Informationsfreiheit Antrag Österreich
IFG BGBl I Nr. 5/2023, §§ 1–7; B-VG Art. 22a (ab 01.09.2025)
ANTRAG AUF INFORMATIONSZUGANG
gemäß §§ 1–7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) BGBl I Nr. 5/2023 und Art. 22a B-VG
1. ANTRAGSTELLER
Name: [Antragsteller Name] Zustelladresse: [Antragsteller Adresse]
2. AN DIE ÖFFENTLICHE STELLE
An: [Öffentliche Stelle]
3. GEGENSTAND DES ANTRAGS
Art der Information: [Informationstyp]
Beschreibung der begehrten Information: [Information Beschreibung]
4. RECHTSGRUNDLAGE UND ANTRAG
Gemäß § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) BGBl I Nr. 5/2023 hat jedermann das Recht auf Zugang zu Informationen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 IFG in Besitz haben. Der Antragsteller [Antragsteller Name] beantragt daher den Zugang zur oben bezeichneten Information.
Gewünschte Übermittlungsform: [Übermittlungsform]
5. FRISTEN UND RECHTSMITTELHINWEIS
Gemäß § 6 Abs 1 IFG ist die Auskunft innerhalb von vier Wochen ab Eingang dieses Antrags zu erteilen. Im Falle der Nichtbeantwortung oder Verweigerung wird die Erlassung eines schriftlichen Bescheids mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung beantragt. Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen ablehnenden Bescheid oder bei Säumnis Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden kann (§§ 7 IFG, 7 VwGVG).
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Informationsfreiheit Antrag Österreich?
Der Informationsfreiheit Antrag ist ein nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) BGBl I Nr. 5/2023, §§ 1–7; B-VG Art. 22a (in Kraft ab 01.09.2025) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das Informationsfreiheitsgesetz setzt die internationale Praxis des „Freedom of Information" in Österreich um — nach jahrzehntelangem Widerstand wurde die bisherige Amtsverschwiegenheitspflicht (Art. 20 Abs 3 B-VG alt) durch das Informationsfreiheitsrecht ersetzt. Das IFG gilt für alle Organe der Gesetzgebung, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und privatrechtliche Gesellschaften unter beherrschendem öffentlichen Einfluss (§ 2 IFG). Die Umsetzungspflicht galt nach einer 30-monatigen Frist ab Kundmachung (Jänner 2023) ab 01.09.2025.
Gemäß §§ 1–7 IFG haben alle natürlichen und juristischen Personen das Recht auf Zugang zu Informationen, die öffentliche Stellen besitzen. Kein Nachweis eines besonderen Interesses ist erforderlich — das bloße Auskunftsbegehren genügt. Informationen im Sinne des IFG sind alle in irgendeiner Form vorhandenen Inhalte wie Texte, Daten, Ton, Bild- und audiovisuelles Material sowie Dokumente, gleich welcher Form und ungeachtet des Informationsträgers — also auch digitale Akten, E-Mails und Datenbanken.
Typische Anwendungsfälle des Informationsfreiheit-Antrags in Österreich: Zugang zu Verträgen öffentlicher Stellen mit Unternehmen (soweit kein Geschäftsgeheimnis), Einsicht in behördliche Berichte, Statistiken und Gutachten (z.B. UVP-Gutachten des Umweltbundesamts), Informationen über Förderungen und Subventionen nach FKG oder Wohnbauförderungsgesetz, Zugang zu Bescheiden als Kategorie (nicht zum individuellen Verfahrensakt — dafür gilt AVG § 17), Informationen über den Betrieb von Gemeindeunternehmen wie Wien Energie GmbH oder Wiener Linien, sowie Informationen über Umweltdaten (hier ergänzend das Umweltinformationsgesetz — UIE BGBl Nr. 495/1993).
Das IFG sieht eine gesetzliche Antwortfrist von vier Wochen vor, die auf acht Wochen verlängert werden kann (§ 6 IFG). Bei vollständiger oder teilweiser Verweigerung muss ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung ergehen, der beim zuständigen Verwaltungsgericht (LVwG oder BVwG) angefochten werden kann. Einschränkungen des Informationszugangs sind in § 6 IFG abschließend geregelt: Staatssicherheit und Landesverteidigung, laufende Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, personenbezogene Daten sowie Informationen, die ausschließlich zur internen Willensbildung bestimmt sind. Der Anspruch auf Informationszugang ist ein grundlegendes demokratisches Recht, das Bürgern, Journalisten, Forschern und Unternehmen gleichermaßen zukommt — und das forms-legal.com mit dieser kostenlosen österreichischen Vorlage zugänglich macht.
Wann brauchen Sie Informationsfreiheit Antrag Österreich?
Ein Informationsfreiheit-Antrag nach IFG Österreich ist geeignet und empfehlenswert, wenn folgende Informationen für persönliche, wirtschaftliche oder demokratische Kontrollzwecke benötigt werden:
**Öffentliche Verträge und Vergaben**: Wenn öffentliche Stellen (Bundesministerien, Gemeinden, ÖBB, ASFINAG, Österreichische Bundesforste ÖBf, Bundesimmobiliengesellschaft — BIG) Verträge mit privaten Unternehmen abgeschlossen haben und diese Verträge nicht ohnehin im Wege des Bundesbeschaffungsgesetzes (BBG) oder des Vergaberechts (BVergG 2018) veröffentlicht sind. Das IFG gibt erstmals einen Anspruch auf Zugang zu Auftragsinhalten jenseits der vergaberechtlichen Transparenzpflichten — Bürger und Medienvertreter können damit öffentliche Ausgaben überprüfen.
**Gutachten und Berichte**: Wenn Behörden wie Bundesministerien, Stadtbaudirektionen, Umweltbundesamt (UBA) oder die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft (BAW) Gutachten, Berichte oder wissenschaftliche Studien besitzen, die öffentliches Interesse begründen — z.B. Klimaschutzberichte nach Klimaschutzgesetz (KSG BGBl I Nr. 128/2011), Sicherheitsgutachten für Infrastrukturprojekte, Evaluierungen von Förderprogrammen.
**Förderungen und Subventionen**: Wenn eine Person wissen möchte, welche Unternehmen oder Organisationen öffentliche Förderungen (Bundesförderungen nach Förderungsrichtlinien gemäß Förderungsgesetz FKG, Wohnbauförderung der Länder, AMS-Qualifizierungsförderungen nach AMSG) erhalten haben und in welcher Höhe — soweit keine überwiegenden Datenschutzinteressen entgegenstehen. Das IFG verpflichtet öffentliche Stellen zur Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Mittel.
**Umweltinformationen**: Ergänzend zum IFG gilt für Umweltinformationen das Umweltinformationsgesetz (UIE BGBl Nr. 495/1993, Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG), das einen noch breiteren Anspruch auf Zugang zu Umweltdaten (Luftqualität, Wasserqualität, Bodenbelastung) gewährt. Beide Rechtsgrundlagen können alternativ oder kumulativ geltend gemacht werden; die UIE hat kürzere Antwortfristen (in der Regel zwei Monate).
**Verwaltungspraxis und interne Leitlinien**: Wenn Behörden (Finanzamt Österreich, WKO, AMS, AUVA) interne Richtlinien, Erlässe oder Leitlinien besitzen, die die Amtspraxis regeln und für Bürger relevant sind — z.B. interne Weisungen zur Auslegung steuerrechtlicher Bestimmungen oder AMS-Richtlinien zur Bearbeitung von Anträgen.
**Unternehmensnahe öffentliche Stellen**: Gesellschaften wie Wien Energie GmbH, Wiener Linien GmbH & Co KG, ÖBB Infrastruktur AG oder kommunale Wohnbaugesellschaften (Gemeinnützige Bauvereinigungen — GBV) fallen unter den erweiterten IFG-Anwendungsbereich (beherrschender öffentlicher Einfluss gemäß § 2 Abs 2 IFG), sofern Bundesland-Umsetzungsgesetze dies vorsehen. Für Wien gilt ergänzend das Wiener Informationsfreiheitsgesetz (WIFG).
Was gehört in Ihr Informationsfreiheit Antrag Österreich?
Ein IFG-Antrag nach §§ 1–7 Informationsfreiheitsgesetz Österreich muss folgende wesentliche Elemente enthalten. Ein strukturierter Antrag erhöht die Erfolgsquote und minimiert Rückfragen der Behörde:
**1. Identifikation des Antragstellers**: Name und Adresse für Zustellzwecke. Das IFG kennt keine Anonymitätsmöglichkeit — der Antragsteller muss sich identifizieren. Es genügt aber eine Postanschrift oder E-Mail-Adresse (§ 5 Abs 1 IFG); ein besonderes rechtliches Interesse oder Begründung des Begehrens muss nicht dargelegt werden. Dieses Grundprinzip unterscheidet das IFG von früheren Sonderinformationsrechten.
**2. Bezeichnung der öffentlichen Stelle**: Der Antrag ist an die öffentliche Stelle zu richten, die die begehrte Information besitzt (§ 5 Abs 1 IFG). Für Bundesbehörden ist dies z.B. das Bundesministerium für Finanzen (BMF), das Bundesministerium für Justiz (BMJ), das Bundesministerium für Klimaschutz (BMK) oder die Bezirksverwaltungsbehörde (BH). Für öffentliche Unternehmungen (ÖBB, ASFINAG, BIG) ist der Antrag direkt an das Unternehmen zu richten. Unkenntnis der zuständigen Stelle berechtigt zu Parallelanträgen an mehrere Stellen.
**3. Genaue Beschreibung der begehrten Information**: Die Information ist so zu beschreiben, dass die öffentliche Stelle sie ohne unverhältnismäßigen Aufwand identifizieren kann (§ 5 Abs 2 IFG). Vage oder übermäßig breite Anfragen können eingeschränkt oder teilweise verweigert werden; präzise Beschreibung (Zeitraum, Dokumententyp, Verfahren, konkreter Themenkomplex) beschleunigt die Bearbeitung erheblich und erhöht die Ausbeute an verwertbaren Informationen.
**4. Gewünschte Übermittlungsform**: Der Antragsteller kann die Übermittlung in elektronischer Form (E-Mail, Download-Link, USB-Stick), in Papierform per Post oder zur Einsichtnahme vor Ort verlangen (§ 5 Abs 3 IFG). Die öffentliche Stelle kann die Form anpassen, wenn die begehrte Form technisch unverhältnismäßig aufwändig ist. Elektronische Übermittlung ist die kostengünstigste und schnellste Variante.
**5. Rechtsgrundlage**: Den Antrag ausdrücklich auf §§ 1–7 IFG BGBl I Nr. 5/2023 und Art. 22a B-VG stützen. Dies signalisiert klar, dass es sich um einen Informationsfreiheitsantrag handelt — nicht um ein allgemeines Ersuchen — und aktiviert die gesetzliche Vierwochenfrist für die Antwortpflicht der Behörde.
**6. Hinweis auf Fristen und Rechtsfolgen**: Bei Nichtbeantwortung innerhalb von vier Wochen (§ 6 IFG, verlängerbar auf acht Wochen mit Begründung) gilt der Antrag als abgelehnt (Säumnis). In diesem Fall kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht (LVwG oder BVwG) erhoben werden. Durch einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Fristen im Antragstext signalisiert der Antragsteller Rechtskenntnisse und erhöht den Druck zur Einhaltung der Frist.
**7. Kosten und Gebühren**: Die Auskunftserteilung ist grundsätzlich kostenlos (§ 7 IFG). Für die Anfertigung physischer Kopien können nach dem Gebührengesetz (GebG BGBl Nr. 267/1957) kostendeckende Entgelte verlangt werden; elektronische Übermittlung ist stets kostenlos. Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind gebührenpflichtig, aber bei Verfahren, die auf IFG gestützt werden, entfällt häufig die Eingabegebühr.
**8. Besonderheiten für Journalisten und Forscher**: Medienunternehmen im Sinne des Mediengesetzes (MedienG BGBl Nr. 314/1981) und Forschungseinrichtungen haben grundsätzlich dieselben Rechte wie Privatpersonen. In der Praxis reagieren öffentliche Stellen auf Anfragen von Redaktionen oder Universitäten oft schneller, da öffentliche Aufmerksamkeit droht. Die Vorlage von forms-legal.com ist auf das österreichische IFG zugeschnitten und enthält alle Pflichtangaben — ein wichtiges Instrument der demokratischen Transparenz für alle Beteiligten.
So füllen Sie Ihr Informationsfreiheit Antrag Österreich aus
Den Informationsfreiheit-Antrag nach IFG in Österreich füllen Sie wie folgt aus. Der Prozess ist für erfahrene Antragsteller unkompliziert — er erfordert weder Parteistellung noch Begründung des Begehrens:
**Schritt 1 — Zuständige Stelle identifizieren**: Überlegen Sie, welche öffentliche Stelle die begehrte Information besitzt. Für Bundesministerien (BMF, BMJ, BMA, BMK usw.) direkt an das Ministerium. Für Länder- und Gemeindebehörden (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Gemeindeamt) an die jeweilige Stelle. Für Bundesgesellschaften (ÖBB, ASFINAG, Bundesimmobiliengesellschaft BIG) direkt an diese. Im Zweifel mehrere Stellen parallel anschreiben — jede muss innerhalb der Vierwochenfrist antworten.
**Schritt 2 — Information präzise beschreiben**: Formulieren Sie die begehrte Information so konkret wie möglich. Statt „alle Verträge mit Beratungsunternehmen seit 2020" besser: „Vertrag zwischen dem BMF und der Unternehmensberatungsgesellschaft X GmbH aus dem Kalenderjahr 2024, Gegenstand: IT-Beratungsprojekt Y, Auftragswert." Ein zu breites Begehren kann eingeschränkt werden oder zu unverhältnismäßig hohem Aufwand führen, der zur Ablehnung berechtigt.
**Schritt 3 — Formular ausfüllen und Antrag einreichen**: Den ausgefüllten Antrag per E-Mail an den offiziellen Posteingang der Behörde, über ERV (für Rechtsanwälte) oder per Post mit Einschreiben RSb einbringen. Die meisten Bundesministerien und Landesbehörden akzeptieren IFG-Anträge per E-Mail. Für Wien: Anfragen nach dem Wiener Informationsfreiheitsgesetz (WIFG LGBl Wien) an die zuständige Magistratsabteilung oder Stadtsenatsdirektion.
**Schritt 4 — Antwort abwarten und Frist überwachen**: Die öffentliche Stelle hat vier Wochen Zeit (§ 6 Abs 1 IFG). Sie kann diese Frist auf acht Wochen verlängern, wenn der Antrag umfangreich oder komplex ist — muss den Antragsteller aber proaktiv informieren. Notieren Sie den genauen Eingangs-Zeitpunkt des Antrags, um die Frist zu überwachen.
**Schritt 5 — Bei Verweigerung oder Säumnis Beschwerde einbringen**: Wenn die Behörde die Information verweigert (Bescheid) oder nach Ablauf der Frist nicht antwortet (Säumnis), innerhalb von vier Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgericht (LVwG oder BVwG) einbringen — mit Bezug auf §§ 1–7 IFG und Art. 22a B-VG. Eine Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG ist dann das geeignete Rechtsmittel.
**Schritt 6 — Kombination mit UIE und DSGVO**: Für Umweltdaten kann alternativ oder ergänzend ein Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz (UIE BGBl Nr. 495/1993) gestellt werden, das ähnliche, teils günstigere Regelungen kennt. Für eigene personenbezogene Daten ergänzend eine DSGVO-Auskunft nach Art. 15 DSGVO einbringen.
**Schritt 7 — Dokumentation führen**: Halten Sie alle Schritte schriftlich fest — Datum der Einbringung, Eingangsbestätigung der Behörde, Fristablauf, allfällige Fristverlängerungsmitteilung, Antwort oder Bescheid. Diese Dokumentation ist unerlässlich, wenn eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht erforderlich wird.
Rechtliche Anforderungen für Informationsfreiheit Antrag Österreich
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) BGBl I Nr. 5/2023 setzt folgende rechtliche Rahmenbedingungen, die Antragsteller kennen sollten, um ihren Anspruch wirkungsvoll durchzusetzen:
**Geltungsbereich (§ 2 IFG)**: Das IFG gilt für alle Organe der Gesetzgebung (Nationalrat, Bundesrat, neun Landtage), alle Bundes- und Verwaltungsgerichte, alle Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. WKO soweit staatliche Aufgaben wahrgenommen werden, Sozialversicherungsträger ÖGK/PVA/SVS) sowie privatrechtliche Gesellschaften unter beherrschendem staatlichen Einfluss (§ 2 Abs 2 IFG — in der Regel: staatliche Mehrheitsbeteiligung oder Direktionsbefugnis). Kirchliche Institutionen und private Unternehmen ohne staatliche Mehrheitsbeteiligung sind nicht erfasst.
**Ausschlussgründe (§ 6 IFG)**: Die Informationspflicht entfällt für: Informationen, die die öffentliche Sicherheit oder Landesverteidigung gefährden würden (Operationspläne, Staatsschutz, Geheimdienstinformationen); Inhalte laufender Straf-, Verwaltungsstraf- oder Verwaltungsverfahren, die dadurch gefährdet würden (Ermittlungsstand, Zeugenidentitäten, Beweismittel); Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter (privatrechtliche Inhalte von Unternehmen, die Behörden halten); personenbezogene Daten Dritter, wenn das Datenschutzinteresse überwiegt (DSGVO-Interessenabwägung); interne Entwürfe und unabgeschlossene Willensbildungsdokumente (Vorbehalt der internen Willensbildung); Informationen, die unter internationale Geheimhaltungsabkommen fallen (EU-Ratsdokumente, NATO-Verschlusssachen).
**Antwortfristen (§ 6 IFG)**: Vier Wochen ab Eingang des vollständigen Antrags; verlängerbar auf acht Wochen bei begründeter Mitteilung der Verlängerung (Komplexität, interministerielle Abstimmung). Wird die verlängerte Frist nicht eingehalten, gilt die Antwort als verweigert — Beschwerdebefugnis entsteht unmittelbar.
**Kostenregelung (§ 7 IFG)**: Auskunftserteilung kostenlos; für physische Kopien können Selbstkosten nach GebG verrechnet werden; elektronische Auskunft stets kostenlos. Beschwerdeverfahren nach §§ 7–14 VwGVG am Verwaltungsgericht fallen unter die normalen Verfahrensgebühren (Eingabegebühr € 30,00 nach GebG).
**Verhältnis zu anderen Informationsrechten**: Das IFG ergänzt — und verdrängt nicht — das AVG-Akteneinsichtsrecht (§ 17 AVG für Verfahrensparteien), die DSGVO-Auskunft (Art. 15 DSGVO für eigene personenbezogene Daten), das Umweltinformationsgesetz (UIE BGBl Nr. 495/1993 für Umweltdaten mit einer Zweimonatsfrist) und das Parlamentarische Anfragenrecht (Art. 52 B-VG). In der Praxis sollte immer geprüft werden, welches Rechtsinstrument die breitesten Informationsrechte im konkreten Fall gewährt — die Rechtsanwaltskammer Österreich (RAK) und der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) bieten dazu Erstberatung an.
Häufige Fehler bei Ihrem Informationsfreiheit Antrag Österreich
Häufige Fehler bei Informationsfreiheit-Anträgen in Österreich nach IFG — und wie sie vermieden werden:
**Zu breites Begehren**: Ein Antrag auf „alle Akten zum Thema X der letzten zehn Jahre" überfordert die Behörde und kann aufgrund unverhältnismäßig hohen Aufwands eingeschränkt oder teilweise abgelehnt werden. Präzise Formulierung — konkrete Dokumente, abgegrenzte Zeiträume, identifizierbare Themen — steigert die Erfolgsquote erheblich und beschleunigt die Bearbeitung.
**Falsche Adressierung**: Den Antrag an die richtige öffentliche Stelle richten. Richtet man sich an eine Stelle, die die Information nicht besitzt, muss diese nach § 6 Abs 4 IFG den Antrag an die zuständige Stelle weiterleiten — das kostet Zeit. Im Zweifel mehrere Stellen parallel anschreiben; alle müssen innerhalb der gesetzlichen Frist antworten.
**IFG mit AVG § 17 verwechseln**: Das IFG ist kein Akteneinsichtsrecht im laufenden Verfahren für Parteien — dafür gilt ausschließlich § 17 AVG. Das IFG gibt allgemeinen Zugang zu Informationen ohne Parteistellung und ohne konkretes Verwaltungsverfahren als Voraussetzung. Wer in einem laufenden Verfahren Partei ist, sollte immer zuerst den AVG-Weg gehen — er ist schneller.
**Fristen nicht überwachen**: Wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen antwortet und keine Fristverlängerung mitteilt, gilt die Anfrage gemäß § 6 IFG als abgelehnt (Säumnis). Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht muss dann ihrerseits innerhalb von vier Wochen eingebracht werden. Viele Antragsteller verpassen diesen Beschwerdezeitraum, weil sie auf eine verspätete Antwort warten. Fristablauf kalendarisch eintragen und bei Ablauf sofort handeln.
**Ausschlussgründe missverstehen**: Öffentliche Stellen dürfen laufende Verfahren, Geschäftsgeheimnisse Dritter und personenbezogene Daten Dritter schützen — das ist legitim nach § 6 IFG. Wer bei der Antragsformulierung bereits kenntlich macht, dass er diese Bereiche nicht begehrt (z.B. „geschwärzte Fassung des Vertrags ohne personenbezogene Drittdaten"), erhält oft mehr Informationen als bei einem unbegrenzt breiten Begehren. Teilauskünfte sind gesetzlich bevorzugt vor Totalverweigerung.
**Kein Bescheid bei Verweigerung eingefordert**: Wenn die Behörde formlos (per E-Mail oder mündlich) mitteilt, dass sie keine Information herausgibt, muss der Antragsteller explizit auf Erlassung eines schriftlichen Bescheids nach § 6 IFG bestehen. Ohne Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung ist keine Beschwerde beim Verwaltungsgericht möglich. Bescheid schriftlich einfordern.
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Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) BGBl I Nr. 5/2023 wurde am 13. Jänner 2023 im Nationalrat beschlossen und im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Es trat allerdings erst am 01. September 2025 in Kraft — nach einer 30-monatigen Umsetzungsfrist, die Bund, Ländern und Gemeinden Zeit gab, ihre Verwaltungsstrukturen anzupassen. Die verfassungsrechtliche Grundlage wurde durch Art. 22a B-VG (BGBl I Nr. 4/2023) geschaffen, der die bisherige Amtsverschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs 3 B-VG (alt) ablöste. Österreich war damit eines der letzten westeuropäischen Länder ohne allgemeines Informationsfreiheitsgesetz — Deutschland beispielsweise kennt das IFG (Bund) seit 2005, Schweden seit 1766. Mit Inkrafttreten am 01.09.2025 gilt das IFG nun für alle öffentlichen Stellen; Länder können ergänzende landesgesetzliche Regelungen treffen (z.B. Wien: WIFG Wiener Informationsfreiheitsgesetz).
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) kennt in § 6 abschließende Ausschlussgründe, bei deren Vorliegen die öffentliche Stelle die Auskunft verweigern darf oder muss. Ausgeschlossen sind: Informationen, deren Bekanntgabe die öffentliche Sicherheit (Polizeieinsätze, Staatsschutz) oder die Landesverteidigung (Militär, Rüstung) gefährden würde; Informationen über laufende Straf-, Verwaltungsstraf- oder Ermittlungsverfahren (Zeugen, Beweismittel, Ermittlungsstand der Staatsanwaltschaft oder des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung — BAK); Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Unternehmen (Vertragsdetails mit privaten Bietern, Produktionsmethoden, Kalkulationsgrundlagen); personenbezogene Daten Dritter, wenn das Datenschutzinteresse überwiegt; Dokumente, die ausschließlich zum internen Dienstgebrauch bestimmt sind (noch nicht abgeschlossene Entwürfe, behördeninterne Beratungsunterlagen, Personalakten); Informationen, die unter internationale Geheimhaltungsvereinbarungen fallen (EU-Ratsdokumente, NATO-Informationen, Diplomatendepeschen). Die Ablehnung muss bescheidmäßig erfolgen und begründet sein — teilweise Auskunftserteilung (bei trennbaren Informationen) ist vorrangig vor vollständiger Verweigerung.
Reagiert eine öffentliche Stelle auf einen IFG-Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Vier-Wochen-Frist (§ 6 Abs 1 IFG) — eventuell verlängerbar auf acht Wochen —, gilt die Antwort als verweigert (Säumnis). In diesem Fall kann der Antragsteller Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht einbringen. Die Beschwerde gegen Säumnis richtet sich an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) für Landesbehörden oder an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) für Bundesbehörden. Das Verwaltungsgericht fordert die öffentliche Stelle zur Nachholung der Auskunft auf oder entscheidet selbst über den Informationszugang. Gleichzeitig kann eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde (DSB) in Betracht kommen, wenn die Verweigerung datenschutzrechtlich begründet ist. Es ist wichtig, die Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Fristablauf einzubringen — wartet man länger, kann der Beschwerdeführer Verfahrensrechte verlieren.
Ja, das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gilt grundsätzlich auch für Gemeinden und Stadtgemeinden — gemäß § 2 Abs 1 IFG sind alle Organe der Vollziehung des Bundes, der Länder und der Gemeinden verpflichtet. Damit sind auch Gemeindeämter, Magistrate (Wien, Graz, Linz etc.), Stadtbauämter, kommunale Behörden und kommunale Unternehmen unter beherrschendem öffentlichen Einfluss umfasst. Allerdings können die Länder gemäß Art. 22a Abs 2 B-VG eigene, ergänzende Regelungen für den Landesbereich treffen. Wien hat beispielsweise das Wiener Informationsfreiheitsgesetz (WIFG, LGBl Wien) erlassen, das für die Organe der Gemeinde Wien gilt. Für Gemeinden außerhalb Wiens gilt das IFG des Bundes unmittelbar. Bei gemischten Einrichtungen (z.B. Stadtwerke als GmbH mit städtischer Mehrheitsbeteiligung) ist zu prüfen, ob sie unter § 2 Abs 2 IFG fallen (beherrschender öffentlicher Einfluss). Im Zweifel sollte der Antrag gestellt werden — lehnt die Stelle ab, muss sie den IFG-Anwendungsbereich begründen.
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO und § 1 Datenschutzgesetz (DSG) verfolgen unterschiedliche Ziele und haben unterschiedliche Anwendungsbereiche. Das IFG gibt jedermann Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen — unabhängig davon, ob diese Informationen personenbezogen sind oder nicht. Es geht um öffentliche Transparenz: Verträge, Berichte, Gutachten, Subventionen. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) gibt jeder betroffenen Person das Recht, zu erfahren, welche personenbezogenen Daten die Stelle über sie selbst verarbeitet, zu welchem Zweck, für wie lange und an wen sie weitergegeben werden. Beide Rechte können gleichzeitig beantragt werden — und sollten es in manchen Fällen auch. Beispiel: Wer wissen möchte, welche Daten das Finanzamt Österreich über ihn gespeichert hat (DSGVO Art. 15), UND welche Leitlinien das Finanzamt zur Anwendung bestimmter Steuernormen hat (IFG), stellt beide Anträge in einem Schreiben. Die Antwortfristen unterscheiden sich: DSGVO Art. 15 → ein Monat (verlängerbar auf drei Monate); IFG → vier Wochen (verlängerbar auf acht Wochen).
Nein, ein IFG-Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz kann nicht vollständig anonym gestellt werden. § 5 Abs 1 IFG verlangt, dass der Antragsteller seinen Namen und eine Zustelladresse (Postanschrift oder E-Mail-Adresse) angibt, damit die öffentliche Stelle die Antwort übermitteln kann. Eine Begründung des Informationsbegehrens oder ein Nachweis des Interesses ist hingegen nicht erforderlich — das unterscheidet das IFG von früheren Regelungen. Wer Anonymität wünscht, kann in der Praxis eine neue E-Mail-Adresse verwenden, die keine persönlichen Daten preisgibt, und Post an ein Postfach oder Zustellbevollmächtigten richten. Wichtig: Die öffentliche Stelle darf die Identität des Antragstellers nicht für eine Schlechterbehandlung nutzen — das Informationsrecht darf nicht davon abhängen, wer fragt. Medienvertreter und Forscher genießen keinen formellen Sonderstatus, aber in der Praxis reagieren Behörden auf Journalisten oft rasch, da Verzögerungen als negative Berichterstattung enden können. In der Europäischen Union gibt es in einigen Ländern (Schweden, Deutschland) Regelungen für anonyme oder pseudonyme Anfragen — Österreichs IFG sieht dies nicht vor.
Gemäß § 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) BGBl I Nr. 5/2023 ist die Auskunftserteilung selbst grundsätzlich kostenlos. Die öffentliche Stelle darf keine Gebühr für die Beantwortung des Antrags verlangen — unabhängig vom Umfang der bereitgestellten Information. Für die Anfertigung von Papierkopien oder physischen Ausdrucken können die öffentlichen Stellen nach dem Gebührengesetz (GebG BGBl Nr. 267/1957) kostendeckende Gebühren berechnen — dies sind in der Praxis geringe Beträge (z.B. € 0,20–0,50 pro Seite). Die Übermittlung in elektronischer Form (E-Mail, PDF, Download-Link) ist hingegen stets kostenlos und bildet die bevorzugte Übermittlungsart. Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind kostenpflichtig — allerdings entfällt bei einem auf IFG gestützten Beschwerdeverfahren häufig die Eingabegebühr, wenn die Beschwerde begründet ist. Anwaltskosten entstehen nur, wenn der Antragsteller einen Rechtsanwalt beauftragt — Anwaltszwang besteht vor dem LVwG/BVwG nicht.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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