Satz 2 — wobei Arbeitgeber nach §5 Abs. 1 Satz 3 auch früher verlangen können). §12 EntgFG: Zwingendes Recht — keine Abweichungen zulasten des Arbeitnehmers durch Arbeitsvertrag möglich.
Sozialgesetzbuch V (SGB V §44): Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber übernimmt die GKV das Krankengeld nach §44 SGB V. Höhe: 70% des regelmäßigen Arbeitsentgelts, höchstens 90% des Nettoentgelts; 2025 beträgt der Höchstkrankengeldanspruch täglich 128,33 Euro. Dauer: max. 78 Wochen (1,5 Jahre) innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit (§48 SGB V).
Ausgleichsgesetz (AAG §1): Das U1-Verfahren verpflichtet Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern, an dem Umlageverfahren teilzunehmen. Der Arbeitgeber kann 80% der geleisteten Entgeltfortzahlung von der zuständigen Krankenkasse erstattet bekommen. Arbeitgeber mit mehr als 30 Mitarbeitern können freiwillig am U2-Verfahren (Mutterschaftsgeld) teilnehmen.
Nachweisgesetz (NachwG §2): Der Arbeitgeber muss in den wesentlichen Arbeitsbedingungen auf die Entgeltfortzahlungsregelungen hinweisen. Kein ausdrücklicher Einzelnachweis für das EntgFG selbst — dieses gilt kraft Gesetzes — aber der Hinweis auf die geltenden Gesetze und Tarifverträge ist nach NachwG zu dokumentieren.
Datenschutz bei Gesundheitsdaten (DSGVO Art. 9, BDSG §26 Abs. 3): Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten nach DSGVO Art. 9. Der Arbeitgeber darf die Diagnose nicht verlangen; er darf nur wissen, dass der Mitarbeiter arbeitsunfähig ist und wie lange. Die Speicherung von Gesundheitsdaten (Krankheitsdauer, Häufigkeit) im Personalinformationssystem ist nach §26 Abs. 3 BDSG nur zulässig, soweit es für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Lohnfortzahlung im Krankheitsfall — Antrag Deutschland
Häufige Fehler bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Deutschland:
Verspätete Krankmeldung: §5 Abs. 1 EntgFG verlangt unverzügliche Anzeige — d.h. am ersten Krankheitstag, bevor die Arbeitszeit beginnt. Viele Arbeitnehmer melden sich erst am zweiten oder dritten Tag krank. Diese Verletzung der Anzeigepflicht kann Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers begründen. Empfehlung: Krankmeldung sofort per Telefon oder E-Mail, nicht erst nach dem Arztbesuch.
Verweigerung der Vorlage einer Krankmeldung: Arbeitgeber können nach §5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass dies zulässig ist und glauben, erst nach drei Tagen zur Vorlage verpflichtet zu sein.
Falsche Berechnung des Entgelts: §4 EntgFG sieht das Lohnausfallprinzip vor — der Arbeitnehmer erhält, was er verdient hätte. Häufige Fehler: Nichtberücksichtigung von Schichtzuschlägen (die der Arbeitnehmer erhalten hätte); falsche Einbeziehung oder Nichtberücksichtigung von Sonderzahlungen nach §4 Abs. 1a EntgFG; Abzug von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (diese sind weiter zu zahlen); Anwendung eines zu niedrigen Stundensatzes.
Nichtbeantragung der U1-Erstattung: Viele kleine Arbeitgeber (bis 30 Mitarbeiter) beantragen die U1-Erstattung nach §1 AAG nicht — obwohl sie Anspruch auf bis zu 80% Erstattung der geleisteten Entgeltfortzahlung hätten. Die Erstattung muss bei der Krankenkasse des erkrankten Mitarbeiters beantragt werden, in der Regel innerhalb von vier Jahren nach Erbringung der Leistung (§195 BGB).
Illegale Abfrage der Diagnose: Arbeitgeber fragen mitunter nach der Art der Erkrankung. Das ist unzulässig — der Arbeitgeber darf nur die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer erfahren, nicht die Diagnose (§203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen). Ausnahme: Der Arbeitnehmer teilt die Diagnose freiwillig mit.
Fehler bei Nachfolgeerkrankungen: Bei Nachfolgeerkrankungen an derselben Krankheit innerhalb von sechs Monaten addieren sich die Krankheitszeiten (§3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG). Arbeitgeber zahlen dann nur für die verbleibenden Wochen der Sechs-Wochen-Frist. Ein häufiger Fehler: Der Arbeitgeber zahlt erneut für volle sechs Wochen und kann das gezahlte Entgelt später nicht zurückfordern.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §616 BGBDE official
- §195 BGBDE official
- §44 SGB VDE official
- §8 SGB VIIDE official
- §9 SGB VIIDE official
- §45 SGB VIIDE official
- §193 SGB VIIDE official
- §46 SGB VDE official
- §48 SGB VDE official
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Forms Legal. (2026). Lohnfortzahlung im Krankheitsfall — Antrag Deutschland (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/employment/hr-forms/lohnfortzahlung-antrag-deutschland
"Lohnfortzahlung im Krankheitsfall — Antrag Deutschland (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/employment/hr-forms/lohnfortzahlung-antrag-deutschland.
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}Häufig gestellte Fragen
Der Arbeitgeber ist nach §3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) verpflichtet, das Arbeitsentgelt für die Dauer von bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) fortzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist und die Krankheit nicht selbst verschuldet hat. Nach Ablauf der sechs Wochen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Zahlung des Krankengeldes nach §44 SGB V — in Höhe von 70% des Bruttoentgelts, maximal 90% des Nettolohns, für bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§48 SGB V). Für neu eingestellte Arbeitnehmer gilt eine Wartezeit von vier Wochen (§3 Abs. 3 EntgFG): In den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses besteht noch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach EntgFG; stattdessen zahlt die GKV Krankengeld. Bei Teilzeitkräften und Minijobbern gilt dieselbe Sechs-Wochen-Regelung; die Berechnung des Entgelts richtet sich nach dem individuellen Stundensatz (§4 EntgFG).
Nach §5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG muss der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) spätestens ab dem vierten Krankheitstag vorlegen — also wenn er drei Tage krank ist und am vierten Tag immer noch nicht arbeiten kann. Arbeitgeber können jedoch nach §5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG verlangen, dass die Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag vorgelegt wird; dieses Verlangen bedarf keiner besonderen Begründung. Seit dem 1. Januar 2023 übermitteln Vertragsärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) elektronisch direkt an die gesetzliche Krankenkasse des Patienten. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber keine Papierbescheinigung mehr vorlegen; er muss aber weiterhin die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (§5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG). Wichtig: Privatpatienten erhalten weiterhin eine Papierbescheinigung, die sie dem Arbeitgeber vorlegen müssen.
Das U1-Verfahren nach dem Ausgleichsgesetz (AAG) ist ein gesetzlicher Erstattungsmechanismus für kleine Arbeitgeber. Betriebe, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalente) beschäftigen, sind nach §1 Abs. 1 AAG verpflichtet, am U1-Umlageverfahren teilzunehmen. Im Gegenzug erhalten sie bis zu 80% der von ihnen geleisteten Entgeltfortzahlung von der gesetzlichen Krankenkasse des erkrankten Mitarbeiters erstattet. Der genaue Erstattungssatz hängt von dem gewählten Erstattungsmodell der Krankenkasse ab (60%, 70% oder 80%). Betriebe mit mehr als 30 Mitarbeitern sind von der Pflicht zur U1-Teilnahme ausgenommen, nehmen aber am U2-Verfahren (Mutterschaftsgeld) teil. Der Erstattungsantrag ist bei der Krankenkasse des betroffenen Mitarbeiters zu stellen, in der Regel über das Online-Portal der Krankenkasse. Erstattungsansprüche verjähren nach vier Jahren nach §195 BGB (reguläre Verjährungsfrist).
Die Verletzung der Anzeigepflicht nach §5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG (unverzügliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit) kann rechtliche Folgen für den Arbeitnehmer haben. Zunächst kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung bis zur Nachholung der Anzeige zurückhalten — er gerät erst in Zahlungsverzug, wenn der Anspruch ordnungsgemäß angezeigt wurde. Verletzt der Arbeitnehmer die Anzeigepflicht schuldhaft, kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen (§280 Abs. 1 BGB) — z.B. für Kosten der kurzfristigen Vertretungsorganisation, die auf die verspätete Krankmeldung zurückzuführen sind. Das BAG (BAG 5 AZR 104/82) hat klargestellt, dass die Verletzung der Anzeigepflicht allein das Recht zur fristlosen Kündigung nicht begründet, aber als Teil einer Gesamtbewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers berücksichtigt werden kann. Wichtig: Die Verletzung der Anzeigepflicht berührt nicht den materiellen Anspruch auf Entgeltfortzahlung selbst — dieser besteht unabhängig von der rechtzeitigen Anzeige, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts richtet sich nach §4 Abs. 1 EntgFG nach dem Lohnausfallprinzip: Der Arbeitnehmer erhält das Entgelt, das er erhalten hätte, wenn er nicht krank gewesen wäre. Einzubeziehen sind: das Grundgehalt oder der Grundlohn (einschließlich automatischer Erhöhungen durch Tarifanpassungen); regelmäßige Zulagen und Zuschläge, die der Arbeitnehmer auch ohne Erkrankung erhalten hätte (Schichtzuschläge, Nachtarbeitszuschläge nach §6 Abs. 5 ArbZG, sofern im Planungsmonat Schichtdienst vorgesehen war); Sachbezüge (kostenfreie Mahlzeiten, Firmenwagen mit Privatnutzung). Nicht einzubeziehen sind: Vergütung für Mehrarbeit, die der Arbeitnehmer ohne die Erkrankung möglicherweise geleistet hätte; Akkordlohn oder Prämien für Mehrleistung, die krankheitsbedingt nicht erbracht wurden. Einmalzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind nach §4 Abs. 1a EntgFG anteilig auf den Berechnungszeitraum zu verteilen. Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) werden weiterhin auf das fortgezahlte Entgelt berechnet und abgeführt.
Ja — die Entgeltfortzahlung nach EntgFG §3 gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer normalerweise im Büro oder im Homeoffice tätig ist. Voraussetzung ist allein die Arbeitsunfähigkeit: Der Arbeitnehmer muss so krank sein, dass er seine vertraglich geschuldete Tätigkeit — auch im Homeoffice — nicht erbringen kann. Ein häufiges Missverständnis: Wer trotz Erkrankung aus dem Homeoffice arbeitet, weil er sich „nicht krank genug“ fühlt, hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für geleistete Arbeitsstunden (die werden normal vergütet), wohl aber für Zeiten, in denen er aufgrund der Erkrankung tatsächlich nicht arbeiten kann. Der Arbeitgeber darf einen erkrankten Arbeitnehmer nicht dazu drängen, trotz Arbeitsunfähigkeit aus dem Homeoffice zu arbeiten — das kann als Verletzung der Fürsorgepflicht nach §618 BGB gewertet werden. Wichtig: Die Anzeigepflicht nach §5 EntgFG gilt auch bei Homeoffice-Arbeitnehmern; sie müssen die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber mitteilen.
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